Jedes Mal, wenn die Mieterin der Erdgeschosswohnung den Vermieter auf die feuchten Wände im Keller und in der Wohnung ansprach und um Abhilfe bat, lautete die Antwort, sie müsse eben mehr lüften. Schließlich zog die Frau vor Gericht: Der Hauseigentümer müsse den Mietmangel beseitigen und das Mauerwerk instand setzen, forderte sie, bis dahin werde sie die Miete halbieren.
Beim Amtsgericht Paderborn scheiterte die Mieterin mit ihrem Anliegen (51 C 90/21). Dabei hatte der gerichtliche Bausachverständige sogar bestätigt, dass sie ausreichend lüftete: Dass die Feuchtigkeit von der Raumfeuchte herkomme, sei ausgeschlossen. Salzablagerungen wie an den Wänden dieser Wohnung könnten nur entstehen, wenn die Feuchtigkeit aus dem Mauerwerk komme. Würde die Mieterin nicht regelmäßig lüften, hätte sich schon längst Schimmel ausgebreitet.
Die Außenwände seien im Sockelbereich sehr feucht, bis zur Höhe von ca. einem Meter über dem Fußboden, so die "Diagnose" des Experten. Schimmelbefall gebe es in der Wohnung aber noch nicht. Die Feuchtigkeit dringe aus dem Kellergeschoss hoch in die Wände der Wohnung, weil im Baujahr des Mietshauses - 1926 - noch keine horizontalen Abdichtungen ("Horizontalsperren") eingebaut wurden. Die erste DIN-Abdichtungsnorm stamme aus dem Jahr 1932. "Zeittypische" Bodenplatten seien nicht wasserdicht.
Die Wohnung sei "renoviert" vermietet worden, stellte das Amtsgericht fest, d.h. mit frisch gestrichenen Wänden und Decken. Ansonsten sei im Mietvertrag zur Beschaffenheit der Wohnung nichts vereinbart. Deshalb schulde der Vermieter nur den Mindeststandard einer nicht modernisierten Altbauwohnung. Das bedeute: Wenn der Zustand der Wohnung den Bauvorschriften und technischen Normen im Baujahr 1926 entspreche, liege kein Mietmangel vor, der die Mieterin zur Mietminderung berechtige.
Und das treffe hier zu. Die Tatsache, dass sich in der Wohnung noch kein Schimmel gebildet habe, beweise nach Ansicht des Sachverständigen, dass regelmäßiges Lüften genüge, um Schimmelbildung zu verhindern. Dass es für die Mieterin unzumutbar wäre, dies weiterhin zu tun, sei nicht ersichtlich. Dass der Wandputz an den feuchten Stellen teilweise zerbrösele, mindere die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung nur unerheblich. Unten an den Wänden, im Sockelbereich knapp über dem Boden hänge man ja keine Bilder oder Möbel auf.