Versicherung

Feuer in der Gartenlaube

Wegen unzulässiger Anbauten griff der Brand schnell auf die nächste Laube über

Im November 2015 waren in einer Kleingartenanlage zwei benachbarte Gartenlauben abgebrannt. Feuerwehrmänner und andere Zeugen berichteten übereinstimmend, das Feuer sei in der Laube von A entstanden und habe auf die Laube von B übergegriffen. Die Gebäude- und Hausratversicherung der Kleingartenanlage zahlte an Laubenbesitzer B rund 15.000 Euro Schadenersatz.

Anschließend forderte die Versicherung den Betrag von Laubenbesitzer A zurück: Letztlich sei er für den Schaden von B verantwortlich. Das Landgericht Münster gab dem Versicherungsunternehmen Recht. Dabei ging es davon aus, dass ein defekter Saunaofen im Anbau von A’s Laube den Brand ausgelöst habe. Dafür müsse A auch ohne persönliches Verschulden geradestehen, so das Landgericht, weil B‘s Schaden von seiner Gartenlaube ausgegangen sei.

Allerdings hatte der Brandsachverständige im Verfahren erläutert, dass ein Kurzschluss oder ein technischer Defekt den Brand verursacht habe, stehe nicht mit Sicherheit fest. A legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein, jedoch ohne Erfolg. Letztlich könne es sogar offenbleiben, welche Ursache den Brand ausgelöst habe, urteilte die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Hamm (24 U 111/18).

Laubenbesitzer A habe es nämlich auf jeden Fall zu verantworten, dass sich das Feuer zur Gartenlaube von B hin ausgebreitet habe. Denn er habe entgegen den Regeln des Kleingartenvereins umfangreiche Anbauten an seiner Laube bis an die Grenze zur Parzelle von B errichtet: Weit mehr als die erlaubten 24 Quadratmeter Grundfläche habe er überbaut. Damit habe A ein erhebliches Risiko geschaffen.

Die Überbauung sei die entscheidende "Brandbrücke" gewesen, über die sich das Feuer auf die Laube von B ausbreiten konnte. Ganz zu schweigen von seinen Gasflaschen, die im Feuer explodierten. Wie der Brandexperte erläutert habe, hätte das Feuer ohne die Überbauung nicht oder zumindest nicht so schnell auf B’s Laube übergegriffen. Dann hätte die Feuerwehr sie noch retten können. Deshalb müsse A für den Brandschaden einstehen und der Gebäudeversicherung die an B gezahlte Summe ersetzen.

Dem Kfz-Versicherer Motorwechsel nicht gemeldet

Versicherungsnehmer erhöhte mit einem stärkeren Motor das Unfallrisiko: Kaskoleistung gekürzt

Seit 1998 hegt und pflegt Autofahrer G sein Chevrolet Corvette C4 Cabrio. Das vollkaskoversicherte Liebhaberfahrzeug hat er zu einem Einzelstück umgebaut. Immer wieder bastelte Herr G daran herum (Motorhaube, Getriebe, Sportabgasanlage), die Änderungen wurden amtlich festgehalten. Im März 2015 ließ er den reparaturanfälligen 243 PS-Motor austauschen. Eine auf das Tuning von US-Autos spezialisierte Luxemburger Fachfirma baute einen neuen Motor mit 405 PS Leistung ein.

Einige Monate später fuhr G durch einen Tunnel. Als er vor einer Ampel abbremsen musste, rutschte er vom Bremspedal auf das Gaspedal. Das Cabrio beschleunigte enorm und fuhr gegen die Wand des Tunnels. Ein Kfz-Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf 23.248 Euro. Die Vollkaskoversicherung lehnte es ab, den Schaden zu regulieren: Der Versicherungsnehmer habe vertragswidrig ohne ihr Wissen mit dem Motor-Tuning das Unfallrisiko erhöht.

Mit seiner Zahlungsklage gegen die Versicherung war der Autoliebhaber nur mäßig erfolgreich. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sprach ihm lediglich ein Drittel der verlangten Summe zu (5 U 64/19). Herr G habe den Motorwechsel weder in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen, noch den Versicherer darüber informiert. Ohne Einwilligung ihres Versicherers dürften Versicherungsnehmer jedoch keine Änderungen am Auto vornehmen, die das Risiko für das Unternehmen steigerten, betonte das OLG.

Versicherungen hielten die Motorleistung nicht zufällig im Versicherungsschein fest: Dass die Motorleistung die Höhe der Versicherungsprämie mitbestimme, gehöre zum Allgemeinwissen. Ein neuer Motor, der deutlich stärker beschleunige und höhere Geschwindigkeiten erlaube, mache einen Schadenseintritt grundsätzlich wahrscheinlicher. Da sich G mit Autos auskenne, habe ihm klar sein müssen, dass es pflichtwidrig sei, den Motorwechsel nicht zu melden.

Fast ein halbes Jahr mit dem hochgerüsteten Cabrio zu fahren, ohne die Versicherung zu informieren, sei grob fahrlässig. Dass ihn die Werkstatt nicht auf seine Anzeigepflicht hingewiesen habe, entschuldige den Versicherungsnehmer nicht: Das sei nun einmal die Aufgabe des Kfz-Halters. Auch die Tatsache, dass G nach dem Motorwechsel für das Cabrio eine TÜV-Plakette erhalten habe, entlaste ihn nicht. Das bedeute, dass das Fahrzeug technisch in Ordnung sei — damit entfalle aber offenkundig nicht die erhöhte Unfallgefahr.

