Verbraucherschutz

Prämiensparverträge bis 2096

Sparkasse darf die teuren Verträge mit 99 Jahren Laufzeit nicht vorzeitig kündigen

1994 und 1996 hatte eine sächsische Sparkasse mit verschiedenen Mitgliedern der Familie W drei Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren abgeschlossen: 1.188 Monate stand in den Verträgen. Kunden können diese Sparverträge vorzeitig kündigen - nicht jedoch die Sparkasse, wie das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied (8 U 1770/18).

2015 waren alle Verträge unverändert auf Frau W umgeschrieben worden. Das bereute die Sparkasse bald: Je mehr die Zinsen sanken, desto dringlicher wollte sie die festverzinsten Prämiensparverträge loswerden. Von der langen Vertragsdauer wollte sie nun nichts mehr wissen: Die sei nicht als Mindestlaufzeit gemeint, sondern als Höchstdauer, erklärte die Sparkasse. Und die Höchstdauer könne sie jederzeit durch Kündigung abkürzen. 2017 kündigte die Sparkasse die Verträge.

Frau W hatte dagegen geklagt. Nach ihrem Tod führte ihre Tochter als Erbin den Rechtsstreit weiter und bekam vom OLG Dresden Recht. Laut ihren Geschäftsbedingungen könnten Sparkassen beim Vorliegen eines sachlichen Grundes Sparverträge kündigen, sofern keine feste Laufzeit vereinbart wurde. Im konkreten Fall sei jedoch eine Laufzeit vom 1.188 Monaten vereinbart worden, so das OLG, zuerst beim Vertragsschluss und nochmals 2015. Die Kündigungen seien daher unwirksam.

Die Laufzeit "1.188 Monate" werde von der Datenverarbeitung der Sparkasse automatisch ausgedruckt, wenn Altverträge umgeschrieben werden. Die verstorbene Frau W habe also Vertragsformulare mit der vorausgefüllten Vertragsdauer von 1.188 Monaten unterschrieben. Nun behaupte die Sparkasse, sie habe den Ausdruck technisch nicht vermeiden können, diese Laufzeit letztlich aber gar nicht vereinbaren wollen. Wenn das zuträfe, hätte sie ohne weiteres die Zahl 1.188 von Hand durchstreichen und durch eine niedrigere ersetzen oder eine unbestimmte Vertragsdauer vereinbaren können.

Das Argument, die 99 Jahre seien nur als Höchstfrist gemeint, überzeuge erst recht nicht. "Laufzeit" bedeute eindeutig "Geltungsdauer eines Vertrags". Zudem habe die Sparkasse allen drei Prämiensparverträgen eine Prämienstaffel über 99 Jahre beigefügt. Die Prämienstaffel habe für jedes einzelne Jahr, in 99 Zeilen, den jeweils fälligen Bonus ausgewiesen. Auch das spreche dafür, dass eine Vertragsdauer von 99 Jahren vereinbart werden sollte. Wenig glaubwürdig, wenn die Sparkasse jetzt so tue, als hätte der Wortlaut eines von ihr selbst formulierten Vertrags von vornherein nicht gelten sollen.

Badeverbot vor dem Strandhotel

Das ist ein Reisemangel, wenn das Hotel im Katalog für seine tolle Strandlage gelobt wird

Wer in erster Linie einen Badeurlaub machen möchte, wird im Internet oder in Reisekatalogen gezielt nach Hotels in Strandnähe suchen. So auch Herr T, der bei einer Reiseveranstalterin einen Urlaub im Hotel X buchte, weil es als "direkt am Strand gelegen" angepriesen wurde. Das Lob "erste Strandlage" traf tatsächlich zu — allerdings profitierte der Urlauber davon nicht.

Denn am Urlaubsort war das Baden vor den Strandhotels aus Umweltschutzgründen verboten. Um im Meer schwimmen zu können, musste Herr T einen Shuttlebus benutzen oder eine ganze Weile zu Fuß laufen. Aus diesem Grund verlangte er vom Reiseunternehmen einen Teil des Reisepreises zurück.

Zu Recht, wie das Amtsgericht Hannover entschied (515 C 7331/19). Hier liege ein Reisemangel vor, eine Minderung des Reisepreises um zehn Prozent sei dafür angemessen. Eine Hotelbeschreibung, die die Lage des Hotels "direkt am Meer" hervorhebe, suggeriere dem interessierten Verbraucher, als Gast dieses Hotels könne er direkt vor der Unterkunft im Meer baden.

Es sei ein erheblicher Unterschied, ob ein Urlauber direkt vom Hotel ins Meer gehen könne oder ob er dazu eine weite Strecke (mit oder ohne Bus) zurücklegen müsse. Die Reiseveranstalterin müsse ihre Angebote seriös und zutreffend beschreiben. Das bedeute im konkreten Fall: Sie müsse Interessenten darauf hinweisen, dass Umweltvorschriften das Schwimmen im Meer in Hotelnähe untersagten.

Handyrechnung über 1.300 Euro!

Aggressive Geschäftspraxis: Mobilfunkanbieter droht der zahlungsunwilligen Kundin mit Anschlusssperre

Da staunte die Kundin nicht schlecht, als ihr der Mobilfunkanbieter eine Rechnung über rund 1.300 Euro zuschickte. Davon entfielen mehr als 1.250 Euro auf die Position "GPS-Auslandsverbindungsaufkommen". Sofort reklamierte die Kundin: Sie habe nicht mit dem Ausland telefoniert, die Abrechnung sei total falsch.

