Verbraucherschutz

Schaumwein "Italian Rosé"

Diese Herkunftsangabe ist nicht irreführend, auch wenn das Produkt in Spanien vollendet wird

Eine große deutsche Weinkellerei klagte gegen eine Konkurrentin, die ihren Schaumwein "Italian Rosé" nennt und als "Product of Italy" vermarktet. Nach Ansicht der Weinkellerei ist diese Reklame irreführend und wettbewerbswidrig: Zwar würden die Trauben für den Schaumwein in Italien geerntet und zu Wein verarbeitet. Der zweite Schritt finde aber in Spanien statt.

Tatsächlich werden dem italienischen Grundwein in Spanien zur so genannten "zweiten Gärung" Likör, Zucker und Hefe zugesetzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte dennoch gegen die Herkunftsangabe Italien keine Einwände (6 W 95/20). Denn: Nach EU-Recht könne die obligatorische Herkunftsangabe bei Schaumweinen an beide Länder anknüpfen.

Die Herkunftsangabe erfolge durch Begriffe wie "Wein aus …", "erzeugt in …" "Erzeugnis aus …" oder ähnliche Formulierungen. Dann werde der Name des Landes hinzugefügt, "in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden". Das sei im konkreten Fall Italien. Alternativ könnte aber auch Spanien als "Ort der zweiten Gärung" als Produktionsort genannt werden.

Die einschlägige EU-Verordnung ermögliche dies, weil der Produktionsprozess von Weinen und Schaumweinen des Öfteren in unterschiedlichen Ländern stattfinde. Hersteller könnten als Produktionsort das Land nennen, in dem die Trauben geerntet und verarbeitet werden, oder das Land, in dem die zweite Gärung zu Schaumwein erfolge. Wenn die Herstellerin im konkreten Fall den Schaumwein als "Italian Rosé" oder "Product of Italy" bewerbe, täusche das also die Verbraucher nicht.

"Der zu zahlende Preis"

Onlinehändler muss Verbrauchern klar mitteilen, dass er Geräte vermietet und nicht verkauft

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete den Internetauftritt des Onlinehändlers Turbado — ein slowakisches Unternehmen, das Geräte wie Smartphones und Tablets anbietet. Begründung: Reklame und Bestellvorgang erweckten den Eindruck, Kunden könnten die Geräte zu einem sehr niedrigen Preis kaufen. Dass die Geräte nicht verkauft, sondern vermietet würden, sei nur aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu erschließen.

Auf der Webseite dagegen sei lediglich vom "zu zahlenden Betrag" die Rede, kritisierte der vzbv: Damit sei aber eine Mietsicherheit gemeint und nicht der Kaufpreis. Der "zu zahlende Betrag" solle mit dem "nach aktueller Staffel" geschuldeten Mietzins verrechnet werden. Alles in allem sei der Internetauftritt darauf angelegt, systematisch zu verschleiern, dass hier Mietverträge angeboten würden.

Das Landgericht Berlin bewertete die deutsche Webseite von Turbado ebenfalls als klaren Wettbewerbsverstoß: Kunden würden so in die Irre geführt (15 O 107/18). Das Unternehmen dürfe keine Kommunikationsgeräte mehr anbieten, wenn es die Verbraucher nicht unmissverständlich darauf hinweise, dass die Geräte nur vermietet werden.

Onlinehändler seien gesetzlich verpflichtet, potenzielle Kunden klar und deutlich über die wesentlichen Merkmale ihres Angebots zu informieren. Dass Turbado die Geräte vermiete, bleibe jedoch selbst während des Bestellvorgangs für die Kunden im Dunkeln. Offenbar basiere das Geschäftsmodell darauf, dass die Verbraucher dies nicht bemerkten. Auch die Gesamtvertragskosten seien bei dieser "Vertragsfalle" intransparent.

"Entfernt 99,99% der Viren"!

Desinfektionsmittelhersteller streiten um irreführende Reklame mit Coronavirus-Bezug

Das Desinfektionsmittel "AMOAIR" soll, um Viren zu bekämpfen, im Raum versprüht werden. Der Hersteller warb auf seiner Webseite so für das Produkt: "Damit sind 99,99% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt".

Diese Werbeaussage wurde von einem Konkurrenten als irreführend kritisiert: Sie erwecke beim Verbraucher den falschen Eindruck, die versprochene Wirkung des Produkts stehe fest, sei wissenschaftlich abgesichert. Das treffe jedoch nicht zu. Das Landgericht München I verbot die Reklame (4 HK O 9484/20).

Bei Aussagen über die Wirkung von Produkten auf die Gesundheit sei ein strenger Maßstab anzulegen, so das Landgericht: Aussagen müssten richtig, eindeutig und klar sein. Und um gesundheitsbezogene Werbung gehe es hier: In Zeiten der Corona-Pandemie sei die Frage, ob und wie Coronaviren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden könnten, eine der brennendsten Fragen überhaupt und das weltweit.

Das Versprechen, das der Desinfektionsmittelhersteller auf seiner Webseite formuliere, könne er nicht im Mindesten einhalten. Einen wissenschaftlichen Beweis für die Wirkung des Produkts gebe es nicht. Mit den vorgelegten Unterlagen habe der Produzent von "AMOAIR" jedenfalls nicht belegen können, dass das Versprühen seines Desinfektionsmittels einen beträchtlichen Anteil Viren aus der Raumluft oder von Oberflächen entferne.

