Versicherung

Fehlgeleitete Silvesterrakete setzt Scheune in Brand

Keine Haftung für ein Unglück, das so nicht vorhersehbar war

Alle Jahre wieder sind an Silvester Brandschäden zu beklagen, die durch leichtsinnigen Umgang mit Pyrotechnik entstehen. Manchmal ist das Risiko für den "Zündler" aber auch bei gehöriger Sorgfalt nicht zu erkennen. Dann handelt es sich um ein Unglück, für das er nicht haftet, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Streit um eine abgebrannte Scheune (10 U 116/09).

Der Nachbar hatte am Silvesterabend vor seinem Haus eine Leuchtrakete in einen Schneehaufen gesteckt und angezündet. Sie stieg zunächst wie geplant etwa fünf Meter gerade nach oben. Dann jedoch schwenkte die Rakete unversehens zur Seite und auf die zwölf Meter entfernte Scheune zu, in der Stroh und Getreide gelagert waren. Dort zischte sie durch eine winzige Spalte zwischen der (mit Eternit verkleideten) Außenwand und dem Blechdach, explodierte in der Scheune und setzte sie in Brand.

Die Gebäudeversicherung des Scheunenbesitzers regulierte den Schaden und forderte anschließend den Betrag (410.000 Euro) vom Nachbarn. Doch das OLG wies die Schadenersatzklage des Versicherers ebenso zurück wie vorher schon das Landgericht Ulm. Der Nachbar habe den Brandschaden nicht schuldhaft verursacht, so das OLG.

Das einzige Risiko, das hier objektiv bestand, dass nämlich der Feuerwerkskörper die kleine Lücke zwischen Wand und Dach finden würde, sei für den Hobby-Feuerwerker nicht erkennbar gewesen. Eine andere Gefahr sei am Standort, wo der Nachbar die Rakete startete, nicht zu erkennen. Daher handle es sich hier um ein Unglück und nicht um verantwortungslosen Leichtsinn.

In der Silvesternacht und am Neujahrstag sei es zulässig und üblich, Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch müssten sich Hauseigentümer (in vernünftigen Grenzen) einrichten, um ihr Eigentum zu schützen. So müssten sie Fenster und Türen schließen, um das Eindringen von Silvesterraketen zu verhindern. Personen, die ein Feuerwerk abbrennen, müssten ihrerseits einen Standort wählen, von dem aus sie weder Personen, noch Sachen gefährdeten. In dem Punkt treffe den Nachbarn kein Vorwurf.

Autounfall mit Totalschaden

Nutzungsausfallentschädigung: Für ältere "Gebrauchte" gibt es sie nur für kurze Zeit

Frau H wurde mit ihrem neun Jahre alten Auto in einen Verkehrsunfall verwickelt, den der Unfallgegner verursachte. Dass dessen Haftpflichtversicherer für den Totalschaden am Auto aufkommen musste, stand fest. Über die Höhe der Entschädigung für den Nutzungsausfall wurde man sich jedoch nicht einig.

Laut Schadensgutachten stand Frau H Entschädigung für neun Werktage zu: So lange würde es dauern, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen, meinte der Sachverständige. Der Haftpflichtversicherer zahlte sogar Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage, doch Frau H verlangte neun Tage mehr. Begründung: Sie habe die staatliche Abwrackprämie genutzt und einen neuen Wagen bestellt. Den habe der Hersteller aber nicht innerhalb von zwei Wochen liefern können.

Das spielt keine Rolle, urteilte das Landgericht Frankfurt (15 S 49/10). Anspruch auf Ersatz für den Nutzungsausfall eines Wagens habe der Unfallgeschädigte grundsätzlich nur für den Zeitraum, der notwendig sei, um ein gleichwertiges Auto zu erwerben. Bei Totalschaden an einem älteren Gebrauchtwagen sei daher nicht die längere Wartezeit bei der Bestellung eines Neuwagens zu berücksichtigen. Die müsse Frau H ohne Entschädigung hinnehmen.

(P.S.: Ob der Kauf eines älteren "Gebrauchten" schneller geklappt hätte, ist allerdings fraglich - war der Markt dafür doch 2009 so gut wie leergefegt, eben wegen der Abwrackprämie.)

Motorroller-Diebstahl misslingt

Beschädigt der Dieb danach das Kfz, muss die Teilkaskoversicherung den Schaden nicht regulieren

Herr V hatte abends seinen Motorroller mit eingerasteter Lenkradsperre auf einem Parkplatz abgestellt. So schilderte er den Fall später seiner Teilkaskoversicherung: In der Nacht habe jemand versucht, den Motorroller zu stehlen. Um die Sperre zu überwinden, habe er das Lenkrad überdreht. Weil das nicht klappte, habe er anschließend wohl den Roller vor lauter Frust zu Boden gedonnert und darauf eingetreten. Jedenfalls sei der Roller beschädigt - wenn auch nicht gestohlen.

Seine Teilkaskoversicherung müsse für die Reparatur aufkommen, fand Herr V. Der Versicherer sah das anders und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (IV ZR 248/08). Nach den Vertragsbedingungen des Versicherers seien solche Schäden - durch mutwilliges Verhalten bzw. Vandalismus nach einem missglückten Diebstahl - nur in der Vollkasko mitversichert.

