Versicherung

Auf dem Autobahn-Ausfädelstreifen überholt

Kurzartikel

Auf dem Ausfädelungsstreifen einer Autobahn darf im Prinzip nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrspuren — es sei denn, dort stockt der Verkehr (§ 7a Abs. 3 Straßenverkehrsordnung). Ergibt das Unfallgutachten nach einer Kollision, dass ein Lkw beim Spurwechsel auf den Ausfädelungsstreifen gegen einen Kleinlaster gestoßen ist, der Kleinlaster dabei aber schneller fuhr als der Lkw, haftet der Fahrer des Kleinlasters aufgrund dieses Verkehrsverstoßes für den Unfallschaden mit.

Wasserschaden in der Zahnarztpraxis

Sperrt der Mediziner über Nacht nicht die Wasserzufuhr ab, stellt das kein Mitverschulden dar

Vor einem dreiwöchigen Urlaub verließ ein Zahnarzt abends seine Praxis, ohne das Hauptwasserventil abzusperren. Die Räume lagen im zweiten Stock des Gebäudes. Als am nächsten Morgen andere Mieter das — überwiegend gewerblich genutzte — Gebäude betraten, kam ihnen im Treppenhaus aus der Praxis ein Wasserschwall entgegen. Die später festgestellte Ursache: Ein schlecht montiertes Verbindungsstück zwischen dem Trinkwassersystem und der zwei Jahre vorher installierten Desinfektionsanlage hatte sich gelöst.

Die Versicherung des Zahnarztes regulierte den Wasserschaden von über 200.000 Euro und verlangte anschließend Schadenersatz von der Installationsfirma, die das Verbindungsstück fehlerhaft montiert hatte. Die Firma wiederum zeigte auf den Zahnarzt: Zumindest treffe den Praxisinhaber ein Mitverschulden. Denn es sei grob fahrlässig, vor einer längeren Betriebsschließung das Wasser nicht abzusperren. So sah es auch das Landgericht und entschied, Mediziner und Installationsfirma müssten sich den Schaden teilen.

Gegen das Urteil legte der Zahnarzt Berufung ein und setzte sich beim Oberlandesgericht (OLG) Celle durch (14 U 135/20). Laut Sachverständigengutachten stehe fest, dass die Installationsfirma die Rohrverbindung verpfuscht habe, so das OLG. Da der Wasserschaden im Laufe einer Nacht entstanden sei, habe sich der Betriebsurlaub der Arztpraxis überhaupt nicht ausgewirkt. Ein Mitverschulden des Praxisinhabers liege nicht vor: Der Schaden hätte während des üblichen Praxisbetriebs ebenso auftreten können.

Es sei zwar möglich, aber allgemein unüblich, über Nacht die Wasserzufuhr abzustellen. Eine mögliche, aber nicht zwingend notwendige Schutzmaßnahme zu unterlassen, sei nicht fahrlässig, betonte das OLG. Den Versicherungsnehmer treffe kein Mitverschulden. In der Rechtsprechung sei nur unstrittig, dass Versicherungsnehmer die Zuleitung zu Haushaltsgeräten mit flexiblen Anschlussschläuchen regelmäßig absperren müssten, weil sie äußerst schadensanfällig seien. Eine sachgerecht montierte Rohrverbindung sei dagegen unlösbar und dauerhaft dicht.

Beim Langlaufen gestürzt

Ohne aussagekräftiges ärztliches Attest muss die Reiserücktrittsversicherung für einen Reiseabbruch nicht zahlen

Am 1.3.2020 reiste ein deutsches Ehepaar in die Dolomiten. Zum Preis von 1.770 Euro hatte es bei einem Reiseveranstalter eine Woche mit geführten Langlauftouren von Hotel zu Hotel gebucht. Anschließend wollten die Eheleute eine Woche auf der Seiser Alm verbringen. Für das Hotel hatten sie 850 Euro angezahlt. Doch am 5.3. stürzte der Sportler in einer vereisten Loipe.

Er brach den Urlaub wegen Rückenschmerzen ab und stornierte den Hotelaufenthalt auf der Seiser Alm. Am 6.3. fuhr das Ehepaar nach Hause. Von der Reiserücktrittsversicherung forderte der Mann Schadenersatz für die Anzahlung und für ungenutzte Reiseleistungen in der ersten Woche, insgesamt 1.685 Euro. Da er mit dem Rücken auf die Langlaufski gestürzt sei, habe er die Reise nicht fortsetzen können.

Sein Hausarzt habe ihm am Telefon geraten, wegen der Corona-Pandemie am Urlaubsort keinen Arzt zu konsultieren. (Da galt für Italien bereits eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, am 7.3. wurden die Schulen geschlossen.) Stattdessen solle er Ibuprofen einnehmen und sich zuhause in Quarantäne begeben. Wenn es nur eine starke Prellung wäre, würden die Schmerzen mit der Zeit vergehen — andernfalls müsse der Patient wegen eines eventuellen Beckenbruchs ins Krankenhaus.

Das Versicherungsunternehmen winkte ab: Versichert sei nur ein Reiseabbruch aufgrund einer unerwarteten, schweren Erkrankung, die hier keineswegs belegt sei. Der Versicherte hätte in Südtirol einen Arzt aufsuchen müssen. Dass der Hausarzt per Telefon trotz "eventuellen Beckenbruchs" die Heimfahrt empfohlen habe, sei absolut unglaubwürdig. Wer nach einem Unfall 800 km mit dem Auto fahre, könne auch den Urlaub fortsetzen.

