Verbraucherschutz

"So wichtig wie das tägliche Glas Milch"

Irreführende Werbung für einen Früchtequark: Zu viel Zucker!

Um Kindern seinen Früchtequark "Monsterbacke" schmackhaft zu machen, verziert der Hersteller (Ehrmann) die Verpackung mit gemütlichen Monstern. Eher an die Eltern dürfte der Werbeslogan gerichtet sein: "So wichtig wie das tägliche Glas Milch".

Gegen die Reklame zog die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gerichtlich zu Felde. Sie verschleiere den hohen Zuckergehalt des Quarks und sei deshalb irreführend, kritisierten die Wettbewerbshüter.

Den Vorwurf wollte das Landgericht Stuttgart so nicht stehen lassen: Verbraucher sähen das Produkt nur als Ergänzung zu Milch an und könnten sich mit Hilfe des Zutatenverzeichnisses über die Zusammensetzung des Früchtequarks informieren. Dem sei der Zuckeranteil zu entnehmen, also würden die Verbraucher nicht getäuscht.

Doch das Oberlandesgericht Stuttgart gab jetzt der Wettbewerbszentrale Recht und verbot die Werbeaussage (2 U 61/10). Zwar enthalte eine Portion Früchtequark so viel Calcium wie ein Glas Milch. Er sei aber keineswegs "genauso gesund", denn sein Zuckeranteil liege um ein Vielfaches höher.

Darauf, dass alle Verbraucher die Zutatenliste studierten, könne man nicht setzen. Letztlich erwecke der Werbeslogan bei Eltern den falschen Eindruck, sie könnten ihren Kindern ebenso gut den zuckerhaltigen Früchtequark vorsetzen statt das "tägliche Glas Milch". (Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)

Werbeanrufe nur mit vorheriger Zustimmung

Das "Double-Opt-In-Verfahren" beweist das Einverständnis des Anschlussinhabers nicht

Die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, die AOK Plus, war schon 2003 per Gerichtsurteil dazu verdonnert worden, Verbraucher nicht mehr ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Bei einem Verstoß drohten 5.000 Euro Vertragsstrafe. Fünf Jahre später wurde die Krankenkasse "rückfällig".

In ihrem Auftrag erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Callcenter. Daraufhin forderte die Verbraucherzentrale von der AOK Plus 10.000 Euro Vertragsstrafe. Doch die Krankenkasse erklärte, die Angerufenen hätten im so genannten Double-Opt-In-Verfahren ihr Einverständnis erklärt.

Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort Telefonnummer plus Mailadresse angegeben und durch Markieren eines Feldes der Telefonwerbung zugestimmt. Anschließend habe man ihnen eine "Check-Mail" geschickt (d.h. eine Mail mit Hinweis auf das Gewinnspiel). Die hätten beide Verbraucher durch Anklicken eines Links bestätigt.

Das genügt nicht, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 164/09). Dass die angegebene Telefonnummer wirklich die des Absenders der Bestätigungs-E-Mail sei, stehe damit nicht fest. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, versehentlich oder vorsätzlich eine falsche Telefonnummer einzutragen.

Das Gesetz verlange zwingend, dass der angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis damit erklärt haben müsse. Das deutsche Recht sei da strenger als die einschlägige EU-Richtlinie. Es bewerte unaufgeforderte Werbeanrufe als unzumutbare Belästigung und unlauteren Wettbewerb. Die AOK Plus müsse die Vertragsstrafe zahlen.

Sparkassen-AGB

Kreditinstitute dürfen für Darlehenskonten keine Kontoführungsgebühr kassieren

Vergibt eine Bank einen Kredit, richtet sie in der Regel für die Rückzahlung ein Darlehenskonto ein: Auf dieses Konto zahlt der Kreditnehmer die Darlehensraten plus Zinsen ein. Die Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V. beanstandete eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse: Demnach hatten Kunden für Darlehenskonten jährlich zwölf Euro Kontoführungsgebühr zu zahlen.

Die Schutzgemeinschaft beantragte ein Verbot dieser Klausel: Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte sie für unwirksam, weil sie die Verbraucher in unangemessener Weise benachteilige (17 U 138/10). Kreditinstitute führten solche Konten ausschließlich im eigenen Interesse, um die Rückzahlung des Kredits zu überwachen. Für so eine Tätigkeit dürften Banken nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Entgelt beanspruchen.