O2 und die Roaming-Gebühren

Die EU hat die Gebühren 2017 abgeschafft, doch der Mobilfunkanbieter passte nicht alle Tarife an

Im Juni 2017 hat die EU die Roaming-Gebühren abgeschafft. Seither dürfen Anrufe in ausländische Mobilfunknetze und die Datennutzung im EU-Ausland nicht mehr kosten als im Inland. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen Mobilfunkanbieter O2 — deutsches Tochterunternehmen der spanischen Telefónica —, weil er diese Änderung nicht für alle Kunden sofort umgesetzt hatte.

O2 hatte nur solche Kunden automatisch auf einen neuen Tarif ohne Roaming-Gebühren umgestellt, die schon vorher eine Roaming-Regelung im Tarif hatten. Andere Kunden wurden aufgefordert, die Umstellung mit einer SMS extra zu beantragen. Dass hier die Kunden aktiv werden mussten, hielten die Verbraucherschützer für unzulässig.

So sah es auch der Europäische Gerichtshof (EuGH), den das Landgericht München I um eine Entscheidung gebeten hatte (C-539/19). O2 hätte 2017 alle Kunden automatisch auf einen Tarif ohne Roaming-Gebühren umstellen müssen, urteilte der EuGH, und zwar unabhängig davon, welchen Tarif sie zuvor gewählt hatten.

Mobilfunkanbieter O2 räumte ein, es seien immer noch nicht alle Verträge geändert. Das liege allerdings daran, dass so ein Wechsel nicht immer vorteilhaft für den Kunden sei. Das Unternehmen werde jetzt erst einmal ein Urteil des Münchner Landgerichts I abwarten. Den Kunden stehe es aber jederzeit frei, kostenlos in den regulierten EU-Roaming-Tarif zu wechseln. Der Verbraucherzentrale Bundesverband dagegen findet, O2 müsse jetzt "zu viel gezahlte Telefonkosten erstatten".

Verwackelte Tierfotos

Treten im Winter bei Außenaufnahmen manchmal Probleme auf, stellt das bei einer Digitalkamera keinen Mangel dar

Ein Münchner hatte bei einem Internethändler für 1.799 Euro eine Digitalkamera mit Objektiv gekauft. Einige Monate später verlangte er den Kaufpreis zurück, weil die Kamera mangelhaft sei: Bei niedrigen Temperaturen vibriere das fokussierte Objekt, es wackle im Sucher und im Display. Diese Störung trete nur dann nicht auf, wenn er den Bildstabilisator deaktiviere. Den benötige er aber für Tierfotos. Gerade für winterliche Tieraufnahmen im Freien habe er die Kamera gekauft.

Der Händler bestritt rundweg jeden Mangel des Produkts. Ein Sachverständiger musste deshalb die Kamera prüfen. Und er stellte fest: Die beschriebenen Fehler traten beim Fotografieren tatsächlich auf — allerdings nur, wenn er die Kamera mit Objektiv vorher mindestens 24 Stunden lang auf drei Grad Celsius abkühlte. Schon bei einer Kühlung von 17 Stunden Dauer sei der Effekt nicht mehr nachweisbar, so der Experte.

Daraufhin entschied das Amtsgericht München den Streit zugunsten des Händlers: Er müsse die Ware nicht zurücknehmen (191 C 4038/17). Das Fehlerbild zeige sich nur unter Extrembedingungen. Die gehörten aber nicht zu den "gewöhnlichen Nutzungsbedingungen", denen das Produkt gewachsen sein müsse. Die Kamera sei auch bei drei Grad Celsius einsatzbereit. Probleme träten erst auf, wenn sie dieser Temperatur über 14 Stunden ausgesetzt werde.

Bei Kälte könnten Fotografen nicht damit rechnen, dass eine Kamera jederzeit problemlos funktioniere. Auch das Bedienungshandbuch weise auf Probleme in diesem Temperaturbereich hin. Der Händler habe nachvollziehbar dargelegt, Kameras sollte man bei Kälte nicht über Nacht im Auto lassen, nicht lange benützen und zwischendurch warmhalten. Wenn eine Kamera bei Kälte nicht optimal arbeite, sei das normal und stelle keinen Sachmangel dar.

Alles in allem sei es doch sehr unwahrscheinlich, dass sich "durchschnittliche Käufer in unseren Breiten und entsprechenden Lichtverhältnissen im Winter" länger als zwölf Stunden ununterbrochen im Freien aufhalten wollten, um zu fotografieren. Damit müsse der Verkäufer selbst dann nicht rechnen, wenn der Käufer eine technisch ausgefeilte, teure Kamera erstehe. Allein aus dem Preis ergebe sich keine Beschaffenheitsgarantie für besondere Einsätze, vertraglich sei diese ebenfalls nicht vereinbart worden. (Der Käufer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Irreführende Werbung mit "Corona"

Vitalpilze schützen nicht vor einer Infektion mit dem Coronavirus!

Ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb, dem auch Pharmahersteller und Apothekenkammern angehören, beanstandete den Internetauftritt eines "Instituts für Ernährungs- und Pilzheilkunde" als irreführenden Verstoß gegen fairen Wettbewerb. Das Institut verkauft Bücher zum Thema Vitalpilze und empfiehlt Vitalpilze aus Deutschland. Die werden zufällig von einer Firma angeboten, die vom Sohn des Institutsvorstands geleitet wird.

