Versicherung

Unverträgliche Asthma-Mittel

In bestimmten Fällen darf die gesetzliche Krankenkasse die Kostenerstattung nicht auf den Festbetrag begrenzen

Für bestimmte Gruppen von Arzneimitteln setzt der Gemeinsame Bundesausschuss (Vertreter der Krankenkassen, Krankenhäuser und Ärzteverbände) Festbeträge fest. Das bedeutet: Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nur den Festbetrag erstatten, wenn einem Versicherten so ein Medikament verschrieben wird. Die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis der Apotheke müssen die Patienten selbst tragen.

Ein Patient, der unter Bronchialasthma leidet, wird seit 2005 mit dem Medikament Alvesco behandelt. Da für den darin enthaltenen Wirkstoff Ciclesonid ein Festbetrag gilt, der weit unter dem Apotheken-Verkaufspreis liegt, musste der Patient ständig "draufzahlen". Schließlich zog er vor Gericht, um die vollständige Kostenübernahme durchzusetzen.

Das Sozialgericht Aachen gab ihm Recht (S 13 KR 170/10). Das sei ein Ausnahmefall. Denn Alvesco sei das einzige Asthma-Medikament, das der Patient vertrage - eben wegen des Wirkstoffs Ciclesonid. Alle anderen Asthma-Mittel, die zum Festbetrag erhältlich seien, enthielten andere Wirkstoffe, die bei ihm schmerzhafte Nebenwirkungen auslösten.

Das hätten zahlreiche Versuche des Patienten und seines Arztes mit anderen Medikamenten gezeigt. Da der Versicherte also nur mit diesem bestimmten Mittel ordnungsgemäß behandelt werden könne, müsse die gesetzliche Krankenkasse ausnahmsweise die Kosten in voller Höhe erstatten. Auf Dauer sei die Zuzahlung für den Versicherten unzumutbar.

Krank während der Reise

Wesentlich für die Reiserücktrittsversicherung: Unterbrechung der Reise oder Reiseabbruch?

Im Februar 2008 reiste ein Münchner Ehepaar durch Südamerika (Bolivien, Peru, Brasilien). Nach zwei Wochen ereilte den Mann die Höhenkrankheit: Mit einem Lungenödem wurde er für fünf Tage in ein Krankenhaus eingeliefert. Anschließend setzten die Urlauber die Reise fort. Sie konnten jedoch einige Ausflüge nicht mehr durchführen und mussten gebuchte Unterkünfte "sausen" lassen.

Deshalb wandte sich der Mann nach dem Urlaub an seine Reiserücktrittskostenversicherung und verlangte 2.870 US-Dollar Ersatz für ausgefallene Leistungen. Das Unternehmen winkte ab: Es müsse nur einspringen, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung eine Reise beenden müsse. Er habe den Urlaub aber nicht abgebrochen, sondern unterbrochen.

Die Zahlungsklage des Südamerika-Urlaubers gegen den Versicherer scheiterte beim Amtsgericht München (223 C 27643/09). So eine Versicherung sei dazu da, Urlauber vor hohen Aufwendungen für eine Reise zu schützen, die sie dann wegen unerwarteter Ereignisse nicht antreten oder beenden können. Abgesichert seien Totalverlust und Abbruch einer Reise.

Den Versicherungsschutz auszuweiten auf jede Art von (womöglich nur sehr kurzer) Unterbrechung einer Reise, sei nicht gewollt. Das gelte auch für eine Rundreise. Da müsse der Reisende eventuell eine Teilstrecke auslassen und die vorgesehene Route an anderer Stelle fortsetzen. Anders als der Kläger meine, sei so ein Vorgang jedoch nicht als Reiseabbruch anzusehen.

Beim Tennis riss die Achillessehne

Die Unfallversicherung muss der Versicherungsnehmerin Krankenhaustagegeld zahlen

Das sportliche Vergnügen an einem schönen Nachmittag im Mai 2007 endete für die Tennisspielerin im Krankenhaus: Beim Doppel mit Freunden machte die Frau einen Aufschlag, dabei riss die Achillessehne. Anschließend folgte Ärger mit der Unfallversicherung, die kein Krankenhaustagegeld und kein Genesungsgeld herausrücken wollte. Die Tennisspielerin klagte die Leistung ein.

Vor Gericht ging es darum, ob ein Unfall vorlag. In den Versicherungsbedingungen stand: Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ... Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln reißen oder gezerrt werden. Das Landgericht Frankfurt fragte sich: "Erhöht" im Vergleich womit?

Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich: Mal lautet die Antwort: "erhöht im Vergleich zum üblichen Kraftaufwand bei dieser Sportart"; mal lautet die Antwort: "erhöht im Vergleich zum Kraftaufwand bei einem alltäglichen Bewegungsablauf". Die Frankfurter Richter schlossen sich der zweiten Auffassung an und sprachen der Tennisspielerin 510 Euro zu (2/23 S 3/09).

Begründung: Wenn jemand Sport treibe, müsse man immer von erhöhtem Kraftaufwand ausgehen. Deshalb sei hier nicht zwischen mehr oder weniger anstrengenden Bewegungsabläufen im Rahmen der speziellen Sportart zu unterscheiden. Als Vergleichsmaßstab seien vielmehr Handlungen des täglichen Lebens heranzuziehen.

