Verbraucherschutz

"Dr. X Medizinisches Versorgungszentrum"

Nennt sich ein Versorgungszentrum "Dr. X", muss dort auch ein Arzt mit Doktortitel arbeiten

Eine GmbH betreibt in Deutschland mehrere zahnärztliche Versorgungszentren. Die Firma nannte sich "Dr. X" und auch die Versorgungszentren führten den Namen "Dr. X Medizinisches Versorgungszentrum", kombiniert mit dem Namen des jeweiligen Standorts. In einem dieser Zentren arbeitete 2016 und 2017 über Monate kein einziger Zahnarzt mit Doktortitel.

Der zahnärztliche Bezirksverband zog vor Gericht und verlangte Unterlassung: Solange das lokale Unternehmen keinen promovierten Zahnarzt beschäftige, dürfe es den Titel auch nicht im Namen führen. Der Bundesgerichtshof gab dem Verband Recht: Der Name täusche die Verbraucher bzw. Patienten, wenn nicht einmal der medizinische Leiter des Versorgungszentrums einen Doktortitel innehabe (I ZR 126/19).

Ein akademischer Titel stehe für eine besondere wissenschaftliche Qualifikation, von der sich die Patienten einen individuellen Vorteil versprächen. Promovierten Ärzten trauten Patienten besondere intellektuelle Fähigkeiten zu und vertrauten zudem auf deren guten Ruf und Zuverlässigkeit.

Verbraucher sähen in dem Namen "Dr. X" keineswegs eine Fantasiebezeichnung. Vielmehr verständen sie ihn als Kürzel für einen Unternehmensinhaber. Die GmbH müsse zumindest der Unternehmensbezeichnung einen klärenden Hinweis hinzufügen, um bei potenziellen Patienten einschlägige Irrtümer auszuschließen.

Darf ein Flug bei Umbuchung teurer werden?

Fluggesellschaften können für coronabedingte Umbuchungen unter Umständen einen Aufpreis verlangen

Im Frühjahr 2020 fielen der Pandemie viele Flugreisen zum Opfer. Zwei Individualreisende konnten an Ostern 2020 ebenfalls nicht starten, ihre Flüge wurden annulliert. Sie verschoben ihre Flugreise auf März 2021. Für die Umbuchung verlangte die Fluggesellschaft einen Aufpreis. Das verstoße gegen die EU-Fluggastrechteverordnung, meinten die Kunden und beschwerten sich bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Die Verbraucherschützer nahmen sich der Sache an und verklagten die Airline: Sie müsse ihre Praxis beenden, im Fall eines annullierten Fluges den Passagieren einen Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt nur gegen Aufpreis anzubieten — trotz verfügbarer Plätze. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Köln teilte die Bedenken der Verbraucherzentrale nicht (6 U 127/20).

Laut EU-Fluggastrechteverordnung müsse sich die neue Buchung zeitlich eindeutig auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes beziehen — dann komme ein Aufpreis nicht in Frage. Wenn aber ein coronabedingt annullierter Flug um ein Jahr verschoben werde, könne dies durchaus einen Aufpreis rechtfertigen.

Das EU-Recht sehe nämlich keinen Anspruch der Fluggäste auf beliebiges, kostenloses Umbuchen vor — keinen Anspruch jedenfalls, der unabhängig von jedem Zusammenhang mit der zuerst geplanten Reise gelten würde, so das OLG. Fluggesellschaften müssten z.B. den Kunden nicht die Möglichkeit eröffnen, einen annullierten Flug kostenfrei in eine besonders teure Reisezeit zu verlegen.

Internetnutzung nur mit mobilen Geräten?

Das dürfen Mobilfunkanbieter ihren Kunden nicht vorschreiben: In der EU gilt "Endgerätefreiheit"

Der Mobilfunkanbieter Telefónica hat in seinem Angebot einen Mobilfunk-Tarif mit unbegrenztem Datenvolumen: "O2 Free Unlimited". Doch so richtig frei und unbeschränkt war der Tarif dann auch wieder nicht: Die Vertragsbedingungen enthielten eine Klausel, nach der keine kabelgebundenen Endgeräte genutzt werden durften — also Geräte, die zwecks Stromversorgung per Kabel dauerhaft an einer Steckdose hängen.

"Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets und sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern)."

Diese Vorschrift benachteilige die Kunden unangemessen, beanstandete der Verbraucherzentrale Bundesverband und verlangte, die Klausel zu streichen. Zu Recht, entschied das Landgericht München I (12 O 6343/20). Telefónica schließe mit der strittigen Klausel viele gängige Geräte fürs Internet aus. Das verstoße gegen die Endgerätefreiheit in der Europäischen Union, die Regelung sei daher unwirksam.

EU-Recht räume Verbrauchern ausdrücklich das Recht ein, im Internet Endgeräte ihrer Wahl einzusetzen, so das Landgericht. Die betreffende EU-Verordnung (Verordnung 2015/2120/EU über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet) sei seit sechs Jahren in Kraft, erklärte die Sprecherin der Verbraucherschützer. Mittlerweile sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass Verbraucher frei entscheiden könnten, welche Endgeräte sie verwenden.

(Der Mobilfunkanbieter hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt.)