Indem die Sparkasse dafür eine zusätzliche Gebühr erhebe, verteuere sie auf verdeckte Weise die Darlehen. Das Kreditinstitut wälze so anteilige allgemeine Betriebskosten bzw. Aufwendungen für die Verwaltung auf die Darlehensnehmer ab. Dabei müsste es diese Kosten eigentlich aus den Kreditzinsen decken.

AGB eines Mobilfunkanbieters:

Kunden müssen Gebühren bezahlen, die durch unbefugte Nutzung entstehen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Telekommunikationsunternehmens congstar, unter anderen diese: "Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch ... unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat".

Diese Regelung benachteilige die Kunden nicht unangemessen und sei wirksam, urteilte der Bundesgerichtshof (III ZR 35/10). Mobilfunkdienstleistungen seien ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft. Mobilfunkanbieter hätten keine Kenntnis von der konkreten Person, die eine Mobilfunkdienstleistung abrufe. Sie könnten also auch nicht beurteilen, ob dies mit oder ohne Billigung des Kunden geschehe.

Telekommunikationsunternehmen wie congstar müssten (und dürften) sich deshalb darauf verlassen, dass der Kunde im Rahmen seiner Möglichkeiten Vorkehrungen treffe, damit keine unbefugten Dritten auf Mobilfunkdienstleistungen des Anbieters zugreifen. Dafür zu sorgen, sei für die Kunden keineswegs unzumutbar. Wenn sie ihr Handy nicht sicherten, müssten sie für die dadurch verursachten Gebühren aufkommen.

Airline ließ Kundin nicht mitfliegen ...

... weil sie die beim Zahlen benutzte Kreditkarte nicht dabei hatte!

Eine Frankfurterin hatte im Internet einen Flug bei der spanischen Fluggesellschaft Iberia gebucht und per Kreditkarte gezahlt. Noch vor dem Spanienurlaub wurde die Frau von ihrer Bank aufgefordert, die Kreditkarte aus Sicherheitsgründen auszutauschen. Also konnte sie die Karte am Flughafen nicht vorlegen - und die Airline ließ sie deshalb nicht an Bord.

Das rüde Vorgehen entsprach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft: Am Check-In-Schalter sei die Kreditkarte vorzulegen, mit der die Tickets bezahlt wurden, hieß es da. Ansonsten dürften Kunden den gebuchten Flug nicht antreten.

Das darf doch wohl nicht wahr sein, dachte die Frau, und meldete den Fall dem Bundesverband der Verbraucherzentralen. Der zog vor Gericht und verlangte, die Airline dürfe die AGB-Klausel nicht länger verwenden. Das Landgericht Frankfurt stellte sich auf die Seite der Verbraucherschützer und sprach der Kundin Schadenersatz zu (2-24 O 142/10).

Eine Kreditkarte sei ein Zahlungsmittel und gehöre nicht zu den Reiseunterlagen, die für den Antritt eines Fluges erforderlich seien. Erscheine ein Fluggast ohne Karte, berechtige das die Fluggesellschaft nicht dazu, einen gebuchten Flug zu verweigern und den Vertrag mit dem Kunden zu brechen. Es liege auf der Hand, dass die AGB-Klausel auch Kunden treffe, denen ohne eigenes Zutun die Karte fehle - weil ihre Bank zwischen Buchung und Flug die Kreditkarte aus Sicherheitsgründen eingezogen habe.

Paketdienst macht es sich zu einfach

Er darf Postsendungen nicht Nachbarn aushändigen, ohne den Empfänger zu informieren

Für den Fall, dass der Postzusteller Empfänger von Paketen nicht zu Hause antraf, sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Paketdienstes folgendes vor: Könne die Postsendung nicht abgeliefert werden, dürfe der Zusteller diese auch bei Hausbewohnern und Nachbarn abgeben (ausgenommen Express-Sendungen). Von einer Nachricht an den Empfänger war in den AGB nicht die Rede.

Ein Verbraucherschutzverein beanstandete diese Klausel als einseitige Regelung zu Lasten der Verbraucher und hatte damit Erfolg: Das Oberlandesgericht Köln erklärte die AGB-Klausel für unwirksam (6 U 165/10). Der Paketdienst dürfe sie nicht länger verwenden. Denn die Klausel nehme keine Rücksicht auf das berechtigte Interesse der Empfänger, obwohl das für den Dienstleister ohne weiteres möglich und zumutbar wäre.

