Versicherung

Wenn Gutachten gegen Gutachten steht

Unfallgeschädigte dürfen trotz Gegengutachten auf ihr Schadensgutachten vertrauen

Nach einem Verkehrsunfall kam es zum Streit um die Höhe der Reparaturkosten. Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers zweifelte das Schadensgutachten an, das der Unfallgeschädigte vorgelegt hatte. An den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen hatte sich aber die Werkstatt des Unfallgeschädigten bei der Reparatur orientiert.

Deshalb weigerte sich die Kfz-Versicherung, die Reparaturkosten in voller Höhe zu übernehmen. Sie verwies auf das Gegengutachten ihres hauseigenen Experten: Er habe einwandfrei nachgewiesen, dass ein Teil der Maßnahmen nicht notwendig war, um den Unfallschaden zu beheben.

Der Unfallgeschädigte klagte auf vollen Schadenersatz und bekam vom Amtsgericht Stuttgart Recht (43 C 1686/19). Es treffe zwar zu, dass der Reparaturaufwand nicht zu 100 Prozent objektiv erforderlich gewesen sei. Das könnten Laien aber nicht erkennen: Das verkenne der Kfz-Versicherer, wenn er behaupte, das Gutachten sei "offenkundig fehlerhaft" gewesen.

Welcher Sachverständige richtig liege und welcher falsch, könne der durchschnittlich informierte Unfallgeschädigte nicht entscheiden. Er dürfe sich auf das Gutachten seines Sachverständigen verlassen. Laien seien nach einem Unfall auf Fachleute angewiesen, die den Autoschaden einschätzen und instand setzen könnten.

Deshalb müssten Kfz-Versicherer auch Mehraufwand ersetzen, den die beauftragte Werkstatt (ohne Mitschuld des Geschädigten) durch unsachgemäßes Vorgehen bei der Reparatur verursache. Dasselbe gelte für Fehler des Kfz-Gutachters: Wenn ein Unfallgeschädigter im Vertrauen auf seinen Sachverständigen das Fahrzeug in der vorgeschlagenen Art und im empfohlenen Umfang reparieren lasse, könne er die Kosten in voller Höhe ersetzt verlangen — selbst, wenn das Gutachten falsch war.

Streit um Nutzungsausfallentschädigung

Unfallgeschädigte müssen darlegen, warum sie die Autoreparatur nicht vorfinanzieren können

Bei einem Verkehrsunfall im Februar 2018 war der (geleaste) BMW X4 des Herrn S ramponiert worden. Sein Anwalt meldete den Unfall bei der Kfz-Versicherung der Unfallverursacherin. In dem Schreiben teilte er auch mit, der Geschädigte könne die vom Sachverständigen auf mindestens 24.000 Euro geschätzten Reparaturkosten nicht vorfinanzieren.

Herr S hatte den Wagen sofort bei einer Markenwerkstatt angemeldet. Sie hatte jedoch erst mal keine Termine frei. Der Kfz-Versicherer zahlte lange nicht, weil er zunächst die Unfallakten prüfen wollte. Aus diesen Gründen wurde die Reparatur erst im Juni begonnen und zog sich bis Ende Juli hin.

Danach kam es zum Streit mit der Kfz-Versicherung. Sie bezahlte zwar die Reparatur zu 100 Prozent, aber nicht die von S geforderte Nutzungsausfallentschädigung für 175 Tage (11.375 Euro). Sie überwies nur 4.225 Euro für 65 Tage.

Der Unfallgeschädigte klagte auf Zahlung des Differenzbetrags: Die Versicherung habe zögerlich reguliert und sei für den langen Nutzungsausfall verantwortlich. Er sei nicht verpflichtet, für die Reparatur einen Kredit aufzunehmen — dass er sie nicht vorfinanzieren könne, habe die Versicherung gewusst. Während der Kläger beim Landgericht Halle Recht bekam, setzte sich in der Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Naumburg der Kfz-Versicherer durch (1 U 142/19).

Herr S bzw. sein Anwalt hätten nur pauschal auf finanzielle Probleme hingewiesen, das reiche nicht aus, urteilte das OLG. Wer Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum verlange, der die Dauer der Reparatur weit überschreite, müsse schon genauer darlegen, warum er den Betrag nicht vorstrecken könne.

Das gelte erst recht, wenn jemand mit einem so wertvollen Auto herumfahre. Da dränge sich dem Sachbearbeiter der Versicherung nicht gerade der Gedanke auf, dass der Unfallgeschädigte außerstande sei, die Reparaturkosten aufzubringen. Kontoauszüge habe S erst nach der Reparatur im August vorgelegt, die hätten aber seine finanziellen Verhältnisse auch nicht vollständig aufgeklärt.

Maserati mit Vorschaden gekauft

Wie kann der Käufer nach weiterem Schaden beweisen, dass der erste fachgerecht repariert wurde?

Von einem privaten Verkäufer hatte Herr M im September 2013 einen gebrauchten Maserati gekauft (Erstzulassung 2004, Laufleistung 80.000 km, Kaufpreis 25.500 Euro). Der Käufer stellte den Wagen in die Tiefgarage der Wohnanlage und fuhr in den folgenden Monaten kaum damit. Am 24.12.2013 bekam das Ehepaar M Familienbesuch. Der Schwiegersohn parkte am Nachmittag seinen alten VW Bus neben dem Maserati.

