Versicherung

Wasserschaden in der Wohnanlage

Wer muss für die mit dem Gebäudeversicherer vereinbarte Selbstbeteiligung aufkommen?

In einer Wohnanlage kam es zu einem Leitungswasserschaden. Hauptsächlich war ein Sondereigentum — eine Eigentumswohnung — davon betroffen, nur geringfügig auch Gemeinschaftseigentum. Der Gebäudeversicherer der Wohnanlage regulierte den Schaden von 13.950 Euro, davon entfielen 11.750 Euro (85 Prozent) auf das Sondereigentum.

Mit der Versicherung war eine Selbstbeteiligung von 1.000 Euro im Schadensfall vereinbart. Über deren Verteilung wurde nun gestritten. Der WEG-Verwalter war der Ansicht, die Sondereigentümer müssten aus ihrer Entschädigung von 11.750 Euro 85 Prozent der Selbstbeteiligung finanzieren (850 Euro). Das entspreche ihrem Anteil an der Schadenssumme. Die Eigentümergemeinschaft müsse nur für die restlichen 150 Euro aufkommen.

Das Landgericht Frankfurt sah das anders (2-13 S 149/19). Die Selbstbeteiligung sei nicht anteilig zwischen den geschädigten Sondereigentümern und der ebenfalls geschädigten Eigentümergemeinschaft aufzuteilen. Vielmehr müsse die Eigentümergemeinschaft die vereinbarte Selbstbeteiligung alleine tragen und den Betrag in der Jahresabrechnung auf alle Eigentümer umlegen.

Begründung: Letztlich sei die Selbstbeteiligung als Bestandteil der Versicherungsprämie anzusehen, weil deren Höhe u.a. von der vereinbarten Selbstbeteiligung abhänge. Durch den niedrigeren Versicherungsbeitrag profitierten alle Wohnungseigentümer von der Selbstbeteiligung.

Dann dürfe aber die Eigentümergemeinschaft diesen Betrag im Schadensfall nicht dem betroffenen, einzelnen Eigentümer aufbürden. Der mehr oder weniger zufällige Ort, an dem ein Schaden auftrete, dürfe nicht zu einer ungleichen Kostenbelastung führen. Die Kosten seien gemeinsam zu tragen — es sei denn, die Schadensursache liege allein im Sondereigentum und sei auf eine Pflichtverletzung des Eigentümers zurückzuführen.

Dachstuhlbrand nach Schweißarbeiten

Dachdecker arbeiteten schwarz, aber ansonsten ohne Fehl und Tadel

Zwei illegal beschäftigte Dachdecker verlegten an einem heißen Sommertag Schweißbahnen auf einem Hausdach und verklebten sie mit einem Schweißbrenner. Gegen 21 Uhr brannte der Dachstuhl. Die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers regulierte den Brandschaden von fast 70.000 Euro. Den Betrag verlangte sie anschließend von den beiden Dachdeckern: Sie hätten das Dach nicht feuerfest abgedeckt und geschützt. Außerdem hätten die Handwerker das Dach nach einer so risikoträchtigen Arbeit länger im Auge behalten müssen.

Das sachverständig beratene Landgericht Koblenz konnte weder fachliche Fehler, noch leichtsinniges Verhalten der Dachdecker erkennen: Es wies daher die Klage des Versicherungsunternehmens ab (1 O 234/17). Bestünden Ansprüche des Hauseigentümers gegen die Handwerker, wären sie mit der Schadensregulierung auf die Versicherung übergegangen, stellte das Landgericht fest. Aus dem Bauvertrag seien aber im konkreten Fall keine Ansprüche abzuleiten: Da es sich um "Schwarzarbeit" handelte, sei der Vertrag nichtig.

Die Dachdecker hätten auch die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft zum Brandschutz nicht verletzt. Nach Ansicht des Sachverständigen sei die Dachschalung gegen die Flamme des Schweißgeräts durch die alten Dachbahnen und überlappende Dachschindeln gut geschützt gewesen. Insoweit sei kein Fehler festzustellen. Die Berufsgenossenschaft schreibe zudem keine Mindestdauer für eine Brandwache nach Schweißarbeiten vor.

Dass die Handwerker die Dacharbeiten nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführten — die Methode sei nur für Flachdächer, nicht aber für Steildächer geeignet gewesen —, begründe ebenfalls keine Haftung für den Brandschaden. Zum einen habe die Art der Ausführung laut Sachverständigengutachten den Brand nicht verursacht.

Zum anderen hätten die Dachdecker damit dem ausdrücklichen Wunsch des — berufsbedingt selbst fachkundigen — Hauseigentümers entsprochen. Wenn er als Fachkundiger die Abweichung von den Regeln fordere, um Kosten zu sparen, sei dieser Verstoß aber nicht den Auftragnehmern anzulasten.

Autofahrer wendet grob verkehrswidrig

Die so ausgelöste Vollbremsung eines Lkw-Fahrers führt zu Schäden am Lkw durch ungesicherte Ladung

Ein Lastwagen, der im Laderaum schwere Metallteile transportierte, war auf einer Bundesstraße unterwegs. Auf schnurgerader Strecke sah der Lkw-Fahrer von weitem, dass das Auto vor ihm nach rechts in eine Ausbuchtung einbog. Dann fuhr der Pkw-Fahrer vor dem Lastwagen wieder auf die Fahrbahn und wendete. Angesichts dieses Manövers fürchtete der Lkw-Fahrer einen Zusammenstoß und stieg voll auf die Bremse. Die schlecht gesicherte Ladung im Lkw verrutschte und beschädigte die Stirnwand des Laderaums.