Ungerührt verwies der Mobilfunkanbieter auf die Daten des Netzbetreibers: Die Forderung sei korrekt. Trotzdem räume er der Kundin "aus Kulanz" eine Gutschrift über die Hälfte des Betrags ein. Auf dem Restbetrag müsse er aber bestehen. Im Fall nicht fristgerechter Zahlung behalte er es sich vor, den Mobilfunkanschluss der Kundin zu sperren.

Auf diese Drohung hin wandte sich die Kundin an einen Verbraucherschutzverband, der das Mobilfunkunternehmen auf Unterlassung verklagte: Das Vorgehen des Anbieters sei wettbewerbswidrig. Während das Landgericht die Klage abwies, setzten sich die Verbraucherschützer beim Oberlandesgericht Frankfurt durch (6 U 147/18).

Einwände der Kunden seien zu berücksichtigen, wenn diese bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar erscheinen und am "rechtmäßigen Zustandekommen der Verbindung" zweifeln lassen, so das OLG. Hier begründe bereits die (im Vergleich mit früheren Rechnungen) außerordentlich hohe Forderung berechtigte Zweifel daran, dass das Gesprächsvolumen richtig erfasst worden sei. Konkreter könne die Kundin ihre Bedenken nicht formulieren, da sie auf die Erfassungsdaten nicht zugreifen könne.

Ziehe man die von der Kundin form- und fristgerecht beanstandeten Posten — d.h. die Auslandsverbindungen — von der Rechnung ab, bleibe ein Rechnungsbetrag von weniger als 75 Euro übrig. Mobilfunkanbieter dürften aber keine Anschlusssperre androhen, wenn sich der säumige Verbraucher nicht mindestens mit einem Betrag von 75 Euro in Verzug befinde (§ 45k Telekommunikationsgesetz).

Die aggressive Geschäftspraxis des Mobilfunkanbieters sei also unzulässig. Das Unternehmen habe die Kundin unter Druck gesetzt, indem es ihr rechtswidrig eine äußerst nachteilige Maßnahme androhte. Denn in der Regel seien die Kunden für ihre Kommunikation auf den Mobilfunkanschluss angewiesen, weil bzw. wenn sie nicht über einen Festnetzanschluss verfügten.

Fruchtgummi "ohne künstliche Farbstoffe"

Ist diese Werbung eines Süßwarenherstellers für seine Produkte irreführend?

Ein deutsches Unternehmen stellt bunte Fruchtgummis her, die ihre Farben Pflanzen- und Fruchtextrakten verdanken. Auf der Rückseite der Verpackung weist der Süßwarenhersteller mit einem Aufdruck darauf hin, dass sie keine "Chemie" enthalten: "ohne künstliche Farbstoffe". Ein Gutachten des Bundeslands Baden-Württemberg erklärte diesen Hinweis für irreführend.

Da der Gesetzgeber die Unterscheidung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen nicht vorsehe, verstoße der Aufdruck "ohne künstliche Farbstoffe" gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung, fand die zuständige Behörde. Daraufhin zog der Süßwarenhersteller vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass dieser Vorwurf haltlos ist.

Das Verwaltungsgericht Freiburg gab ihm Recht (8 K 6149/18). Die Angabe "ohne künstliche Farbstoffe" führe durchschnittlich informierte Verbraucher nicht in die Irre. Die verständen schon richtig, wie der Hinweis gemeint sei: Der Hersteller setze keine chemischen Stoffe ein, um die Fruchtgummis bunt zu färben.

Dass die verwendeten Pflanzen- und Fruchtextrakte nicht als Farbstoffe gelten und das Lebensmittelrecht nicht zwischen künstlichen und nicht-künstlichen Farbstoffen unterscheide, spiele keine Rolle. Entscheidend sei der allgemeine Sprachgebrauch — und der differenziere hier durchaus.

So sei der Begriff "künstliche Farbstoffe" oft in den Medien verwendet worden, als britische Forscher feststellten, dass der Konsum von Süßigkeiten mit bestimmten chemischen Farbstoffen bei Kindern zu Konzentrationsproblemen führen könne.

Dem Unternehmen sei auch nicht vorzuwerfen, dass es für seine Fruchtgummis mit "Selbstverständlichkeiten" Reklame mache. Selbstverständlich sei es nämlich keineswegs, dass Hersteller bei Süßigkeiten auf künstliche Farbstoffe verzichteten. Da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von chemischen Farbstoffen seien, stelle das vielmehr ein besonderes Merkmal dieser Fruchtgummis dar.

Am Messestand Kaminofen gekauft

Können Verbraucher einen auf der "Internationalen Grünen Woche" unterschriebenen Vertrag widerrufen?

Die "Internationale Grüne Woche" ist eine Publikumsmesse in Berlin mit Schwerpunkt Ernährung, Landwirtschaft und Gartenbau. Am Messestand eines Anbieters für Kamine und Kachelöfen unterschrieb ein Ehepaar einen Kaufvertrag: Das Unternehmen sollte einen Kaminofen liefern und montieren (Kostenpunkt: 5.400 Euro).

Einige Tage später widerriefen die Kunden den Vertrag. Der Kaminbauer akzeptierte dies nicht und verlangte die vereinbarte Summe. Sie belief sich nach Abzug von Steuer, Material- und Montagekosten auf 1.763 Euro.