Gehbehinderter Senior möchte Elektroroller

Die gesetzliche Krankenkasse muss kein "Freizeitgerät" finanzieren — nur einen Elektrorollstuhl

Ein gehbehinderter 80-Jähriger bat seine gesetzliche Krankenversicherung um finanzielle Unterstützung, da er einen klappbaren Elektroroller mit Sattel gekauft hatte. Die Krankenkasse bot ihm an, stattdessen einen Elektrorollstuhl zu finanzieren.

Einen Rollstuhl könne er nicht gebrauchen, erklärte der Senior, den könne er im Auto nicht unterbringen. Einen Roller dagegen könne er zusammengeklappt transportieren, in den Urlaub und auf Busreisen mitnehmen. So ein "Freizeitgerät" gehöre nicht zu ihrem Leistungskatalog, teilte die Krankenkasse mit und zahlte nichts.

Zu Recht, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Es wies die Zahlungsklage des Versicherten gegen die Krankenkasse ab (L 16 KR 151/20). Ein Elektroroller sei kein medizinisches Hilfsmittel, das für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten entwickelt wurde, sondern ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

Schon der Produktname — "Eco-Fun" — deute darauf hin, dass es sich um ein Freizeitgerät handle. Es sei nicht für Gehbehinderte gedacht und könne mit seiner Geschwindigkeit von 20 km/h für den Senior eventuell sogar gefährlich werden.

Obendrein habe sich der Versicherte nicht an das übliche Vorgehen gehalten. Er habe den Roller schon vor der Antwort der Krankenkasse bestellt und diese damit "vor vollendete Tatsachen gestellt". Anders als in der privaten Krankenversicherung dürften sich aber gesetzlich Versicherte nicht auf ein bestimmtes Produkt festlegen und danach Kostenersatz von der Krankenkasse verlangen. Sie müssten die Zusage von der Krankenkasse abwarten.

Zu teure Augenoperation

Die private Krankenversicherung muss Zusatzkosten für Lasereinsatz bei Grauem Star nicht übernehmen

Ein Senior aus Remscheid litt am Grauen Star und ließ die Augen in Köln operieren. Dabei wurde neben einem Skalpell auch ein Femtosekundenlaser verwendet. Dafür berechnete der Mediziner 2.200 Euro zusätzlich. Damit kostete die Operation — ohne Materialkosten — mehr als doppelt so viel wie eine Operation allein mit Skalpell.

Unüblich ist das nicht: Seit Einführung dieser Lasertechnik (2016) berechnen Operateure bei "Kataraktoperationen" (Grauer Star) häufig den Betrag, den sie bei einer "intraoperativen Strahlenbehandlung mit Elektronen" verlangen könnten. Die private Krankenversicherung des Patienten lehnte es ab, die Zusatzkosten für den Lasereinsatz zu erstatten.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (I-4 U 162/18). Das OLG wies die Klage des Versicherungsnehmers auf volle Kostenübernahme ab: Dazu sei die Krankenversicherung nicht verpflichtet. Nach der Gebührenordnung von 1996 dürften Augenärzte bei diesem Eingriff nur einen geringen Zuschlag für einen Lasereinsatz berechnen, für die Operationsleistung insgesamt nur rund 1.860 Euro.

Ein medizinischer Sachverständiger hatte dem OLG erläutert, der Einsatz des Lasers diene dazu, die bewährte Operationstechnik mit dem Skalpell zu optimieren. Er sei aber keine selbständige ärztliche Leistung, trotz der phänomenalen Technik: Der Laser sende Lichtimpulse aus, die nur 0,000 000 000 000 001 Sekunden (1 Femtosekunde) dauerten. Das habe man sich 1996 noch gar nicht vorstellen können.

Fiktive Unfallschadensabrechnung

Wirkt sich die Preiserhöhung einer freien Autowerkstatt darauf aus?

Das Auto von Herrn M war im Dezember 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Der Kfz-Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf über 5.000 Euro. M ließ den Schaden nicht reparieren, sondern rechnete fiktiv ab.

Aus zwei Gründen kürzte die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers den geschätzten Betrag. Erstens hielt sie geplante Reparaturmaßnahmen für überflüssig. Zweitens legte sie die Stundensätze einer freien Werkstatt und nicht die einer Markenwerkstatt zugrunde. Am 20.1.2017 überwies die Versicherung rund 3.600 Euro.

Der Unfallgeschädigte verlangte mehr Geld. Wenn er sich schon auf die günstigere Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen müsse, dann solle die Kfz-Versicherung wenigstens deren aktuelle Tarife ersetzen, erklärte Herr M. Die Werkstatt habe nämlich im Februar 2017 ihre Preise erhöht.

Mit diesem Argument konnte sich M bei der Justiz zunächst nicht durchsetzen: Um den Schaden so gering wie möglich zu halten, müssten Unfallgeschädigte das Fahrzeug sofort reparieren lassen, so das Oberlandesgericht. Daher sei bei der Berechnung der Schadenshöhe der Unfallzeitpunkt maßgebend. Die Schadenshöhe werde also mit den Stundensätzen der freien Werkstatt im Dezember 2016 berechnet.

Diese Ansicht teilte der Bundesgerichtshof nicht (VI ZR 115/19). Richtig habe die Vorinstanz mit ihrer Annahme gelegen, dass für Herrn M die günstigere Reparatur in einer freien Fachwerkstatt zumutbar sei. Anspruch auf Ersatz für die Stundensätze einer Markenwerkstatt habe er nicht. Bei der Berechnung der Schadenshöhe müssten aber die Preissteigerungen der freien Werkstatt berücksichtigt werden.

