Wohnen und Miete

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Betriebskosten: Mieter sollen das Gebäude nicht mehr selbst reinigen

Kurzartikel

Mietnebenkosten müssen "wirtschaftlich" sein, andernfalls sind Mieter nicht verpflichtet, die Kosten zu bezahlen. Beauftragt die Vermieterin mit der Gebäudereinigung eine Firma, obwohl die Mieter diese seit langem zuverlässig selbst organisiert und tadellos durchgeführt haben, entspricht das nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Wenn die Vermieterin keine Umstände vortragen kann, die trotzdem den Auftrag an eine Spezialfirma erforderlich machen, ist es in so einem Fall unzulässig, die Kosten der Gebäudereinigung auf die Mieter umzulegen.

"Sonstige Betriebskosten"

Kurzartikel

Vermieter dürfen bei der Betriebskostenabrechnung nicht völlig disparate Nebenkosten - wie die Kosten der Trinkwasseruntersuchung, der Dachrinnenreinigung und der Straßenreinigung - als "sonstige Betriebskosten" in einer Position zusammenfassen. Das ist nur bei sachlich zusammenhängenden Kosten zulässig wie z.B. bei den Kosten der Sachversicherung und der Haftpflichtversicherung. Gibt es so einen engen sachlichen Zusammenhang nicht, müssen Vermieter die unter "Sonstiges" abgerechneten Kostenarten aufschlüsseln.

Wohnung mit Mieter-Einbauten weitervermietet

Trotzdem sollten die Ex-Mieter dem Vermieter Schadenersatz für fiktive Rückbaukosten zahlen

Als die Mieter auszogen, sprachen sie mit dem Sohn des Vermieters über diverse Einbauten: einen Glasaufsatz auf der Badewanne, einen Einbauschrank, Laminatboden. Die Einbauten müssten sie nicht abmontieren, wenn sie stattdessen Malerarbeiten in der Mietwohnung durchführten, bot der Sohn dem Ehepaar an. Die Mieter waren einverstanden und strichen alle Wände. Bei der Wohnungsübergabe beanstandete der Vermieter die Einbauten nicht.

Sein Sohn schickte den Mietern kurz darauf eine SMS-Nachricht: Die Nachmieter übernähmen die Einbauten. Trotzdem verlangte der Vermieter einige Wochen später Schadenersatz von den Ex-Mietern für fiktive Rückbaukosten: Sein Sohn habe nur für den Fall auf das Entfernen der Einbauten verzichten sollen, dass die Mieter deren Übernahme extra mit den Nachmietern vereinbarten und die Nachmieter den späteren Rückbau zusagten.

Das Landgericht Berlin wies die Schadenersatzklage des Vermieters ab (64 S 219/20). Die Mieter konnten davon ausgehen, dass der Sohn — wie schon früher — den Vermieter vertrat und bei der Abwicklung des Mietverhältnisses verbindliche Absprachen treffen konnte. Sie durften sich auf dessen Mitteilung verlassen, dass die Nachmieter die Einbauten akzeptierten.

Zudem habe der Vermieter selbst bei der Wohnungsrückgabe die Einbauten nicht einmal angesprochen. Daher durften die Mieter darauf vertrauen, dass er den Zustand der Wohnung als vertragsgemäß ansah. Das gelte umso mehr, als unstreitig alle Einbauten tatsächlich in der Wohnung blieben, von den Nachmietern akzeptiert und weiterhin benutzt wurden.

Der Vermieter habe die Wohnung unverändert weitervermietet, ohne die Einbauten auszubauen. Da somit keine Kosten anfielen, bestehe auch kein Anspruch auf Schadenersatz für Rückbaukosten: Das Interesse des Vermieters, die Einbauten bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer zu nutzen, von den Ex-Mietern aber die Kosten ihrer — eventuellen — zukünftigen Entfernung zu verlangen, sei nicht schützenswert.

Mieterin überweist Miete aufs "alte" Bankkonto

Vermieterin hatte sie über die geänderte Bankverbindung nicht informiert

Drei Jahre hatte die Mieterin schon in einem Berliner Hinterhaus gewohnt, als sie sich Anfang 2020 mit der Vermieterin auf einen Umzug innerhalb des Mietshauses einigte. Im Februar wechselte sie die Wohnung. Die Parteien schlossen einen neuen Mietvertrag. Dabei erwähnte die Vermieterin nicht, dass sich die Bankverbindung geändert hatte. Das Vertragsformular übergab sie der Mieterin erst Ende März. Die Mieterin überwies weiterhin die Miete auf dasselbe Bankkonto.