Dass dies unzumutbar gewesen sei, beweise das Attest des Hausarztes nicht, fand auch das Amtsgericht München (174 C 6951/20). Den Aussagen im Attest liege keine Untersuchung des Patienten, sondern nur ein Telefongespräch zugrunde. Die Diagnose "starke Prellung und/oder Fraktur" habe so keinen Aussagewert. Der Versicherte sei weder am Urlaubsort, noch am Wohnort zum Arzt gegangen: Letztlich sei also nicht zu beurteilen, welche Folgen der Skiunfall gehabt habe.

Laut Versicherungsvertrag seien Reisende verpflichtet, sich von einem Mediziner vor Ort bescheinigen zu lassen, dass sie die Reise sofort abbrechen müssten. Diese Pflicht habe der Urlauber ignoriert. Dass er in Südtirol keine Arztpraxis oder Klinik konsultierte, sei trotz der Corona-Pandemie nicht nachvollziehbar. Die Infektionsgefahr sei hier nicht höher als in Deutschland, in Bezug auf Schutz und Hygiene gelten vergleichbare Standards. Zu Recht habe daher die Versicherung Leistungen abgelehnt.

Haftpflichtversicherung betreibt eigenes Mietwagenunternehmen

Unfallgeschädigte, die ein Ersatzauto benötigen, können den Autovermieter frei wählen

Ein Versicherungsunternehmen war Teilhaber der Autovermietung "carpartner". Wenn die Versicherung für Unfallschäden an Pkws aufkommen musste, stellte sie den Geschädigten während der Dauer der Reparatur Mietwagen von "carpartner" zu "günstigen Preisen" zur Verfügung. So versprach es jedenfalls die Reklame.

Im Werbeschreiben erklärte das Unternehmen, es übernehme die Kosten für das Mietauto so lange, wie die Geschädigten auf das eigene Auto verzichten müssen. Dass die Versicherung selbstverständlich auch die Kosten für die Mietwagen anderer Unternehmen ersetzen muss, blieb unerwähnt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte dieses Vorgehen für unzulässig (20 U 1/95).

Bei den Kunden könnte aufgrund der Werbung der falsche Eindruck entstehen, Ersatz für die Mietkosten bekämen sie nur, wenn sie bei "carpartner" günstig einen Wagen mieten oder zu noch günstigeren Preisen anderswo. Tatsächlich müsse aber die Versicherung alle "marktgerechten" Mietkosten für Ersatzfahrzeuge anderer Autovermieter erstatten. Die Werbung könnte Kunden in die Irre führen und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht, nach dem allen Anbietern von Mietwagen die gleichen Erwerbschancen offen stehen sollten.

Verkehrsunfall auf dem Parkplatz

Gericht geht trotz Vorfahrt eines Beteiligten von Mitverschulden aus

Auf Parkplätzen gilt meistens die Straßenverkehrsordnung. Häufig findet man auch Schilder, die eigens darauf hinweisen. Was aber bedeutet das bei einem Unfall? Rechts vor links - dieser Grundsatz gilt natürlich, bewahrt aber nicht in jedem Fall vor Mithaftung, wie folgender Fall zeigt.

Als auf einem Parkplatz zwei Fahrzeuge kollidierten, war die Rechtslage für den von rechts kommenden Autofahrer klar: Er war der Meinung, seinen Unfallgegner treffe die gesamte Schuld, weil dieser die Vorfahrt missachtet habe. Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Köln (18 U 117/94).

Autofahrer müssten auf Parkplätzen besonders umsichtig fahren, betonte das OLG, weil dort ständig Fahrzeuge ein- und ausparkten. Im konkreten Fall hätte der Vorfahrtsberechtigte schon deshalb sehr vorsichtig vorgehen müssen, weil seine Sicht - wie er selbst eingeräumt habe - durch geparkte Fahrzeuge eingeschränkt gewesen sei. Wäre er ständig bremsbereit gefahren und hätte dabei aufmerksam die wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer beobachtet, hätte er den Zusammenstoß vermeiden können. Aus diesem Grund hafte der Autofahrer für die Unfallfolgen zu einem Viertel mit.

Schadenersatz nach einem Reitunfall?

Der Tierhalter haftet dafür nur, wenn der Verletzte Opfer der "spezifischen Tiergefahr" wurde

Während eines Gruppenausritts rutschte eines der Pferde auf einer Betonplatte aus. Pferd und Reiterin kamen zu Fall. Die Reiterin forderte daraufhin vom Halter des Pferdes Schadenersatz für die Arztkosten.

Das Landgericht Gießen erklärte, dass der Tierhalter für einen Unfall grundsätzlich nur hafte, wenn er durch die "spezifische Tiergefahr" ausgelöst wurde (1 S 437/94). Werde eine Reiterin bei einem Reitunfall verletzt, müsse der Unfall also auf die Unberechenbarkeit des Tieres zurückzuführen sein.

So ein Ursachenzusammenhang liege hier aber nicht vor. Das Pferd habe der Reiterin die ganze Zeit über gehorcht. Dass das Tier auf Beton ausgerutscht sei, lege die Vermutung nahe, dass die Reiterin eine für das Gelände zu schnelle Gangart geritten sei. Das dadurch erhöhte Risiko eines Sturzes sei nicht dem Pferdehalter zuzurechnen. Wenn ein Pferd unter Anleitung eines Reiters keine willkürlichen Bewegungen ausführe, komme eine Haftung des Tierhalters nicht in Betracht.