Entscheidend sei dabei nicht der Unfalltag, sondern der Zeitpunkt, an dem der Anspruch des Unfallgeschädigten auf Schadenersatz vollständig erfüllt wurde. Bis dahin seien Veränderungen der Schadenshöhe möglich. Vorher eintretende Preissteigerungen gingen deshalb zu Lasten des Unfallverursachers.

Im konkreten Fall habe die Kfz-Versicherung zwar am 20.1.2017 Geld überwiesen, aber damit den Anspruch auf Schadenersatz nicht vollständig erfüllt. Sie habe nämlich unberechtigte Abzüge vorgenommen. Aus diesem Grund könne Herr M als Schadenersatz nun die in der freien Werkstatt anfallenden (fiktiven) Reparaturkosten verlangen, die er nach der Preiserhöhung gezahlt hätte.

Fahrbahnschwelle übersehen

Totalschaden am Auto: Muss die Vollkaskoversicherung den Verlust ersetzen?

Obwohl er nur mit ca. 30 bis 40 km/h unterwegs war, erlitt ein Autofahrer aus Deutschland in Island Totalschaden an einer Fahrbahnschwelle. Sie war zur Verkehrsberuhigung auf einer asphaltierten Straße quer zur Fahrbahn verlegt. Dennoch durfte man dort eigentlich mit 50 km/h fahren. Es war Januar und dunkel, die Straße schneebedeckt: Deshalb hatte der Mann die Bodenschwelle übersehen.

Für den Verlust sollte seine Vollkaskoversicherung aufkommen. Doch das Unternehmen winkte ab: Um einen Unfallschaden handle es sich hier nicht. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart verneinte Versicherungsschutz (7 U 57/20). Wenn ein Wagen beim Überfahren einer Bodenschwelle beschädigt werde, stelle das keinen versicherten Unfallschaden, sondern einen Betriebsschaden dar.

Bei einem Unfall wirke ein äußeres Ereignis plötzlich auf das Auto ein, z.B. ein anderes Auto bei einer Kollision. Bodenschwellen in der Fahrbahn zu überqueren, gehöre dagegen zum gewöhnlichen Fahrbetrieb. In vielen Ländern sei es üblich, Autos mit Fahrbahnschwellen abzubremsen. Zwar könnten auch beim gewöhnlichen Betrieb eines Wagens Schäden entstehen. Das sei dann aber kein Unfallschaden, den die Vollkaskoversicherung regulieren müsse.

Autoschlange hinter einem Traktor

Wer eine Kolonne überholen will, muss sicher sein, dass er bei Gegenverkehr wieder einscheren kann

Auf einer Bundesstraße hatte sich hinter einem Traktor eine Schlange von zehn bis zwölf Fahrzeugen gebildet. Autofahrer S fuhr mit seinem Audi A5 zunächst am Ende der Schlange. Der Reihe nach überholten mehrere Autos, die sich direkt hinter dem Traktor befanden. Offenbar dauerte das dem Audi-Fahrer zu lange: Mit eingeschaltetem Warnblinklicht scherte er aus und und wollte an der Kolonne vorbeipreschen.

Doch dann stieß der Audi mit einem Kleinlaster zusammen, der unmittelbar hinter dem Traktor fuhr und ebenfalls zum Überholen ansetzte. Herr S verklagte den Fahrer des Kleinlasters und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung auf vollen Schadenersatz für die Reparaturkosten von fast 7.000 Euro plus Anwaltsgebühren.

Doch das Oberlandesgericht Schleswig reduzierte den Betrag, es hielt eine Haftungsquote von 70 zu 30 Prozent für angemessen (7 U 210/19). Dass der Fahrer des Kleinlasters gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen habe, stehe eindeutig fest: Er habe sich nicht vergewissert, ob er gefahrlos ausscheren konnte. Wer zum Überholen auf die Gegenfahrbahn fahren wolle, müsse vorher auch nach hinten schauen und jedes Risiko für den nachfolgenden Verkehr ausschließen.

Aber auch Audi-Fahrer S habe zum Unfall beigetragen. Autofahrer dürften eine stockende Kolonne nur dann überholen, wenn es eine Lücke weiter vorne erlaube, bei Gegenverkehr schnell wieder einzuscheren. Im konkreten Fall sei die Lage jedoch unklar gewesen: Laut Polizeibericht sei die Kolonne dicht hintereinander gefahren und Herr S habe zudem den weiteren Verlauf der B 202 an der Unfallstelle wegen einer Kuppe nicht einsehen können.

Trotzdem habe er auf einmal fünf, sechs Autos und den Traktor links überholen wollen. Wäre ein Fahrzeug hinter der Kuppe aufgetaucht, hätte sich S in die Schlange "reinquetschen müssen". Im Übrigen hätte er natürlich damit rechnen müssen, dass eines der vorderen Fahrzeuge den Traktor überholen würde. Grundsätzlich sei auch der Einsatz von Warnblinklicht beim Überholen zu vermeiden. Erlaubt sei nur Hupen und Blinken.

Heizungsmonteur musste den Beruf wechseln

Verdienst- und Aufstiegschancen im alten Beruf sind in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht versichert

Ein Heizungsmonteur konnte nach einem Unfall aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben. Er ließ sich zum technischen Zeichner umschulen und verdiente im neuen Beruf nach einer Übergangszeit so viel wie zuvor. Dennoch beantragte der ehemalige Handwerker Leistungen von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung.