Vor Gericht ging es um die Frage, ob die Verbraucher zum Widerruf berechtigt waren. Verbraucher können zwar prinzipiell Verträge widerrufen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden — also an einem Ort, wo sie nicht mit Angeboten rechnen und sich möglicherweise von gewieften Verkäufern überrumpeln lassen. Aber trifft das auf einen Messestand zu? Oder müssen Verbraucher an einem Messestand nicht ebenso wie in einem Geschäftsraum darauf gefasst sein, dass man ihnen etwas verkaufen will?

Gegen ein Widerrufsrecht spreche der offenkundige Verkaufscharakter der "Grünen Woche", stellte der Bundesgerichtshof fest (VIII ZR 244/16). Jeder Besucher erkenne sofort, dass hier Händler Waren verkaufen. Zwar sei die "Grüne Woche" überwiegend eine Ausstellung der Ernährungs- und Landwirtschaft. Darauf beschränke sich aber die Produktpalette in den 26 Hallen nicht. Für Haustechnik gebe es sogar einen eigenen Ausstellungsraum — auch hier müssten die Kunden mit kommerziellen Angeboten rechnen.

Die Bundesrichter verwiesen den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück — mit dem Auftrag, abschließend noch die Frage zu klären, ob auch das konkrete Erscheinungsbild des Messestandes gegen ein Widerrufsrecht gesprochen habe. Oder ob der Messestand des Unternehmens Verbrauchern eher den Eindruck vermittle, hier werde nur über Kaminöfen informiert und nichts verkauft. Dann wäre der Widerruf wirksam und die Kunden müssten nicht zahlen.

Unwirksam wäre der Widerruf, wenn ein informierter, verständiger Verbraucher aufgrund des äußerlichen Eindrucks vom Messestand und aufgrund der hier verbreiteten Informationen vernünftigerweise den Schluss gezogen hätte, dass das Unternehmen dort seine übliche Tätigkeit ausübe - also Kaminöfen verkaufe und Messebesucher anspreche, um Verträge zu schließen.

Kunde kündigt Fitnessstudiovertrag

Ein ärztliches Attest, das dafür nur pauschal "gesundheitliche Gründe" angibt, rechtfertigt keine Kündigung

Herr S schloss am 1.9.2017 mit der X-GmbH einen Fitnessstudiovertrag ab, der mindestens 24 Monate laufen sollte. Das Training kostete 69 Euro pro Monat zuzüglich einer Servicepauschale. Schon acht Tage nach Vertragsschluss erklärte der Kunde, er kündige den Vertrag aus "gesundheitlichen Gründen". Die X-GmbH akzeptierte dies nicht: S sei nicht krank, er habe es sich nur anders überlegt.

Das Fitness-Unternehmen klagte den Mitgliedsbeitrag ein und setzte sich beim Amtsgericht Frankfurt durch (31 C 2619/19). Der X-GmbH stehe ein Betrag von 1.510 Euro zu, so das Amtsgericht. Die außerordentliche Kündigung von Herrn S sei unwirksam, obwohl er ein ärztliches Attest nachgereicht habe.

Darin werde aber nicht belegt, dass S außerstande war, ein Fitnessstudio zu nutzen. Wieder sei nur pauschal von "gesundheitlichen Gründen" die Rede. So eine Begründung dürften Kunden zwar in ihre Kündigungserklärung schreiben. Vor Gericht müsse Herr S aber nachweisen, welche Krankheit ihn daran hindere, sich im Studio sportlich zu betätigen.

Das Attest seines Hausarztes reiche dafür nicht aus. Den Vorschlag von Herrn S, der Richter möge sich doch beim Hausarzt erkundigen, wies der Richter zurück: Es sei nicht Sache des Gerichts, bei den behandelnden Medizinern des Kunden zu recherchieren und an seiner Stelle zu beweisen, warum er den Fitnessstudiovertrag nicht erfüllen könne.

Intransparentes Hotel-Ranking

Hotel-Buchungsportal Opodo muss seine Bewertungskriterien offenlegen

Der Internet-Reisevermittler Opodo erstellt auf seinem Buchungsportal eine Rangliste für Hotels: "Unsere Top-Tipps". Dazu kommen Trefferlisten in den Rubriken "Sterne und Preis" und "Bewertung und Preis". Welches Hotel warum in den verschiedenen Ranglisten auf welchem Platz landet, erfährt man auf der Webseite nicht.

Sobald Kunden, die auf dem Buchungsportal ein Hotel suchen, ihre Reisedaten eingegeben haben, bekommen sie die Suchergebnisse in der Kategorie "Unsere Top-Tipps" angezeigt. Sie können aber auch eine Trefferliste wählen, die nach dem Kriterium "Preis (niedrigster zuerst)" sortiert ist. Oder eine Trefferliste nach dem Kriterium "Sterne" — dann bekommen sie eine Rangliste, die nach Kundenbewertungen sortiert wurde.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen fand die Gestaltung der Webseite fragwürdig und zog gegen Opodo vor Gericht: Abgesehen von der Rangliste, die sich ausschließlich am niedrigsten Preis orientiere, seien die Rankings auf dem Buchungsportal für Verbraucher undurchschaubar. Kundenbewertungen seien ohnehin meist nicht objektiv.

Das Landgericht Hamburg gab den Verbraucherschützern Recht (327 O 234/19). Der Betreiber des Buchungsportals müsse seine Beurteilungsmaßstäbe offenlegen, andernfalls drohe wegen unlauteren Wettbewerbs ein Ordnungsgeld. Verbraucher könnten nicht erkennen, wie die Reihenfolge in den unterschiedlichen Rubriken zustande komme, weil Opodo seine Auswahlkriterien auf der Webseite nicht erläutere.

