Eine große deutsche Weinkellerei klagte gegen eine Konkurrentin, die ihren Schaumwein "Italian Rosé" nennt und als "Product of Italy" vermarktet. Nach Ansicht der Weinkellerei ist diese Reklame irreführend und wettbewerbswidrig: Zwar würden die Trauben für den Schaumwein in Italien geerntet und zu Wein verarbeitet. Der zweite Schritt finde aber in Spanien statt.
Tatsächlich werden dem italienischen Grundwein in Spanien zur so genannten "zweiten Gärung" Likör, Zucker und Hefe zugesetzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte dennoch gegen die Herkunftsangabe Italien keine Einwände (6 W 95/20). Denn: Nach EU-Recht könne die obligatorische Herkunftsangabe bei Schaumweinen an beide Länder anknüpfen.
Die Herkunftsangabe erfolge durch Begriffe wie "Wein aus ", "erzeugt in " "Erzeugnis aus " oder ähnliche Formulierungen. Dann werde der Name des Landes hinzugefügt, "in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden". Das sei im konkreten Fall Italien. Alternativ könnte aber auch Spanien als "Ort der zweiten Gärung" als Produktionsort genannt werden.
Die einschlägige EU-Verordnung ermögliche dies, weil der Produktionsprozess von Weinen und Schaumweinen des Öfteren in unterschiedlichen Ländern stattfinde. Hersteller könnten als Produktionsort das Land nennen, in dem die Trauben geerntet und verarbeitet werden, oder das Land, in dem die zweite Gärung zu Schaumwein erfolge. Wenn die Herstellerin im konkreten Fall den Schaumwein als "Italian Rosé" oder "Product of Italy" bewerbe, täusche das also die Verbraucher nicht.