Verbraucherschutz

Zahlen Versicherungsnehmer ihre Beiträge in Raten ...

... müssen sie über die dadurch entstehenden Kosten informiert werden

Die Hamburger Verbraucherzentrale beanstandete die Vertragsklauseln eines Versicherungsunternehmens zur Ratenzahlung. Wie allgemein üblich, ließ der Versicherer den Kunden, die eine Renten- oder Lebensversicherung abschlossen, bei den Versicherungsbeiträgen die Wahl: Sie können die gesamte Prämie zu Beginn jedes Jahres begleichen oder in Raten zahlen (halbjährlich, vierteljährlich, monatlich). Entscheidet sich der Versicherungsnehmer für Ratenzahlung, wird dafür ein Zuschlag erhoben.

Darauf weist der Versicherer in den Vertragsbedingungen hin. Dennoch kritisierten die Verbraucherschützer, den Klauseln sei nicht zu entnehmen, wie viel diese Art der Zahlung die Versicherungsnehmer genau koste. Denn einen effektiven Jahreszinssatz - wie bei einem Kredit - gebe das Unternehmen nicht an. Das verstoße gegen die Preisangabenverordnung und müsse geändert werden.

Das Landgericht Hamburg gab der Verbraucherzentrale Recht (312 O 334/10). Ratenzahlung gegen Aufpreis bedeute, den Kunden werde für Entgelt ein Zahlungsaufschub eingeräumt - also ein Kredit. Gemäß der auch für Kreditverträge gültigen Preisangabenverordnung müssten die dafür zu veranschlagenden Mehrkosten als effektiver Jahreszins beziffert werden. Ohne diese Angabe seien die einschlägigen Klauseln in den Versicherungsbedingungen unwirksam.

Sie seien unklar und dürften nicht länger verwendet werden. Die Verbraucher könnten auch nicht erkennen, wie hoch der Zuschlag bei den Varianten der Ratenzahlung (halbjährlich, vierteljährlich, monatlich) jeweils ausfalle. Darüber würden die Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag nicht ausreichend informiert. Auf Grundlage dieser Klauseln dürfe der Versicherer keine Ratenzuschläge mehr kassieren. (Das Versicherungsunternehmen hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

EU-Zahlungsdiensterichtlinie

Dürfen Banken Entgelt verlangen, wenn sie Kunden über die Nichteinlösung einer Lastschrift informieren?

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Meißen. Nach dieser Klausel kann die Sparkasse von Kunden ein Entgelt für die schriftliche Mitteilung verlangen, dass eine Einzugsermächtigungslastschrift zu Lasten ihres Kontos mangels Deckung nicht eingelöst werden kann.

Die Verbraucherschützer pochten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, laut der die Banken verpflichtet sind, ihre Kunden kostenlos zu informieren, wenn sie eine Lastschrift nicht einlösen wollen. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied jetzt anders und erklärte die strittige Klausel der Sparkasse für wirksam (8 U 1989/10).

Das OLG stützte sein Urteil auf die EU-Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG), die Rechte und Pflichten von Banken und Bankkunden im Zusammenhang mit Lastschriften europaweit vereinheitlicht hat und die vollständig in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Mitgliedsstaaten dürfen abweichende Regelungen nicht aufrechterhalten.

Die EU-Richtlinie sieht u.a. bei Abbuchungsauftragslastschriften vor, dass Kreditinstitute für einschlägige Mitteilungen Entgelt verlangen können. Nach Ansicht des OLGs trifft das auch für Einzugsermächtigungslastschriften zu. Kreditinstitute seien zu so einer Nachricht nicht verpflichtet. Wenn die Sparkasse einen Service biete, der über ihre vertraglichen Pflichten hinausgehe, dürfe sie dafür eine Vergütung kassieren.

Das OLG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, weil es von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor Inkrafttreten der EU-Richtlinie) abweicht.

Flugzeug muss nach dem Start umkehren

Kann ein Fluggast auch unter diesen Umständen Ausgleichszahlung verlangen?

Im September 2005 wollte ein deutscher Urlauber von Bangkok über Paris nach Hamburg fliegen. Das Flugzeug startete pünktlich, musste aber wegen eines Turbinenschadens umkehren und landete wieder in Bangkok. Der Urlauber wurde von der Fluggesellschaft umgebucht: Mit einer anderen Airline reiste er (nicht über Paris, sondern über Wien) zurück nach Hamburg.