Kassenpatient muss Zweibettzimmer bezahlen

Auch wenn das Krankenhaus aus Platzgründen andere Kranke dort kostenlos unterbringt

Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus hatte eine Patientin als Wahlleistung ein Zweibettzimmer gewünscht. Da die Krankenkasse die Mehrkosten nicht trug, wurden sie der Patientin in Rechnung gestellt. Die Frau verweigerte die Zahlung mit dem Argument, in dem zweiten Bett des Zimmers seien andere Patienten untergebracht worden, die keinen Aufpreis für eine Wahlleistung gezahlt hätten.

Das Landgericht Bonn verurteilte die Kassenpatientin dennoch zur Zahlung (5 S 210/94). Falls andere Stationen voll belegt seien, könnten durchaus Patienten in Zweibettzimmer gelegt werden, obwohl sie dies nicht ausdrücklich gewünscht hätten. Anders als die Patientin behaupte, sei die Wahlleistungsvereinbarung trotzdem für sie nicht überflüssig gewesen.

Denn damit habe sie sich eine komfortablere Unterbringung gesichert, welche die Mehrbettzimmer eben nicht böten: nur ein Mitpatient und eine Nasszelle. Das Krankenhaus habe diese Wahlleistung erbracht und könne deshalb einen Aufpreis verlangen. Der Umstand, dass das Zimmer mehrfach auch mit einer Patientin ohne Wahlleistung belegt wurde, bedeute nicht, dass deshalb der Komfort eines Zweibettzimmers eine allgemeine Krankenhausleistung sei.

Eine lässliche Ampelsünde

Kaskoversicherung muss für die Unfallfolgen aufkommen

Weil er einen Parkplatz suchte, hatte ein 71-jähriger Autofahrer nicht bemerkt, dass die Ampel schon eine Sekunde lang Rot zeigte. Er fuhr in die Kreuzung ein und stieß mit dem Querverkehr zusammen. Die Kfz-Kaskoversicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen: Der alte Mann habe den Unfall grob fahrlässig verursacht.

Das Amtsgericht Dortmund hielt diesen Vorwurf für übertrieben und gab dem Senior Recht, der seine Kfz-Kaskoversicherung auf Zahlung verklagt hatte (112 C 4668/94). Im Leben eines Autofahrers bestehe immer das Risiko, Fehler zu machen. Bei der Vielzahl von Gefahren im Straßenverkehr falle es rechtlich nicht besonders ins Gewicht, wenn ein abgelenkter Verkehrsteilnehmer eine rote Ampel übersehe. Der Autofahrer sei unaufmerksam gewesen, von grober Fahrlässigkeit könne hier jedoch nicht die Rede sein. Die Kfz-Kaskoversicherung müsse für den Schaden aufkommen.

Beim Tanzen gestürzt

Tanzpartner haften nicht für Unfälle, außer es bringt einer den anderen fahrlässig zu Fall

Mehrere Geburtstagskinder hatten sich zusammengetan und eine große Feier in einem Gasthof organisiert. Gegen Mitternacht wollte Frau A mit ihrem Lebensgefährten gerade gehen, als der Ehemann einer Gastgeberin sie überredete, vorher noch mit ihm zu tanzen. Der Mann hatte schon etliche Flaschen Bier konsumiert, war aber noch gut drauf. Man tanzte zwei oder drei Tänze miteinander, bis die beiden beim Disco Fox stürzten.

Da Frau A offenkundig Schmerzen an der Schulter hatte, versprach der Mann, er "zeige sich auf jeden Fall an, wenn irgendetwas sein" sollte. Tatsächlich hatte sich die Tanzpartnerin ein Schlüsselbein gebrochen, war danach monatelang arbeitsunfähig. Die Verletzte forderte vom privaten Haftpflichtversicherer des Mannes Schadenersatz für Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Die Versicherung zahlte 3.000 Euro, doch das genügte Frau A nicht.

Mehr springe nicht heraus, entschied das Oberlandesgericht Hamm (I-7 U 90/20). Der Tanzpartner (und damit seine Haftpflichtversicherung) müsste für die Sturzfolgen nur einstehen, wenn er Frau A zumindest fahrlässig zu Fall gebracht hätte. Das sei aber nicht bewiesen. Wer den Sturz ausgelöst habe, sei nicht mehr zu rekonstruieren. Niemand von den Gästen habe es genau gesehen. Vermutlich hätten beide Tanzpartner bei einer schnellen Drehung das Gleichgewicht verloren.

Die Erklärung des Mannes, er werde sich "anzeigen", beinhalte nicht das Eingeständnis, den Unfall allein schuldhaft verursacht zu haben. Solche Äußerungen seien der Aufregung geschuldet, wie man von zahlreichen Verkehrsunfällen wisse. Sie stellten keine rechtsverbindliche Erklärung dar.

Letztlich sei Frau A freiwillig das Risiko eingegangen, das mit so schnellen Tänzen wie dem Disco Fox verknüpft sei. Da werde teils eng, teils lose miteinander getanzt, aber immer recht schnell und mit vielen Drehungen. Dabei komme es öfter zu kleinen Kollisionen mit anderen Tänzern und gelegentlich zu Stürzen. Im Paartanz auf einer Tanzfläche mit mehreren Paaren liege nun einmal ein gewisses Risiko — alle Beteiligten handelten dabei auf eigene Gefahr.