Das begründete er so: Die beiden Berufe seien nicht vergleichbar, weil der Beruf des Heizungsmonteurs — gerade auf dem Land — mehr soziales Ansehen genieße. Darüber hinaus habe sich seit seinem Berufswechsel das Gehaltsniveau im Handwerk sehr positiv entwickelt. Er würde daher inzwischen als Monteur viel mehr verdienen als in seinem neuen Beruf.

Die Versicherung zahlte nicht und verwies auf ihre Versicherungsbedingungen: Sie müsse nur einspringen, wenn ein dauerhaft berufsunfähiger Versicherter "auch nicht zu einer anderen Tätigkeit in der Lage" sei, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. So eine Tätigkeit habe der frühere Monteur jedoch gefunden.

So sah es auch das Oberlandesgericht Oldenburg: Es wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab (1 U 14/20). Der Beruf des technischen Zeichners sei mit dem eines Heizungsmonteurs sehr wohl vergleichbar. Dass das Handwerk vom "Sozialprestige" her höher anzusiedeln sei, sei völlig aus der Luft gegriffen.

Das zweite Argument treffe zwar zu: Die Gehälter im Handwerk seien seit dem Unfall des Heizungsmonteurs gestiegen. Doch aus dieser Tatsache folge kein Anspruch auf Leistungen. Entscheidend dafür sei nämlich die Lebensstellung des Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Was danach passiere, sei völlig bedeutungslos. Was der Versicherungsnehmer sich im alten Beruf hätte ausrechnen können und welche Chancen er eventuell hätte ergreifen können, sei in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht versichert.

Für die Nachbarin Brennholz gesägt

Verletzt sich der Helfer dabei, ist er nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert

Ein Thüringer schnitt für seine Nachbarin Brennholz zu. Mit Sägearbeiten kannte er sich aus, brachte auch seine eigene Kreissäge mit. Dennoch verletzte er sich bei der Arbeit mit dem Werkzeug an der linken Hand. Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, lehnte es ab, für die Behandlungskosten aufzukommen: Hier liege kein Arbeitsunfall vor.

So sah es auch das Thüringer Landessozialgericht (L 1 U 165/18). Ausnahmsweise könnten zwar auch Personen ohne festes Arbeitsverhältnis unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen: nämlich dann, wenn sie bei einem Unfall "arbeitnehmerähnlich" tätig seien (juristisch wird das eine "Wie-Beschäftigung" genannt). Davon könne hier aber keine Rede sein.

Die Tätigkeit habe für die Nachbarin zwar wirtschaftlichen Wert gehabt. Natürlich habe er mit ihrem Willen und Einverständnis gearbeitet. Das genüge jedoch nicht, um eine "arbeitnehmerähnliche" Tätigkeit anzunehmen. Der Nachbar sei ein erfahrener Heimwerker und habe die Hilfsaktion selbstbestimmt, mit eigenem Werkzeug und in eigener Verantwortung ausgeführt. Er habe nicht nach Weisungen der "Auftraggeberin" gehandelt — wie es für einen Arbeitnehmer typisch sei.

Dienstreisender bei Terroranschlag verletzt

Kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung: Ein Restaurantbesuch ist auch auf Dienstreise "privat motiviert"

Ein Angestellter war im Juli 2016 von seinem Arbeitgeber zur Fortbildung nach Ansbach geschickt worden. Eines Abends saß der Mann auf der Terrasse eines Altstadtlokals beim Abendessen, als dort ein islamistischer Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag verübte. Dabei wurde der Angestellte verletzt und erlitt einen Schock, der sich zu einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelte.

Erfolglos beantragte der Unglücksrabe Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung: Da er sich nur wegen einer beruflichen Fortbildung in Ansbach aufgehalten habe, sei auch sein Restaurantbesuch "dienstlich veranlasst" gewesen, meinte er. Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, sah das anders: Essen und Trinken gehörten grundsätzlich der Privatsphäre an. Um einen Arbeitsunfall habe es sich hier nicht gehandelt.

So sah es auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Es wies die Klage des Angestellten gegen die Berufsgenossenschaft ab (L 3 U 124/17). Während einer Dienstreise ständen Arbeitnehmer zwar grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Versicherungsschutz sei aber nicht lückenlos. Rein privat motivierte Tätigkeiten seien weder am Wohnort, noch während einer Geschäftsreise versichert.

Der Angestellte habe auf Wunsch des Arbeitgebers in Ansbach eine berufliche Fortbildung absolviert. Dieser Umstand allein stelle jedoch keinen Zusammenhang zwischen dem Restaurantbesuch und der Berufstätigkeit des Mannes her. Terroranschläge zählten mittlerweile leider zum "allgemeinen Lebensrisiko". Da gehe es nicht um eine regionale Gefahr, mit der speziell in Ansbach zu rechnen wäre. Anschläge könnten sich überall ereignen.

Wenn Gutachten gegen Gutachten steht

Unfallgeschädigte dürfen trotz Gegengutachten auf ihr Schadensgutachten vertrauen

Nach einem Verkehrsunfall kam es zum Streit um die Höhe der Reparaturkosten. Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers zweifelte das Schadensgutachten an, das der Unfallgeschädigte vorgelegt hatte. An den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen hatte sich aber die Werkstatt des Unfallgeschädigten bei der Reparatur orientiert.

