Wegen einer undichten Leitung in der Badezimmerdecke entstand in einer Wohnung ein Wasserschaden. Die Vermieterin schickte Handwerker, die in einem ersten Schritt die Decke aufrissen. Anschließend setzte ein Installateur die Leitung instand. Danach ging es jedoch nicht mehr voran: Denn nun ließ der Mieter die Handwerker nicht mehr in die Wohnung.
Bevor die Decke fertig gestellt werde, müsse ihm die Vermieterin Schadenersatz für die durchnässten Möbel zahlen, forderte er (unberechtigt - wie sich später herausstellte). Außerdem müsse die reparierte Wasserleitung fotografiert und so die Arbeit der Handwerker dokumentiert werden. Darüber hinaus kürzte der Mieter die Miete um die Hälfte: Dazu sei er berechtigt, weil das Loch in der Decke einen erheblichen Mangel der Mietsache darstelle.
Die geduldige Vermieterin kündigte den Mietvertrag erst, als der Mann mit neun Monatsmieten im Rückstand war. Das Landgericht Karlsruhe erklärte die Räumungsklage der Vermieterin für begründet (9 S 206/08). Dem Mieter stehe im konkreten Fall kein Recht zu, die Miete zu mindern, obwohl die Wohnung zweifellos in einem mangelhaften Zustand sei. Doch das habe sich der Mieter selbst zuzuschreiben, so das Gericht.
Schließlich habe er bewusst die Instandsetzung der Badezimmerdecke vereitelt. Gegen seinen Willen könne die Vermieterin keine Reparaturarbeiten durchführen. Der Mieter dürfe nicht wegen eines Mietmangels die Miete kürzen, wenn er gleichzeitig dessen Beseitigung verhindere. Er hätte statt dessen unter Vorbehalt die volle Miete zahlen sollen, bis sein Anspruch auf Schadenersatz gerichtlich geklärt war.