Was ist eine Anomalie?

Private Krankenversicherung kann einen Leistungsausschluss nicht auf eine unklare Frage im Antragsformular stützen

Im Frühjahr 2017 hatte Herr F eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen. Mitversichert war seine neun Jahre alte Tochter. Wie üblich, wurde im Antragsformular der Versicherung nach Vorerkrankungen der Beteiligten gefragt: "Bestehen/bestanden in den letzten drei Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate, z.B. Brustimplantate) und/oder Unfallfolgen, die nicht ärztlich … behandelt wurden?" Diese Frage beantwortete Herr F in Bezug auf das Kind mit "nein".

Schon Jahre zuvor hatte der Zahnarzt bei dem Mädchen einen Engstand der Backenzähne festgestellt. Im Sommer 2017 brach es sich bei einem Unfall einen Zahn ab. Nach diesem Malheur musste das Kind zum Zahnarzt, der nun eine kieferorthopädische Behandlung empfahl. Eine Kieferorthopädin erstellte einen Heilbehandlungs- und Kostenplan, den sie so begründete: "Platzmangel im Unterkiefer, Scherenbiss Zahn 24, diverse Rotationen und Kippungen".

Die Krankenversicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen und warf dem Versicherungsnehmer falsche Angaben im Versicherungsantrag vor. Der Engstand der Backenzähne bei seiner Tochter sei eine "Anomalie", die F unterschlagen habe. Hätte man darüber Bescheid gewusst, wäre von vornherein ein Leistungsausschluss für kieferorthopädische Behandlungen vereinbart worden.

Herr F verteidigte sich gegen den Vorwurf: Nichts habe darauf hingedeutet, dass eine solche Behandlung notwendig werden würde. Er zog vor Gericht, um die Kostenerstattung durchzusetzen. Und das Oberlandesgericht Frankfurt stellte sich auf seine Seite: Ein Engstand im Gebiss sei keine unbehandelte Krankheit, die F hätte anzeigen müssen (7 U 44/20).

Die Frage nach Anomalien im Antragsformular sei unklar. Der durchschnittlich informierte Versicherungsnehmer denke da nicht an Zähne. Der Begriff Anomalie bezeichne eine Abweichung vom Normalen. Menschen verknüpften damit eher eine Behinderung als eine Fehlstellung von Zähnen. Auch der Verweis auf Implantate im Formular ziele in die Richtung einer angeborenen, dauerhaften Fehlbildung. Das Gebiss eines Kindes wachse dagegen mit dem Kind und verändere sich durch Zahnwechsel.

Generell gelte: So eine Frage überfordere die Versicherungsnehmer und verlange ihnen eine Bewertung des eigenen Gesundheitszustandes ab. Das sei unzulässig und begründe keine Anzeigepflicht. Ein Leistungsausschluss sei daher nicht gerechtfertigt.

Kunsthaarperücke oder Echthaarperücke?

Bei dauerhaftem Haarausfall muss die Krankenkasse echtes Haar finanzieren

Eine Patientin hat schon vor Jahren ihre Kopfhaare komplett verloren und trägt seither Echthaarperücken. Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet allerdings nur den Preis für günstigere Kunsthaarperücken, den sie mit ihren Vertragspartnern — Perückenherstellern — ausgehandelt hat. Kunsthaarperücken seien auf den ersten Blick gar nicht von echtem Haar zu unterscheiden, so der Standpunkt der Krankenkasse.

Das leuchtete der kahlköpfigen Versicherten gar nicht ein: Sie zog vor das Sozialgericht Dresden (S 18 KR 304/18). Sachverständig beraten von einem auf Perücken spezialisierten Friseurmeister entschied das Gericht den Streit zu Gunsten der Frau.

Dass Kunsthaarperücken den Verlust des natürlichen Haares optisch gut kaschieren könnten, wie die Krankenkasse behaupte, sei eher zweifelhaft. Doch das könne hier sogar offenbleiben. Denn im konkreten Fall sei es auf lange Sicht gesehen einfach auch kostengünstiger, Echthaarperücken zu finanzieren, entschied das Sozialgericht.

Anders sei das wohl zu beurteilen, wenn bei Patientinnen — z.B. wegen einer Chemotherapie — vorübergehend die Haare ausfallen. Bei dauerhafter Kahlköpfigkeit aber lohne es sich, den höheren Preis von Echthaarperücken in Kauf zu nehmen. Denn sie halten doppelt so lange, bevor sie unansehnlich werden und ausgetauscht werden müssen. Deshalb müsse die Krankenkasse die Kosten der Echthaarperücken erstatten.

Hund im Gewerbepark angefahren

Autofahrer war zu schnell unterwegs: 20.000 Euro Entschädigung für verletzte Vorderpfote

Gerade mal vier Monate alt war der Rhodesian Ridgeback Rüde, als sich der Unfall in einem Münchner Gewerbepark ereignete. Der Geschäftsführer einer dort ansässigen Firma hatte den Rüden angeschafft, um ihn als Wachhund einzusetzen. Am Unfalltag führte ein Firmenangestellter das Tier auf dem Privatgelände spazieren. Dort ist eine Höchstgeschwindigkeit von zehn km/h vorgeschrieben.

