Verbraucherschutz

Unzulässige Vertragsklausel eines Fertighausanbieters

Für mangelhafte Bauteile wollte er nur haften, wenn sie gemäß den Herstellervorschriften gewartet wurden

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Fertighausanbieters, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten. Darunter diese Klausel: Für Bauteile, die regelmäßig gewartet werden müssen, übernimmt die Firma Gewährleistung nur dann, "wenn hierfür entsprechende Wartungen gemäß den Herstellervorschriften nachgewiesen werden".

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz erklärte die Klausel für unwirksam (2 U 63/22). Die Gewährleistung für Mängel per AGB-Klausel auszuschließen, sei unzulässig. Und so, wie die betreffende Klausel formuliert sei, komme sie einem Ausschluss gleich, stellte das OLG fest. Denn die Firma mache ihre Haftung für einzelne Bauteile von einer Bedingung abhängig, die vom Gesetz überhaupt nicht vorgesehen sei.

Bei Mängeln einzelner Bauteile — sofern sie regelmäßig gewartet werden müssen — unterlaufe die Firma mit dieser Klausel die Rechte der Bauherren, indem sie ihre Haftung an den Nachweis der Wartung gemäß Herstellervorschriften knüpfe. Laut Gesetz lägen dann zwar die Voraussetzungen für eine Haftung vor — nach der AGB-Klausel hätten die Bauherren trotzdem kein Recht auf Nachbesserung.

Werbung für Meditonsin versprach zu viel

Kurzartikel

Die NRW-Verbraucherzentrale setzte das Verbot einiger Werbeaussagen durch, mit denen der Anbieter des homöopathischen Mittels Meditonsin im Internet geworben hatte. Das betraf die Aussage, Meditonsin reduziere die "Intensität der typischen Erkältungssymptome" "rasch und zuverlässig" sowie ähnliche Behauptungen. Dies sei irreführend, so das Landgericht Dortmund. Solche Aussagen erweckten den falschen Eindruck, erkältete Patienten könnten mit Gewissheit Besserung erwarten, wenn sie das Mittel einnehmen.

Corona-Test vor dem Training

Die Corona-Schutzvorschriften rechtfertigten es nicht, einen Fitnessstudio-Vertrag zu kündigen

Im Frühjahr 2021 hatte Frau D mit der Inhaberin eines Fitnessstudios einen Vertrag abgeschlossen. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 18 Monaten mit Beginn am 1. Juli, das monatliche Entgelt betrug 74 Euro. Im Juli begann Frau D mit dem Training. Doch schon nach einem Monat überlegte es sich die Kundin anders und kündigte. Ab August zahlte sie keinen Mitgliedsbeitrag mehr, obwohl sie mehrmals abgemahnt wurde.

Ihre Kündigung begründete Frau D im folgenden Rechtsstreit mit den Corona-Vorschriften: Sie habe sich aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen können. Deshalb habe sie den Vertrag außerordentlich kündigen dürfen.

Die Studioinhaberin hielt die Kündigung für unwirksam und forderte von Frau D die Zahlung der Mitgliedsbeiträge: Die Kundin hätte jederzeit im Studio trainieren können, wenn sie sich an die staatlichen Auflagen gehalten hätte. Wer sich nicht impfen lassen wollte, habe sich testen lassen können.

Das Amtsgericht München gab der Studioinhaberin Recht (161 C 2028/22). Die Kundin müsse die ausstehenden Beiträge (insgesamt 1.184 Euro) zahlen. Auch für Kunden, die sich nicht impfen lassen konnten oder wollten, habe während der Pandemie kein außerordentliches Kündigungsrecht bestanden, so das Amtsgericht.

Frau D hätte nämlich auch ohne Corona-Impfung trainieren können. Corona-Tests durchzuführen, um das Studio nutzen zu können, sei für die Kunden während der Pandemie durchaus zumutbar gewesen. Das Fitnessstudio habe im fraglichen Zeitraum allen Kunden offen gestanden, die bereit waren, die Corona-Schutzvorschriften einzuhalten.

Sparkassentrick bei Bankgebühren

Bankkunden mussten mit der Unterschrift auf Überweisungen auch den AGB der Sparkasse zustimmen

Im April 2021 hat der Bundesgerichtshof Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank für unwirksam erklärt. Es ging um Klauseln, nach denen ein "Schweigen" der Kunden zu Änderungen der AGB und/oder der Bankgebühren als Zustimmung gewertet wurde (onlineurteile-Artikel Nr. 56828). Wenig überraschend verfielen Banken und Sparkassen nach diesem Urteil auf andere dubiose Methoden, um die Bankkunden zum Einverständnis mit Preiserhöhungen zu bewegen.

