Versicherungsnehmer versuchte rechtswidrig, eine "formal bestehende Rechtsposition" auszunutzen
Im Dezember 2004 hatte Herr X eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Mit dem Versicherungsschein erhielt er eine Verbraucherinformation. Sie enthielt den Hinweis, für den Fall der Insolvenz eines deutschen Versicherers gebe es keinen Sicherungsfonds. Eine dafür gegründete Versicherungs-AG werde aber Verträge von Gesellschaften in Finanznot übernehmen. Die fettgedruckte Widerrufsbelehrung machte darauf aufmerksam, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherungsvertrag nach dem "Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen" innerhalb von 30 Tagen widersprechen könne.
Im September 2017 widerrief Herr X den Versicherungsvertrag. Begründung: Die 30-Tage-Frist habe nicht zu laufen begonnen, denn die Widerspruchsbelehrung sei nicht korrekt und die Verbraucherinformation zum Sicherungsfonds falsch.
Das Versicherungsunternehmen akzeptierte den Widerruf nicht und zahlte nur den Rückkaufswert aus. Daraufhin zog der Versicherte vor Gericht und forderte die Rückzahlung aller geleisteten Prämien plus Zinsen, abzüglich Rückkaufswert.
Seine Klage scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (IV ZR 32/20). Die Widerspruchsbelehrung entspreche den gesetzlichen Vorgaben, stellten die Bundesrichter fest. Die Formulierung "Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen" mache deutlich, dass die Widerspruchsfrist erst dann beginne, wenn der Versicherungsnehmer weitere Unterlagen bekommen habe. Auf Seite 2 des Versicherungsscheins werde aufgezählt, um welche "Anlagen" es sich handle.
Ein Widerspruchsrecht folge auch nicht aus der Angabe in der Verbraucherinformation, es gebe keinen Garantiefonds. Sie sei zwar unzutreffend: Seit Dezember 2004 seien alle Versicherer verpflichtet, einem Sicherungsfonds anzugehören, um die Verbraucher im Insolvenzfall abzusichern. Wenn eine Fehlinformation den Versicherten nicht beeinträchtige, sei daraus aber kein Widerspruchsrecht abzuleiten. Dieses Recht sei schließlich kein Selbstzweck, sondern solle die Verbraucherinteressen schützen.
Ein Sicherungsfonds sei eine für die Versicherungsnehmer vorteilhafte Einrichtung. Die richtige Information, dass zeitgleich mit dem Abschluss des Vertrags so eine Einrichtung ins Leben gerufen werde, hätte Herrn X also sicher nicht davon abgebracht, den Vertrag zu unterschreiben. Denn der Garantiefonds hätte ihn ja begünstigt.
Der Fehler in den Vertragsunterlagen sei weder für den Vertragsschluss entscheidend gewesen, noch habe er für X einen Nachteil dargestellt. Wenn er jetzt nach vielen Jahren deswegen den Vertrag widerrufe, verfolge er damit kein schützenswertes Interesse, sondern berufe sich missbräuchlich auf eine formale Rechtsposition.