Von der Fluggesellschaft forderte der Fluggast 600 Euro Ausgleichszahlung. Darauf habe er keinen Anspruch, teilte das Unternehmen mit: Denn der Flug sei nicht annulliert, sondern aus technischen Gründen abgebrochen worden. Die Zahlungsklage des Thailand-Urlaubers hatte beim Landgericht Hamburg Erfolg (332 S 104/10).

Werde ein Flug, für den ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt, sei das als "Annullierung" zu werten, erklärte das Gericht. Dass der Flug schon begonnen hatte, stehe dem nicht entgegen. Eine Annullierung liege nicht nur vor, wenn ein Flug schon vor dem Start gestrichen werde. Sondern auch nach einem Abbruch des ursprünglich geplanten Flugs, wenn die Fluggäste anschließend mit einem anderen Flug auf einer anderen Strecke befördert werden.

Auf unvermeidliche und "außergewöhnliche Umstände" könne sich die Airline auch nicht berufen. Denn technische Probleme mit Fliegern müsse sie im Griff haben: Das gehöre zur "normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens".

"Sensationelle" Flugpreise

Fluggesellschaft darf in der Werbung Gepäckgebühren nicht unterschlagen

Vollmundig versprach die Werbung einer Fluggesellschaft potenziellen Fluggästen, sie zu "sensationellen Preisen auf die Piste" zu bringen. In einer Tabelle fanden sich die Preise zu verschiedenen Zielflughäfen, angeblich "inklusive Steuern und Gebühren" - kein Hinweis auf Gepäckgebühren. Dabei erhob die Airline sehr wohl eine Gebühr für jedes Gepäckstück pro Flug, und zwar ohne jede Freigrenze beim Gewicht.

Darüber wurden die Kunden nur im Internet informiert, wenn sie auf der Website der Airline entweder einen Flug buchten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft durchlasen oder sich in der Rubrik "Fragen und Antworten" direkt nach Gepäckgebühren erkundigten. Verbraucherschützer beanstandeten die Reklame der Fluggesellschaft als irreführend und bekamen vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Recht (3 U 118/08).

Angesichts so einer Werbung - "Einfacher Flug … ab … Euro … inklusive Steuern und Gebühren" - müssten Verbraucher nicht mit zusätzlichen Gebühren für aufgegebenes Gepäck rechnen. Im Gegenteil: Damit werde ja gezielt der Eindruck erweckt, weitere Kosten kämen nicht dazu. Flugreisende sähen es zudem als "normal" an, Gepäck umsonst mitzunehmen - weil dies jahrzehntelang (unterhalb bestimmter Gewichtsgrenzen!) so üblich war.

Deshalb müsse die Fluggesellschaft in der Werbung über ihre generelle Entgeltpflicht für Gepäck informieren. Die Argumentation der Fluggesellschaft - Verbraucher könnten zwischen traditionellen Fluglinien und "Low-Cost-Airlines" unterscheiden und wüssten, dass früher "normale" Serviceleistungen bei Billiganbietern extra bezahlt werden müssten - wurde vom OLG ausdrücklich zurückgewiesen.

AGB eines Reiseveranstalters

Beim Reiserücktritt eines Kunden einen Monat vor Reisebeginn verlangte er 40 Prozent des Reisepreises

Verbraucherschützer beanstandeten eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters: Es ging um überhöhte Stornokosten für den Fall eines Reiserücktritts. Konnte ein Kunde eine gebuchte Flugreise nicht antreten (und fand sich auch kein Ersatzteilnehmer), verlangte der Reiseveranstalter von ihm pauschal 40 Prozent des Reisepreises - bei Reiserücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn.

Das Landgericht Köln erklärte die Klausel für unwirksam, weil sie Reisende unangemessen benachteiligt (26 O 57/10). Eine Stornogebühr von 40 Prozent sei zu hoch. Dieser Betrag übersteige im Normalfall den finanziellen Verlust, den der Reiseveranstalter durch einen Reiserücktritt einen Monat vor Reisebeginn erleide. Eine Pauschale in dieser Höhe sei daher in der Branche nicht üblich. Solche Stornokosten seien auch dann überhöht, wenn es um Reisen gehe, die Kunden sich selbst individuell zusammenstellten ("Dynamic Packaging").

Falsche Sterne ...

Busunternehmer warb mit selbst vergebenen vier Sternen für seine Busreisen

Ein Busunternehmen lobte auf der Firmen-Website seine Reisebusse über Gebühr: Sie reisen in einem 4**** Sterne First Class Bus, versprach er potenziellen Busreisenden. Allerdings trugen die Busse diese Sterne nicht, weil die RAL Gütegemeinschaft Buskomfort sie geprüft und dieses Gütezeichen vergeben hatte. Vielmehr stammte die Sterneklassifizierung vom Unternehmen selbst.