Neues Beispiel: Die Sparkasse Wittenberg hat ihre Überweisungsformulare so gestaltet, dass Kontoinhaber mit ihrer Unterschrift unter die Überweisung zugleich in die AGB und in das Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse einwilligten. Dieses aggressive geschäftliche Handeln verstoße gegen Grundsätze des Vertragsrechts, kritisierte der Verbraucherzentrale Bundesverband: Verbraucher könnten dadurch eine vertraglich vereinbarte Leistung des Kreditinstituts, das Überweisen von Beträgen, nicht mehr nutzen, ohne einer Vertragsänderung zuzustimmen.

Auf diese Weise bringe die Sparkasse ihre Kunden in eine Zwangslage, fand auch das Landgericht Dessau-Roßlau (4 O 643/22). Ohne Unterschrift führe die Sparkasse keine Überweisungsaufträge aus. Damit setze sie die Kontoinhaber unter Druck, den Änderungen zuzustimmen — diese Praxis sei unzulässig. Die Sparkasse enge die Entscheidungsfreiheit der Kunden ein und beeinträchtige sie in der Ausübung ihrer Rechte. Mit solchen Zusätzen im Unterschriftsfeld des Überweisungsformulars müssten Verbraucher nicht rechnen.

Bremst der Tesla-Tempomat zu "selbständig"?

Ein Mangel liegt nur vor, wenn der Autopilot nicht dem aktuellen "Stand der Technik" entspricht

Der Käufer eines Tesla Model 3 forderte vom Hersteller ein Ersatzfahrzeug, weil er seinen 45.990 Euro teuren Wagen mangelhaft fand. Der Tempomat halte die eingestellte Geschwindigkeit häufig nicht, beanstandete der Käufer. Vielmehr bremse der Autopilot selbständig, ohne vorherige Warnung und auch ohne erkennbare Hindernisse oder Verkehrszeichen.

Der Autohersteller sah darin keinen Mangel, lehnte eine Nachlieferung ab und ließ es auf eine Klage ankommen. Das Landgericht München I und das Oberlandesgericht (OLG) München gaben ihm Recht (8 U 1627/22). Mangelhaft wäre der Wagen nur, wenn er nicht so beschaffen wäre wie bei "Sachen der gleichen Art üblich" und wie es "der Käufer nach Art der Sache erwarten" könne. Vergleichen könne man den Tesla nur mit Fahrzeugen, die ebenfalls mit GPS-unterstützten Abstands-Tempomaten ausgestattet seien, erklärte das OLG.

Der Autohersteller habe die Gründe für die angeblichen "Phantombremsungen" vor Gericht nachvollziehbar dargelegt und diese auch in ausführlichen Benutzerinformationen erläutert. Die Funktionsweise des Tempomaten hänge u.a. vom Kartenmaterial ab und damit von Drittanbietern, die die GPS-Daten zur Verfügung stellten. Verkehr verändere sich durch Umbaumaßnahmen und neue Verkehrsschilder ständig, das Kartenmaterial sei nicht immer 100-prozentig aktuell.

Deswegen könne bisher kein Hersteller garantieren, dass GPS-unterstützte Abstands-Tempomaten die eingestellte Geschwindigkeit immer einhalten. Einen völlig fehlerfreien Betrieb könnten die Käufer solcher Systeme (noch) nicht erwarten. Der Autohersteller habe aber die vom Käufer angegebenen "Problemstellen", an denen der Wagen unversehens bremste, korrigiert und das Kartenmaterial online verändert.

Der GPS-unterstützte Autopilot von Tesla entspreche damit dem derzeitigen "Stand der Technik". Wenn der "Stand der Technik" die Hoffnungen des Käufers enttäusche, stelle das keinen Mangel des Tesla dar. Im Übrigen rate das Tesla-Benutzerhandbuch: Bei selbständigem Bremsen des Tempomaten könne der Fahrer gegensteuern, indem er manuell beschleunige, also das Gaspedal betätige.

Verwahrentgelt für Girokonto-Guthaben zulässig?