Der Betreiber des Hotel-Buchungsportals enthalte damit den Kunden Informationen vor, die für die Buchung wesentlich seien. Die Rubrik "Unsere Top-Tipps" sei ohne objektive Gesichtspunkte für die Bewertung gänzlich intransparent. Auch bei den Rubriken "Bewertung und Preis" und "Sterne und Preis" sei unklar, nach welchem Algorithmus oder nach welcher Mischbeurteilung die Ranglisten erstellt würden.

Wettbewerbszentrale verliert gegen Flixbus

Dürfen Unternehmen beim Onlinekauf Extragebühren für besondere Zahlungsarten verlangen?

Diese Frage wurde vom Oberlandesgericht (OLG) München mit "Ja" beantwortet. Hintergrund: Die EU hat die Mitgliedsstaaten aufgefordert, das Zahlungswesen im Euro-Zahlungsraum (Sepa: Single Euro Payments Area) für die Bürger günstiger und schneller zu gestalten.

Die einschlägige deutsche Regelung (§ 270a BGB) verbietet es Unternehmern, für folgende Arten von Online-Zahlungen Gebühren zu erheben: Sepa-Basislastschriften, Sepa-Firmenlastschriften, Sepa-Überweisungen und Zahlungskarten. Gebühren-Vereinbarungen, die dem widersprechen, sind unwirksam, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Auf dieses Gebührenverbot hat sich die Wettbewerbszentrale berufen und das Fernbusunternehmen "Flixbus" auf Unterlassung verklagt. Denn das Unternehmen kassiert Gebühren von Kunden, die ihre Busfahrt mit Paypal oder Sofortüberweisungen bezahlen. Während das Landgericht der Wettbewerbszentrale Recht gab, verlor sie den Streit in der nächsten Instanz.

Das OLG München war der Ansicht, das Gebührenverbot gelte für diese beiden bargeldlosen Zahlungsarten nicht (29 U 4666/18). Die BGB-Vorschrift dürfe auf Zahlungen per Paypal und auf Sofortüberweisungen nicht angewendet werden, so das OLG. Denn bei diesen Zahlungen werde jeweils ein drittes Unternehmen eingeschaltet (Paypal, Sofort GmbH). Es finde also gar keine direkte Sepa-Überweisung bzw. Sepa-Lastschrift vom Endkunden zum Verkäufer statt.

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das OLG München die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, um den Streit über die Rechtmäßigkeit der Flixbus-Gebühren vom Bundesgerichtshof endgültig klären zu lassen.

Jahresabo für 1.298 Euro!

Wucherpreis: Überraschende Verlängerungsklausel in einem Probe-Abo-Vertrag ist unwirksam

Die Berliner Herausgeberin eines Börsenbriefs versteht sich offenbar auf lukrative Geschäfte, solche der eher fragwürdigen Art. Einmal pro Woche verlegt sie ihren Börsenbrief zum Börsenhandel mit Rohstoffen. Anfang 2019 bot die Firma auf ihrer Internetseite ein Testabonnement zum Kennenlernen an, mit drei Monaten Laufzeit zum Preis von 9,99 Euro. Dieses "limitierte Angebot für neue Leser" ende heute um 23.59 Uhr, hieß es da.

Ein Münchner Interessent bestellte am 16. Januar das Testabonnement. Die Börsenbrieffirma bestätigte den Abschluss per E-Mail, der Neukunde zahlte die 9,99 Euro. Da er jedoch nie einen Börsenbrief erhielt — so der Münchner später vor Gericht —, dachte er nicht mehr an die Kündigungsfrist. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma verlängerte sich das Abonnement um ein Jahr, wenn es nicht sechs Wochen vor Ablauf des Vierteljahres gekündigt wurde.

Mitte März 2019 stellte die Firma dem Münchner den Preis für ein Jahresabonnement (1.298 Euro) für den Zeitraum vom 17. April 2019 bis 17. April 2020 in Rechnung. Sofort widerrief der "Kunde wider Willen" den angeblichen Vertragsschluss. Darauf ließ sich die Firma nicht ein: Man interpretiere sein Schreiben als Kündigung zum 17. April 2020, teilte sie mit, und klagte auf Zahlung von 1.298 Euro.

Darauf habe die Herausgeberin keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht München: Denn die Verlängerungsklausel in ihrem Vertragsformular sei für den Vertragspartner überraschend und deshalb unwirksam (261 C 11659/19). An sich seien solche Regelungen zwar üblich: Die Vertragslaufzeit verlängere sich automatisch, wenn nicht fristgemäß gekündigt werde. Kunden müssten aber nicht damit rechnen, dass sich das Probeabo automatisch um die vierfache Zeit verlängere und das zum dreißig Mal höheren Preis!

Wenn man genau betrachte, wie die Internetseite der Firma gestaltet sei, dränge sich der Eindruck auf, dass sie es darauf anlege, Interessenten unter Zeitdruck zu setzen. Potenzielle Kunden würden mit einem günstigen Testabonnement für einen kurzen Zeitraum "geködert", um dann wegen der ausbleibenden Kündigung den Preis drastisch steigern zu können. Allerdings finde sich in den AGB nirgends ein Hinweis darauf, dass dann nicht mehr der Preis für das Testabonnement gelte.

