Wohnen und Miete

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Hausschlüssel in der Klinik geklaut

Vermieter wechselt deshalb die Schließanlage aus und fordert vom Mieter Schadenersatz

Ein Mieter wurde ins Krankenhaus eingewiesen. Im Krankenzimmer legte der Patient seine Papiere, Geldbörse und die Wohnungsschlüssel in das abschließbare Wertfach im Schrank. Am nächsten Tag verließ er wegen einer Behandlung für ca. zwei Stunden das Krankenzimmer. Als der Mann zurückkam, war das Wertfach aufgebrochen und u.a. der Hausschlüssel gestohlen. Er informierte darüber den Vermieter.

Der reagierte rigoros und ließ die Schließanlage in dem Wohnhaus austauschen. Vom Mieter forderte er Ersatz für die Kosten der Tauschaktion. Für den Einbruch sei doch nicht er verantwortlich, konterte der Mieter- und zahlte nichts. Zu Recht, wie das Amtsgericht Ahrensburg entschied (47 C 1171/09).

Um Schäden an der Mietsache zu vermeiden, müssten Mieter selbstverständlich Haus- und Wohnungsschlüssel sorgfältig aufbewahren, auch in einer Klinik. Dem Mieter sei aber wegen des Verlustes kein Vorwurf zu machen. Wer Haus- und Wohnungsschlüssel ins verschließbare Wertfach lege, verwahre sie so sicher, wie es im Krankenhaus eben möglich sei.

Mehr sei von einem Klinik-Patienten nicht zu erwarten. Man könne von ihm nicht verlangen, das Wertfach auf Einbruchsicherheit zu prüfen. Ohne Spezialkenntnisse in Sicherheitsfragen sei das auch kaum sinnvoll.

Unwirksame Betriebskostenabrechnung

Bei den Heizkosten nannte der Vermieter nur den vom Mieter zu zahlenden Endbetrag

Eine Betriebskostenabrechnung muss die Gesamtkosten des Anwesens für jede Kostenposition enthalten, den Verteilerschlüssel, die Einzelkosten des Mieters für jede Kostenposition und seine Vorauszahlungen. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Abrechnung unwirksam.

Diesen Anforderungen wurde die Abrechnung eines Vermieters nicht gerecht, der ein externes Unternehmen damit beauftragt hatte, die Heizkosten abzurechnen. Anstatt die Heizkostenabrechnung des Unternehmens beizufügen, teilte der Vermieter dem Mieter nur den auf ihn entfallenden Endbetrag mit. Wie die Heizkosten des Mietshauses auf die einzelnen Wohnungen verteilt wurden, gab der Vermieter nicht an, verwies nur auf eine "gesonderte Abrechnung".

Der Mieter forderte die Heizkostenabrechnung an. Der Vermieter reichte sie nach, allerdings erst ein gutes Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode. Nun verweigerte der Mieter die Nachzahlung. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Langen (55 C 201/10). Mieter müssten innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Abrechnungszeitraums eine korrekte Betriebskostenabrechnung erhalten.

Hier sei die Abrechnung unwirksam gewesen. Wenn der Vermieter einen externen Abrechnungsdienst einsetze, so müsse er dessen Heizkostenabrechnung seiner Betriebskostenabrechnung hinzufügen. Denn nur aus ihr ergebe sich der Verteilerschlüssel für die Heizkosten im Mietshaus.

Vermieter kann dem Mieter den Winterdienst übertragen

Aber nicht per Hausordnung, sondern nur durch klare Regelung im Mietvertrag

Ein alter Herr wohnte im Parterre eines Mietshauses. In der Hausordnung hieß es unter der Überschrift "Reinigung und Pflege": "Das Freihalten der Bürgersteige und der Hauszugänge von Schnee und Eis und das Bestreuen bei Glätte ist Pflicht der Erdgeschossmieter". Der Senior wollte nicht mehr Schneeschippen und bat den Vermieter, ihn wegen seiner angeschlagenen Wirbelsäule vom Winterdienst freizustellen.

Als der Hauseigentümer ablehnte, zog der Mieter vor Gericht und setzte sich beim Amtsgericht Köln durch (210 C 107/10). Vermieter dürften zwar im Prinzip den Winterdienst auf die Mieter abwälzen, so der Amtsrichter. Im konkreten Fall sei das jedoch nicht auf wirksame Weise geschehen: Die entsprechende Klausel der Hausordnung sei nicht Bestandteil des Mietvertrags geworden.

