Aufzug vor Jahrzehnten stillgelegt
onlineurteile.de - Der Aufzug einer Wohneigentumsanlage war bereits in den 90er Jahren stillgelegt worden. Seither gab es zwar mehrmals Anträge, ihn reparieren zu lassen. Es war sogar in einem Gerichtsverfahren festgestellt worden, dass die Eigentümer verpflichtet sind, den Lift wieder in Gang zu setzen oder einen neuen Lift zu installieren. Passiert war aber nichts — außer einem langfristigen Programm zur Vorbereitung von Maßnahmen.
2020 beantragte der Eigentümer der Dachgeschosswohnung in der Eigentümerversammlung, nun endlich eine Fachfirma mit der Instandsetzung der Liftanlage zu beauftragen. Da der Antrag jedoch mit Mehrheit abgelehnt wurde, zog der Mann vor Gericht und forderte einen funktionsfähigen Aufzug. Zu Recht, wie das Amtsgericht Saarbrücken entschied (36 C 117/21).
Jeder Wohnungseigentümer habe Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die zum Gemeinschaftseigentum gehörende Liftanlage dauerhaft stillzulegen, widerspreche diesem Recht: Sie verändere vielmehr die Substanz des Gemeinschaftseigentums, entziehe ihm einen wesentlichen Bestandteil.
Die Eigentümergemeinschaft sorge mit ihrer Verweigerungshaltung dafür, dass die oberen Stockwerke mit dem Aufzug nicht mehr erreichbar seien. Der Zugang zu diesen Wohnungen sei somit nicht mehr barrierefrei, was die Eigentümer der oberen Wohnungen im Vergleich mit den Eigentümern der Erdgeschosswohnungen benachteilige. Mit ordnungsgemäßer Verwaltung sei das unvereinbar.