Die Teilkaskoversicherung müsse dagegen nur für Schäden geradestehen, die beim und durch den Diebstahl selbst entstehen. Das treffe bei Vandalismus nicht zu - das könne auch ein durchschnittlich informierter Versicherungsnehmer ohne Spezialkenntnisse im Versicherungsrecht den Versicherungsbedingungen entnehmen.

Wenn jemand verärgert auf einen Motorroller eintrete, weil die Tat missglückt sei, geschehe das nicht mehr, um ihn zu stehlen. Sondern eben deshalb, weil das Stehlen nicht geklappt habe, der verfolgte Zweck nicht mehr zu erreichen sei. Das sei nachträgliches, spontanes Verhalten aus Wut, unabhängig vom Diebstahlsplan.

Anwalt als Hartz-IV-Empfänger

Jobcenter muss für Selbständige die Beiträge zur privaten Krankenversicherung voll übernehmen

Bis Ende 2008 wurden Empfänger von Hartz-IV-Leistungen automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seither ist das nicht mehr so - bei der neuen gesetzlichen Regelung wurden die Freiberufler und Selbständigen wohl "vergessen".

Ein früher selbständig tätiger und privat krankenversicherter Rechtsanwalt, der jetzt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (= Hartz-IV-Leistungen) bezieht, musste deshalb in der privaten Krankenversicherung bleiben. Dafür zahlte er monatlich einen Beitrag von 207,39 Euro, fast zwei Drittel seines jetzigen Einkommens.

Weil sich die Sozialbehörde weigerte, den Versicherungsbeitrag zu finanzieren, klagte der Anwalt gegen den Bescheid der Behörde und bekam vom Bundessozialgericht Recht (B 4 AS 108/10 R). Die Sozialbehörde müsse seinen Beitrag zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen, so die Bundesrichter. Andernfalls bliebe privat versicherten Leistungsempfängern nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum.

Hier liege eine "gesetzesimmanente Regelungslücke" vor: Wie der offene Beitragsanteil auszugleichen sei, sei im Sozialgesetzbuch nicht geregelt. Die gesetzlichen Vorschriften seien daher entsprechend den Motiven des Gesetzgebers auszulegen und zu ergänzen: Der habe privat Krankenversicherte finanziell nicht überfordern wollen.

Werbeanrufe nur mit vorheriger Zustimmung

Das "Double-Opt-In-Verfahren" beweist das Einverständnis des Anschlussinhabers nicht

Die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, die AOK Plus, war schon 2003 per Gerichtsurteil dazu verdonnert worden, Verbraucher nicht mehr ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Bei einem Verstoß drohten 5.000 Euro Vertragsstrafe. Fünf Jahre später wurde die Krankenkasse "rückfällig".

In ihrem Auftrag erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Callcenter. Daraufhin forderte die Verbraucherzentrale von der AOK Plus 10.000 Euro Vertragsstrafe. Doch die Krankenkasse erklärte, die Angerufenen hätten im so genannten Double-Opt-In-Verfahren ihr Einverständnis erklärt.

Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort Telefonnummer plus Mailadresse angegeben und durch Markieren eines Feldes der Telefonwerbung zugestimmt. Anschließend habe man ihnen eine "Check-Mail" geschickt (d.h. eine Mail mit Hinweis auf das Gewinnspiel). Die hätten beide Verbraucher durch Anklicken eines Links bestätigt.

Das genügt nicht, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 164/09). Dass die angegebene Telefonnummer wirklich die des Absenders der Bestätigungs-E-Mail sei, stehe damit nicht fest. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, versehentlich oder vorsätzlich eine falsche Telefonnummer einzutragen.

Das Gesetz verlange zwingend, dass der angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis damit erklärt haben müsse. Das deutsche Recht sei da strenger als die einschlägige EU-Richtlinie. Es bewerte unaufgeforderte Werbeanrufe als unzumutbare Belästigung und unlauteren Wettbewerb. Die AOK Plus müsse die Vertragsstrafe zahlen.

Schreiner schließt Wasserhahn falsch an

Haftpflichtversicherung für Baunebengewerbe umfasst auch dieses Risiko

Eine Bau- und Möbelschreinerei hatte den Auftrag, Möbel für ein Arbeitszimmer anzufertigen und einzubauen. In einer Wandnische installierte das Handwerksunternehmen auch eine kleine Teeküche mit Waschbecken. Der Monteur schloss den Wasserhahn falsch an Boiler und Trinkwasserleitung an, weswegen der Boiler nachts platzte. Mehrere 100 Liter Wasser liefen aus und beschädigten Böden und Möbel des Kunden.

Die Schreinerei meldete den Schaden dem Versicherer, bei dem sie eine Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebengewerbes abgeschlossen hatte. Der winkte ab: Das Anschließen von Wasserhähnen gehöre nicht zum typischen Aufgabenfeld einer Möbelschreinerei - das damit verbundene Risiko sei also nicht mitversichert.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Karlsruhe und verurteilte den Versicherer zur Zahlung (12 U 6/10). Laut Versicherungspolice sei das "Risiko gemäß der Handwerksordnung" versichert. Und nach der Handwerksordnung könne ein Handwerksbetrieb auch Arbeiten anderer Handwerke ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot des eigenen Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhingen oder es wirtschaftlich ergänzten.