Pflichten von dieser Tragweite könnten nicht per Hausordnung übertragen werden: Immerhin sei mit dem Winterdienst viel Arbeit und bei Unfällen ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko verbunden. Zudem sei die Klausel in der Hausordnung unter der Überschrift "Reinigung und Pflege" regelrecht versteckt. Das sei überraschend, zumal die Klausel auch optisch nicht besonders gekennzeichnet sei. Die Pflicht zum Winterdienst müsse klar und eindeutig im Mietvertrag vereinbart werden.

Konto wegen Mietrückstands gepfändet

Für Hilfeempfänger gilt nicht automatisch Kontoschutz gegen Pfändung

Eine betagte Mieterin war mit der Miete in Rückstand. Die Vermieterin verklagte sie auf Zahlung. Im Prozess bestritt die Mieterin jeden Zahlungsrückstand: Sie habe vielmehr wegen eines Mietmangels berechtigt die Miete gekürzt. Doch die Mieterin verlor den Rechtsstreit. Die Vermieterin setzte einen Pfändungsbeschluss durch.

Nun beantragte die Mieterin, ihr die Pfändung zu ersparen, weil das für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Denn sie beziehe neben einer niedrigen Rente nur Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus habe sie die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) abgegeben und somit ihre Zahlungsunfähigkeit dokumentiert.

Damit konnte die alte Frau das Landgericht Frankfurt nicht erweichen (2-17 T 16/10). Kontoschutz gegen eine Pfändung gebe es nur ausnahmsweise. Nicht bei jedem Hilfeempfänger sei gleich ein Härtefall anzunehmen - nicht einmal, wenn eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.

Die Vermieterin vermute nicht ohne Grund, dass die Mieterin noch über den Betrag verfügen könnte, um den sie die Miete gemindert habe - unberechtigt und gegen den Widerspruch der Vermieterin. Wenn das zutreffen sollte, stehe der Vermieterin dieser Betrag zu.

Scheidung: Ehefrau bleibt in der Wohnung

Sie muss dazu beitragen, dass der Ehemann aus dem Mietvertrag "herauskommt"

Schon vor mehr als zwei Jahren hatte sich das Ehepaar getrennt. Damals verließ der Ehemann die gemeinsam gemietete Wohnung. Das Scheidungsverfahren zog sich in die Länge. Zwischendurch schlossen die Ex-Partner einen Vergleich, in dem sich der Ehemann verpflichtete, weiterhin die Miete allein zu tragen. Etwas später kam er zu der Erkenntnis, dass er das finanziell nicht bis zum Ende des Scheidungsverfahrens durchhalten könne.

Er beantragte bei Gericht, seiner Ehefrau aufzuerlegen, entweder den Mietvertrag zu kündigen oder durch den Abschluss eines neuen Mietvertrags mit dem Vermieter dafür zu sorgen, dass er aus dem Mietvertrag entlassen wird. Zu letzterem Schritt sei die Ehefrau verpflichtet, entschied das Oberlandesgericht Hamburg (12 WF 51/10).

Auch nach der Trennung gelte das Prinzip der ehelichen Solidarität und Rücksichtnahme. Dazu gehöre es, die finanziellen Lasten des Partners nach Möglichkeit zu verringern. Deshalb müsse die Ehefrau dazu beitragen, dass der Ehemann aus dem Mietvertrag entlassen werde. Der Vermieter sei damit grundsätzlich einverstanden.

Diese Änderung sei angemessen und für die Ehefrau zumutbar - auch wenn sich der Ehemann in dem gerichtlichen Vergleich zur Mietzahlung bereit erklärte. Dennoch sei er angesichts seines Einkommens nicht verpflichtet, das gemeinschaftliche Mietverhältnis aufrechtzuerhalten und Trennungsunterhalt in Höhe der Miete zu zahlen, bis die Scheidung rechtskräftig sei. Das Ende des Scheidungsverfahrens sei zeitlich nicht absehbar und die Miete übersteige seine finanziellen Möglichkeiten.

Renovierungskosten werden auf die Miete umgelegt

Auch dann, wenn der Mieter mit Vorschuss vom Vermieter selbst tapeziert

Die Eigentümerin eines Mietshauses in Görlitz schrieb den Mietern, sie werde Wasserzähler einbauen lassen und anschließend die Miete um 2,28 Euro monatlich erhöhen. Ein Ehepaar antwortete, wegen der Arbeiten müsse anschließend die Küche neu tapeziert werden. Es werde den Einbau des Zählers deshalb nur dulden, wenn die Vermieterin mit einem Vorschuss das Tapezieren finanziere.

