Ein Bankkunde steckte tief im "Minus". Die Bank kündigte sein Kreditkartenkonto und beauftragte ein Inkassounternehmen damit, die Schulden einzutreiben. Das Unternehmen vereinbarte mit dem Schuldner mündlich, dass er sie in Raten zurückzahlen könne. Das funktionierte einwandfrei.
Doch vorher hatte das Inkassounternehmen die Zahlungsschwierigkeiten des Bankkunden der Wirtschaftsauskunftei SCHUFA gemeldet. Die bewertete deshalb die Bonität des Mannes negativ — was bei Vertragsschlüssen aller Art zu Problemen führen kann. Da er seine Schulden tilgte, widerrief zwar das Inkassounternehmen die Meldung gegenüber der SCHUFA. Aber die Auskunftei löschte den Negativeintrag nicht.
Nun wandte sich der Bankkunde an den Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes Hessen und forderte ihn auf, gegen den rechtswidrigen Eintrag vorzugehen. Das gehöre nicht zu seinen Aufgaben, erklärte der Datenschutzbeauftragte.
Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden sah das allerdings anders: Als Datenschutzbeauftragter sei er sozusagen die Aufsichtsbehörde der SCHUFA und müsse sich für die Löschung des Negativeintrags einsetzen (6 K 549/21).
Darauf habe der Bankkunde Anspruch, wenn die Daten rechtswidrig gespeichert wurden. Zweifelhaft sei schon, ob das Inkassounternehmen der Wirtschaftsauskunftei den Vorgang überhaupt melden durfte, erklärte das VG, denn die Bank habe das Unternehmen mit der Meldung nicht beauftragt. Auf alle Fälle sei der Eintrag aber rechtswidrig erfolgt, weil der Kunde mit dem Inkassounternehmen Ratenzahlung vereinbart habe.
So eine Vereinbarung führe zu einem Zahlungsaufschub, die Forderung sei also nicht mehr fällig gewesen. Halte sich der Schuldner an die Abrede und tilge seine Schulden, gelte die Vereinbarung sogar dann, wenn sie nur mündlich (und damit im Grunde unwirksam) getroffen wurde. Sei eine Forderung nicht mehr fällig, stelle ein Negativeintrag von Seiten der SCHUFA eine unrechtmäßige Datenverarbeitung dar.