Ein Jahr lang hatte der Vermieter vergeblich versucht, mit seiner Mieterin einen Termin zu vereinbaren: Er wollte in der Mietwohnung Rauchwarnmelder installieren. Doch die Frau reagierte auf keine Terminanfrage, obwohl es der Vermieter oft versuchte. Im Februar 2021 mahnte er sie deshalb ab. Als darauf wieder keine Reaktion erfolgte, kündigte er den Mietvertrag fristgemäß. Die Mieterin wies die Kündigung zurück und erklärte ihr Verhalten mit einer Depression.
Die Räumungsklage des Vermieters hatte beim Amtsgericht Berlin-Spandau Erfolg (6 C 217/21). Der Einbau gehöre zu den Modernisierungsmaßnahmen, die Mieter akzeptieren müssten, betonte das Gericht. Schließlich seien die Vermieter gesetzlich verpflichtet, Rauchwarnmelder zu installieren. Wenn die Mieterin dies verweigere — nicht ausdrücklich, aber faktisch —, verletze sie damit ihre Pflichten aus dem Mietvertrag.
Ein Jahr lang habe der Vermieter schriftlich Termine angekündigt, Aufforderungsschreiben und Handwerker geschickt — ohne je eine Antwort zu erhalten. Auch nach einer Abmahnung habe die Mieterin ihr Verhalten nicht geändert. Das sei auch mit einer Depression nicht zu rechtfertigen.
Dass die Mieterin im Verlauf eines Jahres nicht einmal in der Lage gewesen sein sollte, mit dem Vermieter in Kontakt zu treten, einen Termin zu vereinbaren oder den Handwerkern die Tür zu öffnen, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich sei die Frau ja auch einkaufen gegangen und habe regelmäßig ihren Briefkasten geleert.
Das Amtsgericht widersprach auch der Ansicht der Mieterin, der Vermieter hätte die Maßnahme förmlich als Modernisierung ankündigen müssen: Dazu sei er nicht verpflichtet, denn die Montage von Rauchwarnmeldern sei nur eine Bagatelle. Sie sei problemlos und mit geringem Aufwand in der Wohnung durchzuführen und habe keine Mieterhöhung zur Folge.