Ein Mieter wurde ins Krankenhaus eingewiesen. Im Krankenzimmer legte der Patient seine Papiere, Geldbörse und die Wohnungsschlüssel in das abschließbare Wertfach im Schrank. Am nächsten Tag verließ er wegen einer Behandlung für ca. zwei Stunden das Krankenzimmer. Als der Mann zurückkam, war das Wertfach aufgebrochen und u.a. der Hausschlüssel gestohlen. Er informierte darüber den Vermieter.
Der reagierte rigoros und ließ die Schließanlage in dem Wohnhaus austauschen. Vom Mieter forderte er Ersatz für die Kosten der Tauschaktion. Für den Einbruch sei doch nicht er verantwortlich, konterte der Mieter- und zahlte nichts. Zu Recht, wie das Amtsgericht Ahrensburg entschied (47 C 1171/09).
Um Schäden an der Mietsache zu vermeiden, müssten Mieter selbstverständlich Haus- und Wohnungsschlüssel sorgfältig aufbewahren, auch in einer Klinik. Dem Mieter sei aber wegen des Verlustes kein Vorwurf zu machen. Wer Haus- und Wohnungsschlüssel ins verschließbare Wertfach lege, verwahre sie so sicher, wie es im Krankenhaus eben möglich sei.
Mehr sei von einem Klinik-Patienten nicht zu erwarten. Man könne von ihm nicht verlangen, das Wertfach auf Einbruchsicherheit zu prüfen. Ohne Spezialkenntnisse in Sicherheitsfragen sei das auch kaum sinnvoll.