Und so liege der Fall hier. Es sei gängige Praxis im Schreinerhandwerk, bei Küchenmontagen auch die damit verbundenen sanitären Installationsarbeiten zu übernehmen. Die Tätigkeit hänge fachlich mit dem Aufbau der Küchenmöbel zusammen und sei daher mitversichert.

Diese Praxis trage dem Bedarf nach "Arbeiten aus einer Hand" Rechnung und entspreche dem Interesse des Handwerks und der Kunden. Für die Kunden wäre es unwirtschaftlich, allein wegen der Installation eines Wasserhahns - also einer relativ geringfügigen Aktion - eigens einen weiteren Handwerker kommen zu lassen und einen Sanitärfachbetrieb zu bezahlen.

Kleinkind fällt ins Mähwerk eines "Rasen-Traktors"

Der betreuende Nachbar handelte fahrlässig - Mitverschulden der Eltern?

Mit dem älteren Ehepaar im Nachbarhaus war die vierköpfige Familie gut befreundet. Die Jungs, drei und fünf Jahre alt, nannten den Nachbarn "Opa". Er passte öfter auf sie auf. Eine besondere Attraktion war es für die Kinder, wenn "Opa" sie beim Mähen seines großen Grundstücks auf dem Rasenmäher mitfahren ließ. Er besaß einen "Rasen-Traktor" mit Mähwerk an der Unterseite.

Für die Kinder hatte er daran einen Holzsitz montiert, sie konnten sich an Griffen festhalten. Doch am Unfalltag saß der Dreijährige auf der Motorhaube. In einer Kurve stürzte das Kind und geriet mit einem Bein unter die rotierenden Messer. Der schwer verletzte Junge wurde mehrmals operiert und verbrachte einen Monat im Krankenhaus. Heute geht es ihm wieder gut. "Opa" wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Für die Behandlung des Kindes kam die gesetzliche Krankenkasse auf, die anschließend die private Haftpflichtversicherung des Nachbarn auf Schadenersatz verklagte. Diese müsse 80 Prozent der Kosten ersetzen, entschied das Landgericht. Es rechnete dem Vater ein Mitverschulden an, weil er über das riskante Traktorfahren Bescheid gewusst und das Kind trotzdem dem Nachbarn anvertraut hatte.

Das Oberlandesgericht Stuttgart fand diesen Vorwurf verfehlt und verurteilte den Haftpflichtversicherer zu Schadenersatz in voller Höhe (5 U 60/10). Prinzipiell sei es nicht zu beanstanden, wenn Eltern ihre Kinder vorübergehend zuverlässigen Bekannten oder Nachbarn anvertrauten. Dass die Eltern die Söhne am Nachmittag nicht selbst beaufsichtigten, stelle kein Mitverschulden dar.

Ohne jeden Zweifel sei es vom Nachbarn grob fahrlässig gewesen, ein kleines Kind ungesichert auf der Motorhaube des Rasen-Traktors mitfahren zu lassen. Da der Nachbar jedoch - eben um die Sicherheit zu erhöhen - eigens für die Kinder einen stabilen Holzsitz am Heck des Traktors angebracht habe, hätten die Eltern geglaubt, der Nachbar werde die Jungs künftig immer auf den Holzsitz setzen. Darauf durfte sich der Vater verlassen.

"Smart-Repair-Methode" ist günstig und technisch einwandfrei

Unfallgeschädigte Autobesitzerin muss sich mit danach berechnetem Schadenersatz zufrieden geben

Beim Einparken hatte ein Autofahrer das Fahrzeug von Frau S leicht touchiert, die Delle am Kotflügel war kaum sichtbar. An der Delle wollte die Unfallgeschädigte etwas verdienen. Sie ließ sie nicht reparieren und verlangte vom Haftpflichtversicherer des Autofahrers 964 Euro Schadenersatz plus 100 Euro für die Wertminderung.

Ihr Schadensgutachter legte eine Reparatur herkömmlicher Art zugrunde (Ausbeulen der Schadstelle und Neulackieren, Tonabgleich mit den übrigen Fahrzeugteilen). Der Haftpflichtversicherer hielt die Summe für weit überhöht: Der Schaden sei mit der "Smart-Repair-Methode" weitaus günstiger zu beheben, argumentierte er. Bei dem Verfahren - die Delle wird "ausgedrückt" - sei kein Lackieren nötig und es gebe keine Wertminderung.

Der Haftpflichtversicherer überwies Frau S nur 293 Euro: So viel koste die Reparatur in einer nahegelegenen Spezialwerkstatt für "Smart-Repair". Vergeblich klagte Frau S den Differenzbetrag ein. Mehr als 293 Euro seien für sie nicht "drin", urteilte das Landgericht Saarbrücken (13 S 216/09). Denn jeder verständige, wirtschaftlich denkende Fahrzeugeigentümer würde sich in ihrer Lage für eine Reparatur nach der "Smart-Repair-Methode" entscheiden.

Die vom Versicherer vorgeschlagene Fachwerkstatt sei für Frau S problemlos zu erreichen. Die Werkstatt habe sich seit 1997 auf das lackschadenfreie Ausbeulen spezialisiert und leiste qualitativ gute Arbeit. Diese Art Reparatur sei technisch besser als die gängige Methode, mindestens aber gleichwertig. Frau S habe auch nicht belegt - durch Scheckheft oder Reparaturrechnungen -, dass sie bisher ihr Auto immer in einer Markenwerkstatt reparieren ließ und dass es für sie daher unzumutbar wäre, davon abzuweichen.

