Verbraucherschutz

Computerspiel "Half-Life 2"

... kann nur mit individueller Kennung gespielt werden - diese Einschränkung ist zulässig

Die DVD-Rom mit dem in den USA entwickelten Computerspiel "Half-Life 2" - genauer: mit den dafür nötigen Computerprogrammen - ist online und im deutschen Handel für ca. 50 Euro erhältlich. Spielen kann der Käufer damit allerdings erst, wenn er eine Internetverbindung zu den Servern der amerikanischen Produzenten herstellt und dort mit einer individuellen Kennung für sich einen "account" einrichtet. Jeder DVD-Rom ist eine Kennung zugeordnet, damit kann der Käufer nur einmal ein Konto einrichten.

Die Verbraucherzentrale beanstandete dies: Der Kunde könne praktisch die DVD-Rom nicht weiterverkaufen, weil das Computerspiel an den beim Produzenten eröffneten individuellen "account" gebunden sei. Das Kundenkonto dürfe nicht auf andere Personen übertragen werden. Das benachteilige die Kunden. Einmal im Handel, müsse solche Ware trotz des Urheberrechts frei zirkulieren können.

Der Bundesgerichtshof hatte jedoch keine Bedenken gegen die Art und Weise, wie das Computerspiel vertrieben wird (I ZR 178/08). Der Inhaber des Urheberrechts dürfe bestimmen, in welcher Weise er seine "Schöpfung" der Öffentlichkeit zugänglich mache. Den Käufern sei bewusst, dass sie kein abgeschlossenes Programm bekämen: Die DVD-Rom enthalte nur einige von vielen Elementen, die für das Spiel nötig seien.

Die einschlägige Klausel in den Geschäftsbedingungen bringe klar zum Ausdruck, dass das einmal eröffnete Konto nur vom Erstanmelder genutzt und nicht weitergegeben werden dürfe. Den Vertragszweck gefährde diese Einschränkung nicht: Der bestehe eben darin, dem Vertragspartner und Käufer der DVD-Rom die Teilnahme an dem Spiel zu ermöglichen, das über die Server der amerikanischen Hersteller angeboten werde.

"Fan BahnCard 25"

Verlängerungsklausel der Deutschen Bahn AG für die Rabattkarte war o.k.

Anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2008 gab die Deutsche Bahn AG eine Sonderkarte der BahnCard heraus, mit der die Inhaber Fahrkarten zum ermäßigten Preis kaufen können: die Fan BahnCard 25. Sie galt vom 1. April bis Ende Juni; die Geltungsdauer sollte sich mit jedem Sieg der deutschen Mannschaft um einen Monat verlängern, höchstens bis Ende 2008.

Verbraucherschützer beanstandeten andere Verlängerungsklauseln: Die Fan BahnCard 25 sollte nämlich in ein reguläres BahnCard-Abonnement übergehen, sofern der Kunde die Fan BahnCard 25 nicht kündigte. Reguläre Abonnements verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht vier Wochen vor Ende der Laufzeit gekündigt werden. Die Verbraucherzentrale fand, die Klauseln benachteiligten die Kunden: Verbraucher übersähen Kündigungsfristen leicht, so könne das Abonnement auch gegen ihren Willen verlängert werden.

Diese Bedenken teilte der Bundesgerichtshof nicht (Xa ZR 89/09). Die Bahn habe den Kunden probeweise den Preisvorteil der BahnCard 25 angeboten, um sie an sich zu binden. Das sei legitim. Im Bestellformular zur Fan-Karte sei deutlich auf die Kündigungsfrist hingewiesen worden: Mit dem Vertragsschluss wurde die Verlängerung über die dreimonatige Erstlaufzeit hinaus vereinbart.

Wer keine normale BahnCard wollte, habe die Fan BahnCard 25 sofort nach dem Erwerb zum 30.6. kündigen können. Die Dispositionsfreiheit der Kunden sei damit ausreichend geschützt. Natürlich bestehe die Möglichkeit, eine Kündigungsfrist zu übersehen oder zu vergessen. Daraus sei aber kein besonderes Schutzbedürfnis der Kunden abzuleiten - zumal die kurze Laufzeit der Fan BahnCard 25 dieses Risiko verringere.

Für den Fall, dass die deutsche Nationalmannschaft Spiele gewann, habe es weiterhin Rabatt gegeben und auch weitere Möglichkeiten zu kündigen. Wer sich über die EM nicht informieren wollte, habe zum 30.6. kündigen können. Für Fan-Karteninhaber, die nicht kündigten, galten anschließend die Konditionen der normalen BahnCard-Verträge, die ebenfalls korrekt seien.

