Verschiebt der Vermieter eine Entrümpelungs-Aktion, muss er den zweiten Termin erneut ankündigen
Die Hausverwaltung eines Berliner Mietshauses hatte den Mietern mitgeteilt, dass und wann ein Entrümpelungs-Termin geplant war. Die Mieter sollten die im Hof abgestellten Fahrräder mit ihrem Namen versehen — unbeschriftete, herrenlose Räder würden entfernt. Die Mieter beschrifteten ihre Räder. Dann verschob die Hausverwaltung jedoch den Termin für die Entrümpelung, ohne die Mieter darüber zu informieren.
Nach der Aktion war das Fahrrad eines Mieters verschwunden. Dafür verlangte der Mann Schadenersatz vom Vermieter: Als der zunächst festgesetzte Termin vorbei war, habe er sein Namensschild vom Rad natürlich entfernt
deswegen dürfe man doch sein Eigentum nicht einfach wegwerfen. Auf dieses Argument ließ sich die Gegenseite gar nicht erst ein: Der Vermieter bestritt einfach, dass der Mieter überhaupt ein Rad im Hof "geparkt" hatte.
Doch das Amtsgericht Berlin-Mitte gab dem Mieter Recht (20 C 206/21). Die Räder der Mieter ständen mit Billigung des Vermieters im Hof, also sei er auch verpflichtet, achtsam damit umzugehen. Komme bei der Entrümpelung das Fahrrad eines Mieters abhanden, müsse er den Schaden ersetzen.
Wenn der ursprünglich geplante Termin für die Entrümpelung aufgeschoben werde, müssten der Vermieter oder seine Hausverwaltung den zweiten Termin erneut ankündigen. Entweder per Aushang oder mit einzelnen Schreiben an die Mieter, so dass diese die Räder vorher wieder mit Namensschildern versehen könnten.
Mit der (unbewiesenen) Behauptung, das verschwundene Rad habe nie im Hof gestanden, könne sich der Vermieter nicht entlasten. Denn bei so einer Entrümpelungs-Aktion sei die Hausverwaltung — oder die von ihr beauftragte Entsorgungsfirma — verpflichtet, ein Verzeichnis der entfernten Gegenstände zu erstellen.
Außerdem müssten die Räder eine Weile aufbewahrt werden: Im Fall eines Versehens müssten die Mieter eine Chance haben, ihr Rad zurückzubekommen. Da der Vermieter weder für ein Verzeichnis gesorgt, noch die entfernten Fahrräder aufbewahrt habe, sei zu Gunsten des Mieters davon auszugehen, dass sein Rad im Hof stand und rechtswidrig "entsorgt" worden sei.