Auspuff setzt in Garage Matratze in Brand ...

... beim Löschen beschädigt die Feuerwehr das Auto des Nachbarn: ein Fall für die Kfz-Haftpflicht?

Ein kurioser Unfallschaden, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht einstehen wollte: Eine Frau hatte in einer Reihe von Fertiggaragen eine Garage gemietet. Um Schäden beim Einparken zu vermeiden, lehnte sie an deren Rückwand eine Matratze. Eines Abends fuhr sie ihren BMW wohl relativ nah an die Matratze heran. Jedenfalls entzündete der heiße Auspuff in der Nacht die Matratze und löste einen Brand aus.

Beim Versuch, das Feuer zu löschen, lief ein Feuerwehrmann über die Garagendächer. Ein Nachbardach brach ein, der Feuerwehrmann stürzte mit Teilen des Dachs auf einen VW Golf. Als der Golfbesitzer vom Kfz-Haftpflichtversicherer der BMW-Fahrerin Ersatz für die Reparaturkosten (6.161 Euro) verlangte, erklärte sich das Unternehmen für unzuständig: Dieser Unfallschaden habe nichts mit dem "Betrieb" des BMW zu tun.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sah das anders und verurteilte den Versicherer dazu, den Schaden zu ersetzen (1 U 105/09). Er sei zuständig für "Schäden durch den Betrieb eines Fahrzeugs". Der Begriff sei weit auszulegen, erklärte das OLG. Dafür sei es nicht unbedingt nötig, dass sich zwei Wagen berührten. Ein Schaden entstehe auch dann durch den "Betrieb eines Fahrzeugs", wenn sich eine vom Auto ausgehende Gefahr auswirke.

Das treffe hier zu. Nach dem Bericht der Polizei habe das im Straßenverkehr erhitzte Auspuffrohr durch Wärmestau an der Matratze das Feuer entfacht. Damit habe sich eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Auch wenn der BMW bereits geparkt gewesen sei, hänge der Brand mit seinem vorherigen Einsatz als Verkehrsmittel zusammen.

Dass der Brand den VW Golf nicht direkt schädigte, sondern durch die verunglückte Rettungsaktion der Feuerwehr, ändere an dieser Einschätzung nichts. Bei eiligen und gefährlichen Rettungsaktionen passierten häufig Fehler. Auf jeden Fall sei der Einsatz der Feuerwehr nur notwendig geworden, weil der BMW-Auspuff die Garage der Besitzerin in Brand gesetzt habe.

Lastwagen entzündet sich in der Kfz-Werkstatt

Der Kfz-Haftpflichtversicherer muss sich an der Regulierung des Brandschadens nicht beteiligen

Der alte Lastwagen hatte schon 400.000 Kilometer auf dem Tacho. Anlasser und Abgasanlage waren defekt, deshalb brachte ihn die Kfz-Halterin, Firma Y, in die Werkstatt X. Ein Automechaniker fuhr den Laster am Freitagnachmittag in die Werkstatthalle. Am Montag sollte er repariert werden. Doch am Montag gegen 10 Uhr sah der Mechaniker Rauch aus der Halle aufsteigen - das Fahrerhaus des Lkw stand in Flammen.

Der Brandschaden an Gebäude und Werkstattausrüstung belief sich auf fast 85.000 Euro. Dafür kam die Gebäudeversicherung des Werkstattinhabers X auf. Der Kfz-Haftpflichtversicherer müsse sich am Schadenersatz mit ca. 50.000 Euro beteiligen, forderte sie. Schließlich habe ein Defekt der Lkw-Elektrik das Feuer ausgelöst.

Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schaden nicht einspringen muss: Der Brand sei nicht durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden (1 U 6/10). Der Laster sei für Reparatur und Inspektion am Wochenende stillgelegt worden - quasi aus dem Verkehr gezogen. Wenn sich dann nach drei Tagen Stillstand ein Bestandteil der Elektrik selbst entzünde, hänge der Schaden nicht mit der letzten Fahrt zusammen oder allgemeiner: mit dem Gebrauch des Lasters als Verkehrsmittel.

Auch der Kfz-Sachverständige gehe von einer Brandursache aus, die sich "über längere Zeit entwickelte" - ein aufgescheuertes Batteriekabel. Das sei langfristiger Verschleiß. Auch fahrlässiges Fehlverhalten der Beteiligten sei auszuschließen: Weder der Kfz-Mechaniker, noch der Mitarbeiter von Y, der den Laster hingefahren habe, hätten etwas von einem feuergefährlichen Defekt der Fahrzeugelektrik gewusst oder wissen müssen.

Kfz-Haftpflichtversicherer mit Zahlung "in Verzug"

Wie lange darf er sich Zeit lassen, einen Schadensfall zu überprüfen?

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ließ sich mit der Regulierung eines Schadensfalles viel Zeit, beantragte z.B. bei der Polizei erst einen Monat nach dem Unfall Akteneinsicht. Dabei war der Fall eigentlich unproblematisch. Sechs Wochen, nachdem der Unfallgeschädigte seine Ansprüche schriftlich angemeldet hatte, erhob er Zahlungsklage. Das Landgericht stellte fest, die Versicherung sei mit der Zahlung "in Verzug" und brummte ihr die Prozesskosten auf.