Nur normale Bewegungsabläufe, die einem gesunden Durchschnittsmenschen keinen besonderen Krafteinsatz abforderten, seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dagegen sei es als Unfall anzusehen, wenn einer Sportlerin beim Laufen die Achillessehne reiße.

Unfallgeschädigte will Auto selbst reparieren

Ist das zweifelhaft, muss die Haftpflichtversicherung nicht die fiktiven Reparaturkosten ersetzen

Auf einem Firmengelände rammte ein Lkw-Fahrer den Kleinwagen einer Praktikantin. Ein Kfz-Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf 3.093 Euro und den Wiederbeschaffungswert des Kleinwagens auf 2.800 Euro. Die Unfallgeschädigte beabsichtigte angeblich, den Wagen selbst zu reparieren, und verlangte vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Schadenersatz in Höhe der geschätzten Reparaturkosten.

Das Amtsgericht gab der jungen Frau Recht, das Urteil wurde jedoch vom Landgericht Saarbrücken korrigiert (13 S 178/09). Die fiktiven Reparaturkosten lägen um ca. 18 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, erklärte das Gericht, soweit wäre die Forderung im Rahmen. Eine Erstattung der Reparaturkosten einer Fachwerkstatt (bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts) komme auch dann in Frage, wenn die Reparatur fachgerecht in Eigenregie erfolge.

Doch dass die Unfallgeschädigte das Auto wirklich reparieren und anschließend weiternutzen wolle, sei zweifelhaft. Die Chance, das Auto von einem anerkannten Fachbetrieb auf Kosten des Unfallverursachers instandsetzen zu lassen, wolle sie nicht wahrnehmen. Sie bestehe auf Eigenreparatur und behaupte gleichzeitig, sie könne diese nicht vorfinanzieren. Dabei hätte die Praktikantin die Teilzahlung des Unfallverursachers (419 Euro) vor dem Prozess dazu nutzen können, Reparaturteile zu erstehen und mit der Reparatur zu beginnen.

Vermutlich wolle sie den Wagen eben nicht reparieren, sondern möglichst viel kassieren. Ob die künftige Erzieherin überhaupt über die technischen Fertigkeiten für eine fachgerechte Eigenreparatur verfüge, könne offen bleiben. Da sie ihr Interesse, das Fahrzeug weiterhin zu fahren, nicht unter Beweis gestellt habe, müsse der Haftpflichtversicherer nicht die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert des Autos und vorprozessuale Zahlung) ersetzen.

Mit 0,59 Promille Laterne umgenietet

Vollkaskoversicherung darf ihre Leistung für die Autofahrerin um die Hälfte kürzen

Obwohl nicht mehr ganz nüchtern, fuhr die Frau mit dem Auto nach Hause. In einer langgezogenen Linkskurve bekam sie im wörtlichen Sinn "die Kurve nicht mehr", fuhr geradeaus und "erwischte" mit dem Wagen eine Laterne am Straßenrand. Von ihrer Vollkaskoversicherung forderte die Autofahrerin Ersatz für den Schaden am Auto. Doch die winkte ab: Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,59 Promille einen Unfall verursache, bekomme gar nichts.

Die Autofahrerin klagte auf vollen Schadenersatz. Das Landgericht sprach ihr nur 25 Prozent der Reparaturkosten zu, weil sie im "Zustand relativer Fahruntüchtigkeit" gefahren sei und damit grob fahrlässig gehandelt habe. So sah es zwar auch das Oberlandesgericht Hamm, es hielt aber im konkreten Fall eine Leistungskürzung um die Hälfte für angemessen (I-20 U 74/10).

In einer Kurve von der Straße abzukommen, sei ein typischer Fahrfehler bei Trunkenheit, eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung. Die Vollkaskoversicherung könne sich jedoch nicht auf Leistungsfreiheit berufen - wie bei Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille. Bei relativer Fahruntüchtigkeit sei ab 0,3 Promille mit einer Kürzung von 50 Prozent zu beginnen, die prozentual entsprechend dem Alkoholkonsum bis auf 100 Prozent bei 1,1 Promille ansteige.

Nach diesem Maßstab wäre im konkreten Fall die von der Vollkaskoversicherung auszuzahlende Summe um 60 Prozent zu kürzen. Diese Quote habe das Gericht nach unten korrigiert auf 50 Prozent, weil sich die Autofahrerin in einer Ausnahmesituation befinde. Ihre Eltern seien schwer erkrankt, was die Frau emotional schwer belaste. So eine schwierige Lage sei mildernd zu berücksichtigen.

Durch einen Unfall bei der Hausarbeit beeinträchtigt

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist das kein zu ersetzender Vermögensschaden

Schuldlos wurde die Frau in einen Verkehrsunfall verwickelt und verletzt. Da sie anschließend dauerhaft ihren linken Arm nicht mehr richtig einsetzen konnte, bewältigte sie die Hausarbeit nicht mehr so wie früher. Deshalb verklagte die Unfallgeschädigte den Unfallverursacher und seine Haftpflichtversicherung nicht nur auf Ersatz für die Kosten der Heilbehandlung, sondern auch auf Ersatz des "Haushaltsführungsschadens".

