Verbraucherschutz

Strompreiserhöhung angekündigt

"Vorher — nachher": Energieversorger muss Preisbestandteile einander gegenüberstellen

Ein Energieversorgungsunternehmen hatte im Frühjahr 2018 Sonderverträge für Strom und Gas angeboten und die Kunden per E-Mail darüber informiert, dass es ab Mai 2018 die Strompreise erhöhen werde. Die Nachricht enthielt weder eine Gegenüberstellung des vor und nach der Erhöhung gültigen Preises, noch wurden einzelne Kostenfaktoren aufgeschlüsselt. Aus diesem Grund mahnte ein Verbraucherschutzverein das Unternehmen ab.

Als der Energieversorger darauf nicht reagierte, zogen die Verbraucherschützer vor Gericht und verlangten mehr Transparenz bei der Kundeninformation. Während das Landgericht Köln eine detaillierte Gegenüberstellung der Preisbestandteile für überflüssig hielt, gab das Oberlandesgericht (OLG) Köln dem Verein Recht: Eine so knapp gehaltene Information über eine Preisanpassung sei intransparent, Verbrauchern fehle so jede Grundlage für einen Marktvergleich.

Erfolglos legte das Energieversorgungsunternehmen Revision ein: Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des OLG (VIII ZR 199/20). Das Unternehmen habe den Kunden per E-Mail Verbrauchsabrechnungen geschickt und dabei — sozusagen im Anhang — kurz eine Preiserhöhung angekündigt. Diese Information sei in der Tat unzulänglich.

Energieversorger müssten Kunden über beabsichtigte Preisänderungen umfassend unterrichten und zwar unabhängig davon, ob die Verbraucher in der Grundversorgung seien oder nicht. Energielieferanten müssten die einzelnen (nach ihren Geschäftsbedingungen im Strompreis enthaltenen) Preisbestandteile vor und nach der Anpassung aufschlüsseln und einander gegenüberstellen.

Wenn Kunden, so wie hier, nur über Umfang und Anlass der Änderung informiert würden, könnten sie nicht erkennen, auf welchen Kostenfaktoren die Preiserhöhung im Einzelnen beruhe. Unter diesen Umständen könnten die Verbraucher die Angebote verschiedener Versorger nicht richtig vergleichen und auch nicht prüfen, ob es sinnvoll sei, von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Lockdown auf Gran Canaria

Pauschalurlauber können wegen Corona-Einschränkungen den Reisepreis mindern

Ein verbraucherfreundliches Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Thema Corona und Reisemangel: Für März 2020 hatten Eheleute eine zweiwöchige Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln gebucht. Zwei Tage nach ihrer Ankunft ordneten die spanischen Behörden wegen der Corona-Pandemie eine Ausgangssperre an. Strände, Pools und andere Angebote der Ferienanlagen auf Gran Canaria wurden gesperrt.

Die Urlauber mussten einige Tage auf ihren Zimmern bleiben, wurden anschließend nach Deutschland zurückgeflogen. Vom Reiseunternehmen verlangten sie eine Minderung des Reisepreises um 70 Prozent. Der Reiseveranstalter wies die Forderung zurück: Der Urlaub sei an staatlichen Corona-Auflagen gescheitert, für so ein "allgemeines Lebensrisiko" müsse er nicht einstehen.

Das Landgericht München I reichte den Rechtsstreit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter: Er sollte die EU-Pauschalreiserichtlinie auslegen und entscheiden, ob pandemiebedingte Schließungen einen Reisemangel darstellen. Wenn eine Pauschalreise durch staatliche Corona-Maßnahmen beeinträchtigt werde, könnten die Reisenden den Reisepreis mindern, erklärte der EuGH (C-396/21).

Das gelte, obwohl Reiseveranstalter für eine derartige "Störung" nicht verantwortlich seien. Reiseveranstalter müssten nämlich unabhängig von eigenem Verschulden für vertragswidrige, mangelhafte Reiseleistungen haften. Von der Haftung seien Reiseunternehmen nur befreit, wenn ein Reisemangel den Urlaubern selbst zuzurechnen sei.

Dass wegen der Pandemie auch am Wohnort der Urlauber und in vielen anderen Ländern Ausgangssperren und weitere Einschränkungen angeordnet wurden, spiele bei der Haftung keine Rolle. Eine Pandemie stelle trotzdem kein allgemeines Lebensrisiko dar, sondern einen außergewöhnlichen Umstand wie z.B. eine Naturkatastrophe oder unerwartete Kriegshandlungen am Urlaubsort.

Das Landgericht München I muss nun das "Leistungsspektrum" der Gran-Canaria-Reise prüfen und danach entscheiden, welche Preisminderung den beeinträchtigten bzw. ausgefallenen Reiseleistungen entspricht.

Widerruf beim Gebrauchtwagenhandel

Einen Kaufvertrag kann der Kunde nur widerrufen, wenn es um ein Fernabsatzgeschäft geht

Herr B suchte nach einem Gebrauchtwagen und fand im Internet die Anzeige eines Autohauses: Audi A3 Sportback e-tron, Erstzulassung März 2017, Kaufpreis 25.325 Euro. Er rief den Händler an und bekam per E-Mail ein Formular zugeschickt, das mit den Audi-Daten ausgefüllt war: "Verbindliche Bestellung eines Kraftfahrzeugs mit Garantie". Herr B unterschrieb und schickte das Formular per Fax zurück. Daraufhin erhielt er vom Autohaus per E-Mail eine Auftragsbestätigung für den Kaufvertrag, der Deal war perfekt.