"Cioccolato puro"

Italienische Kennzeichnung von Schokolade tanzt aus der (EU-)Reihe

Die EU hat mit Vorschriften zur Etikettierung von Kakao und Schokolade deren Verkaufsbezeichnungen vereinheitlicht. Enthalten sie außer Kakaobutter einen Anteil anderer pflanzlicher Fette (höchstens fünf Prozent "Ersatzfette" sind erlaubt!), bleibt die Bezeichnung unverändert. Aber ihr Etikett muss dann den fettgedruckten Hinweis tragen: "enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette".

Auf dem Etikett darf auch stehen, dass das Produkt ausschließlich Kakaobutter enthält - wenn es stimmt. Im Unterschied dazu sieht die italienische Regelung vor, dass dem Namen in diesem Fall der Hinweis "cioccolato puro" ("reine Schokolade") hinzugefügt oder in ihn eingefügt werden kann.

Das missfiel der EU: Der Verbraucher müsse durch das Etikett über Ersatzfette in Schokolade informiert werden und nicht durch eine andere Bezeichnung. "Rein" oder "nicht rein" seien keine EU-Bezeichnungen. Um die Einheit des Binnenmarktes zu gewährleisten, sei es wichtig, die Verkehrsbezeichnungen von Waren vollständig zu harmonisieren, stellte der Europäische Gerichtshof fest (C-47/09).

Die festgelegten Bezeichnungen seien verbindlich. Wenn Kakao- und Schokoladenprodukten mit dem festgelegten Mindestgehalt Kakao darüber hinaus Ersatzfette zugesetzt werden, verändere das die Produkte nicht so wesentlich, dass sie damit zu anderen Erzeugnissen würden und einen anderen Namen benötigten. Um die Verbraucher korrekt zu informieren, genüge eine neutrale Angabe zu vorhandenen oder fehlenden Ersatzfetten auf dem Etikett.

"Biomineralwasser"

Diese Bezeichnung ist irreführend: Mineralwasser ist immer ursprünglich rein

Ein Getränkehersteller aus der Oberpfalz vertrieb ein Mineralwasser mit "Bio"-Siegel und warb dafür mit der Bezeichnung "Biomineralwasser". Dagegen zog die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu Felde. Sie forderte von ihm, "Bio"-Siegel und die Bezeichnung "Bio" in der Werbung nicht mehr zu verwenden. Das führe die Verbraucher in die Irre: Natürliches Mineralwasser habe seinen Ursprung immer in unterirdischen, vor jeder Verunreinigung geschützten Quellen und sei daher auch ursprünglich rein.

So sah es auch das Landgericht Nürnberg-Fürth (3 O 819/10). Wer so ein Etikett lese, verbinde damit die Vorstellung, dass sich "Biomineralwasser" von "konventionellem" Mineralwasser durch besondere Reinheit unterscheide. Wegen besonders schonender Herstellung zum Beispiel. Das treffe jedoch nicht zu.

Die Kriterien des Wasserproduzenten knüpften an Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an, die für natürliche Mineralwasser gelten, die den Stempel "geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" tragen (es müsse z.B. natriumarm sein). Von anderen Mineralwassern, die diese Kriterien erfüllten, unterscheide sich das "Biomineralwasser" in keiner Weise. Auch diese Produkte seien gekennzeichnet durch ursprüngliche Reinheit, durch ihren Gehalt an Mineralien, Spurenelementen und durch ernährungsphysiologische Wirkungen.

Anbieter bricht eBay-Auktion ab

Trotzdem kam ein Kaufvertrag zustande: Schadenersatz für den Bieter

Ein gewerblicher Händler stellte auf der Internet-Auktionsplattform eBay ein Angebot ein: Aluminiumfelgen für Sportwagen, Mindestgebot: 1 Euro. Es fand sich nur ein Bieter, der einen Euro bot. Nach fünf Tagen beendete der Anbieter die Auktion, die eigentlich zehn Tage laufen sollte, vorzeitig. Der Bieter forderte ihn auf, ihm die Felgen zu übergeben. Da der Händler dies ablehnte, verklagte ihn der Bieter auf Schadenersatz.

Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Gummersbach (10 C 25/10). Nach den Geschäftsbedingungen von eBay seien Angebote verbindlich. Bei vorzeitigem Abbruch der Auktion durch den Anbieter komme ein Vertrag über den Erwerb des angebotenen Artikels zustande - es sei denn, der Anbieter sei gesetzlich dazu berechtigt, sein Angebot zurückzunehmen.