Online-Flugbuchung wegen Irrtums angefochten

Der Kunde hatte versehentlich ein falsches Reisedatum angeklickt

Zwei Studenten wollten im Februar 2017 übers Wochenende nach Amsterdam fliegen. Student A buchte die Flüge zum Preis von 539,30 Euro auf einer Buchungsplattform: KL 1870 von Stuttgart nach Amsterdam für den 10. Februar und KL 1879 von Amsterdam nach Stuttgart für den 12. Februar. Am 8. Februar schickte der Kunde der Fluggesellschaft eine E-Mail, mit der er die Buchung anfocht.

Was war passiert? Er habe sich verklickt, teilte A mit. Eigentlich habe er den Hinflug für den 24. Februar buchen wollen, den Rückflug für den 26. Februar. Er sei jedoch zwei Zeilen nach oben gerutscht und habe sich versehentlich um zwei Wochen vertan. Darauf habe ihn sein Freund B erst am 8. Februar aufmerksam gemacht. Die Fluggesellschaft weigerte sich, den Flugpreis zurückzuzahlen.

Student A klagte und setzte sich beim Amtsgericht Nürtingen durch (10 C 62/18). Der Kunde könne den Vertrag mit dem Flugunternehmen anfechten, weil er ihn nur aufgrund eines Versehens abgeschlossen habe — eine Willenserklärung dieses Inhalts habe er nicht abgeben wollen (§ 119 BGB). Im Datumsfeld des Online-Buchungsportals sei Herr A zwei Reihen nach oben gerutscht und habe sich verklickt.

Die Angaben von A und seinem Freund B seien absolut glaubhaft, fand das Amtsgericht: Sie hätten den Vorgang detailliert und in sich schlüssig beschrieben. Beide seien zu dieser Zeit an der Universität Pforzheim sehr eingespannt gewesen. Ein anderes Wochenende wäre für eine gemeinsame Reise im Februar 2017 nicht in Frage gekommen. Dass sich Kunde A in Bezug auf den Zeitraum vertan habe, belege auch eine Buchungsbestätigung für das Hotel "Hilton Amsterdam" vom 24. bis 26. Februar.

Lücken im Android-Betriebssystem

Verkäufer von Smartphones müssen nicht auf Sicherheitslücken und fehlende Updates hinweisen

Ein Verbraucherverband kaufte bei einem Elektronikmarkt mehrere Smartphones und ließ sie von Experten des "Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)" auf ihre Sicherheit hin testen. 28 eventuelle Sicherheitslücken wurden überprüft: auf einem Gerät wurde nur eine Lücke entdeckt, bei einem anderen sogar eine Vielzahl: 15 Lücken — für die Nutzer ein eklatantes Sicherheitsrisiko, so das BSI. Dabei hatte der Hersteller auf beide Smartphones dieselbe ältere Version des Betriebssystems Android aufgespielt.

Wie ist der große Unterschied zu erklären? Betriebssysteme werden von den Herstellern an das jeweilige Smartphone-Modell angepasst. Auch neue Versionen des Betriebssystems können erst genutzt werden, wenn das geschehen ist — manchmal wird offenbar die Anpassung versäumt oder unzureichend durchgeführt.

Nach dem Test wandte sich zunächst das BSI an den Hersteller, ohne Erfolg. Dann zog der Verbraucherverband vor Gericht und forderte vom Betreiber des Elektronikmarkts, die Geräte nur noch mit Hinweis auf die Sicherheitslücken zu verkaufen.

Doch das Oberlandesgericht Köln wies die Klage der Verbraucherschützer ab (6 U 100/19). Für die Verbraucher seien solche Informationen zwar sehr wichtig, betonte das Gericht: Denn Sicherheitslücken machten es möglich, ihre Privatsphäre zu verletzen und Daten für Betrug zu missbrauchen. Es wäre aber für einen Elektronikmarkt ein unzumutbarer Aufwand, sich in Bezug auf jedes einzelne Smartphone-Modell im Sortiment über dessen Sicherheitsstandard zu informieren.

Sicherheitslücken könne man nur durch spezielle Tests für den jeweiligen Typ Smartphone feststellen. Obendrein entdecke der Anbieter eines Betriebssystems dessen Sicherheitslücken häufig selbst erst dann, wenn Dritte Angriffe auf das Betriebssystem starteten. Und die Sicherheitslücken veränderten sich ständig, so dass Elektronikmärkte diese Tests regelmäßig wiederholen müssten. Diese Argumente träfen genauso auf die Sicherheitsupdates zu.

Der Verkäufer wisse in der Regel nicht, welcher Smartphone-Hersteller für welche konkreten Modelle noch Updates bereitstelle. Ohne Zutun der Hersteller hätten Elektronikmärkte keinen Zugang zu solchen Informationen und diese Informationen könnten sich außerdem täglich ändern, genauso wie die Sicherheitslücken. Oft könnten die Hersteller selbst nicht genau kalkulieren, wann das nächste Sicherheitsupdate fällig und fertig werde, das sie dann wiederum an ihre Smartphone-Modelle anpassen müssten.

Partyzelt mit Macken

Bei sperriger Ware muss der Verkäufer notfalls zum Käufer fahren, um Mängel zu beheben

Ein Verbraucher hatte telefonisch beim Hersteller ein Partyzelt bestellt. Schon beim ersten Versuch, es im Garten aufzustellen, entdeckte er Mängel. Darüber informierte der Käufer den Hersteller und forderte ihn auf, die Schwachstellen bei ihm zu Hause zu beseitigen. Darauf ließ sich das Unternehmen nicht ein und behauptete außerdem, die Ware sei in einwandfreiem Zustand geliefert worden.