Im Frühjahr 2020 wurde auf der Internetseite des Instituts ein Videofilm mit Tipps zum Schutz gegen das Coronavirus angekündigt. Überschrift: "CORONA-INFEKTION: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!"

Die Wettbewerbshüter sahen in dieser Überschrift einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Dagegen pochte der Institutsvorstand darauf, dass es in dem Video nicht um Arzneimittel, sondern um allgemeine Informationen über Corona und über Lebensmittel mit gesunden Inhaltsstoffen gehe.

Auch Werbung, die gesundheitliche Wirkungen von Lebensmitteln behaupte, wäre unzulässig, stellte das Landgericht Gießen fest (8 O 16/20). Doch wer diese Überschrift im Internet lese, könnte sogar an eine therapeutische Wirkung der Vitalpilze glauben, als seien sie ein Arzneimittel. Deshalb könne sich der Betreiber der Webseite nicht darauf berufen, dass das Video nur allgemeine Aussagen zur Stärkung des Immunsystems enthalte.

Die angegriffene Überschrift ziele darauf ab, mit einer falschen Behauptung den Absatz von Vitalpilzen zu fördern. Auf das neunminütige Video komme es da nicht mehr an, zumal viele Verbraucher es wohl gar nicht oder nicht konzentriert anschauten. Sie nähmen daher eventuelle Korrekturen der anpreisenden Überschrift im Video gar nicht zur Kenntnis. Die Justiz müsse auch Verbraucher schützen, die Reklame nur flüchtig wahrnehmen.

Irreführend sei die Aussage in der Überschrift allemal, auch wenn sie kein konkretes Heilungsversprechen beinhalte. Sie schreibe jedenfalls Vitalpilzen eine Schutzwirkung vor oder bei einer Infektion mit COVID-19 zu, die durch nichts belegt sei. Zu diesem neuartigen Virus gebe es bislang noch nicht viele Erkenntnisse. Welche Stoffe vor ihm schützen könnten, sei Gegenstand weltweiter Forschungsbemühungen. Bis jetzt hätten sie nicht zu sicheren Ergebnissen geführt. Bei diesem Stand der Wissenschaft seien alle Anpreisungen eines Mittels gegen COVID-19 verboten.

"Jetzt kaufen" anklicken

Online-Shops dürfen Verbrauchern mit dem Bestellvorgang nicht zugleich eine Mitgliedschaft verkaufen

Eine X-GmbH vertreibt im Internet Lebensmittel, Kosmetik und Haushaltsartikel. Die Gestaltung ihrer Webseite wurde von einer Verbraucherzentrale beanstandet.

Wie üblich mussten Internetnutzer, die Ware bestellen wollten, den Button "jetzt kaufen" anklicken. Mit der X-GmbH schlossen sie damit aber nicht nur einen Kaufvertrag, sondern gleichzeitig einen Mitgliedsvertrag ab. Die Mitgliedschaft war nach Ablauf einer Testphase kostenpflichtig. Darauf wurde unter dem Bestellbutton ganz unauffällig hingewiesen.

Dieses Vorgehen sei unzulässig, fand die Verbraucherzentrale. Ihre Klage gegen die X-GmbH hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg Erfolg (3 U 3878/19). Einen Bestellbutton für zwei verschiedene Verträge zu verwenden, sei rechtswidrig, urteilte das OLG.

Unternehmer müssten im Onlinehandel den Vertragsschluss so gestalten, dass der Verbraucher mit der Bestellung ausdrücklich die Zahlungspflicht bestätige (§ 312 j Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Schaltfläche zum Anklicken müsse eindeutig beschriftet sein, zum Beispiel so: "zahlungspflichtig bestellen". Mit dieser Regelung sei der Bestellvorgang auf der Webseite der X-GmbH unvereinbar.

Verbraucher wüssten zwar, dass sie eine Zahlungspflicht akzeptierten, wenn sie den Bestellbutton "Jetzt kaufen" anklickten. Dass sie damit zugleich einem zweiten Vertrag anderen Typs und einer weiteren Zahlungspflicht zustimmten, sei ihnen aber nicht bewusst. Der Begriff "kaufen" bringe keineswegs zum Ausdruck, dass hier eine dauerhafte, kostenpflichtige Mitgliedschaft begründet werden solle. Genau vor solchen Kostenfallen solle die BGB-Regelung Verbraucher schützen.

Nicht ausgesperrt, sondern eingesperrt!

Der Kunde eines Schlüsseldienstes verlangt sein Geld wegen "Wucher" zurück

Ein Münchner wollte an einem Sonntag gegen 22 Uhr seine Wohnung verlassen, konnte aber die Wohnungstür von innen nicht öffnen. Zuerst rief er die Feuerwehr an, die erklärte sich für unzuständig und empfahl einen Schlüsseldienst. Im Internet fand der Mann eine Firma mit 24-Stunden-Notservice an und fragte telefonisch nach einem Angebot. Die Kollegen müssten sich vor Ort erst ein Bild von der Lage machen, antwortete die Dame am Telefon.

Als der Nothelfer eintraf, übergab er dem Eingesperrten durch den Briefschlitz ein Auftragsformular mit folgenden Preisen: Einsatz Mo bis Fr 9 — 18 Uhr 189 Euro, Pauschale für An- und Abfahrt je 20 Euro, Sonn- und Feiertagszuschlag 189 Euro. Ohne Unterschrift werde er die Tür nicht öffnen, erklärte der Nothelfer. Der Münchner unterschrieb und die Türe war schnell geöffnet.