Wenn die Zustellung an den Empfänger selbst fehlschlage, müsse der zumindest erfahren, dass eine Postsendung unterwegs sei und wo er diese abholen könne. Zu diesem eigentlich selbstverständlichen Service verpflichte sich das Unternehmen in den AGB nicht. Da die Klausel sich darüber ausschweige, benachteilige sie die Kunden des Paketdienstleisters in unangemessener Weise.

Werbeschreiben mit Kreditkarte

Bank belästigt damit die Kunden nicht in unzumutbarer Weise

2008 verschickte die Deutsche Postbank AG an eine Menge Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben - mit je einer Kreditkarte, die auf den Namen des Kunden ausgestellt war. Ein Jahr lang sollte ihr Einsatz kostenlos sein. Vorher mussten die Bankkunden ein Formular unterzeichnen ("Freischaltauftrag") und an die Bank senden.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Werbung: Die Bankkunden würden dadurch unzumutbar belästigt und ihre Entscheidungsfreiheit werde unsachlich beeinflusst. Diesen Vorwurf fanden die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof ungerecht (I ZR 167/09).

Das Angebot, die Karte ein Jahr umsonst nutzen zu können, sei nicht mit dem unsachlichen Anlocken von Kunden durch Gewinnspiele etc. vergleichbar. Bankkunden wüssten über die Funktionsweise von Kreditkarten Bescheid. Sie könnten das Werbeschreiben in den Papierkorb werfen: Dass der (letzten Endes zu bezahlende) Kreditkartenvertrag mit der Postbank erst zustande komme, wenn der Kunde den Freischaltauftrag erteile, darauf werde deutlich hingewiesen.

Einige Verbraucher würden die Karten wohl zerschneiden, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen. Allein dadurch werde aus dem Werbeschreiben aber noch keine unzumutbare Belästigung. Angesichts des minimalen Eingriffs in die Privatsphäre der Kunden habe hier das Interesse der Bank Vorrang, ihre Kunden zielgerichtet anzusprechen.

P.S.: Mittlerweile dürfen Kreditinstitute Kreditkarten nur noch dann versenden, wenn ein "altes Zahlungsinstrument ersetzt" werden muss (§ 675 m 1 Nr.2 BGB). Dieses Gesetz trat allerdings erst nach der Postbank-Werbemaßnahme in Kraft. Deshalb hat der Bundesgerichtshof nicht geprüft, ob das Urteil aufgrund dieser Regelung anders ausgefallen wäre.

Fernsehschrank "inkl.Montage" gekauft

Verkäufer muss die Ware dann vor Ort so aufstellen, dass sie funktioniert

Ein wohlhabender Kunde kaufte eine teure Multimedia-Anlage: ein HiFi-System inklusive Fernseher und einen ausfahrbaren Fernsehschrank für ca. 20.000 Euro. Laut Vertrag sollte der Verkäufer alle Geräte und Möbel liefern und im Haus des Kunden montieren. So geschah es auch. Dass das Parkett der Altbauvilla uneben war und was das für den Auftrag bedeutete, war den Mitarbeitern des Verkäufers wohl nicht klar.

Der Kunde konnte jedenfalls den Fernsehschrank nicht wie vorgesehen aus- und einfahren, er verhakte und verkantete sich. Der Verkäufer konnte nicht klären, wieso. Ein Sachverständiger fand es heraus: Um den Schrank auf dem unebenen Parkettboden lot- und waagerecht aufzustellen, wären Unterlegscheiben erforderlich gewesen. Nun erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Darauf ließ sich der Verkäufer nicht ein: Der Mangel sei unerheblich, fand er, denn die Scheiben kosteten nur 113 Euro. Diese Ansicht teilte das Oberlandesgericht Brandenburg nicht (12 U 91/10). Bei einem Kauf mit Montage müsse der Verkäufer die Ware am vereinbarten Ort so aufstellen, dass sie funktioniere. Auf unebenem Parkett funktioniere der fahrbare Fernsehschrank aber nur, wenn man ihn "unterkeile".

