Schon seit 1978 wohnte die alte Frau in ihrer Mietwohnung. An den Holzfenstern nagte der Zahn der Zeit. Sie waren morsch. Weil einige Rahmen schon wegzubrechen drohten, brachte der Vermieter außen Blechplatten an, um sie zu stabilisieren. Nun reichte es der Mieterin, die den Vermieter schon einige Male vergeblich aufgefordert hatte, die Fenster instandzusetzen. Sie klagte Renovierungsmaßnahmen ein.
Der Vermieter reagierte völlig verständnislos: Die Mieterin habe kein Recht, Mängel zu reklamieren, die bereits bei Vertragsschluss absehbar waren. Und überhaupt: Wenn die Frau das Holz innen regelmäßig gestrichen und richtig geputzt hätte, wäre es gar nicht so weit gekommen. Jedenfalls sei eine Reparatur bei so alten Rahmen unwirtschaftlich. Da müsste er ja die Fenster austauschen - und das könne man ja nun wirklich nicht von ihm verlangen.
Der Vermieter verkenne die (Rechts-)Lage in ziemlich krasser Weise, stellte das Amtsgericht Köln fest (219 C 70/07). Dass Holzfenster irgendwann verbraucht seien, liege auf der Hand. Das habe nichts mit falschem Putzen etc. zu tun. Ob die Mieterin diese Entwicklung 1978 vorhersehen konnte oder nicht, spiele ebenfalls keine Rolle. Für den Erhalt der Mietsache sei in jedem Fall der Vermieter verantwortlich. Er müsse also die Mängel auf seine Kosten abstellen und die Blechplatten entfernen. So ein Provisorium, das ihr teilweise auch noch die Sicht durch die Fenster nehme, müsse die Mieterin nicht dulden.