Verbraucherschutz

Pflichtangaben zu Überziehungszinsen

Banken müssen auf ihrer Webseite angeben, welchen Höchstzinssatz und Mindestzinssatz sie verlangen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisierte die Informationen zu den Überziehungszinsen auf der Internetseite einer Bank. Bei den Vertragskonditionen für ihr Girokonto "AktivKonto" stand der Hinweis: Überziehe ein Kunde sein Konto, falle dafür aktuell ein Zins von maximal 10,90 % an.

Ein kleingedruckter Zusatz in einer Klammer ergänzte die Information: "Sollzinssatz in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung". Nur in einem extra abrufbaren "Preisaushang" war der Mindestzins angegeben (7,90 % pro Jahr). Diese Informationen seien intransparent, beanstandeten die Verbraucherschützer.

So sah es auch der Bundesgerichtshof (XI ZR 46/20). Informationen zu Überziehungszinsen müssten klar und eindeutig sein. Das seien sie nicht, wenn der Mindestzinssatz im "Preisaushang" versteckt werde. Kontoinhaber, die nur die Textseite zu den Überziehungszinsen zur Kenntnis nähmen, könnten so das Angebot der Bank nur eingeschränkt mit den Angeboten anderer Kreditinstitute vergleichen, nämlich nur den genannten Höchstsatz.

Grundsätzlich könnten Banken auch eine Zinsspanne angeben. Um den Verbrauchern den Preisvergleich zu erleichtern, müssten aber beide Eckpunkte — Höchstzinssatz und Mindestzinssatz — benannt sein. Kunden müssten die Spannbreite der Überziehungszinsen auf einen Blick erkennen können. Obendrein müssten wichtige Verbraucherinformationen wie die Zinssätze optisch hervorgehoben und auffällig dargestellt werden, anstatt, wie hier, im restlichen Text optisch unterzugehen.

Energieversorger möchte nur elektronischen Kontakt zum Kunden

So eine Vertragsklausel ist unwirksam: Online-Verträge sind auch per Brief kündbar

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Hamburger Energieversorgers LichtBlick. Kunden konnten beim Unternehmen Strom- und Gaslieferverträge telefonisch abschließen. Es wirbt auch auf Wochenmärkten für sich, Bedingung für den Vertragsschluss ist allerdings die Angabe einer E-Mail-Adresse.

Eine Vertragsklausel von LichtBlick lautete: "Diese Lieferverträge sind reine Online-Verträge, d.h. die Kommunikation erfolgt ausschließlich auf elektronischen Kommunikationswegen". Wenn aus Gründen, die der Kunde zu vertreten habe, der Postweg genutzt werden müsse, werde dafür Entgelt fällig, hieß es weiter.

Die Verbraucherschützer kritisierten die Klauseln als unzulässig, das Landgericht Hamburg gab ihnen Recht (312 O 94/20). Die Regelungen benachteiligten die Kunden unangemessen und seien daher unwirksam.

Der Energieversorger dürfe die Kunden nicht zu elektronischer Kommunikation zwingen, so das Landgericht, das widerspreche gesetzlichen Vorgaben. Verbraucher könnten den Vertrag mit dem Unternehmen allemal mit einem Brief widerrufen oder kündigen. Kunden könnten auch ein Einschreiben schicken, um den Zugang beim Unternehmen sicher nachweisen zu können. Irgendwo auf der Webseite von LichtBlick stehe das sogar im Kleingedruckten, das genüge als Information jedoch nicht.

Die AGB-Klausel sei mindestens unklar. Wer nicht wisse, dass er entgegen der Klausel auch die Papierform wählen dürfe, könne die Klausel nur so verstehen, als sei eine Kündigung per Brief ausgeschlossen. Intransparent sei auch die Entgeltklausel: LichtBlick wolle den Kunden Kosten für Briefe "verursachergerecht" in Rechnung stellen, z.B. solange sie sich nicht auf dem Kundenportal registriert haben. Damit stehe in keiner Weise fest, welche Kosten auf die Kunden zukämen. Offen bleibe zum Beispiel, ob neben dem Porto noch Bearbeitungsgebühren verlangt würden.

"Verwahrentgelt" für Geld auf dem Girokonto?

LG Leipzig: Sparkasse darf Negativzinsen kassieren, wenn sie dies mit dem Kunden individuell vereinbart

Dass es auf Sparguthaben keine Zinsen mehr gibt, daran hat sich "Otto Normalverbraucher" in der anhaltenden Niedrigzinsphase schon fast gewöhnt. Nun gehen immer mehr Kreditinstitute dazu über, von den Kunden sogar Geld dafür zu verlangen, dass sie Geld auf einem Konto liegen haben. Das nennt sich dann etwas schönfärberisch "Verwahrentgelt" … Die Verbraucherzentrale Sachsen verklagte deswegen die Sparkasse Vogtland.