Der Inhaber des Transportunternehmens und Kfz-Halter des Sattelzugs forderte vom Autofahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadenersatz für die Reparaturkosten (7.300 Euro). Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sprach ihm nur ein Drittel des Betrags zu, weil es von erheblichem Mitverschulden des Lkw-Fahrers ausging (9 U 66/19). Dabei orientierte sich das OLG am Unfallgutachten eines Sachverständigen, der die Dash-Cam-Aufnahmen des Lkw-Fahrers ausgewertet hatte.

Der Autofahrer hafte dem Grunde nach für den Schaden, so das OLG, auch wenn die beiden Fahrzeuge nicht zusammenstießen. Denn er habe mit seinem riskanten Wendemanöver, das für den Lkw-Fahrer völlig unerwartet kam, die Vollbremsung ausgelöst. Der Lkw-Fahrer habe eine Kollision für wahrscheinlich halten müssen, weil der Pkw nur ca. 110 Meter entfernt gewendet habe. Auf gerader und gut ausgebauter Strecke habe der Autofahrer nicht nur den Lastwagen hinter sich bemerken müssen — er musste hier auch mit anderen, weit schnelleren Fahrzeugen rechnen.

Der Autofahrer habe sich also grob verkehrswidrig verhalten. Allerdings habe der Lkw-Fahrer mit zwei Verkehrsverstößen überwiegend zu dem Schaden am Lastwagen beigetragen. Erstens habe er die Ladung nicht ausreichend gesichert, was zu den grundlegenden Pflichten jedes Lkw-Fahrers gehöre. Zweitens sei er laut Unfallgutachten mit ca. 70 km/h zu schnell gefahren. Ungefähr 200 Meter vor der Wendestelle stehe nämlich ein Verkehrsschild, das wegen einer Baustelleneinfahrt die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränke.

"Youngtimer" bei Verkehrsunfall beschädigt

Auch bei einem 19 Jahre alten Wagen kann eine Wertminderung vorliegen

Bei einem Verkehrsunfall wurde der 19 Jahre alte BMW 750i von Autofahrer A beschädigt. Schuld an dem Zusammenstoß war zu 100 Prozent der Unfallgegner. Der von A beauftragte Kfz-Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf rund 5.500 Euro und die Wertminderung durch den Unfallschaden auf 1.000 Euro.

In Sachen Wertminderung winkte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners von vornherein ab: Bei so einem uralten Auto könne von Wertminderung keine Rede mehr sein. Mit dieser Abfuhr gab sich der Unfallgeschädigte nicht zufrieden, er klagte den Betrag ein.

Für die Wertminderung stehe ihm die im Gutachten veranschlagte Summe zu, entschied das Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd (5 C 626/20). Denn das Amtsgericht stufte den BMW als so genannten "Youngtimer" ein.

Im Unterschied zu mindestens 30 Jahre alten, gut erhaltenen Oldtimern — manchmal Liebhaberfahrzeuge von hohem Wert — spricht man von einem Youngtimer, wenn ein Auto seit ca. 20 bis 30 Jahren in Betrieb ist. Auch Youngtimer müssen gut erhalten sein und weitgehend dem Originalzustand entsprechen - dann kann aus ihnen auch ein wertvoller Oldtimer werden.

Der ermittelte Betrag von 1.000 Euro, der die Minderung des Marktwerts ausgleichen solle, sei daher angemessen, so das Amtsgericht. Denn der Wagen verliere durch die Reparatur die Originalität, die den Wert eines Youngtimers wesentlich ausmache.

Vom Versicherungsmakler schlecht beraten

Verbeamtete Personen können sich trotz einer Vorerkrankung privat krankenversichern

Im Mai 2013 trat Frau T eine neue Stelle an, bei der die Möglichkeit bestand, später Beamtin zu werden. Deshalb wollte die gesetzlich versicherte Angestellte zu einer privaten Krankenversicherung wechseln und sich vorher von einem Versicherungsmakler beraten lassen. Bei Internetrecherchen auf Vermittlungsportalen gab sie ihre Kontaktdaten ein. Daraufhin meldete sich bei ihr telefonisch ein freiberuflicher Versicherungsmakler.

Frau T erklärte ihr Anliegen und gab auf die Frage nach Vorerkrankungen an, am Wolff-Parkinson-Syndrom zu leiden. Bei dieser Diagnose sei es schwierig, sich privat zu versichern, erklärte der Berater. Frau T sandte ihm ärztliche Berichte zu. Doch Nachfragen des Maklers bei Versicherungen bestätigten die Vermutung: Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung sei mit dieser Vorerkrankung unmöglich, teilte er mit. Bei dieser Auskunft blieb er auch bei einem weiteren Telefongespräch, als Frau T im April 2014 auf Probe verbeamtet wurde.

Allerdings hätte es nun eine Wechsel-Möglichkeit gegeben: Nach der Verbeamtung besteht für Betroffene die Möglichkeit, gegen einen Beitragszuschlag (von maximal 30 Prozent) ohne Leistungsausschluss und Risikoprüfung in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Als Frau T später davon erfuhr, schloss sie am 1.11.2015 einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung ab. Vom Versicherungsmakler forderte sie Schadenersatz wegen falscher Beratung.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (4 U 2372/20). Der Versicherungsmakler könne sich nicht darauf berufen, dass Frau T keine Maklervollmacht unterschrieben habe, erklärte das OLG. Ein Versicherungsvermittlungsvertrag sei trotzdem zustande gekommen, denn der Makler habe nach der Kontaktaufnahme am Telefon alle Tätigkeiten eines Versicherungsvermittlers ausgeführt.

Er habe mit Frau T, wenn auch nur am Telefon, den Versicherungsbedarf besprochen, er habe bei privaten Krankenversicherungen die Versicherbarkeit und die dafür geltenden Konditionen angefragt, Unterlagen und Angebote angefordert. Daher habe der Makler auch die damit verbundenen Beratungspflichten erfüllen müssen. Die habe er verletzt, indem er den für Frau T entscheidenden Hinweis versäumte. Für den so entstandenen finanziellen Nachteil müsse der Versicherungsmakler daher geradestehen.