Weitaus schneller war ein Autofahrer unterwegs, der sich näherte, als der Angestellte eine Straße überquerte. Geistesgegenwärtig zog der Mann den Hund an der Leine so schnell zurück, dass das Auto bei der Kollision "nur" die linke Vorderpfote erwischte. Der Firmen-Geschäftsführer verklagte den Autofahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz für die Behandlungskosten.

Der Autofahrer wies jede Verantwortung für den Unfall von sich: Er sei keineswegs zu schnell gefahren. Vielmehr sei der nicht angeleinte Hund direkt vor den Wagen gesprungen — unberechenbar, wie es für Tiere typisch sei. Der Angestellte habe den jungen und sicher noch nicht gut erzogenen Hund nachlässig beaufsichtigt.

Doch so einfach kamen Autofahrer und Versicherung nicht davon: Das Landgericht (LG) München I sprach der Firma als Tierhalterin 20.000 Euro Entschädigung zu (20 O 5615/18).

Das LG hatte mehrere Zeugen des Unfalls befragt, die bestätigten, dass der Hund angeleint war. Durch ihre Angaben sei auch klar geworden, warum der Autofahrer das Gegenteil angenommen habe, erklärte das LG. Nach dem Zusammenstoß habe sich der Hund nämlich von der Leine losgerissen und sei vor Schmerz heulend auf eine Wiese gelaufen. Von einem Mitverschulden des Angestellten könne nicht die Rede sein: Er habe den Hund nicht frei laufen lassen.

Nicht das unberechenbare Verhalten des Tieres habe zu dem Unfall geführt, der gehe auf das Konto des Autofahrers: Laut Unfallgutachten sei er mindestens 20 km/h gefahren und damit deutlich zu schnell. Zudem hätten Zeugen angegeben, dass er mit dem Handy telefoniert habe. Kein Wunder also, dass er den Mann mit dem Hund übersehen habe.

Nach dem überzeugenden Gutachten eines tiermedizinischen Sachverständigen stehe fest, dass die Behandlungskosten angemessen waren. Bei solchen Verletzungen sei auch eine Physiotherapie notwendig, sofern sich ein Hund noch im Wachstum befinde.

Ehemann stirbt bei verschuldetem Verkehrsunfall

Seine Kfz-Haftpflichtversicherung muss die Behandlungskosten der verletzten Ehefrau übernehmen

Beim Abbiegen mit dem Leichtmotorroller wurde ein Ehepaar vom hinter ihm fahrenden Auto erfasst. Der Ehemann, der den Motorroller lenkte, starb noch an der Unfallstelle. Die Frau wurde schwer verletzt und blieb querschnittgelähmt. Der Rollerfahrer und der Autofahrer hatten den Unfall gleichermaßen verschuldet. Für die Krankenhauskosten der Ehefrau wollte die Haftpflichtversicherung ihres Mann jedoch nicht aufkommen.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm müssen beide Haftpflichtversicherungen, also die des Ehemannes und die des Autofahrers, jeweils die Hälfte der Kosten übernehmen (6 U 227/93). Die Ehefrau sei durch den Unfall zur Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes geworden. Damit habe sie als Unfallgeschädigte Anspruch auf Schadenersatz von der Haftpflichtversicherung ihres Ehemannes. Gleichzeitig gehe der Versicherungsvertrag auf sie als Erbin über.

Zwar führten in der Regel solche Konfusionen (Zusammenfallen von Anspruchsteller und Antragsgegner in einer Person) zum Erlöschen der Forderung. Hier spiele das aber keine Rolle. Im konkreten Fall überwiege das schützenswerte Interesse der Ehefrau an ihrem Schadenersatz.

Reifenplatzer auf der Autobahn

Die Vollkaskoversicherung muss den Schaden nur übernehmen, wenn es sich um einen Unfall handelt

Im November 2017 hatte der Autofahrer in einer Kfz-Werkstatt die Winterreifen montieren lassen. Er holte seinen Mercedes E 270 dort ab und fuhr auf die Autobahn A 5. Während der Fahrt platzte plötzlich mit lautem Knall der linke Hinterreifen. Dem Autofahrer gelang es mit Müh und Not, den schleudernden Wagen auf dem Standstreifen anzuhalten. Die gelösten Reifenteile beschädigten Radkasten, die linke Seitenwand und den Stoßfänger. Die Vollkaskoversicherung übernahm den Schaden nicht.

Nach Ansicht ihres Kfz-Sachverständigen lag ein Totalschaden vor, den die Versicherung aber nicht regulieren müsse: In der Lauffläche des Reifens habe er keinen Fremdkörper gefunden — die Ursache für den Reifenschaden stehe nicht fest. Daraufhin klagte der Mercedes-Besitzer auf Zahlung. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beauftragte einen auf Reifen spezialisierten Sachverständigen mit der Ursachenforschung (9 U 124/18).

Vollkaskoschutz bestehe bei einem Reifenplatzer nur, wenn es sich um einen Unfall handle, erklärte das OLG, d.h. um ein "von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis". Das treffe zu, wenn ein Reifen während der Fahrt durch einen eingedrungenen Fremdkörper platze. Wenn der Reifen dagegen durch eine "innere" Ursache platze — wegen falschen Luftdrucks, wegen eines bereits vorher vorhandenen Reifenschadens, wegen fehlerhafter Montage —, handle es sich nicht um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Nach dem Gutachten des Reifensachverständigen habe im konkreten Fall falsche Montage den Reifenschaden verursacht, der letztlich zum Platzen führte. Daher müsse die Versicherung für den Schaden nicht einstehen. Der Fehler sei nicht am Unfalltag, sondern schon ein, zwei Jahre früher passiert, als die Winterreifen auf Felgen aufgezogen wurden. Es sei nicht außergewöhnlich, dass es länger dauere, bis sich ein so verursachter Reifenschaden bemerkbar mache.