Fitnessstudio-Reklame versteckt Servicegebühr

Fehlt im beworbenen Preis fürs Monats-Abo ein Preisbestandteil, ist die Reklame irreführend

Die Inhaberin eines Frankfurter Fitnessstudios warb um neue Mitglieder. Bei einem Zwei-Jahres-Abo koste der Vertrag pro Monat 29,99 Euro, hieß es in der Reklame. Neben der Preisangabe verwies ein kleines Sternchen auf das Kleingedruckte mit den Zusatzkosten: "zzgl. 9,99 Euro Servicegebühren pro Quartal". Wettbewerbshüter beanstandeten die Werbung als irreführend, weil sie nicht den Gesamtpreis für das Abo angebe.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab dem Verband Recht (6 U 269/19). Werbung müsse den Gesamtpreis benennen, den Verbraucher für eine Ware oder eine Leistung zahlen müssten. Die Reklame des Fitnessstudios verstoße gegen diese Vorschrift, weil sie die (quartalsweise fällige) Servicegebühr nicht in den Abo-Preis einrechne. Es sei unzulässig, nur einen Teilpreis zu nennen und zusätzlich einen Betrag anzugeben, so dass der Kunde selbst den Gesamtpreis ausrechnen müsse.

In der Reklame werde der monatliche Preis von 29,99 Euro drucktechnisch herausgestellt, weil er unter der für Kunden psychologisch wichtigen Schwelle von 30 Euro liege. Und nur ein winziges Sternchen verweise auf die obligatorisch anfallende Servicegebühr. Der Hinweis selbst sei quer und ebenfalls sehr klein gedruckt. Diese Art Werbung sei wettbewerbswidrig und unzulässig. Preisangaben müssten die Verbraucher klar und vollständig darüber informieren, was eine Leistung koste — einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Erfolglos argumentierte die Studioinhaberin, "so machten es doch alle", weshalb die Kunden daran gewöhnt seien. Wenn Konkurrenten ebenfalls rechtswidrig handelten, ändere das nichts daran, dass irreführende Werbung die Interessen der Verbraucher beeinträchtige, betonte das OLG. Nähme man das Argument der Studioinhaberin ernst, könnte man Wettbewerbsverstöße, die in einer ganzen Branche üblich seien, nicht mehr verfolgen. Das entspräche gewiss nicht dem Zweck des Wettbewerbsrechts.

"Standesamt24.de"

Ein privater Dienstleister darf nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um einen offiziellen Service der Standesämter

Die C-GmbH beschafft für Verbraucher Urkunden und Dokumente bei Standesämtern. Diesen kostenpflichtigen Service bietet das Dienstleistungsunternehmen auf seiner Internetseite "Standesamt24.de" an. Kunden müssen zunächst ein Online-Formular ausfüllen. Mit diesem Formular fordert die C-GmbH beim jeweiligen Standesamt die gewünschten Unterlagen an. Dafür verlangt das Unternehmen pro Dokument sieben Euro oder mehr, zusätzlich zu den Gebühren des Standesamts.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisierte Geschäftsmodell und Internetauftritt des Dienstleistungsunternehmens: Verbraucher, die eine Geburts- oder Sterbeurkunde direkt bei einem Standesamt beantragten, zahlten dafür in der Regel 10 bis 12 Euro. Wer den Service der C-GmbH in Anspruch nehme, berappe dagegen manchmal fast 30 Euro pro Dokument (Amtsgebühr inklusive). Dabei erwecke das Unternehmen mit seinem Internetauftritt den Eindruck, es handle sich um einen offiziellen Service der Standesämter.

Das Landgericht Berlin gab den Verbraucherschützern Recht (52 O 33/20). Schon die Webadresse "Standesamt24.de" verleihe dem Serviceangebot einen pseudo-offiziellen Anstrich, als gehe es hier um einen zentralen Internetauftritt der Standesämter. Das sei irreführend. Auch Schlagworte wie "Standesamt Online" und "Standesamt24" suggerierten einen Bezug zu den Standesämtern, der tatsächlich nicht existiere.

Auch im übrigen Text auf der Webseite unterstütze die — auf eine Behörde hindeutende — Wortwahl diesen Eindruck, verstärkt durch die grafische Gestaltung in den Bundesfarben. Kleingedruckte Informationen am Ende des Textes korrigierten den falschen Eindruck nicht ausreichend. Das Landgericht untersagte deshalb der C-GmbH, künftig irreführende Bezeichnungen wie "Standesamt Online" sowie die Internetadresse "Standesamt24.de" zu verwenden.

Private Rentenversicherung unzulässig widerrufen

Versicherungsnehmer versuchte rechtswidrig, eine "formal bestehende Rechtsposition" auszunutzen

Im Dezember 2004 hatte Herr X eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Mit dem Versicherungsschein erhielt er eine Verbraucherinformation. Sie enthielt den Hinweis, für den Fall der Insolvenz eines deutschen Versicherers gebe es keinen Sicherungsfonds. Eine dafür gegründete Versicherungs-AG werde aber Verträge von Gesellschaften in Finanznot übernehmen. Die fettgedruckte Widerrufsbelehrung machte darauf aufmerksam, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherungsvertrag nach dem "Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen" innerhalb von 30 Tagen widersprechen könne.

Im September 2017 widerrief Herr X den Versicherungsvertrag. Begründung: Die 30-Tage-Frist habe nicht zu laufen begonnen, denn die Widerspruchsbelehrung sei nicht korrekt und die Verbraucherinformation zum Sicherungsfonds falsch.

Das Versicherungsunternehmen akzeptierte den Widerruf nicht und zahlte nur den Rückkaufswert aus. Daraufhin zog der Versicherte vor Gericht und forderte die Rückzahlung aller geleisteten Prämien plus Zinsen, abzüglich Rückkaufswert.