Die Gütegemeinschaft beanstandete die Reklame als irreführend und setzte beim Landgericht Kassel ein Verbot durch (11 O 4030/11). Die Qualitätsskala der Gütegemeinschaft sei für Reisende hilfreich, so das Gericht, sie biete genaue Informationen über den zu erwartenden Komfort. Anbieter von Busreisen dürften die Qualität ihres Angebots weder selbst einschätzen, noch die Adressaten mit "vier Sternen" über die Vergabe einer Zertifizierung täuschen.

Die Werbeaussage mit vier Sternen erwecke bei Verbrauchern den falschen Eindruck, als seien die Busse des Unternehmens nach gründlichem Check anhand objektiver Qualitätskriterien durch eine neutrale Stelle so eingestuft worden und trügen daher zu Recht das Etikett "First Class" für hohen Komfort. Damit dürfe das Unternehmen nicht werben, solange die eingesetzten Reisebusse nicht von der Gütegemeinschaft mit dem "Gütezeichen Buskomfort RAL" zertifiziert seien.

PS.: Der Busunternehmer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Unter www.buskomfort.de ist nachzulesen, nach welchen Kriterien die RAL Gütegemeinschaft Buskomfort die "richtigen" Sterne vergibt.

EuGH stärkt Rechte der Verbraucher (1)

Verkäufer mangelhafter Bodenfliesen haftet nicht nur für das Material, sondern auch für die Kosten des Austauschs

Schon viele Kunden erlebten nach Schnäppchen-Käufen im Baumarkt eine böse Überraschung. Selbst wenn der Verkäufer für Qualitätsmängel von Fenstern, Fliesen, Bodenbelägen oder anderem Baumaterial haftet - auf den Kosten für den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau des Ersatzprodukts blieb bisher der Kunde sitzen. Das soll sich durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs nun ändern.

Der konkrete Fall: Ein privater Bauherr hatte im Baumarkt für 1.382 Euro polierte Bodenfliesen erstanden. Weder der Käufer, noch der von ihm beauftragte Fliesenleger bemerken den Mangel sofort: feine Mikroschleifspuren an der Oberfläche. Die fielen ihnen erst auf, als der Handwerker schon über die Hälfte der Fliesen verlegt hatte.

Der Bauherr zog einen Sachverständigen zu Rate, der keine Möglichkeit sah, die Schleifspuren zu beseitigen. Die Fliesen müssten allesamt ausgetauscht werden, meinte er, und schätzte die Kosten der Aktion auf 5.830 Euro. Diesen Betrag forderte der Kunde vom Verkäufer der fehlerhaften Fliesen. Das koste drei Mal so viel wie die Fliesen und sei völlig unverhältnismäßig, argumentierte der Baumarkt.

Beim Bundesgerichtshof (BGH) hätte der Verkäufer den Prozess gewonnen. Doch der BGH legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor und der entschied zu Gunsten des Kunden (C-65/09). Liefere ein Verkäufer Ersatz für mangelhafte Ware, so der EuGH, sei der Verkäufer auch verpflichtet, die mangelhafte Ware auszubauen und die Ersatzsache einzubauen (oder die dafür erforderlichen Kosten zu tragen).

Denn dieser Aufwand entstehe nur dadurch, dass der Verkäufer keine einwandfreie Ware geliefert habe. Die zusätzlichen Kosten dürften nicht auf den Käufer abgewälzt werden. Das gelte auch dann, wenn es - wie hier - um einen Produktionsfehler gehe, an dem der Händler keine Schuld trage. Allerdings sei es zulässig, die Kostenerstattung auf einen Betrag zu beschränken, der - verglichen mit dem Wert der Ware in einwandfreiem Zustand - verhältnismäßig sei.

EuGH stärkt Rechte der Verbraucher (2)

Verkäufer einer defekten Spülmaschine muss auch den Aus- und Einbau finanzieren

Eine Kundin hatte bei einem Elektrohändler im Internet eine Spülmaschine zum Preis von 367 Euro bestellt. Laut Kaufvertrag sollte sie der Verkäufer nicht installieren, sondern nur an der Haustüre der Kundin abliefern. Von einem Handwerker ließ sie anschließend das Gerät in der Küche einbauen. Schon nach kurzer Zeit erwies sich die Spülmaschine als mangelhaft.

