Im November 2015 waren in einer Kleingartenanlage zwei benachbarte Gartenlauben abgebrannt. Feuerwehrmänner und andere Zeugen berichteten übereinstimmend, das Feuer sei in der Laube von A entstanden und habe auf die Laube von B übergegriffen. Die Gebäude- und Hausratversicherung der Kleingartenanlage zahlte an Laubenbesitzer B rund 15.000 Euro Schadenersatz.
Anschließend forderte die Versicherung den Betrag von Laubenbesitzer A zurück: Letztlich sei er für den Schaden von B verantwortlich. Das Landgericht Münster gab dem Versicherungsunternehmen Recht. Dabei ging es davon aus, dass ein defekter Saunaofen im Anbau von As Laube den Brand ausgelöst habe. Dafür müsse A auch ohne persönliches Verschulden geradestehen, so das Landgericht, weil Bs Schaden von seiner Gartenlaube ausgegangen sei.
Allerdings hatte der Brandsachverständige im Verfahren erläutert, dass ein Kurzschluss oder ein technischer Defekt den Brand verursacht habe, stehe nicht mit Sicherheit fest. A legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein, jedoch ohne Erfolg. Letztlich könne es sogar offenbleiben, welche Ursache den Brand ausgelöst habe, urteilte die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Hamm (24 U 111/18).
Laubenbesitzer A habe es nämlich auf jeden Fall zu verantworten, dass sich das Feuer zur Gartenlaube von B hin ausgebreitet habe. Denn er habe entgegen den Regeln des Kleingartenvereins umfangreiche Anbauten an seiner Laube bis an die Grenze zur Parzelle von B errichtet: Weit mehr als die erlaubten 24 Quadratmeter Grundfläche habe er überbaut. Damit habe A ein erhebliches Risiko geschaffen.
Die Überbauung sei die entscheidende "Brandbrücke" gewesen, über die sich das Feuer auf die Laube von B ausbreiten konnte. Ganz zu schweigen von seinen Gasflaschen, die im Feuer explodierten. Wie der Brandexperte erläutert habe, hätte das Feuer ohne die Überbauung nicht oder zumindest nicht so schnell auf Bs Laube übergegriffen. Dann hätte die Feuerwehr sie noch retten können. Deshalb müsse A für den Brandschaden einstehen und der Gebäudeversicherung die an B gezahlte Summe ersetzen.