Seine Klage scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (IV ZR 32/20). Die Widerspruchsbelehrung entspreche den gesetzlichen Vorgaben, stellten die Bundesrichter fest. Die Formulierung "Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen" mache deutlich, dass die Widerspruchsfrist erst dann beginne, wenn der Versicherungsnehmer weitere Unterlagen bekommen habe. Auf Seite 2 des Versicherungsscheins werde aufgezählt, um welche "Anlagen" es sich handle.

Ein Widerspruchsrecht folge auch nicht aus der Angabe in der Verbraucherinformation, es gebe keinen Garantiefonds. Sie sei zwar unzutreffend: Seit Dezember 2004 seien alle Versicherer verpflichtet, einem Sicherungsfonds anzugehören, um die Verbraucher im Insolvenzfall abzusichern. Wenn eine Fehlinformation den Versicherten nicht beeinträchtige, sei daraus aber kein Widerspruchsrecht abzuleiten. Dieses Recht sei schließlich kein Selbstzweck, sondern solle die Verbraucherinteressen schützen.

Ein Sicherungsfonds sei eine für die Versicherungsnehmer vorteilhafte Einrichtung. Die richtige Information, dass zeitgleich mit dem Abschluss des Vertrags so eine Einrichtung ins Leben gerufen werde, hätte Herrn X also sicher nicht davon abgebracht, den Vertrag zu unterschreiben. Denn der Garantiefonds hätte ihn ja begünstigt.

Der Fehler in den Vertragsunterlagen sei weder für den Vertragsschluss entscheidend gewesen, noch habe er für X einen Nachteil dargestellt. Wenn er jetzt nach vielen Jahren deswegen den Vertrag widerrufe, verfolge er damit kein schützenswertes Interesse, sondern berufe sich missbräuchlich auf eine formale Rechtsposition.

Autokreditvertrag nach drei Jahren widerrufen

Verbraucher können wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag aussteigen

Grundsätzlich können Verbraucher Kreditverträge mit Unternehmen und Banken innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss und Erhalt der Widerrufsbelehrung widerrufen. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt jedoch nicht zu laufen, wenn der Kreditnehmer über sein Widerrufsrecht nicht richtig informiert wurde. Dann können sich Verbraucher zeitlich unbefristet vom Vertrag lösen. Im konkreten Fall widerrief ein Autokäufer im Juni 2019 einen Darlehensvertrag, den er im März 2016 mit der VW-Bank abgeschlossen hatte.

2016 hatte er den Kauf eines VW Passat mit einem Kredit der VW-Bank finanziert. 2019 verlangte er von der Bank — gegen Rückgabe des Fahrzeugs — die gezahlten Kreditraten zurück. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle (3 U 47/20). Nach den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei die Widerrufsbelehrung der Volkswagen Bank unklar, also fehlerhaft.

Laut Widerrufsbelehrung beginne die Widerspruchsfrist des Kreditnehmers zu laufen, wenn er alle Pflichtangaben zum Verbraucherkreditvertrag "nach § 492 Abs.2 BGB" erhalten habe. Dieser BGB-Paragraf verweise wiederum auf "vorgeschriebene Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch". Der Hinweis auf § 492 sei deshalb vom EuGH als unverständlicher Kaskadenverweis kritisiert worden: Der Verbraucher müsse mehrere Gesetze studieren, um zu ermitteln, wann die Widerspruchsfrist zu laufen beginne (EuGH-Urteil vom 26.3.2020, Az. C-66/19).

Zwar könnten Verbraucherkreditverträge trotz dieses Mangels nicht ohne Weiteres widerrufen werden, so das OLG: Deutsche Banken verwendeten nämlich die kritisierte Formulierung, weil sie in einem gesetzlichen Musterformular stehe. Sie müssten sich also daran halten, bis der Gesetzgeber das Formular im Sinne des EuGH korrigiere.

Im konkreten Fall sei der Widerruf aber wirksam, weil das gesetzliche Muster falsch umgesetzt worden sei: Die Bank habe in die Widerrufsbelehrung den unnötigen Hinweis aufgenommen, dass der Kreditnehmer bei einem Widerruf nicht mehr an die Restschuldversicherung gebunden sei, die der VW-Kunde jedoch gar nicht abgeschlossen habe.

Wegen dieses Hinweises entspreche die Belehrung nicht der gesetzlichen Vorgabe, so das OLG. Das sei zwar nur ein formaler Fehler. Es sei aber nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Kreditnehmer sich darauf berufe. Daher dürfe er das Auto zurückgeben und könne die Rückzahlung der Kreditraten verlangen. Den Wertverlust durch die Nutzung des Wagens müsse er allerdings ersetzen.

Wer nicht online eincheckt, wird von Ryanair bestraft

Airline muss bei der Buchung auf Zusatzkosten für den Flughafen-Check-In hinweisen

Jeder Fluggast weiß: Spätestens zwei Stunden vor Abflug sollte man am Flughafen sein. Ob pünktlich angekommen oder nicht: Als Kunde der Fluggesellschaft Ryanair kann man am Flughafen in eine Kostenfalle laufen. Denn der Check-In ist bei Ryanair nur kostenlos, wenn die Fluggäste bis zwei Stunden vor Abflug online einchecken. Fürs Einchecken am Flughafen werden pro Person 55 Euro extra kassiert.