Deshalb weigerte sich die Kfz-Versicherung, die Reparaturkosten in voller Höhe zu übernehmen. Sie verwies auf das Gegengutachten ihres hauseigenen Experten: Er habe einwandfrei nachgewiesen, dass ein Teil der Maßnahmen nicht notwendig war, um den Unfallschaden zu beheben.

Der Unfallgeschädigte klagte auf vollen Schadenersatz und bekam vom Amtsgericht Stuttgart Recht (43 C 1686/19). Es treffe zwar zu, dass der Reparaturaufwand nicht zu 100 Prozent objektiv erforderlich gewesen sei. Das könnten Laien aber nicht erkennen: Das verkenne der Kfz-Versicherer, wenn er behaupte, das Gutachten sei "offenkundig fehlerhaft" gewesen.

Welcher Sachverständige richtig liege und welcher falsch, könne der durchschnittlich informierte Unfallgeschädigte nicht entscheiden. Er dürfe sich auf das Gutachten seines Sachverständigen verlassen. Laien seien nach einem Unfall auf Fachleute angewiesen, die den Autoschaden einschätzen und instand setzen könnten.

Deshalb müssten Kfz-Versicherer auch Mehraufwand ersetzen, den die beauftragte Werkstatt (ohne Mitschuld des Geschädigten) durch unsachgemäßes Vorgehen bei der Reparatur verursache. Dasselbe gelte für Fehler des Kfz-Gutachters: Wenn ein Unfallgeschädigter im Vertrauen auf seinen Sachverständigen das Fahrzeug in der vorgeschlagenen Art und im empfohlenen Umfang reparieren lasse, könne er die Kosten in voller Höhe ersetzt verlangen — selbst, wenn das Gutachten falsch war.

Streit um Nutzungsausfallentschädigung

Unfallgeschädigte müssen darlegen, warum sie die Autoreparatur nicht vorfinanzieren können

Bei einem Verkehrsunfall im Februar 2018 war der (geleaste) BMW X4 des Herrn S ramponiert worden. Sein Anwalt meldete den Unfall bei der Kfz-Versicherung der Unfallverursacherin. In dem Schreiben teilte er auch mit, der Geschädigte könne die vom Sachverständigen auf mindestens 24.000 Euro geschätzten Reparaturkosten nicht vorfinanzieren.

Herr S hatte den Wagen sofort bei einer Markenwerkstatt angemeldet. Sie hatte jedoch erst mal keine Termine frei. Der Kfz-Versicherer zahlte lange nicht, weil er zunächst die Unfallakten prüfen wollte. Aus diesen Gründen wurde die Reparatur erst im Juni begonnen und zog sich bis Ende Juli hin.

Danach kam es zum Streit mit der Kfz-Versicherung. Sie bezahlte zwar die Reparatur zu 100 Prozent, aber nicht die von S geforderte Nutzungsausfallentschädigung für 175 Tage (11.375 Euro). Sie überwies nur 4.225 Euro für 65 Tage.

Der Unfallgeschädigte klagte auf Zahlung des Differenzbetrags: Die Versicherung habe zögerlich reguliert und sei für den langen Nutzungsausfall verantwortlich. Er sei nicht verpflichtet, für die Reparatur einen Kredit aufzunehmen — dass er sie nicht vorfinanzieren könne, habe die Versicherung gewusst. Während der Kläger beim Landgericht Halle Recht bekam, setzte sich in der Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Naumburg der Kfz-Versicherer durch (1 U 142/19).

Herr S bzw. sein Anwalt hätten nur pauschal auf finanzielle Probleme hingewiesen, das reiche nicht aus, urteilte das OLG. Wer Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum verlange, der die Dauer der Reparatur weit überschreite, müsse schon genauer darlegen, warum er den Betrag nicht vorstrecken könne.

Das gelte erst recht, wenn jemand mit einem so wertvollen Auto herumfahre. Da dränge sich dem Sachbearbeiter der Versicherung nicht gerade der Gedanke auf, dass der Unfallgeschädigte außerstande sei, die Reparaturkosten aufzubringen. Kontoauszüge habe S erst nach der Reparatur im August vorgelegt, die hätten aber seine finanziellen Verhältnisse auch nicht vollständig aufgeklärt.

Maserati mit Vorschaden gekauft

Wie kann der Käufer nach weiterem Schaden beweisen, dass der erste fachgerecht repariert wurde?

Von einem privaten Verkäufer hatte Herr M im September 2013 einen gebrauchten Maserati gekauft (Erstzulassung 2004, Laufleistung 80.000 km, Kaufpreis 25.500 Euro). Der Käufer stellte den Wagen in die Tiefgarage der Wohnanlage und fuhr in den folgenden Monaten kaum damit. Am 24.12.2013 bekam das Ehepaar M Familienbesuch. Der Schwiegersohn parkte am Nachmittag seinen alten VW Bus neben dem Maserati.

Die Überwachungskamera in der Tiefgarage zeichnete auf, was sich in der Nacht abspielte: Ohne Fremdeinwirkung, wegen eines technischen Defekts geriet der Bus in Brand — der Maserati fing Feuer und brannte ebenfalls aus. Herr M war der Ansicht, die Kfz-Versicherung des Schwiegersohnes müsse den Kaufpreis des Maserati ersetzen.

