Bei einem Verkehrsunfall im Februar 2018 war der (geleaste) BMW X4 des Herrn S ramponiert worden. Sein Anwalt meldete den Unfall bei der Kfz-Versicherung der Unfallverursacherin. In dem Schreiben teilte er auch mit, der Geschädigte könne die vom Sachverständigen auf mindestens 24.000 Euro geschätzten Reparaturkosten nicht vorfinanzieren.
Herr S hatte den Wagen sofort bei einer Markenwerkstatt angemeldet. Sie hatte jedoch erst mal keine Termine frei. Der Kfz-Versicherer zahlte lange nicht, weil er zunächst die Unfallakten prüfen wollte. Aus diesen Gründen wurde die Reparatur erst im Juni begonnen und zog sich bis Ende Juli hin.
Danach kam es zum Streit mit der Kfz-Versicherung. Sie bezahlte zwar die Reparatur zu 100 Prozent, aber nicht die von S geforderte Nutzungsausfallentschädigung für 175 Tage (11.375 Euro). Sie überwies nur 4.225 Euro für 65 Tage.
Der Unfallgeschädigte klagte auf Zahlung des Differenzbetrags: Die Versicherung habe zögerlich reguliert und sei für den langen Nutzungsausfall verantwortlich. Er sei nicht verpflichtet, für die Reparatur einen Kredit aufzunehmen — dass er sie nicht vorfinanzieren könne, habe die Versicherung gewusst. Während der Kläger beim Landgericht Halle Recht bekam, setzte sich in der Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Naumburg der Kfz-Versicherer durch (1 U 142/19).
Herr S bzw. sein Anwalt hätten nur pauschal auf finanzielle Probleme hingewiesen, das reiche nicht aus, urteilte das OLG. Wer Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum verlange, der die Dauer der Reparatur weit überschreite, müsse schon genauer darlegen, warum er den Betrag nicht vorstrecken könne.
Das gelte erst recht, wenn jemand mit einem so wertvollen Auto herumfahre. Da dränge sich dem Sachbearbeiter der Versicherung nicht gerade der Gedanke auf, dass der Unfallgeschädigte außerstande sei, die Reparaturkosten aufzubringen. Kontoauszüge habe S erst nach der Reparatur im August vorgelegt, die hätten aber seine finanziellen Verhältnisse auch nicht vollständig aufgeklärt.