Auf diese Kosten weist das Flugunternehmen weder bei Online-Flugbuchungen, noch an anderer Stelle auf der Webseite hin. Die Wettbewerbszentrale, der auch Konkurrenzunternehmen von Ryanair angehören, erhob deshalb Unterlassungsklage: Ryanair unterschlage Informationen, die für Fluggäste wichtig seien. Eventuell anfallende Zusatzkosten zu verschweigen, verzerre außerdem den Wettbewerb.

Das Landgericht Frankfurt gab den Wettbewerbshütern Recht (3-06 O 7/20). Die Praxis von Ryanair verstoße gegen das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" und gegen die Luftverkehrsdiensteverordnung. Auf Kosten fürs Einchecken am Schalter müssten Fluggesellschaften schon im Rahmen der Buchung hinweisen — mit Ziffern, klar und transparent.

Es genüge nicht, wenn Ryanair die Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über die Zusatzgebühr informiere. Die AGB würden, vorsichtig formuliert, nicht von allen Verbrauchern gelesen. Diesen Vorhaltungen begegnete das Flugunternehmen mit dem Argument, dass die Kunden auf der Webseite über die Möglichkeit unterrichtet würden, in den zwei Tagen vor dem Abflug per E-Mail online einzuchecken.

Aber auch damit war das Landgericht nicht zufrieden: Dieser Online-Hinweis erlaube keinen Rückschluss auf Extra-Kosten bei einem Flughafen-Check-In. Ryanair müsse im Rahmen der Online-Buchungen und auf der Webseite unmissverständlich und unübersehbar auf diese Zusatzkosten hinweisen.

"E-Ziga retten Leben"

OLG Koblenz: Der Werbeslogan für E-Zigaretten ist nicht irreführend

Ein E-Zigarettenhändler warb für seine Produkte mit einem großen Plakat, auf dem der Slogan prangte: "E-Ziga retten Leben — Jetzt umsteigen". Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Reklamespruch als Täuschung der Verbraucher: Ihnen werde vorgespiegelt, E-Zigaretten seien gesundheitlich unbedenklich. Das sei eine Illusion.

So sah es auch das Landgericht, das den Werbespruch als irreführend und wettbewerbswidrig untersagte. Doch das Oberlandesgericht Koblenz, das über die Berufung des E-Zigarettenhändlers zu entscheiden hatte, widersprach (9 U 809/20). Die Reklame versuche nicht, generell Verbraucher anzusprechen und zum Konsum von E-Zigaretten zu bewegen.

In erster Linie sollten Raucher auf das Alternativprodukt aufmerksam gemacht werden. Das zeigten die ergänzenden Worte "Jetzt umsteigen". Wenn man den Adressatenkreis im Blick habe, erschließe sich auch die Bedeutung von "lebensrettend" in diesem Kontext. Hier gehe es nicht um die Aussage, E-Zigaretten seien gesund.

Die Aussage sei vielmehr, elektrische Zigaretten seien weniger schädlich als herkömmliche "Glimmstengel". Und diese Aussage habe der Zigarettenhändler mit wissenschaftlichen Studien belegen können. Das Rauchen aufzugeben und auf E-Zigaretten umzusteigen, sei grundsätzlich geeignet, die Zahl schwerer Erkrankungen durch Tabakkonsum zu vermindern, die "auch einen tödlichen Verlauf nehmen" könnten.

Tarifvergleich im Internet

Bewertet ein Versicherungsmakler auf seiner Webseite Versicherungen, muss er die Kriterien dafür angeben

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) beanstandete den Internetauftritt eines Versicherungsmaklers (tarifcheck.de). Auf seiner Webseite verglich der Makler die Angebote verschiedener Haftpflichtversicherungen und "benotete" die Tarife mit einem Sternesystem: Fünf Sterne entsprachen der Note "sehr gut", ein Stern der Note "sehr schlecht".

Wie die Bewertungen zustande kommen, sei unklar, kritisierten die Verbraucherschützer. Angegeben würden nur Leerformeln wie: Maßstab seien "Service" und "Zuverlässigkeit". Weder beim Klick auf "Bewertungssystem", noch beim Klick auf den Link "So werden Tipps ermittelt" fänden Internetnutzer Hinweise darauf, nach welchen Kriterien die Sterne vergeben würden. Lange sei sogar unerwähnt geblieben, dass der Versicherungsmakler sie selbst vergebe. Die Information habe er erst nach einer Abmahnung hinzugefügt.

Das Landgericht Leipzig gab dem vzbv Recht (5 O 1789/19). Es fehlten hier Informationen, die für die Auswahlentscheidung von Verbrauchern, die nach einer Haftpflichtversicherung suchten, wesentlich seien. Verbrauchern solche Informationen vorzuenthalten oder sie in unklarer Weise zu präsentieren, sei unzulässig. Daher müsse der Versicherungsmakler seine Webseite überarbeiten.

Verbraucher könnten sich an einem Bewertungssystem nur orientieren, wenn sie wüssten, welche sachlichen Kriterien der Bewertung zugrunde liegen. Ansonsten blieben die Sterne ohne Aussagekraft. Auch wer die Bewertung vornehme, sei eine wichtige Information für die Verbraucher — zumal dann, wenn ein Vermittler die Versicherungsprodukte vergleiche und bewerte, die er selbst vertreibe.