Ob fehlende Unterlegscheiben als erheblicher Mangel einzustufen seien, hänge nicht nur vom Preis ab. Immerhin sei ohne sie das zentrale Steuerungselement des teuren Multimedia-Systems beim Kunden nicht funktionsfähig. Außerdem hätte der Verkäufer den Kunden darüber informieren müssen, dass sich der Schrank aufgrund von Unebenheiten im Parkettboden verziehen könne. Daher dürfe der Käufer das Geschäft rückgängig machen.

Trick 17 der Zeitschriften-Werber:

Axel Springer AG "bedankt sich" bei Kunden für das angebliche Einverständnis mit Reklame

Ihre Reklame an den Mann und die Frau zu bringen, scheint einigen Unternehmen ein so dringliches Anliegen zu sein, dass sie auch vor halbseidenen Manövern nicht zurückschrecken. Anfang des Jahres bekamen viele Abonnenten von Springer-Zeitungen Post von der Axel Springer AG.

In den Briefen bedankte sich der Verlag "für Ihre telefonische Zustimmung zu unserem Angebot, Sie in Zukunft weiterhin per Telefon, E-Mail oder SMS über Medienangebote der Axel Springer AG und der Ullstein GmbH zu informieren". Zahlreiche Abonnenten beschwerten sich darüber bei der Verbraucherzentrale: Das sei glatt erfunden, sie hätten der Werbung nie zugestimmt.

Mit diesem "Trick" wolle sich der Verlag die Zustimmung erschleichen, kritisierten die Verbraucherschützer. Die Verbraucherzentrale Berlin erwirkte beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen diese Praxis (96 O 17/11).

Die Anschreiben seien unzulässig und stellten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, erklärte das Gericht. Damit müsse die Axel Springer AG sofort aufhören. Der Verlag dürfe gegenüber Verbrauchern nicht deren Einverständnis mit Reklame per Telefon, E-Mail oder SMS "bestätigen", wenn sie diese in Wahrheit gar nicht vorher akzeptiert hätten.

Hotelzimmer zum "Nettopreis"

Internetanbieter unterschlägt bei der Preisangabe die Vermittlungsgebühr

Ein Vermittler von Hotelübernachtungen warb für seine Zimmerangebote im Internet mit günstigen "Nettopreisen". Mit diesem Begriff beschönigte er die Tatsache, dass er auf der Website nur den Übernachtungspreis nannte und die Vermittlungsgebühr für sein Unternehmen wegließ. Verbraucherschützer beanstandeten die Reklame als irreführend.

So sah es auch das Landgericht Berlin: Es verbot die Werbung mit dem "Nettopreis" für Hotelzimmer (15 O 276/10). Sie sei wettbewerbswidrig. Angebot und Preisangabe müssten klar erkennen lassen, dass zum Übernachtungspreis noch die Vermittlungsgebühr dazukomme, so das Gericht. Alles andere täusche die Verbraucher.

Mit den Preisangabe-Vorschriften wolle der Gesetzgeber verhindern, dass sich Verbraucher aufgrund irreführender Angaben mit Angeboten beschäftigten. Es genüge nicht, wenn sie das Manöver mit dem "Nettopreis" im weiteren Verlauf der Buchung durchschauen könnten.

Der Vermittler müsse schon beim ersten Buchungsschritt auf die Vermittlungsgebühr hinweisen. Und zwar deutlich: Verbraucher mit diskreten Sternchensymbolen und versteckten Fußnoten über zusätzliche Kosten zu informieren, sei nicht ausreichend.

Teppiche zum "Einführungspreis"

Irreführende Werbung mit durchgestrichenen, höheren Preisen

Ein Teppichhändler ließ mit einer Tageszeitung einen Prospekt verteilen. Darin warb er für eine neue Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen. Jedem Einführungspreis war im Prospekt ein deutlich höherer, durchgestrichener Preis gegenübergestellt. Die Kollektion sei eine "Weltneuheit", kündigte der Händler an. Zu deren Markteinführung könne er hohe Rabatte geben, weil er auch an ihrer Produktion beteiligt sei.

Ein Konkurrent beanstandete die Reklame als irreführend und unklar. So sah es auch der Bundesgerichtshof: Er stufte die Werbung als unlauteren Wettbewerb ein (I ZR 81/09). Wer mit "Schnäppchen" als "Eröffnungsangebot" werbe, müsse erklären, wie lange der angebliche Rabatt gelte.