Im Juni 2020 kündigte ihr die Vermieterin wegen Zahlungsverzugs. Verständlicherweise fand die Mieterin dies unbegründet und widersprach. Wie schon das Amtsgericht wies auch das Landgericht Berlin die Räumungsklage der Vermieterin ab (65 S 134/21). Da die Mieterin den Zahlungsverzug nicht zu verantworten habe, sei die Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam.

Gehe die Vermieterin mit einer Mieterin ein neues Mietverhältnis über eine andere Wohnung ein, müsse sie die Mieterin ausdrücklich darauf hinweisen, wenn sich die Bankverbindung geändert habe. Das gelte erst recht, wenn sie ihr den Mietvertrag erst sechs Wochen nach Mietbeginn aushändige, betonte das Landgericht.

Zwar hätte die Mieterin dem Vertragsformular die neue Kontonummer entnehmen können. Da die Vermieterin aber bei den Vertragsverhandlungen kein Wort darüber verlor, könne sie der Mieterin nicht im Nachhinein vorwerfen, dass sie die Miete (immer pünktlich!) auf das ihr bekannte Bankkonto überwiesen habe. Stattdessen hätte die Vermieterin die Frau auf den Fehler hinweisen müssen. Wenn sie dies unterlasse und die Miete infolgedessen mehrere Monate auf dem "falschen" Konto lande, rechtfertige dies keine Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

Mieter muss Einbaumöbel nicht streichen

Kurzartikel

Vermieter dürfen per Mietvertrag die Pflicht, in der Mietwohnung Schönheitsreparaturen durchzuführen, auf die Mieter abwälzen. Aber nicht unbegrenzt: Eine Vertragsklausel, die den Mieter nicht nur verpflichtet, Decken und Wände zu streichen bzw. zu tapezieren, sondern ihm zusätzlich auferlegt, die mitvermieteten Einbaumöbel zu streichen, ist unwirksam.

Kündigung wegen Mietrückstands

"Erheblich" ist der Rückstand, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt

Ein Berliner Mieter hatte im Januar 2018 135,41 Euro zu wenig Miete gezahlt, im Februar blieb er die monatliche Miete von 704 Euro ganz schuldig. Wegen des Zahlungsrückstands kündigte ihm der Vermieter im Februar 2018 fristlos.

In der Regel kann der Mieter die Kündigung noch abwenden, wenn er den Mietrückstand ausgleicht (die so genannte "Schonfristregelung"). Dadurch wird die Kündigung unwirksam. Die "Schonfristregelung" gilt jedoch nicht, wenn im Laufe der letzten zwei Jahre schon einmal eine — wegen Zahlungsrückstands ausgesprochene — Kündigung auf diese Weise vermieden wurde.

Das traf im konkreten Fall zu. Deshalb fand der Vermieter die Kündigung richtig, obwohl der Mieter auch diesmal den ausstehenden Betrag nach einigen Wochen zahlte. Doch das Landgericht Berlin wies die Räumungsklage des Vermieters ab.

Begründung: Gemessen an einer Monatsmiete von 704 Euro sei der Rückstand von 135,41 Euro im Januar 2018 als "unerheblich" anzusehen, die Kündigung daher nicht gerechtfertigt.

Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden: Er hob das Urteil des Landgerichts auf (VIII ZR 32/20). Die fristlose Kündigung des Vermieters habe das Mietverhältnis wirksam beendet, weil sie wegen eines erheblichen Zahlungsrückstands ausgesprochen worden sei.

Denn dabei komme es allein auf die Gesamthöhe der ausstehenden Teilbeträge an. Der Mietrückstand sei jedenfalls dann nicht mehr als "unerheblich" einzustufen, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteige. Eine gesonderte Bewertung einzelner monatlicher Rückstände im Verhältnis zur Monatsmiete sehe das Mietrecht nicht vor.