Kranker gab seinem Bruder die EC-Karte

Karteninhaber dürfen in so einem Fall Vertraute beauftragen, Geld abzuheben

Jeder Bankkunde weiß, dass er seine EC-Karte und die dazugehörige PIN getrennt aufbewahren muss und sie nicht an Dritte weitergeben darf. Aber was tun, wenn man selbst nicht einkaufen oder zum Geldautomaten gehen kann?

Über so einen Fall hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden: Der schwer kranke A hatte seinem Bruder B die EC-Karte mit PIN gegeben, damit er für ihn Geld abheben konnte. Der Bruder besorgte Bares und kaufte ein.

Als A gestorben war, hob B weiter Geld von dessen Konto ab. Er beglich damit offene Rechnungen des Verstorbenen und finanzierte die Beerdigung. Am Ende rutschte das Girokonto von A ins "Minus". Sogleich bekam der hilfsbereite Bruder die Quittung von der Bank präsentiert. Sie forderte den Minus-Betrag zurück und buchte ihn kurzerhand von B’s eigenem Konto ab. B führte bei diesem Kreditinstitut ebenfalls ein Girokonto.

Damit nicht genug: Die Bank meldete die "Miesen" bei der Schufa, was dem Mann einen negativen Schufa-Eintrag einbrachte. Und sie verdächtigte B des Kartenmissbrauchs. Nun drehte der Bankkunde den Spieß um, verlangte das Geld zurück und obendrein Schadenersatz für Anwaltskosten. Den Anwalt hatte er eingeschaltet, um den Schufa-Eintrag löschen zu lassen.

Das Landgericht Hamburg gab dem Bankkunden Recht (318 S 15/20). Wegen des Minus-Betrags müsse sich die Bank an die Erben des Kontoinhabers halten — auf das Konto des Bruders hätte sie nicht zugreifen dürfen. Den Verdacht, dass er Karte und PIN eigenmächtig an sich genommen habe, habe das Kreditinstitut nicht belegen können. Dass B sie verwendet habe, stehe zwar im Widerspruch zu den Bankbedingungen. Dennoch handle es sich hier nicht um Kartenmissbrauch.

B habe die EC-Karte nicht "unbefugt verwendet", sondern mit Einwilligung des berechtigten A benutzt. B habe als Bevollmächtigter seines Bruders, des Kontoinhabers, Geld abgehoben und das Guthaben nicht für sich verwendet. Da die Meldung an die Schufa deshalb unberechtigt gewesen sei, habe B Anspruch auf Schadenersatz für die Anwaltskosten.

Auch wenn dieser Streit für den Beschuldigten gut ausging: Wer für andere Leute Geldangelegenheiten regeln muss oder möchte, lässt sich besser eine richtige Bankvollmacht ausstellen. So kann man sich Ärger ersparen.

Reisestorno wegen Corona-Pandemie

Reiseveranstalter müssen im Internet klar auf den Rückzahlungsanspruch der Kunden hinweisen

Seit April 2020 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bereits mehrere Reiseveranstalter und Fluggesellschaften wegen der Gestaltung ihrer Webseiten abgemahnt. Sie vermittelten oft den falschen Eindruck, als hätten Kunden bei der coronabedingten Stornierung einer Reise nur die Wahl zwischen Reisegutschein oder Umbuchung, erklärte vzbv-Vorstand Müller: Das sei irreführend und solle Kunden wohl davon abhalten, ihre Rechte geltend zu machen.

Auch auf der Internetseite des Reiseveranstalters TUI war die Information über den Anspruch der Kunden auf Rückzahlung des Reisepreises sehr gut versteckt. Während bei den Informationen zu "Corona und ihrer Reise" ausführlich die Möglichkeit beschrieben wurde, nach einer Absage kostenlos umzubuchen oder sich einen Gutschein ausstellen zu lassen, war der Hinweis auf den Erstattungsanspruch kaum aufzufinden. Nur sehr hartnäckige Verbraucher, die sich durch eine Vielzahl von Infos und Seiten durcharbeiteten, schafften es bis zu diesem Hinweis.

Auch das Landgericht Hannover hielt das Vorgehen von TUI für unzulässig: Der vzbv hatte mit seiner Unterlassungsklage Erfolg (13 O 186/20). Reiseveranstalter dürften es den Kunden im Internet nicht so schwer machen, eine derart wichtige Information zu finden, so das Landgericht. Das erschwere es Verbrauchern unangemessen, ihr Recht auf Rückzahlung geltend zu machen. TUI müsse auf der Firmen-Webseite die Hinweise zu coronabedingt abgesagten oder stornierten Reisen explizit richtigstellen.

Und künftig müsse der Reiseveranstalter klar und deutlich darauf hinweisen, dass Kunden bei einer Reiseabsage wegen der Corona-Pandemie die Rückzahlung des Reisepreises verlangen könnten, entschied das Landgericht. Das Angebot eines Reisegutscheins oder die Umbuchung auf eine andere Reise kämen lediglich als "optionale Alternativangebote" dazu in Betracht. Auch das müsse eindeutig formuliert werden.

Pauschalreise nach Ischia "wegen Corona" storniert

Im März 2020 war der Reiserücktritt nicht "übereilt": Kunde kann kostenlos stornieren

Im Mai 2019 hatte Herr V für 1.786 Euro eine Pauschalreise auf die italienische Insel Ischia gebucht: acht Tage Urlaub für zwei Personen im April 2020. 325 Euro zahlte Herr V an. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) konnte die Reiseveranstalterin bei einem Reiserücktritt von Kunden ausnahmsweise keine Stornogebühr (25 Prozent des Reisepreises) verlangen, wenn "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" am Urlaubsort die Reise oder die Anreise erheblich beeinträchtigen könnten.

