Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat mit der F-GmbH schon einige Streitigkeiten ausgefochten: Das Unternehmen wirbt telefonisch für Gewinnspiele und Zeitschriftenabonnements. Bei Werbegesprächen mit Verbrauchern wird auch eine Testmitgliedschaft für Auslandskrankenversicherungen und Reiserückholversicherungen angeboten und angekündigt.
Die dreimonatige Testmitgliedschaft wandle sich automatisch in einen Versicherungsvertrag um, wenn der Gesprächspartner dem Angebot nicht aktiv widerspreche, behauptet der Anrufer. Diese dubiose Verkaufsmasche war dem Unternehmen schon 2016 verboten worden. Trotzdem mahnte die F-GmbH weiterhin die "Kunden" nach Ablauf des so genannten Testzeitraums, nun den Versicherungsbeitrag zu zahlen. Andernfalls werde sie einen Anwalt einschalten.
So eingeschüchtert, überwies ein Verbraucher einmal den Jahresbeitrag von 89 Euro. Doch als er im nächsten Jahr wieder abgemahnt wurde, wandte er sich an die Verbraucherzentrale. Sie verklagte das Unternehmen erneut auf Unterlassung.
Das Landgericht Limburg untersagte der F-GmbH, Mahnungen zu verschicken und Verbrauchern mit dem Anwalt zu drohen, wenn kein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde (5 O 12/22). Dieses Vorgehen sei unlauter und wettbewerbswidrig.
Ohne wirksame Zustimmung zu einem Versicherungsvertrag habe die F-GmbH dem Verbraucher das "Schutzpaket" in Rechnung gestellt. Dabei habe der Mann nichts unterschrieben und auch mündlich oder mit seinem Verhalten niemals den Willen bekundet, das Angebot annehmen zu wollen. Nicht einmal mit der einmaligen Überweisung des Versicherungsbeitrags habe der Verbraucher dieses Angebot akzeptiert, da er unter Druck gesetzt worden sei.
Nicht erst die Zahlungsaufforderung der F-GmbH unterstelle fälschlicherweise, es sei ein Vertrag geschlossen worden. Schon bei den Werbetelefonaten und in den schriftlichen Unterlagen zur Testmitgliedschaft werde erklärt, Verbraucher müssten "nichts tun", wenn sie das "Schutzpaket" nutzen wollten. Sie müssten nur dem Vertrag widersprechen, falls sie den Vertrag nicht wünschten.
Auch diese irreführende Aussage tue so, als bestünde ein Vertragsverhältnis. Denn nur dann müssten Verbraucher aktiv widersprechen. Niemand sei verpflichtet, eine so genannte Testmitgliedschaft zu kündigen oder anderweitig aktiv zu beenden.