Damit war die Vermieterin einverstanden, ließ allerdings keinen Zweifel daran, dass sie auch den Vorschuss auf die Mieter abwälzen werde. Nach den Arbeiten legte sie die Gesamtkosten der Modernisierung um: Die Monatsmiete des Ehepaares sollte um 2,79 Euro steigen. Doch die Mieter zahlten den Teilbetrag der Mieterhöhung nicht, der dem Kostenvorschuss fürs Tapezieren entsprach.

Die Vermieterin zog vor Gericht und forderte 31,68 Euro plus Rechtsanwaltskosten: Erst der Bundesgerichtshof gab ihr Recht (VIII ZR 173/10). Laut Gesetz dürften Vermieter Renovierungskosten auf die Mieter umlegen. Das gelte auch dann, wenn sie nicht selbst einen Handwerker beauftragten, sondern, wie hier, der Mieter die Arbeiten selbst ausführe und dafür vom Vermieter einen Vorschuss erhalte.

Eingangstüren der Wohnungsnachbarn beschädigt

Mieterin haftet für Sachbeschädigung durch ihren Sohn

Die Mieterin wohnte mit ihrem erwachsenen Sohn in einem Mehrfamilienhaus. Ernsthaften Streit hatte es mit den Wohnungsnachbarn eigentlich nie gegeben, nur ab und zu eine Meinungsverschiedenheit. Was den Sohn bewog, gegen die Nachbarn zu wüten, blieb ungeklärt. Jedenfalls randalierte er eines Abends - betrunken - im Hausflur und trat gegen die Eingangstüren der Familien X und Y.

Die Hauseigentümerin musste rund 550 Euro aufwenden, um die Schäden an den Türen beseitigen zu lassen. Von der Mutter des Übeltäters forderte die Vermieterin Schadenersatz. Diese hatte mittlerweile ihren Sohn hinausgeworfen, doch zahlen wollte sie nicht: Der Sohn sei bis zu diesem Vorfall noch nie durch Gewalt gegen Personen oder Sachen aufgefallen, beteuerte die Mieterin. Mit Sachbeschädigung im Haus habe sie daher nicht rechnen können.

Das spiele keine Rolle, erklärte das Amtsgericht München (461 C 32968/09). Sie hafte als Mieterin unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden durch Familienangehörige, welche die Wohnung mit ihrem Einverständnis mitbenutzten. Aus dem Mietverhältnis leite sich die Pflicht der Mieter (und ihrer Angehörigen) ab, Einrichtungsgegenstände des Vermieters pfleglich zu behandeln. Auch die Wohnungseingangstüren der Nachbarwohnungen gehörten der Vermieterin. Die Mieterin müsse die Reparaturkosten ersetzen.

Erhöhung der Grundmiete ...

... darf vorher immer separat ausgewiesenen Betrag für Schönheitsreparaturen nicht einbeziehen

Das Mieterhöhungsverlangen einer Vermieterin wurde als "unzulässiger Eingriff in die Mietstruktur" für unwirksam erklärt. Hintergrund: Mit dem Mieter war vereinbart, dass die Vermieterin einen bestimmten Anteil der Miete (seit 2004 unverändert 28,73 Euro pro Monat) für Schönheitsreparaturen zurücklegte. Vom "Angesparten" sollte er, falls notwendig, für Renovierungsmaßnahmen einen Zuschuss erhalten.

Dieser Betrag wurde jeweils getrennt von der Grundmiete ausgewiesen, bei Nebenkostenabrechnungen und bei Mieterhöhungen. 2010 kündigte die Vermieterin an, sie werde die Grundmiete um 5,1 Prozent heraufsetzen. Der Mieter rechnete nach und stellte fest, dass sie dieses Mal die 28,73 Euro zur Grundmiete geschlagen hatte. Also erhöhte sich auch der Betrag für Schönheitsreparaturen um diesen Prozentsatz.

So war das aber nicht abgemacht, protestierte der Mieter und lehnte das Mieterhöhungsverlangen ab. Ohne Erfolg verklagte ihn die Vermieterin auf Zustimmung. Das Mieterhöhungsverlangen sei unwirksam, urteilte das Landgericht Mainz, weil es inhaltlich untrennbar mit einer Änderung der Mietstruktur verbunden sei (3 S 1/10).

Jahrelang hätten die Parteien des Mietvertrags einvernehmlich den Betrag für Schönheitsreparaturen als "gesondertes Entgelt" zusätzlich zur Grundmiete behandelt. Auch wenn nichts schriftlich fixiert worden sei, sei damit stillschweigend vereinbart, dass dies weiterhin so gehandhabt werden solle - es sei denn, die Vertragsparteien einigten sich auf eine Änderung. Einseitig könne diese Praxis nicht aufgekündigt werden.