Die Überwachungskamera in der Tiefgarage zeichnete auf, was sich in der Nacht abspielte: Ohne Fremdeinwirkung, wegen eines technischen Defekts geriet der Bus in Brand — der Maserati fing Feuer und brannte ebenfalls aus. Herr M war der Ansicht, die Kfz-Versicherung des Schwiegersohnes müsse den Kaufpreis des Maserati ersetzen.

Doch der Versicherer teilte mit, Recherchen hätten ergeben, dass das Luxusauto fast nichts mehr wert war. Der Vorbesitzer habe im Juli 2013 einen Unfall gebaut und das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen belege wirtschaftlichen Totalschaden. Der Experte habe von einer Reparatur abgeraten, deren Kosten er auf über 41.000 Euro schätzte (bei einem Wiederbeschaffungswert von 25.000 Euro und 5.400 Euro Restwert).

M verklagte den Versicherer auf Zahlung: Von einem Vorschaden wisse er nichts, erklärte er. Ein Bekannter, der selbst einen Maserati fahre, viel davon verstehe und beim Kauf dabei war, könne bezeugen, dass der Wagen im September in tadellosem Zustand gewesen sei. Seine Ehefrau ebenfalls.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wollte davon nichts wissen: Es reiche nicht, pauschal eine fachgerechte Reparatur zu behaupten: Herr M hätte sie schon beweisen müssen, z.B. durch eine Rechnung. Die von ihm benannten Zeugen seien an der Reparatur nicht beteiligt gewesen.

Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (VI ZR 377/18). Über Reparaturen vor dem Kauf könne der Käufer eines Gebrauchtwagens naturgemäß nichts Sicheres wissen. Da M aber behaupte, den Maserati unbeschädigt erworben zu haben, hätte ihm das OLG die Gelegenheit geben müssen, die fachgerechte Reparatur des Vorschadens durch Zeugenaussagen zu beweisen.

Das sei nicht nur durch Aussagen der Mechaniker der Kfz-Werkstatt möglich. Wenn beim Ankauf ein Experte dabei gewesen sei, hätte das OLG diesen als Zeugen anhören müssen. Offenbar habe der Bekannte den Maserati mit einem Messgerät für Lack genau geprüft und auf dieser Basis für "einwandfrei" gehalten — das sei keine "nur pauschale Behauptung". Mit dieer Vorgabe wurde der Rechtsstreit ans OLG zurückverwiesen.

Fahrzeugbrand

Kurzartikel

Wenn durch einen technischen Defekt ein Auto kurz nach dem Einparken in Brand gerät und das Feuer auch das daneben geparkte Fahrzeug ergreift, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des zuerst entzündeten Autos für den Folgeschaden einstehen. Denn der Brandschaden des geparkten Fahrzeugs hängt direkt mit dem "Betrieb" des versicherten Autos zusammen.

Unbekannter Gegenstand vom Lkw gefallen?

Die Kfz-Halterin des getroffenen Autos fordert Schadenersatz

Nachts auf einer Autobahn-Auffahrt: Ein Lkw mit Anhänger war auf der rechten Fahrspur unterwegs, auf der linken Spur versetzt hinter ihm Autofahrer N. Auf einmal krachte es. Ein Gegenstand, den N in der Dunkelheit nicht erkannte, war auf den BMW gefallen. Er stoppte den Lastwagen und rief die Polizei. Der Lkw habe einen Gegenstand verloren, der das Auto seiner Mutter beschädigt habe, erklärte N. Seine Beifahrer bestätigten den Vorfall.

Die Kfz-Halterin verklagte den Lkw-Besitzer und dessen Haftpflichtversicherer auf rund 6.000 Euro Schadenersatz für Nutzungsausfall, Reparatur- und Gutachterkosten. Ihre Forderung begründete sie so:

Anders als der Lkw-Besitzer behaupte, sei kein Gegenstand von der Straße hochgeschleudert worden. Vielmehr habe sich hinter dem Führerhaus des Lkws eine Matte oder ein Teil der Ladung gelöst und sei auf dem BMW aufgeschlagen. Der Gegenstand müsse voller Schmierfett gewesen sein. Denn ihr Auto habe nicht nur Beulen und Kratzer davongetragen, sondern sei mit schwarzem Fett verschmiert gewesen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Autobesitzerin Recht (1 U 170/16). Sie habe Anspruch auf Schadenersatz in voller Höhe. Dabei spiele es gar keine Rolle, welche Version des Vorfalls zutreffe: Denn beide Alternativen hingen direkt mit dem Betrieb des Lastwagens zusammen: Wenn ein auf der Straße liegender Gegenstand beim Überfahren hochgeschleudert werde, verwirkliche sich die mit dem Kfz-Betrieb verbundene Gefahr. Das gelte genauso, wenn sich Teile der Ladung oder des Fahrzeugs lösten. Also müsse der Haftpflichtversicherer des Lkw-Halters einspringen.