Einige Versicherungsunternehmen beteiligten sich an der so genannten "Öffnungsaktion", die verbeamteten Personen eine Wechsel-Möglichkeit biete. Sie könnten trotz einer Vorerkrankung einen beitragsmäßig günstigen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließen. Da Frau T 2013 noch keinen privaten Versicherungsschutz bekommen konnte, hätte ihr der Versicherungsmakler raten müssen, die Verbeamtung auf Probe abzuwarten und dann im Rahmen der Öffnungsaktion einen Vertrag mit einer der teilnehmenden Krankenversicherungen abzuschließen.

Vergleich von Haftpflichtversicherungen

Nur 38 von 89 Versicherungen geprüft: Landgericht rüffelt Vergleichsportal Check24

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) beanstandete das Vorgehen des Internetportals Check24 bei einem Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen. Das Vergleichsportal hatte nämlich 38 von 89 Haftpflichtversicherungen geprüft und damit nicht einmal die Hälfte der Anbieter auf dem Markt. Darauf wies Check24 aber auf seiner Webseite nicht hin.

Verbraucher würden die Vergleichsergebnisse und das Vergleichsportal anders bewerten, wenn sie wüssten, dass ihnen nur eine eingeschränkte Auswahl präsentiert werde, so der vzbv. So ein Vergleich bilde den Markt nicht wirklich ab. Das Landgericht Frankfurt gab den Verbraucherschützern Recht (2-03 O 347/19). Check24 müsse in so einem Fall die Internetnutzer ausdrücklich darauf hinweisen, dass nur die Tarife von 38 Versicherungen geprüft wurden.

Das Vergleichsportal müsse die Grundlagen seines Vergleichs offenlegen und zudem seine eigene Rolle als Versicherungsmakler klarstellen, so das Landgericht, andernfalls werde Ordnungsgeld fällig. Hier handle es sich um wichtige Informationen für die Verbraucher.

Verglichen würden nämlich auf der Webseite nur Versicherungen, die dem Portal für die Vermittlung eines Vertragsabschlusses Provision zahlten. Dagegen fehlten bedeutende Versicherungsunternehmen, die keine Provision zahlten. Den Hinweis auf die Tatsache, dass die Mehrheit der Anbieter auf dem Markt in der Auswahl von Check24 gar nicht vorkomme, verstecke das Vergleichsportal auf einer schwer auffindbaren Neben-Webseite. Das seien unlautere Geschäftsmethoden.

Restbenzin im Autowrack

Totalschaden: Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers muss nicht das Benzin im Tank ersetzen

Bei einem Unfall wurde das eigene Auto zu Schrott gefahren, schlimm genug. In so einer Situation versucht wohl jeder Autobesitzer, wenigstens noch so viel Schadenersatz wie möglich herauszuschlagen. Man kann es aber auch übertreiben, fand das Amtsgericht Bad Kissingen.

Das Unverständnis des Gerichts galt einem Autobesitzer, der von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Schadenersatz für das restliche Benzin im Tank forderte. 62,60 Euro veranschlagte der Unfallgeschädigte dafür. Das Auto mit Totalschaden hatte er zum Restwert verscherbelt.

Beim Verkauf habe er aber den Wert des verbliebenen Benzins nicht realisieren können, erklärte der Autobesitzer: Der Händler habe sich geweigert, das Benzin abzupumpen — weil das Umpumpen mindestens so viel koste, wie das Benzin wert sei. Doch auch beim Amtsgericht Bad Kissingen ging der Unfallgeschädigte in diesem Punkt leer aus (72 C 383/20).

Natürlich gehöre ihm das restliche Benzin im Unfallfahrzeug, so das Amtsgericht, es stelle aber keine "ersatzfähige Einbuße" dar. Die Kfz-Versicherung müsse diesen Verlust nicht ausgleichen. Wenn der Unfallgeschädigte dem Aufkäufer des Fahrzeugwracks das Restbenzin nicht ohne Entgelt überlassen wolle, müsse er es selbst abpumpen.

Wohngebäudeversicherung insolvent

Hauseigentümer bleibt auf einem Schaden sitzen und verlangt Schadenersatz vom Versicherungsmakler

Hauseigentümer S hatte sich wegen einer neuen Wohngebäudeversicherung an eine Versicherungsagentur gewandt. Den bestehenden Vertrag wolle er kündigen, erklärte er, er suche eine billigere Lösung. Im Juni 2016 beantragte S den Versicherungsabschluss für eine "Allgefahren-Deckung" (Schäden an Rohren auf dem Grundstück inklusive) bei der von der Agentur empfohlenen, preisgünstigsten G-Insurance-AG. Versicherungsbeginn war der 1. Juli, am 11.8. stellte die Agentur die Versicherungspolice aus.

Eine Woche später brach auf dem Grundstück außerhalb des Gebäudes ein Abwasserrohr. Dessen Sanierung sollte — laut Kostenvoranschlag einer Spezialfirma — rund 10.000 Euro kosten. Der Hauseigentümer meldete der Agentur den Schaden und schickte ihr im Februar 2017 die Reparaturrechnung.

Die Agentur teilte jedoch mit, er werde leer ausgehen: Die in Liechtenstein ansässige Versicherungsgesellschaft G-Insurance-AG habe im November 2016 Konkurs angemeldet. Daraufhin beglich Herr S die Rechnung selbst und verklagte die Versicherungsagentur wegen falscher Beratung auf Schadenersatz.