Da die Frage, wo eventuelle Mängel zu beheben wären, vertraglich nicht geregelt war, machte der Käufer seine Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend. Das Amtsgericht Norderstedt legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor (C-52/18).

Wenn es um Mängel der Ware gehe, sei es zwar grundsätzlich Sache des Verbrauchers, dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, die Ware zu prüfen und gegebenenfalls nachzubessern, erklärte der EuGH. Also müsse der Verbraucher die Ware zum Verkäufer zurückbringen — ein gewisses Maß an Unannehmlichkeiten sei dem Käufer durchaus zuzumuten. Zusätzliche Kosten dürften ihm durch den Transport allerdings nicht entstehen, die Transportkosten müsse der Verkäufer tragen.

Aber: Bei sperriger Ware müsse umgekehrt der Verkäufer zum Verbraucher fahren, um die Mängel entweder vor Ort zu prüfen und zu beseitigen oder um die Ware zur Reparatur abzuholen. Wenn der Verkäufer dies ablehne, verletze er damit seine vertraglichen Pflichten. In so einem Fall könne der Verbraucher sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.

Wer die Ware zwecks Nachbesserung transportieren müsse, hänge wesentlich von den Umständen im Einzelfall ab: von der Größe und Beschaffenheit der Ware, von den Transportmöglichkeiten und davon, ob es technisch überhaupt möglich sei, die Mängel vor Ort beim Verbraucher zu beheben. Im konkreten Fall sei die Frage, ob es sich um sperrige Ware handle, wohl zu bejahen.

Spieler tippt richtig, erhält aber keinen Gewinn

Veranstalter von Pferdewetten haftet für Lesefehler des Computers

Der Betreiber einer Rennbahn gab für die Wetten computerlesbare Wettscheine aus. Die Wetter mussten die Pferde, auf die sie setzen wollten, auf diesen Scheinen mit Kreuzen markieren. Beim Einlesen eines Wettscheines unterlief dem Computer jedoch ein Fehler. Daraufhin bekam ein Spieler seinen Gewinn (immerhin 1.498 DM) nicht ausgezahlt. Dabei hatte er genau auf die drei Pferde gesetzt, welche die drei ersten Plätze belegten. Empört versuchte er, sich gerichtlich durchzusetzen.

Das Amtsgericht Hannover sprach ihm den Gewinn zu (508 C 11511/94). Der Besitzer der Pferderennbahn hafte dafür, dass der Computer ordnungsgemäß funktioniere und die Wettscheine richtig einlese. An den Wettschaltern herrsche ein so reger Publikumsverkehr, dass es keinem Mitspieler zugemutet werden könne, seinen Beleg zu überprüfen. Auf dem Computerausdruck könne man ohnehin nicht richtig nachvollziehen, ob die Eingaben stimmten. Zwar sei die Wahrscheinlichkeit eines Lesefehlers des Computers mit 0,2 Prozent sehr gering. Trotzdem dürfe der Wettanbieter dieses Risiko nicht im Kleingedruckten der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" auf die Gäste der Rennbahn abwälzen.

"BestCredit"

Kurzartikel

Die Internetreklame einer Bank für ihren Ratenkredit ist unzulässig, wenn sie einen niedrigen "Bestzinssatz" ("schon ab 2,69% eff.Jahreszins") deutlich hervorhebt, die Pflichtangaben zu den Konditionen (Sollzins, Laufzeit, Effektivzins etc.) aber in einer winzigen Fußnote versteckt. Auf diese Weise erfahren nur Interessenten, die sich bis zur Fußnote auf der Folgeseite durch-"scrollen", dass der Effektivzins bei einer Kreditlaufzeit von 48 Monaten 5,99% beträgt — also weit höher ist als der werbewirksam herausgestellte Topzinssatz.

"Pesto mit Basilikum und Rucola"

Diese Bezeichnung ist trotz eines geringen Rucola-Anteils im Pesto nicht irreführend

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Aufmachung eines Pestos als irreführend und forderte vom Hersteller, das Etikett zu ändern. Das Produkt trug den klangvollen Namen "I Pesti con Basilico e Rucola" (Pesto mit Basilikum und Rucola). Auf den Gläsern sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet — Rucola etwas größer als die anderen Kräuter.

Laut Zutatenverzeichnis enthält das Pesto 20,7 Prozent Basilikum, 11,8 Prozent Petersilie und 1,5 Prozent Rucola. Bei so einem minimalen Anteil von Rucola täuschten Name und Aufmachung des Produkts die Verbraucher, rügten die Verbraucherschützer. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies den Vorwurf mit dem schlichten Argument zurück, dass das Pesto nach Rucola schmecke (6 U 133/18).

Die Mengenverhältnisse allein sagten wenig über den Geschmack aus. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, sei nach den Erwartungen eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen, so das OLG. Und die würden hier nicht enttäuscht: Erstens sei die beworbene Zutat "drin" und zweitens schmecke das Produkt nach Rucola. Dass das Pesto höhere Anteile von Petersilie und Basilikum enthalte, werde deshalb wohl keinen Verbraucher sonderlich stören.