Dessen Höhe hängt unter anderem davon ab, wie der wöchentliche Arbeitsaufwand im Haushalt eingeschätzt wird. Sie führe einen Zwei-Personen-Haushalt, so die verletzte Frau, da sie mit ihrem Freund zusammenlebe. Dafür veranschlagte sie 15 Arbeitsstunden pro Woche. Das sei weit überhöht, so das Kammergericht in Berlin (12 U 77/09).

Auch deshalb, weil ihr Anspruch nur nach dem Mehraufwand für einen Ein-Personen-Haushalt zu berechnen sei. Wenn jemand durch einen Unfall die Fähigkeit verliere, den Haushalt in vollem Umfang zu führen, handle es sich nur dann um einen zu ersetzenden finanziellen Schaden, wenn der/die Verletzte damit eine Unterhaltspflicht vernachlässige. Die gelte aber nur gegenüber Ehegatten, nicht gegenüber einem nichtehelichen Lebenspartner.

Vergeblich verwies die Frau darauf, dass die Sozialbehörde sie und ihren Lebenspartner als "Bedarfsgemeinschaft" behandle. Wenn es darum gehe, die Hilfsbedürftigkeit einer Person festzustellen, so das Gericht, werde das Einkommen eines Partners/einer Partnerin berücksichtigt, der/die mit dieser Person tatsächlich zusammenlebten.

Sobald jedoch der Partner/die Partnerin ausziehe, falle die Bedarfsgemeinschaft auseinander. Eben weil, anders als bei einer Ehe, keine Unterhaltspflicht existiere. Ein Lebensgefährte spiele daher auch bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens keine Rolle. Das Gericht sprach der Frau 142,94 Euro monatlich zu (auf Basis von 19,5 Arbeitsstunden im Monat).

Rentenversicherungsvertrag ...

... mit separater "Kostenausgleichsvereinbarung": Sie ist unwirksam

Herr B schloss mit einem Versicherungsunternehmen einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag ab. Zusätzlich wurde eine separate Vereinbarung in Bezug auf die Abschluss- und Einrichtungskosten der Versicherung getroffen: Die Kosten von immerhin 8.452,50 Euro sollte der Versicherungsnehmer in jedem Fall übernehmen, selbst wenn er den Versicherungsvertrag kündigte. Der Betrag war in 48 monatlichen Raten zu zahlen.

Nach wenigen Monaten stellte Herr B die Zahlung von Raten und Beiträgen ein. Er kündigte den Versicherungsvertrag und focht die Kostenausgleichsvereinbarung an. Vergeblich klagte der Versicherer den Kostenausgleich ein. Die einschlägige Vereinbarung sei ein sittenwidriges und damit nichtiges Umgehungsgeschäft, erklärte das Landgericht Rostock (10 O 137/10). Es wies die Klage ab.

Nach dem Versicherungsgesetz sei ein Stornoabzug - also quasi eine Vertragsstrafe - bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags unzulässig. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung mit Vertragsnebenkosten belegt würden. Sie sollten nicht wegen der noch geschuldeten Abschlusskosten auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Falls Versicherungsnehmer kündigten, bevor sich die Nebenkosten amortisiert haben, sollten die Versicherer das Risiko tragen, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben.

Objektiver Zweck der Kostenausgleichsvereinbarung sei es, eben diesen Grundgedanken des Gesetzes zu umgehen (= Umgehungsgeschäft): Denn die Abschlusskosten sollten in jedem Fall und unabhängig von der Dauer des Versicherungsvertrags fällig werden. Anders als der Vertrag selbst sollte die Ausgleichsvereinbarung unkündbar sein. (Der Versicherer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Wasserrohrbruch nach sechs Wochen gemeldet

Zu spät: Wohngebäudeversicherung muss den Schaden nicht regulieren

Im November 2007 beantragte ein Münchner Ehepaar bei einem Versicherungsunternehmen eine Wohngebäudeversicherung fürs Einfamilienhaus. Vier Wochen später - die Hausbesitzer hatten noch keinen Versicherungsschein - platzte ein Wasserrohr und überschwemmte den Keller. Das Ehepaar ließ den Schaden richten und gab dafür 3.700 Euro aus.

Als die Hausbesitzer Mitte Januar 2008 endlich den Versicherungsschein erhielten, reichten sie beim Versicherer die Rechnungen für die Reparatur ein und forderten Schadenersatz. Doch der winkte ab: Die Versicherungsnehmer hätten den Schaden sechs Wochen nach dem Schaden, also viel zu spät gemeldet. Nun könne er nicht mehr überprüfen, ob es wirklich ein Wasserrohrbruch gewesen sei oder nur ein schon lange vorhandenes Leck, für das die Wohngebäudeversicherung nicht einstehen müsse.

Den Schaden nach dem Erhalt des Versicherungsscheins anzuzeigen, genüge doch wohl, fanden die Hausbesitzer. Doch das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite des Versicherers (244 C 26368/09). Versicherungsnehmer seien verpflichtet, einen Schaden "unverzüglich" zu melden und nichts zu verändern, bis der Versicherer den Schaden begutachtet habe.