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies ihre Rechtsbeschwerde ab (10 W 1789/10). Die einem Kfz-Haftpflichtversicherer zuzubilligende Prüfungsfrist bei einem Schadensfall sei natürlich davon abhängig, wie kompliziert die Dinge im Einzelfall lägen, so das OLG. Maximal sollte sie aber vier Wochen betragen - angesichts des technischen Fortschritts bei der digitalen Bearbeitung seien auch kürzere Fristen zu erwägen.

Wenn der Versicherer Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte für notwendig halte, habe dies prinzipiell keinen Einfluss auf die Dauer der Prüffrist (und damit den Eintritt des Zahlungsverzugs). Sonst bliebe das berechtigte Interesse des Unfallgeschädigten an zügiger Regulierung zu oft auf der Strecke, weil Versicherer dieses Argument nutzten, um Zeit zu schinden.

Warum im konkreten Fall die Akteneinsicht erst nach einem Monat beantragt wurde, sei nicht nachvollziehbar. Es sei dem Gericht und auch den Versicherern bekannt, dass Akteneinsicht oft erst nach Monaten bewilligt werde. Auch das Argument, dass der "große Büroapparat" von Versicherungen eben zu Verzögerungen führe, sei wenig überzeugend: Es sei Sache der Versicherer, sich effizient zu organisieren. Gelinge das nicht, dürften sie das Problem nicht auf die Geschädigten abwälzen und die "Schwerfälligkeit des Apparats" als Entschuldigung für zögerliches Regulieren benützen.

Unfallwagen: Wurde der Restwert korrekt ermittelt ...

... darf der Unfallgeschädigte das Auto sofort zu diesem Preis verkaufen

Bei einem Zusammenstoß erlitt der Opel Zafira von Frau T Totalschaden. Dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) ersetzen musste, stand fest. Frau T gab ein Schadensgutachten in Auftrag. Das Kfz-Sachverständigenbüro ermittelte für den Unfallwagen einen Restwert von 1.344 Euro. Für ein paar Euro mehr konnte die Autofahrerin den unreparierten Opel Zafira an ihrem Wohnort losschlagen.

Als sie kurz darauf beim Versicherer auf Basis des Gutachtens ihre Schadenersatzansprüche anmeldete (ohne den Verkauf zu erwähnen), antwortete er, sie solle den Opel noch behalten. Man werde einen Restwertaufkäufer benennen. Tatsächlich meldete sich ein Aufkäufer und bot Frau T für den Opel über 5.000 Euro. Dieses Angebot hätte Frau T abwarten müssen, fand der Versicherer. Er zog deshalb vom geschätzten Wiederbeschaffungswert (10.630 Euro) des Autos den höheren Restwert ab.

Dazu war das Unternehmen nicht berechtigt, urteilte das Amtsgericht Stuttgart (44 C 3637/10). Der Kfz-Sachverständige habe den Restwert absolut korrekt ermittelt: Er habe sich bei Aufkäufern im regionalen Markt erkundigt, was sie für den Opel Zafira noch bieten würden, und die drei höchsten Angebote in seinem Gutachten konkret benannt. Das genüge den vom Bundesgerichtshof für solche Fälle aufgestellten Anforderungen.

Da der Restwert richtig geschätzt wurde, habe Frau T den Unfallwagen sofort zu diesem Preis (oder einem höherem) verkaufen dürfen. Das verstoße keineswegs gegen das Gebot, den Schaden für den Versicherer so gering wie möglich zu halten. Frau T habe weder dem Haftpflichtversicherer das Gutachten zur Prüfung schicken, noch ihn über ihre Verkaufsabsicht informieren oder ein höheres Restwertangebot abwarten müssen.

Traumatischer Autounfall einer Frau

Haftpflichtversicherer muss auch die Besuchskosten des im Jemen arbeitenden Ehemannes finanzieren

Eine Autofahrerin war auf einer Bundesstraße unterwegs. An einer Kreuzung nahm ihr ein Tanklastzug die Vorfahrt. Obwohl die Frau sofort voll bremste, rutschte ihr Kleinwagen auf regennasser Fahrbahn frontal in den Laster hinein. Durch die Todesangst erlitt die Frau einen Schock. Physisch kam sie - Glück im Unglück - mit schmerzhaften Prellungen davon und wurde schnell wieder aus dem Krankenhaus entlassen.

Eine Freundin brachte sie in ihrer Wohnung unter und kümmerte sich um sie. Der Ehemann der Verunglückten, der im Jemen arbeitet, flog für ein paar Tage nach Deutschland, um sie zu besuchen. Mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers stritt die Unfallgeschädigte später u.a. darum, ob das Unternehmen die Besuchskosten des Ehemannes übernehmen muss (1.129 Euro). Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg bejahte dies (2 U 7/10).

Besuchskosten naher Angehöriger am Krankenbett zählten zu den medizinisch notwendigen Heilbehandlungskosten, stellte das OLG fest. Nach so einem Unfall blieben nicht nur Schmerzen, sondern auch ein psychisches Trauma durch das Schockerlebnis - habe die Autofahrerin doch in totaler Hilflosigkeit den Tod vor sich gesehen. Als sie in den Tanker hineinfuhr und danach, weil eine Explosion drohte. In so einer Situation sei der Beistand des Ehepartners notwendig, um den Heilungsprozess zu fördern und das Erlebte im Gespräch psychisch zu verarbeiten.

