In einer Wohnanlage kam es zu einem Leitungswasserschaden. Hauptsächlich war ein Sondereigentum — eine Eigentumswohnung — davon betroffen, nur geringfügig auch Gemeinschaftseigentum. Der Gebäudeversicherer der Wohnanlage regulierte den Schaden von 13.950 Euro, davon entfielen 11.750 Euro (85 Prozent) auf das Sondereigentum.
Mit der Versicherung war eine Selbstbeteiligung von 1.000 Euro im Schadensfall vereinbart. Über deren Verteilung wurde nun gestritten. Der WEG-Verwalter war der Ansicht, die Sondereigentümer müssten aus ihrer Entschädigung von 11.750 Euro 85 Prozent der Selbstbeteiligung finanzieren (850 Euro). Das entspreche ihrem Anteil an der Schadenssumme. Die Eigentümergemeinschaft müsse nur für die restlichen 150 Euro aufkommen.
Das Landgericht Frankfurt sah das anders (2-13 S 149/19). Die Selbstbeteiligung sei nicht anteilig zwischen den geschädigten Sondereigentümern und der ebenfalls geschädigten Eigentümergemeinschaft aufzuteilen. Vielmehr müsse die Eigentümergemeinschaft die vereinbarte Selbstbeteiligung alleine tragen und den Betrag in der Jahresabrechnung auf alle Eigentümer umlegen.
Begründung: Letztlich sei die Selbstbeteiligung als Bestandteil der Versicherungsprämie anzusehen, weil deren Höhe u.a. von der vereinbarten Selbstbeteiligung abhänge. Durch den niedrigeren Versicherungsbeitrag profitierten alle Wohnungseigentümer von der Selbstbeteiligung.
Dann dürfe aber die Eigentümergemeinschaft diesen Betrag im Schadensfall nicht dem betroffenen, einzelnen Eigentümer aufbürden. Der mehr oder weniger zufällige Ort, an dem ein Schaden auftrete, dürfe nicht zu einer ungleichen Kostenbelastung führen. Die Kosten seien gemeinsam zu tragen — es sei denn, die Schadensursache liege allein im Sondereigentum und sei auf eine Pflichtverletzung des Eigentümers zurückzuführen.