Das Portal "Ticketbande" bietet auf dem Zweitmarkt Veranstaltungstickets an. Schon 2010 hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den niederländischen Tickethändler wegen unzulässiger Mahngebühren abgemahnt. Aufgrund einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens sollten damals verspätet zahlende Kunden für jede Mahnung zehn Euro Säumnisgebühr zahlen, um den "Verzugsschaden" auszugleichen.
Unternehmen dürfen jedoch von Kunden keinen pauschalen Schadenersatz fordern, der höher ist als der voraussichtliche Schaden durch den "Zahlungsverzug". Umgekehrt müssen Verbraucher die Chance bekommen nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. So steht es im Gesetz.
2010 hatte "Ticketbande" auf die Abmahnung des vzbv reagiert und die beanstandete AGB-Klausel gestrichen. 2020 ließ sich der Tickethändler etwas Neues einfallen und verschickte "gebührenpflichtige Mahnungen". Der Rechnungsbetrag enthielt eine Mahngebühr von zehn Euro. Diesmal klagte der vzbv gegen das Vorgehen des Ticketportals und bekam vom Landgericht Erfurt Recht (3 O 489/21).
Der Betreiber des Ticketportals umgehe das Verbot, die Kunden per AGB-Klausel abzukassieren, indem er den betroffenen Kunden mit Mahnschreiben planmäßig und konsequent eine Pauschale von zehn Euro abverlange — ohne Prüfung des Einzelfalls. Überhöhte Mahngebühren, die den Kunden systematisch per Mahnschreiben abgeknöpft werden, seien aber genauso unzulässig wie überhöhte Mahngebühren, die per AGB-Klausel festgelegt werden.
Erfolglos pochte der Tickethändler darauf, dass ihn jedes Mahnverfahren wegen des Arbeitsaufwands tatsächlich zehn Euro koste. Das Einziehen offener Forderungen gehöre zu den normalen kaufmännischen Tätigkeiten, erklärte das Landgericht. Kosten, die über die üblichen Porto- und Papierkosten hinausgingen, habe das Unternehmen nicht belegt. Eine Mahngebühr von zehn Euro dürfe "Ticketbande" künftig nur verlangen, wenn im Einzelfall tatsächlich so hohe Mahnkosten entständen oder wenn diese Pauschale individuell mit Verbrauchern vereinbart worden sei.