Auf diese AGB-Klausel berief sich Kunde V, als er per E-Mail am 7.3.2020 vom Reisevertrag zurücktrat: "aufgrund von außergewöhnlichen Umständen in Italien und meiner Erkrankung". V verlangte die Anzahlung zurück, während die Reiseveranstalterin der Ansicht war, ihr ständen aufgrund des Reiserücktritts 446,50 Euro Stornogebühr zu. Herr V schulde ihr also noch 121,50 Euro.

Das Amtsgericht Frankfurt entschied den Streit zu Gunsten des Kunden (32 C 2136/20). Wenn zu beurteilen sei, ob ein "außergewöhnlicher Umstand" vorlag, komme es ganz auf den Zeitpunkt des Reiserücktritts an. Bei einem "übereilten Reiserücktritt" falle in der Regel Stornogebühr an. Voreilig sei ein Rücktritt, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, ob die Reise oder Anreise beeinträchtigt sein könnte. Im konkreten Fall sei das jedoch vorhersehbar gewesen — auch wenn das Auswärtige Amt für das Reisegebiet erst später eine Reisewarnung ausgesprochen habe.

Von Gesundheitsrisiken habe man am 7.3. ohne Weiteres ausgehen können. Da sei das Gesundheitssystem in Norditalien tendenziell schon überlastet gewesen — Italien sei früh und besonders stark von der COVID-19-Pandemie betroffen worden. Am 4.3.2020 habe die Regierung bekanntgegeben, im ganzen Land Schulen und Universitäten zunächst bis zum 15.3.2020 zu schließen. Schon am 9. März sei ganz Italien zur Sperrzone erklärt worden.

Vor diesem Hintergrund sei es nur folgerichtig, wenn Herr V am 7.3. von "außergewöhnlichen Umständen" in Italien und auf Ischia ausging, die seinen Urlaub auf der Insel und auch den Flug nach Neapel erheblich beeinträchtigen würden. Zumal im März die Pandemie erst so richtig begonnen habe und jederzeit damit zu rechnen war, dass sich die Situation noch zuspitzen würde. Daher habe der Kunde die Reise kostenlos stornieren dürfen, die Reiseveranstalterin müsse die Anzahlung zurück-überweisen.

Ryanair muss Steuern und Gebühren erstatten

Airlines dürfen Fluggästen nicht verbieten, ihre Ansprüche an einen Dienstleister abzutreten

Fluggäste, die einen gebuchten und bezahlten Flug nicht antreten, können von der Fluggesellschaft verlangen, die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren zu erstatten. Doch wie sollen Kunden diesen Anspruch geltend machen, wenn die Airline entgegen europäischem Recht in der Buchungsbestätigung nicht offenlegt, welcher Anteil des Flugpreises auf Steuern und Gebühren entfällt — so wie die irische Fluglinie Ryanair?

Eine Dienstleistungsfirma X, die darauf spezialisiert ist, die Ansprüche von Fluggästen gegen Fluggesellschaften durchzusetzen (neudeutsch: "claim-handling-company"), nahm sich dieses Problems an. Sie ließ sich die Rechte von Passagieren abtreten, die bei Ryanair gebuchte Flüge nach Frankfurt nicht wahrnehmen konnten und keine Erstattung erhielten. Firma X verklagte die Fluggesellschaft auf Auskunft, in welcher Höhe Steuern und Gebühren bei den einzelnen Buchungen angefallen waren, und forderte Zahlung des entsprechenden Betrags.

Zu Recht, entschied das Landgericht Frankfurt (2-24 O 100/19). Die Firma X benötige die Auskunft, um die Rechte der Fluggäste durchsetzen zu können. Denn das Flugunternehmen habe in den Buchungsbestätigungen rechtswidrig die Steuern und Gebühren nicht ausgewiesen. Dabei könne Ryanair über deren Höhe unschwer Auskunft geben: Welche Steuern und Gebühren an die jeweiligen Flughafengesellschaften bzw. Staaten abzuführen seien, könne die Airline problemlos aus ihren Datenbanken abrufen.

Anders als Ryanair meine, sei die Firma X auch befugt, im Namen der Kunden zu klagen. Dass die Airline in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Kunden verbiete, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmen an Dienstleister abzutreten, benachteilige die Fluggäste in unangemessener Weise.

Die AGB-Klausel sei unwirksam, denn ein schützenswertes Interesse des Unternehmens an diesem Verbot sei nicht ersichtlich. Anfragen von "claim-handling-companies" zu beantworten, sei für Airlines nicht aufwendiger, als die Anfragen von Fluggästen zu bearbeiten. Dagegen sei es für die Fluggäste von großem Interesse, sich die mühsame Auseinandersetzung mit Flugunternehmen zu ersparen und die Durchsetzung ihrer Ansprüche einem Dienstleister zu überlassen.

NFC-Bankkarte weg?

Hat der Kunde der Bank den Verlust gemeldet, muss sie das kontaktlose Zahlen sperren

Ein österreichischer Verbraucherverband beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der DenizBank für NFC-Karten (NFC = Nahfeldkommunikationsfunktion für kontaktloses Zahlen). Er kritisierte eine AGB-Klausel als rechtswidrig, in der die Bank ihre Haftung für nicht autorisierte Zahlungen ausschloss.

