Auf alle Ansprüche gegen die Firma verzichtet
onlineurteile.de - Nach dem Gesetz müssen Betriebe Arbeitnehmern ein Zeugnis ausstellen, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Ein Beschäftigter hatte drei Tage vor Arbeitsende ein Arbeitszeugnis erhalten, mit dem er nicht einverstanden war. Als er eine Änderung verlangte, hielt ihm der Arbeitgeber eine Ausgleichsquittung mit dem Datum des letzten Arbeitstages vor. Darin hatte der Arbeitnehmer bestätigt, "keine weiteren Forderungen mehr an die Firma" zu haben, auch nicht "auf Urlaub und Zeugnis".
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied in dieser umstrittenen Frage, der Verzicht des Arbeitnehmers sei wirksam (4 Sa 185/94). Deshalb müsse der Arbeitgeber seine Beurteilung nicht korrigieren. Zwar seien Firmen prinzipiell verpflichtet, ausscheidenden Arbeitnehmern ein Zeugnis zu erteilen. Doch über solche Pflichten könnten die Beteiligten durchaus auch abweichende Vereinbarungen treffen. Das gelte zumindest bei dem Verzicht auf ein (weiteres) Zeugnis kurz vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb. Es sei hier nicht anzunehmen, dass der Verzicht auf "Urlaub und Zeugnis" aus einer besonderen Zwangslage entstanden sei.