Das Kreditinstitut hatte im Februar 2020 ein "Verwahrentgelt" eingeführt. Jährlich 0,7 Prozent der Einlagesumme sollten die Kunden berappen. Diese Negativzinsen wollte die Sparkasse schon ab einer Einlagesumme von 5.000,01 Euro kassieren, von neuen Privatkunden und auch von Bestandskunden nach einem Wechsel des Kontomodells. Bei einigen Kontomodellen sogar zusätzlich zur Kontoführungsgebühr.

Aus Sicht der Verbraucherschützer stellt das "Verwahrentgelt" eine unzulässige "Doppelbepreisung" dar. Zwar nahm die Sparkasse nach massivem Protest das Entgelt zurück. Trotzdem entschloss sich die Verbraucherzentrale zu einer Klage, um in einem Musterprozess eine offizielle Unterlassungserklärung der Sparkasse zu erreichen.

Mit diesem Anliegen scheiterte die Verbraucherzentrale Sachsen jedoch vorerst beim Landgericht Leipzig (05 O 640/20). Auf Girokonten dürfe die Sparkasse Negativzinsen sowohl von Bestandskunden als auch von neuen Kunden erheben, entschied das Landgericht, vorausgesetzt dies werde mit dem Kunden individuell vereinbart. Unzulässig sei Verwahrentgelt in Bezug auf Kontomodelle, die die Sparkasse gleichzeitig als kostenlos bewerbe — wie beim so genannten Jugendgirokonto geschehen.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Fitnessstudio im Lockdown geschlossen

Das Studio muss während dieser Zeit eingezogene Mitgliedsbeiträge zurückzahlen

Freizeitsportler V war Mitglied in einem Fitnessstudio, sein Vertrag lief über 24 Monate. Das Studio musste wegen der Corona-Pandemie vom 16.3.2020 bis 4.6.2020 schließen. Der Betreiber des Studios zog die Mitgliedsbeiträge auch in der Zeit der behördlich angeordneten Schließung regelmäßig von den Kunden ein. Während des Lockdowns kündigte V seine Mitgliedschaft zum Ende der Vertragslaufzeit (8.12.2021).

Außerdem forderte V das Fitnessstudio auf, die im Lockdown gezahlten Beiträge zu erstatten. Schließlich klagte er auf Rückzahlung und bekam vom Amtsgericht Recht. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Studioinhaber: Der Kunde habe das Geld nicht ohne Gegenleistung ausgegeben. Das Studio werde die Vertragslaufzeit um die Dauer der Schließung verlängern, dann könne V das Training jederzeit nachholen.

Doch auch das Landgericht Osnabrück schlug sich auf die Seite des Kunden und verurteilte den Studioinhaber dazu, die Mitgliedsbeiträge zurückzuzahlen (2 S 35/21). Durch den Lockdown sei es für das Studio unmöglich gewesen, die geschuldete Leistung für die Mitglieder zu erbringen, also ihnen Trainingsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Damit entfalle auch der Anspruch auf die Monatsbeiträge.

Wenn ein Kunde mit dem Vorschlag einverstanden sei, diese Wochen am Ende der Vertragslaufzeit kostenfrei "dranzuhängen", gehe das in Ordnung. Der Studioinhaber könne aber nicht auf dieser Regelung beharren, wenn der Kunde es vorziehe, die Beiträge erstattet zu bekommen. (Der Studioinhaber hat gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.)

Schufa muss die Daten eines Insolvenzschuldners löschen

Die Auskunftei darf Daten nicht länger veröffentlichen als das amtliche Internetportal

Verschuldete Personen können bei Gericht ein privates Insolvenzverfahren beantragen und unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters ihre Schulden abtragen. Unter Umständen kann ihnen das Gericht auch die letzten Raten erlassen. So lief es bei Herrn X: Im Herbst 2019 erteilte ihm das Amtsgericht die so genannte Restschuldbefreiung. Das amtliche Internetportal für Insolvenzverfahren veröffentlichte diese Information.

Das war allerdings nicht das Ende seiner Finanzprobleme. Denn die Wirtschaftsauskunftei Schufa kopiert die Informationen im amtlichen "Insolvenzbekanntmachungsportal" und übernimmt sie in ihren Datenbestand. Fragen Vertragspartner nach der Bonität bestimmter Personen, gibt die Schufa diese Daten weiter.

Herr X zog vor Gericht und forderte, seine Daten zu löschen: Er sei nun alle Schulden los und könne trotzdem nicht uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen. Aufgrund des Schufa-Eintrags bekomme er keinen Kredit und könne keine Wohnung mieten.