Die Autofahrerin sei zwar von der Klinik früh in die ambulante Behandlung entlassen worden. Das sei jedoch - anders als früher - kein Indiz dafür, dass kein gravierendes Problem vorlag und die Frau nicht betreut werden musste. Denn von stationärer Aufnahme werde aus infrastrukturellen und wirtschaftlichen Gründen immer häufiger abgesehen. Außerdem habe sich die Freundin der Verunglückten bereit erklärt, sie aufzunehmen. Ein Besuch dort sei vergleichbar mit einem Besuch im Krankenhaus.

Mercedes-Oldtimer bei Auffahrunfall beschädigt

Eigentümer erhält trotz fachgerechter Reparatur hohen Schadenersatz für Wertminderung

Weltweit gibt es nicht mehr viele Fahrzeuge dieses Typs - Mercedes 300 SL Coupé Baujahr 1956 - und nur sehr wenige, die so gut, quasi im Originalzustand, erhalten sind. Rund 550.000 Euro ist der bisher unfallfreie Oldtimer wert. Umso größer das Entsetzen des Eigentümers, als das gute Stück bei einem Auffahrunfall beschädigt wurde. Nach allen Regeln der Kunst wurde der Oldtimer wieder instandgesetzt.

Von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers forderte der Eigentümer dennoch Entschädigung für den merkantilen Minderwert durch den Unfall. Sein Kfz-Sachverständiger schätzte den Minderwert auf 20.000 Euro. Der Haftpflichtversicherer behauptete, Kaufinteressenten für so ein Unikat ließen sich von einem reparierten Heckschaden nicht abschrecken.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach dem Eigentümer dennoch die 20.000 Euro zu (1 U 107/08). Dieser Betrag sei trotz der aufwändigen, fachgerechten Reparatur angemessen. Denn bisher habe das Fahrzeug unfallfrei mehr als ein halbes Jahrhundert überstanden. Vor dem Crash habe sich der Mercedes also im Originalzustand befunden. Dieser Tatsache verdankte der Oldtimer seinen hohen Wert.

Nutzungsausfallentschädigung könne der Eigentümer des Mercedes jedoch nicht verlangen, da er noch ein weiteres Auto besitze. Diese Entschädigung gebe es nur als Ausgleich dafür, dass ein Autofahrer für den Zeitraum der Reparatur eines Unfallwagens "nicht mobil sei". Zwar habe der Oldtimer-Besitzer eine Weile nicht mit seinem schönen alten Auto fahren können. Dieser Verlust sei jedoch rein ideell und begründe keinen Anspruch auf Entschädigung.

Tödlicher Unfall durch Trunkenheit

Ist dem verunglückten Beifahrer ein Mitverschulden anzurechnen?

Bei einer Silvesterfeier 2008 wurde ordentlich gezecht. Im Lauf des Abends gingen Herr B und Herr A - beide betrunken - zum Auto von Herrn A, um sich eine CD anzuhören. Was danach geschah, blieb ungeklärt. Fest steht nur das traurige Ende: Herr A fuhr - mit Blutalkoholkonzentration von zwei Promille - los und prallte mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h auf einer nahegelegenen Landstraße gegen einen Baum. A überlebte den Unfall verletzt, Beifahrer B starb noch an der Unfallstelle.

A wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Der Sohn von Herrn B verklagte ihn auf Schadenersatz für entgangenen Unterhalt. Das Landgericht sprach dem Junior nur zwei Drittel des Betrags zu, weil es von einem Mitverschulden des Vaters ausging: Schließlich habe Beifahrer B gewusst, dass Fahrer A betrunken war.

Das sei zwar richtig, räumte das Oberlandesgericht Naumburg ein (1 U 72/10). Mitverschulden des Beifahrers setze aber noch mehr voraus: Er müsse Gelegenheit gehabt haben, den Wagen des alkoholisierten Fahrers vor dem Unfall zu verlassen. Ansonsten wäre er unfreiwillig mitgefahren - dann träfe ihn keine Mitschuld. Eben dies sei jedoch unklar.

Herr B sei zuerst auf dem Fahrersitz gesessen, das habe ein Zeuge noch gesehen. Warum die beiden Männer dann den Sitz wechselten, sei unbekannt. Zu welchem Zweck A weggefahren sei, sei ebenfalls offen. Herr A sei im Krankenhaus aufgewacht und könne sich an nichts mehr erinnern. Möglicherweise sei Herr B im Wagen eingeschlafen. Oder A sei spontan weggefahren, ohne dies mit B abzustimmen.

Die Ungewissheit gehe zu Lasten von A und seiner Haftpflichtversicherung: Dass B ein Mitverschulden vorzuwerfen sei, hätten sie beweisen müssen. Das sei nicht gelungen, weshalb B Junior die volle Schadenersatzsumme zustehe.

Ärztliche Honorarvereinbarung mit gesetzlich Versicherten ...

... ist nur wirksam, wenn sie explizit "auf eigene Kosten behandelt" werden wollen

Wegen eines Nabelbruchs suchte ein gesetzlich krankenversicherter Münchner eine chirurgische Fachärztin auf. Vor der Behandlung schlossen Medizinerin und Patient eine schriftliche Honorarvereinbarung, Steigerungssätze inklusive. Die Abrechnung erfolge gemäß der ärztlichen Gebührenordnung, stand da, möglicherweise werde jedoch das Honorar von der Krankenversicherung nicht voll erstattet. Für die Behandlung bezahlte der Patient 1.323 Euro.