Wolle die Vermieterin also die Miete erhöhen, dürfe sich der Prozentsatz der Erhöhung nur auf die Grundmiete ohne den Betrag für die Schönheitsreparaturen beziehen. Sie müsse ihre Forderung entsprechend ändern.

Vermieter kündigt wegen "unerlaubter Untervermietung"

Hat der Mieter rechtzeitig um die Erlaubnis gebeten, kann die Kündigung rechtsmissbräuchlich sein

Als Frau F 1998 die Wohnung mietete, studierte sie noch und hatte wenig Geld. Sie erklärte von vornherein, sie sei darauf angewiesen, ein Zimmer unterzuvermieten. Im Mietvertrag wurde festgehalten: "Die Einwilligung zur Untervermietung wird erteilt. Bei einem Wechsel der Untermieter ist die schriftliche Einwilligung der Vermieter erforderlich".

Im Lauf der Jahre gab es einige Dispute und Rechtsstreitigkeiten, wenn die Untermieter wechselten. Immer wieder forderten die Vermieter von Frau F, ihr berechtigtes Interesse an der Untervermietung darzulegen. 2008 war es wieder so weit: Frau F bat um die Erlaubnis, ein Zimmer an eine Frau P unterzuvermieten. Die Vermieter zierten sich lange.

Als Frau F das Zimmer schließlich ohne ihre Genehmigung untervermietete, kündigten die Vermieter aus diesem Grund den Mietvertrag. Doch ihre Räumungsklage scheiterte beim Bundesgerichtshof (VIII ZR 74/10).

Die Vermieter hätten Frau F grundsätzlich das Recht zur Untervermietung eingeräumt. Daher sei diese nicht bei jedem Wechsel dazu verpflichtet, ein berechtigtes Interesse daran nachzuweisen, stellten die Bundesrichter fest. Nur wenn gegen den neuen Untermieter begründete Bedenken beständen, dürften die Vermieter ihre Erlaubnis verweigern.

Welcher wichtige Grund ihrer Meinung nach gegen Frau P sprach, hätten die Vermieter jedoch nicht erläutert. Sie hätten Bedenken vorbringen können, denn Frau F habe sie rechtzeitig über den Wechsel informiert und um die Genehmigung gebeten. Wenn es keine Bedenken gab, hätten die Vermieter zustimmen müssen.

Die Erlaubnis zu "verschleppen", stelle einen Vertragsverstoß dar. Frau F habe dadurch unter Zugzwang gestanden: Warte sie endlos auf die Erlaubnis, springe eventuell die neue Untermieterin wieder ab. Unter diesen Umständen stelle es einen Missbrauch des Rechts dar, den Mietvertrag wegen unerlaubter Untervermietung zu kündigen. Die Vermieter hätten die Kündigung mit dem Fehlen einer Erlaubnis begründet, die sie Frau F längst hätten erteilen müssen.

Wohnung trotz unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel renoviert

Anspruch des Mieters auf Kostenersatz ist sechs Monate nach dem Auszug verjährt

Der Mietvertrag eines Freiburger Ehepaares enthielt eine Formularklausel, nach der die Mieter gemäß einem starren Fristenplan Schönheitsreparaturen durchführen mussten. Dass derartige Klauseln unwirksam sind, wussten die Mieter nicht. Als das Ehepaar 2006 aus der Mietwohnung auszog, ließ es die Wohnung komplett renovieren (Kostenpunkt: 2.687 Euro).

Erst einige Jahre später erfuhren die Eheleute, dass sie sich diesen Betrag hätten sparen können: Ist die einschlägige Klausel im Mietvertrag unwirksam, sind Mieter nicht verpflichtet, auf ihre Kosten Schönheitsreparaturen vornehmen zu lassen. Im Dezember 2009 verklagten die Mieter die Vermieter auf Rückzahlung. Doch da war ihr Anspruch auf Kostenersatz schon längst verjährt, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 195/10).

Ansprüche von Mietern auf Ersatz von Ausgaben für die Mietsache verjährten sechs Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses (§ 548 II, Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Verjährungsfrist gelte auch für Ersatzansprüche der Mieter in Bezug auf Renovierungskosten, die nur durch ihre Unkenntnis der Rechtslage entstanden.