Die Auskunftei wies die Kritik ungerührt zurück: Die Informationen zur Bonität möglicher Kunden/Mieter etc. seien für ihre Vertragspartner wichtig und würden daher drei Jahre lang gespeichert. So sähen es die Verhaltensregeln des Verbandes "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." vor.

Das ändere nichts daran, dass diese Praxis dem Willen des Gesetzgebers widerspreche, urteilte das Oberlandesgericht Schleswig (17 U 15/21). Die Schufa müsse die Informationen über Herrn X umgehend löschen. Sie dürfe die Daten von Insolvenzschuldnern nicht länger speichern und publizieren als dies im amtlichen Internetportal geschehe.

Die "Bekanntmachungen" dort seien genau geregelt: Werde ein Schuldner von der Restschuld befreit, stehe die entsprechende Information sechs Monate im amtlichen Internetportal. Danach sei dies nicht mehr zulässig.

Die Schufa könne sich nicht entgegen der rechtlichen Regelung darauf berufen, dass ihre Datenverarbeitung berechtigten Interessen Dritter diene. Wenn sie Informationen weitergebe, mache sie diese öffentlich zugänglich. Das komme einer Publikation im Internet gleich und müsse daher nach Ablauf der Frist von sechs Monaten unterbleiben.

Unzulässige Schwimmhilfen im Online-Angebot

Sind Vorschriften zur Produktsicherheit verletzt, muss eBay weitere Verstöße verhindern

Auf dem Internetmarktplatz eBay boten gewerbliche Verkäufer Schwimmhilfen aus chinesischer Produktion an. Die Schwimmscheiben trugen keine Herstellerkennzeichen und kein CE-Kennzeichen. Für die Produkte gab es auch keine EU-Konformitätserklärung. Schon öfter hatte eine deutsche Herstellerin von Schwimmscheiben diese Angebote gegenüber der Betreiberin von eBay beanstandet, weil sie Vorschriften zur Produktsicherheit verletzten.

Schließlich verklagte das Unternehmen eBay auf Unterlassung und hatte damit beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt Erfolg (6 U 244/19). Die Handelsplattform dürfe keine Angebote von Verkäufern schalten, deren Angebote bereits als unzulässig angezeigt worden seien, betonte das OLG. Schwimmhilfen dürften nach EU-Recht in den EU-Mitgliedsstaaten nur vertrieben werden, wenn sie Gesundheit und Sicherheit von Kunden nicht gefährdeten.

Bei den fraglichen Angeboten fehlten vorgeschriebene Kennzeichen und Hersteller-Angaben (Name, Kontaktanschrift). Sie entsprächen weder der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen, noch dem Produktsicherheitsgesetz. Nach Hinweisen auf so eine klare Rechtsverletzung müsse eBay nicht nur das konkrete Angebot sofort sperren. Die Betreiberin des Online-Marktplatzes müsse auch Vorsorge gegen zukünftige Verstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften treffen.

Sie sei für die Rechtsverletzungen auf den betroffenen Händler-Accounts verantwortlich. Die Pflicht zu vorbeugenden Maßnahmen sei für die Handelsplattform eBay ohne Weiteres zumutbar, denn die einschlägigen Produkte seien leicht zu identifizieren. eBay könne eine Filtersoftware einsetzen, um Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts herauszufiltern, deren rechtsverletzende Angebote bereits gemeldet wurden.

Lebensmittel-Zutatenlisten müssen gut lesbar sein

Verbraucherschützer kritisierten den Aufdruck auf dem lila Schoko-Osterhasen von Milka

Der Verbraucherzentrale Hamburg fiel der Milka-Schmunzelhase unangenehm auf — wegen seiner Zutatenliste, die kaum zu entziffern war. Die Buchstaben waren winzig, lilafarben und gedruckt auf etwas hellerem, ebenfalls lilafarbenem Grund. Durch den fehlenden Kontrast könne man den Text kaum entschlüsseln, beanstandeten die Verbraucherschützer, Falten in der Folie erschwerten das Lesen zusätzlich.

Die Kritik sei berechtigt, entschied das Landgericht Bremen (12 O 177/20). Pflicht-Informationen wie die Zutatenliste auf Lebensmittelpackungen müssten gut lesbar an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden. Verbraucher müssten ohne Lupe feststellen können, aus welchen Bestandteilen ein Lebensmittel bestehe.

Bis zum nächsten Osterfest müsse der Lebensmittelhersteller Mondelez seinen lila Osterhasen mit einer deutlichen Kennzeichnung anbieten. Andernfalls werde der Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung mit Ordnungsgeld geahndet.