Als er die Rechnung bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichte, erklärte ihm der Sachbearbeiter, die Honorarvereinbarung sei unwirksam. Der Patient trat seinen eventuellen Anspruch auf das Honorar an die Krankenkasse ab, die Krankenkasse verklagte die Ärztin auf Rückzahlung. Zu Recht, entschied das Amtsgericht München (163 C 34297/09).

Wirksam sei so eine Honorarvereinbarung nur, wenn der gesetzlich Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlange, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Und wenn er dies dem Arzt schriftlich bestätige. Im konkreten Fall dokumentiere jedoch die Vereinbarung den Wunsch, privatärztlich und auf eigene Kosten behandelt zu werden, nur unzulänglich.

Zwar enthalte sie die Information, dass die Krankenkasse eventuell das Honorar nicht oder zumindest nicht in voller Höhe erstatte. Man könne der Vereinbarung aber nicht entnehmen, dass der Patient - ungeachtet seines Versicherungsschutzes durch die gesetzliche Krankenversicherung - explizit privatärztlich behandelt werden wollte. Das sei wichtig: Denn der/die Versicherte müsse sich absolut darüber klar sein, dass er/sie sich mit der Unterschrift unter die Vereinbarung einverstanden erkläre, die Kosten selbst zu tragen.

Rechtsschutzversicherung will Mietstreit nicht finanzieren

Entscheidend: Der "Streitgegenstand Schimmel" trat erst nach Vertragsschluss mit dem Versicherer auf

Der Mieter wohnte etwa zwei Jahre in seiner Wohnung, als Anfang 2009 erstmals Feuchtigkeitsschäden mit Schimmel auftraten. In Absprache mit dem Vermieter ließ der Mieter die Mängel auf dessen Kosten beseitigen. Doch der Schimmelbefall kehrte immer wieder. Nun kürzte der Mieter die Miete, während ihm der Hauseigentümer vorwarf, er lüfte zu wenig.

Um für einen Prozess gewappnet zu sein und zu beweisen, dass die Mietkürzung rechtens war, wollte der Mieter die Feuchtigkeitsschäden gerichtlich prüfen lassen ("selbständiges Beweisverfahren"). Dafür beantragte er Deckung von seinem Rechtsschutzversicherer. Die Versicherung hatte der Mann Anfang Januar 2008 abgeschlossen.

Doch das Versicherungsunternehmen lehnte ab und behauptete, der Rechtsschutzfall sei bereits vor Vertragsschluss entstanden: Der Schimmel beruhe auf einem Baumangel, der schon vor dem Einzug des Mieters und damit lange vor Versicherungsbeginn existierte.

Damit kam der Versicherer beim Landgericht Dortmund nicht durch (2 S 1/11). Wann ein Rechtsschutzfall entstehe, richte sich allein nach dem vom Versicherungsnehmer vorgetragenen und belegten Anlass für einen Rechtsstreit. Nachweisbar habe sich 2009 erstmals Schimmel an den Wänden gezeigt, also mindestens ein Jahr nach Vertragsschluss.

Im ersten Auftreten von Schimmel und im Fehlschlag des Versuchs, die Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen, liege der "Keim" des späteren Rechtsstreits. Ein "Baumangel", der vor 2009 nie zutage trat - eventuell existierte, jedenfalls nicht zu einer Konfrontation mit dem Vermieter führte -, rechtfertige es nicht, dem Versicherungsnehmer die Deckung zu verweigern.

Epileptiker stornierte Reise zu spät

Eine Reiserücktrittskostenversicherung versichert nicht die Hoffnung, dass es schon klappen wird

Ein Münchner buchte im Januar für sich und seine Frau eine Moskaureise, die im Mai stattfinden sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Im Februar erlitt der Mann einen epileptischen Anfall und wurde neun Tage im Krankenhaus behandelt. Am Morgen des Tages, an dem das Ehepaar nach Moskau fliegen wollte, erlitt der Ehemann erneut einen Anfall.

Nun stornierte das Paar die Reise. Wegen der späten Absage blieb es auf 80 Prozent des Reisepreises sitzen. Die Reiserücktrittskostenversicherung ersetzte nur die Stornokosten, die angefallen wären, wenn der Versicherungsnehmer die Reise nach seinem ersten epileptischen Anfall "gecancelt" hätte. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, so das Unternehmen, schließlich plage ihn eine Grunderkrankung, die immer wieder ausbrechen könne.

So sah es auch das Amtsgericht München und wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab (281 C 8097/10). Vergeblich hatte der Mann darauf gepocht, dass man nie wissen könne, wann der nächste Anfall komme. Folge man der Logik des Versicherers, könnte er überhaupt nicht mehr verreisen. Immerhin habe ihn die Klinik als arbeits- und reisefähig entlassen.

Aber nicht als geheilt, hielt ihm die Amtsrichterin entgegen. Die Grunderkrankung bestehe weiterhin. Gerade weil der Zeitpunkt weiterer Anfälle nicht kalkulierbar sei, wisse der Patient, dass die Reise klappen könne - oder eben auch nicht. Deshalb hätte er die Reise gleich nach dem ersten Anfall stornieren müssen.