Wenn die höheren, durchgestrichenen Preise den regulären Preis darstellten - wie der Prospekt den Verbrauchern suggeriere -, müsse der Händler angeben, ab wann er den regulären Preis berechnen und das Eröffnungsangebot beenden werde. Händler, die einen Rabatt gewährten, müssten klar und eindeutig über die Bedingungen informieren, unter denen er gelte.

Jobangebot als Köder ...

... um teure Seminare zu vertreiben: Unzulässiger "Kettenvertrag"

Zu Gefängnis mit Bewährung wurden neun Angeklagte verurteilt, die 2002 bis 2006 Fortbildungsseminare organisierten. Die Seminare zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung, Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf kosteten je 3.200 Euro. Um sie an den Mann und die Frau zu bringen, köderten die "Bildungsunternehmer" Interessenten mit dem Angebot, im Vertrieb mitzuarbeiten.

Sie wandten sich per Inserat an Personen, die nach Arbeit an den Wochenenden suchten, und luden sie zu einer Präsentationsveranstaltung ein. Für jedes erfolgreich vermittelte Seminar versprachen die Unternehmer 550 Euro brutto. Der Haken: Voraussetzung dafür, im Unternehmen mitzuarbeiten, war die Buchung eines Seminars. Nur wenn die Interessenten bereit waren, dafür 3.200 Euro zu "löhnen", erhielten sie einen Mitarbeitervertrag.

Der Bundesgerichtshof stufte diese dubiose Beutelschneiderei als rechtswidrigen Kettenvertrag ein (5 StR 514/09). Um ihre Seminare zu verkaufen, hätten die Unternehmer Verbrauchern Geld versprochen, wenn sie andere Personen dazu animierten, Seminare zu buchen. Viele Menschen seien darauf hereingefallen und hätten "gebucht", d.h. die 3.200 Euro "Eintrittsgeld" gezahlt in der Hoffnung auf guten Verdienst.

Dieses Geschäftsmodell funktioniere - ähnlich wie die bekannten Schneeballsysteme - nur, solange sich genügend Nachschub an Interessenten finde. Dass ihr Tun strafbar war, sei den Unternehmern offenbar bewusst gewesen: Hätten sie doch in die schriftlichen Verträge wahrheitswidrig die Klausel hineingeschrieben, dass zwischen der Mitarbeit im Vertrieb und der Buchung des Seminars kein Zusammenhang bestehe.

Hintergrund - Kettenvertrag: Wer im Geschäftsleben Verbraucher zur Abnahme von Waren oder Dienstleistungen durch das Versprechen veranlasst, sie würden … besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 16 II des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb).

Dubioser Werbeanrufer ...

... wirbt mit Tankgutschein für die Teilnahme an einem Gewinnspiel

Eine Frau wurde mit unerwünschter Telefonwerbung belästigt. Ein Herr Groß von "Premium Direkt Medienservice" war in der Leitung, wollte sie zur Teilnahme an einem Gewinnspiel überreden und versprach einen Tankgutschein. Die Rufnummer des Anrufers war unterdrückt. Die Frau gab vor, an dem Gewinnspiel interessiert zu sein: Bald erhielt sie ein Schreiben, überschrieben mit "Premium Direkt", das von einer Post- und Vertriebsservice GmbH in Innsbruck verschickt worden war.

Die Empfängerin übergab den Brief einem Verbraucherschutzverband, der versuchte, die Verantwortlichen zu finden. Er fand lauter Briefkastenfirmen: Die Innsbrucker GmbH behauptete, sie sei nur Dienstleister einer (angeblich) in Panama ansässigen Firma. Aber einige Anhaltspunkte in Bezug auf die Urheber der Telefonaktion gab es dann doch.

Im Schreiben wurde auf ein Internetportal der "Vorteilswelten Service GmbH" verwiesen, dort war der Gutscheincode und eine Kundenhotline mit 0900-Rufnummer angegeben. Der Verbraucherschutzverband zog vor Gericht, um der GmbH die unerwünschte Telefonwerbung verbieten zu lassen. Der Geschäftsführer behauptete, er wisse nicht, wer telefonisch seine Gutscheine feilbiete.

Damit kam er jedoch beim Landgericht Berlin nicht durch (15 S 23/10). Die "Vorteilswelten Service GmbH" hafte für die verbotene Gewinnspielwerbung, so das Gericht. Im Falle der Wiederholung drohe eine Geldbuße. Dass der Geschäftsführer nicht wisse, wer in unzulässigen Werbeanrufen seine Gutscheine anbiete, sei unglaubwürdig.