Unwirksame Klausel im Bauvertrag

Kurzartikel

Beim Abschluss eines Fertighausbauvertrags muss der Bauherr dem Bauunternehmen nicht bestätigen, dass die Baubeschreibung vollständig ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. So eine Vertragsklausel ist unwirksam, weil sie den Bauherrn benachteiligt, der damit auf Schadenersatzansprüche verzichten würde.

Partnervermittlungsvertrag widerrufen

Die Partneragentur erfüllt den Vertrag erst mit der Zusendung von Partnervorschlägen

Eine Seniorin suchte nach dem Glück im Alter und meldete sich auf eine Kontaktanzeige. Inseriert hatte allerdings kein Herr auf Partnerinnensuche, sondern eine Partnervermittlungsagentur mit dem vielversprechenden Namen "Glück für Zwei". Das Unternehmen schickte einen Vertreter und man kam ins Geschäft. Die Kundin zahlte 8.330 Euro für 21 Vorschläge passender Kandidaten, welche die Agentur in einem "Partnerdepot" für sie zusammenstellen sollte.

Sofort vermittelte ihr das Unternehmen drei Kontakte, doch die Herren sagten der Dame aus unterschiedlichen Gründen nicht zu. Eine Woche nach Vertragsschluss widerrief sie den Vermittlungsvertrag. Die Agentur schickte daraufhin flugs weitere 17 Partnervorschläge und behielt das Honorar. Begründung: Sie habe für die Kundin ein Partnerdepot erstellt und damit die vereinbarte Dienstleistung erbracht. Laut Vertrag entfalle das Widerrufsrecht der Kunden, wenn die Agentur den Vertrag vollständig erfüllt habe.

Daraufhin klagte sich die Seniorin durch die Instanzen, um das Honorar zurückzubekommen. Der Bundesgerichtshof stellte sich auf ihre Seite: Der Widerruf sei wirksam, weil das Unternehmen den Vertrag noch nicht erfüllt habe (III ZR 169/20).

Die Agentur müsse 7.139 Euro wieder herausrücken. Auf die Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der ihre Hauptleistung darin bestehe, ein Partnerdepot zusammenzustellen, könne sich die Agentur nicht berufen: Diese Klausel benachteilige die Kunden unangemessen und sei unwirksam.

Der Seniorin sei es bei dem Vertrag darauf angekommen, Partnervorschläge zu erhalten — vermutlich sähen das alle Kunden so. Die wesentliche Leistung der Agentur bestehe darin, den Kunden Partnerkontakte zukommen zu lassen und nicht darin, ein Partnerdepot zu erstellen. Für Menschen auf Partnersuche sei allein die Zusendung von aktuellen, ausführlichen Partnervorschlägen mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung. Bevor die Seniorin widerrufen habe, habe ihr die Agentur aber erst drei Kandidaten genannt gehabt.

Geschenkgutscheine waren nur im Laden einlösbar

Psychologischer Kaufzwang macht die Werbeaktion eines Händlers unzulässig

Ein Geschäft verteilte Geschenkgutscheine. Kunden konnten sie (nur) an der Kasse im Laden einlösen, nachdem sie ihre Adresse eingetragen hatten. Zur Auswahl gab es 2500 Blatt Klopapier, zehn Briefablagen, einen Tesa-Büroabroller oder Computerdisketten. Auf Antrag eines Konkurrenten musste das Landgericht Magdeburg prüfen, ob die Reklame zulässig war.

Das Landgericht verbot die Werbeaktion (31 O 149/94). Der Kunde müsse das Geschäft aufsuchen, an der Kasse nach dem Geschenk fragen und dann noch Namen und Adresse angeben. Das stelle eine Art von psychologischer Barriere dar: Einige Kunden würden es sicher unangemessen finden, das Geschäft wieder zu verlassen, ohne etwas zu kaufen - auch wenn es dafür vielleicht gar keinen sachlichen Grund gebe. Man locke so erst mit Gutscheinen die Kunden an, um sie im Laden einem psychologischen Kaufzwang auszusetzen.

Keine automatisch steigenden Kontogebühren mehr!

Der Bundesgerichtshof erklärt die Änderungsklauseln einer Bank für unwirksam

Wieder einmal hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Verbesserung für die Bankkunden erstritten. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dürfen nicht mehr in Kraft treten, wenn die Kunden ihnen nur "stillschweigend zugestimmt" haben, d.h. indem sie auf Widerspruch verzichteten.

Bisher war es so: Wenn Banken AGB-Klauseln, z.B. zu den Kontogebühren, ändern wollten, verschickten sie die Information ca. zwei Monate vorher an die Bankkunden. Mit folgendem Angebot: Wer mit der Änderung nicht einverstanden sei, habe die Möglichkeit, das Girokonto zu kündigen. Wenn Kunden die Änderung nicht fristgerecht ablehnten, gelte das als Zustimmung (fristgerecht = bis zum Zeitpunkt, ab dem die Änderung gelten soll).