Die Ursache des Problems war ein abgebrochenes Metallteil im Schloss. Der Mieter bat den Schlüsseldienst-Mitarbeiter deshalb, sofort das Schloss auszutauschen. Das erhöhte den Preis um Mehrarbeitszeit (139 Euro) und den Preis für ein Sicherheitsschloss (169 Euro). Insgesamt bezahlte der Münchner 863 Euro in bar.

Der Vermieter erstattete für das defekte Schloss nur 217 Euro: Der Mieter hätte einen billigeren Schlüsseldienst beauftragen sollen, meinte er.

Daraufhin zog der Mieter gegen den Schlüsseldienst vor Gericht und verlangte ca. 600 Euro mit der Begründung zurück, der Vertrag mit der Firma sei sittenwidrig. Sie verlange Wucherpreise, hier liege ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Außerdem habe er sich in einer Zwangslage befunden, weil er am Montag in die Arbeit gehen musste. Die Firma habe seine Not ausgenützt.

Doch das Amtsgericht München konnte hier keine Zwangslage erkennen und wies die Klage ab (171 C 7243/19). Der Münchner hätte trotz seiner misslichen Situation den Schlüsseldienst wieder wegschicken und dessen Angebot ablehnen können. Immerhin habe er über Internet und Telefon Kontakt zur Außenwelt gehabt und hätte einen anderen Schlüsseldienst beauftragen können.

Die beklagte Firma habe im Raum München schließlich keine Monopolstellung. Ihr Angebot sei zwar überteuert, aber von Wucher könne keine Rede sein. In einer freien Marktwirtschaft bestimmten Angebot und Nachfrage den Preis. Die Vertragsparteien setzten die angemessene Vergütung für eine konkrete Leistung fest. Wenn ein Anbieter dauerhaft überteuerte Angebote mache, werde er entweder seine Preise herabsetzen müssen oder vom Markt verschwinden.

Gut versteckte Strompreis-Erhöhung

Energiedienstleister müssen in der Kundeninformation bisherige und neue Preise genau aufschlüsseln

Der Kunde eines Energiedienstleisters bat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen um Unterstützung. Er hatte vom Stromlieferanten eine E-Mail mit Anlagen erhalten. Im Text der E-Mail wurde auf die Anlagen verwiesen: eine Rechnung und "weitere wichtige Informationen" zum Stromliefervertrag.

Bei den Erläuterungen zur Abrechnung wurde mitgeteilt, dass Arbeitspreise und Grundpreise erhöht würden. Neue und bisherige Preise wurden einander nicht gegenübergestellt, die Preisbestandteile nicht aufgeschlüsselt.

Deshalb klagte die Verbraucherzentrale gegen das Energieunternehmen: Es habe den Kunden über die Preiserhöhung nicht klar und deutlich informiert, wie im Energiewirtschaftsgesetz vorgeschrieben. Stattdessen habe der Dienstleister diese wichtige Information in einem allgemeinen Schreiben versteckt. Das Oberlandesgericht Köln fand die Kritik richtig: Diese Art der Information verstoße gegen das Transparenzgebot (6 U 304/19).

Energiedienstleister dürften eine Strompreiserhöhung nicht an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Über Preiserhöhungen und andere Änderungen der Vertragsbedingungen müssten sie die Kunden vor dem Ablauf der Abrechnungsperiode nachvollziehbar und verständlich unterrichten. Auch ein Hinweis auf das mit Preiserhöhungen verknüpfte Sonderkündigungsrecht dürfe nicht fehlen.

Die Informationen im Ankündigungsschreiben müssten es für die Kunden möglich machen zu prüfen, ob sie ihr Sonderkündigungsrecht nutzen wollten. Dazu seien sie nur in der Lage, wenn der Stromlieferant einzelne Preisbestandteile und deren Änderungen genau darstelle. Verbraucher müssten erfahren, warum die Preise steigen bzw. auf welchen Bestandteil des Preises die Erhöhung zurückzuführen sei. Für ihre Entscheidung sei es wichtig zu wissen, ob der Staat Steuern und Abgaben erhöht habe oder das Stromunternehmen den Kilowatt-Preis.

Bankgebühren fürs Basiskonto

Kreditinstitute dürfen den Mehraufwand dafür nicht allein auf die Basiskonten-Inhaber umlegen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kämpft sich mit einer Klage gegen die Deutsche Bank durch die Instanzen. Dabei ging es um die Entgeltklauseln für das so genannte Basiskonto, dem Konto für Kunden mit geringem Einkommen.

Kreditinstitute müssen es laut Gesetz sozial schwachen Personen zu einem "angemessenen Preis" zur Verfügung stellen. Diese dürfen das Konto nicht überziehen, das zudem nur grundlegende Funktionen bietet (Bargeldverkehr, Überweisungen, ec-Karte — aber keine Kreditkarte).

Die Deutsche Bank verlangt dafür 8,99 Euro Grundgebühr und je 1,50 Euro für bestimmte Leistungen wie z.B. beleghafte Überweisungen oder telefonischen Kundenservice. Zu teuer, fanden die Verbraucherschützer. So sah es auch der Bundesgerichtshof und erklärte die Entgeltklauseln für unwirksam. Außerdem definierte er, was unter "angemessenen Gebühren" zu verstehen ist — ohne allerdings eine genaue Obergrenze zu nennen (XI ZR 119/19).

