Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisierte die Informationen zu den Überziehungszinsen auf der Internetseite einer Bank. Bei den Vertragskonditionen für ihr Girokonto "AktivKonto" stand der Hinweis: Überziehe ein Kunde sein Konto, falle dafür aktuell ein Zins von maximal 10,90 % an.
Ein kleingedruckter Zusatz in einer Klammer ergänzte die Information: "Sollzinssatz in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung". Nur in einem extra abrufbaren "Preisaushang" war der Mindestzins angegeben (7,90 % pro Jahr). Diese Informationen seien intransparent, beanstandeten die Verbraucherschützer.
So sah es auch der Bundesgerichtshof (XI ZR 46/20). Informationen zu Überziehungszinsen müssten klar und eindeutig sein. Das seien sie nicht, wenn der Mindestzinssatz im "Preisaushang" versteckt werde. Kontoinhaber, die nur die Textseite zu den Überziehungszinsen zur Kenntnis nähmen, könnten so das Angebot der Bank nur eingeschränkt mit den Angeboten anderer Kreditinstitute vergleichen, nämlich nur den genannten Höchstsatz.
Grundsätzlich könnten Banken auch eine Zinsspanne angeben. Um den Verbrauchern den Preisvergleich zu erleichtern, müssten aber beide Eckpunkte — Höchstzinssatz und Mindestzinssatz — benannt sein. Kunden müssten die Spannbreite der Überziehungszinsen auf einen Blick erkennen können. Obendrein müssten wichtige Verbraucherinformationen wie die Zinssätze optisch hervorgehoben und auffällig dargestellt werden, anstatt, wie hier, im restlichen Text optisch unterzugehen.