Schon bald häuften sich Beschwerden des Käufers über Mängel, die der Händler jedoch bestritt. Schließlich widerrief Herr B den Kaufvertrag. Da sich das Autohaus weigerte, das Geschäft rückgängig zu machen, erhob der Käufer Klage. Er forderte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Wagens. Vor Gericht ging es im Wesentlichen um die Frage, ob B den Kaufvertrag nach den Vorschriften zum Fernabsatzgeschäft widerrufen konnte.

Hintergrund: Im Versandhandel und im Onlinehandel (= Fernabsatzgeschäfte) steht Verbrauchern das Recht auf Widerruf zu. Sie können einen Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen. Die Frist für den Widerruf ist aber nur dann auf zwei Wochen begrenzt, wenn der Verkäufer den Kunden korrekt über sein Widerrufsrecht informiert hat. Unterlässt der Händler diese Belehrung, besteht das Widerrufsrecht weiter.

Im konkreten Fall entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, B habe den Kaufvertrag wirksam widerrufen (3 U 81/22). Vergeblich pochte der Händler darauf, ein Autohaus sei kein Onlinehandel. Also stehe dem Käufer kein Widerrufsrecht zu. Dem widersprach das OLG: Hier handle es sich um ein Fernabsatzgeschäft, weil der Kaufvertrag allein mit "Fernkommunikationsmitteln" geschlossen wurde: B habe das Auto per Fax verbindlich bestellt, der Händler den Vertrag per E-Mail bestätigt.

Das Autohaus habe also sehr wohl ein Fernabsatzsystem eingerichtet, jedenfalls für daran interessierte Kunden entsprechende Kommunikationskanäle eröffnet. B habe problemlos einen Vertrag mit dem Autohaus schließen können, ohne persönlich dort zu erscheinen. Und das stelle keinen Ausnahmefall dar. Denn das Autohaus gehöre zu einer großen Gruppe von Autohändlern, die ihre Gebrauchtfahrzeuge eben auch "online" mit Garantie anbiete.

Heutzutage seien viele Verbraucher bereit, nur aufgrund einer Beschreibung im Internet — ohne Besichtigung und Probefahrt — einen Kaufvertrag abzuschließen. Da der Händler deshalb auch diesen Vertriebskanal regelmäßig nutze, liege ein Fernabsatzvertrag vor. Den habe B auch einige Monate nach dem Kauf noch widerrufen dürfen, da er vom Händler nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.

"Küchentage" eines Möbelhändlers

Reklame für eine Rabattaktion ist irreführend, wenn die Dauer der Aktion unklar bleibt

Im August 2021 startete ein Münchner Möbelhaus so genannte "Küchentage", eine groß angekündigte Rabattaktion. In der Werbeanzeige wurde blickfangmäßig herausgestellt, die Aktion laufe bis zum 21.8. Im Kleingedruckten dagegen stand, die Rabattaktion ende am 31.8. Ein Verein, der sich den Kampf gegen unlauteren Wettbewerb auf die Fahnen geschrieben hat, beanstandete deshalb die Werbung als irreführend und forderte Unterlassung.

Das Landgericht München I gab den Wettbewerbshütern Recht (17 HKO 17393/21). Für Leser der Anzeige bleibe unklar, wie lange die beworbene Rabattaktion laufe. Im Blickfang werde eine kürzere Frist genannt, um gegenüber interessierten Verbrauchern Entscheidungsdruck aufzubauen: Wer Küchen oder Küchenmöbel brauche, müsse schnell das Möbelhaus aufsuchen, um vom Rabatt profitieren zu können. Der Hinweis im Kleingedruckten nenne im Widerspruch dazu ein späteres Aktionsende.

Die Werbung informiere die Verbraucher nicht seriös über die Teilnahmebedingungen der Rabattaktion. Unklar sei auch, für welche Produkte welcher Rabatt gelte, Zwei Mal werde die Zahl 20% groß herausgestrichen. Der Leser könne dann rätseln, ob die Anzeige zwei Mal 20%, also insgesamt 40% Rabatt verspreche oder nur jeweils 20% auf verschiedene Produkte. So uneindeutige Aussagen seien geeignet, Verbraucher zu verwirren. Mögliche Missverständnisse müssten klar korrigiert werden und nicht durch im Kleingedruckten gut versteckte, winzige Hinweise im unteren Teil der Anzeige.

Bankgebühr für eine Rechenaktion?

Rechnet die Bank für einen Kunden die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung aus, darf das nichts kosten

Wenn Kreditnehmer ihren Kredit vorzeitig ablösen — d.h. dem Kreditinstitut das geliehene Geld vor dem Ende der Vertragslaufzeit zurückzahlen —, erhalten sie vom Kreditinstitut eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung. Um festzustellen, ob es sich lohnt, können Kreditnehmer von der Bank ausrechnen lassen, wie hoch die Entschädigung ausfallen würde.

Im konkreten Rechtsstreit ging es darum, ob eine Bank dafür Gebühren kassieren darf. Nach dem Preisverzeichnis einer Bank waren private Kreditnehmer verpflichtet, eine Pauschale von 100 Euro für das Ausrechnen des Entschädigungsbetrags zu zahlen. Diese Pauschale kassierte die Bank für die Rechenaktion immer, auch dann, wenn die Kunden den Kredit nicht vorzeitig ablösten.