Da der irreparable Defekt technisch bedingt war und nichts mit dem Einbau zu tun hatte, hielt sich die Käuferin an den Verkäufer. Sie forderte eine funktionsfähige, neue Spülmaschine. Darauf ließ sich der Händler ein. Doch die Kosten des Austauschs - des Ausbaus der defekten Maschine und des Einbaus des Ersatzgeräts - wollte er nicht tragen.

Die Käuferin zog vor Gericht, um die Kostenübernahme durchzusetzen. Am Ende landete der Rechtsstreit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), der ihn zu Gunsten der Käuferin entschied und einmal mehr die Rechte der Verbraucher stärkte (C-87/09). Sei eine Ware mangelhaft, so der EuGH, müsse der Verkäufer sie zurücknehmen, einwandfreie Ersatzware liefern und die Kosten für den Ein- und Ausbau übernehmen.

Das gelte selbst dann, wenn er für den Defekt nicht verantwortlich und nach dem Kaufvertrag nicht verpflichtet sei, die Ware einzubauen. Verbraucherschutz, wie ihn die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gewährleiste, bedeute, dass dem Verkäufer der Kaufpreis zustehe - ansonsten müsse er unentgeltlich den Zustand herstellen, der dem Kaufvertrag entspreche.

Verbraucher müssten vor Kosten bewahrt werden, die sie davon abhalten würden, bei Mängeln ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Folgekosten einer mangelhaften Erfüllung des Kaufvertrags müsse deshalb der Verkäufer tragen.

Recycelte Jagdwurst eine Delikatesse?

Werden Wurstabschnitte wieder verwendet, darf sie nicht als "Delikatessjagdwurst" verkauft werden

Die Berliner Lebensmittelaufsichtsbehörde beanstandete die Bezeichnung einer Jagdwurst: Sie wurde im Berliner Lebensmittelhandel als "Delikatessjagdwurst" in "Spitzenqualität" angeboten, enthielt aber auch abgeschnittene Bestandteile von früher erzeugter Jagdwurst.

Der Produzent nennt das Verfahren "Rework" - wahrscheinlich, weil Recycling zu sehr an Abfall erinnert. Endstücke bereits gebrühter Jagdwurststangen (abgeschnitten, damit das Gewicht der Packungen einheitlich und die Wurstscheiben gleich groß ausfallen) werden fein zerkleinert dem restlichen Material hinzugefügt und erneut gebrüht.

Angesichts dieses Produktionsprozesses führe die Bezeichnung "Delikatesse" die Verbraucher in die Irre, so die Behörde. Unter diesem Namen dürfe die Wurst nicht länger verkauft werden. Vergeblich klagte der Hersteller gegen das Verbot: Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Behörde Recht (VG 14 A 7.08).

Werde ein Fleischprodukt mit dem Zusatz "Delikatesse" oder "Spitzenqualität" auf der Verpackung verkauft, erwarteten die Verbraucher besonders ausgewähltes Material von bester Qualität. Die Verwaltungsrichter räumten zwar ein, dass sich das "Rework"-Verfahren nicht nachteilig auf Konsistenz und Geschmack der Jagdwurst auswirkt.

Für Verbraucher hingen aber die Auswahl und die Frische des Ausgangsmaterials direkt mit der Qualität des Endprodukts zusammen, so das Gericht. Wenn ihnen durch die Produktbezeichnung besondere Qualität signalisiert werde, erwarteten sie auch bei einer industriell gefertigten Brühwurst nicht, dass sie wieder verwendete Wurstabschnitte enthält.

"Attraktive Beitragsrückerstattung"

Verbraucher sollten Werbeprospekte nicht wörtlich nehmen, sondern die AGB studieren

Erfreut las eine Münchnerin im Werbeprospekt einer privaten Krankenversicherung das Versprechen: "Attraktive Beitragsrückerstattung! Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr." Das Angebot fand die Frau wirklich attraktiv, sie schloss den Versicherungsvertrag ab.

Was ihr entging: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrags stand, dass der Versicherer jedes Jahr festlegt, für welche Tarife er Beiträge erstattet und in welcher Höhe. 2010 beantragte die Versicherungsnehmerin Beitragsrückerstattung, weil sie 2009 keine Leistungen beansprucht hatte. Doch die Krankenversicherung erklärte, wegen der Finanzkrise gebe es für 2009 keine Rückzahlungen.