Sie habe schuldhaft ihre Beratungspflichten verletzt, räumte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken ein (5 U 37/20). Wer eine weithin unbekannte, ausländische Versicherungsgesellschaft wähle, müsse damit rechnen, dass der Zahlungsausfall bei Insolvenz nicht so gut abgesichert sei wie bei deutschen Unternehmen. Über dieses besondere Risiko hätte der Versicherungsmakler den Kunden aufklären müssen, so das OLG. Ein kleingedruckter Hinweis auf den Firmensitz der Versicherung in der "Beratungsdokumentation" genüge da nicht.

Dennoch wies das OLG die Klage des Versicherungsnehmers ab. Anspruch auf Schadenersatz setze voraus, dass die nachlässige Beratung zu einem Vermögensschaden für S geführt habe. Das träfe zu, wenn bei richtiger Beratung für den konkreten Schadensfall Versicherungsschutz bestanden hätte.

Dass sich der offenkundig sehr sparsame Hauseigentümer nach korrekter Information über die Liechtensteiner Versicherung für eine bessere Absicherung mit deutlich höheren Prämien entschieden hätte, sei aber nach seinen eigenen Angaben auszuschließen.

Er behaupte einerseits, er habe das Grundstück rundum absichern wollen. Andererseits sei es ihm vor allem auf niedrige Beiträge angekommen. Diese Ziele seien unvereinbar. Der Hauseigentümer habe einen günstigen Versicherungsvertrag gehabt (nach dessen Bedingungen der Rohrbruch nicht versichert war), aber noch mehr sparen wollen. In der mündlichen Verhandlung habe Herr S gesagt, möglicherweise hätte er den günstigsten Vertrag auch gewählt, wenn ihn der Versicherungsmakler auf das Insolvenzrisiko bei einem ausländischen Anbieter hingewiesen hätte. Daher liege kein ersatzfähiger Schaden vor.

Hinterrad löste sich während der Fahrt

Versicherungsnehmer müssen nach dem Reifenwechsel die Radmuttern nicht nachziehen

Im April ließ ein Mercedes-Besitzer in der Werkstatt die Sommerreifen aufziehen. Wie üblich, stand auf der Rechnung der Hinweis: "Achtung! Bei Alufelgen nach 50 km Radmuttern nachziehen." Den Hinweis ignorierte der Autofahrer wie immer. Nach dem Reifenwechsel war er ca. 100 km mit dem Mercedes gefahren, als sich auf der Autobahn das linke hintere Rad löste.

Mit Müh und Not brachte der Mann — auf der Bremsscheibe rutschend — den Mercedes zum Stehen. Das Rad rollte einstweilen über alle drei Fahrspuren und blieb am rechten Fahrbahnrand liegen. Der Wagen wurde bei diesem Manöver stark beschädigt.

Die Vollkaskoversicherung des Autofahrers übernahm die Reparaturkosten, kürzte jedoch den Betrag. Der Versicherungsnehmer habe den Unfall mit-verschuldet, weil er die Radschrauben nicht nachjustiert habe, erklärte das Unternehmen.

Damit war das Oberlandesgericht (OLG) München nicht einverstanden (7 U 2338/20). Dem Versicherungsnehmer stehe Schadenersatz in voller Höhe zu, urteilte das OLG. Er müsse den Unfallschaden auch nicht teilweise auf seine Kappe nehmen. Nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sei bei korrekt angezogenen Schrauben ein Nachjustieren weder notwendig, noch sei es vorgeschrieben.

Ohne Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Reifenmontage in der Werkstatt müssten Autofahrer den festen Sitz der Radmuttern nach einer Strecke von 50 km nicht kontrollieren. Daran ändere auch die Aufforderung auf der Werkstattrechnung nichts, die Schrauben nachzuziehen. Der in der Regel nicht fachkundige Autofahrer müsse nicht selbst tätig werden, um eine eventuell mangelhafte Montage der Werkstatt nachzubessern.

Nutzungsausfall: Ersatzauto-Lieferung verzögert sich

Kurzartikel

Bestellt ein Unfallgeschädigter nach Totalschaden einen Neuwagen, muss ihm die gegnerische Versicherung nicht mehr Nutzungsausfallentschädigung zahlen als üblich, nur weil der von ihm beauftragte Autohändler das gewünschte Ersatzauto nicht schneller beschaffen kann. Unfallgeschädigte müssen den Schaden so gering wie möglich halten. Sie dürfen sich nicht auf einen einzigen Händler konzentrieren, anstatt sich bei anderen Autohäusern in der Region sowie im Internet nach geeignetem Ersatz umzusehen.

Auf dem Weg ins Homeoffice gestürzt

Ein Unfall im Eigenheim ist kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung

Wer in seinem eigenen Haus auf dem Weg in den Büroraum verunglückt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (L 17 U 487/19).

Geklagt hatte ein gesetzlich versicherter Verkaufsleiter, der seit Jahren abwechselnd im Außendienst und im Homeoffice arbeitet — also schon zu Zeiten, als das häusliche Arbeitszimmer noch nicht Homeoffice hieß.

Im September 2018 war er in seinem Wohnhaus auf dem Weg ins Arbeitszimmer eine Wendeltreppe hinuntergefallen und hatte sich Brustwirbel gebrochen. Bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Handel und Warenlogistik) beantragte der Angestellte Entschädigungsleistungen für einen Arbeitsunfall.

Grundsätzlich seien Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz versichert, erklärte die Berufsgenossenschaft, die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Verkaufsleiter sei aber zuhause gestürzt und damit nicht auf einem versicherten Arbeitsweg. Das LSG gab der Berufsgenossenschaft Recht.

Keine der Bedingungen für einen Arbeitsunfall sei hier erfüllt. Verunglücke ein Arbeitnehmer, während er im Betrieb — in Ausübung seiner versicherten Tätigkeit — unterwegs sei, sei er geschützt: So etwas nenne man einen versicherten Betriebsweg.