Beim Verlust der Karte sollte der Kontoinhaber das Risiko des Kartenmissbrauchs tragen. Angeblich war es technisch ausgeschlossen, in diesem Fall die NFC-Funktion zu sperren. Der Einwand der Verbraucherschützer: Wenn die Bank eine Sperre verweigere, könnten Diebe oder unehrliche Finder einer verlorenen Bankkarte nach Herzenslust damit einkaufen. Denn beim kontaktlosen Bezahlen mit NFC-Karten oder mit Smartphones verlangten die Banken — jedenfalls bei kleinen Beträgen — nicht die Eingabe eines PIN-Codes.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hielt es technisch durchaus für möglich, die NFC-Funktion zu sperren — was die Bank vor Gericht auch nicht mehr bestritt. Die österreichischen Richter fragten beim Europäischen Gerichtshof nach, ob unter diesen Umständen die fragliche AGB-Klausel der DenizBank unwirksam ist (C-287/19).

Eindeutig "Ja", lautete die Antwort des Europäischen Gerichtshofs. Die DenizBank wolle mit der falschen Behauptung, eine Sperre für das kontaktlose Zahlen sei ausgeschlossen, das Risiko von Kartenmissbrauch in unzulässiger Weise auf ihre Kunden abwälzen. Wenn der Bankkunde den Verlust einer Karte bei der Bank gemeldet habe, hafte er nicht für Zahlungen, die danach mit dieser Karte getätigt werden.

Bankkunden müssten die Möglichkeit haben, den Verlust einer Karte oder Kartenmissbrauch sofort und kostenlos zu melden. Anschließend dürften für sie keine finanziellen Nachteile mehr entstehen — es sei denn, sie hätten nachweislich selbst in betrügerischer Absicht gehandelt.

Mobilfunkvertrag gekündigt

Mobilfunkanbieter schickt keine Kündigungsbestätigung, sondern verlangt Rückruf

Der Kunde hatte seinen Mobilfunkvertrag beim Unternehmen Mobilcom-Debitel fristgerecht gekündigt. Im Kündigungsschreiben betonte er ausdrücklich, Kontakt zum Anbieter wünsche er nur noch, um den Vertrag abzuwickeln. Offenbar ein informierter Verbraucher, der wusste, dass Mobilfunkanbieter auf eine Kündigung häufig reagieren, indem sie dem Kunden erst einmal ein Verkaufsgespräch aufdrängen.

Und so war es auch in diesem Fall: Das Unternehmen sandte dem Kunden keine Kündigungsbestätigung, sondern bat ihn schriftlich darum, sich wegen offener Fragen telefonisch zu melden. Der Kunde rief aber nicht an, sondern wandte sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die zog vor Gericht und verlangte vom Mobilfunkunternehmen, dieses Vorgehen künftig zu unterlassen.

Das Landgericht Kiel gab den Verbraucherschützern Recht (14 HKO 42/20). Es sei gängig, aber unzulässig, wenn Mobilfunkanbieter nach einer fristgerechten Kündigung erst einmal Versuche starteten, den Kunden oder die Kundin zurückzugewinnen. Mit dem Eingang des Kündigungsschreibens beim Unternehmen werde die Kündigung wirksam: Verbraucher müssten nicht zurückrufen, um den Vertrag wirksam zu kündigen.

Es sei in der Branche gängige Praxis, erklärte dazu die Verbraucherzentrale, dass die Anbieter zunächst das Gespräch suchten, um Kunden im Vertrag zu halten und/oder neue Angebote zu machen. Erst wenn das Gespräch wenig erfolgreich verlaufe, werde dann eine Kündigungsbestätigung in Aussicht gestellt.

Bei der Flugbuchung ist "Preistransparenz" Pflicht

Airline muss auf ihrer Webseite die Preisbestandteile vor der Buchung aufschlüsseln

Die Fluggesellschaft EasyJet gab auf ihrer Internetseite bei der Flugbuchung nur die Endpreise ihrer Flüge an. Wie sich der Endpreis jeweils zusammensetzte, konnten Verbraucher, die online buchten, nicht erkennen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete deshalb die Gestaltung der Webseite: Sie widerspreche der Europäischen Luftverkehrsdienste-Verordnung, so die Verbraucherschützer.

Demnach müssten Airlines den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und andere Entgelte separat ausweisen. Nur wenn diese Preisbestandteile aufgeschlüsselt werden, wüssten Kunden, welche Kosten sich bis zum Flug noch ändern könnten. Sie wüssten dann auch, wie viel Geld sie "retour" bekämen, wenn sie einen Flug nicht antreten. Denn in so einem Fall müssten Fluggesellschaften personengebundene Steuern und Gebühren erstatten.

Das Kammergericht in Berlin gab dem Verbraucherzentrale Bundesverband Recht (23 U 34/16). Fluggesellschaften müssten den Preis zu Beginn des Buchungsvorgangs aufschlüsseln und alle Preisbestandteile getrennt ausweisen. Nur so sei wirklich "Preistransparenz" zu erreichen, wie sie von der EU-Verordnung vorgeschrieben werde.

Posten wie Steuern oder Gebühren in den Endpreis einzurechnen oder sie dem Kunden erst mitzuteilen, wenn der Buchungsvorgang abgeschlossen sei, genüge nicht. Ohne den Anteil von Steuern und Gebühren am Endpreis zu kennen, könnten Verbraucher den Flugpreis nicht effektiv mit den Preisen anderer Airlines vergleichen. Ohne Aufschlüsselung der Preisbestandteile könnten Kunden auch nicht prüfen, ob Preiserhöhungen berechtigt seien, die von der Fluggesellschaft mit erhöhten Steuern und Gebühren begründet werden.