Badezimmersanierung macht Wohnung unbewohnbar

Mieter müssen keine unzulänglich angekündigten Maßnahmen dulden

In einer Berliner Mietwohnung kam es im Sommer 2020 zu einer Überschwemmung im Badezimmer. Anschließend wollte die Vermieterin umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen durchführen: Badewanne und Toilette, Fliesen und Bodenbelag sollten ausgetauscht, die Badezimmertür ausgebaut und Trocknungsmaschinen aufgestellt werden. Das Wohnungsunternehmen teilte dem Mieter jedoch nicht mit, wie lange die Arbeiten dauern sollten.

Verständlicherweise fragte sich der Mieter, wo er während der Sanierung auf die Toilette gehen und duschen könnte. Da ihm die Vermieterin keine Ersatzwohnung anbot, weigerte er sich, einen Termin für den Beginn der Sanierungsarbeiten auszumachen. Daraufhin kündigte sie fristlos. Da der Mieter dies nicht akzeptierte, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Ohne Erfolg: Das Amtsgericht Berlin-Mitte erklärte die Kündigung für unwirksam (104 C 183/21). Mieter müssten zwar prinzipiell Instandsetzungsmaßnahmen dulden und dem Vermieter bzw. dessen Handwerkern dafür Zutritt zur Wohnung gewähren. Sie seien aber nicht verpflichtet, Bauarbeiten hinzunehmen, die nicht rechtzeitig und vollständig angekündigt wurden. Oder die sogar, wie im konkreten Fall, ohne jede Rücksicht auf die Belange des Mieters ausgeführt werden sollten.

Wenn der Mieter unter diesen Umständen nicht gewillt sei, Termine zu vereinbaren, rechtfertige das keine Kündigung. Bei so umfangreichen Sanierungsarbeiten genüge es nicht, dem Mieter die geplanten Maßnahmen mitzuteilen. In so einem Fall müsse der Mieter während der Bauarbeiten die Wohnung verlassen. Also hätte die Vermieterin mit ihm klären müssen, wie sein Eigentum zu sichern sei, wo sie ihm eine Ersatzwohnung zur Verfügung stellen könne und wie diese ausgestattet sei.

Wohnung für den Bruder gemietet: Kündigung

Kurzartikel

Mieter dürfen nahe Angehörige in ihre Wohnung aufnehmen. Dieses "Angehörigenprivileg" gilt aber nur, wenn sie die Wohnung selbst nutzen. Anders liegt der Fall, wenn eine Mieterin eine Wohnung von vornherein nur mietet, um sie ohne Wissen der Vermieterin an ihren Bruder weiterzuvermieten. Dieses Vorgehen stellt eine "unbefugte Gebrauchsüberlassung an einen Dritten" dar, die eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigt.

Neue Eigentümer dürfen Wohnung besichtigen

Kurzartikel

Käufer einer Eigentumswohnung hatten vor dem Kauf keine Gelegenheit, die Räume zu besichtigen, weil die Mieter die Besichtigung hartnäckig verweigerten. Setzen sie diese Blockade nach dem Kauf fort, so dass innerhalb von fünf Monaten kein Termin zustande kommt, obwohl mehrmals ein Besichtigungstermin vereinbart wurde, rechtfertigt dieses Fehlverhalten eine fristlose Kündigung des Mietvertrags. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie keine triftigen "Verhinderungsgründe" für die jeweiligen Termine vortragen und beweisen.

Vermieterin verweigert Belegeinsicht

Das berechtigt den Mieter nicht dazu, die Nebenkostenvorauszahlungen zurückzufordern

Der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung zweifelte an der Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung. Doch die Vermieterin verweigerte ihm die Einsicht in die entsprechenden Belege — zu Unrecht. Daraufhin zog der Mieter vor Gericht und verlangte seine Abschlagszahlungen auf die Betriebskosten zurück.

Ebenfalls zu Unrecht, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 150/20). Wenn ein Vermieter die Belegeinsicht verweigere, hätten Mieter zwei Möglichkeiten: Sie könnten auf Vorlage der Abrechnungsunterlagen klagen. Oder sie könnten ihrerseits die Leistung verweigern und die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen vorübergehend zurückbehalten.