Die einschlägige Gebührenklausel im Preisverzeichnis benachteilige die Bankkunden unangemessen, kritisierten Verbraucherschützer: Sie sei deshalb unwirksam. So entschied auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (17 U 132/21). Die Bank dürfe diese Klausel nicht länger anwenden.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen, sei komplex und beinhalte Rechenoperationen, die Verbraucher schwer nachvollziehen könnten, betonte das OLG. Dagegen könne die Bank mithilfe eines Computerprogramms die Höhe der Entschädigung ohne großen Aufwand ausrechnen. Zudem sei die Rechenaktion keine Sonderleistung der Bank für die Kunden, für die sie Vergütung verlangen könnte.

Kreditinstitute müssten Kreditnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Für eine Dienstleistung, zu der die Bank vertraglich verpflichtet sei, von den Kunden Extra-Entgelt zu kassieren, sei unzulässig. Dass diese Dienstleistung mit ein wenig Verwaltungsaufwand verbunden sei, müssten Banken daher hinnehmen.

Automatische Zustimmung zu neuen "Bank-AGB"?

Bankkunden, die ihr Girokonto nutzen, billigen damit nicht zugleich Vertragsänderungen

Im Mai und im Juli 2022 schrieb die Sparda-Bank Hannover ihren Kunden und bat sie darum, neuen Vertragsbedingungen ausdrücklich zuzustimmen. Die Kunden, die darauf nicht reagierten, erhielten im September erneut Post von der Bank. In diesen Schreiben teilte die Sparda-Bank mit, sie werde nun die weitere Nutzung des Kontos als Zustimmung werten: z.B. wenn der Verbraucher Geld überweise, am Automaten Geld abhebe oder dem Rechnungsabschluss nicht widerspreche.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband beantragte bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen diese "aggressive geschäftliche Handlung der Bank". Kunden müssten Vertragsänderungen aktiv zustimmen. Von automatischer Zustimmung auszugehen, sei unzulässig: So ein Vorgehen benachteilige die Verbraucher in unangemessener Weise.

Das sei als Wettbewerbsverstoß anzusehen, fand das Landgericht Hannover, und untersagte der Sparda-Bank diese Praxis (13 O 173/22). Allein dadurch, dass sie ihr Girokonto nutzten, billigten Bankkunden nicht automatisch irgendwelche Vertragsänderungen. Vielmehr müssten sie neuen Vertragskonditionen prinzipiell ausdrücklich zustimmen. Das habe der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil zu unzulässigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klargestellt (BGH-Urteil vom 27.4.2021, onlineurteile-Artikel Nr. 56828).

Tipp der Verbraucherschützer: Bankkunden mit vergleichbaren Problemen können sich an ihr Beschwerdepostfach wenden: verbraucherzentrale.de

"Verwahrentgelt" für Spareinlagen ist unzulässig

Die Commerzbank durfte von ihren Kunden keine Strafzinsen kassieren

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der Commerzbank geklagt, nach denen Bankkunden auf ihre Spareinlagen ein Verwahrentgelt von 0,5% jährlich zahlen mussten. Neukunden mussten die Strafzinsen berappen, wenn sie mehr als 50.000 Euro anlegten, für Bestandskunden waren höhere Freibeträge vorgesehen. Diese Klauseln benachteiligten Kunden unangemessen und dürften künftig nicht mehr verwendet werden, fanden die Verbraucherschützer.

Seit Sommer 2022 erhebt die Commerzbank das Verwahrentgelt nicht mehr. Und nun hat sie es "amtlich", dass diese Praxis unzulässig war: Das Landgericht Frankfurt erklärte die einschlägigen Klauseln im Preisverzeichnis für unwirksam. Begründung: Wenn eine Bank Verwahrentgelt kassiere, wälze sie damit ihre Betriebskosten auf die Kunden ab — ohne eine echte Gegenleistung für die Kunden (2-25 O 228/21).

Mit einer Spareinlage vertrauten Kunden der Bank ihr Geld an, um durch die Zinsen eine Rendite zu erzielen. Da die Bank mit dem Geld arbeiten wolle, müsse sie es logischerweise auch verwahren. Dafür eine negative Zinsen — d.h. eine Gebühr — zu verlangen, widerspreche dem gesetzlichen Leitbild von einer Spareinlage.

Zudem seien die Klauseln intransparent. Über das Verwahrentgelt werde in versteckten und leicht zu übersehenden Fußnoten im Preisverzeichnis informiert, weit entfernt von den Erläuterungen zum Spareinlagenmodell. Die Commerzbank habe zwar bereits aufgehört, Sparzinsen zu kassieren. Nun müsse sie den betroffenen Verbrauchern aber auch noch mitteilen, dass die Verwahrentgelt-Klauseln nicht mehr gültig seien.

"33 % auf alle Küchen"

Irreführende Blickfangwerbung eines Küchenhändlers mit großem Preisnachlass

Ein Küchenhändler versprach auf seiner Homepage potenziellen Kunden beträchtlichen Rabatt: 33?% AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN (1). Ganz wörtlich war das allerdings nicht gemeint, wie sich einige Seiten später zeigte.

In Fußnote (1) wurden die Bedingungen für den Rabatt erläutert: "Beim Kauf einer frei geplanten Einbauküche bei K erhalten Sie ab einem Gesamtpreis der Küche von 6.900 Euro 33% Rabatt." Günstigere Küchen waren von dem Angebot also ausgenommen. Zudem musste der Kaufpreis von 6.900 Euro ohne Einbaugeräte von Miele und Bora und ohne Montagekosten erreicht werden.