Doch der Versicherer teilte mit, Recherchen hätten ergeben, dass das Luxusauto fast nichts mehr wert war. Der Vorbesitzer habe im Juli 2013 einen Unfall gebaut und das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen belege wirtschaftlichen Totalschaden. Der Experte habe von einer Reparatur abgeraten, deren Kosten er auf über 41.000 Euro schätzte (bei einem Wiederbeschaffungswert von 25.000 Euro und 5.400 Euro Restwert).

M verklagte den Versicherer auf Zahlung: Von einem Vorschaden wisse er nichts, erklärte er. Ein Bekannter, der selbst einen Maserati fahre, viel davon verstehe und beim Kauf dabei war, könne bezeugen, dass der Wagen im September in tadellosem Zustand gewesen sei. Seine Ehefrau ebenfalls.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wollte davon nichts wissen: Es reiche nicht, pauschal eine fachgerechte Reparatur zu behaupten: Herr M hätte sie schon beweisen müssen, z.B. durch eine Rechnung. Die von ihm benannten Zeugen seien an der Reparatur nicht beteiligt gewesen.

Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (VI ZR 377/18). Über Reparaturen vor dem Kauf könne der Käufer eines Gebrauchtwagens naturgemäß nichts Sicheres wissen. Da M aber behaupte, den Maserati unbeschädigt erworben zu haben, hätte ihm das OLG die Gelegenheit geben müssen, die fachgerechte Reparatur des Vorschadens durch Zeugenaussagen zu beweisen.

Das sei nicht nur durch Aussagen der Mechaniker der Kfz-Werkstatt möglich. Wenn beim Ankauf ein Experte dabei gewesen sei, hätte das OLG diesen als Zeugen anhören müssen. Offenbar habe der Bekannte den Maserati mit einem Messgerät für Lack genau geprüft und auf dieser Basis für "einwandfrei" gehalten — das sei keine "nur pauschale Behauptung". Mit dieer Vorgabe wurde der Rechtsstreit ans OLG zurückverwiesen.

Fahrzeugbrand

Kurzartikel

Wenn durch einen technischen Defekt ein Auto kurz nach dem Einparken in Brand gerät und das Feuer auch das daneben geparkte Fahrzeug ergreift, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des zuerst entzündeten Autos für den Folgeschaden einstehen. Denn der Brandschaden des geparkten Fahrzeugs hängt direkt mit dem "Betrieb" des versicherten Autos zusammen.

Unbekannter Gegenstand vom Lkw gefallen?

Die Kfz-Halterin des getroffenen Autos fordert Schadenersatz

Nachts auf einer Autobahn-Auffahrt: Ein Lkw mit Anhänger war auf der rechten Fahrspur unterwegs, auf der linken Spur versetzt hinter ihm Autofahrer N. Auf einmal krachte es. Ein Gegenstand, den N in der Dunkelheit nicht erkannte, war auf den BMW gefallen. Er stoppte den Lastwagen und rief die Polizei. Der Lkw habe einen Gegenstand verloren, der das Auto seiner Mutter beschädigt habe, erklärte N. Seine Beifahrer bestätigten den Vorfall.

Die Kfz-Halterin verklagte den Lkw-Besitzer und dessen Haftpflichtversicherer auf rund 6.000 Euro Schadenersatz für Nutzungsausfall, Reparatur- und Gutachterkosten. Ihre Forderung begründete sie so:

Anders als der Lkw-Besitzer behaupte, sei kein Gegenstand von der Straße hochgeschleudert worden. Vielmehr habe sich hinter dem Führerhaus des Lkws eine Matte oder ein Teil der Ladung gelöst und sei auf dem BMW aufgeschlagen. Der Gegenstand müsse voller Schmierfett gewesen sein. Denn ihr Auto habe nicht nur Beulen und Kratzer davongetragen, sondern sei mit schwarzem Fett verschmiert gewesen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Autobesitzerin Recht (1 U 170/16). Sie habe Anspruch auf Schadenersatz in voller Höhe. Dabei spiele es gar keine Rolle, welche Version des Vorfalls zutreffe: Denn beide Alternativen hingen direkt mit dem Betrieb des Lastwagens zusammen: Wenn ein auf der Straße liegender Gegenstand beim Überfahren hochgeschleudert werde, verwirkliche sich die mit dem Kfz-Betrieb verbundene Gefahr. Das gelte genauso, wenn sich Teile der Ladung oder des Fahrzeugs lösten. Also müsse der Haftpflichtversicherer des Lkw-Halters einspringen.

Wahrscheinlicher sei allerdings die zweite Alternative. Dass der Transportunternehmer seine Ladung sicher verstaut habe, sei nicht belegt. Und es gebe durchaus Anhaltspunkte für das Gegenteil. Der gerichtliche Sachverständige, der den Betrieb besichtigte, habe im Freiraum eines Sattelanhängers einen Eimer mit Granulat und ein Vierkantholz gefunden — beides ungesichert. In einer anderen Zugmaschine des Unternehmens sei ein Eimer nur mit Gummibändern hinter dem Fahrerhaus befestigt gewesen. Es scheine im Unternehmen üblich zu sein, Gegenstände gar nicht oder schlampig zu sichern.

Auto demoliert

Die Teilkaskoversicherung ersetzt gestohlenes Autozubehör, aber keine "Vandalismusschäden"

Als eine Angestellte morgens zur Arbeit fahren wollte, traute sie ihren Augen nicht. Ihr an der Straße geparktes Auto war rundherum demoliert. Außenspiegel, Wischer und Antenne fehlten, Scheiben und Lack waren verkratzt, Beulen überall. Da hatte jemand richtig gewütet …

Die Autobesitzerin meldete die Schäden ihrer Teilkaskoversicherung und erlebte die nächste böse Überraschung. Das Versicherungsunternehmen ersetzte das gestohlene Autozubehör und weiter nichts. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg und wies die Zahlungsklage der Versicherungsnehmerin ab (11 U 103/19).