Wer gegen diese Pflichten verstoße, verliere den Versicherungsschutz, so die zuständige Richterin. Diese Pflichten bestünden auch vor dem Vertragsschluss - wenn der Versicherungsschein noch nicht verschickt, der Vertrag also offiziell noch nicht zustande gekommen sei. Auch dann müssten Versicherungsnehmer dem Versicherer wichtige Umstände sofort melden.

Stattdessen hätten die Hausbesitzer den Schaden erst nach mehreren Wochen angezeigt. Zudem habe das Ehepaar die Prüfung des Wasserschadens vereitelt, indem es ihn vor der Schadensanzeige von einer Fachfirma beheben ließ. Deshalb müsse das Versicherungsunternehmen nicht zahlen.

Fehlgeleitete Silvesterrakete setzt Scheune in Brand

Keine Haftung für ein Unglück, das so nicht vorhersehbar war

Alle Jahre wieder sind an Silvester Brandschäden zu beklagen, die durch leichtsinnigen Umgang mit Pyrotechnik entstehen. Manchmal ist das Risiko für den "Zündler" aber auch bei gehöriger Sorgfalt nicht zu erkennen. Dann handelt es sich um ein Unglück, für das er nicht haftet, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Streit um eine abgebrannte Scheune (10 U 116/09).

Der Nachbar hatte am Silvesterabend vor seinem Haus eine Leuchtrakete in einen Schneehaufen gesteckt und angezündet. Sie stieg zunächst wie geplant etwa fünf Meter gerade nach oben. Dann jedoch schwenkte die Rakete unversehens zur Seite und auf die zwölf Meter entfernte Scheune zu, in der Stroh und Getreide gelagert waren. Dort zischte sie durch eine winzige Spalte zwischen der (mit Eternit verkleideten) Außenwand und dem Blechdach, explodierte in der Scheune und setzte sie in Brand.

Die Gebäudeversicherung des Scheunenbesitzers regulierte den Schaden und forderte anschließend den Betrag (410.000 Euro) vom Nachbarn. Doch das OLG wies die Schadenersatzklage des Versicherers ebenso zurück wie vorher schon das Landgericht Ulm. Der Nachbar habe den Brandschaden nicht schuldhaft verursacht, so das OLG.

Das einzige Risiko, das hier objektiv bestand, dass nämlich der Feuerwerkskörper die kleine Lücke zwischen Wand und Dach finden würde, sei für den Hobby-Feuerwerker nicht erkennbar gewesen. Eine andere Gefahr sei am Standort, wo der Nachbar die Rakete startete, nicht zu erkennen. Daher handle es sich hier um ein Unglück und nicht um verantwortungslosen Leichtsinn.

In der Silvesternacht und am Neujahrstag sei es zulässig und üblich, Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch müssten sich Hauseigentümer (in vernünftigen Grenzen) einrichten, um ihr Eigentum zu schützen. So müssten sie Fenster und Türen schließen, um das Eindringen von Silvesterraketen zu verhindern. Personen, die ein Feuerwerk abbrennen, müssten ihrerseits einen Standort wählen, von dem aus sie weder Personen, noch Sachen gefährdeten. In dem Punkt treffe den Nachbarn kein Vorwurf.

Autounfall mit Totalschaden

Nutzungsausfallentschädigung: Für ältere "Gebrauchte" gibt es sie nur für kurze Zeit

Frau H wurde mit ihrem neun Jahre alten Auto in einen Verkehrsunfall verwickelt, den der Unfallgegner verursachte. Dass dessen Haftpflichtversicherer für den Totalschaden am Auto aufkommen musste, stand fest. Über die Höhe der Entschädigung für den Nutzungsausfall wurde man sich jedoch nicht einig.

Laut Schadensgutachten stand Frau H Entschädigung für neun Werktage zu: So lange würde es dauern, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen, meinte der Sachverständige. Der Haftpflichtversicherer zahlte sogar Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage, doch Frau H verlangte neun Tage mehr. Begründung: Sie habe die staatliche Abwrackprämie genutzt und einen neuen Wagen bestellt. Den habe der Hersteller aber nicht innerhalb von zwei Wochen liefern können.

Das spielt keine Rolle, urteilte das Landgericht Frankfurt (15 S 49/10). Anspruch auf Ersatz für den Nutzungsausfall eines Wagens habe der Unfallgeschädigte grundsätzlich nur für den Zeitraum, der notwendig sei, um ein gleichwertiges Auto zu erwerben. Bei Totalschaden an einem älteren Gebrauchtwagen sei daher nicht die längere Wartezeit bei der Bestellung eines Neuwagens zu berücksichtigen. Die müsse Frau H ohne Entschädigung hinnehmen.

(P.S.: Ob der Kauf eines älteren "Gebrauchten" schneller geklappt hätte, ist allerdings fraglich - war der Markt dafür doch 2009 so gut wie leergefegt, eben wegen der Abwrackprämie.)