Wegen dieser Einschränkungen beanstandete ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb — dem auch Konkurrenten des Händlers angehören — die Internetwerbung des Küchenhändlers K. Sie sei wettbewerbswidrig und täusche die Verbraucher, bestätigte das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 747/22). Die Rabattankündigung werde drucktechnisch besonders hervorgehoben, um so die Aufmerksamkeit der Internetnutzer und potenziellen Kunden zu erregen, typische "Blickfangwerbung".

Das Rabattversprechen sei eine dreiste Lüge, denn es gelte eben nicht für "alle Küchen". Für den Zusatz "ab einem Kaufpreis von 6.900 Euro" wäre auf der Seite genügend Platz gewesen. Stattdessen stehe der richtigstellende Fußnotentext, anders als vorgeschrieben, weit weg von der Blickfangwerbung. Da müsse sich der interessierte Leser erst einmal hin-scrollen, könne also den Zusammenhang zwischen der falschen Blickfangangabe und dem erläuternden Hinweis nicht auf einen Blick erkennen.

Der Händler könne sich daher nicht darauf berufen, dass der mit der falschen Werbeaussage beim Verbraucher erzeugte Irrtum, das gesamte Küchensortiment werde zum stark reduzierten Preis angeboten, durch die Fußnote korrigiert werde. Was zusätzlich verwirre: Nach der Blickfangwerbung folge ein umfangreicher Text mit Lichtbildern zum AEG-Ofen, zur individuellen Küchenplanung etc. Bei der Lektüre dürften die meisten Verbraucher die Suche nach der Fußnote (1) aus den Augen verlieren. Daher sei die Reklame künftig zu unterlassen.

Ist gebrauter Glühwein "echter" Glühwein?

Brauerei bietet mit Bockbierwürze versetztes Getränk als Glühwein an

Gerade noch rechtzeitig vor dem Beginn der Weihnachtsmärkte klärte das Landgericht München I die Frage, ob der gebraute Glühwein ("Glühbo") einer sächsischen Brauerei als Glühwein bezeichnet werden darf.

Aufgeworfen hat diese Frage eine Weinkellerei, die gegen das Brauhaus klagte: Das mit Bockbierwürze versetzte weinhaltige Getränk als Glühwein anzubieten, täusche die Verbraucher, fand die Weinkellerei. Sie produziert, wen wundert’s, ebenfalls Glühwein.

Das von einem Weinsachverständigen beratene Landgericht München I gab der Weinkellerei Recht (17 HKO 8213/18). Bockbierwürze werde historisch bedingt "Würze" genannt, führte der Sachverständige aus, sachlich sei das aber nicht korrekt. Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern gewürzte Flüssigkeit, die viel Wasser enthalte. So gelange ein zusätzlicher Wassergehalt von zwei Prozent ins Getränk.

Zu viel, um noch als Wein "durchzugehen", entschied die Richterin. Glühwein dürfe laut EU-Verordnung von 2014 nur aus Wein, Süßungsmitteln und Gewürzen bestehen. Wasser dürfe nur in ganz kleiner Menge zum Süßen oder mit Gewürzen in das Traditionsgetränk Glühwein gelangen.

Den gebrauten "Glühbo" als Wein zu bezeichnen, würde den Begriff Wein im wahrsten Sinn des Wortes "verwässern" und Verbraucher in die Irre führen. Denn die Eigenschaften von Glühwein könne "Glühbo" wegen seines hohen Wassergehalts nicht haben.

Bausparkasse muss sich mit Abschlussgebühr begnügen

In der Ansparphase müssen Bausparer nicht zusätzlich Jahresentgelt zahlen

Beim Bausparvertrag zahlt der Sparer zuerst regelmäßig ein und erhält Zinsen für das Guthaben ("Ansparphase"). Ist das Guthaben "zuteilungsreif" — weil die Hälfte des vereinbarten Sparziels erreicht ist —, kann der Bausparer von der Bausparkasse einen günstigen Kredit für den Immobilienkauf oder für eine Immobiliensanierung bekommen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Gebührenklausel der BHW Bausparkasse AG, die zur Deutschen Bank gehört. Sie verlangte von ihren Kunden nicht nur eine Abschlussgebühr beim Vertragsschluss, sondern zusätzlich zwölf Euro Verwaltungsgebühren jährlich. So eine Jahresgebühr benachteilige die Sparer unangemessen, kritisierten die Verbraucherschützer.

Bausparer müssten während der Ansparphase kein Jahresentgelt zahlen, fand auch der Bundesgerichtshof, und erklärte die einschlägige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BHW Bausparkasse AG für unwirksam (XI ZR 551/21). Denn mit der Jahresgebühr wälze das Geldinstitut Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer ab.

Zu diesen Tätigkeiten sei die Bausparkasse aber gesetzlich verpflichtet, das seien keine Leistungen für die Kunden. Vorteile für die Bausparer, die so ein Entgelt rechtfertigten, seien nicht zu erkennen. Sie müssten es in der Ansparphase ohnehin schon akzeptieren, dass ihre Spareinlagen relativ niedrig verzinst würden. Außerdem dürften Bausparkassen beim Abschluss des Bausparvertrags bereits Abschlussgebühr von den Kunden vereinnahmen.

