Autofahrer beschädigt Fahrbahnteiler
onlineurteile.de - Ein Auto geriet auf der Autobahn zu weit nach links und demolierte dabei die Eisenstäbe des Fahrbahnteilers. Weil sich der Fahrer nach dem Unfall "verdünnisierte", anstatt ihn der Polizei zu melden, wollte seine Kaskoversicherung nicht für die Autoreparatur aufkommen: Nach einer Fahrerflucht müsse sie nicht zahlen. Die Fahrbahnbegrenzung instandzusetzen, würde ca. 1.800 DM kosten. Hier handle es sich also nicht um einen geringfügigen Schaden, bei dem man sich von der Unfallstelle entfernen dürfe, ohne wegen Fahrerflucht belangt zu werden.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah das in diesem Fall anders (12 U 145/92). Offenbar habe die Straßenbehörde den Schaden am Fahrbahnteiler als harmlos angesehen, weil sie die verbogenen Stäbe auch zwei Jahre nach dem Unfall noch nicht repariert habe. Es sei also davon auszugehen, dass der Unfall die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt habe.
Deshalb komme es hier nicht darauf an, wieviel die Reparatur kosten würde: Da die Behörde den Schaden nicht für reparaturbedürftig gehalten habe, liege im Ergebnis kein erheblicher Schaden vor, der den Unfallfahrer dazu verpflichtet hätte, die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu warten. Also müsse die Kaskoversicherung die Fahrzeugreparatur finanzieren.