Internetplattform vermittelt den Kontakt zwischen Käufern und Verkäufern gebrauchter Elektronikgeräte
Ein Verein, der gegen unlauteren Wettbewerb kämpft, beanstandete irreführende Werbeangaben der X-GmbH. Die X-GmbH betreibt eine Internetplattform, auf der sie gewerbliche Verkäufer und Käufer von generalüberholten, gebrauchten Elektronikgeräten zusammenbringt. In ihrer Reklame versprach die Firma X den Käufern eine "Garantie von 36 Monaten" für die "renovierten" Smartphones, Tablets usw.
Doch nach ihren Garantiebedingungen galt die "X-Garantie" erst, nachdem die zweijährige Gewährleistungspflicht der Verkäufer abgelaufen war — für ein weiteres Jahr. Und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der X-GmbH enthalten eine Klausel, nach der sie für Produkte, die Käufer über die Plattform erwerben, höchstens 24 Monate lang eine zusätzliche Garantie übernimmt.
Die Firma täusche mit ihrem Garantieversprechen die Verbraucher, kritisierten die Wettbewerbshüter: Sie verspreche 36 Monate Garantie, gewähre sie aber nur 12 bis 24 Monate lang. So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt: Das Garantieversprechen sei irreführend und müsse unterbleiben (6 U 121/21). Die Angabe "36 Monate Garantie" erwecke den Eindruck, die werbende Plattformbetreiberin X-GmbH sei über die gesamte Zeit die Garantiegeberin, erklärte das OLG.
Und so verstehe es auch der Verbraucher, der auf dieser Plattform nach gebrauchten Geräten suche. Tatsächlich setze die Garantie der Firma jedoch erst nach dem Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist der Verkäufer ein. Das irreführende Versprechen einer 36-monatigen Garantie könne Interessenten durchaus in ihrem Beschluss bestärken, die Internetplattform zu nutzen und dort zu kaufen.
Denn: Könne sich ein Käufer 36 Monate an die X-GmbH als Garantiegeberin wenden, sei es für ihn relativ einfach, bei einem Defekt des Geräts die Garantie in Anspruch zu nehmen. Handle es sich nicht um eine Garantiegeberin, sondern um verschiedene Garantiegeber in verschiedenen Zeiträumen, werde es für den Käufer wesentlich komplizierter, bei eventuellen Mängeln seine Rechte geltend zu machen.
Käufer könnten zwar über die Plattform mit dem Verkäufer Kontakt aufnehmen. Sie müssten sich aber in den ersten zwei Jahren mit dem jeweiligen Verkäufer auseinandersetzen, um eine Reparatur oder Rückzahlung abzuwickeln — anstatt sich, wie suggeriert, auf die Kulanz der Betreiberin einer großen Internetplattform verlassen zu können. Daher könne man davon ausgehen, dass viele Verbraucher bei richtiger Information über diese "zusammengesetzte" Garantie davon absehen würden, über die Plattform ein gebrauchtes Gerät zu kaufen.