Doch der Treppensturz des Verkaufsleiters habe sich nicht während der Arbeit ereignet. Er sei die Treppe hinuntergegangen, um danach im Arbeitszimmer mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit zu beginnen.

Auch um einen so genannten Wegeunfall — einen Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz — handle es sich hier nicht. Dabei beginne laut Gesetz der Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer durch die Haustür seines Eigenheims trete oder aus der Haustür des Miethauses, in dem er wohne. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein Wegeunfall innerhalb des Hauses ausgeschlossen.

Ob das Bundessozialgericht als nächste Instanz im konkreten Fall diese Linie beibehält, wird sich zeigen: Der Verkaufsleiter hat gegen das Urteil des LSG Revision eingelegt (Az.: B 2 U 4/21 R).

Verkaufter Oldtimer-Traktor geklaut

Das Sammlerstück stand ungesichert auf dem Gelände des Verkäufers herum

Für Fans landwirtschaftlicher Oldtimer sicher ein Schmuckstück: ein Lanz-Traktor aus dem Baujahr 1935. Für 35.000 Euro hatte ein Liebhaber das Fahrzeug erworben. Da er den Oldtimer nicht sofort transportieren konnte, sollte der Verkäufer den Traktor noch ein paar Tage aufbewahren. Der Verkäufer stellte das Sammlerstück auf einem ungesicherten Sportflugplatzgelände ab, wo es von Unbekannten gestohlen wurde.

Der Käufer hatte sofort nach dem Abschluss des Kaufvertrags eine Vollkaskoversicherung für den Oldtimer abgeschlossen, die die vereinbarte Versicherungssumme von 62.500 Euro auszahlte. Obwohl er selbst für den Traktor sehr viel weniger gezahlt hatte, stellte sich der Käufer nun auf den Standpunkt, der landwirtschaftliche Oldtimer sei letztlich viel mehr wert, nämlich 87.500 Euro.

Nun sollte der Verkäufer den Differenzbetrag zur Versicherungssumme ersetzen. Der weigerte sich und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig beauftragte zwei Sachverständige damit, anhand von Fotos den Zustand und den Wert des Oldtimers einzuschätzen. Auf Basis der beiden Gutachten ging das OLG von einem Wert von 72.500 Euro aus und verurteilte den Verkäufer dazu, an den Käufer 10.000 Euro zu zahlen (9 U 8/20).

Grundsätzlich sei die Forderung nach Schadenersatz berechtigt, betonte das OLG: Denn der Verkäufer habe zugesagt, den Oldtimer-Traktor aufzubewahren. Die daraus abzuleitenden Pflichten habe er jedoch grob fahrlässig verletzt: Einen Oldtimer, der auch ohne Schlüssel jederzeit startbereit sei, hätte der Verkäufer nicht mehrere Tage lang im Freien abstellen dürfen, ohne ihn gegen Diebstahl zu sichern.

Fiktive Unfallschadenabrechnung

Rechnet der Unfallgeschädigte auf Gutachtenbasis ab, muss er die "echten" Reparaturkosten nicht belegen

Auf einer Kreuzung stieß ein Taxi (Mercedes Benz E 200) mit einem Peugeot zusammen, dessen Fahrer den Unfall verursacht hatte. Der Kfz-Sachverständige des Taxiunternehmers veranschlagte die Reparaturkosten in seinem Schadensgutachten auf netto 9.355 Euro. Der Unfallgeschädigte entschied sich für eine fiktive Schadensabrechnung, ließ aber den Mercedes in einer Markenwerkstatt reparieren.

Für die "vollständige sach- und fachgerechte Reparatur" könne er nicht mehr als 5.000 Euro gezahlt haben, behauptete die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Den Vorwurf wies der Taxiunternehmer zurück. Doch die Versicherung wollte die Reparaturrechnung sehen: Ansonsten werde sie nicht zahlen, erklärte sie. Daraufhin klagte der Unfallgeschädigte auf Zahlung des vom Gutachter genannten Betrags.

Zu Recht, urteilte das Oberlandesgericht München (24 U 4397/20). Grundsätzlich hätten Unfallgeschädigte die Wahl, ob sie die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten als Schadenersatz verlangten oder aber die Kosten, die laut Sachverständigengutachten für eine sachgerechte Reparatur erforderlich wären. Werde der Schaden "fiktiv", d.h. auf Gutachtenbasis abgerechnet, spiele es keine Rolle, ob überhaupt repariert werde, ob der Schaden provisorisch von Freunden oder fachgerecht in einer Werkstatt repariert werde.

Der tatsächliche Aufwand müsse dann nicht belegt werden, anders als die Versicherung behaupte. Ihre Forderung liefe darauf hinaus, das Recht auf fiktive Schadensabrechnung auszuhebeln. Unfallgeschädigte, die auf Gutachtenbasis abrechneten, müssten zu den wirklichen Reparaturkosten nichts vortragen — auch dann nicht, wenn die gegnerische Versicherung ins Blaue hinein behaupte, dass sie niedriger seien als die im Gutachten veranschlagten Reparaturkosten.

Ansonsten könnten Kfz-Versicherungen — in den Fällen, in denen der Schaden fachgerecht repariert wurde — einfach irgendeinen Betrag "in den Raum werfen", den die Reparatur gekostet haben könnte. Und würden damit die Unfallgeschädigten zur Vorlage der Reparaturrechnung zwingen. Mit der fiktiven Schadensabrechnung sei das unvereinbar.