Corona: Veranstalter bot Reise-Umbuchung an

Kurzartikel

Wenn ein Reiseveranstalter während der Corona-Pandemie Kunden auf seiner Homepage empfiehlt, eine Reise zu verschieben und umzubuchen, rechtfertigt das nicht den von Verbraucherschützern erhobenen Vorwurf der Irreführung. Verbraucher verstehen die Aussage nicht so, als hätten sie kein Recht, die Reise zu stornieren. Ist die Umbuchung freiwillig, handelt es sich um ein Angebot. Damit hält das Unternehmen Verbraucher nicht davon ab, die Reise zu stornieren und sich den Reisepreis erstatten zu lassen.

Unzulässiger SCHUFA-Eintrag

Inkassounternehmen meldete der Auskunftei eine angeblich unzuverlässige Zahlerin

Überraschend erhielt Frau T Post von einem Inkassounternehmen: Man sei beauftragt, bei ihr eine Forderung von rund 900 Euro einzutreiben … Es handle sich um einen Zahlungsrückstand aus einem lange zurückliegenden Mietstreit.

Frau T schrieb zurück, die Forderung sei unbegründet: Sie sei ihrem ehemaligen Vermieter nichts schuldig geblieben. Danach hörte sie erst einmal nichts mehr vom Inkassounternehmen und dachte, die Sache sei erledigt.

Doch weit gefehlt. Monate später folgte die zweite Überraschung, als ihre Kreditkarte gesperrt wurde. Zahlungen mit der Kreditkarte wurden nicht mehr angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt. Auf Nachfrage von Frau T verwies die Bank auf ihren negativen SCHUFA-Eintrag: Sie sei eine unzuverlässige Zahlerin.

Daraufhin wandte sich Frau T per Eilverfahren an die Justiz und verlangte, das Inkassounternehmen müsse die Meldung an die SCHUFA widerrufen: Es habe nie eine "Zahlungsstörung" gegeben. Das Landgericht Frankenthal gab ihr Recht (8 O 163/22). Vor der Übermittlung der Daten an die Wirtschaftsauskunftei müsse das Unternehmen den Schuldner bzw. die Schuldnerin über die geplante Weitergabe der Daten unterrichten.

Wenn es dem Inkassounternehmen nicht gelinge, eine Forderung einzuziehen, weil — wie hier — eine vermeintliche Schuldnerin die Forderung bestreite, dürfe überhaupt kein SCHUFA-Eintrag erfolgen. Behaupte die Schuldnerin, dass keine Zahlungsstörung vorliege, könne sie verlangen, dass die SCHUFA-Meldung widerrufen und der Eintrag gelöscht werde.

Nach der Datenschutzgrundverordnung sei die Weitergabe personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen notwendig sei und die Weitergabe keine Rechte der betroffenen Person verletze. Wer eine Forderung bestreite, müsse deshalb die Möglichkeit haben, sich rechtzeitig gegen so einen Eintrag und seine unangenehmen Folgen zu wehren. Frau T habe diese Chance vom Inkassounternehmen nicht bekommen.

"Klimaneutraler" Müllbeutel

Ist so eine Werbeaussage auf der Müllbeutel-Verpackung irreführend?

Ein Unternehmen produziert und vertreibt Haushalts- und Hygieneartikel, unter anderem Müllbeutel. Unter dem Markennamen X werden die Beutel in unterschiedlichen Varianten angeboten, darunter auch eine Produktserie "X klimaneutral". "X klimaneutral" steht über der Reklame und auf der Verpackung der Müllbeutel. Daneben findet sich ein blau unterlegter Hinweis, dass das Unternehmen zertifizierte Klimaschutzprojekte unterstützt.

Verbraucherschützer beanstandeten die Werbung als unlauter: Ohne CO²-Ausstoß könne man keine Müllbeutel herstellen. Deshalb müssten die Werbung und der Aufdruck auf der Verpackung als irreführend verboten werden. Zumindest seien sie um zusätzliche Informationen zu ergänzen.

Die Angabe "klimaneutral" sei nicht irreführend, fand dagegen das Oberlandesgericht Schleswig: Es wies die Klage ab (6 U 46/21). Die Werbeaussage behaupte nicht, dass das Unternehmen ausschließlich klimaneutrale Ware produziere. Diesen falschen Schluss könne der Verbraucher schon deshalb nicht ziehen, weil der Hersteller in den Supermärkten neben den "klimaneutralen" Müllbeuteln auch deutlich preiswertere Müllbeutel der Marke X ohne den Zusatz "klimaneutral" anbiete.

Vor allem enthalte der Begriff "klimaneutral" — anders als der unscharfe und durchaus erläuterungsbedürftige Begriff "umweltfreundlich" — eine eindeutige Aussage. "Klimaneutral" bedeute, dass die so beworbene Ware eine ausgeglichene CO²-Bilanz aufweise. Damit sei nichts Unmögliches gemeint, da werde keineswegs eine emissionsfreie Produktion versprochen.

Vielmehr werde auf der Verpackung gut sichtbar darauf aufmerksam gemacht, dass Klimaneutralität durch Kompensation, also durch die Unterstützung von Klimaschutzprojekten erreicht werde. Genauere Erläuterungen zu den Projekten fänden sich auf einer Internetseite, die auf der Verpackung ebenfalls angegeben sei.

Möbelhaus liefert defekte Möbel

Lässt die Käuferin den angebotenen Austausch nicht zu, muss sie den restlichen Kaufpreis zahlen

Eine Münchnerin kaufte in einem großen Möbelhaus ein Bett, einen Schrank und kleinere Gegenstände zum Gesamtpreis von 1.764 Euro. Ungefähr die Hälfte des Betrags zahlte sie an, den Restbetrag sollte bei der Lieferung entrichten. Als Monteure des Einrichtungshauses die Möbel bei der Käuferin aufbauten, stellte sich heraus, dass im Schrank Böden gebrochen waren. Das Bettgestell war verkratzt, der Kopfteil hatte einen Riss. Die Kundin zahlte nicht und verlangte den Austausch der kaputten Möbel.