Orientieren müssten sich die Kreditinstitute am Ziel des Gesetzgebers, Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr für Personen zu schaffen, die früher mangels Einkommen keine Chance hatten, ein Konto zu eröffnen. Dieser Zweck dürfe nicht durch zu hohe, abschreckend wirkende Entgelte unterlaufen werden.

Zwar klagten Kreditinstitute wohl nicht grundlos über hohe Kosten durch intensiven Betreuungsaufwand bei den Basiskonten. Diesen Zusatzaufwand dürften sie aber nicht allein auf die Inhaber von Basiskonten umlegen: So sei die Deutsche Bank vorgegangen, wie die von ihr vorgelegten Kostenkalkulationen zeigten. Stattdessen müssten Kreditinstitute den Zusatzaufwand durch im freien Wettbewerb erzielbare Preise für alle ihre Leistungen erwirtschaften.

Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen

EuGH beanstandet die Widerrufsinformation in einem deutschen Immobilienkreditvertrag

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Information über das Widerrufsrecht in einem deutschen Immobiliendarlehensvertrag mit Vorgaben der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie unvereinbar ist.

Hintergrund: Verbraucher können Kreditverträge mit Unternehmen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt nur zu laufen, wenn die Kreditnehmer gemäß den gesetzlichen Vorgaben über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Viele Verbraucher haben wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase schon versucht, sich von einem älteren, höher verzinsten Kreditvertrag zu lösen — unter Berufung auf eine fehlerhafte "Widerspruchsbelehrung". So auch im konkreten Fall.

Das Landgericht Saarbrücken hatte den EuGH gebeten, die Widerspruchsinformation in einem Immobilienkreditvertrag zu beurteilen (C-66/19). Und der EuGH kritisierte an dem Vertrag einen so genannten Kaskadenverweis: Die einschlägige Klausel verweise auf § 492 Abs.2 BGB, die wiederum auf weitere Vorschriften verweise. Der Verbraucher müsse also eine Vielzahl von Gesetzeswerken studieren, um zu erfahren, wann die Widerspruchsfrist zu laufen beginne.

Der Vertragstext selbst informiere den Verbraucher nicht hinreichend klar darüber, wie diese Frist berechnet werde, und auch nicht über weitere Bedingungen für die Ausübung seines Widerrufsrechts. Allein auf Basis der Hinweise im Vertrag könnten Verbraucher weder den Umfang ihrer vertraglichen Pflichten bestimmen, noch überprüfen, ob der Vertrag alle erforderlichen Angaben enthalte. Soweit der EuGH.

Allerdings sollten sich Verbraucher nicht zu früh freuen: Ob sie jetzt alte Verbraucherkreditverträge widerrufen können, ist trotz dieses Urteils fraglich. Denn der Bundesgerichtshof sieht die Sache anders: Kreditinstitute müssten nicht genauer formulieren als der deutsche Gesetzgeber, teilte er bereits mit. Deutsche Banken verwendeten ein per Gesetz vorgegebenes Musterformular und das enthalte die vom EuGH beanstandete Klausel. Sie hätten die Klausel deshalb anwenden müssen.

Gerichte könnten sich über gesetzliche Vorgaben nicht hinwegsetzen: Für dieses Problem müsse daher der Staat eine Lösung suchen. Bisher habe der Gesetzgeber außerdem die Verbraucherkreditrichtlinie, soweit es Immobilienfinanzierungen betreffe, ohnehin noch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Momentan sei also offen, ob sie auf Immobiliendarlehensverträge anwendbar sei.

Unzulässige Ticketzuschläge

Gericht kippt AGB-Klauseln zweier Fluggesellschaften zu "unerwünschtem Kundenverhalten"

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zweier Fluggesellschaften, der KLM und der Air France.

Darin hieß es, der vereinbarte Flugpreis gelte nur, wenn Kunden die Flüge vollständig und in der gebuchten Reihenfolge antreten. Andernfalls würden pauschale Ticketzuschläge erhoben, z.B. 500 Euro bei einem innereuropäischen Flug in der Business Class.

Verwendete ein Passagier nicht alle Flugcoupons und brach die Reise vorzeitig ab, kassierten die beiden Airlines an der Gepäckausgabe der Pariser Flughäfen 275 Euro extra.

Diese "Strafgebühren" seien unangemessen hoch, kritisierten die Verbraucherschützer. Häufig buchten Passagiere einen Hin- und Rückflug statt ein One-Way-Ticket, weil es billiger sei — aber nicht immer. Und es führe nicht notwendig zu höheren Flugpreisen, wenn eine gebuchte Flugstrecke nur unvollständig genutzt werde. Die Airlines dürften diese AGB-Klauseln nicht länger verwenden.

Das Landgericht Frankfurt gab den Verbraucherschützern Recht und "cancelte" die einschlägigen Klauseln (24 O 47/19 u.a.). Die Regeln sollten die Schnäppchenjagd der Kunden unattraktiv machen, so das Gericht, dabei hätten es die Fluggesellschaften jedoch übertrieben. Sie dürften in ihren AGB zwar Zuschläge vorsehen, um ihre Tarifstruktur zu schützen, d.h. einfache Flüge teurer zu vermarkten als zusammengesetzte Flüge oder Hin- und Rückflüge.

