Ein Mann ließ sich in einem Kosmetikstudio die Augenbrauen pigmentieren, 280 Euro kostete die Prozedur. Vorher zeichnete die Kosmetikerin das Permanent Make-up vor und zeigte dem Kunden im Spiegel, wie es anschließend "ungefähr" aussehen werde. Dass er mit dem Endergebnis (Form, Farbe) einverstanden sei, bestätigte der Mann schriftlich. Zusätzlich unterschrieb er nach der Pigmentierung ein Schriftstück, indem er zusicherte, er habe das Permanent Make-up überprüft und als einwandfrei beurteilt.
Obwohl sich die Kosmetikerin also doppelt abgesichert hatte, glaubte der Mann, er könne sein Honorar zurückbekommen: Er beschwerte sich nachträglich, die Farbe sei zu dunkel und die Pigmentierung entstelle ihn. Die Kosmetikerin habe ihm in Höhe der Augenbrauen "zwei schwarze Balken" tätowiert. Der Kunde verlangte 3.500 Euro Schmerzensgeld, zusätzlich müsse ihm das Studio die Kosten der Korrekturbehandlung mit einem Laser (289 Euro) ersetzen.
Seine Zahlungsklage scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (17 U 116/21). Er rüge die Farbe als zu dunkel, so das OLG, dabei habe er nicht einmal dargelegt, welchen anderen Farbton er ausgewählt habe. Letztlich seien das Geschmacksfragen. Bei der Pigmentierung von Augenbrauen müssten Kunden mit optischen Abweichungen rechnen. Hier gehe es nicht um eine rein handwerkliche Leistung, vielmehr hätten Kosmetiker einen künstlerischen Gestaltungsspielraum.
Aus optischen Abweichungen könne man jedenfalls nicht auf einen Mangel der Arbeit schließen. Fachlich sei die Behandlung einwandfrei durchgeführt worden. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Kunde dem Kosmetikstudio konkrete Vorgaben gemacht hätte. Dass die Tätowierung von einer exakten Absprache zur Gestaltung des Permanent Make-ups abweiche, habe der Kunde jedoch nicht belegt. Im Gegenteil: Er habe dem Permanent Make-up ausdrücklich zugestimmt und das Werk der Kosmetikerin in der Abnahmeerklärung als "einwandfrei" gebilligt.