Kurzartikel

Anders als z.B. die Landgerichte Berlin und Düsseldorf hat das OLG Dresden das so genannte Verwahrentgelt für zulässig erklärt und eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen abgewiesen: Die beklagte Sparkasse dürfe den Kunden gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Entgelt dafür abverlangen, dass sie Guthaben auf dem Girokonto verwahrt. Das gilt laut den Sparkassen-AGB für neu eröffnete Girokonten bzw. bei Kontomodell-Wechseln und nur für Guthaben über 5.000 Euro. Das OLG ließ wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Strompreiserhöhung angekündigt

"Vorher — nachher": Energieversorger muss Preisbestandteile einander gegenüberstellen

Ein Energieversorgungsunternehmen hatte im Frühjahr 2018 Sonderverträge für Strom und Gas angeboten und die Kunden per E-Mail darüber informiert, dass es ab Mai 2018 die Strompreise erhöhen werde. Die Nachricht enthielt weder eine Gegenüberstellung des vor und nach der Erhöhung gültigen Preises, noch wurden einzelne Kostenfaktoren aufgeschlüsselt. Aus diesem Grund mahnte ein Verbraucherschutzverein das Unternehmen ab.

Als der Energieversorger darauf nicht reagierte, zogen die Verbraucherschützer vor Gericht und verlangten mehr Transparenz bei der Kundeninformation. Während das Landgericht Köln eine detaillierte Gegenüberstellung der Preisbestandteile für überflüssig hielt, gab das Oberlandesgericht (OLG) Köln dem Verein Recht: Eine so knapp gehaltene Information über eine Preisanpassung sei intransparent, Verbrauchern fehle so jede Grundlage für einen Marktvergleich.

Erfolglos legte das Energieversorgungsunternehmen Revision ein: Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des OLG (VIII ZR 199/20). Das Unternehmen habe den Kunden per E-Mail Verbrauchsabrechnungen geschickt und dabei — sozusagen im Anhang — kurz eine Preiserhöhung angekündigt. Diese Information sei in der Tat unzulänglich.

Energieversorger müssten Kunden über beabsichtigte Preisänderungen umfassend unterrichten und zwar unabhängig davon, ob die Verbraucher in der Grundversorgung seien oder nicht. Energielieferanten müssten die einzelnen (nach ihren Geschäftsbedingungen im Strompreis enthaltenen) Preisbestandteile vor und nach der Anpassung aufschlüsseln und einander gegenüberstellen.

Wenn Kunden, so wie hier, nur über Umfang und Anlass der Änderung informiert würden, könnten sie nicht erkennen, auf welchen Kostenfaktoren die Preiserhöhung im Einzelnen beruhe. Unter diesen Umständen könnten die Verbraucher die Angebote verschiedener Versorger nicht richtig vergleichen und auch nicht prüfen, ob es sinnvoll sei, von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Lockdown auf Gran Canaria

Pauschalurlauber können wegen Corona-Einschränkungen den Reisepreis mindern

Ein verbraucherfreundliches Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Thema Corona und Reisemangel: Für März 2020 hatten Eheleute eine zweiwöchige Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln gebucht. Zwei Tage nach ihrer Ankunft ordneten die spanischen Behörden wegen der Corona-Pandemie eine Ausgangssperre an. Strände, Pools und andere Angebote der Ferienanlagen auf Gran Canaria wurden gesperrt.

Die Urlauber mussten einige Tage auf ihren Zimmern bleiben, wurden anschließend nach Deutschland zurückgeflogen. Vom Reiseunternehmen verlangten sie eine Minderung des Reisepreises um 70 Prozent. Der Reiseveranstalter wies die Forderung zurück: Der Urlaub sei an staatlichen Corona-Auflagen gescheitert, für so ein "allgemeines Lebensrisiko" müsse er nicht einstehen.

Das Landgericht München I reichte den Rechtsstreit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter: Er sollte die EU-Pauschalreiserichtlinie auslegen und entscheiden, ob pandemiebedingte Schließungen einen Reisemangel darstellen. Wenn eine Pauschalreise durch staatliche Corona-Maßnahmen beeinträchtigt werde, könnten die Reisenden den Reisepreis mindern, erklärte der EuGH (C-396/21).

Das gelte, obwohl Reiseveranstalter für eine derartige "Störung" nicht verantwortlich seien. Reiseveranstalter müssten nämlich unabhängig von eigenem Verschulden für vertragswidrige, mangelhafte Reiseleistungen haften. Von der Haftung seien Reiseunternehmen nur befreit, wenn ein Reisemangel den Urlaubern selbst zuzurechnen sei.