Es gehe hier um Runflat-Reifen, deren Montage viel komplizierter sei als die normaler Reifen. Das setze Spezialwissen beim Monteur und besonderes Werkzeug voraus. Dass der Wulstkern des Reifens durch fehlerhafte Montage beschädigt wurde, erkenne man vor allem an den Werkzeugspuren an der Felge, die bei korrekter Montage mit Spezialwerkzeugen nicht entstehen könnten. Wenn sogar der Wulstkern eines Reifens reiße, setze das einen Vorschaden zwingend voraus. Das sei nicht durch das Eindringen eines Fremdkörpers möglich, z.B. durch einen auf der Autobahn liegenden Nagel.

"Sportunfähigkeit" ist ein privates Risiko

Fußballprofi kann die Versicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen

Bei seiner Einkommensteuererklärung machte ein Fußballprofi die Prämien für seine Sportunfähigkeitsversicherungen als Werbungskosten geltend — d.h. er wollte sie als berufsbedingte Ausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Versichert war der Sportler damit gegen das Risiko, wegen eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend oder dauerhaft seinen Sport nicht ausüben zu können.

Laut Versicherungspolice waren die Leistungen allerdings nicht auf berufsspezifische Risiken beschränkt. Der Fußballspieler sah die Ausgaben dennoch als berufsbedingt an: Als Profi sei er hohen Verletzungsrisiken ausgesetzt. Wenn er sich verletze oder erkranke, könne er seinem Beruf nicht mehr nachgehen. Doch das Finanzamt lehnte es ab, die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten anzuerkennen.

Auch die Klage des Fußballers gegen den Steuerbescheid blieb beim Finanzgericht Düsseldorf erfolglos (10 K 2192/17 E). Der Berufssportler habe nicht nur berufstypische Risiken abgesichert, so das Finanzgericht. Schon deshalb sei die Versicherung dem privaten Bereich zuzuordnen.

Generell gelte: Diese Versicherung sei dazu da, krankheitsbedingte oder unfallbedingte Einnahmeausfälle auszugleichen. Das Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehöre jedoch zum "Bereich der privaten Lebensführung".

Die Aufwendungen dafür seien — wie z.B. auch die Prämien für die Krankenversicherung — als privat motivierte Sonderausgaben einzustufen. Sie könnten zwar durchaus steuermindernd berücksichtigt werden, allerdings nur bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr. Da der Steuerzahler diesen Höchstbetrag schon mit anderen Sonderausgaben "ausgeschöpft" habe, wirkten sich die Prämien steuerlich nicht aus. (Der Fußballer hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.)

Auto auf dem Werkstattgelände geklaut

Den Autoschlüssel in den Werkstatt-Briefkasten zu werfen, ist nicht immer grob fahrlässig

Für Autofahrer mit 8-Stunden-Job ist es gar nicht so einfach, das Auto während der Öffnungszeiten in die Werkstatt zu bringen. Da bietet es sich geradezu an, den Wagen am Vortag auf dem Werkstattgelände abzustellen und den Autoschlüssel in den Briefkasten zu werfen. Ist das wegen der Diebstahlsgefahr leichtsinnig? In der Regel schon, sagt die Rechtsprechung — aber eben nicht immer.

Das Landgericht Oldenburg hatte so einen Fall zu entscheiden: Der Autobesitzer hatte den Fahrzeugschlüssel am Sonntagabend in den Briefkasten gesteckt und den Wagen vor dem Autohaus geparkt. Am Montagmorgen war der Wagen weg. Der Autobesitzer habe den Diebstahl durch grob fahrlässiges Verhalten erleichtert, erklärte die Kaskoversicherung und weigerte sich, den Verlust zu ersetzen.

Die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers hatte beim Landgericht Oldenburg Erfolg (13 O 688/20). Ausschlaggebend seien die Umstände des Einzelfalles, so das Landgericht. So komme es z.B. darauf an, wie der Briefkasten beschaffen sei: Mache er den Eindruck, man könne einen Schlüssel leicht wieder herausziehen? Oder legten andere Umstände den Verdacht nahe, der Schlüssel sei dort nicht sicher?

Im konkreten Fall treffe das nicht zu. Der Briefkasten sei sehr stabil und sehe auch so aus, als sei er nicht leicht aufzubrechen. Außerdem sei er so groß, dass ein von oben in den Schlitz geworfener Schlüssel weit falle. Da hätten sich dem Autobesitzer keine Bedenken aufdrängen müssen, unbefugte Dritte könnten den Schlüssel aus dem Briefkasten herausfischen. Der Versicherungsnehmer habe auch darauf geachtet, dass der Schlüssel wirklich nach unten fiel.