Der Versicherungsschutz einer Teilkaskoversicherung umfasse Verlust durch Diebstahl und Schäden, die der Täter verursache, um den Diebstahl zu ermöglichen, erklärte das OLG. Solche Schäden entständen zum Beispiel, wenn jemand ein Fenster ausheble oder ein Türschloss zerstöre, um ins Wageninnere zu kommen.

Wenn ein Dieb jedoch rundherum ein Auto zerbeule und zerkratze, hänge das nicht kausal mit dem Diebstahl zusammen. Das Motiv für so ein Verhalten sei nicht, dass der Täter Wischer und Außenspiegel "klauen" wolle. Das sei Ausdruck von Zerstörungswut, die sich nur anlässlich des Diebstahls ausgetobt habe. Hier handle es sich um "Vandalismusschäden", welche die Teilkaskoversicherung nicht ersetzen müsse.

Spielzeug-Akku explodiert beim Laden

Haftpflichtversicherer muss für Brandschaden im Mietshaus durch gebrauchten Akku einspringen

In einer "Recycling-Börse", d.h. einem Gebrauchtwarenladen, hatte Herr M einen gebrauchten Spielzeughelikopter gekauft. Für acht Euro ein Schnäppchen, freute er sich. Zuhause brachte M den Helikopter in den Keller des Mietshauses und stellte ihn zum Laden auf einen Wäschetrockner. Da stand bereits ein Textilkoffer, daneben befanden sich weitere elektrische Geräte und eine Holzsauna. M startete den Ladevorgang und ging in seine Wohnung zurück.

Etwa zehn Minuten später explodierte der Akku des Spielzeugs und entfachte einen Brand, der den Keller und das gesamte Treppenhaus des Gebäudes verkokelte. Der Gebäudeversicherer des Hauseigentümers kam für die Sanierungskosten auf und forderte den Betrag anschließend von der privaten Haftpflichtversicherung des Mieters: M habe den Brandschaden grob fahrlässig verursacht, indem er einen gebrauchten Akku neben brennbarem Material aufgeladen habe.

Das Landgericht Coburg zog einen Brandexperten zu Rate und gab nach dessen Stellungnahme dem Haftpflichtversicherer Recht (23 O 464/17). Man müsse davon ausgehen, dass in dem Spielzeughelikopter ein Lithium-Ionen-Akku verbaut war, wie bei Spielzeugen und Smartphones üblich. Nachdem einige Handys explodierten, sei allgemein bekannt, dass bei diesen Akkus deutlich erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr bestehen könne. Das sei der Fall, wenn zuvor eine so genannte Tiefenentladung stattfand oder wenn Vorschäden vorhanden seien.

Darüber habe der Käufer nichts gewusst, weil er den Helikopter in einem Billigladen gebraucht gekauft habe. Über den Zustand des Akkus habe er keinerlei Information bekommen: keine Originalverpackung, keine Bedienungsanleitung. Unter diesen Umständen hätte M den gebrauchten Akku nur in einer sicheren Umgebung laden dürfen. Den Helikopter beim Aufladen neben einen Koffer mit Textilien zu stellen, sei äußerst leichtfertig gewesen. Bei einem neuen Elektrogerät mit einem neuen Akku wäre dieses Vorgehen anders zu beurteilen.

Smartphone statt Fitnessarmband

Versicherte haben auch mit Handy als "Fitnesstracker" Anspruch auf den AOK-Krankenkassen-Bonus

Viele Krankenkassen honorieren mit Bonusprogrammen gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten, so auch die AOK Plus. "Bonuspunkte", die mit Beiträgen verrechnet werden, erhalten die Versicherten z.B. dafür, dass sie Vorsorgeuntersuchungen durchführen lassen oder Sport treiben. 2016 versprach die AOK Plus Bonuspunkte für den Kauf eines Fitnesstrackers. Das ist ein Gerät, das Gesundheitsdaten des Trägers erfasst, z.B. tägliche Schritte, zurückgelegte Distanz, Puls, Kalorienverbrauch etc.

Eine gesetzlich krankenversicherte Angestellte kaufte sich ein Smartphone, das ebenfalls über diese Fähigkeiten verfügte, und beantragte dafür Bonuspunkte. Doch die AOK Plus lehnte den Bonus ab. Begründung: Mit Fitnesstracker seien nur Fitnessarmbänder gemeint. Mit dieser Auskunft gab sich die Versicherte nicht zufrieden und zog vor Gericht.

Der Bonus steht der Angestellten zu, entschied das Sozialgericht Dresden (S 44 KR 653/17). Der Begriff Fitnesstracker beschreibe die Funktion, Gesundheitsdaten zu messen und zu speichern. Entsprechende Sensoren könnten in unterschiedlichen Geräten eingebaut sein. Ob Gesundheitsdaten durch ein Armband am Handgelenk erfasst würden oder durch ein anderes Gerät, sei gleichgültig.

Entscheidend sei "der Sinn und Zweck des Bonusprogramms" und der bestehe darin, bei den Versicherten gesundheitsbewusstes Verhalten zu fördern. In erster Linie setzten die Krankenkassen dabei auf den psychologischen Effekt: So ein Tracker ermögliche es dem Träger, sein Training bzw. den gesundheitlichen Zustand zu kontrollieren und das Training den Daten entsprechend zu variieren. Das könne mit einem Mobiltelefon ebenso gut erreicht werden wie mit einem Armband.

