Nicht nur die Hersteller von Produkten, sondern auch Händler müssen in der Werbung Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern erfüllen, wie folgender Fall zeigt. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. beanstandete den Werbeprospekt einer Baumarktkette als wettbewerbswidrig.
Neben einigen anderen Produkten warb das Unternehmen für die Wand- und Deckenfarbe "Alpinaweiß — Das Original" — "Europas meistgekaufte Innenfarbe" zum "Top-Preis". Auf dem Bild mit dem Produkt ist ein Testsiegel mit der Überschrift "TESTSIEGER" zu erkennen. Stein des Anstoßes: Die Verbraucher erfuhren nicht, wo sie den Produkttest finden konnten.
Der Bundesgerichtshof gab den Wettbewerbshütern Recht: Ohne Angabe einer Fundstelle für den Test sei die Werbung mit Testurteilen unzulässig (I ZR 134/20). Um vor einer Kaufentscheidung die Werbeaussage einschätzen zu können, benötigten Verbraucher Informationen zum Test und zu den Testkriterien. Bei einer Wandfarbe z.B. zur Deckkraft des Produkts. Bekanntlich orientierten sich Verbraucher beim Kauf häufig an Testergebnissen, insbesondere am Testsieger-Siegel der Stiftung Warentest.
Zwar werde im umstrittenen Werbeprospekt das Siegel nur auf dem Farbeimer abgebildet und nicht besonders herausgestellt. Deshalb entfalle aber nicht die Pflicht, die Adressaten auf die Fundstelle der Testveröffentlichung in dem Reklameblättchen hinzuweisen. Auch der Verweis auf eine Google-Recherche führe hier nicht weiter.
Verbraucher müssten den Test, mit dem der Baumarkt seinen Absatz fördern wolle, ohne Aufwand finden können und zudem rechtzeitig. Was bedeute: nicht erst im Geschäft. Produktinformationen müssten die Kunden erhalten, bevor sie die Entscheidung darüber träfen, ob es sich für sie lohne, wegen dieses Produkts den Baumarkt aufzusuchen.