Das treffe z.B. zu, wenn das Angebot einen Irrtum (in Bezug auf den Preis oder Eigenschaften des Artikels) enthalte. Die im konkreten Fall vom Händler ins Feld geführten Probleme mit der Zahlungsmodalität "PayPal" berechtigten ihn jedoch nicht zum Abbruch. Daher habe der Kaufvertrag Bestand.

Wenn der Händler sich weigere, ihn zu erfüllen, könne der Bieter Schadenersatz in Höhe des Marktwerts des Artikels verlangen. Das gelte selbst dann, wenn sein Gebot nur einen Bruchteil des Marktwerts darstelle. Der Bieter habe sich anderswo Felgen besorgt und dafür 3.614 Euro gezahlt, das sei durch eine Quittung belegt. Diesen Betrag müsse der Händler ersetzen.

Bieter dürften darauf vertrauen, dass sie als Höchstbietende den Artikel bekommen. Das wirtschaftliche Risiko, bei einer Internetauktion einen Kaufpreis weit unter dem Marktpreis zu erzielen, trage der Anbieter. Der Händler habe bewusst einen hochwertigen Artikel zum Mindestgebot 1 Euro eingestellt. Dann müsse er - als eBay-erfahrener, gewerbsmäßiger Händler - auch damit rechnen, dass die Auktion nicht den Marktpreis einbringe.

"So wichtig wie das tägliche Glas Milch"

Irreführende Werbung für einen Früchtequark: Zu viel Zucker!

Um Kindern seinen Früchtequark "Monsterbacke" schmackhaft zu machen, verziert der Hersteller (Ehrmann) die Verpackung mit gemütlichen Monstern. Eher an die Eltern dürfte der Werbeslogan gerichtet sein: "So wichtig wie das tägliche Glas Milch".

Gegen die Reklame zog die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gerichtlich zu Felde. Sie verschleiere den hohen Zuckergehalt des Quarks und sei deshalb irreführend, kritisierten die Wettbewerbshüter.

Den Vorwurf wollte das Landgericht Stuttgart so nicht stehen lassen: Verbraucher sähen das Produkt nur als Ergänzung zu Milch an und könnten sich mit Hilfe des Zutatenverzeichnisses über die Zusammensetzung des Früchtequarks informieren. Dem sei der Zuckeranteil zu entnehmen, also würden die Verbraucher nicht getäuscht.

Doch das Oberlandesgericht Stuttgart gab jetzt der Wettbewerbszentrale Recht und verbot die Werbeaussage (2 U 61/10). Zwar enthalte eine Portion Früchtequark so viel Calcium wie ein Glas Milch. Er sei aber keineswegs "genauso gesund", denn sein Zuckeranteil liege um ein Vielfaches höher.

Darauf, dass alle Verbraucher die Zutatenliste studierten, könne man nicht setzen. Letztlich erwecke der Werbeslogan bei Eltern den falschen Eindruck, sie könnten ihren Kindern ebenso gut den zuckerhaltigen Früchtequark vorsetzen statt das "tägliche Glas Milch". (Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)

Werbeanrufe nur mit vorheriger Zustimmung

Das "Double-Opt-In-Verfahren" beweist das Einverständnis des Anschlussinhabers nicht

Die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, die AOK Plus, war schon 2003 per Gerichtsurteil dazu verdonnert worden, Verbraucher nicht mehr ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Bei einem Verstoß drohten 5.000 Euro Vertragsstrafe. Fünf Jahre später wurde die Krankenkasse "rückfällig".

In ihrem Auftrag erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Callcenter. Daraufhin forderte die Verbraucherzentrale von der AOK Plus 10.000 Euro Vertragsstrafe. Doch die Krankenkasse erklärte, die Angerufenen hätten im so genannten Double-Opt-In-Verfahren ihr Einverständnis erklärt.

Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort Telefonnummer plus Mailadresse angegeben und durch Markieren eines Feldes der Telefonwerbung zugestimmt. Anschließend habe man ihnen eine "Check-Mail" geschickt (d.h. eine Mail mit Hinweis auf das Gewinnspiel). Die hätten beide Verbraucher durch Anklicken eines Links bestätigt.

Das genügt nicht, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 164/09). Dass die angegebene Telefonnummer wirklich die des Absenders der Bestätigungs-E-Mail sei, stehe damit nicht fest. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, versehentlich oder vorsätzlich eine falsche Telefonnummer einzutragen.

Das Gesetz verlange zwingend, dass der angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis damit erklärt haben müsse. Das deutsche Recht sei da strenger als die einschlägige EU-Richtlinie. Es bewerte unaufgeforderte Werbeanrufe als unzumutbare Belästigung und unlauteren Wettbewerb. Die AOK Plus müsse die Vertragsstrafe zahlen.