Mieter bleiben immer wieder die Miete schuldig

Vermieter klagen auf Räumung und Nutzungsentschädigung bis dahin

Mieter einer Wohnung blieben immer mal wieder die Miete schuldig, wenn sie knapp bei Kasse waren, u.a. im Dezember 2006, im Oktober 2007 und im September 2008. Die damalige Eigentümerin des Mietshauses kündigte ihnen aus diesem Grund im November 2008 fristlos, ohne vorherige Abmahnung. Die Mieter zogen nicht aus, dann wurde das Mietshaus verkauft.

Die neuen Eigentümer kündigten den Mietern im Frühjahr 2009 erneut fristlos wegen Mietrückstands: Mittlerweile stand auch die Miete für Dezember 2008 und Januar 2009 aus. Zugleich erhoben die Vermieter Räumungsklage und forderten von den Mietern, bis zur Räumung monatlich Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete zu zahlen.

Während das Landgericht eine Klage auf "zukünftige Leistung" für unzulässig hielt, gab der Bundesgerichtshof (BGH) den Vermietern Recht (VIII ZR 146/10). Ob die erste Kündigung wirksam gewesen sei - fraglich, weil die Mietrückstände schon lange zurücklagen -, könne offenbleiben, so der BGH. Denn die zweite Kündigung sei zweifellos gerechtfertigt, weil sich die Mieter zu diesem Zeitpunkt mit zwei Monatsmieten im Verzug befanden.

Auch die Zahlungsklage auf "zukünftige Leistung", d.h. die Nutzungsentschädigung, sei zulässig und begründet. Denn angesichts der bereits aufgelaufenen beträchtlichen Mietrückstände bezweifelten die Vermieter aus gutem Grund, dass die Mieter ihre berechtigten Forderungen erfüllen werden. Dieses Urteil ermögliche es den Vermietern, im Fall des Falles die Zwangsvollstreckung gegen die Mieter unmittelbar durchzusetzen.

Esszimmer in grasgrün …

Mieter dürfen Wohnung nicht in ungewöhnlichen Farben zurückgeben

Als die Mieter umzogen, kam es zum Streit mit dem Vermieter. Denn das Ehepaar weigerte sich, die Wohnung zu renovieren. Dabei hatten die Mieter bei ihrem Einzug tief in den Farbtopf gegriffen. Esszimmer, Arbeitszimmer und Gäste-WC waren, gelinde gesagt, in sehr kräftigen Farben gestrichen. Schließlich ließ der Vermieter die Räume auf seine Kosten renovieren und forderte von den Mietern 1.875 Euro Schadenersatz.

Zu Recht, wie das Landgericht Essen entschied (10 S 344/10). Mieter könnten ihre Räume frei nach Geschmack gestalten - solange sie die Mietwohnung bewohnten. Auch gegen einen Anstrich in kräftigen Farbtönen sei während der Mietzeit nichts einzuwenden. Es stelle aber eine Vertragsverletzung dar - und zwar unabhängig davon, ob die Mieter laut Vertrag selbst Schönheitsreparaturen durchführen müssten oder nicht -, die Räume in "so" einem Zustand zurückzugeben.

Das Mietobjekt sei in Farben gestrichen, welche die "Grenzen des normalen Geschmacks überschreiten". Für den Vermieter habe das die Konsequenz, dass er die Wohnung in diesem Zustand praktisch nicht neu vermieten könne. Der Neuanstrich sei in so einem Fall sehr aufwendig: Starke Farben erforderten mehrere deckende, helle Anstriche. Ansonsten käme sofort die alte, dunkle Farbe störend zum Vorschein, sobald dem Nachmieter bei normalem Gebrauch der Räume ein wenig Farbe abplatze.

Bunte Wiese = vernachlässigter Garten?

Hat der Mieter die Gartenpflege übernommen, darf sich der Vermieter nicht in die Gestaltung einmischen

Als der Mieter das kleine Haus mit Garten mietete, vereinbarte er mit dem Vermieter, den Garten selbst - fachgerecht - zu pflegen. Nur nach Absprache mit dem Eigentümer durfte er Bäume und Sträucher beschneiden oder entfernen. Sollte er die Gartenpflege vernachlässigen, war der Vermieter laut Vertrag berechtigt, eine Gartenbaufirma einzuschalten.

Nun: Gartenpflege ist ein weiter Begriff … und die Geschmäcker sind bekanntlich verschieden. Mit "gepflegt" meinte der Vermieter einen akkurat geschnittenen, englischen Rasen: So sah der Garten bei Vertragsbeginn aus. Als er stattdessen einige Jahre später eine bunte Wiese erblickte, widersprach das seinem Ordnungssinn. Prompt beauftragte er mit der Gartenarbeit eine Firma und verlangte vom Mieter Kostenersatz.