Wahrscheinlicher sei allerdings die zweite Alternative. Dass der Transportunternehmer seine Ladung sicher verstaut habe, sei nicht belegt. Und es gebe durchaus Anhaltspunkte für das Gegenteil. Der gerichtliche Sachverständige, der den Betrieb besichtigte, habe im Freiraum eines Sattelanhängers einen Eimer mit Granulat und ein Vierkantholz gefunden — beides ungesichert. In einer anderen Zugmaschine des Unternehmens sei ein Eimer nur mit Gummibändern hinter dem Fahrerhaus befestigt gewesen. Es scheine im Unternehmen üblich zu sein, Gegenstände gar nicht oder schlampig zu sichern.

Auto demoliert

Die Teilkaskoversicherung ersetzt gestohlenes Autozubehör, aber keine "Vandalismusschäden"

Als eine Angestellte morgens zur Arbeit fahren wollte, traute sie ihren Augen nicht. Ihr an der Straße geparktes Auto war rundherum demoliert. Außenspiegel, Wischer und Antenne fehlten, Scheiben und Lack waren verkratzt, Beulen überall. Da hatte jemand richtig gewütet …

Die Autobesitzerin meldete die Schäden ihrer Teilkaskoversicherung und erlebte die nächste böse Überraschung. Das Versicherungsunternehmen ersetzte das gestohlene Autozubehör und weiter nichts. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg und wies die Zahlungsklage der Versicherungsnehmerin ab (11 U 103/19).

Der Versicherungsschutz einer Teilkaskoversicherung umfasse Verlust durch Diebstahl und Schäden, die der Täter verursache, um den Diebstahl zu ermöglichen, erklärte das OLG. Solche Schäden entständen zum Beispiel, wenn jemand ein Fenster ausheble oder ein Türschloss zerstöre, um ins Wageninnere zu kommen.

Wenn ein Dieb jedoch rundherum ein Auto zerbeule und zerkratze, hänge das nicht kausal mit dem Diebstahl zusammen. Das Motiv für so ein Verhalten sei nicht, dass der Täter Wischer und Außenspiegel "klauen" wolle. Das sei Ausdruck von Zerstörungswut, die sich nur anlässlich des Diebstahls ausgetobt habe. Hier handle es sich um "Vandalismusschäden", welche die Teilkaskoversicherung nicht ersetzen müsse.

Spielzeug-Akku explodiert beim Laden

Haftpflichtversicherer muss für Brandschaden im Mietshaus durch gebrauchten Akku einspringen

In einer "Recycling-Börse", d.h. einem Gebrauchtwarenladen, hatte Herr M einen gebrauchten Spielzeughelikopter gekauft. Für acht Euro ein Schnäppchen, freute er sich. Zuhause brachte M den Helikopter in den Keller des Mietshauses und stellte ihn zum Laden auf einen Wäschetrockner. Da stand bereits ein Textilkoffer, daneben befanden sich weitere elektrische Geräte und eine Holzsauna. M startete den Ladevorgang und ging in seine Wohnung zurück.

Etwa zehn Minuten später explodierte der Akku des Spielzeugs und entfachte einen Brand, der den Keller und das gesamte Treppenhaus des Gebäudes verkokelte. Der Gebäudeversicherer des Hauseigentümers kam für die Sanierungskosten auf und forderte den Betrag anschließend von der privaten Haftpflichtversicherung des Mieters: M habe den Brandschaden grob fahrlässig verursacht, indem er einen gebrauchten Akku neben brennbarem Material aufgeladen habe.

Das Landgericht Coburg zog einen Brandexperten zu Rate und gab nach dessen Stellungnahme dem Haftpflichtversicherer Recht (23 O 464/17). Man müsse davon ausgehen, dass in dem Spielzeughelikopter ein Lithium-Ionen-Akku verbaut war, wie bei Spielzeugen und Smartphones üblich. Nachdem einige Handys explodierten, sei allgemein bekannt, dass bei diesen Akkus deutlich erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr bestehen könne. Das sei der Fall, wenn zuvor eine so genannte Tiefenentladung stattfand oder wenn Vorschäden vorhanden seien.

Darüber habe der Käufer nichts gewusst, weil er den Helikopter in einem Billigladen gebraucht gekauft habe. Über den Zustand des Akkus habe er keinerlei Information bekommen: keine Originalverpackung, keine Bedienungsanleitung. Unter diesen Umständen hätte M den gebrauchten Akku nur in einer sicheren Umgebung laden dürfen. Den Helikopter beim Aufladen neben einen Koffer mit Textilien zu stellen, sei äußerst leichtfertig gewesen. Bei einem neuen Elektrogerät mit einem neuen Akku wäre dieses Vorgehen anders zu beurteilen.

Smartphone statt Fitnessarmband

Versicherte haben auch mit Handy als "Fitnesstracker" Anspruch auf den AOK-Krankenkassen-Bonus

Viele Krankenkassen honorieren mit Bonusprogrammen gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten, so auch die AOK Plus. "Bonuspunkte", die mit Beiträgen verrechnet werden, erhalten die Versicherten z.B. dafür, dass sie Vorsorgeuntersuchungen durchführen lassen oder Sport treiben. 2016 versprach die AOK Plus Bonuspunkte für den Kauf eines Fitnesstrackers. Das ist ein Gerät, das Gesundheitsdaten des Trägers erfasst, z.B. tägliche Schritte, zurückgelegte Distanz, Puls, Kalorienverbrauch etc.