Gegen die Leitplanke gedonnert und weggefahren

Verlassen des Unfallorts und verspätete Schadenanzeige kosten den Kaskoschutz

Ohne Beteiligung anderer Fahrzeuge war ein Autofahrer auf der Autobahn ins Schleudern geraten. Mit Tempo 100 km/h schlitterte sein Wagen die Leitplanke entlang. Danach fuhr der Mann bis zum nächsten Rastplatz weiter, besichtigte die erheblichen Streifspuren und setzte den Heimweg fort. Die Schadenanzeige für seine Vollkaskoversicherung stellte er erst vier Tage später fertig.

Die Reparatur des Wagens kostete 22.217 Euro. Doch die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Begründung: Der Versicherungsnehmer habe den Unfallort verlassen, anstatt die Polizei zu informieren und dort auf sie zu warten. So habe niemand Feststellungen zum Versicherungsfall treffen können. Unter diesen Umständen sei sie gemäß ihren Vertragsbedingungen leistungsfrei.

Erfolglos pochte der Autofahrer darauf, er könne doch unmöglich bei Tempo 100 km/h und dichtem Verkehr auf einer Autobahn stehen bleiben. Das Landgericht wies seine Zahlungsklage ab und auch das Oberlandesgericht Koblenz verneinte einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (12 U 235/20).

Die Vollkaskoversicherung müsse die Reparatur des versicherten Fahrzeugs nicht finanzieren, weil der Versicherungsnehmer vorsätzlich die "Wartepflicht" verletzt habe. Da der Autofahrer nicht nur sein Auto, sondern auch die Leitplanke beschädigt habe, sei hier von Unfallflucht auszugehen. Er hätte die Polizei sofort verständigen und an der Unfallstelle bzw. auf dem Standstreifen warten müssen. Oder spätestens auf dem Rastplatz, auf dem er ohnehin ausgestiegen sei.

Durch seine Unfallflucht habe der Versicherungsnehmer dem Versicherer unmöglich gemacht oder zumindest deutlich erschwert, den Versicherungsfall aufzuklären. Nach so einem Unfall müsse der Versicherer klären, ob der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug wirklich selbst gelenkt habe, ob seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt gewesen sei oder ob andere Gründe dafür vorlägen, den Versicherungsschutz einzuschränken. Daher berechtige ein Verstoß gegen die Wartepflicht das Unternehmen dazu, die Schadensregulierung abzulehnen.

Unfallauto von Bekannten zusammengeflickt

Wie sind bei nicht fachgerechter Reparatur Restwert und Versicherungsleistung zu ermitteln?

Autofahrerin S beschädigte bei einem Unfall ihren Wagen. Die Kaskoversicherung musste für den Schaden aufkommen und ließ das Auto von einem ihrer Kfz-Sachverständigen begutachten. Ergebnis: Reparaturkosten von 9.137 Euro netto, ein Wiederbeschaffungswert von 10.500 Euro. Den Restwert des Autos schätzte der Gutachter auf Basis der Preise am überregionalen Gebrauchtwagenmarkt auf 5.799 Euro.

Frau S wollte das Fahrzeug weiter nutzen. Sie ließ es aber nicht in einer Fachwerkstatt reparieren, sondern von Bekannten instandsetzen. Die Kaskoversicherung überwies ihr 4.401 Euro.

Den Betrag errechnete das Unternehmen so: 10.500 Euro Wiederbeschaffungswert minus 5.799 Euro Restwert minus 300 Euro Selbstbeteiligung. Mit 4.401 Euro begnügte sich die Versicherungsnehmerin nicht — ihrer Ansicht nach hatte die Versicherung den Restwert viel zu hoch angesetzt. Frau S klagte auf Zahlung weiterer 2.377 Euro.

Das Landgericht wies die Klage ab: Ein Restwert von 5.799 Euro sei angemessen. Für Versicherungsnehmer sei es prinzipiell zumutbar, das Auto an den im Gutachten der Versicherung benannten Autohändler zu verkaufen, auch wenn er nicht in der Region ansässig sei. Angesichts eines bundesweit verfügbaren Angebots von Online-Autoaufkäufern sei es nicht mehr zeitgemäß, sich beim Restwert am regionalen Markt zu orientieren.

Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (IV ZR 105/20). Was das Unfallauto noch wert sei, sei hier fiktiv zu ermitteln, da Frau S ihren Wagen nicht wirklich verkaufe. Der Restwert bestimme sich nicht nach dem Höchstgebot eines mit der Versicherung kooperierenden Händlers, sondern danach, wie ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Versicherungsnehmer das beschädigte Auto verkaufen würde.

Sicher würde er bzw. sie keinen Kaufvertrag mit einem weit entfernten, unbekannten Händler abschließen. Das wäre nicht wirtschaftlich vernünftig, denn dessen Seriosität könne er bzw. sie nicht überprüfen. Ein Autotransport über mehrere hundert Kilometer sei aufwändig und berge große Risiken, im Konfliktfall würde der Streit nicht am Wohnort ausgetragen.

Frau S sei daher nicht verpflichtet, das von der Versicherung benannte fiktive Kaufangebot eines unbekannten Händlers zu akzeptieren. So erhöhten Versicherungen allzu gerne rechnerisch den Restwert, um die Versicherungsleistung zu schmälern.

Die Versicherungsnehmerin müsse keine Marktforschung in ganz Deutschland betreiben oder den im Internet etablierten Sondermarkt für Restwertaufkäufer analysieren, wenn es um den Restwert gehe. Sie dürfe sich an den — von einem Sachverständigen an ihrem Wohnort ermittelten — Preisen am regionalen Automarkt orientieren.

Kfz-Ersatzteil ließ auf sich warten

Wieviel Nutzungsausfallentschädigung ist zu zahlen, wenn sich deshalb die Reparatur eines Unfallwagens verzögert?

Weil Autofahrer A bei Rotlicht in eine Kreuzung eingefahren war, stieß er mit dem Wagen von Frau B zusammen. Dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Reparaturkosten von Frau B übernehmen musste, stand also von vornherein fest. Dennoch kam es zum Rechtsstreit: Dabei ging es um die Höhe der Entschädigung für den Nutzungsausfall des Wagens während der Reparatur.