So könnten sich Mieter auf korrekte Weise schadlos halten und Druck auf den unwilligen Vermieter ausüben. Aus der abgelehnten Belegeinsicht sei aber nicht der Anspruch abzuleiten, die auf die vereinbarten Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen zurückzubekommen. Das gelte auch, wenn es um preisgebundenen und öffentlich geförderten Wohnraum gehe.

Buggy soll Briefkästen blockiert haben

Mieterin stürzte angeblich wegen des Kinderwagens vor der Haustür: Schmerzensgeld?

Neben der Eingangstür eines Mehrfamilienhauses sind die Briefkästen der Hausbewohner angebracht — über einem ca. vier Quadratmeter großen Treppenabsatz. Hier stellt Mieterin A regelmäßig den Kinderwagen ab.

Mieterin B behauptete, sie habe sich deswegen an der Schulter verletzt: Sie habe den Buggy zur Seite schieben müssen, um ihren Briefkasten öffnen zu können. Dabei sei sie mit dem Ärmel am Griff des Kinderwagens hängen geblieben und gegen die Hauswand gestürzt.

Mieterin B verlangte von Mieterin A und von der Hauseigentümerin mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie für den Unfall verantwortlich seien: Die junge Mutter dürfe dort den Kinderwagen nicht abstellen, der ihr, Frau A, zum Verhängnis geworden sei. Und die Vermieterin hätte dafür sorgen müssen, dass diese Störung unterlassen werde.

Das Landgericht Koblenz konnte jedoch keine verantwortungslose Gefährdung der Mitbewohner erkennen und wies die Klage auf Schmerzensgeld ab (4 O 213/21). Auf dem Treppenabsatz sei genügend Platz, so dass man den kleinen Kinderwagen gefahrlos auf die Seite schieben könne. Einen Buggy vor den Briefkästen zu "parken", begründe — realistisch betrachtet — kein Gesundheitsrisiko für andere Personen.

Niemand habe ernsthaft damit rechnen müssen, dass sich ein Hausbewohner oder Besucher beim Umstellen eines Kinderwagens verletzen könnte. Darüber hinaus habe Frau B nicht bewiesen, dass sich der Unfall tatsächlich so abgespielt habe. Zeugen, die diesen doch sehr ungewöhnlichen Unfallhergang bestätigten, gebe es nicht. Letztlich stehe nicht fest, wie die Verletzung zustande gekommen sei.

Keine E-Parkplätze im Hinterhof

Nachts sind im Innenhof einer Wohnanlage sogar Elektroautos zu laut

Eine Berliner Vermieterin beantragte beim Bezirksamt eine Baugenehmigung für fünf Parkplätze (nur für Elektrofahrzeuge). Ihr gehört ein Grundstück mit Vorderhaus und Hinterhaus am Prenzlauer Berg. Ein offenes Wirtschaftsgebäude im zweiten Hinterhof — bis 2019 als Autowerkstatt genutzt — wollte die Eigentümerin zu einer Art Parkgarage mit Elektroanschlüssen umbauen.

Das Bezirksamt lehnte dies mit der Begründung ab, Parkplätze störten die Nachtruhe der Bewohner. Gegen den Behördenbescheid klagte die Eigentümerin: Elektroautos beeinträchtigten niemand, auch die Lärmbelästigung durch Türenschlagen könne man bei modernen Fahrzeugen vernachlässigen. Und eine Ruhezone sei der Hinterhof ohnehin nie gewesen, schließlich habe da ein Kfz-Mechaniker gearbeitet.

Doch das Verwaltungsgericht Berlin schlug sich auf die Seite der Behörde: Zu Recht habe das Bezirksamt die Baugenehmigung verweigert (VG 13 K 184/19). Bei Bauvorhaben in der Innenstadt gelte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Anwohner — auch wenn es um Parkplätze gehe. Zwar sei es richtig, dass Elektroautos keine störenden Fahrgeräusche oder akustischen Warnsignale verursachten. Doch wer nachts parke, öffne und schließe nun einmal die Türen und den Kofferraum.

Mehrere Sachverständige hätten die Lage so eingeschätzt, dass allein das Türenschlagen die nachts gültigen Lärmgrenzwerte überschreite. Einzelne Elektrofahrzeuge verfügten mittlerweile zwar über elektrisch schließende Türen und Kofferraumklappen, die meisten jedoch noch nicht. Und den Parkplatznutzern vorzuschreiben, nachts lautes Türenschlagen zu vermeiden, sei lebensfremd.