Tankgutscheine seien kein frei handelbares Gut, sondern ein Marketinginstrument. Sie an Dritte weiterzugeben, beinhalte das Risiko, dass sie missbraucht würden. Dagegen müsse die "Vorteilswelten Service GmbH" als Herausgeberin Vorkehrungen treffen. Sie könne sich nicht einfach auf den Standpunkt zurückziehen, dass es sie nichts angehe, wenn Dritte mit ihren Gutscheinen unerlaubte Telefonreklame für ein Gewinnspiel machten.

"15 Songs Deiner Wahl"

Irreführende Werbung für eine "Music Card" zum Herunterladen von Musiktiteln aus dem Internet

Eine Firma X bot über ihr Internetportal eine "Music Card" für fünf Euro an: "15 Songs Deiner Wahl" lautete ihr Werbeslogan. Anders als bei anderen Anbietern bekamen die Käufer der "Music Card" jedoch keinen Zugriff auf eine Datenbank mit gespeicherten Musikstücken. Sie konnten mit der Karte ein Computerprogramm herunterladen, das es ihnen ermöglichte, Musiktitel zu speichern, die von einem Internetradiosender gespielt wurden.

Ein Verbraucherschutzverband kritisierte das Geschäftsmodell und die Reklame dafür als irreführend: Kein Verbraucher rechne damit, dass er den Berechtigungscode auf der Musikkarte nur dazu benutzen könne, aktuell im Internetradio gesendete Musikstücke herunterzuladen. So sah es auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 30/10).

Die Werbung für die Musikkarte sei unzulässig. Firma X müsse auf der "Music Card" bzw. auf ihrem Internetportal verdeutlichen, welche Art von Angebot damit verbunden sei. Denn Verbraucher, die bereits Erfahrung mit dem Herunterladen von Musiktiteln aus dem Internet hätten, erwarteten angesichts der Werbung der Firma X ein Angebot wie das von Apple oder von der Deutschen Telekom.

Beide Anbieter eröffneten ihren Kunden den Zugang zu Datenbanken, bei denen mehrere hundertausend Musikstücke archiviert seien. Diese könnten gegen Entgelt heruntergeladen werden. Das erfordere nur eine kurze Verbindung des Computers mit dem Internet, funktioniere wesentlich schneller und einfacher.

Das Angebot von Firma X bleibe weit dahinter zurück: Der Kunde erhalte nur eine Software zur Suche bei Internetradiosendern und zum Speichern von dort gespielten Titeln. Um "Wunschsongs" zu finden und herunterzuladen, müsse der Nutzer die Internetverbindung seines PCs über Stunden oder gar Tage aufrecht erhalten und die Sendungen verfolgen, bis der Radiosender endlich einmal von ihm gesuchte Titel spiele. Wer nicht über eine Internet-Flatrate verfüge, müsse dafür hohes Verbindungsentgelt zahlen.

Bearbeitungsgebühr für Kreditvergabe?

Geschäftsbedingungen einer Bank sehen Entgelt von mindestens 50 Euro vor

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank. Ihr "Preis- und Leistungsverzeichnis" enthielt eine Klausel, nach der private Kunden für "Anschaffungsdarlehen" eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Prozent des Kredits, mindestens jedoch 50 Euro zahlen mussten. Dieses Entgelt sei unzulässig, so die Schutzgemeinschaft: Die Bank dürfe die Klausel nicht länger verwenden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stimmte dem zu (17 U 192/10). Die Klausel sei unklar und schon deshalb unwirksam: Fraglich sei nicht nur, was ein Anschaffungsdarlehen sein solle. Die Klausel lasse die Kunden auch im Ungewissen darüber, zu welchem Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr anfalle (beim Abschluss des Vertrags? bei der Auszahlung?) und wie sie zu zahlen sei. Vor allem benachteilige diese Regelung die Kunden in unangemessener Weise.

Kreditnehmer seien nur verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Eine pauschale Bearbeitungsgebühr solle den Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, z.B. die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers. Die stelle aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern diene den Interessen der Bank, die Forderungsausfälle vermeiden wolle. Entgelt von Kunden zu verlangen für Arbeiten, welche die Bank nicht in deren Interesse durchführe, sei unzulässig.