Döner mit Salmonellen unbedenklich?

Der Hersteller belasteter Fleischdrehspieße muss die Ware zurücknehmen

Das Gewerbeaufsichtsamt beanstandete das Hygienekonzept eines Herstellers von Fleischdrehspießen. Sie werden tiefgefroren an Gastronomen ausgeliefert, in Lokalen oder Imbissbuden erhitzt und portionsweise als Döner Kebab verkauft. Anstoß nahm die Behörde an der Praxis des Unternehmens, Ware auch auszuliefern, wenn Proben ergaben, dass sie salmonellenbelastet war.

Er müsse nur unsichere Lebensmittel zurücknehmen, meinte der Hersteller. Doch die mit Salmonellen belasteten Spieße seien nicht gesundheitsschädlich. Gastronomen wüssten, dass Fleischdrehspieße durcherhitzt werden müssten. Zudem versehe er die Produkte vor der Lieferung mit Etiketten, auf denen stehe: "Vor Verzehr vollständig durchgaren!" Würden die Spieße richtig behandelt, bestehe demnach für Verbraucher kein Gesundheitsrisiko.

Nach einigem Streit mit der Behörde zog der Hersteller schließlich vor Gericht. Er wollte feststellen lassen, dass er nicht bei jedem Salmonellenbefall zwingend die betroffene Charge vom Markt nehmen und sein Hygienekonzept entsprechend ändern muss. Muss er aber doch, entschied das Bundesverwaltungsgericht (3 C 10.19).

Lebensmittelhersteller müssten laut EU-Lebensmittelrecht ihre Produkte im "auslieferungsreifen" Zustand prüfen, um deren Sicherheit zu gewährleisten. In Fleischzubereitungen dürften keine Salmonellen nachweisbar sein. Wenn sich bei der vorgeschriebenen Untersuchung Salmonellen zeigten, sei die betroffene Partie zurückzuziehen. Dass ordentlich durchgebratene Döner Verbraucher nicht gefährdeten, ändere an dieser Pflicht nichts.

Sicherheitsgebühr für stornierten Flug?

Reiseveranstalter dürfen nur die regulären Stornokosten berechnen

Ein türkischer Reiseveranstalter warb in seinem Türkei-Katalog mit angeblichen Endpreisen, dabei blieb jedoch eine zusätzlich anfallende Flughafensicherheitsgebühr unberücksichtigt. Von dieser Gebühr erfuhren die Kunden regelmäßig erst nach Abschluss des Reisevertrags, wenn der Reiseveranstalter Rechnung und Auftragsbestätigung schickte. Wurde der Reisevertrag storniert, stellte er die Sicherheitsgebühr trotzdem in Rechnung.

Das Landgericht Frankfurt erklärte dieses Vorgehen für unzulässig (2-06 O 128/95). Mit der Angabe angeblicher Endpreise, die aber eine - obligatorisch anfallende - Gebühr nicht enthielten, täusche der Reiseveranstalter die Kunden über die Höhe des Reisepreises. Seine Praxis, dem Kunden bei Nichtantritt der Reise (nicht nur die prozentual berechneten Stornokosten, sondern auch) die Sicherheitsgebühr in Rechnung zu stellen, sei pure Abzocke.

Diese Gebühr werde nämlich nur dann fällig, wenn der Kunde die Reise auch tatsächlich antrete und am Flughafen vor dem Besteigen des Flugzeugs auf das Mitführen gefährlicher Gegenstände hin untersucht werde. Indem er diese Gebühr auch für stornierte Reisen abrechne, verschaffe sich der Reiseveranstalter auf unzulässige Weise eine zusätzliche Einnahmequelle.

Thermomix mit defektem Aufsatz geliefert

Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Kunde komplett funktionierende Ware erhalten hat

Bei einem Onlineshop hatte die Kundin einen Thermomix mit Zubehör für 1.359 Euro bestellt. Das Küchengerät wurde am 15.2.2019 geliefert. Beim Auspacken bemerkte die Frau, dass ein Aufsatz, der zum Lieferumfang gehörte, zersplittert war. Sie reklamierte und bekam am 26.2. einen intakten Aufsatz nachgeliefert. Am 9.3. erklärte die Käuferin per E-Mail den Rücktritt vom Kaufvertrag und sandte die Ware zurück.

Zu spät, fand die Onlinehändlerin, die Kundin müsse die Ware bezahlen. Am 9.3. sei die Widerrufsfrist von zwei Wochen schon abgelaufen gewesen. Die Widerrufsfrist habe am 16.2. zu laufen begonnen, weil der Thermomix am 15.2. vollständig geliefert wurde. Dass dabei ein Zubehörteil kaputt gewesen sei, spiele keine Rolle. Die Onlinehändlerin klagte den Kaufpreis ein.

Darauf habe die Firma keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht Cuxhaven (5 C 429/19). Die Widerrufsfrist im Onlinehandel beginne erst dann zu laufen, wenn der Käufer eine funktionstüchtige Ware vollständig erhalten habe. Und das bedeute im konkreten Fall: mit der Nachlieferung des funktionierenden Zubehörteils. Erst als die Kundin den Ersatz-Aufsatz bekommen habe, habe sie das Küchengerät richtig auf seine Funktionstüchtigkeit hin prüfen können.