Auto wiederholt verkratzt

Der Autobesitzer setzt eine Wildkamera ein, um den Übeltäter zu überführen

onlineurteile.de - Im Oktober und November 2020 entdeckte Herr S sieben Mal Kratzer an seinem Toyota, den er regelmäßig auf dem Grundstück des Mietshauses parkte. Da sich Mieter S mit dem Hauseigentümer — der ebenfalls im Mietshaus wohnte — einige Male gestritten hatte, vermutete er, der Kontrahent könnte sich auf diese Weise rächen. Am 26.11. stellte der Mieter eine Wildkamera auf, die das Auto von hinten und den Hauseingang filmte. Die Kamera verfügt über einen Sensor, der sie einschaltet, wenn sich im Umfeld etwas bewegt.

Schon die erste Aufnahme bestätigte den Verdacht von Herrn S: Ein Video vom 30.11. zeigte den Vermieter, der sich am Heck des Autos zu schaffen machte. Nun ließ Herr S die Lackschäden am Heck für 1.386 Euro reparieren und verlangte vom Vermieter Schadenersatz: Die Kratzer habe er mit einem spitzen Gegenstand in die Heckklappe geritzt.

Die Forderung wies der Hauseigentümer als unberechtigt zurück: Er habe nur den Schaden besichtigt. Außerdem seien die Aufnahmen der Wildkamera nicht "gerichtsverwertbar".

Doch das Amtsgericht Lörrach war anderer Ansicht und verurteilte ihn zum Ersatz der Reparaturkosten (3 C 111/22). Auf dem Video sei eindeutig der Vermieter zu sehen. Da bewege er mit der Hand einen Gegenstand, der wie ein Schlüsselanhänger aussehe — und zwar genau dort, wo später eine deutliche Kratzspur am Heck prangte. Damit sei seine Behauptung widerlegt, er habe den Wagen nur angeschaut.

Richtig sei: Die Videoaufnahmen seien auf unzulässige Weise zustande gekommen. Denn der Hauseigentümer sei ohne sein Wissen auf seinem Grundstück gefilmt worden. Das bedeute aber nicht automatisch, dass die Aufnahmen vor Gericht nicht als Beweis gelten könnten. Hier müsse man vielmehr die Interessen der Beteiligten abwägen und gewichten.

Auf der einen Seite sei zwar die Privatsphäre des Hauseigentümers geringfügig betroffen. Auf der anderen Seite stehe aber die Beweisnot des S, der mit weiteren Schäden an seinem Toyota habe rechnen müssen. Ohne das Beweismittel Video hätte er seinen Anspruch auf Schadenersatz nicht durchsetzen können: Die Aufnahmen dienten also der Wahrheitsfindung vor Gericht.

Zudem habe der Autobesitzer eine Wildkamera mit Bewegungsmelder aufgestellt und sich mit einer einzigen Aufnahme begnügt. Offenkundig habe es S nicht darauf angelegt, das Persönlichkeitsrecht des Vermieters zu verletzen. Er habe nur einen Beweis dafür gebraucht, auf wessen Konto die Sachbeschädigung ging.