Sparkassen-AGB

Kreditinstitute dürfen für Darlehenskonten keine Kontoführungsgebühr kassieren

Vergibt eine Bank einen Kredit, richtet sie in der Regel für die Rückzahlung ein Darlehenskonto ein: Auf dieses Konto zahlt der Kreditnehmer die Darlehensraten plus Zinsen ein. Die Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V. beanstandete eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse: Demnach hatten Kunden für Darlehenskonten jährlich zwölf Euro Kontoführungsgebühr zu zahlen.

Die Schutzgemeinschaft beantragte ein Verbot dieser Klausel: Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte sie für unwirksam, weil sie die Verbraucher in unangemessener Weise benachteilige (17 U 138/10). Kreditinstitute führten solche Konten ausschließlich im eigenen Interesse, um die Rückzahlung des Kredits zu überwachen. Für so eine Tätigkeit dürften Banken nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Entgelt beanspruchen.

Indem die Sparkasse dafür eine zusätzliche Gebühr erhebe, verteuere sie auf verdeckte Weise die Darlehen. Das Kreditinstitut wälze so anteilige allgemeine Betriebskosten bzw. Aufwendungen für die Verwaltung auf die Darlehensnehmer ab. Dabei müsste es diese Kosten eigentlich aus den Kreditzinsen decken.

AGB eines Mobilfunkanbieters:

Kunden müssen Gebühren bezahlen, die durch unbefugte Nutzung entstehen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Telekommunikationsunternehmens congstar, unter anderen diese: "Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch ... unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat".

Diese Regelung benachteilige die Kunden nicht unangemessen und sei wirksam, urteilte der Bundesgerichtshof (III ZR 35/10). Mobilfunkdienstleistungen seien ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft. Mobilfunkanbieter hätten keine Kenntnis von der konkreten Person, die eine Mobilfunkdienstleistung abrufe. Sie könnten also auch nicht beurteilen, ob dies mit oder ohne Billigung des Kunden geschehe.

Telekommunikationsunternehmen wie congstar müssten (und dürften) sich deshalb darauf verlassen, dass der Kunde im Rahmen seiner Möglichkeiten Vorkehrungen treffe, damit keine unbefugten Dritten auf Mobilfunkdienstleistungen des Anbieters zugreifen. Dafür zu sorgen, sei für die Kunden keineswegs unzumutbar. Wenn sie ihr Handy nicht sicherten, müssten sie für die dadurch verursachten Gebühren aufkommen.

Airline ließ Kundin nicht mitfliegen ...

... weil sie die beim Zahlen benutzte Kreditkarte nicht dabei hatte!

Eine Frankfurterin hatte im Internet einen Flug bei der spanischen Fluggesellschaft Iberia gebucht und per Kreditkarte gezahlt. Noch vor dem Spanienurlaub wurde die Frau von ihrer Bank aufgefordert, die Kreditkarte aus Sicherheitsgründen auszutauschen. Also konnte sie die Karte am Flughafen nicht vorlegen - und die Airline ließ sie deshalb nicht an Bord.

Das rüde Vorgehen entsprach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft: Am Check-In-Schalter sei die Kreditkarte vorzulegen, mit der die Tickets bezahlt wurden, hieß es da. Ansonsten dürften Kunden den gebuchten Flug nicht antreten.

Das darf doch wohl nicht wahr sein, dachte die Frau, und meldete den Fall dem Bundesverband der Verbraucherzentralen. Der zog vor Gericht und verlangte, die Airline dürfe die AGB-Klausel nicht länger verwenden. Das Landgericht Frankfurt stellte sich auf die Seite der Verbraucherschützer und sprach der Kundin Schadenersatz zu (2-24 O 142/10).

Eine Kreditkarte sei ein Zahlungsmittel und gehöre nicht zu den Reiseunterlagen, die für den Antritt eines Fluges erforderlich seien. Erscheine ein Fluggast ohne Karte, berechtige das die Fluggesellschaft nicht dazu, einen gebuchten Flug zu verweigern und den Vertrag mit dem Kunden zu brechen. Es liege auf der Hand, dass die AGB-Klausel auch Kunden treffe, denen ohne eigenes Zutun die Karte fehle - weil ihre Bank zwischen Buchung und Flug die Kreditkarte aus Sicherheitsgründen eingezogen habe.