Damit fand sich die Frau nicht ab und zog vor Gericht: Laut Prospekt habe sie Anspruch auf Erstattung von Beiträgen, nur aus diesem Grund habe sie die Versicherung gewechselt. Das Amtsgericht München fand diese Sichtweise naiv: Im Geschäftsleben richte sich der Inhalt von Verträgen generell nicht nach Werbeprospekten, sondern nach Vertragsbedingungen (261 C 25225/10). Das hätte der Versicherungsnehmerin klar sein müssen.

Verständige Verbraucher rechneten damit, dass Reklameversprechen in den AGB "konkretisiert und auch abgeschwächt" werden. Außerdem stehe sogar im Prospekt, dass die AGB Grundlage für den Versicherungsschutz seien. Verbraucher müssten in Verträgen das "Kleingedruckte" studieren. Das sei zumutbar, wenn auch mühselig, fand die Amtsrichterin. Versicherungsbedingungen seien halt kompliziert - wenig verwunderlich bei einem Vertrag, der mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden sei.

Berliner Hotel contra Schweizer Reiseportal

Ein Internetportal muss private Bewertungen nicht auf Richtigkeit prüfen

Bei einem Schweizer Internetportal für Hotels und andere Reiseleistungen kam ein Berliner Hotel nicht gut weg. Jeder Internetnutzer konnte hier - anonym oder mit Namen - seine privaten Erfahrungen kundtun. Eine Reisende beklagte sich über das Hotel: Für "37,50 Euro pro Nacht und Kopf" habe man sich nachts mit Bettwanzen herumplagen müssen. Das komme schon mal vor, habe eine Mitarbeiterin dies kommentiert.

Die Betreiberin des Hotels beschwerte sich über die Beschwerde, daraufhin zog die Reise-Plattform das negative Urteil zurück. Trotzdem forderte die Hotel-Inhaberin vor Gericht, die künftige Publikation dieser und anderer negativer Bewertungen zu verbieten. Damit hatte sie weder beim Landgericht, noch beim Kammergericht in Berlin Erfolg (5 U 193/10).

Das Reiseportal habe seine Pflichten erfüllt, so das Kammergericht, indem es auf die Beschwerde reagiert und die Bettwanzen-Bemerkung offline gestellt habe. Teledienstanbieter seien nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, ob die von Privatleuten eingesandten Bewertungen stimmten. Dass sich diese auch anonym äußern könnten, ändere daran nichts. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es den anderen Benutzern des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und "Ausreißer" zu identifizieren.

Es sei auch nicht notwendig, Tourismusunternehmen vor der Publikation negativer Urteile die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Sie seien ausreichend geschützt, wenn nach einer Beschwerde Bewertungen überprüft und im Fall des Falles vorläufig abgeschaltet würden.

Wer am meisten zahlt, ist Spitze!?

LG Berlin verbietet manipuliertes Ranking eines Hotelbuchungsportals

Die deutsche Wettbewerbszentrale beanstandete die Methoden von "booking.com" - eines Internetportals für Hotelbuchungen, das von einer niederländischen Gesellschaft betrieben wird. In der Rubrik "Beliebtheit" listete das Buchungsportal Hotelbetriebe in einer Reihenfolge auf, die nicht durch eine Meinungsumfrage bzw. durch Noten von Hotelgästen zustande kam. Vielmehr konnten die teilnehmenden Hotels das Ranking selbst beeinflussen, und zwar durch Provisionszahlungen an das Buchungsportal.

So werde das Publikum getäuscht, kritisierte die Wettbewerbszentrale und forderte, das Pseudo-Ranking zu verbieten. Vom Landgericht Berlin bekam sie Recht (16 O 418/11). Von einer Skala beliebter Hotels erwarteten Nutzer des Portals, dass sie auf unabhängigen Bewertungen von Gästen beruhe, die hier ihre Erfahrungen einfließen lassen. Keinesfalls rechneten potenzielle Reisende damit, dass Hotels die Möglichkeit bekämen, die Reihenfolge durch die Zahlung von Provision zu ihren Gunsten zu verändern.

Bei so einem "gekauften" Ranking hätten Hotelbetriebe das Nachsehen, die von ihren Kunden gut bewertet würden, aber keine Provision zahlen wollten. Die Praxis von "booking.com" entwerte zudem die Glaubwürdigkeit der gesamten Zunft von Hotelbuchungsportalen, die ihre Rankings in der Regel gemäß den Bewertungen der Kunden aufstellten. "Booking.com" dürfe keine gekauften Rankings mehr publizieren und Hotelbetrieben diese Möglichkeit nicht mehr anbieten. (Die Betreiber des Portals haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.)