P.S.: Die Rechtsprechung in dieser Frage ist nicht einheitlich (anders z.B. OLG Celle - 3 W 109/09). Das OLG Karlsruhe hat auch deshalb gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Imitate von Markenparfüms

Kein unlauterer Wettbewerb, wenn nur "Assoziationen an die Originale geweckt" werden

Eine Firma X bietet im Internet unter dem Namen "Creation Lamis" billige Parfüms an, deren Duft jeweils einem bestimmten, teuren Markenparfüm ähnelt. Früher hatte die Firma Bestelllisten verwendet, in denen sie das jeweilige Markenprodukt dem Imitat direkt gegenüber gestellt hatte. Nach Beschwerden von Konkurrenten zog sie diese zurück.

Parfümhändler Y beanstandete dennoch das Angebot der Parfümkopien und die Werbung als wettbewerbswidrig: Auch wenn Firma X die Vergleichslisten nicht mehr verwende, seien ihre Parfüms eindeutig als Nachahmung der Originale zu erkennen. Die Reklame dafür sei unlautere vergleichende Werbung. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (I ZR 157/09).

Unlautere vergleichende Werbung sei zwar verboten. Die setze aber voraus, dass ein Produkt, hier also ein Parfüm, eindeutig als Imitation des Originalprodukts beworben werde. Aus Sicht der Verbraucher sei das hier jedoch nicht der Fall. Aufmachung und Bezeichnung der Imitate weckten vielleicht - bei Kennern - entsprechende Assoziationen, mehr aber auch nicht.

Prüfen müsse die Vorinstanz allerdings noch die Werbung von Firma X gegenüber Händlern, die aufgrund ihrer speziellen Kenntnisse eher in der Lage seien, Imitat und Original einander zuzuordnen. Diese Reklame könnte eventuell den guten Ruf der Marken, die Händler Y vertreibe, in unangemessener Weise ausnützen, also wettbewerbswidrig sein.

Kaffee "behutsam über offenem Feuer" geröstet

Hersteller nutzt Standard-Röstverfahren - Werbung suggeriert besonderen Geschmack

Der Kaffeeröster röstete seine Kaffeebohnen zwar nach einem gängigen Verfahren (im "Trommelröster"). Doch in der Werbung verwandelte sich die 08/15-Methode in etwas ganz Besonderes: "Das Wissen um die Herkunft der Kaffeebohnen aus 100% biologischem Anbau, die sorgfältige Auswahl und eine behutsame Röstung über offenem Feuer garantieren feinen Kaffeegenuss von höchster Qualität".

Verbraucherschützer hielten die Reklame für irreführend. Das Oberlandesgericht Zweibrücken gab ihnen Recht und verbot die Werbeaussage als unlauteren Wettbewerb (4 U 173/10).

Von offenem Feuer könne hier keine Rede sein. Das Unternehmen röste die Bohnen in der Trommel, also in einem geschlossenen System. Neben dem industriellen Rösten mit Heißluft sei das eine der beiden heutzutage üblichen Röstmethoden.

Auch wenn für das Gericht gar nicht feststehe, ob "offenes Feuer" ein besseres Resultat ergäbe: Jedenfalls werde mit der Schilderung suggeriert, dass durch das natürliche Holz als Wärmequelle der Kaffee eine ganz besondere Geschmacksnote bekomme. Das täusche die Verbraucher.

Die Formulierungen erweckten den Eindruck, als werde eine - im Vergleich zu den Standardverfahren anderer Kaffeeröstereien - sehr hochwertige Art der Röstung angewandt, was nicht zutreffe. So wolle sich das Unternehmen gegenüber anderen Röstereien einen Vorteil im Wettbewerb verschaffen.

"CO2-neutrale" Kerzen

Irreführende Werbung für Grablichter aus recyceltem Altfett

Ein Großhändler bewarb seine Grablichter als besonders "umweltschonende Produkte" ohne Palmöl. "Nachwachsend" "aus heimischen Rohstoffen" seien sie und "klimaneutral". Im Vergleich mit herkömmlichem "Kompositions-Öllicht" erspare der Benutzer beim Abbrennen so einer Kerze der Umwelt 645 Gramm CO2. Ihre äußere Hülle besteht aus Kunststoff, die Brennmasse aus so genannten "Sekundärfetten", d.h. aus recyceltem Fett aus der Lebensmittelproduktion oder aus der Gastronomie.