Paketdienst macht es sich zu einfach

Er darf Postsendungen nicht Nachbarn aushändigen, ohne den Empfänger zu informieren

Für den Fall, dass der Postzusteller Empfänger von Paketen nicht zu Hause antraf, sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Paketdienstes folgendes vor: Könne die Postsendung nicht abgeliefert werden, dürfe der Zusteller diese auch bei Hausbewohnern und Nachbarn abgeben (ausgenommen Express-Sendungen). Von einer Nachricht an den Empfänger war in den AGB nicht die Rede.

Ein Verbraucherschutzverein beanstandete diese Klausel als einseitige Regelung zu Lasten der Verbraucher und hatte damit Erfolg: Das Oberlandesgericht Köln erklärte die AGB-Klausel für unwirksam (6 U 165/10). Der Paketdienst dürfe sie nicht länger verwenden. Denn die Klausel nehme keine Rücksicht auf das berechtigte Interesse der Empfänger, obwohl das für den Dienstleister ohne weiteres möglich und zumutbar wäre.

Wenn die Zustellung an den Empfänger selbst fehlschlage, müsse der zumindest erfahren, dass eine Postsendung unterwegs sei und wo er diese abholen könne. Zu diesem eigentlich selbstverständlichen Service verpflichte sich das Unternehmen in den AGB nicht. Da die Klausel sich darüber ausschweige, benachteilige sie die Kunden des Paketdienstleisters in unangemessener Weise.

Werbeschreiben mit Kreditkarte

Bank belästigt damit die Kunden nicht in unzumutbarer Weise

2008 verschickte die Deutsche Postbank AG an eine Menge Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben - mit je einer Kreditkarte, die auf den Namen des Kunden ausgestellt war. Ein Jahr lang sollte ihr Einsatz kostenlos sein. Vorher mussten die Bankkunden ein Formular unterzeichnen ("Freischaltauftrag") und an die Bank senden.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Werbung: Die Bankkunden würden dadurch unzumutbar belästigt und ihre Entscheidungsfreiheit werde unsachlich beeinflusst. Diesen Vorwurf fanden die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof ungerecht (I ZR 167/09).

Das Angebot, die Karte ein Jahr umsonst nutzen zu können, sei nicht mit dem unsachlichen Anlocken von Kunden durch Gewinnspiele etc. vergleichbar. Bankkunden wüssten über die Funktionsweise von Kreditkarten Bescheid. Sie könnten das Werbeschreiben in den Papierkorb werfen: Dass der (letzten Endes zu bezahlende) Kreditkartenvertrag mit der Postbank erst zustande komme, wenn der Kunde den Freischaltauftrag erteile, darauf werde deutlich hingewiesen.

Einige Verbraucher würden die Karten wohl zerschneiden, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen. Allein dadurch werde aus dem Werbeschreiben aber noch keine unzumutbare Belästigung. Angesichts des minimalen Eingriffs in die Privatsphäre der Kunden habe hier das Interesse der Bank Vorrang, ihre Kunden zielgerichtet anzusprechen.

P.S.: Mittlerweile dürfen Kreditinstitute Kreditkarten nur noch dann versenden, wenn ein "altes Zahlungsinstrument ersetzt" werden muss (§ 675 m 1 Nr.2 BGB). Dieses Gesetz trat allerdings erst nach der Postbank-Werbemaßnahme in Kraft. Deshalb hat der Bundesgerichtshof nicht geprüft, ob das Urteil aufgrund dieser Regelung anders ausgefallen wäre.

Fernsehschrank "inkl.Montage" gekauft

Verkäufer muss die Ware dann vor Ort so aufstellen, dass sie funktioniert

Ein wohlhabender Kunde kaufte eine teure Multimedia-Anlage: ein HiFi-System inklusive Fernseher und einen ausfahrbaren Fernsehschrank für ca. 20.000 Euro. Laut Vertrag sollte der Verkäufer alle Geräte und Möbel liefern und im Haus des Kunden montieren. So geschah es auch. Dass das Parkett der Altbauvilla uneben war und was das für den Auftrag bedeutete, war den Mitarbeitern des Verkäufers wohl nicht klar.

Der Kunde konnte jedenfalls den Fernsehschrank nicht wie vorgesehen aus- und einfahren, er verhakte und verkantete sich. Der Verkäufer konnte nicht klären, wieso. Ein Sachverständiger fand es heraus: Um den Schrank auf dem unebenen Parkettboden lot- und waagerecht aufzustellen, wären Unterlegscheiben erforderlich gewesen. Nun erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Darauf ließ sich der Verkäufer nicht ein: Der Mangel sei unerheblich, fand er, denn die Scheiben kosteten nur 113 Euro. Diese Ansicht teilte das Oberlandesgericht Brandenburg nicht (12 U 91/10). Bei einem Kauf mit Montage müsse der Verkäufer die Ware am vereinbarten Ort so aufstellen, dass sie funktioniere. Auf unebenem Parkett funktioniere der fahrbare Fernsehschrank aber nur, wenn man ihn "unterkeile".