Die Unternehmen dürften den Passagieren aber nicht mehr abknöpfen, als diese hätten zahlen müssen, wenn sie die tatsächlich geflogene Strecke auch so gebucht hätten. Laut AGB verlangten die Airlines jedoch Zuschläge zwischen 250 Euro und 3.000 Euro (je nach Serviceklasse und Flugstrecke), die sie unabhängig von der Preisdifferenz festsetzten. Zuschläge würden auch dann erhoben, wenn der Preis für die gebuchten Flüge gar nicht günstiger war als der Preis für die geflogene Teilstrecke.

Das benachteilige die Passagiere unangemessen. Denen werde pauschal unterstellt, sie ließen Flugcoupons verfallen, um die Tarifstruktur der Fluggesellschaften zu umgehen. Das treffe so nicht zu. Nicht selten könnten Fluggäste Teilleistungen nicht nutzen, weil sie einen Zubringerflug oder Hinflug verpasst hätten. Manchmal änderten Urlauber auch ihre Pläne und verzichteten auf den Rückflug, um länger zu bleiben. Dieses Interesse von Kunden sei ebenso berechtigt wie das Interesse der Fluggesellschaften, ihre Tarifstruktur zu wahren.

Kündigung im Fitnessstudio

Studioinhaberin akzeptierte sie nicht, weil der Kunde schon beim Vertragsschluss Beschwerden hatte

Im Oktober 2017 schloss ein Kunde mit dem Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag mit zweijähriger Laufzeit ab. Er litt u.a. an Rückenproblemen — seine Wirbelsäule war operativ versteift worden —, an Abnutzungserscheinungen der Halswirbel und Arthrose in den Knien. Vom Krafttraining versprach sich der Mann eine Besserung seiner orthopädischen Beschwerden. Doch schon nach einem Jahr kündigte er den Vertrag.

Die Studioinhaberin klagte auf Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge: Die Vorerkrankungen des Kunden rechtfertigten keine Kündigung, an ihnen habe er schon vor dem Vertragsschluss gelitten.

Der Kunde verwies dagegen auf ein ärztliches Attest: Im Sommer 2018 hätten sich nicht nur die Beschwerden in den Knien erheblich verschlechtert. Es sei eine Krankheit neu dazugekommen — Taubheitsgefühle im linken Arm (so genannte Parästhesie) —, die es ihm nun unmöglich mache, Fitnessgeräte zu nutzen. Davon habe auch sein Hausarzt dringend abgeraten.

Das Amtsgericht Frankenthal erklärte die außerordentliche Kündigung des Studiovertrags für wirksam (3c C 51/19). Schließlich könne der Kunde die Leistungen des Studios auf unbestimmte Zeit nicht nutzen. Der Verweis auf die bereits im Oktober 2017 bestehenden Krankheiten ändere daran nichts: Weder die Verschlechterung der Arthrose in den Knien, noch das Auftreten eines neuen Problems im Arm sei für den Kunden vorhersehbar gewesen.

Den Vertrag bis zum vorgesehenen Ende der Laufzeit fortzusetzen, sei für den Kunden unzumutbar, wenn er am überwiegenden Teil der Geräte im Studio krankheitsbedingt nicht trainieren könne. Schließlich sei es dem Kunden gerade wegen der vorhandenen Vorerkrankungen darauf angekommen, seine Oberkörpermuskulatur zu trainieren. Das sei nun nicht mehr möglich.

Mobilfunk-AGB auf dem Prüfstand

Widerspruchsrecht von Handy-Kunden besteht auch bei geringfügiger Preiserhöhung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Mobilfunkanbieterin. Kunden könnten einer Preiserhöhung widersprechen, hieß es da, wenn sie "mehr als 5% des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises" betrage. Die Verbraucherschützer hielten die Klausel für unwirksam.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihnen Recht (1 U 46/19). Den Kunden erst ab einer Preiserhöhung über 5% ein Widerspruchsrecht zuzugestehen, sei unzulässig und benachteilige sie unangemessen. Ein Widerspruchsrecht hätten Kunden grundsätzlich bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch den Dienstleister.

So sei es in der "Kommunikation-Universaldienst-Richtlinie der EU" geregelt. Daher komme es hier nicht darauf an, ob es sich um eine "wesentliche" Preiserhöhung handle oder nicht. Abgesehen davon, dass eine Preiserhöhung von 5% nicht für jeden Handy-Benutzer eine Bagatelle sei. So ein Betrag könne für Kunden mit geringem Einkommen durchaus erheblich sein.

Doppelzimmer für zwei statt zwei Doppelzimmer

Irrtum bei der Onlinebuchung: Der Kunde kann den Reisevertrag anfechten

Anders als im Onlinehandel gilt bei Buchungen auf Reiseportalen kein Widerrufsrecht: Bei Reiseverträgen können Verbraucher nicht innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Sie können den Vertrag aber anfechten, wenn sie sich bei der Buchung über dessen Inhalt (Preis, Details der Leistung) geirrt haben. So wie im folgenden Fall.

Auf dem Internetportal X wollte Herr T für sich und einen Bekannten Pauschalurlaub auf Mallorca buchen. Im Suchfilter gab er ein: zwei Erwachsene, Einzelzimmer. Das Buchungsportal schlug einen Aufenthalt im Hotel H vor, zum Preis von jeweils 952,57 Euro (Gesamtpreis: 1.905,14 Euro). Als verfügbares Angebot des betreffenden Reiseveranstalters zeigte das Portal an: "Doppelzimmer (1 oder 2 Betten)". Herr T dachte an zwei Doppelzimmer zur Alleinbenutzung und buchte per Mausklick.