Gegen diese übliche Praxis der Kreditinstitute hatte der vzbv geklagt: Im konkreten Fall ging es um die Geschäftsbedingungen der Postbank. Und der Bundesgerichtshof kippte deren einschlägige AGB-Klauseln (XI ZR 26/20). Änderungen in den AGB dürften nicht dadurch wirksam werden, dass Kunden stillschweigen, also den Änderungen nicht widersprechen. Diese Praxis benachteilige die Bankkunden unangemessen, entschieden die Bundesrichter.

Bei weitreichenden Änderungen der Vertragsbeziehungen müssten die Kunden vielmehr aktiv zustimmen. Das gelte auch für Kontogebühren. Andernfalls könnten Banken das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einseitig zu ihren Gunsten verschieben und die Position der Vertragspartner, also der Kunden, entwerten. Gebührenerhöhungen setzten voraus, dass Kunden explizit "Ja" dazu sagten.

Damit dürften so einige Gebührenerhöhungen in den letzten Jahren unwirksam gewesen sein. Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen arbeiten bereits Mustertexte aus, mit denen Verbraucher zu viel gezahlte Gebühren von ihren Geldinstituten zurückfordern können. Rückwirkend allerdings nur bis zum 1. Januar 2018.

Mineralwasser in Bio-Qualität?

So eine Reklame ist bei Mineralwasser mit hohem Arsengehalt irreführend

Die Reklame des Getränkeherstellers spart nicht mit Lob für das hauseigene Mineralwasser: Das "Premium-Mineralwasser in Bio-Qualität" sei ein "reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird". Deshalb trage es auch ein Bio-Qualitätssiegel.

Irreführend und wettbewerbswidrig sei diese Werbung, beanstandete ein Konkurrenzunternehmen: Denn: Direkt aus der Quelle gefördert, enthalte das Wasser mehr Arsen, als nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTVO) zulässig sei. Deshalb werde es vor dem Abfüllen 15 bis 30 Minuten durch manganhaltigen Sand gefiltert. Ein "reines Naturprodukt" sehe anders aus … Die Konkurrenz zog vor Gericht, um die Reklame zu stoppen.

Beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt setzte sie sich durch (6 U 200/19). Ein Mineralwasser, das wegen seines hohen Arsenanteils die strengen Anforderungen der MTVO nicht erfülle und nachbehandelt werden müsse, dürfe nicht als "Premium-Mineralwasser in Bio Qualität" beworben und mit einschlägigem Qualitätssiegel versehen werden. Die Werbeaussage zur "Bio-Qualität" sei irreführend, so das OLG.

Von einem Mineralwasser in "Bio-Qualität" erwarteten Verbraucher, dass es rein sei — reiner als herkömmliche Mineralwasser — und zwar von Natur aus, also ohne Nachbehandlung. Die Werbung für das Wasser schüre diese Erwartung noch, die das Wasser jedoch nicht erfülle. Vielmehr werde das Rohwasser, um die Arsenbelastung zu reduzieren, durch Mangansand gefiltert. Das sei ein — wohl chemischer — Vorgang, der über das übliche mechanische Herausfiltern von Schwebeteilchen aus Mineralwasser hinausgehe. Es handle sich keinesfalls um ein unbehandeltes Naturprodukt.

Unsaubere Methoden eines Außendienstmitarbeiters

Er schwatzte dem Sammelbesteller eines Versandhandels auf, er müsse für Mitbesteller haften

Ein Außendienstmitarbeiter eines Versandhauses veranlasste einen Sammelbesteller, auch für etwaige Außenstände seiner Mitbesteller zu haften: Andernfalls werde er binnen vier Wochen den Gerichtsvollzieher in der Wohnung haben. Diese Perspektive jagte dem Sammelbesteller so einen Schrecken ein, dass er eine so genannte "Schuldanerkenntnis" unterschrieb. Später wollte er sich davon lösen.

Die Frage war nun, ob sich der Sammelbesteller mit dieser Unterschrift wirksam verpflichtet hatte, eventuelle Schulden seiner Mitbesteller beim Versandhaus zu begleichen. Das Oberlandesgericht Köln beantwortete sie mit "nein": Diese Unterschrift stelle keine rechtsverbindliche Handlung dar (19 W 2/95).

Der Sammelbesteller habe lediglich Bestellungen anderer Personen aufgenommen und an das Versandhaus weitergeleitet. Man könne davon ausgehen, dass niemand grundlos eine Zahlungsverpflichtung übernehme, die ihn gar nicht treffe. Der Außendienstmitarbeiter habe völlig aus der Luft gegriffen mit dem Gerichtsvollzieher gedroht. Nur aufgrund dieser Drohung habe der Sammelbesteller das Schuldanerkenntnis unterschrieben. Eine auf diese Weise "erschlichene" Unterschrift sei nicht verbindlich.