Ob fehlende Unterlegscheiben als erheblicher Mangel einzustufen seien, hänge nicht nur vom Preis ab. Immerhin sei ohne sie das zentrale Steuerungselement des teuren Multimedia-Systems beim Kunden nicht funktionsfähig. Außerdem hätte der Verkäufer den Kunden darüber informieren müssen, dass sich der Schrank aufgrund von Unebenheiten im Parkettboden verziehen könne. Daher dürfe der Käufer das Geschäft rückgängig machen.

Trick 17 der Zeitschriften-Werber:

Axel Springer AG "bedankt sich" bei Kunden für das angebliche Einverständnis mit Reklame

Ihre Reklame an den Mann und die Frau zu bringen, scheint einigen Unternehmen ein so dringliches Anliegen zu sein, dass sie auch vor halbseidenen Manövern nicht zurückschrecken. Anfang des Jahres bekamen viele Abonnenten von Springer-Zeitungen Post von der Axel Springer AG.

In den Briefen bedankte sich der Verlag "für Ihre telefonische Zustimmung zu unserem Angebot, Sie in Zukunft weiterhin per Telefon, E-Mail oder SMS über Medienangebote der Axel Springer AG und der Ullstein GmbH zu informieren". Zahlreiche Abonnenten beschwerten sich darüber bei der Verbraucherzentrale: Das sei glatt erfunden, sie hätten der Werbung nie zugestimmt.

Mit diesem "Trick" wolle sich der Verlag die Zustimmung erschleichen, kritisierten die Verbraucherschützer. Die Verbraucherzentrale Berlin erwirkte beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen diese Praxis (96 O 17/11).

Die Anschreiben seien unzulässig und stellten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, erklärte das Gericht. Damit müsse die Axel Springer AG sofort aufhören. Der Verlag dürfe gegenüber Verbrauchern nicht deren Einverständnis mit Reklame per Telefon, E-Mail oder SMS "bestätigen", wenn sie diese in Wahrheit gar nicht vorher akzeptiert hätten.

Hotelzimmer zum "Nettopreis"

Internetanbieter unterschlägt bei der Preisangabe die Vermittlungsgebühr

Ein Vermittler von Hotelübernachtungen warb für seine Zimmerangebote im Internet mit günstigen "Nettopreisen". Mit diesem Begriff beschönigte er die Tatsache, dass er auf der Website nur den Übernachtungspreis nannte und die Vermittlungsgebühr für sein Unternehmen wegließ. Verbraucherschützer beanstandeten die Reklame als irreführend.

So sah es auch das Landgericht Berlin: Es verbot die Werbung mit dem "Nettopreis" für Hotelzimmer (15 O 276/10). Sie sei wettbewerbswidrig. Angebot und Preisangabe müssten klar erkennen lassen, dass zum Übernachtungspreis noch die Vermittlungsgebühr dazukomme, so das Gericht. Alles andere täusche die Verbraucher.

Mit den Preisangabe-Vorschriften wolle der Gesetzgeber verhindern, dass sich Verbraucher aufgrund irreführender Angaben mit Angeboten beschäftigten. Es genüge nicht, wenn sie das Manöver mit dem "Nettopreis" im weiteren Verlauf der Buchung durchschauen könnten.

Der Vermittler müsse schon beim ersten Buchungsschritt auf die Vermittlungsgebühr hinweisen. Und zwar deutlich: Verbraucher mit diskreten Sternchensymbolen und versteckten Fußnoten über zusätzliche Kosten zu informieren, sei nicht ausreichend.

Teppiche zum "Einführungspreis"

Irreführende Werbung mit durchgestrichenen, höheren Preisen

Ein Teppichhändler ließ mit einer Tageszeitung einen Prospekt verteilen. Darin warb er für eine neue Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen. Jedem Einführungspreis war im Prospekt ein deutlich höherer, durchgestrichener Preis gegenübergestellt. Die Kollektion sei eine "Weltneuheit", kündigte der Händler an. Zu deren Markteinführung könne er hohe Rabatte geben, weil er auch an ihrer Produktion beteiligt sei.