Der bestritt vehement, die Gartenpflege vernachlässigt zu haben: Er liebe es nur etwas bunter, von "wucherndem Unkraut" könne keine Rede sein. Das Landgericht Köln gab dem Mieter Recht (1 S 119/09). Wenn der Hauseigentümer dem Mieter die Gartenpflege per Mietvertrag übertrage, könne er nicht mehr im Einzelnen bestimmen, wie der Garten aussehen solle.

Der Garten sei nicht schon deshalb "verwildert", weil sich der englische Rasen in eine Wiese mit Blumen und Wildkräutern verwandelt habe. Dem Vermieter stehe kein Weisungsrecht in Bezug auf die Gestaltung des Gartens zu. Wenn der Mieter eine bunte Wiese vorziehe, sei das seine Sache und nicht gleichzusetzen damit, dass er die Gartenpflege schleifen lasse.

Miete notorisch zu spät überwiesen ...

... trotz Abmahnung: Das rechtfertigt eine Kündigung des Mietvertrags

Seit 2005 hatte die Familie das Haus gemietet. Laut Mietvertrag war die Miete jeweils zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Anfangs hielten sich die Mieter daran, dann zahlten sie immer später. Oft ging die Miete erst in der Monatsmitte ein. Auch zwei Abmahnungen der Vermieterin im Oktober und Dezember 2008 verbesserten nichts.

Daraufhin kündigte die Hauseigentümerin den Mietern - mehrfach, weil sie nicht auszogen - und erhob schließlich Räumungsklage. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof urteilte (VIII ZR 91/10). Die Kündigung sei wirksam, weil die Mieter trotz wiederholter Abmahnungen hartnäckig die Miete zu spät zahlten.

Das sei eine gravierende Pflichtverletzung. Das gelte selbst dann, wenn man zu Gunsten der Mieter annähme, sie hätten geglaubt, immer erst zur Monatsmitte zahlen zu müssen. Dieser Irrtum wäre mindestens fahrlässig, weil sie dem Mietvertrag und nicht zuletzt den Abmahnungen der Hauseigentümerin unschwer hätten entnehmen können, dass das nicht zutraf.

Mietkaution ist zu verzinsen

Gilt das auch für alte Mietverträge von vor 1983, die dies ausdrücklich ausschließen?

1972 hatte das Ehepaar die Wohnung gemietet und dem Vermieter Kaution gezahlt. Damals waren Vermieter noch nicht verpflichtet, Kautionen zinsbringend anzulegen. Diese Regelung trat erst Anfang 1983 in Kraft. Im Mietvertrag des Ehepaares stand ausdrücklich das Gegenteil: Die Kaution werde zinslos gewährt.

2009 zogen die Mieter aus und verklagten den Vermieter auf Zinszahlung. Sie berechneten die Zinshöhe nach den seit 1972 gültigen Zinsen für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Der Vermieter pochte auf die Vertragsklausel im Mietvertrag und lehnte die Forderung ab. Außerdem sei sie ohnehin verjährt.

Ob derartige Klauseln in Mietverträgen, die vor 1983 abgeschlossen wurden, wirksam sind oder nicht, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das Landgericht Lübeck bejahte einen Anspruch der Mieter auf Zinszahlung (14 S 59/10). Die Vertragsklausel sei als eine vom Vermieter vorformulierte "Allgemeine Geschäftsbedingung" anzusehen. Er habe seinerzeit in einer Vielzahl von Mietverträgen die Verzinsung der Kaution ausgeschlossen.

Diese Klausel benachteilige Mieter auf unangemessene Weise und sei unwirksam. Auch alte Verträge von vor 1983 seien entsprechend auszulegen. Es sei nur recht und billig, den Mietern, die eine Mietsicherheit stellen müssten, nicht die Zinsen vorzuenthalten. Verjährt sei die Forderung der Mieter ebenfalls nicht, weil der Anspruch auf Zinszahlung erst mit der Kaution "fällig" werde, also wenn das Mietverhältnis ende.

Waffen und Munition in der Wohnung

Das ist vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache, wenn ein Sportschütze die Sicherheitsvorschriften einhält

Der Ehemann einer Mieterin ist Sportschütze. Er besitzt eine waffenrechtliche Erlaubnis, mit Waffen bzw. Munition umzugehen und sie aufzubewahren. Alles, was er für sein Hobby braucht, verwahrt der Sportschütze in speziellen Sicherheitsbehältern in der Mietwohnung. Im Keller stellt er mit einer Wiederladepresse Patronenmunition her.