Eine gesetzlich krankenversicherte Angestellte kaufte sich ein Smartphone, das ebenfalls über diese Fähigkeiten verfügte, und beantragte dafür Bonuspunkte. Doch die AOK Plus lehnte den Bonus ab. Begründung: Mit Fitnesstracker seien nur Fitnessarmbänder gemeint. Mit dieser Auskunft gab sich die Versicherte nicht zufrieden und zog vor Gericht.

Der Bonus steht der Angestellten zu, entschied das Sozialgericht Dresden (S 44 KR 653/17). Der Begriff Fitnesstracker beschreibe die Funktion, Gesundheitsdaten zu messen und zu speichern. Entsprechende Sensoren könnten in unterschiedlichen Geräten eingebaut sein. Ob Gesundheitsdaten durch ein Armband am Handgelenk erfasst würden oder durch ein anderes Gerät, sei gleichgültig.

Entscheidend sei "der Sinn und Zweck des Bonusprogramms" und der bestehe darin, bei den Versicherten gesundheitsbewusstes Verhalten zu fördern. In erster Linie setzten die Krankenkassen dabei auf den psychologischen Effekt: So ein Tracker ermögliche es dem Träger, sein Training bzw. den gesundheitlichen Zustand zu kontrollieren und das Training den Daten entsprechend zu variieren. Das könne mit einem Mobiltelefon ebenso gut erreicht werden wie mit einem Armband.

Landwirte streiten um Bewirtschaftungsvertrag

Rechtsschutzversicherung weigerte sich, die Prozesskosten für einen der Landwirte zu übernehmen

Landwirt A hatte mit Landwirt B 2014 einen Bewirtschaftungsvertrag geschlossen. Das bedeutet: A verpflichtete sich, in einer Anbauperiode auf bestimmten Feldern von B alle Feldarbeiten gegen Entgelt auszuführen (Boden bearbeiten, Pflanzen, Düngen, Pflanzenschutz, Ernte). Saatgut, Pflanzenschutz- und Düngemittel konnte Landwirt A laut Vertrag selbständig einkaufen, einen Teil der Ernte behalten.

Am Ende dieser Vertragsbeziehung stritten die Landwirte um die Vergütung für Dienstleistungen und "Feldfrüchte" sowie um Kostenersatz für Düngemittel. Weil Landwirt A Landwirt B auf Zahlung verklagen wollte, bat er seine Rechtsschutzversicherung um Deckungszusage für diesen Prozess. Nach den Versicherungsbedingungen bestand Versicherungsschutz für "den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers" A als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Doch die Versicherung winkte ab: Rechtsschutz für Streitigkeiten um landwirtschaftliche Produkte gebe es nur, wenn der Versicherungsnehmer sie auf eigenem Grund und Boden anbaue. Hier gehe es jedoch um Einnahmen, die Landwirt A indirekt durch die Vergütung aus einem Bewirtschaftungsvertrag erziele.

Mit dieser Argumentation war das Oberlandesgericht Dresden nicht einverstanden (4 U 447/19). Die Versicherung müsse für die beabsichtigte Klage von A Rechtsschutz gewähren. Nach allgemeinem Verständnis gehe es in landwirtschaftlichen Betrieben um Anbau und Ernte landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Dass der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs Versicherungsschutz für Streitigkeiten nur beanspruchen könne, wenn er die strittigen Produkte auf "eigenem Grund" anbaue, sei dem Vertrag nicht zu entnehmen.

Da industrielle Landwirtschaft heute in großem Umfang auf gepachteten (oder anderweitig zur Nutzung überlassenen) Flächen stattfinde, wäre so eine Regelung überraschend und unzulässig. Landwirtschaftliche Tätigkeiten seien vom Versicherungsschutz umfasst — und das müsse unabhängig davon gelten, ob sie auf eigenen, auf gepachteten oder auf Grundstücken ausgeführt werden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Bewirtschaftungsauftrags bearbeite.

Entscheidend sei allein, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der landwirtschaftlichen Produktion liege. Das treffe hier zu. Sinn und Zweck der Bewirtschaftung der Ackerflächen von Landwirt B sei es gewesen, dort landwirtschaftliche Produkte zu erzeugen. Dass diese Dienstleistung dem "beruflichen Bereich" von Landwirt A zuzurechnen sei und dass er sie als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs geleistet habe, verstehe sich von selbst.

Ohne AU-Bescheinigung kein Krankengeld

Kranke Arbeitnehmer müssen der Krankenkasse auch Folgebescheinigungen innerhalb von sieben Tagen vorlegen

Ein Mechaniker wurde im Sommer 2016 vom Orthopäden wegen eines Rückenleidens krankgeschrieben. Der Arbeitnehmer war bei der Betriebskrankenkasse des Arbeitgebers krankenversichert. Zunächst erhielt er vom Unternehmen sechs Wochen Lohnfortzahlung, anschließend Krankengeld von der Krankenkasse.

Die Krankenkasse schickte ihm zweimal ein Merkblatt mit dem Hinweis, dass er ihr jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) innerhalb von sieben Tagen schicken müsse. Am 28. September stellte der Orthopäde dem Patienten erneut ein Attest aus: Er sei mindestens noch bis Anfang November 2016 arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer gab am selben Tag ein Exemplar der AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber ab.