Ein Konkurrent beanstandete die Reklame als irreführend und unklar. So sah es auch der Bundesgerichtshof: Er stufte die Werbung als unlauteren Wettbewerb ein (I ZR 81/09). Wer mit "Schnäppchen" als "Eröffnungsangebot" werbe, müsse erklären, wie lange der angebliche Rabatt gelte.

Wenn die höheren, durchgestrichenen Preise den regulären Preis darstellten - wie der Prospekt den Verbrauchern suggeriere -, müsse der Händler angeben, ab wann er den regulären Preis berechnen und das Eröffnungsangebot beenden werde. Händler, die einen Rabatt gewährten, müssten klar und eindeutig über die Bedingungen informieren, unter denen er gelte.

Jobangebot als Köder ...

... um teure Seminare zu vertreiben: Unzulässiger "Kettenvertrag"

Zu Gefängnis mit Bewährung wurden neun Angeklagte verurteilt, die 2002 bis 2006 Fortbildungsseminare organisierten. Die Seminare zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung, Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf kosteten je 3.200 Euro. Um sie an den Mann und die Frau zu bringen, köderten die "Bildungsunternehmer" Interessenten mit dem Angebot, im Vertrieb mitzuarbeiten.

Sie wandten sich per Inserat an Personen, die nach Arbeit an den Wochenenden suchten, und luden sie zu einer Präsentationsveranstaltung ein. Für jedes erfolgreich vermittelte Seminar versprachen die Unternehmer 550 Euro brutto. Der Haken: Voraussetzung dafür, im Unternehmen mitzuarbeiten, war die Buchung eines Seminars. Nur wenn die Interessenten bereit waren, dafür 3.200 Euro zu "löhnen", erhielten sie einen Mitarbeitervertrag.

Der Bundesgerichtshof stufte diese dubiose Beutelschneiderei als rechtswidrigen Kettenvertrag ein (5 StR 514/09). Um ihre Seminare zu verkaufen, hätten die Unternehmer Verbrauchern Geld versprochen, wenn sie andere Personen dazu animierten, Seminare zu buchen. Viele Menschen seien darauf hereingefallen und hätten "gebucht", d.h. die 3.200 Euro "Eintrittsgeld" gezahlt in der Hoffnung auf guten Verdienst.

Dieses Geschäftsmodell funktioniere - ähnlich wie die bekannten Schneeballsysteme - nur, solange sich genügend Nachschub an Interessenten finde. Dass ihr Tun strafbar war, sei den Unternehmern offenbar bewusst gewesen: Hätten sie doch in die schriftlichen Verträge wahrheitswidrig die Klausel hineingeschrieben, dass zwischen der Mitarbeit im Vertrieb und der Buchung des Seminars kein Zusammenhang bestehe.

Hintergrund - Kettenvertrag: Wer im Geschäftsleben Verbraucher zur Abnahme von Waren oder Dienstleistungen durch das Versprechen veranlasst, sie würden … besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 16 II des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb).

Dubioser Werbeanrufer ...

... wirbt mit Tankgutschein für die Teilnahme an einem Gewinnspiel

Eine Frau wurde mit unerwünschter Telefonwerbung belästigt. Ein Herr Groß von "Premium Direkt Medienservice" war in der Leitung, wollte sie zur Teilnahme an einem Gewinnspiel überreden und versprach einen Tankgutschein. Die Rufnummer des Anrufers war unterdrückt. Die Frau gab vor, an dem Gewinnspiel interessiert zu sein: Bald erhielt sie ein Schreiben, überschrieben mit "Premium Direkt", das von einer Post- und Vertriebsservice GmbH in Innsbruck verschickt worden war.

Die Empfängerin übergab den Brief einem Verbraucherschutzverband, der versuchte, die Verantwortlichen zu finden. Er fand lauter Briefkastenfirmen: Die Innsbrucker GmbH behauptete, sie sei nur Dienstleister einer (angeblich) in Panama ansässigen Firma. Aber einige Anhaltspunkte in Bezug auf die Urheber der Telefonaktion gab es dann doch.

Im Schreiben wurde auf ein Internetportal der "Vorteilswelten Service GmbH" verwiesen, dort war der Gutscheincode und eine Kundenhotline mit 0900-Rufnummer angegeben. Der Verbraucherschutzverband zog vor Gericht, um der GmbH die unerwünschte Telefonwerbung verbieten zu lassen. Der Geschäftsführer behauptete, er wisse nicht, wer telefonisch seine Gutscheine feilbiete.

Damit kam er jedoch beim Landgericht Berlin nicht durch (15 S 23/10). Die "Vorteilswelten Service GmbH" hafte für die verbotene Gewinnspielwerbung, so das Gericht. Im Falle der Wiederholung drohe eine Geldbuße. Dass der Geschäftsführer nicht wisse, wer in unzulässigen Werbeanrufen seine Gutscheine anbiete, sei unglaubwürdig.