Obwohl die zuständige Ordnungsbehörde alles kontrolliert und für korrekt erklärt hatte, war der Vermieterin das Treiben suspekt: Waffen und Munition zu lagern, stelle vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, fand sie. Das Treibmittel, das der Schütze für das Herstellen von Munition benötige, sei feuergefährlich. Die Vermieterin klagte auf Unterlassung, hatte damit aber beim Amtsgericht Hannover keinen Erfolg (546 C 2917/10).

Der strittige Punkt sei vertraglich nicht geregelt, also müsse man den Mietvertrag ergänzend auslegen, so das Gericht. Wer Räume miete, wolle darin auch seine Hobbys ausüben. Soweit niemand beeinträchtigt oder gefährdet werde, gehe das in Ordnung. Wie Waffen und Munition aufzubewahren seien, lege das Waffengesetz fest. Solange diese Sicherheitsauflagen erfüllt würden, bestehe weder für die Mietsache, noch für die Mitmieter eine Gefahr.

Der Sportschütze - der als Ehemann der Mieterin ein eigenes Nutzungsrecht für die Räume habe - bewahre alles in speziellen Sicherheitsbehältern auf, die den Anforderungen des Waffengesetzes entsprächen. Das gelte auch für das Herstellen der Patronen: Das Treibmittel sei wohl feuergefährlich; der Stoff werde jedoch nicht gelagert, sondern verarbeitet. Die Patronen wiederum lägen in eigens dafür zugelassenen Sicherheitsbehältern.

Nebenkostenabrechnung und Einsicht in die Unterlagen:

Mieter muss nicht 400 Kilometer zum Sitz der Vermieterin fahren

Von einer Karlsruher Wohnungsbaugesellschaft hatte Herr X eine Wohnung in Freiburg gemietet. Die GmbH wurde später von einer anderen Immobiliengesellschaft mit Sitz in Bochum übernommen. Als der Mieter eine Nebenkostenabrechnung prüfen wollte, bot ihm die neue Vermieterin an, sie werde ihm Fotokopien der Belege schicken. Alternativ könne Herr X nach Bochum fahren und dort die Originalbelege einsehen.

Doch der Mieter forderte, ihm die Abrechnungsbelege in Freiburg vorzulegen. Im konkreten Fall sei das gerechtfertigt, entschied das Landgericht Freiburg (3 S 348/10). Wohne der Mieter am Wohnort bzw. Firmensitz des Vermieters, seien ihm die Belege in den Räumen des Vermieters vorzulegen.

Wenn die Mietsache jedoch, wie im konkreten Fall, weit vom Firmensitz der Vermieterin entfernt liege, könne der Mieter darauf bestehen, die Unterlagen zur Nebenkostenabrechnung an seinem Wohnort zu prüfen. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Mieter - wie Herr X - nicht damit rechnen musste, zur Einsichtnahme über 400 Kilometer fahren zu müssen. Das sei unzumutbar.

Die Vermieterin müsse aber die Originalbelege nicht aus der Hand geben und dem Mieter übersenden. Denn die Einsichtnahme in die Unterlagen könne ja auch in den Räumen der Hausverwaltung vor Ort geschehen. Eben deshalb müsse sich der Mieter nicht mit Fotokopien zufrieden geben. Er dürfe bei der Hausverwaltung die Originale prüfen, um sich von der Richtigkeit der Abrechnung zu überzeugen.

Zu teure Sonderrisikoversicherung

Vermieterin darf Mieter nur mit "erforderlichen und angemessenen" Nebenkosten belasten

Vermieterin und Mieterin stritten über einen Posten in der Nebenkostenabrechnung. Die Vermieterin verlangte eine Nachzahlung, um Kosten einer Versicherung zu decken. Als die Mieterin diesen Posten anzweifelte, pochte die Vermieterin auf den Mietvertrag: Der Vermieter könne "gegebenenfalls eine Sonderrisikoversicherung zu Lasten der Betriebskosten abschließen", stand da.

Trotzdem scheiterte die Zahlungsklage der Vermieterin beim Kammergericht in Berlin (8 U 147/10). Die Vertragsklausel sei unklar und deshalb unwirksam, erklärte das Gericht. Im Mietvertrag müssten die Nebenkosten konkret angegeben oder wenigstens eindeutig bezeichnet werden, damit Mieter wüssten, welche Belastungen auf sie zukämen.

