Ein Wohnungseigentümer beantragte bei Gericht, einen Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären. Gegen seinen Willen war entschieden worden, die Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen zuzulassen.
Der Gesetzgeber hat dies im neuen WEG-Recht allerdings vorgesehen, damit sich auch weiter entfernt wohnende Eigentümer einfacher an Versammlungen beteiligen können. Die Eigentümergemeinschaft kann die Online-Teilnahme mit einfacher Mehrheit erlauben.
Der Videokonferenz-Gegner beanstandete am WEG-Beschluss zum einen, dass der WEG-Verwalter bestimmen durfte, mit welcher Software die Kommunikation organisiert werden sollte. Das dürfe man nicht dem Verwalter überlassen, meinte der Eigentümer. Zum anderen passte es ihm nicht, dass laut Beschluss die Versammlung auch dann fortgesetzt werden sollte, wenn Online-Teilnehmer aufgrund von Übertragungsfehlern "rausflogen".
Das Amtsgericht München teilte diese Bedenken nicht (1292 C 19128/21 WEG). Zu den Aufgaben des Verwalters gehöre es, Eigentümerversammlungen zu organisieren und durchzuführen. Bei digitalen Videokonferenzen oder "hybriden" Versammlungen — Präsenzveranstaltungen mit Online-Teilnehmern — gehöre auch die Wahl des Kommunikationsmittels und der Software dazu. Sie den einzelnen Eigentümern zu überlassen, wäre lebensfremd.
Laut WEG-Beschluss solle der Verwalter die Online-Teilnahme über einen verschlüsselten Zugang ermöglichen. Damit seien die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung ebenfalls erfüllt. Auch der Satz, dass technische Pannen nicht das Ende der Eigentümerversammlung bedeuten sollten, sei nicht zu beanstanden.
Man könne im Vorfeld klären, welcher persönlich anwesende Eigentümer in so einem Fall den Online-Teilnehmer vertreten könne. Deswegen aber die anwesenden Eigentümer nach Hause zu schicken, liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider. Denn nach neuem WEG-Recht sei jede Eigentümerversammlung beschlussfähig. Jeder Eigentümer könne frei entscheiden, ob er persönlich oder "online" an einer Versammlung teilnehme.