Dazu komme: Der Briefkasten hänge zwar im Eingangsbereich des Autohauses, aber schlecht sichtbar — weit zurückgesetzt im Gebäude, hinter den Schaufenstern der Ausstellung. Vor dem Eingang rage ein Vordach weit hinaus. Angesichts dieser Örtlichkeit habe man durchaus den Eindruck, der Briefkasten befinde sich in einem geschützten Bereich. Dass der Versicherungsnehmer den Diebstahl durch grob fahrlässiges Verhalten begünstigt habe, könne man ihm daher nicht vorwerfen: Die Versicherung müsse den Schaden regulieren.

Private Rentenversicherung unzulässig widerrufen

Versicherungsnehmer versuchte rechtswidrig, eine "formal bestehende Rechtsposition" auszunutzen

Im Dezember 2004 hatte Herr X eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Mit dem Versicherungsschein erhielt er eine Verbraucherinformation. Sie enthielt den Hinweis, für den Fall der Insolvenz eines deutschen Versicherers gebe es keinen Sicherungsfonds. Eine dafür gegründete Versicherungs-AG werde aber Verträge von Gesellschaften in Finanznot übernehmen. Die fettgedruckte Widerrufsbelehrung machte darauf aufmerksam, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherungsvertrag nach dem "Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen" innerhalb von 30 Tagen widersprechen könne.

Im September 2017 widerrief Herr X den Versicherungsvertrag. Begründung: Die 30-Tage-Frist habe nicht zu laufen begonnen, denn die Widerspruchsbelehrung sei nicht korrekt und die Verbraucherinformation zum Sicherungsfonds falsch.

Das Versicherungsunternehmen akzeptierte den Widerruf nicht und zahlte nur den Rückkaufswert aus. Daraufhin zog der Versicherte vor Gericht und forderte die Rückzahlung aller geleisteten Prämien plus Zinsen, abzüglich Rückkaufswert.

Seine Klage scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (IV ZR 32/20). Die Widerspruchsbelehrung entspreche den gesetzlichen Vorgaben, stellten die Bundesrichter fest. Die Formulierung "Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen" mache deutlich, dass die Widerspruchsfrist erst dann beginne, wenn der Versicherungsnehmer weitere Unterlagen bekommen habe. Auf Seite 2 des Versicherungsscheins werde aufgezählt, um welche "Anlagen" es sich handle.

Ein Widerspruchsrecht folge auch nicht aus der Angabe in der Verbraucherinformation, es gebe keinen Garantiefonds. Sie sei zwar unzutreffend: Seit Dezember 2004 seien alle Versicherer verpflichtet, einem Sicherungsfonds anzugehören, um die Verbraucher im Insolvenzfall abzusichern. Wenn eine Fehlinformation den Versicherten nicht beeinträchtige, sei daraus aber kein Widerspruchsrecht abzuleiten. Dieses Recht sei schließlich kein Selbstzweck, sondern solle die Verbraucherinteressen schützen.

Ein Sicherungsfonds sei eine für die Versicherungsnehmer vorteilhafte Einrichtung. Die richtige Information, dass zeitgleich mit dem Abschluss des Vertrags so eine Einrichtung ins Leben gerufen werde, hätte Herrn X also sicher nicht davon abgebracht, den Vertrag zu unterschreiben. Denn der Garantiefonds hätte ihn ja begünstigt.

Der Fehler in den Vertragsunterlagen sei weder für den Vertragsschluss entscheidend gewesen, noch habe er für X einen Nachteil dargestellt. Wenn er jetzt nach vielen Jahren deswegen den Vertrag widerrufe, verfolge er damit kein schützenswertes Interesse, sondern berufe sich missbräuchlich auf eine formale Rechtsposition.

Unfallschaden und Kfz-Nutzungsausfall

Unfallgeschädigte müssen nicht ihre Kaskoversicherung einschalten, um die Reparatur zu beschleunigen

Am 16.2.2017 wurde das vollkaskoversicherte Auto von Frau S bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Autobesitzerin beauftragte sofort einen Kfz-Sachverständigen mit einem Schadensgutachten. Am 20.2. reichte ihr Anwalt das Gutachten bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein und wies in einem Schreiben darauf hin, dass Frau S nicht in der Lage sei, die Reparatur des Autos vorzufinanzieren.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ließ sich Zeit. Am 6.3. forderte Frau S das Unternehmen nochmals auf, den Schaden zu regulieren. Am selben Tag bat sie ihre Vollkaskoversicherung, die Reparaturkosten vorzustrecken. Als die Kaskoversicherung zusagte, brachte Frau S den Wagen am 20.3. in die Werkstatt, die ihn bis 29.3. reparierte. Schließlich übernahm der Haftpflichtversicherer die Reparaturkosten. Erbittert gestritten wurde allerdings um Schadenersatz für den Nutzungsausfall des Autos.

Die Haftpflichtversicherung ging von 15 Tagen Nutzungsausfall aus: zehn Tage Reparaturdauer plus fünf Tage für Gutachten und Überlegungsfrist. Frau S forderte jedoch Entschädigung für jeden Tag, an dem der Wagen nicht zur Verfügung stand — für 42 Tage vom 16.2. bis zum 29.3. Das Landgericht wies ihre Klage mit der Begründung ab, die Unfallgeschädigte habe ihren Kaskoversicherer zu spät in Anspruch genommen und so die Reparatur unnötig hinausgezögert.

