Einem Berliner Mieter war von der Vermieterin wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Dagegen klagte er erfolglos, legte gegen das Räumungsurteil des Amtsgerichts Berufung ein. Während das Verfahren noch lief, kaufte Mieter B mit Hilfe eines Maklers in Berlin eine Eigentumswohnung. Dafür zahlte er 29.543 Euro Provision. Als B die Mietwohnung geräumt hatte, zog die Vermieterin nicht ein, sondern vermietete erneut.
Nun forderte Ex-Mieter B Schadenersatz für die Maklerkosten: Der Eigenbedarf sei offenkundig nur vorgeschoben gewesen. Sollte er nachträglich weggefallen sein, hätte ihn die Vermieterin darüber zumindest informieren müssen, bevor die Kündigungsfrist ablief. Dann wäre er in der Mietwohnung geblieben. Nur wegen der unberechtigten Kündigung habe er Ersatz gebraucht, eine Wohnung erworben und Provision berappen müssen.
Herr B habe Ersatz gebraucht, das stehe fest, so der Bundesgerichtshof (VIII ZR 238/18). Hätte er wieder eine Wohnung gemietet, könnte er Maklerkosten, Umzugskosten etc. als Schadenersatz geltend machen — weil diese Kosten nur durch die Pflichtverletzung der Vermieterin anfielen. Dieser Aufwand wäre direkt auf die unberechtigte Kündigung zurückzuführen. Bei Maklerkosten für einen Immobilienerwerb treffe das jedoch nicht zu.
Damit habe B nicht nur den Verlust der bisherigen Wohnung ausgeglichen, sondern Eigentum und damit eine andere Rechtsstellung erworben. Er könne nun uneingeschränkt über eine eigene Wohnung verfügen, das Nutzungsrecht an den Räumen sei faktisch und zeitlich nicht mehr begrenzt. Dafür habe er die Provision gezahlt. Wenn jemand eine Immobilie erwerbe, decke er seinen Wohnbedarf anders und verfolge andere Interessen als ein Mieter. Wer Eigentum erwerbe, könne für die Maklerprovision keinen Schadenersatz vom pflchtwidrig kündigenden Vermieter verlangen.