Landwirte streiten um Bewirtschaftungsvertrag

Rechtsschutzversicherung weigerte sich, die Prozesskosten für einen der Landwirte zu übernehmen

Landwirt A hatte mit Landwirt B 2014 einen Bewirtschaftungsvertrag geschlossen. Das bedeutet: A verpflichtete sich, in einer Anbauperiode auf bestimmten Feldern von B alle Feldarbeiten gegen Entgelt auszuführen (Boden bearbeiten, Pflanzen, Düngen, Pflanzenschutz, Ernte). Saatgut, Pflanzenschutz- und Düngemittel konnte Landwirt A laut Vertrag selbständig einkaufen, einen Teil der Ernte behalten.

Am Ende dieser Vertragsbeziehung stritten die Landwirte um die Vergütung für Dienstleistungen und "Feldfrüchte" sowie um Kostenersatz für Düngemittel. Weil Landwirt A Landwirt B auf Zahlung verklagen wollte, bat er seine Rechtsschutzversicherung um Deckungszusage für diesen Prozess. Nach den Versicherungsbedingungen bestand Versicherungsschutz für "den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers" A als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Doch die Versicherung winkte ab: Rechtsschutz für Streitigkeiten um landwirtschaftliche Produkte gebe es nur, wenn der Versicherungsnehmer sie auf eigenem Grund und Boden anbaue. Hier gehe es jedoch um Einnahmen, die Landwirt A indirekt durch die Vergütung aus einem Bewirtschaftungsvertrag erziele.

Mit dieser Argumentation war das Oberlandesgericht Dresden nicht einverstanden (4 U 447/19). Die Versicherung müsse für die beabsichtigte Klage von A Rechtsschutz gewähren. Nach allgemeinem Verständnis gehe es in landwirtschaftlichen Betrieben um Anbau und Ernte landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Dass der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs Versicherungsschutz für Streitigkeiten nur beanspruchen könne, wenn er die strittigen Produkte auf "eigenem Grund" anbaue, sei dem Vertrag nicht zu entnehmen.

Da industrielle Landwirtschaft heute in großem Umfang auf gepachteten (oder anderweitig zur Nutzung überlassenen) Flächen stattfinde, wäre so eine Regelung überraschend und unzulässig. Landwirtschaftliche Tätigkeiten seien vom Versicherungsschutz umfasst — und das müsse unabhängig davon gelten, ob sie auf eigenen, auf gepachteten oder auf Grundstücken ausgeführt werden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Bewirtschaftungsauftrags bearbeite.

Entscheidend sei allein, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der landwirtschaftlichen Produktion liege. Das treffe hier zu. Sinn und Zweck der Bewirtschaftung der Ackerflächen von Landwirt B sei es gewesen, dort landwirtschaftliche Produkte zu erzeugen. Dass diese Dienstleistung dem "beruflichen Bereich" von Landwirt A zuzurechnen sei und dass er sie als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs geleistet habe, verstehe sich von selbst.

Ohne AU-Bescheinigung kein Krankengeld

Kranke Arbeitnehmer müssen der Krankenkasse auch Folgebescheinigungen innerhalb von sieben Tagen vorlegen

Ein Mechaniker wurde im Sommer 2016 vom Orthopäden wegen eines Rückenleidens krankgeschrieben. Der Arbeitnehmer war bei der Betriebskrankenkasse des Arbeitgebers krankenversichert. Zunächst erhielt er vom Unternehmen sechs Wochen Lohnfortzahlung, anschließend Krankengeld von der Krankenkasse.

Die Krankenkasse schickte ihm zweimal ein Merkblatt mit dem Hinweis, dass er ihr jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) innerhalb von sieben Tagen schicken müsse. Am 28. September stellte der Orthopäde dem Patienten erneut ein Attest aus: Er sei mindestens noch bis Anfang November 2016 arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer gab am selben Tag ein Exemplar der AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber ab.

Doch der Krankenkasse ging die AU-Bescheinigung erst am 18. Oktober zu — obwohl der Arbeitnehmer beteuerte, seine Frau habe sie rechtzeitig zur Post gebracht. Der Versicherte erhielt deshalb vom 29.9. bis zum 17.10.2016 kein Krankengeld. Zu Recht, urteilte das Bundessozialgericht (B 3 KR 23/17 R).

Der Versicherte dürfe nicht darauf vertrauen, dass ihm der Arbeitgeber oder der Vertragsarzt die Pflicht abnehme, der Krankenkasse rechtzeitig die Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Fortbestand mitzuteilen. Zu dieser Meldung seien grundsätzlich die kranken Arbeitnehmer verpflichtet. Sie müssten daher auch die Folgen tragen, wenn die Mitteilung unterbleibe oder zu spät erfolge.

Werde die Frist versäumt und die Krankenkasse erhalte die AU-Bescheinigung nach deren Ablauf, gewähre sie kein Krankengeld mehr. Das gelte sogar dann, wenn der Versicherte zweifelsfrei arbeitsunfähig sei und die verspätete Meldung nicht selbst zu verantworten habe. Ob im konkreten Fall die Ehefrau des Arbeitnehmers das Schreiben verspätet eingeworfen habe oder ob der Brief bei der Post verloren ging, spiele daher keine Rolle.