Nach einem Verkehrsunfall kam es zum Streit um die Höhe der Reparaturkosten. Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers zweifelte das Schadensgutachten an, das der Unfallgeschädigte vorgelegt hatte. An den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen hatte sich aber die Werkstatt des Unfallgeschädigten bei der Reparatur orientiert.
Deshalb weigerte sich die Kfz-Versicherung, die Reparaturkosten in voller Höhe zu übernehmen. Sie verwies auf das Gegengutachten ihres hauseigenen Experten: Er habe einwandfrei nachgewiesen, dass ein Teil der Maßnahmen nicht notwendig war, um den Unfallschaden zu beheben.
Der Unfallgeschädigte klagte auf vollen Schadenersatz und bekam vom Amtsgericht Stuttgart Recht (43 C 1686/19). Es treffe zwar zu, dass der Reparaturaufwand nicht zu 100 Prozent objektiv erforderlich gewesen sei. Das könnten Laien aber nicht erkennen: Das verkenne der Kfz-Versicherer, wenn er behaupte, das Gutachten sei "offenkundig fehlerhaft" gewesen.
Welcher Sachverständige richtig liege und welcher falsch, könne der durchschnittlich informierte Unfallgeschädigte nicht entscheiden. Er dürfe sich auf das Gutachten seines Sachverständigen verlassen. Laien seien nach einem Unfall auf Fachleute angewiesen, die den Autoschaden einschätzen und instand setzen könnten.
Deshalb müssten Kfz-Versicherer auch Mehraufwand ersetzen, den die beauftragte Werkstatt (ohne Mitschuld des Geschädigten) durch unsachgemäßes Vorgehen bei der Reparatur verursache. Dasselbe gelte für Fehler des Kfz-Gutachters: Wenn ein Unfallgeschädigter im Vertrauen auf seinen Sachverständigen das Fahrzeug in der vorgeschlagenen Art und im empfohlenen Umfang reparieren lasse, könne er die Kosten in voller Höhe ersetzt verlangen — selbst, wenn das Gutachten falsch war.