Nach den Versicherungsbedingungen seien Reisende verpflichtet, im Interesse aller Versicherten die Stornokosten so gering wie möglich zu halten. Natürlich könne der Epileptiker trotzdem verreisen. Doch weil das Gelingen bei ihm prinzipiell unsicher sei, müsse er das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls selbst tragen - und nicht die Versichertengemeinschaft.

Zahlen Versicherungsnehmer ihre Beiträge in Raten ...

... müssen sie über die dadurch entstehenden Kosten informiert werden

Die Hamburger Verbraucherzentrale beanstandete die Vertragsklauseln eines Versicherungsunternehmens zur Ratenzahlung. Wie allgemein üblich, ließ der Versicherer den Kunden, die eine Renten- oder Lebensversicherung abschlossen, bei den Versicherungsbeiträgen die Wahl: Sie können die gesamte Prämie zu Beginn jedes Jahres begleichen oder in Raten zahlen (halbjährlich, vierteljährlich, monatlich). Entscheidet sich der Versicherungsnehmer für Ratenzahlung, wird dafür ein Zuschlag erhoben.

Darauf weist der Versicherer in den Vertragsbedingungen hin. Dennoch kritisierten die Verbraucherschützer, den Klauseln sei nicht zu entnehmen, wie viel diese Art der Zahlung die Versicherungsnehmer genau koste. Denn einen effektiven Jahreszinssatz - wie bei einem Kredit - gebe das Unternehmen nicht an. Das verstoße gegen die Preisangabenverordnung und müsse geändert werden.

Das Landgericht Hamburg gab der Verbraucherzentrale Recht (312 O 334/10). Ratenzahlung gegen Aufpreis bedeute, den Kunden werde für Entgelt ein Zahlungsaufschub eingeräumt - also ein Kredit. Gemäß der auch für Kreditverträge gültigen Preisangabenverordnung müssten die dafür zu veranschlagenden Mehrkosten als effektiver Jahreszins beziffert werden. Ohne diese Angabe seien die einschlägigen Klauseln in den Versicherungsbedingungen unwirksam.

Sie seien unklar und dürften nicht länger verwendet werden. Die Verbraucher könnten auch nicht erkennen, wie hoch der Zuschlag bei den Varianten der Ratenzahlung (halbjährlich, vierteljährlich, monatlich) jeweils ausfalle. Darüber würden die Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag nicht ausreichend informiert. Auf Grundlage dieser Klauseln dürfe der Versicherer keine Ratenzuschläge mehr kassieren. (Das Versicherungsunternehmen hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Kfz-Kaskoversicherer zahlte spät

... nach Streit um die Reparaturkosten: keine Nutzungsausfallentschädigung

Herr X besaß ein Mercedes-Benz Coupé und hatte für das Luxusauto eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Unbekannte Täter (Unfallflucht) beschädigten es erheblich. Der Kfz-Sachverständige des Versicherers schätzte die Reparaturkosten auf 17.306 Euro brutto. Dagegen veranschlagte die vom Autobesitzer gefragte Mercedes-Fachwerkstatt ca. 30.000 Euro.

Es folgte ein Tauziehen: X forderte ein unabhängiges Gutachten, der Versicherer forderte ihn auf, den Mercedes in eine Fachwerkstatt zu bringen, wo man ihn erneut begutachten könnte. X beauftragte einen Sachverständigen, der einen Reparaturaufwand von 25.667 Euro brutto ermittelte. Erneut verlangte X Geld vom Versicherer. Erst müsse man das Gutachten prüfen, hieß es. Etwa acht Monate nach dem Unfall erhielt Herr X 20.489 Euro.

Nun verklagte er die Versicherung auf Entschädigung für den Nutzungsausfall seines Wagens für sieben Monate: Sie habe es noch nicht einmal für notwendig gehalten, den von ihr selbst festgestellten Betrag auszuzahlen. Er habe das Fahrzeug nicht reparieren lassen können, solange das Unternehmen Einwände gegen die geforderte Summe erhob.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab (20 U 108/10). Der Versicherer sei zwar mit der Zahlung "im Verzug" gewesen: Immerhin habe er selbst eine Zahlungspflicht von über 17.000 Euro ermittelt. Aber der Nutzungsausfall sei keine direkte Folge der verspäteten Kaskoleistungen und daher kein "ersatzfähiger Verzugsschaden".

Der vom Versicherer geschuldete Schadenersatz sei nicht zweckgebunden: Der Unfallgeschädigte könne den Betrag verwenden, um das Auto zu reparieren oder den Betrag für andere Zwecke einsetzen. Schon deshalb sei die zögerliche Regulierung nicht als Ursache des Nutzungsausfalls anzusehen. Darüber hinaus musste X die Reparatur nicht unbedingt monatelang hinausschieben, nur um den Wagen dem Sachverständigen des Gerichts unrepariert vorführen zu können.

Er hätte bei seinem Einkommen die Reparatur selbst (vor-)finanzieren und beim Versicherer beantragen können, einen Sachverständigenausschuss einzusetzen. So sei es in den Versicherungsbedingungen vorgesehen: "Bei Meinungsverschiedenheiten (über die Höhe des Schadens) können Sie einen Sachverständigenausschuss entscheiden lassen".