Nach Vertragsende den geliehenen Router behalten

Vodafone darf dem Kunden in so einem Fall nicht den Neupreis des Geräts berechnen

Gelegentlich kommt es vor, dass Kunden mit Internet- bzw. Telefonvertrag den vom Telekommunikationsanbieter geliehenen oder gemieteten Router nach dem Ende der Vertragslaufzeit nicht zurückgeben. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vodafone-Konzerns mussten die Ex-Kunden dann für das Gerät bis zu 250 Euro berappen.

Gegen diese Abzocke zog die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor Gericht und hatte beim Landgericht Düsseldorf Erfolg (12 O 83/20). Wenn Kunden kündigten und dann — entgegen den Vertragsbedingungen — den gemieteten oder geliehenen Router behalten, stehe dem Telekommunikationsanbieter natürlich Schadenersatz zu, erklärte das Landgericht.

Das Unternehmen dürfe ihnen aber nicht den Neupreis in Rechnung stellen, sondern nur den Preis eines gebrauchten Geräts. Vodafone müsse ja in diesen Fällen keinen neuen Router als Ersatzgerät kaufen — das Unternehmen verfüge schließlich über eine Vielzahl von Geräten, die es einsetzen könne.

Und noch einen Erfolg für die Verbraucher konnte die Verbraucherzentrale erreichen: Das Gericht erklärte auch AGB-Klauseln von Vodafone zur Rücksendung des Geräts für unwirksam. Misslang die Rücksendung, sollten Kunden nämlich auch dann Schadenersatz für den Router zahlen, wenn sie für die fehlgeschlagene Rücksendung nicht verantwortlich waren. Diese Regelung widerspricht den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz.

Betrug beim Online-Banking

Ist die Kontoinhaberin für "Phishing" verantwortlich, weil sie ihrem Mann Kontodaten weitergab?

Beim Online-Banking hatten Betrüger die Kontodaten einer Bankkundin "abgefischt" und unberechtigt Geld von ihrem Konto abgehoben. Anschließend erklärte die Bank, sie werde den abgebuchten Betrag nicht erstatten.

Begründung: Den Verlust habe sich die Kundin selbst zuzuschreiben, weil sie dem Ehemann ihre Kontodaten mitgeteilt habe. So habe die Frau die Phishing-Attacke überhaupt erst möglich gemacht. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank dürften Kontoinhaber ihre Zugangsdaten nicht weitergeben.

Die Bankkundin forderte vom Kreditinstitut das Geld zurück: Schließlich habe sie schon bei der Eröffnung des Kontos die E-Mail-Adresse ihres Mannes angegeben. Auch die TANs seien per SMS nur ans Handy ihres Mannes übermittelt worden. So habe das immer problemlos funktioniert — auch wenn sie vergessen habe, der Bank mitzuteilen, dass es sich um das Smartphone ihres Mannes handelte.

Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth gab der Bankkundin Recht (6 O 5935/19). Die Weitergabe der Daten verstoße zwar gegen die AGB der Bank, räumte das LG ein. Doch laut EU-Zahlungsdienste-Richtlinie müssten Kontoinhaber für Verluste auf dem Konto nur dann aufkommen, wenn sie diese durch eine Pflichtverletzung selbst herbeigeführt haben. Und das sei im konkreten Fall nicht ersichtlich.

Dass die Bankkundin ihrem Mann die Kontoführung überlassen habe, habe den unberechtigten Zugriff auf ihr Girokonto nicht verursacht. Hätte sie ein eigenes Handy benutzt, hätte das die Gefahr eines Phishing-Angriffs nicht verringert. Oder andersherum: Das Risiko sei nicht dadurch gestiegen, dass der Ehemann das Konto mit seinem Smartphone verwaltet habe. Daher müsse die Bank den Verlust trotz des pflichtwidrigen Handelns der Kundin ausgleichen.

Corona-Gutschein oder Geld zurück?

Fällt eine Veranstaltung wegen der Pandemie aus, müssen Ticketkäufer den Gutschein akzeptieren

Um die vom Coronavirus besonders gebeutelte Kultur- und Veranstaltungsbranche vor einer Pleitewelle zu bewahren, hat der Gesetzgeber im Frühjahr 2020 die "Gutschein-Regelung" beschlossen: Kann eine Veranstaltung im Bereich Musik, Kultur, Sport und Freizeit wegen der Pandemie nicht stattfinden, dürfen die Veranstalter den Ticketkäufern einen Gutschein übergeben, statt den Eintrittspreis zu erstatten (Art. 240 § 5 Abs.1 EGBGB). Das gilt für Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden.