Der Hersteller habe überzeugend dargelegt, dass er die Zutat Rucola aufgrund ihrer (gerichtsbekannt!) bitteren Note sparsam einsetze, damit sie nicht den Geschmack dominiere. Wenn sich ein Kunde bei der Kaufentscheidung ausschließlich an der Zusammensetzung der Zutaten orientiere, werde er sicher das Zutatenverzeichnis lesen und das gebe die Mengenverhältnisse der Zutaten korrekt wieder. Der Vorwurf der Verbrauchertäuschung sei daher unzutreffend.

"Topf Secret"

Kommune darf Hygieneprüfberichte über Lokale und Märkte ans Internetportal von Foodwatch herausgeben

Die Verbraucherorganisation Foodwatch und die Transparenz-Initiative "FragDenStaat" setzen sich schon lange dafür ein, die Ergebnisse von Hygieneprüfungen in Restaurants und Lebensmittelmärkten zu veröffentlichen. Natürlich in der Hoffnung, dass publik gemachte "schlechte Noten" schneller zu Verbesserungen führen.

Den konkreten Streit löste ein Nutzer des Internetportals von Foodwatch aus, das "Topf Secret" heißt. Der Nutzer verlangte von der Stadt Karlsruhe Auskunft über das Resultat der lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in einem Supermarkt. Die Kommune war damit einverstanden, dem Internetportal die Informationen zukommen zu lassen. Doch bevor sie Auskunft erteilen konnte, wurde die Stadt von der Betreiberin des Supermarkts juristisch ausgebremst.

Es gelang der Marktinhaberin jedoch nicht, die Publikation zu verhindern: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte ihren Eilantrag ab und entschied, die Kommune dürfe die Hygieneberichte an Nutzer von "Topf Secret" herausgeben (3 K 5407/19). Laut Verbraucherinformationsgesetz hätten Verbraucher Anspruch auf Informationen darüber, ob Betriebe die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einhielten oder nicht.

Dieser Anspruch sei nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt und hänge auch nicht davon ab, ob ein Verstoß bereits durch Verwaltungsakt des Gewerbeaufsichtsamts festgestellt wurde. Gründe, die Auskunft zu verbieten, wie etwa der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, lägen hier nicht vor. Der Umstand, dass die Informationen über das Internetportal "Topf Secret" einer breiten Öffentlichkeit zugänglich seien, liege in der Natur der Sache und stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Hautstraffender Collagen-Drink?

Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln dürfen nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben werben

Der Fernsehsender Home Shopping Europe "berichtete" in der Sendung "Beauty & Me" über "Pro Vita Collagendrink", d.h. er machte Reklame dafür. Es handelt sich um ein Kombinationspräparat aus Kollagenpeptiden (Wirkstoff Verisol), Hyaluronsäure, Biotin, Zink, Selen und Vitamin A, mit angeblich ganz tollen Wirkungen auf die Haut.

Die Moderatorinnen lobten das Produkt folgendermaßen: "Das ist tatsächlich Collagenstraffung von innen … nicht nur fürs Gesicht". "Sie können hier tatsächlich die gesamte Körperhaut sichtbar straffen". "… hier hat man festgestellt, wir gehen auf `ne Steigerung der Collagenproduktion … von 65%".

Ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb — der die gewerblichen Interessen seiner Mitgliedsunternehmen vertritt, darunter Kosmetik- und Arzneimittelproduzenten — verklagte den Hersteller des "Collagendrinks" auf Unterlassung: Zum einen führe die Reklame Verbraucher in die Irre, weil die angepriesene Wirkung wissenschaftlich nicht bewiesen sei. Zum anderen sei gemäß EU-Recht Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben zu Lebensmitteln verboten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe ließ zwar durchblicken, dass es die Werbung ebenfalls für irreführend hält, befasste sich aber gar nicht erst mit diesem Vorwurf (6 U 90/17). Der Verweis auf die "Health-Claims-Verordnung" der Europäischen Union genüge hier. Sie verbiete jede Angabe, mit der direkt oder indirekt zum Ausdruck gebracht werde, dass der Verzehr eines Lebensmittels den Gesundheitszustand des Konsumenten verbessere.

So ein Zusammenhang sei in der Reklamesendung hergestellt worden, auch wenn kein medizinisches Vokabular benutzt wurde. Eine Moderatorin habe den "lebenslangen Aufbau und Abbau von Kollagen" erläutert und betont, dass mit dem Drink das "wichtige Stützgerüst der Haut" aufgenommen und so in den "tieferen Hautschichten die Collagenproduktion angekurbelt" werde. Zumindest indirekt sei damit eine Wirkung des "Collagendrinks" auf das Bindegewebe umschrieben.

Das mit dem "Collagendrink" aufgenommene Kollagen steigere angeblich die körpereigene Kollagenproduktion und polstere dadurch die Haut "von innen" heraus auf. Als Ergebnis werde die Haut auch da gestrafft, wo Hautunebenheiten oder altersschlaffe Haut die Optik beeinträchtigten. Es werde also eine positive Wirkung auf Prozesse im menschlichen Körper behauptet — so verstehe das jedenfalls der durchschnittlich informierte Zuschauer.

Schließlich habe die Reklame auf Tests dermatologischer Institute hingewiesen und betont, die Schönheitswirkung des "Collagendrinks" sei wissenschaftlich untermauert — mit zweifelhaften Belegen. Der Nahrungsergänzungsmittel-Hersteller müsse diese Art Werbung unterlassen.

EC-Karte aus der Post geklaut?