Unerlaubt Zimmer an Touristen vermietet

Wer sich mehrmals über den Willen der Vermieterin hinwegsetzt, fliegt raus

2009 hatte der Mann in München-Pasing eine Drei-Zimmer-Wohnung gemietet. Die Vermieterin erlaubte ihm, ein Zimmer an eine Mitbewohnerin unterzuvermieten und eine Wohngemeinschaft zu bilden. Im Mietvertrag war geregelt, dass "Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte" die Genehmigung der Vermieterin voraussetzt.

Im Frühjahr 2020 stellte die Vermieterin fest, dass der Mieter über verschiedene Internetplattformen Zimmer für Touristen anbot — für 45 Euro pro Person und Nacht. Wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung der Mietsache mahnte die Vermieterin den Mieter schriftlich ab. Im Winter 2020 nahm der Mann wieder zwei Untermieter auf, ohne die Hauseigentümerin zu informieren oder um Erlaubnis zu fragen. Der Hausverwalter informierte sie darüber, dass sich am Klingelschild nun drei Namen befänden. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos.

Der Mieter berief sich auf die von Anfang an bestehende Wohngemeinschaft: Er habe die Wohnung unter der Bedingung gemietet, dass sie bestehen bleiben könne. Daher habe er das Recht auf Untervermietung, ohne sie jedes Mal neu begründen und genehmigen lassen zu müssen. An Touristen habe er sowieso nie vermietet. Im Internet habe er nur Nutzerkonten erstellt, um auf diese Weise dauerhafte Mitbewohner zu finden.

Das sei offenkundig falsch, stellte das Amtsgericht München nüchtern fest (417 C 7060/21). Fotos in den Internetangeboten zeigten seine Wohnung. Und der dazugehörige Text richte sich nicht an potenzielle Untermieter, sondern an Touristen. Ausdrücklich hebe er da die Nähe zu touristischen Highlights und seine Sprachkenntnisse als Gastgeber hervor. Zudem standen im März 2020 auf einer Internetseite für das Wohnungsangebot 13 Kundenbewertungen. Der Vorwurf unzulässiger gewerblicher Nutzung treffe also zu.

In der Abmahnung vom April 2020 habe die Vermieterin unmissverständlich klargemacht, dass sie gewerbliches Vermieten und Untervermieten ohne Erlaubnis nicht dulden werde. Ungeachtet dessen habe sich der Mieter einige Monate danach erneut bewusst über ihren Willen hinweggesetzt und ohne ihr Wissen untervermietet. Dieses Fehlverhalten wiege besonders schwer, weil er vorher bereits gegen den Willen der Vermieterin an touristische Feriengäste vermietet habe. Die fristlose Kündigung sei daher berechtigt und wirksam.

Mäuse in der Wohnung

Kurzartikel

Mäusebefall ist ein Mietmangel, der grundsätzlich eine Mietminderung rechtfertigt — ihre Höhe hängt von Umfang und Dauer der Plage ab. Waren in einem Zeitraum von fünf Monaten neun Mal Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen erforderlich, muss man davon ausgehen, dass die Belästigung zu Beginn ganz erheblich war, so das Amtsgericht Frankfurt: Unter diesen Umständen sei eine durchgehende Minderung von 20 Prozent der Bruttomiete in diesem Zeitraum angemessen.

Vermieter will Messgeräte austauschen

Mieter müssen die Installation eines funkbasierten Ablesesystems für Heizenergie dulden

Die alten Geräte zur Erfassung des Verbrauchs von Heizenergie und Warmwasser funktionierten zwar noch. Doch der Vermieter wollte im Mietshaus ein modernes, funkbasiertes Ablesesystem installieren. Diese Modernisierungsmaßnahme kündigte er schriftlich an. Künftig müsse kein Mitarbeiter der Abrechnungsfirma mehr die Wohnungen betreten, um den Verbrauch abzulesen, versprach er.

Eine Mietpartei fand diesen Vorteil jedoch nicht überzeugend: Mit den neuen Messgeräten wären "gesundheitsschädliche Funkwellen" verbunden, befürchtete das Ehepaar und widersprach der Maßnahme. Daraufhin zog der Vermieter vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass die Mieter den Gerätetausch akzeptieren müssten. Das Amtsgericht Konstanz gab ihm Recht (4 C 163/21).