Tankgutscheine seien kein frei handelbares Gut, sondern ein Marketinginstrument. Sie an Dritte weiterzugeben, beinhalte das Risiko, dass sie missbraucht würden. Dagegen müsse die "Vorteilswelten Service GmbH" als Herausgeberin Vorkehrungen treffen. Sie könne sich nicht einfach auf den Standpunkt zurückziehen, dass es sie nichts angehe, wenn Dritte mit ihren Gutscheinen unerlaubte Telefonreklame für ein Gewinnspiel machten.

"15 Songs Deiner Wahl"

Irreführende Werbung für eine "Music Card" zum Herunterladen von Musiktiteln aus dem Internet

Eine Firma X bot über ihr Internetportal eine "Music Card" für fünf Euro an: "15 Songs Deiner Wahl" lautete ihr Werbeslogan. Anders als bei anderen Anbietern bekamen die Käufer der "Music Card" jedoch keinen Zugriff auf eine Datenbank mit gespeicherten Musikstücken. Sie konnten mit der Karte ein Computerprogramm herunterladen, das es ihnen ermöglichte, Musiktitel zu speichern, die von einem Internetradiosender gespielt wurden.

Ein Verbraucherschutzverband kritisierte das Geschäftsmodell und die Reklame dafür als irreführend: Kein Verbraucher rechne damit, dass er den Berechtigungscode auf der Musikkarte nur dazu benutzen könne, aktuell im Internetradio gesendete Musikstücke herunterzuladen. So sah es auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 30/10).

Die Werbung für die Musikkarte sei unzulässig. Firma X müsse auf der "Music Card" bzw. auf ihrem Internetportal verdeutlichen, welche Art von Angebot damit verbunden sei. Denn Verbraucher, die bereits Erfahrung mit dem Herunterladen von Musiktiteln aus dem Internet hätten, erwarteten angesichts der Werbung der Firma X ein Angebot wie das von Apple oder von der Deutschen Telekom.

Beide Anbieter eröffneten ihren Kunden den Zugang zu Datenbanken, bei denen mehrere hundertausend Musikstücke archiviert seien. Diese könnten gegen Entgelt heruntergeladen werden. Das erfordere nur eine kurze Verbindung des Computers mit dem Internet, funktioniere wesentlich schneller und einfacher.

Das Angebot von Firma X bleibe weit dahinter zurück: Der Kunde erhalte nur eine Software zur Suche bei Internetradiosendern und zum Speichern von dort gespielten Titeln. Um "Wunschsongs" zu finden und herunterzuladen, müsse der Nutzer die Internetverbindung seines PCs über Stunden oder gar Tage aufrecht erhalten und die Sendungen verfolgen, bis der Radiosender endlich einmal von ihm gesuchte Titel spiele. Wer nicht über eine Internet-Flatrate verfüge, müsse dafür hohes Verbindungsentgelt zahlen.

Bearbeitungsgebühr für Kreditvergabe?

Geschäftsbedingungen einer Bank sehen Entgelt von mindestens 50 Euro vor

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank. Ihr "Preis- und Leistungsverzeichnis" enthielt eine Klausel, nach der private Kunden für "Anschaffungsdarlehen" eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Prozent des Kredits, mindestens jedoch 50 Euro zahlen mussten. Dieses Entgelt sei unzulässig, so die Schutzgemeinschaft: Die Bank dürfe die Klausel nicht länger verwenden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stimmte dem zu (17 U 192/10). Die Klausel sei unklar und schon deshalb unwirksam: Fraglich sei nicht nur, was ein Anschaffungsdarlehen sein solle. Die Klausel lasse die Kunden auch im Ungewissen darüber, zu welchem Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr anfalle (beim Abschluss des Vertrags? bei der Auszahlung?) und wie sie zu zahlen sei. Vor allem benachteilige diese Regelung die Kunden in unangemessener Weise.

Kreditnehmer seien nur verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Eine pauschale Bearbeitungsgebühr solle den Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, z.B. die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers. Die stelle aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern diene den Interessen der Bank, die Forderungsausfälle vermeiden wolle. Entgelt von Kunden zu verlangen für Arbeiten, welche die Bank nicht in deren Interesse durchführe, sei unzulässig.

P.S.: Die Rechtsprechung in dieser Frage ist nicht einheitlich (anders z.B. OLG Celle - 3 W 109/09). Das OLG Karlsruhe hat auch deshalb gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.