Hier suggeriere das Wort "gegebenenfalls", es sei noch ungeklärt, ob die Vermieterin eine Sonderrisikoversicherung abschließen werde. Tatsächlich habe die Versicherungspolice schon längst existiert, als die Mieterin in die Wohnung einzog. Schon diese Ungereimtheit benachteilige die Mieterin unangemessen. Doch selbst, wenn die Vertragsklausel wirksam wäre, hätte die Vermieterin keinen Anspruch auf den geforderten Betrag.

Denn die Versicherung sei zu teuer, was gegen das Gebot wirtschaftlichen Handelns verstoße. Die Mieterin habe das wesentlich günstigere Angebot eines anderen Versicherungsunternehmens vorgelegt. Vermieter dürften Mieter nur mit Nebenkosten belasten, die "erforderlich und angemessen" seien. Sie müssten auf dem Markt auch Kostenangebote von Konkurrenzunternehmen einholen und möglichst günstige Verträge abschließen.

Familienkrach im Dach

Nächtliche Ruhestörungen rechtfertigen fristlose Kündigung

Seit 1973 wohnte die Mieterin in ihrer Dachgeschosswohnung. 35 Jahre lang verlief das Mietverhältnis ungetrübt. Doch dann eskalierte ein Familienzwist zwischen der - mittlerweile psychisch erkrankten - Mieterin und ihrer Tochter. Wiederholt kam es nachts zu lautstarken Auseinandersetzungen, manchmal auch zu lautem Gesang und Getrampel. Die Beschwerden der Mitmieter über Ruhestörungen häuften sich.

Deshalb sprach die Vermieterin mehrmals mit der Mieterin, schickte anschließend eine schriftliche Abmahnung - nichts änderte sich. Nach weiterer Randale kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Ihre Räumungsklage hatte beim Landgericht Berlin Erfolg (67 S 382/09).

In einem besonders hellhörigen Mehrfamilienhaus müssten sich Mieter gerade nachts rücksichtsvoll verhalten, so das Gericht, um den notwendigen Schlaf der Mitbewohner nicht zu stören. Familienstreit müsse deshalb in "gemäßigter Weise" ausgetragen werden. Die Mitbewohner müssten nächtliche Ruhestörungen nicht als Dauerzustand hinnehmen - auch wenn die Mieterin krank sei.

Wenn weder Gespräche, noch eine Abmahnung Wirkung zeigten und die Mitbewohner sich immer wieder beschwerten, sei wegen erheblicher Störung des Hausfriedens eine fristlose Kündigung berechtigt - trotz der problemlosen, langen Dauer des Mietverhältnisses.

Mieter fordern Baum-Rückschnitt

Laut Mietvertrag gehörte die Pflege des Gartens zu ihren Aufgaben

Laut Mietvertrag waren die Mieter einer Erdgeschosswohnung mit Garten verpflichtet, sich um Garten und Vorgarten des Hauses zu kümmern. Im Garten stehen zwei Obstbäume, die seit dem Einzug der Mieter im Frühjahr 2006 nicht mehr beschnitten wurden. Äste und Zweige hingen tief herunter. Im Vorgarten wuchs eine Kugelrobinie so hoch und breit, dass sie das Wohnzimmerfenster der Mieter etwas verschattete.

Das Ehepaar war der Ansicht, dass sich ihre Pflichten im Garten auf einfache Arbeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten und Laub entfernen beschränkten. Für den dringend notwendigen Baumrückschnitt seien die Vermieter verantwortlich und die sollten nun endlich aktiv werden. Man könne unter den Bäumen schon nicht mehr stehen, die Zweige störten beim Mähen und der optische Eindruck des Hauses leide.

Wenn die Mieter rechtzeitig und regelmäßig die Zweige gekürzt hätten, wäre der Baumschnitt ohne großen Aufwand mit einer einfachen Gartenschere gelungen, konterten die Vermieter. So sah es auch das Amtsgericht Münster (59 C 3852/09). Allerdings könne die Frage, ob der Rückschnitt von Bäumen zu den Gartenarbeiten zähle, zu denen Mieter verpflichtet seien - sie werde von Gerichten unterschiedlich beantwortet -, hier offen bleiben, stellte der Amtsrichter fest.

Jedenfalls sei aus dem Mietvertrag auch keine Pflicht des Vermieters abzuleiten, die Bäume auf eine bestimmte Höhe zu kürzen und die Zweige so zu schneiden, dass die Mieter bequem darunter Platz hätten. Die Robinie im Vorgarten beeinträchtige den Lichteinfall so geringfügig, dass dies hinzunehmen sei. Wie hoch oder wie breit ein Baum wachsen solle, also die Optik, sei ohnehin eine Geschmacksfrage.