Motorroller-Diebstahl misslingt

Beschädigt der Dieb danach das Kfz, muss die Teilkaskoversicherung den Schaden nicht regulieren

Herr V hatte abends seinen Motorroller mit eingerasteter Lenkradsperre auf einem Parkplatz abgestellt. So schilderte er den Fall später seiner Teilkaskoversicherung: In der Nacht habe jemand versucht, den Motorroller zu stehlen. Um die Sperre zu überwinden, habe er das Lenkrad überdreht. Weil das nicht klappte, habe er anschließend wohl den Roller vor lauter Frust zu Boden gedonnert und darauf eingetreten. Jedenfalls sei der Roller beschädigt - wenn auch nicht gestohlen.

Seine Teilkaskoversicherung müsse für die Reparatur aufkommen, fand Herr V. Der Versicherer sah das anders und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (IV ZR 248/08). Nach den Vertragsbedingungen des Versicherers seien solche Schäden - durch mutwilliges Verhalten bzw. Vandalismus nach einem missglückten Diebstahl - nur in der Vollkasko mitversichert.

Die Teilkaskoversicherung müsse dagegen nur für Schäden geradestehen, die beim und durch den Diebstahl selbst entstehen. Das treffe bei Vandalismus nicht zu - das könne auch ein durchschnittlich informierter Versicherungsnehmer ohne Spezialkenntnisse im Versicherungsrecht den Versicherungsbedingungen entnehmen.

Wenn jemand verärgert auf einen Motorroller eintrete, weil die Tat missglückt sei, geschehe das nicht mehr, um ihn zu stehlen. Sondern eben deshalb, weil das Stehlen nicht geklappt habe, der verfolgte Zweck nicht mehr zu erreichen sei. Das sei nachträgliches, spontanes Verhalten aus Wut, unabhängig vom Diebstahlsplan.

Anwalt als Hartz-IV-Empfänger

Jobcenter muss für Selbständige die Beiträge zur privaten Krankenversicherung voll übernehmen

Bis Ende 2008 wurden Empfänger von Hartz-IV-Leistungen automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seither ist das nicht mehr so - bei der neuen gesetzlichen Regelung wurden die Freiberufler und Selbständigen wohl "vergessen".

Ein früher selbständig tätiger und privat krankenversicherter Rechtsanwalt, der jetzt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (= Hartz-IV-Leistungen) bezieht, musste deshalb in der privaten Krankenversicherung bleiben. Dafür zahlte er monatlich einen Beitrag von 207,39 Euro, fast zwei Drittel seines jetzigen Einkommens.

Weil sich die Sozialbehörde weigerte, den Versicherungsbeitrag zu finanzieren, klagte der Anwalt gegen den Bescheid der Behörde und bekam vom Bundessozialgericht Recht (B 4 AS 108/10 R). Die Sozialbehörde müsse seinen Beitrag zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen, so die Bundesrichter. Andernfalls bliebe privat versicherten Leistungsempfängern nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum.

Hier liege eine "gesetzesimmanente Regelungslücke" vor: Wie der offene Beitragsanteil auszugleichen sei, sei im Sozialgesetzbuch nicht geregelt. Die gesetzlichen Vorschriften seien daher entsprechend den Motiven des Gesetzgebers auszulegen und zu ergänzen: Der habe privat Krankenversicherte finanziell nicht überfordern wollen.

Werbeanrufe nur mit vorheriger Zustimmung

Das "Double-Opt-In-Verfahren" beweist das Einverständnis des Anschlussinhabers nicht

Die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, die AOK Plus, war schon 2003 per Gerichtsurteil dazu verdonnert worden, Verbraucher nicht mehr ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Bei einem Verstoß drohten 5.000 Euro Vertragsstrafe. Fünf Jahre später wurde die Krankenkasse "rückfällig".

In ihrem Auftrag erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Callcenter. Daraufhin forderte die Verbraucherzentrale von der AOK Plus 10.000 Euro Vertragsstrafe. Doch die Krankenkasse erklärte, die Angerufenen hätten im so genannten Double-Opt-In-Verfahren ihr Einverständnis erklärt.

Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort Telefonnummer plus Mailadresse angegeben und durch Markieren eines Feldes der Telefonwerbung zugestimmt. Anschließend habe man ihnen eine "Check-Mail" geschickt (d.h. eine Mail mit Hinweis auf das Gewinnspiel). Die hätten beide Verbraucher durch Anklicken eines Links bestätigt.

Das genügt nicht, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 164/09). Dass die angegebene Telefonnummer wirklich die des Absenders der Bestätigungs-E-Mail sei, stehe damit nicht fest. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, versehentlich oder vorsätzlich eine falsche Telefonnummer einzutragen.

Das Gesetz verlange zwingend, dass der angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis damit erklärt haben müsse. Das deutsche Recht sei da strenger als die einschlägige EU-Richtlinie. Es bewerte unaufgeforderte Werbeanrufe als unzumutbare Belästigung und unlauteren Wettbewerb. Die AOK Plus müsse die Vertragsstrafe zahlen.