Das Möbelhaus erklärte sich dazu sofort bereit. Als die Monteure wieder kamen, erwähnte einer von ihnen, nach dem Austausch werde der restliche Kaufpreis fällig. Diese Bemerkung fand die Käuferin so unverschämt, dass sie die Mitarbeiter des Verkäufers aus der Wohnung warf — mitsamt den neuen Möbeln.

Einige Tage später erschienen sie wieder und boten der Frau einen Einkaufsgutschein über 50 Euro für den Fall an, dass sie nun die Möbel austauschen könnten. Doch die Kundin ließ die Monteure nicht in die Wohnung, auch ein weiterer Versuch scheiterte.

Daraufhin forderte das Möbelhaus den ausstehenden Betrag auf dem Klageweg: Man habe der Käuferin mehrmals angeboten, die Ware gegen intakte Möbel auszutauschen. Da sie dies grundlos verhindert habe, entfalle ihr Recht, den Restbetrag zurückzuhalten.

Sie habe keine einwandfreie Ware bekommen und müsse daher auch den Kaufpreis nicht vollständig zahlen, fand dagegen die Kundin. Vielmehr müsse das Möbelhaus die Anzahlung herausrücken. An den Möbeln habe sie sowieso kein Interesse mehr.

Das Amtsgericht München verurteilte die Käuferin zur Zahlung und klärte sie darüber auf, wie das Recht auf Nachbesserung funktioniert (112 C 10509/20). Da der Verkäufer mangelhafte Möbel geliefert habe, könne sie als Kundin wählen zwischen der Reparatur der gelieferten Ware oder einer Ersatzlieferung einwandfreier Ware. Sie habe sich für die zweite Möglichkeit entschieden und verlangt, die Möbel auszutauschen. Doch das Möbelhaus habe drei Mal vergeblich versucht, neue Möbel zu liefern.

Der Verkäufer habe das Recht, die mangelhafte Ware "nachzubessern" bzw. auszutauschen - der Käufer müsse ihm dazu Gelegenheit geben. Ein enttäuschter Käufer dürfe sich also nicht darauf beschränken, den Verkäufer zur Erfüllung des Vertrags aufzufordern, sondern er/sie müsse dabei mitwirken. Im konkreten Fall hätte das bedeutet, die Monteure in die Wohnung zu lassen, um die Möbel auszutauschen. Das habe die Käuferin jedoch mehrmals verweigert und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Deshalb dürfe sie die Zahlung nicht mehr verweigern.

Irreführende Wiesn-Tischreservierung

Eventagentur bot "verbindliche Optionsreservierungen" für das Oktoberfest an

Drei Münchner Festzeltbetreiber (Augustiner, Bräurosl, Hofbräu) wehrten sich gegen die windige Geschäftemacherei einer Berliner Eventagentur. Sie verkaufte auf ihrer Webseite "oktoberfest-tischreservierungen.de" bereits Anfang des Jahres Tischreservierungen für das Oktoberfest 2022, als die Wirte selbst noch nicht mit dem Vorverkauf ihrer Plätze begonnen hatten. (Es stand noch nicht einmal fest, ob das Oktoberfest überhaupt stattfinden würde).

Die Agentur bot z.B. für das Augustiner-Festzelt eine Tischreservierung an: für zehn Personen am Sonntag, 18.9., zum Schnäppchenpreis von 3.120 Euro. Unter der Preisangabe stand: "vorrätig". Die Reservierungsunterlagen inklusive Verzehrgutscheine werde man "per Express" versenden.

Eine Internetseite weiter folgte in einem Kästchen diese Information: "Sie erwerben eine verbindliche Option auf Zuteilung der von Ihnen gewünschten Tischreservierung, da die Oktoberfest-Reservierungen von diesem Festzeltbetreiber erst im Laufe des Jahres vergeben werden".

Da sei von Tickets die Rede, kritisierten die Festzeltbetreiber, obwohl noch gar keine Tischreservierungen verfügbar seien. Deshalb sei das Angebot irreführend. Das "Optionsrecht" der Eventagentur beinhalte keine Tischreservierung mit Besuchsrecht in der Festhalle — darauf müsse die Agentur deutlich hinweisen. Das Landgericht München I entschied, die Agentur müsse den Ticketverkauf unterlassen. Andernfalls werde Ordnungsgeld fällig (4 HK O 1503/22 u.a.).

Option sei nur eine Art von Vorkaufsrecht, das müsse beim Angebot kenntlich sein. Stattdessen spiegle die Agentur im Internet den Interessenten vor, bereits im Besitz von Tischreservierungen mit Einlassunterlagen zu sein, die sie — zu deutlich überhöhten Preisen — an die Kunden weiterleiten könne. Sie verspreche (wenn der Käufer einen bestimmten Tisch zu einem bestimmten Datum anklicke) unterhalb der Preisangabe, die Tickets seien vorrätig und würden per Express verschickt.

Der so erweckte falsche Eindruck, Tickets seien sicher verfügbar, werde durch die Zusatzinformation unter der Überschrift "Optionserwerb" keineswegs korrigiert, im Gegenteil. Für den Verbraucher werde dadurch nicht klarer, was er für sein Geld von der Agentur bekomme. Die Formulierung "verbindliche Option" bestätige nur den Irrtum, er habe nun die Tickets sicher — weil verbindlich bestellt. Dabei habe die Eventagentur zum Zeitpunkt der Bestellung nicht gewusst, ob sie die Reservierungswünsche für das Oktoberfest werde erfüllen können.