Doch der Krankenkasse ging die AU-Bescheinigung erst am 18. Oktober zu — obwohl der Arbeitnehmer beteuerte, seine Frau habe sie rechtzeitig zur Post gebracht. Der Versicherte erhielt deshalb vom 29.9. bis zum 17.10.2016 kein Krankengeld. Zu Recht, urteilte das Bundessozialgericht (B 3 KR 23/17 R).

Der Versicherte dürfe nicht darauf vertrauen, dass ihm der Arbeitgeber oder der Vertragsarzt die Pflicht abnehme, der Krankenkasse rechtzeitig die Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Fortbestand mitzuteilen. Zu dieser Meldung seien grundsätzlich die kranken Arbeitnehmer verpflichtet. Sie müssten daher auch die Folgen tragen, wenn die Mitteilung unterbleibe oder zu spät erfolge.

Werde die Frist versäumt und die Krankenkasse erhalte die AU-Bescheinigung nach deren Ablauf, gewähre sie kein Krankengeld mehr. Das gelte sogar dann, wenn der Versicherte zweifelsfrei arbeitsunfähig sei und die verspätete Meldung nicht selbst zu verantworten habe. Ob im konkreten Fall die Ehefrau des Arbeitnehmers das Schreiben verspätet eingeworfen habe oder ob der Brief bei der Post verloren ging, spiele daher keine Rolle.

Sturmschaden an der Scheune?

Durchnässte Mauer stürzte nach tagelangem Regen ein: Gebäudeversicherung zahlte nicht

Am 29. Mai 2016 fegte ein Sturm über Bayern. Wie stark er war, wurde später zum Thema vor Gericht: Denn einige Regentage später stürzte am Scheunenanbau eines Gehöfts eine Mauer ein und der Landwirt meldete seiner Gebäudeversicherung den Versicherungsfall. Gegen Sturmschäden war er versichert.

Doch das Versicherungsunternehmen winkte gleich ab: Hier liege kein Sturmschaden vor. Erstens habe der Versicherungsnehmer nicht belegt, dass am Schadenstag auf dem Grundstück überhaupt ein Sturm mit Windstärke 8 herrschte. Und zweitens habe nicht der Sturm den Schaden verursacht, sondern der Dauerregen.

Das Oberlandesgericht (OLG) München holte Gutachten vom amtlichen deutschen Wetterdienst und von einem Bausachverständigen ein. Auf dieser Grundlage entschied es den Streit zu Gunsten der Gebäudeversicherung (25 U 3910/19). Nach den Versicherungsbedingungen seien Schäden durch Stürme ab Windstärke 8 versichert, stellte das OLG fest: Das entspreche einer Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h.

Die meteorologische Sachverständige habe erklärt, am Gehöft sei wahrscheinlich Windstärke 7 aufgetreten, möglicherweise hätten auch einzelne Windspitzen Windstärke 8 erreicht. Das genüge jedoch nicht für den Nachweis, dass die Windgeschwindigkeit von 63 km/h tatsächlich und gerade dort erreicht wurde, erklärte das OLG. Zwar liege der Bauernhof am Ortsrand und etwas höher als der Ortskern — so dass die Ostseite Wind und Wetter ausgesetzt sei. Daher seien Abweichungen von den gemessenen Daten möglich, aber eben nicht bewiesen.

Selbst wenn jedoch ein Sturm anzunehmen wäre, müsste die Gebäudeversicherung nicht einspringen. Denn nach den Versicherungsbedingungen liege ein Sturmschaden nur vor, wenn der Druck der "auf das Gebäude einwirkenden Winde" direkt einen Schaden verursache. Hier sei aber das Mauerwerk sechs Tage nach dem Sturm eingestürzt, weil es von tagelangen Regenfällen total durchnässt gewesen sei. Der Sturm habe diesen Vorgang allenfalls beschleunigt. Aber die unmittelbare Ursache des Schadens am Gebäude sei das Eindringen der Nässe in die Mauer.

Gefährliches Hobby?

In der privaten Haftpflichtversicherung ist Versicherungsschutz für "ungewöhnliche Beschäftigungen" ausgeschlossen

Anlass für diesen Rechtsstreit war ein schlimmes Unglück. Der privat haftpflichtversicherte "Hobby-Schrauber" X hatte in seiner Garagen-Werkstatt an einem Fahrzeug herumgebastelt. Weil er einen Gastank einbauen wollte, hatte er den Tank geleert. Auf diese Weise löste der Bastler in der mit Propangas beheizten Werkstatt eine Explosion aus, bei der er ums Leben kam.

Zugleich beschädigte die Explosion die Garage des Nachbarn Y. Dessen Gebäudeversicherung regulierte den Schaden (über 55.500 Euro) und forderte anschließend den Betrag vom Haftpflichtversicherer des verunglückten X zurück. Doch der pochte auf die Versicherungsbedingungen und zahlte nicht: Wenn der Versicherungsnehmer bei einer "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" Schäden verursache, bestehe kein Versicherungsschutz.