Kunde beanstandet den Postversand: Kartenmissbrauch ist aber ohne PIN sehr unwahrscheinlich

Die alte EC-Karte hatte einen Knick und war damit unbrauchbar geworden. Die beantragte Ersatzkarte schickte die Bank dem Kunden mit der Post. Mit dieser Karte wurden von Geldautomaten insgesamt 2.000 DM abgehoben. Der Kunde behauptete, er habe die Karte nie erhalten und verlangte von der Bank den Betrag zurück. Das Kreditinstitut glaubte ihm nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.

Das Landgericht Köln stellte sich auf die Seite der Bank (11 S 338/92). An Geldautomaten könne man mit EC-Karten nur Geld abheben, wenn die persönliche Geheimnummer eingetippt werde. Diese Zahl stehe aber nicht in dem Begleitschreiben des Briefs mit der EC-Karte, sondern werde dem Kontoinhaber getrennt davon persönlich mitgeteilt.

Betrüger könnten die PIN auch nicht mit Hilfe der EDV herausfinden, da die Rechenzeit, selbst bei gleichzeitigem Einsatz von 32 marktgängigen Rechnern, 1900 Jahre betragen würde. Selbst ein Betrug durch einen Mitarbeiter der Bank komme nicht in Betracht, da die Sicherheitsbeauftragten der Bank jeweils nur teilweise Kenntnis davon hätten, wie die Geheimzahl berechnet werde. Daher sei es doch sehr wahrscheinlich, dass ein Familienmitglied des Bankkunden die Nummer gekannt und das Geld abgehoben habe.

Einkauf im Google-Playstore

Unzureichende Information über das Widerrufsrecht der Kunden: Mit einem Klick ist es weg

Auch beim Online-Kauf digitaler Inhalte (Videos, Spiele) haben Verbraucher grundsätzlich das Recht, den Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beanstandete, der Google-Playstore informiere seine Kunden nicht deutlich genug darüber, dass sie ihr Widerrufsrecht automatisch verlieren, wenn sie auf "Kaufen" klicken.

Dabei weist der Playstore ausdrücklich darauf hin: "Wenn du auf ‚Kaufen‘ klickst, stimmst du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst". Stein des Anstoßes für die Verbraucherschützer: Durch den Klick auf den Button "Kaufen" wird sofort und automatisch der "Download" und der Verlust des Widerrufsrechts ausgelöst.

Deshalb reiche ein Hinweis vor dem "Kaufen-Button" als Information für die Kunden nicht aus, urteilte auch das Landgericht Köln (31 O 372/17). Der Verlust des Widerrufsrechts müsse Internetnutzern deutlich vor Augen geführt werden. Es dürfe erst dann erlöschen, wenn der Verbraucher zuvor explizit dem Beginn des Downloads zugestimmt und zudem seine Kenntnis davon bestätigt habe, damit das gesetzliche Widerrufsrecht zu verlieren.

Beim Klick auf "Kaufen" konzentrierten sich die Verbraucher darauf, die Bestellung abzuschließen. Dabei nähmen sie in der Regel gar nicht wahr, dass sie gleichzeitig dem sofortigen Herunterladen zustimmten und ihr Widerrufsrecht einbüßten. Deshalb sei es notwendig, die beiden Vorgänge — Kauf und sofortiger Download — zu trennen. Man müsse den Kunden abverlangen, ihre Zustimmung (nur) zum automatischen Herunterladen separat zum Ausdruck zu bringen.

Müssen Verbraucher ihre SIM-Karte zurückgeben?

Nach Vertragsende bekommen Kunden ihr Restguthaben auch ohne Rücksendung der Karte erstattet

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Klausel in den Vertragsbedingungen von "Aldi Talk": Das ist ein Sondertarif des Mobilfunkanbieters E-Plus, den er über die Supermarktkette Aldi vertrieb. In der strittigen Klausel forderte das Unternehmen, Kunden müssten ihre SIM-Karte zurückgeben, wenn sie den Vertrag kündigten — andernfalls werde E-Plus das Restguthaben nicht auszahlen.

Das wurde so ver-klausuliert: "(Der Kunde) ist insoweit vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags". Was vermutlich nicht allzu viele Verbraucher verstanden, wussten die Experten für Verbraucherschutz sehr wohl zu deuten. Sie zogen gegen die Klausel vor Gericht, weil sie die Aldi-Talk-Kunden unangemessen benachteiligte.

Beim Landgericht Düsseldorf setzten sich die Verbraucherschützer durch (12 O 264/18). Mobilfunkanbieter dürften die Auszahlung des Restguthabens nach Vertragsende nicht davon abhängig machen, dass Kunden ihre SIM-Karte zurückschickten, urteilte das Landgericht. Diese Pflicht könnte Verbraucher davon abhalten, sich das Guthaben erstatten zu lassen. Der Verdacht sei wohl nicht ganz abwegig, dass hier das Motiv für die Klausel zu suchen sei...

Sachlich begründet sei die Regelung jedenfalls nicht. Wenn eine SIM-Karte gesperrt oder deaktiviert werde, bestehe keine Gefahr von Datenmissbrauch. Vollends unglaubwürdig sei die Behauptung des Mobilfunkanbieters, er beabsichtige, die unbrauchbaren SIM-Karten dem "Wertstoffkreislauf zuzuführen". Das Unternehmen habe vor dem Rechtsstreit nie öffentlich über die Einführung so eines Recycling-Verfahrens gesprochen. E-Plus müsse die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen geforderte Unterlassungserklärung abgeben.