Im Dezember hatte eine Frau zwei Tickets für eine Veranstaltung am 31.3.2020 erworben. Einem Münchner Theater- und Gastronomieveranstalter überwies sie dafür 205,80 Euro. Wie alle anderen Veranstaltungen musste auch dieses "Event" Mitte März 2020 wegen der Pandemie verschoben werden. Der Veranstalter bot an, die Tickets in Gutscheine umzuwandeln. Obwohl die Kundin den Eintrittspreis zurückverlangte, sandte der Veranstalter Gutscheine.

Sie trat daraufhin ihre Ansprüche an einen Legal-Tech-Unternehmer ab — ein Online-Dienstleister für Rechtsfragen —, der auf Rückzahlung klagte: Die Gutschein-Lösung sei verfassungsrechtlich zweifelhaft, argumentierte der Unternehmer. Da der Veranstalter wegen des generellen Veranstaltungsverbots die vereinbarte Leistung nicht erbringen könne, müsse er den Ticketpreis erstatten. Das Amtsgericht München wies die Klage ab (154 C 6021/20).

Die Gutschein-Lösung sei derzeit durch das legitime Ziel gerechtfertigt, Insolvenzen von Veranstaltern zu verhindern oder wenigstens zu verzögern. Die finanzielle Unterstützung des Staates allein könne die Ausfälle durch die Pandemie nicht auffangen. Die negativen Folgen der Pandemie sollten auf möglichst Viele verteilt werden. Die Regelung sei auch verhältnismäßig, denn: Wer es sich leisten könne, für kulturellen Genuss Geld auszugeben, sei in der Regel finanziell eher leistungsstark.

Für Ausnahmen habe der Gesetzgeber eine Härtefallklausel vorgesehen. Aber im Normalfall sei es für Ticketinhaber kein finanzielles Problem, den Gutschein zu akzeptieren — zumal sie den Geldbetrag ohnehin bereits für eine ideelle Leistung ausgegeben hatten. In der privaten Finanzplanung stehe der Betrag also nicht mehr auf der "Haben"-Seite. Darüber hinaus verliere der Verbraucher sein Recht auf Erstattung des Eintrittspreises nicht: Er stunde dem jeweiligen Veranstalter den Betrag nur unentgeltlich bis Ende 2021.

Kein Wettbewerbsverstoß von Flixbus

Das Busunternehmen darf für die Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung eine Extra-Gebühr kassieren

Das Fernbus-Unternehmen Flixbus bietet seinen Kunden vier Möglichkeiten, eine Busreise zu bezahlen: mit EC-Karte, mit Kreditkarte, per Sofortüberweisung oder PayPal. Zahlen Kunden per Sofortüberweisung oder PayPal, verlangt Flixbus dafür zusätzliches Entgelt.

Diese Praxis wurde von der Wettbewerbszentrale als Verstoß gegen eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 270a BGB) beanstandet: Demnach dürfen Unternehmer von Kunden keine Extra-Gebühr für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verlangen.

Der Bundesgerichtshof entschied den Streit nun endgültig zu Gunsten von Flixbus (I ZR 203/19). Die Zusatzgebühr sei zulässig, so die Bundesrichter, weil sie nicht für den Zahlungsvorgang selbst, sondern für zusätzliche Leistungen erhoben werde. Wenn ein Kunde per Sofortüberweisung oder PayPal zahle, finde keine direkte SEPA-Überweisung von ihm zu Flixbus statt. Vielmehr werde ein drittes Unternehmen eingeschaltet, das jeweils eine eigene Dienstleistung erbringe.

Der Betreiber des Zahlungsdienstes "Sofortüberweisung" überprüfe die Bonität des Kunden und unterrichte den Empfänger der Zahlung über das Ergebnis dieser Prüfung. Auch bei PayPal beziehe sich das Zusatzentgelt nicht allein auf die Nutzung des Zahlungsmittels. Der Zahlungsdienstleister PayPal wickle die Zahlung vom PayPal-Konto des Kunden auf das PayPal-Konto des Empfängers Flixbus ab, indem er E-Geld übertrage.

"Dr. X Medizinisches Versorgungszentrum"

Nennt sich ein Versorgungszentrum "Dr. X", muss dort auch ein Arzt mit Doktortitel arbeiten

Eine GmbH betreibt in Deutschland mehrere zahnärztliche Versorgungszentren. Die Firma nannte sich "Dr. X" und auch die Versorgungszentren führten den Namen "Dr. X Medizinisches Versorgungszentrum", kombiniert mit dem Namen des jeweiligen Standorts. In einem dieser Zentren arbeitete 2016 und 2017 über Monate kein einziger Zahnarzt mit Doktortitel.