Die Reparatur zog sich ziemlich lange hin, weil das neue Airbag-Modul nicht geliefert werden konnte. Deshalb weigerte sich die Kfz-Versicherung, für den gesamten Zeitraum Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen.

Zunächst scheiterte die Zahlungsklage von Frau B. Das Landgericht war der Ansicht, sie hätte für "eine zeitnahe Reparatur sorgen müssen". Gegen das Urteil legte die Unfallgeschädigte Berufung ein und setzte sich beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf durch (1 U 77/20).

Verzögere sich die Reparatur wegen unvorhersehbaren Lieferschwierigkeiten bei einem Ersatzteil, könne der/die Unfallgeschädigte Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Reparaturdauer verlangen, urteilte das OLG. Frau B sei für die Lieferprobleme nicht verantwortlich. Auch wenn sie eine kostengünstige Werkstatt auswählte: Es habe keinen Grund für die Annahme gegeben, dass die Werkstatt die Reparatur nicht effizient und schnell ausführen könnte.

Unfallgeschädigte müssten auch nicht selbständig bei anderen Werkstätten oder beim Autohersteller nachforschen, ob dort Ersatzteile verfügbar seien. Lieferschwierigkeiten seien in der Regel nicht auf eine Werkstatt beschränkt. Dafür habe es auch im konkreten Fall keine Anhaltspunkte gegeben. Frau B müsse sich auch nicht mit einer Teilreparatur ohne das Airbag-Modul abfinden: Die damit verbundenen Nachteile müsse die Unfallgeschädigte nicht in Kauf nehmen.

Unfall beim Bäume fällen

Wurde ein Traktor als Arbeitsgerät, nicht als Verkehrsmittel eingesetzt, haftet nicht die Kfz-Versicherung

Ein Landwirt bat einen Nachbarn, einige trockene Tannen am Rand eines seiner Grundstücke zu fällen. Für diese Aktion sperrte der Landwirt die angrenzende, öffentliche Straße ab und stellte seinen Traktor bereit, um die Bäume abzutransportieren. Um die erste Tanne legte er eine Kette, die er am Traktor befestigte, um den Baum zu sichern. Dann stieg er auf den Traktor. Der Helfer sägte den Baum ziemlich weit unten am Boden ab.

Die Tanne fiel direkt neben das Führerhaus des Traktors, so dass der Landwirt nicht aussteigen konnte. Zudem war sie so lang, dass sie sich auf der einen Straßenseite an einem Zaun verfing und auf der anderen Straßenseite mit der Krone in einem großen Busch verkeilte. Der Landwirt versuchte vergeblich, den Baum mit dem Traktor wegzudrücken. Deshalb forderte er den Nachbarn auf, die Tanne an der Spitze abzusagen, um den Stamm freizubekommen.

Kaum begann der Helfer zu sägen, brach der trockene Stamm, der durch die Rangierversuche mit dem Traktor unter hoher Spannung stand. Der Mann stürzte rückwärts auf einen Ast, wurde zwischen Ast und Baumstamm eingeklemmt und verletzte sich an den Brustwirbeln. Von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Landwirts forderte er Schadenersatz. Da der Unfall beim Betrieb des Traktors entstanden sei, müsse dafür laut Straßenverkehrsgesetz die Kfz-Versicherung haften, meinte der Nachbar.

Doch die Kfz-Versicherung erklärte sich für unzuständig und das Oberlandesgericht Hamm gab ihr Recht (9 W 14/21). Die Verletzung sei nicht beim Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug entstanden. Bei der ganzen Aktion sei der Traktor nur als Arbeitsmaschine im Einsatz gewesen. Die Straße sei für den Verkehr gesperrt worden. Die Tanne mit dem Traktor wegzuschaffen - wie eigentlich vorgesehen -, sei schon wegen ihrer Länge unmöglich gewesen.

Der Einsatz des Traktors habe sich auf die Arbeit vor Ort beschränkt, die nicht direkt zum Unfall geführt habe. Der Nachbar sei erst verletzt worden, nachdem der Versuch gescheitert war, den Stamm mit dem Traktor wegzudrücken. Indem er die Spitze des Baumes absägte, habe er den Sturz auf unglückliche Weise sozusagen selbst ausgelöst. Der Schaden sei jedenfalls nicht durch die Nutzung des Traktors als Verkehrsmittel entstanden: Die Kfz-Versicherung müsse für die Unfallfolgen nicht einstehen.

Wasserschaden: Eigentumswohnung unbewohnbar

Eigentümer steht Ersatz für entgangene Mieteinnahmen zu, wenn die Versicherung unzulässig nicht zahlt

Im Dezember 2009 kam es in einer Eigentumswohnung zu einem Leitungswasserschaden. Eigentümer H meldete den Vorfall seiner Wohngebäudeversicherung, die sich jedoch grundlos weigerte, den Schaden zu regulieren. H verklagte die Versicherung auf Zahlung, der Prozess zog sich jahrelang hin. 2013 schickte das Landgericht Nürnberg-Fürth einen Sachverständigen in die Wohnung, um ihren Zustand im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens zu überprüfen.

Da die Wohnung unbewohnbar war, konnte der Eigentümer sie lange nicht vermieten. Trotzdem wollte er offenbar die Sanierung nicht vorfinanzieren. Stattdessen erweiterte Herr H die Klage und verlangte vom Versicherungsunternehmen zusätzlich Schadenersatz für den Mietausfall. 2020 entschied das Landgericht, dass die Versicherung dem Eigentümer wegen pflichtwidrig verzögerter Schadensregulierung Schadenersatz für entgangene Mieteinnahmen schulde.