Auf den vertraglich vereinbarten Leistungsausschluss könne sich der Haftpflichtversicherer hier nicht berufen, urteilte das Oberlandesgericht Naumburg (4 U 95/18). Eine Hobbywerkstatt zu betreiben, in der Schweißarbeiten an Autos durchgeführt werden, sei keineswegs "ungewöhnlich". Viele Menschen beschäftigten sich regelmäßig und intensiv damit, in privaten — und häufig mit handelsüblichen Propangasheizungen ausgestatteten — Werkstätten an Fahrzeugen herumzuschrauben. Das sei eine weit verbreitete Freizeitgestaltung,

So ein Hobby rechtfertige keinen prinzipiellen Leistungsausschluss. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer dabei nur gelegentlich etwas Gefährliches tue, z.B. einen Autogastank leeren. Für das Hobby als solches bestehe Versicherungsschutz: Ein Hobby-Schrauber sei kein Abenteurer. Die Haftpflichtversicherung des verstorbenen X müsse daher der Gebäudeversicherung des Nachbarn den Betrag ersetzen, den diese aufgewendet habe, um den durch X verursachten Gebäudeschaden zu regulieren.

Geklaute Riesen-Goldmünze

Eigentümer verklagt nach dem spektakulären Einbruch im Bode-Museum die Versicherung auf vollen Wertersatz

Im März 2017 fand im Berliner Bode-Museum ein spektakulärer Kunstdiebstahl statt: Eine 100 Kilo schwere Goldmünze, genannt "Big Maple Leaf", mit dem Porträt von Queen Elisabeth II. kam abhanden. Die Einbrecher stiegen über ein Fenster ein, zerschlugen die Vitrine der 3,3 Millionen Euro teuren Münze und schleppten das schwere Stück auf einem Rollbrett davon.

Ihr Eigentümer, Unternehmer und Kunstsammler F, hatte die riesige Münze aus besonders reinem Gold dem Museum 2010 zur Verfügung gestellt. Dass er das gute Stück je wiedersieht, ist äußerst unwahrscheinlich. Die Ermittler nehmen an, dass die verurteilten Diebe — Mitglieder einer bekannten, kriminellen Berliner Großfamilie — die Münze längst zerstückelt oder eingeschmolzen haben.

Herr F und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Trägerin des Bode-Museums, sahen die Versicherung in der Pflicht, den Verlust zu ersetzen. Doch die Allianz-Versicherung überwies dem Eigentümer nur 20 Prozent des Münzenwerts, weil das Museum sehr schlecht gesichert war.

Die Vitrine aus Panzerglas war nicht einmal alarmgesichert. Die Diebe konnten das Fenster ganz einfach mit einem Vierkantschlüssel öffnen, weil die elektronische Kontrolle der Fenster seit langem defekt war … Und genau deshalb bleibt der Museums-Mäzen nun auf dem restlichen Schaden sitzen.

Das Landgericht Berlin wies seine Klage auf vollen Schadenersatz ab (4 O 63/19). Das Museum habe die Sicherheit so massiv vernachlässigt, dass das Verlustrisiko deutlich gestiegen sei, erklärte das Landgericht. Die ausgefallene elektronische Überwachung sei weder repariert, noch durch andere Schutzmaßnahmen ausgeglichen worden.

Wenn man es Einbrechern so leicht mache, müsse die Versicherung dafür nicht geradestehen. Die erhöhte Gefahr, für die das Museum verantwortlich sei, müsse sich auch der Eigentümer der Goldmünze zurechnen lassen.

Bei Frontalzusammenstoß Sicherheitsgurt nicht angelegt

Der Anspruch des schwer verletzten Autofahrers auf Schadenersatz wird um 30 Prozent gekürzt

Eigentlich war die Schuld bei diesem Verkehrsunfall auf einer Landstraße eindeutig verteilt: Autofahrer A hatte nicht aufgepasst und übersehen, dass die Fahrzeuge vor ihm verkehrsbedingt bremsen mussten. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf, das wiederum in einer Art Kettenreaktion den übernächsten Wagen auf die Gegenfahrbahn schob.

Mit diesem Wagen stieß ein entgegenkommendes Fahrzeug frontal zusammen, dessen Fahrer B schwer verletzt wurde (Rippenbrüche, Lungenquetschung, gebrochene Kniescheiben). Die Airbags hatten funktioniert, doch B war nicht angeschnallt.

Deshalb kürzte das Oberlandesgericht (OLG) München seinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers um 30 Prozent (10 U 3171/18). Bei Unfallverletzungen sei von Mitverschulden des Unfallgeschädigten auszugehen, wenn die Verletzungen durch einen Sicherheitsgurt verhindert worden oder zumindest nicht so schwerwiegend ausgefallen wären. Und das treffe hier zu, stellte das OLG fest.

Die Unfallgutachten der Sachverständigen seien eindeutig: Autofahrer B hätte deutlich geringere Knieverletzungen ohne bleibende Schäden erlitten, wenn er seinen Drei-Punkt-Sicherheitsgurt angelegt hätte. Hüfte und Beine des Fahrers würden bei einem frontalen Aufprall gegen das Armaturenbrett geschleudert, wenn die Beckengurtschlinge fehle, die das Becken im Fahrersitz fixiere. Die Knie träfen dann direkt auf die Instrumententafel.

Knieoperation in teurer Privatklinik

Die gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten der Behandlung nicht übernehmen

Ein 67 Jahre alter Rentner mit Knieproblemen ließ sich für 6.482 Euro in einer Privatklinik eine Knieteilprothese einsetzen. Seinen Antrag auf Kostenübernahme lehnte die gesetzliche Krankenkasse mit der Begründung ab, die Privatklinik gehöre nicht zu den Vertragskrankenhäusern für Kassenpatienten. Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gebe es bundesweit Spezialkliniken, die solche Operationen durchführten.