Preisgarantie ist verbindlich!

Energieversorger darf die Preise für Strom und Gas nicht wegen gestiegener Einkaufskosten erhöhen

Energieversorger sind an ihre Preisgarantien gebunden, hat das Landgericht Düsseldorf entschieden (12 O 247/22). Im konkreten Fall ging es um das Unternehmen ExtraEnergie: Es hatte sich in der Werbung als "krisensicher" angepriesen und seinen Kunden Verträge mit eingeschränkter Preisgarantie angeboten.

"Eingeschränkte Preisgarantie" bedeutet: Preisänderungen sind bei so einem Vertrag nur zulässig, wenn von Staats wegen Mehrkosten anfallen (höhere Steuern, Abgaben, Umlagen). Aber nicht, wenn das Unternehmen selbst im Einkauf für Energie mehr ausgeben muss.

Als die ExtraEnergie GmbH trotz der Preisgarantie ankündigte, sie müsse "leider wegen gestiegener Beschaffungskosten auf dem Großhandelsmarkt" die Preise für die Endkunden anpassen (sprich: erhöhen), ging die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gerichtlich dagegen vor. Die Verbraucherschützer beantragten mit Erfolg im Eilverfahren, dem Unternehmen die Preiserhöhung für Strom und Gas zu verbieten.

Wenn ein Vertrag zwischen Verbraucher und Energieversorger eine Preisgarantie enthalte, müsse das Unternehmen den Vertragspartner weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Preisen beliefern, erklärte das Landgericht: Dann rechtfertigten gestiegene Beschaffungskosten keine Preiserhöhung.

(PS: Die Verbraucherzentrale stellt Kunden der ExtraEnergie GmbH einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem sie der Preiserhöhung widersprechen können.)

"Kein Mindestumsatz erforderlich"

Diese Werbung für den Prepaid-Basistarif von "Alditalk" ist irreführend

Im Internet wirbt die Medion AG für den "Basis-Prepaid-Tarif" von "Alditalk" mit dem Versprechen, hier werde "kein Mindestumsatz" verlangt. Das sei falsch, kritisierte der Bundesverband der Verbraucherzentralen: Bei diesem Tarif könne der Kunde (nach Aktivierung der SIM-Karte) das Startguthaben nur zwölf Monate lang nutzen. Nach Ablauf dieses "Aktivitätszeitfensters" sei der Kunde auf dem Handy noch zwei Monate erreichbar, danach werde die SIM-Karte deaktiviert.

Um das Abschalten zu vermeiden, müsse der Kunde das Guthaben aufladen. Werde der Mindestbetrag von fünf Euro aufgeladen, verlängere sich das Zeitfenster um vier Monate, dann müsse man erneut aufladen. Erreichten Kunden das Maximalguthaben von 200 Euro, müssten sie mindestens fünf Euro vom Guthaben "abtelefonieren" — ansonsten könnten sie nicht mehr aufladen und die Nutzung des Handys nicht mehr verlängern.

Das Landgericht Essen gab den Verbraucherschützern Recht und verbot die Reklame als irreführend (1 O 314/21). Wenn Kunden im Prepaid-Basistarif in regelmäßigen Abständen ihr Guthaben auffüllen müssten, um die Abschaltung zu verhindern, könne keine Rede davon sein, dass bei diesem Tarif kein Mindestumsatz verlangt werde.

Die Werbeaussage erwecke den falschen Eindruck, nach dem Erwerb des Starter-Sets müssten Kunden nichts mehr zahlen, um dauerhaft über das Handy erreichbar zu sein. Das treffe jedoch nicht zu, da die (vertraglich zugesicherte) weitere Nutzung der SIM-Karte von einer Zahlung abhänge, die nichts mit dem Verbrauch des Kunden zu tun habe. Wenn Kunden das maximale Guthaben erreichten, müssten sie darüber hinaus Guthaben verbrauchen, um das so genannte "Aktivitätszeitfenster" verlängern zu können.

Augenbrauen "falsch" pigmentiert?

Geschmacksabweichungen bedeuten nicht, dass das Kosmetikstudio fehlerhaft gearbeitet hat

Ein Mann ließ sich in einem Kosmetikstudio die Augenbrauen pigmentieren, 280 Euro kostete die Prozedur. Vorher zeichnete die Kosmetikerin das Permanent Make-up vor und zeigte dem Kunden im Spiegel, wie es anschließend "ungefähr" aussehen werde. Dass er mit dem Endergebnis (Form, Farbe) einverstanden sei, bestätigte der Mann schriftlich. Zusätzlich unterschrieb er nach der Pigmentierung ein Schriftstück, indem er zusicherte, er habe das Permanent Make-up überprüft und als einwandfrei beurteilt.

Obwohl sich die Kosmetikerin also doppelt abgesichert hatte, glaubte der Mann, er könne sein Honorar zurückbekommen: Er beschwerte sich nachträglich, die Farbe sei zu dunkel und die Pigmentierung entstelle ihn. Die Kosmetikerin habe ihm in Höhe der Augenbrauen "zwei schwarze Balken" tätowiert. Der Kunde verlangte 3.500 Euro Schmerzensgeld, zusätzlich müsse ihm das Studio die Kosten der Korrekturbehandlung mit einem Laser (289 Euro) ersetzen.