Der Reiseveranstalter bestätigte die Bestellung mit einem minimal aufgerundeten Gesamtpreis von 1.906 Euro. Da fiel dem Kunden auf, dass er nicht zwei Doppelzimmer, sondern eines bestellt hatte. Er bat den Reiseveranstalter um Korrektur. Der war jedoch der Ansicht, es sei wirksam ein Reisevertrag über ein Doppelzimmer im Hotel H für zwei Personen geschlossen worden. Dafür müsse der Kunde 762 Euro anzahlen.

Herr T zahlte nicht, sondern erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Nun forderte der Reiseveranstalter Stornogebühren in gleicher Höhe und klagte den Betrag ein. Darauf habe er keinen Anspruch, urteilte das Amtsgericht Bielefeld (404 C 133/18).

Buchung und Reisebestätigung müssten den gleichen Preis enthalten. Auch wenn hier die Abweichung mit 86 Cent nur geringfügig sei: Wenn sich die Vertragsparteien über den Preis nicht einig seien, komme kein Vertrag zustande.

Doch sogar dann, wenn man hier einen wirksamen Vertragsschluss annähme, müsse der Kunde keine Stornogebühr zahlen. Denn er könne den Vertrag anfechten, weil er sich bei der Buchung in Bezug auf den Inhalt seiner Willenserklärung getäuscht habe.

Das Angebot lautete: Unterkunft in einem Doppelzimmer. Aber Herr T habe — wegen des von ihm eingegebenen Suchkriteriums "Einzelzimmer" — an eine Unterkunft von zwei Personen in jeweils einem Doppelzimmer geglaubt. Nachdem er seinen Irrtum erkannte, habe der Kunde dem Veranstalter sofort mitgeteilt, dass er vom Vertrag zurücktrete. Das sei als Anfechtung des Vertrags auszulegen.

Kfz-Angebot muss Angaben zum Motor enthalten

Kurzartikel

Wirbt ein Autohaus in einer Printreklame für ein Auto und beschreibt im Text relativ genau Ausstattung, Verbrauch, Energieeffizienzklasse und Emissionen, dürfen Angaben zur Motorisierung nicht fehlen (Leistung, Hubraum, Kraftstoff). So eine Werbung stellt ein "qualifiziertes Angebot" dar, das es dem Verbraucher ermöglicht, sich eine Meinung über die Beschaffenheit des Produkts zu bilden. Um eine informierte Entscheidung zu treffen, benötigt er bei einer so komplexen und teuren Ware wie einem Neuwagen aber auch Angaben zum Motor.

AGB-Klausel einer Bank unzulässig

Das Kreditinstitut ersetzte sie durch eine inhaltsgleiche Klausel und muss dafür Vertragsstrafe zahlen

Ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein hatte vor Jahren gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Genossenschaftsbank geklagt. Die Regelung sei unwirksam und dürfe nicht mehr verwendet werden, lautete damals das Urteil. Andernfalls werde eine Vertragsstrafe von 2.500 Euro fällig. Es ging um folgende Klausel:

"Die-Bank ist verpflichtet, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."

Diese Regelung wurde für rechtswidrig erklärt. Begründung: Zum einen fehle der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis, dass Kunden der Bank die Auslagen nur dann erstatten müssten, wenn sie "erforderlich" waren.

Zum anderen räume der zweite Teil des Satzes der Bank die Möglichkeit ein, Erstattung auch für Tätigkeiten zu fordern, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellten. Banken bestellten, verwalteten und verwerteten Sicherheiten vorwiegend im eigenen Interesse. Auslagenersatz dürften sie laut Gesetz aber nur für Tätigkeiten im Interesse der Kunden verlangen.

Einige Jahre später entdeckte der Verbraucherschutzverein im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank eine fast identische AGB-Klausel: "Der Kunde trägt alle Auslagen (soweit gesetzlich zulässig), die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)." Der Verein verlangte nun von der Bank die Vertragsstrafe.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (1 U 47/19). Die Bank habe sich verpflichtet, die fragliche Klausel nicht mehr zu verwenden. Gegen diese Pflicht habe sie verstoßen, indem sie die unwirksame Klausel durch eine inhaltsgleiche Klausel ersetzte. Alle Einwände, die gegen die erste Regelung sprachen, sprächen auch gegen die Ersatzklausel — sie benachteilige die Kunden unangemessen. Allein die in Klammern hinzugefügte Formulierung "soweit gesetzlich zulässig" rette die rechtswidrige Regelung nicht.

Einnehmendes Dating-Portal

Parship kassiert Kunden ab, die ihren Onlinevertrag fristgemäß widerrufen

Registrieren können sich Partnersuchende auf dem Dating-Portal Parship kostenlos. Wenn sie den Service der Partnervermittlung voll nutzen möchten, müssen sie allerdings ein kostenpflichtiges Abonnement ("Premium-Mitgliedschaft") abschließen. Wer sich dazu spontan entschlossen hat und dabei auf das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Onlineverträgen vertraute, der erlebte eine unerfreuliche Überraschung.

Kunden können den Vertrag zwar innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen, wie es das Gesetz für Onlineverträge vorsieht. Aber die Single-Börse Parship fordert dann Wertersatz für die Nutzung des Portals in diesen zwei Wochen. So erging es u.a. dem Kunden S, der nach 14 Tagen seinen einjährigen Premium-Vertrag "cancelte", weil er mit dem Angebot unzufrieden war.