Ohne Erfolg verklagte der Patient die Krankenkasse: Das Sozialgericht Düsseldorf verneinte seinen Anspruch auf Kostenübernahme (S 8 KR 1011/18). Kassenpatienten könnten die Versorgung in einem zugelassenen Vertragskrankenhaus verlangen, aber nicht in einer Privatklinik.

Kostenerstattung für die Behandlung in einer Privatklinik komme nur ausnahmsweise in Frage, z.B. wenn ein Eingriff unaufschiebbar sei oder wenn die Krankenkasse eine beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt habe.

Hier habe der Versicherte jedoch den Antrag bei der Krankenkasse erst gestellt, als die Kosten bereits entstanden waren. Unaufschiebbar sei der Eingriff ebenfalls nicht gewesen. Es habe keine medizinischen oder sozialen Gründe gegeben, die ausnahmsweise eine Behandlung in der Privatklinik erfordert hätten.

Autofahrerin missachtete die Vorfahrt

Der schwer verletzte Motorradfahrer bekommt nach langer Behandlung auch die Kosten fürs Fitnessstudio ersetzt

Ein Abiturient war im Frühjahr 2014 mit dem Motorrad verunglückt, weil eine Autofahrerin seine Vorfahrt missachtete. Der damals 18 Jahre alte Motorradfahrer konnte nicht mehr bremsen und wurde beim Zusammenprall über das Auto hinweg durch die Luft geschleudert. Mehrmals schlug er auf dem Gehsteig auf und wurde schwer verletzt, insbesondere am rechten Knie und an der linken Schulter.

Im folgenden Jahr musste der junge Mann drei Mal für längere Zeit ins Krankenhaus und eine Vielzahl von Operationen über sich ergehen lassen. Dass die Haftpflichtversicherung der Autofahrerin für die Unfallfolgen aufkommen musste, war klar. Zum Streit kam es allerdings, als der Verletzte die Kosten für ein Fitnessstudio geltend machte. Das Landgericht Wiesbaden stellte sich auf seine Seite (9 O 218/18).

Aufgrund ärztlicher Atteste stehe fest, dass das Unfallopfer wegen der irreversiblen (= dauerhaften) Gelenkinstabilität in Knie und Schulter gar nicht umhinkomme, zeitlebens Muskelaufbautraining zu betreiben, erklärte das Landgericht. Das Training beuge zudem posttraumatischer Arthrose vor, die als Spätfolge derart schwerer Verletzungen drohe.

Der Einwand des Versicherers, man könne nicht nur in einem Studio trainieren, sei zwar nicht abwegig. Allerdings hätte er dann auch darlegen müssen, wo der junge Mann zu einem geringeren Preis eine physiotherapeutische Behandlung bekommen könnte, die denselben Zweck erfülle.

Angesichts der Komplexität der Verletzungen und ihrer Folgen könne man den Unfallgeschädigten auch nicht auf Heimtraining verweisen. Ein komplizierter Dauerschaden (Knieinstabilität in mehreren Ebenen) erfordere den Einsatz vielfältiger Trainingsmethoden. Erfolgreicher Muskelaufbau könne im Zweifel nur in einem angemessen ausgestatteten Fitnessstudio gelingen. Für die Schulterverletzung mit unbehebbaren Folgen gelte nichts anderes.

Rettungsdienst bringt kollabierten Diabetiker in die Klinik

Die gesetzliche Krankenkasse weigerte sich, den Transport im Rettungswagen zu bezahlen

Weshalb bei dem zuckerkranken Mann eines Abends der Blutzuckerspiegel plötzlich dramatisch anstieg, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Jedenfalls brach er zu Hause zusammen und wurde vom Rettungsdienst zum nächstgelegenen Krankenhaus befördert.

Bevor der Patient dort in die Notaufnahme kam, untersuchte ihn der ambulante Notdienst, der sich direkt neben der Notaufnahme des Krankenhauses befindet. Anschließend wurde der Diabetiker in der Notaufnahme behandelt. Weil sich kurz nach Mitternacht die Blutzuckerwerte wieder normalisiert hatten, musste er nicht in der Klinik bleiben, sondern wurde nach Hause entlassen.

Die gesetzliche Krankenkasse des Mannes weigerte sich, die Kosten für die Fahrt mit dem Rettungswagen zu übernehmen (425 Euro). Für den Krankentransport habe es keine ärztliche Verordnung gegeben und der Patient sei zum ambulanten Notdienst transportiert worden, nicht zur Notaufnahme. Der Versicherte klagte auf Kostenübernahme und bekam vom Sozialgericht Detmold Recht (S 5 KR 460/16).

Richtig sei: Patienten müssten für eine Rettungsfahrt mit dem Zweck ambulanter Behandlung selbst zahlen, wenn keine ärztliche Verordnung vorliege, räumte das Sozialgericht ein. Dass im konkreten Fall die erste Untersuchung beim ambulanten Notdienst erfolgte, bedeute aber nicht, dass ein Krankentransport durchgeführt wurde, um eine ambulante Behandlung vornehmen zu lassen.