Seine Zahlungsklage scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (17 U 116/21). Er rüge die Farbe als zu dunkel, so das OLG, dabei habe er nicht einmal dargelegt, welchen anderen Farbton er ausgewählt habe. Letztlich seien das Geschmacksfragen. Bei der Pigmentierung von Augenbrauen müssten Kunden mit optischen Abweichungen rechnen. Hier gehe es nicht um eine rein handwerkliche Leistung, vielmehr hätten Kosmetiker einen künstlerischen Gestaltungsspielraum.

Aus optischen Abweichungen könne man jedenfalls nicht auf einen Mangel der Arbeit schließen. Fachlich sei die Behandlung einwandfrei durchgeführt worden. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Kunde dem Kosmetikstudio konkrete Vorgaben gemacht hätte. Dass die Tätowierung von einer exakten Absprache zur Gestaltung des Permanent Make-ups abweiche, habe der Kunde jedoch nicht belegt. Im Gegenteil: Er habe dem Permanent Make-up ausdrücklich zugestimmt und das Werk der Kosmetikerin in der Abnahmeerklärung als "einwandfrei" gebilligt.

"Kinder brauchen 7 x mehr"

Viel Vitamin D tut ihnen gut: Irreführende Reklame für Kindermilch verspricht positive Wirkungen

Ein Lebensmittelhersteller wirbt im Internet für seine Kindermilch mit dem Reim: "7 x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund — ganz sicherlich". Die Aussage bezieht sich auf den Bedarf von Kindern an Vitamin D1: Verglichen mit dem Bedarf von Erwachsenen sei er bei Kindern pro Kilogramm Körpergewicht siebenmal höher, behauptet der Reklametext.

Auch auf der Verpackung der Kindermilch steht: "Bei der Zusammensetzung … wird berücksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3 x mehr Calcium und 7 x mehr Vitamin D1 als ein Erwachsener benötigt".

Die poetisch formulierte Werbung trifft sachlich nicht zu und erregte deshalb das Missfallen des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Er forderte vom Lebensmittelhersteller, die Irreführung der Verbraucher künftig zu unterlassen. Während das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen hatte, waren sie beim Bundesgerichtshof (BGH) erfolgreich (I ZR 93/21).

Die Kritik des BGH am Urteil der Vorinstanz: Ginge es nach dem OLG, müsste man die tatsächliche Zusammensetzung der Kindermilch mit der Vorstellung vergleichen, die sich Verbraucher aufgrund der Werbeanzeige von den Inhaltsstoffen machten. Da die Kindermilch viel Vitamin D und Calcium enthalte, sei die Werbung nicht irreführend.

Das sei nicht nachvollziehbar, so der BGH, denn die konkrete Zusammensetzung der Kindermilch sei da nicht von Belang. Für die Beurteilung, ob Reklame den durchschnittlich informierten Verbraucher täusche, sei der Gesamteindruck einer Anzeige maßgebend.

Der Verbraucherschutzverband habe das schon richtig formuliert: Die Werbung erwecke bei den Konsumenten den Eindruck, dass Kinder, absolut gesehen, mehr Vitamin D benötigten als Erwachsene — diese Behauptung sei objektiv falsch. Darauf basiere aber der ebenfalls behauptete positive Effekt für die Gesundheit. Deshalb sei die Reklame irreführend.

Unautorisierte Kreditkarten-Abbuchungen

Bank haftet trotz ihres angeblich 100-prozentig sicheren SMS-TAN-Verfahrens für die eingezogene Summe

Laut Kreditkartenabrechnung der Bank hatte Kontoinhaber X sieben Mal Geld an eine Firma "Bigo Live" überwiesen. Doch das bestritt der Bankkunde: Er kenne diesen Empfänger nicht. Weder habe er diese Verfügungen autorisiert, noch habe er SMS-TANs oder andere Sicherheitsmerkmale an Dritte weitergegeben. Dieses Verfahren sei ohnehin nicht besonders sicher. Deshalb müsse die Bank den eingezogenen Gesamtbetrag seinem Konto wieder gutschreiben.

Dazu sei sie keinesfalls verpflichtet, so der Standpunkt der Bank, denn ihr Sicherheitssystem sei technisch quasi unüberwindbar. Die Authentifizierungsprotokolle belegten, dass die Vorgänge ordnungsgemäß abgewickelt wurden: An die Telefonnummer von Herrn X habe man jeweils eine SMS-TAN geschickt, mit der die Überweisung auch bestätigt worden sei.

Dass dieses Verfahren praktisch "unüberwindbar" sei, könne man nicht einfach unterstellen, entschied das Amtsgericht Langen: Das müsse die Bank schon beweisen (56 C 28/22). Nur dann stünde fest, dass die Zahlungsvorgänge mindestens durch grob fahrlässiges Handeln des Kontoinhabers veranlasst wurden, so das Amtsgericht. Herr X habe sich zu Recht darauf berufen, dass verschiedene andere Kreditinstitute das SMS-TAN-Verfahren bereits durch neuere und zuverlässigere Techniken ersetzt haben.

Die betroffene Bank habe sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, die Zahlungen müssten vom Kontoinhaber autorisiert worden sein. Dass ihr Sicherheitssystem nach dem aktuellen Stand der Erfahrungen dem höchsten Sicherheitsstandard entspreche, sei jedoch nicht belegt. Also könnten die Abbuchungen auch auf andere Weise als durch Fehlverhalten des Bankkunden zustande gekommen sein.