Gezahlt hatte Herr S 523,95 Euro, doch Parship erstattete nur 130,99 Euro. Die Parship-Betreiberin PE Digital GmbH teilte mit, sie behalte den Restbetrag (392,96 Euro) als Wertersatz für neun Kontakte zu potenziellen Partnerinnen. Rund 393 Euro für zwei Wochen Kontaktsuche? Diesen horrenden Preis wollte Herr S nicht zahlen und klagte die Summe ein.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Hamburg (8b C 71/17). Für Leistungen in den ersten 14 Tagen nach Vertragsschluss stehe der Parship-Betreiberin zwar im Prinzip eine Gegenleistung zu. Deren Höhe dürfe sie aber nicht anhand der Zahl der geknüpften Kontakte berechnen, so das Amtsgericht. Nach der Logik von Parship hätte Herr S tatsächlich mit neun Kontakten schon die Leistung für mehr als ein Jahr erhalten — denn die Single-Börse garantiere den Kunden pro Jahr sieben Kontakte.

Einmal abgesehen davon, dass dabei auch Angebote mitgezählt wurden, für die sich Herr S überhaupt nicht interessierte: Die Höhe des Wertersatzes müsse sich an der Zeit orientieren, in der der Kunde den Service genutzt habe — gemessen an der vereinbarten Vertragsdauer. Für zwei Wochen Kontaktsuche sei allenfalls ein Wertersatz von 20 Euro angemessen, urteilte das Amtsgericht. Den restlichen Betrag müsse die Single-Börse zurückzahlen.

Bestellbutton von Netflix unzulässig

Der Streaming-Dienst darf auf dem Abo-Bestellbutton nicht mit Gratismonat werben

Der Video-Streaming-Dienst Netflix International bietet auf seiner Webseite unbefristete Abonnements an. Bis Dezember 2019 lautete das Angebot so: Der erste Monat des Abos sollte kostenlos sein, danach wurden Gebühren fällig. Kunden konnten das Abonnement per Mausklick bestellen, der Bestellbutton trug die Aufschrift "Mitgliedschaft beginnen — kostenpflichtig nach Gratismonat".

Durch den Hinweis auf den "Gratismonat" werde der Bestellbutton missverständlich, kritisierte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Da könnte so mancher Verbraucher denken, der Klick auf den Button bedeute noch keine kostenpflichtige Mitgliedschaft. Das Kammergericht in Berlin gab dem Verbraucherschutzverband Recht (5 U 24/19).

Laut Gesetz dürfe ein Bestellbutton für ein Online-Abonnement nur mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" (oder einer ähnlichen, eindeutigen Formulierung) beschriftet sein. Er dürfe ausschließlich auf die Zahlungspflicht des Verbrauchers hinweisen. Daher dürfe die Aufschrift des Bestellbuttons keine Werbung enthalten.

Sie könnte Verbraucher von der Tatsache ablenken, dass sie mit dem Klick ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen. Die groß als Blickfang herausgestellte Reklame für einen Gratismonat sei also unzulässig. Zusätzliche Informationen zum Vertrag könne und müsse das Unternehmen anderswo auf seiner Internetseite platzieren.

Anlagevermittlerin verspricht 6% Rendite

In Werbevideos müssen Anlagevermittler deutlich vor dem Risiko des Kapitalverlustes warnen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete zwei Werbevideos der Anlagevermittlerin Exporo AG, die über ihre Internetplattform bei Kleinanlegern Geld einsammelt — als Darlehen für Immobilien-Projektentwickler. Die Filme auf Youtube warben für das Immobilien-Investment mit einer angeblichen Rendite von bis zu sechs Prozent im Jahr.

Der Haken an der Sache: Die Darlehen sind im Grundbuch nur "nachrangig besichert", d.h.: Geht ein Immobilien-Projektentwickler pleite, erhalten erst alle anderen Gläubiger ihr Geld. Den Anlegern droht dann der Verlust des angelegten Betrags.

Deshalb muss laut Vermögensanlagengesetz in der Werbung für solche Nachrangdarlehen und andere risikoreiche Kapitalanlagen deutlich vor dem Risiko gewarnt werden: "Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen". Die Werbespots der Exporo AG zeigten den vorgeschriebenen Hinweis, allerdings nur zwei Sekunden lang und in winziger Schrift — also kaum lesbar.

Das Landgericht Hamburg gab dem Verbraucherschutzverband Recht (312 O 279/18). In dieser Form sei der Warnhinweis ungenügend, die Werbevideos des Unternehmens entsprächen den Vorgaben des Vermögensanlagengesetzes nicht. Die Warnung müsse für die Zuschauer während des ganzen Werbespots deutlich zu erkennen sein. In viel zu kleiner Schrift kurz eingeblendet, könnten Verbraucher den Hinweis kaum zur Kenntnis nehmen.

Vergeblich pochte die Exporo AG darauf, die Warnpflicht treffe sie nicht, weil sie die Darlehen nicht selbst aufnehme. Ihre Webseite vermittle die Kapitalanlagen nur an Immobilien-Projekte. Da die Exporo AG nach außen erkennbar als Anbieter für die Nachrangdarlehen auftrete, müsse sie sich ans Gesetz halten, urteilte das Landgericht.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen forderte nach diesem Urteil einmal mehr, nun müsse die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) endlich auch die Aufsicht über private Finanzanlagenvermittler übernehmen.