Zwei Jahre, nachdem die Mieter eingezogen waren, kündigte ihnen der Vermieter wegen Eigenbedarfs: Erst für eine Verwandte, dann, weil er die Eigentumswohnung nun selbst nutzen wollte. Da das Ehepaar den Eigenbedarf anzweifelte und die Kündigung nicht akzeptierte, klagte der Vermieter auf Räumung. Einige Monate nach der Kündigung und vor der Verhandlung im Räumungsprozess zogen die Mieter aus.
Als sie die Kaution zurückforderten, winkte der Vermieter ab: Die Mietsicherheit werde er mit seinem Anspruch auf Schadenersatz verrechnen. Da die Mieter seiner berechtigten Kündigung widersprachen, habe er seinen eigenen Mietvertrag nicht rechtzeitig beenden können. Während des Prozesses seien sie "sang- und klanglos ausgezogen", ohne vorher Bescheid zu sagen. Deshalb habe er drei Monate länger Miete zahlen müssen.
Den Mietern sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen, entschied das Amtsgericht Bremen: Der Vermieter müsse die Kaution herausrücken (9 C 97/20). Häufig sei es ohne Rechtsstreit für Mieter schwer zu beurteilen, ob eine Eigenbedarfskündigung berechtigt sei oder nicht. Eigenbedarf werde in Zeiten des Immobilienbooms oft nur vorgeschoben. Es sei das gute Recht der Mieter, sich dagegen zu wehren.
Ursprünglich habe der Vermieter Eigenbedarf für Angehörige angemeldet, später für sich selbst. Da könnten schon Zweifel aufkommen Zu den Gründen habe er im aktuellen Verfahren nichts vorgetragen. Im Räumungsprozess sei kein Urteil ergangen. Ob die Eigenbedarfskündigung wirksam war, stehe daher nicht fest. Gut möglich, dass die Räumungsklage ohne den Auszug der Mieter abgewiesen worden wäre.
Fest stehe jedenfalls: Wenn Mieter während des Räumungsverfahrens ausziehen, ohne dies vorher anzukündigen, stelle das keine schuldhafte Pflichtverletzung dar — das sei "gerichtlicher Alltag". Möglicherweise habe das Ehepaar eben kurzfristig eine Ersatzwohnung gefunden.
Wenn der Vermieter länger Miete zahlen musste, gehe das nicht auf das Konto der Mieter. Das sei vielmehr die Folge seiner richtigen Entscheidung, den eigenen Mietvertrag erst einmal nicht zu kündigen. Er habe vorsichtshalber abwarten wollen, ob seine Räumungsklage Erfolg haben würde.