Auf einer Bundesstraße zog ein Lkw-Fahrer nach links auf die Überholspur, während ihn gerade Autofahrerin A überholte. Der Lkw-Fahrer hatte den Pkw nicht bemerkt. Es kam zwar nicht zu einem Zusammenstoß zwischen Lastwagen und Auto. Doch das Auto geriet durch das Ausweichmanöver der Fahrerin ins Schleudern und kollidierte mit einem Motorradfahrer, der bei dem Aufprall schwer verletzt wurde.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung von Frau A kam für die Folgen auf. Anschließend verklagte das Unternehmen den Haftpflichtversicherer des Lastwagens auf Ausgleich der gezahlten Beträge. Die Versicherungen müssten sich den Schaden hälftig teilen, fand das Landgericht. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass ihn die Lkw-Haftpflichtversicherung allein tragen muss (7 U 81/20).
Dass der Lastwagen die anderen beiden Fahrzeuge nicht berührt habe, ändere daran nichts, so das OLG. Der Lkw-Fahrer habe die Ausweichreaktion der Autofahrerin herausgefordert, die am Ende zum Zusammenprall mit dem Motorrad geführt habe. Dies stehe aufgrund eines Unfallgutachtens fest. Auch ohne Berührung könne ein Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise einen Unfall auslösen.
Ob das Ausweichmanöver im konkreten Fall nötig war, um eine Kollision mit dem Lkw zu vermeiden, oder ob dafür vielleicht auch Bremsen gereicht hätte, sei dabei ohne Belang: Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen — also objektiv nicht notwendigen — Schreckreaktion könne dem Fahrzeug zugerechnet werden, das die Reaktion provoziert habe.
Der Lkw-Fahrer sei aus seiner Fahrspur ausgeschert, ohne nach hinten zu schauen und sich zu versichern, dass er dies gefahrlos tun konnte. Er habe selbst ausgesagt, den Pkw habe er erst wahrgenommen, als er mit dem linken Rad schon auf der linken Fahrspur gewesen sei. Frau A dagegen habe sich korrekt verhalten, ihr sei kein Beitrag zum Unfallgeschehen anzulasten. Sie sei weder zu schnell gefahren, noch habe sie bei unübersichtlicher Verkehrslage überholt.