Ziel des Transports war eindeutig — laut Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes — eine Behandlung in der Notaufnahme des Krankenhauses. Das Fehlen einer ärztlichen Verordnung ändere daher nichts an der Pflicht der Krankenkasse, die Rettungsfahrt zu finanzieren. Insbesondere sei in so einem Notfall der bewusstlose Patient nicht verpflichtet, sich um eine ärztliche Verordnung für den Krankentransport zu kümmern.

Untergewichtige Patientin operiert

Die gesetzliche Krankenkasse lehnte es ab, die Kosten des kurzen Klinikaufenthalts zu übernehmen

Eine extrem untergewichtige Patientin litt an Unterbauchbeschwerden durch Verwachsungen. Diese wurden in einer Klinik operativ gelöst (laparoskopische Adhäsiolyse). Bei so einem Eingriff können Patienten normalerweise einige Stunden später nach Hause entlassen werden. Doch diese Patientin blieb über Nacht in der Klinik.

Ihre gesetzliche Krankenkasse beglich zunächst die Kosten. Nach einer Prüfung durch ihren Medizinischen Dienst forderte sie jedoch den Kostenanteil zurück, der auf den stationären Aufenthalt in der Klinik entfiel. Dagegen wehrte sich die Trägerin der Klinik: Zu Recht, wie das Sozialgericht Detmold entschied (S 24 KR 1031/17).

Diese Operation könne sowohl ambulant, als auch stationär durchgeführt werden. Laut dem Gutachten eines Gynäkologen bestand jedoch im konkreten Fall wegen des erheblichen Untergewichts der Versicherten ein erhöhtes Risiko für Lungenerkrankungen und andere Komplikationen nach der Operation.

Auch das Risiko eines tödlichen Ausgangs sei nach Auskunft des Sachverständigen bei untergewichtigen Patienten höher als bei Normalgewichtigen. Aus diesem Grund sei der stationäre Aufenthalt medizinisch notwendig gewesen, um den Zustand der Patientin nach dem Eingriff länger kontrollieren zu können. Die Krankenkasse müsse daher die Kosten ersetzen.

Versicherung kürzt Krankentagegeld

Der Versicherungsnehmer hatte der Versicherung seine Erkrankung zu spät gemeldet

Ein Verkaufsleiter hatte einen Bandscheibenvorfall erlitten, der operiert werden musste. Ab 30.9.2016 war er krankgeschrieben. Zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung hatte der Mann eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen und mit der Versicherung vereinbart, dass sie im Fall der Arbeitsunfähigkeit ab der siebten Woche 75 Euro pro Tag zahlen sollte. Der Versicherungsnehmer meldete jedoch seine lange Arbeitsunfähigkeit erst am 14.8.2017 — kurz bevor er am 24.8.2017 wieder zur Arbeit ging.

Die Versicherung anerkannte im Prinzip den Versicherungsfall, teilte dem Versicherungsnehmer aber mit, sie werde wegen der verspäteten Anzeige das Krankentagegeld kürzen. Für die Zeit vom 12.11.2016 bis 13.8.2017 überwies das Unternehmen nur einen reduzierten Tagessatz von 37,50 Euro. Lediglich für die Tage vom 14.8.2017 bis 23.8.2017 erhielt der Verkaufsleiter den vereinbarten Tagessatz von 75 Euro. Gegen die Kürzung setzte er sich zur Wehr.

Beim Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hatte seine Klage Erfolg (5 U 19/19). Zwar habe der Mann gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, räumte das OLG ein. Versicherungsnehmer müssten eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit sofort anzeigen und eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorlegen. Die Anzeige müsse spätestens am Tag des tariflich vereinbarten Leistungsbeginns erfolgen, hier also am 12.11.2016.

Trotzdem sei die Versicherung in diesem Fall dazu verpflichtet, das Krankengeld in voller Höhe auszuzahlen, urteilte das OLG. Denn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers habe sich nicht zu ihrem Nachteil ausgewirkt. Die Versicherung habe argumentiert, sie hätte ihre Eintrittspflicht von einem Gutachter untersuchen lassen können, wenn er seine Erkrankung fristgemäß gemeldet hätte.

Das hätte aber zu keinem anderen Ergebnis geführt. Denn es stehe außer Zweifel, dass der Verkaufsleiter nach seiner Bandscheibenoperation vom 30.9.2016 bis zum 23.8.2017 arbeitsunfähig gewesen sei und daher Anspruch auf die Leistung gehabt habe. Die verspätete Anzeige sei also folgenlos geblieben, die Nachlässigkeit des Versicherungsnehmers habe den Umfang ihrer Leistungspflicht nicht beeinflusst.

Meldefrist für Verkehrsunfall

Kurzartikel

Ein Verkehrsunfall ist der Vollkaskoversicherung innerhalb von einer Woche anzuzeigen. Meldet ihn eine Versicherungsnehmerin erst ein Jahr danach, verstößt sie mit der verspäteten Schadensanzeige gegen ihre vertraglichen Pflichten. Wenn die Versicherung den Unfallhergang nicht mehr prüfen kann, muss sie den Schaden nicht übernehmen. Das gilt auch dann, wenn die Autofahrerin zunächst die berechtigte Hoffnung hatte, der Unfallgegner werde für Reparaturkosten aufkommen.