Laut Heizkostenverordnung müssten Mieter nicht nur den erstmaligen Einbau von Verbrauchsmessgeräten dulden, sondern auch den Austausch funktionsfähiger Geräte gegen ein modernes Ablesesystem. Denn der Einbau funkbasierter Verbrauchsmessgeräte verbessere den Wohnwert. Objektiv betrachtet, sei es ein Vorteil, wenn Mieter keine Ablesetermine mehr vereinbaren und einhalten müssten — auch wenn die betroffenen Mieter das wohl anders einschätzten.

Aber einmal abgesehen davon, dass ein Gesundheitsrisiko durch Funkwellen wissenschaftlich umstritten sei: Auf den subjektiven Standpunkt der derzeitigen Mieter komme es hier nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass viele Wohnungsuchende — bei ansonsten gleichen Konditionen — eine Wohnung mit einem modernen Ablesesystem bevorzugten. Die Installation erhöhe also die Chancen des Vermieters auf dem Mietmarkt, weil für die Mieter eine "Unannehmlichkeit" entfalle.

Kosten für Wachdienst umlagefähig?

Für ein Mietshaus im "Hotspot der Berliner Linksradikalen" kann das zumindest teilweise gelten

Berliner Mieter sollten neben den üblichen Betriebskosten auch die Kosten für ein Wachschutzunternehmen tragen. Das Mietshaus liegt in der Rigaer Straße in Berlin-Friedrichshain — laut Gerichtsurteil ein "Hotspot der linksradikalen Szene". Gemäß dem Mietvertrag waren auch Kosten für den Wachschutz "umlagefähig", sie wurden anteilig auf die Mieter abgewälzt. Dagegen klagten die Mieter und verlangten Rückzahlung.

Beim Amtsgericht Berlin-Kreuzberg erreichten sie allerdings nur einen Teilerfolg (8 C 85/21). Die Umlage der Kosten sei im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, so das Amtsgericht. Deshalb sei sie jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Wachdienst nicht nur das Eigentum des Vermieters schütze, sondern auch Gesundheit und Eigentum der Mieter. Das treffe hier zu, da das Mietshaus in einer Hochburg der linksradikalen Szene liege.

Und die schrecke bekanntlich nicht vor Angriffen auf Personen und vor Anschlägen auf Eigentum zurück. Daher hätten hier sowohl der Vermieter als auch die Mieter ein Interesse daran, dass derartige Übergriffe verhindert oder zumindest eingeschränkt werden. In solchen Ausnahmefällen sei es durchaus sachgerecht, die Kosten für den Wachschutz hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Der Vermieter müsse daher (nur) die Hälfte der umgelegten Beträge für den Wachdienst zurückzahlen.

Betriebskostenabrechnung und "Hausstrom"

Kurzartikel

Vermieter dürfen bei der Abrechnung der Nebenkosten keine Position "Hausstrom" ansetzen. Für Mieter ist nämlich nicht erkennbar, auf welche Verbrauchsstellen die umgelegten Stromkosten entfallen. Also können sie diese Abrechnungsposition nicht überprüfen. Umlagefähig sind nur die Stromkosten für die Beleuchtung.

Mieter-Fahrrad "entsorgt"

Verschiebt der Vermieter eine Entrümpelungs-Aktion, muss er den zweiten Termin erneut ankündigen

Die Hausverwaltung eines Berliner Mietshauses hatte den Mietern mitgeteilt, dass und wann ein Entrümpelungs-Termin geplant war. Die Mieter sollten die im Hof abgestellten Fahrräder mit ihrem Namen versehen — unbeschriftete, herrenlose Räder würden entfernt. Die Mieter beschrifteten ihre Räder. Dann verschob die Hausverwaltung jedoch den Termin für die Entrümpelung, ohne die Mieter darüber zu informieren.

Nach der Aktion war das Fahrrad eines Mieters verschwunden. Dafür verlangte der Mann Schadenersatz vom Vermieter: Als der zunächst festgesetzte Termin vorbei war, habe er sein Namensschild vom Rad natürlich entfernt … deswegen dürfe man doch sein Eigentum nicht einfach wegwerfen. Auf dieses Argument ließ sich die Gegenseite gar nicht erst ein: Der Vermieter bestritt einfach, dass der Mieter überhaupt ein Rad im Hof "geparkt" hatte.