Der zahnärztliche Bezirksverband zog vor Gericht und verlangte Unterlassung: Solange das lokale Unternehmen keinen promovierten Zahnarzt beschäftige, dürfe es den Titel auch nicht im Namen führen. Der Bundesgerichtshof gab dem Verband Recht: Der Name täusche die Verbraucher bzw. Patienten, wenn nicht einmal der medizinische Leiter des Versorgungszentrums einen Doktortitel innehabe (I ZR 126/19).

Ein akademischer Titel stehe für eine besondere wissenschaftliche Qualifikation, von der sich die Patienten einen individuellen Vorteil versprächen. Promovierten Ärzten trauten Patienten besondere intellektuelle Fähigkeiten zu und vertrauten zudem auf deren guten Ruf und Zuverlässigkeit.

Verbraucher sähen in dem Namen "Dr. X" keineswegs eine Fantasiebezeichnung. Vielmehr verständen sie ihn als Kürzel für einen Unternehmensinhaber. Die GmbH müsse zumindest der Unternehmensbezeichnung einen klärenden Hinweis hinzufügen, um bei potenziellen Patienten einschlägige Irrtümer auszuschließen.

Darf ein Flug bei Umbuchung teurer werden?

Fluggesellschaften können für coronabedingte Umbuchungen unter Umständen einen Aufpreis verlangen

Im Frühjahr 2020 fielen der Pandemie viele Flugreisen zum Opfer. Zwei Individualreisende konnten an Ostern 2020 ebenfalls nicht starten, ihre Flüge wurden annulliert. Sie verschoben ihre Flugreise auf März 2021. Für die Umbuchung verlangte die Fluggesellschaft einen Aufpreis. Das verstoße gegen die EU-Fluggastrechteverordnung, meinten die Kunden und beschwerten sich bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Die Verbraucherschützer nahmen sich der Sache an und verklagten die Airline: Sie müsse ihre Praxis beenden, im Fall eines annullierten Fluges den Passagieren einen Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt nur gegen Aufpreis anzubieten — trotz verfügbarer Plätze. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Köln teilte die Bedenken der Verbraucherzentrale nicht (6 U 127/20).

Laut EU-Fluggastrechteverordnung müsse sich die neue Buchung zeitlich eindeutig auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes beziehen — dann komme ein Aufpreis nicht in Frage. Wenn aber ein coronabedingt annullierter Flug um ein Jahr verschoben werde, könne dies durchaus einen Aufpreis rechtfertigen.

Das EU-Recht sehe nämlich keinen Anspruch der Fluggäste auf beliebiges, kostenloses Umbuchen vor — keinen Anspruch jedenfalls, der unabhängig von jedem Zusammenhang mit der zuerst geplanten Reise gelten würde, so das OLG. Fluggesellschaften müssten z.B. den Kunden nicht die Möglichkeit eröffnen, einen annullierten Flug kostenfrei in eine besonders teure Reisezeit zu verlegen.

Internetnutzung nur mit mobilen Geräten?

Das dürfen Mobilfunkanbieter ihren Kunden nicht vorschreiben: In der EU gilt "Endgerätefreiheit"

Der Mobilfunkanbieter Telefónica hat in seinem Angebot einen Mobilfunk-Tarif mit unbegrenztem Datenvolumen: "O2 Free Unlimited". Doch so richtig frei und unbeschränkt war der Tarif dann auch wieder nicht: Die Vertragsbedingungen enthielten eine Klausel, nach der keine kabelgebundenen Endgeräte genutzt werden durften — also Geräte, die zwecks Stromversorgung per Kabel dauerhaft an einer Steckdose hängen.

"Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets und sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern)."

Diese Vorschrift benachteilige die Kunden unangemessen, beanstandete der Verbraucherzentrale Bundesverband und verlangte, die Klausel zu streichen. Zu Recht, entschied das Landgericht München I (12 O 6343/20). Telefónica schließe mit der strittigen Klausel viele gängige Geräte fürs Internet aus. Das verstoße gegen die Endgerätefreiheit in der Europäischen Union, die Regelung sei daher unwirksam.

EU-Recht räume Verbrauchern ausdrücklich das Recht ein, im Internet Endgeräte ihrer Wahl einzusetzen, so das Landgericht. Die betreffende EU-Verordnung (Verordnung 2015/2120/EU über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet) sei seit sechs Jahren in Kraft, erklärte die Sprecherin der Verbraucherschützer. Mittlerweile sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass Verbraucher frei entscheiden könnten, welche Endgeräte sie verwenden.

(Der Mobilfunkanbieter hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt.)