Wettbewerbshüter zogen gegen die Reklame gerichtlich zu Felde und setzten beim Landgericht Koblenz ein Verbot durch (4 HK O 22/10). Die Produktion dieser Kerzen belaste zwar die Umwelt tatsächlich weit weniger als die herkömmlicher Kerzen, räumte das Gericht ein, "CO2-neutral" seien sie aber keineswegs.

Unter "klimaneutral" verstehe der verständige, durchschnittlich informierte Verbraucher ein Produkt, dessen Gebrauch den CO2-Gehalt der Atmosphäre nicht negativ beeinflusst. Ein klimaneutrales Grablicht dürfte also überhaupt keine CO2-Emissionen verursachen. In dieser Hinsicht sei die Werbung unklar: Wie hoch sei der CO2-Ausstoß, der trotz der Reduktion verbleibe?

Und worauf stütze das Unternehmen den behaupteten Wert von eingesparten 645 Gramm CO2? Der Technische Überwachungsverein (TÜV) habe die Kerzen und ihre CO2-Bilanz jedenfalls nicht untersucht. Auch der Begriff "nachwachsend" führe die Verbraucher in die Irre, werde hier doch recyceltes Altfett als "nachwachsender Rohstoff" angepriesen.

"Brustfilet" darf nicht zerschnitten sein

Amt für Lebensmittelsicherheit beanstandete zerteiltes Geflügelfleisch

Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) kontrollierte einen Produzenten von Geflügelfleisch. Dabei stellten die Kontrolleure fest, dass bei einer Vielzahl der verpackten "Hähnchenbrustfilets" das so genannte "Innenfilet" abgetrennt worden war (= der innere Brustmuskel).

Die LAVES-Mitarbeiter verwiesen auf die einschlägigen Vorschriften des Europarechts und verboten der Firma, das Produkt unter dem Namen "Hähnchenbrustfilet" zu verkaufen. Dagegen klagte die Firma, scheiterte damit jedoch beim Verwaltungsgericht Oldenburg (7 B 1107/11).

Gemäß den europarechtlichen Vorschriften dürfe grundsätzlich nur unzerschnittenes, entbeintes Brustfleisch als "Brustfilet" bezeichnet werden, so das Gericht. Brustfleisch umfasse den äußeren und den inneren Brustmuskel. Erlaubt sei es allenfalls, das Filet am Brustbein entlang zu halbieren, nicht aber, das Innenfilet abzuschneiden.

Daran gemessen erfüllten die Produkte der Firma nicht die Anforderungen an "Hähnchenbrustfilet". Da ihre Etiketten dem Gemeinschaftsrecht nicht entsprächen, sei die Vermarktung der Ware unzulässig. Das LAVES habe sie zu Recht verboten. (Die Firma legte gegen die Entscheidung Berufung ein.)

Gaspreiserhöhung nicht durchsetzbar

Preisanpassungsklausel in Verträgen mit Versorgern ist unwirksam

Über 60 Niedersachsen klagten gegen zwei Gasversorger, die zwischen 2004 und 2008 die Preise erhöht hatten. Diese Kunden hatten mit den Versorgern keinen Grundversorgungsvertrag, sondern einen Sondervertrag "Erdgas Classic" abgeschlossen. Die Kunden setzten sich beim Oberlandesgericht (OLG) Celle durch (13 U 6/10 (Kart)).

Die allgemeinen Regeln zur Preisänderung - entsprechend der "Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" - kommen hier nicht zur Anwendung, entschied das OLG. Denn die Sonderverträge "Erdgas Classic" enthielten eine eigene Preisanpassungsklausel und die sei unwirksam.

Die Klausel lautet so: "Bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgaspreise entsprechend angepasst". Diese Regelung benachteilige die Kunden in unzumutbarer Weise: Denn der Versorger knüpfe sein Recht, die Preise heraufzusetzen, ausschließlich an die Entwicklung am Heizölmarkt, ohne einen möglichen Ausgleich durch Kostensenkungen in anderen Bereichen vorzusehen.

Zudem sei da ausschließlich vom Recht des Gasversorgers auf Preiserhöhung die Rede. Eine Pflicht, die Preise herabzusetzen, wenn die Bezugskosten von Gas sinken, gebe es dagegen nicht. Das verschiebe das Gleichgewicht zwischen Versorger und Kunden einseitig zu Gunsten der Versorger.