Doch das Amtsgericht Berlin-Mitte gab dem Mieter Recht (20 C 206/21). Die Räder der Mieter ständen mit Billigung des Vermieters im Hof, also sei er auch verpflichtet, achtsam damit umzugehen. Komme bei der Entrümpelung das Fahrrad eines Mieters abhanden, müsse er den Schaden ersetzen.

Wenn der ursprünglich geplante Termin für die Entrümpelung aufgeschoben werde, müssten der Vermieter oder seine Hausverwaltung den zweiten Termin erneut ankündigen. Entweder per Aushang oder mit einzelnen Schreiben an die Mieter, so dass diese die Räder vorher wieder mit Namensschildern versehen könnten.

Mit der (unbewiesenen) Behauptung, das verschwundene Rad habe nie im Hof gestanden, könne sich der Vermieter nicht entlasten. Denn bei so einer Entrümpelungs-Aktion sei die Hausverwaltung — oder die von ihr beauftragte Entsorgungsfirma — verpflichtet, ein Verzeichnis der entfernten Gegenstände zu erstellen.

Außerdem müssten die Räder eine Weile aufbewahrt werden: Im Fall eines Versehens müssten die Mieter eine Chance haben, ihr Rad zurückzubekommen. Da der Vermieter weder für ein Verzeichnis gesorgt, noch die entfernten Fahrräder aufbewahrt habe, sei zu Gunsten des Mieters davon auszugehen, dass sein Rad im Hof stand und rechtswidrig "entsorgt" worden sei.

Fahrradkeller drastisch verkleinert

Kurzartikel

Wenn im Rahmen von Modernisierungsarbeiten an einem Mietshaus der Fahrradkeller für die Mieter von 49 qm auf sieben qm verkleinert wird, rechtfertigt diese drastische Einschränkung eine moderate Kürzung der Miete. Ein Mieter, dem das Recht zusteht, den Fahrradkeller (mit-)zu benützen, darf deshalb die Miete um 4,8 Prozent mindern, entschied der Bundesgerichtshof.

Die nicht-enden-wollende Toilettenspülung

Mieterin ignorierte hohen Wasserverbrauch durch den defekten Spülkasten

Weil der Spülkasten der Toilette defekt war und die Spülung unaufhörlich lief, kam es in einer Wohnung zu einem außerordentlich hohen Wasserverbrauch. Er schlug bei der Betriebskostenabrechnung für das betreffende Jahr mit einem Betrag von 1.800 Euro zu Buche. Die Wohnungsmieterin weigerte sich, den Betrag zu begleichen: Sie sei meistens beruflich unterwegs und habe den hohen Verbrauch nicht bemerkt. Die Vermieterin hätte die Wasserleitungen kontrollieren müssen.

Mit Erfolg klagte die Vermieterin auf Zahlung: Die Mieterin müsse für die erhöhten Betriebskosten aufkommen, entschied das Landgericht Hanau (2 S 123/19). "Unvorstellbar" sei es, dass so ein massiver Wasserverlust über Monate unbemerkt bleibe, fand das Landgericht. Mieter müssten die Mietsache pfleglich behandeln. Bei dem Mindestmaß an Aufmerksamkeit für die Wohnung, das sie dem Vermieter schuldeten, könne es Mietern einfach nicht entgehen, wenn ein Spülkasten defekt sei.

Selbst dann, wenn sie häufig abwesend seien, müssten Mieter die Mietsache regelmäßig kontrollieren (lassen). Dass die Mieterin oft unterwegs sei, spiele daher keine Rolle. Vermieter könnten erwarten, dass Mieter einen Defekt meldeten, um Verluste und Kosten zu vermeiden. Wenn sie einen Defekt - wie hier - schlicht ignorierten, müssten Mieter für die so entstehenden Kosten einstehen.

Vermieter seien aufgrund hohen Wasserverbrauchs nicht ohne weiteres verpflichtet, die Wasserleitungen des Gebäudes zu kontrollieren. Dafür könne es auch andere Gründe geben als defekte Leitungen, wie man im konkreten Fall sehe.