Mit diesem Argument war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (VI ZR 569/19). Unfallgeschädigte hätten Anspruch auf sofortigen Schadenersatz. Sie seien nicht verpflichtet, den Schaden zunächst auf eigene Kosten zu beheben oder dafür Kredit aufzunehmen. Und sie müssten auch nicht den eigenen Kaskoversicherer einschalten, um die Reparatur zu beschleunigen und die Zeit des Nutzungsausfalls so kurz wie möglich zu halten.

Zweck der Kaskoversicherung sei es nicht, den Schädiger zu entlasten. Vielmehr solle sie Kosten abdecken, für die der Autobesitzer selbst aufkommen müsse. Dafür zahle er/sie auch höhere Prämien.

Den eigenen Kaskoversicherer in Anspruch zu nehmen, sei für den Unfallgeschädigten in der Regel schon wegen der möglichen Rückstufung bei der Schadensklasse nicht zumutbar. Die Rückstufung unterbleibe zwar, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahle. Das gelte aber nur bei Erstattung in voller Höhe. Und die sei nicht absehbar, solange die Haftpflichtversicherung ihre Einstandspflicht prüfe. Dieses Risiko müssten Unfallgeschädigte nicht tragen.

Tarifvergleich im Internet

Bewertet ein Versicherungsmakler auf seiner Webseite Versicherungen, muss er die Kriterien dafür angeben

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) beanstandete den Internetauftritt eines Versicherungsmaklers (tarifcheck.de). Auf seiner Webseite verglich der Makler die Angebote verschiedener Haftpflichtversicherungen und "benotete" die Tarife mit einem Sternesystem: Fünf Sterne entsprachen der Note "sehr gut", ein Stern der Note "sehr schlecht".

Wie die Bewertungen zustande kommen, sei unklar, kritisierten die Verbraucherschützer. Angegeben würden nur Leerformeln wie: Maßstab seien "Service" und "Zuverlässigkeit". Weder beim Klick auf "Bewertungssystem", noch beim Klick auf den Link "So werden Tipps ermittelt" fänden Internetnutzer Hinweise darauf, nach welchen Kriterien die Sterne vergeben würden. Lange sei sogar unerwähnt geblieben, dass der Versicherungsmakler sie selbst vergebe. Die Information habe er erst nach einer Abmahnung hinzugefügt.

Das Landgericht Leipzig gab dem vzbv Recht (5 O 1789/19). Es fehlten hier Informationen, die für die Auswahlentscheidung von Verbrauchern, die nach einer Haftpflichtversicherung suchten, wesentlich seien. Verbrauchern solche Informationen vorzuenthalten oder sie in unklarer Weise zu präsentieren, sei unzulässig. Daher müsse der Versicherungsmakler seine Webseite überarbeiten.

Verbraucher könnten sich an einem Bewertungssystem nur orientieren, wenn sie wüssten, welche sachlichen Kriterien der Bewertung zugrunde liegen. Ansonsten blieben die Sterne ohne Aussagekraft. Auch wer die Bewertung vornehme, sei eine wichtige Information für die Verbraucher — zumal dann, wenn ein Vermittler die Versicherungsprodukte vergleiche und bewerte, die er selbst vertreibe.

Gesetzliche Krankenkasse zahlt nicht für Heilpraktikerin

Pflicht zur Kostenübernahme besteht nur für ärztliche Behandlungen

Nach einer Nierentransplantation 2005 kam ein gesetzlich krankenversicherter Mann nicht mehr richtig auf die Beine. Er leidet an zahlreichen Erkrankungen wie Asthma und einem chronischen Erschöpfungssyndrom. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung erkannte ihm Pflegegrad I zu. 2018 wollte sich der Versicherte in einem Naturheilzentrum behandeln lassen und beantragte bei der Krankenkasse die Kostenübernahme.

Er leide an einem sehr schweren Erschöpfungssyndrom, erklärte er, das sei bedrohlich. Kassenärzte, die eine adäquate Behandlung durchführten, gebe es nicht. Privatärzte, die er vorgeschlagen habe, habe die Krankenkasse abgelehnt. Das "Zentrum" sei zwar eine Naturheilpraxis, doch Diagnostik und Therapie orientierten sich an wissenschaftlichen Kriterien.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab: Heilpraktiker seien nicht berechtigt, ihre Leistungen über die gesetzliche Krankenversicherung abzurechnen. Sie könne daher die Behandlungskosten nicht übernehmen. Ohne Erfolg klagte der Versicherte auf Kostenersatz: Für die Behandlung einer Heilpraktikerin müsse er selbst zahlen, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 4 KR 470/19).

Die Krankenkasse habe dem Patienten lediglich mitgeteilt, was das Sozialgesetzbuch zwingend vorschreibe: Nur Ärzte dürften gesetzlich Versicherte behandeln. Nicht-ärztliche Heilbehandler dürften sie nicht selbständig behandeln, allenfalls auf ärztliche Anordnung (wie z.B. Physiotherapie auf ärztliches Rezept). Die Approbation, also die Zulassung als Arzt, sei als berufliche Mindestqualifikation vorgeschrieben.

Unstreitig führe im genannten Naturheilzentrum eine Heilpraktikerin die Behandlung durch, auch wenn der Versicherte dies als "klassische Behandlung" bezeichne. Jedenfalls behandle dort kein approbierter Arzt. Auch wenn schulmedizinische Maßnahmen bisher angeblich erfolglos waren: Versicherte hätten keinen Anspruch darauf, dass Behandler in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden, die laut Sozialgesetzbuch davon ausgeschlossen seien.