Schreiner schließt Wasserhahn falsch an

Haftpflichtversicherung für Baunebengewerbe umfasst auch dieses Risiko

Eine Bau- und Möbelschreinerei hatte den Auftrag, Möbel für ein Arbeitszimmer anzufertigen und einzubauen. In einer Wandnische installierte das Handwerksunternehmen auch eine kleine Teeküche mit Waschbecken. Der Monteur schloss den Wasserhahn falsch an Boiler und Trinkwasserleitung an, weswegen der Boiler nachts platzte. Mehrere 100 Liter Wasser liefen aus und beschädigten Böden und Möbel des Kunden.

Die Schreinerei meldete den Schaden dem Versicherer, bei dem sie eine Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebengewerbes abgeschlossen hatte. Der winkte ab: Das Anschließen von Wasserhähnen gehöre nicht zum typischen Aufgabenfeld einer Möbelschreinerei - das damit verbundene Risiko sei also nicht mitversichert.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Karlsruhe und verurteilte den Versicherer zur Zahlung (12 U 6/10). Laut Versicherungspolice sei das "Risiko gemäß der Handwerksordnung" versichert. Und nach der Handwerksordnung könne ein Handwerksbetrieb auch Arbeiten anderer Handwerke ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot des eigenen Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhingen oder es wirtschaftlich ergänzten.

Und so liege der Fall hier. Es sei gängige Praxis im Schreinerhandwerk, bei Küchenmontagen auch die damit verbundenen sanitären Installationsarbeiten zu übernehmen. Die Tätigkeit hänge fachlich mit dem Aufbau der Küchenmöbel zusammen und sei daher mitversichert.

Diese Praxis trage dem Bedarf nach "Arbeiten aus einer Hand" Rechnung und entspreche dem Interesse des Handwerks und der Kunden. Für die Kunden wäre es unwirtschaftlich, allein wegen der Installation eines Wasserhahns - also einer relativ geringfügigen Aktion - eigens einen weiteren Handwerker kommen zu lassen und einen Sanitärfachbetrieb zu bezahlen.

Kleinkind fällt ins Mähwerk eines "Rasen-Traktors"

Der betreuende Nachbar handelte fahrlässig - Mitverschulden der Eltern?

Mit dem älteren Ehepaar im Nachbarhaus war die vierköpfige Familie gut befreundet. Die Jungs, drei und fünf Jahre alt, nannten den Nachbarn "Opa". Er passte öfter auf sie auf. Eine besondere Attraktion war es für die Kinder, wenn "Opa" sie beim Mähen seines großen Grundstücks auf dem Rasenmäher mitfahren ließ. Er besaß einen "Rasen-Traktor" mit Mähwerk an der Unterseite.

Für die Kinder hatte er daran einen Holzsitz montiert, sie konnten sich an Griffen festhalten. Doch am Unfalltag saß der Dreijährige auf der Motorhaube. In einer Kurve stürzte das Kind und geriet mit einem Bein unter die rotierenden Messer. Der schwer verletzte Junge wurde mehrmals operiert und verbrachte einen Monat im Krankenhaus. Heute geht es ihm wieder gut. "Opa" wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Für die Behandlung des Kindes kam die gesetzliche Krankenkasse auf, die anschließend die private Haftpflichtversicherung des Nachbarn auf Schadenersatz verklagte. Diese müsse 80 Prozent der Kosten ersetzen, entschied das Landgericht. Es rechnete dem Vater ein Mitverschulden an, weil er über das riskante Traktorfahren Bescheid gewusst und das Kind trotzdem dem Nachbarn anvertraut hatte.

Das Oberlandesgericht Stuttgart fand diesen Vorwurf verfehlt und verurteilte den Haftpflichtversicherer zu Schadenersatz in voller Höhe (5 U 60/10). Prinzipiell sei es nicht zu beanstanden, wenn Eltern ihre Kinder vorübergehend zuverlässigen Bekannten oder Nachbarn anvertrauten. Dass die Eltern die Söhne am Nachmittag nicht selbst beaufsichtigten, stelle kein Mitverschulden dar.

Ohne jeden Zweifel sei es vom Nachbarn grob fahrlässig gewesen, ein kleines Kind ungesichert auf der Motorhaube des Rasen-Traktors mitfahren zu lassen. Da der Nachbar jedoch - eben um die Sicherheit zu erhöhen - eigens für die Kinder einen stabilen Holzsitz am Heck des Traktors angebracht habe, hätten die Eltern geglaubt, der Nachbar werde die Jungs künftig immer auf den Holzsitz setzen. Darauf durfte sich der Vater verlassen.

"Smart-Repair-Methode" ist günstig und technisch einwandfrei

Unfallgeschädigte Autobesitzerin muss sich mit danach berechnetem Schadenersatz zufrieden geben

Beim Einparken hatte ein Autofahrer das Fahrzeug von Frau S leicht touchiert, die Delle am Kotflügel war kaum sichtbar. An der Delle wollte die Unfallgeschädigte etwas verdienen. Sie ließ sie nicht reparieren und verlangte vom Haftpflichtversicherer des Autofahrers 964 Euro Schadenersatz plus 100 Euro für die Wertminderung.

Ihr Schadensgutachter legte eine Reparatur herkömmlicher Art zugrunde (Ausbeulen der Schadstelle und Neulackieren, Tonabgleich mit den übrigen Fahrzeugteilen). Der Haftpflichtversicherer hielt die Summe für weit überhöht: Der Schaden sei mit der "Smart-Repair-Methode" weitaus günstiger zu beheben, argumentierte er. Bei dem Verfahren - die Delle wird "ausgedrückt" - sei kein Lackieren nötig und es gebe keine Wertminderung.