Überwiegend gehe jedoch der Mietausfall auf das Konto des Wohnungseigentümers selbst, betonte das Landgericht, daher sei sein Anspruch zeitlich zu begrenzen. Nach der gerichtlichen Beweissicherung 2013 hätte er die Wohnung erst einmal auf eigene Kosten sanieren lassen müssen, um den Mietausfall einzuschränken. Deshalb stehe Herrn H Schadenersatz nur bis Januar 2014 zu. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung des Eigentümers gegen das Urteil des Landgerichts zurück (8 U 3174/20).

Für H wäre es möglich und zumutbar gewesen, die Wohnung zunächst mit eigenen Mitteln in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Nach dem Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung sei es nicht mehr nötig gewesen, sie in dem Zustand vom Dezember 2009 zu belassen, um den Schaden zu dokumentieren. Der Zahlungsanspruch gegen die Versicherung habe damit festgestanden. Außerdem sei durch den jahrelangen Leerstand weitaus mehr Verlust entstanden, als die Sanierung gekostet hätte.

Vorschäden am Unfallauto verschwiegen?

Vollkaskoversicherung lehnte wegen unscheinbarer Lackkratzer die Schadensregulierung insgesamt ab

Ein Mercedes-Fahrer meldete seiner Vollkaskoversicherung einen selbst verschuldeten Unfall und machte Reparaturkosten von rund 5.000 Euro geltend: für beschädigte Spiegel und Felgen, Kratzer an den Türen und am Kotflügel. Die Frage nach Vorschäden beantwortete der Versicherungsnehmer so: "Erster Unfallschaden. Aber leichte Kratzer links unten". Präzisere Auskunft gab das von ihm vorgelegte Privatgutachten seines Kfz-Sachverständigen S: "Unreparierte Vorschäden: Dellen, Parkdellen, kleine Lackschäden".

Die Versicherung ließ den Mercedes von ihrem eigenen Kfz-Sachverständigen inspizieren. Anschließend kritisierte sie, dass es unmöglich sei, die Schadenshöhe festzustellen, weil sich Vorschäden und Unfallschäden total "überlagerten". Der Versicherungsnehmer habe die Vorschäden absichtlich "bagatellisiert", um mehr Schadenersatz herauszuschlagen. Deshalb sei sie nicht verpflichtet, den Unfallschaden zu regulieren.

Diesem Argument widersprach das Oberlandesgericht Dresden und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung (4 U 1909/20). Wenn Vorschäden und Unfallschaden schwer voneinander abzugrenzen seien, müsse zwar in der Regel der Versicherungsnehmer beweisen, dass die Vorschäden vor dem Unfall fachgerecht repariert wurden. Hier stehe aber aufgrund des Schadensgutachtens fest, dass der überwiegende Teil der Schäden dem gemeldeten Unfall zuzuordnen sei.

Der Sachverständige S habe die Schäden durch den Unfall eindeutig von den Vorschäden abgrenzen können — nicht einmal der Gutachter des Versicherers dessen Schätzung der Reparaturkosten angezweifelt. Der Vorwurf, der Versicherungsnehmer habe seine Aufklärungspflicht verletzt, gehe fehl. Denn verschweigen könne man nur etwas, was man kenne.

Die vom Sachverständigen S als Vorschäden benannten Dellen und Kratzer seien auf den Fotos, die der Versicherungsnehmer nach dem Unfall selbst mit seinem Handy knipste, nicht zu erkennen. Auf den Fotos des Sachverständigen S ebenfalls nicht, die Schäden seien optisch vollkommen unauffällig. Auch wenn die Lichtbilder des Versicherungsgutachters die Vorschäden deutlicher zeigten: So ein unscheinbares Schadensbild erlaube nicht den Schluss, der Versicherungsnehmer habe Vorschäden vorsätzlich verschwiegen — zumal er ohnehin leichte Kratzer angegeben habe.

Wasserschaden in der Wohnanlage

Haftet auch der Eigentümer einer vermieteten Teileigentumseinheit für den Schaden mit?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand nur aus zwei Eigentümern, die beide ihre Teileigentumseinheit gewerblich vermietet hatten: Der Mieter der Räume im Erdgeschoss betrieb ein Restaurant, im oberen Stockwerk befand sich eine Zahnarztpraxis. In einer sehr kalten Winternacht platzte in der Praxis eine Kaltwasserleitung, das Wasser lief ins Erdgeschoss.

Der Eigentümer der Praxisräume nahm seine Gebäudeversicherung in Anspruch. Sie regulierte den beträchtlichen Wasserschaden, der im Restaurant durch den Leitungsbruch entstanden war (über 73.000 Euro). Anschließend forderte die Versicherung das Geld allerdings teilweise vom Versicherungsnehmer zurück ("Regress"). Zu Recht, fanden Amtsgericht und Landgericht.

Damit war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (V ZR 193/19). Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt die Praxis nicht geheizt habe, stellten die Bundesrichter fest. Das müsse die Vorinstanz noch aufklären. Denn: Wenn das der Fall wäre, wäre der Wasserschaden auf fahrlässiges Handeln des Mieters zurückzuführen, eventuell sogar allein darauf.

Unter diesen Umständen träfe den Versicherungsnehmer und Eigentümer keine Verantwortung — der Gebäudeversicherer müsste den gesamten Schadensbetrag von der Betriebshaftpflichtversicherung des Zahnarztes fordern.

Der Eigentümer müsste nur dann die Hälfte des Schadens tragen, wenn die Wasserleitung schon vor dem Versicherungsfall schadhaft gewesen wäre. Wenn ein Leitungsschaden in seinem Sondereigentum den Wasserschaden mit-verursacht hätte, wäre die Überschwemmung im Restaurant auch dem Eigentümer der Praxisräume zuzurechnen.