Der Haftpflichtversicherer überwies Frau S nur 293 Euro: So viel koste die Reparatur in einer nahegelegenen Spezialwerkstatt für "Smart-Repair". Vergeblich klagte Frau S den Differenzbetrag ein. Mehr als 293 Euro seien für sie nicht "drin", urteilte das Landgericht Saarbrücken (13 S 216/09). Denn jeder verständige, wirtschaftlich denkende Fahrzeugeigentümer würde sich in ihrer Lage für eine Reparatur nach der "Smart-Repair-Methode" entscheiden.

Die vom Versicherer vorgeschlagene Fachwerkstatt sei für Frau S problemlos zu erreichen. Die Werkstatt habe sich seit 1997 auf das lackschadenfreie Ausbeulen spezialisiert und leiste qualitativ gute Arbeit. Diese Art Reparatur sei technisch besser als die gängige Methode, mindestens aber gleichwertig. Frau S habe auch nicht belegt - durch Scheckheft oder Reparaturrechnungen -, dass sie bisher ihr Auto immer in einer Markenwerkstatt reparieren ließ und dass es für sie daher unzumutbar wäre, davon abzuweichen.

Auspuff setzt in Garage Matratze in Brand ...

... beim Löschen beschädigt die Feuerwehr das Auto des Nachbarn: ein Fall für die Kfz-Haftpflicht?

Ein kurioser Unfallschaden, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht einstehen wollte: Eine Frau hatte in einer Reihe von Fertiggaragen eine Garage gemietet. Um Schäden beim Einparken zu vermeiden, lehnte sie an deren Rückwand eine Matratze. Eines Abends fuhr sie ihren BMW wohl relativ nah an die Matratze heran. Jedenfalls entzündete der heiße Auspuff in der Nacht die Matratze und löste einen Brand aus.

Beim Versuch, das Feuer zu löschen, lief ein Feuerwehrmann über die Garagendächer. Ein Nachbardach brach ein, der Feuerwehrmann stürzte mit Teilen des Dachs auf einen VW Golf. Als der Golfbesitzer vom Kfz-Haftpflichtversicherer der BMW-Fahrerin Ersatz für die Reparaturkosten (6.161 Euro) verlangte, erklärte sich das Unternehmen für unzuständig: Dieser Unfallschaden habe nichts mit dem "Betrieb" des BMW zu tun.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sah das anders und verurteilte den Versicherer dazu, den Schaden zu ersetzen (1 U 105/09). Er sei zuständig für "Schäden durch den Betrieb eines Fahrzeugs". Der Begriff sei weit auszulegen, erklärte das OLG. Dafür sei es nicht unbedingt nötig, dass sich zwei Wagen berührten. Ein Schaden entstehe auch dann durch den "Betrieb eines Fahrzeugs", wenn sich eine vom Auto ausgehende Gefahr auswirke.

Das treffe hier zu. Nach dem Bericht der Polizei habe das im Straßenverkehr erhitzte Auspuffrohr durch Wärmestau an der Matratze das Feuer entfacht. Damit habe sich eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Auch wenn der BMW bereits geparkt gewesen sei, hänge der Brand mit seinem vorherigen Einsatz als Verkehrsmittel zusammen.

Dass der Brand den VW Golf nicht direkt schädigte, sondern durch die verunglückte Rettungsaktion der Feuerwehr, ändere an dieser Einschätzung nichts. Bei eiligen und gefährlichen Rettungsaktionen passierten häufig Fehler. Auf jeden Fall sei der Einsatz der Feuerwehr nur notwendig geworden, weil der BMW-Auspuff die Garage der Besitzerin in Brand gesetzt habe.

Lastwagen entzündet sich in der Kfz-Werkstatt

Der Kfz-Haftpflichtversicherer muss sich an der Regulierung des Brandschadens nicht beteiligen

Der alte Lastwagen hatte schon 400.000 Kilometer auf dem Tacho. Anlasser und Abgasanlage waren defekt, deshalb brachte ihn die Kfz-Halterin, Firma Y, in die Werkstatt X. Ein Automechaniker fuhr den Laster am Freitagnachmittag in die Werkstatthalle. Am Montag sollte er repariert werden. Doch am Montag gegen 10 Uhr sah der Mechaniker Rauch aus der Halle aufsteigen - das Fahrerhaus des Lkw stand in Flammen.

Der Brandschaden an Gebäude und Werkstattausrüstung belief sich auf fast 85.000 Euro. Dafür kam die Gebäudeversicherung des Werkstattinhabers X auf. Der Kfz-Haftpflichtversicherer müsse sich am Schadenersatz mit ca. 50.000 Euro beteiligen, forderte sie. Schließlich habe ein Defekt der Lkw-Elektrik das Feuer ausgelöst.

Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schaden nicht einspringen muss: Der Brand sei nicht durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden (1 U 6/10). Der Laster sei für Reparatur und Inspektion am Wochenende stillgelegt worden - quasi aus dem Verkehr gezogen. Wenn sich dann nach drei Tagen Stillstand ein Bestandteil der Elektrik selbst entzünde, hänge der Schaden nicht mit der letzten Fahrt zusammen oder allgemeiner: mit dem Gebrauch des Lasters als Verkehrsmittel.

Auch der Kfz-Sachverständige gehe von einer Brandursache aus, die sich "über längere Zeit entwickelte" - ein aufgescheuertes Batteriekabel. Das sei langfristiger Verschleiß. Auch fahrlässiges Fehlverhalten der Beteiligten sei auszuschließen: Weder der Kfz-Mechaniker, noch der Mitarbeiter von Y, der den Laster hingefahren habe, hätten etwas von einem feuergefährlichen Defekt der Fahrzeugelektrik gewusst oder wissen müssen.

Kfz-Haftpflichtversicherer mit Zahlung "in Verzug"

Wie lange darf er sich Zeit lassen, einen Schadensfall zu überprüfen?

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ließ sich mit der Regulierung eines Schadensfalles viel Zeit, beantragte z.B. bei der Polizei erst einen Monat nach dem Unfall Akteneinsicht. Dabei war der Fall eigentlich unproblematisch. Sechs Wochen, nachdem der Unfallgeschädigte seine Ansprüche schriftlich angemeldet hatte, erhob er Zahlungsklage. Das Landgericht stellte fest, die Versicherung sei mit der Zahlung "in Verzug" und brummte ihr die Prozesskosten auf.

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies ihre Rechtsbeschwerde ab (10 W 1789/10). Die einem Kfz-Haftpflichtversicherer zuzubilligende Prüfungsfrist bei einem Schadensfall sei natürlich davon abhängig, wie kompliziert die Dinge im Einzelfall lägen, so das OLG. Maximal sollte sie aber vier Wochen betragen - angesichts des technischen Fortschritts bei der digitalen Bearbeitung seien auch kürzere Fristen zu erwägen.

Wenn der Versicherer Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte für notwendig halte, habe dies prinzipiell keinen Einfluss auf die Dauer der Prüffrist (und damit den Eintritt des Zahlungsverzugs). Sonst bliebe das berechtigte Interesse des Unfallgeschädigten an zügiger Regulierung zu oft auf der Strecke, weil Versicherer dieses Argument nutzten, um Zeit zu schinden.

Warum im konkreten Fall die Akteneinsicht erst nach einem Monat beantragt wurde, sei nicht nachvollziehbar. Es sei dem Gericht und auch den Versicherern bekannt, dass Akteneinsicht oft erst nach Monaten bewilligt werde. Auch das Argument, dass der "große Büroapparat" von Versicherungen eben zu Verzögerungen führe, sei wenig überzeugend: Es sei Sache der Versicherer, sich effizient zu organisieren. Gelinge das nicht, dürften sie das Problem nicht auf die Geschädigten abwälzen und die "Schwerfälligkeit des Apparats" als Entschuldigung für zögerliches Regulieren benützen.

Unfallwagen: Wurde der Restwert korrekt ermittelt ...

... darf der Unfallgeschädigte das Auto sofort zu diesem Preis verkaufen

Bei einem Zusammenstoß erlitt der Opel Zafira von Frau T Totalschaden. Dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) ersetzen musste, stand fest. Frau T gab ein Schadensgutachten in Auftrag. Das Kfz-Sachverständigenbüro ermittelte für den Unfallwagen einen Restwert von 1.344 Euro. Für ein paar Euro mehr konnte die Autofahrerin den unreparierten Opel Zafira an ihrem Wohnort losschlagen.

Als sie kurz darauf beim Versicherer auf Basis des Gutachtens ihre Schadenersatzansprüche anmeldete (ohne den Verkauf zu erwähnen), antwortete er, sie solle den Opel noch behalten. Man werde einen Restwertaufkäufer benennen. Tatsächlich meldete sich ein Aufkäufer und bot Frau T für den Opel über 5.000 Euro. Dieses Angebot hätte Frau T abwarten müssen, fand der Versicherer. Er zog deshalb vom geschätzten Wiederbeschaffungswert (10.630 Euro) des Autos den höheren Restwert ab.

Dazu war das Unternehmen nicht berechtigt, urteilte das Amtsgericht Stuttgart (44 C 3637/10). Der Kfz-Sachverständige habe den Restwert absolut korrekt ermittelt: Er habe sich bei Aufkäufern im regionalen Markt erkundigt, was sie für den Opel Zafira noch bieten würden, und die drei höchsten Angebote in seinem Gutachten konkret benannt. Das genüge den vom Bundesgerichtshof für solche Fälle aufgestellten Anforderungen.

Da der Restwert richtig geschätzt wurde, habe Frau T den Unfallwagen sofort zu diesem Preis (oder einem höherem) verkaufen dürfen. Das verstoße keineswegs gegen das Gebot, den Schaden für den Versicherer so gering wie möglich zu halten. Frau T habe weder dem Haftpflichtversicherer das Gutachten zur Prüfung schicken, noch ihn über ihre Verkaufsabsicht informieren oder ein höheres Restwertangebot abwarten müssen.