Dass wegen der Pandemie auch am Wohnort der Urlauber und in vielen anderen Ländern Ausgangssperren und weitere Einschränkungen angeordnet wurden, spiele bei der Haftung keine Rolle. Eine Pandemie stelle trotzdem kein allgemeines Lebensrisiko dar, sondern einen außergewöhnlichen Umstand wie z.B. eine Naturkatastrophe oder unerwartete Kriegshandlungen am Urlaubsort.

Das Landgericht München I muss nun das "Leistungsspektrum" der Gran-Canaria-Reise prüfen und danach entscheiden, welche Preisminderung den beeinträchtigten bzw. ausgefallenen Reiseleistungen entspricht.

Widerruf beim Gebrauchtwagenhandel

Einen Kaufvertrag kann der Kunde nur widerrufen, wenn es um ein Fernabsatzgeschäft geht

Herr B suchte nach einem Gebrauchtwagen und fand im Internet die Anzeige eines Autohauses: Audi A3 Sportback e-tron, Erstzulassung März 2017, Kaufpreis 25.325 Euro. Er rief den Händler an und bekam per E-Mail ein Formular zugeschickt, das mit den Audi-Daten ausgefüllt war: "Verbindliche Bestellung eines Kraftfahrzeugs mit Garantie". Herr B unterschrieb und schickte das Formular per Fax zurück. Daraufhin erhielt er vom Autohaus per E-Mail eine Auftragsbestätigung für den Kaufvertrag, der Deal war perfekt.

Schon bald häuften sich Beschwerden des Käufers über Mängel, die der Händler jedoch bestritt. Schließlich widerrief Herr B den Kaufvertrag. Da sich das Autohaus weigerte, das Geschäft rückgängig zu machen, erhob der Käufer Klage. Er forderte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Wagens. Vor Gericht ging es im Wesentlichen um die Frage, ob B den Kaufvertrag nach den Vorschriften zum Fernabsatzgeschäft widerrufen konnte.

Hintergrund: Im Versandhandel und im Onlinehandel (= Fernabsatzgeschäfte) steht Verbrauchern das Recht auf Widerruf zu. Sie können einen Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen. Die Frist für den Widerruf ist aber nur dann auf zwei Wochen begrenzt, wenn der Verkäufer den Kunden korrekt über sein Widerrufsrecht informiert hat. Unterlässt der Händler diese Belehrung, besteht das Widerrufsrecht weiter.

Im konkreten Fall entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, B habe den Kaufvertrag wirksam widerrufen (3 U 81/22). Vergeblich pochte der Händler darauf, ein Autohaus sei kein Onlinehandel. Also stehe dem Käufer kein Widerrufsrecht zu. Dem widersprach das OLG: Hier handle es sich um ein Fernabsatzgeschäft, weil der Kaufvertrag allein mit "Fernkommunikationsmitteln" geschlossen wurde: B habe das Auto per Fax verbindlich bestellt, der Händler den Vertrag per E-Mail bestätigt.

Das Autohaus habe also sehr wohl ein Fernabsatzsystem eingerichtet, jedenfalls für daran interessierte Kunden entsprechende Kommunikationskanäle eröffnet. B habe problemlos einen Vertrag mit dem Autohaus schließen können, ohne persönlich dort zu erscheinen. Und das stelle keinen Ausnahmefall dar. Denn das Autohaus gehöre zu einer großen Gruppe von Autohändlern, die ihre Gebrauchtfahrzeuge eben auch "online" mit Garantie anbiete.

Heutzutage seien viele Verbraucher bereit, nur aufgrund einer Beschreibung im Internet — ohne Besichtigung und Probefahrt — einen Kaufvertrag abzuschließen. Da der Händler deshalb auch diesen Vertriebskanal regelmäßig nutze, liege ein Fernabsatzvertrag vor. Den habe B auch einige Monate nach dem Kauf noch widerrufen dürfen, da er vom Händler nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.

"Küchentage" eines Möbelhändlers

Reklame für eine Rabattaktion ist irreführend, wenn die Dauer der Aktion unklar bleibt

Im August 2021 startete ein Münchner Möbelhaus so genannte "Küchentage", eine groß angekündigte Rabattaktion. In der Werbeanzeige wurde blickfangmäßig herausgestellt, die Aktion laufe bis zum 21.8. Im Kleingedruckten dagegen stand, die Rabattaktion ende am 31.8. Ein Verein, der sich den Kampf gegen unlauteren Wettbewerb auf die Fahnen geschrieben hat, beanstandete deshalb die Werbung als irreführend und forderte Unterlassung.

Das Landgericht München I gab den Wettbewerbshütern Recht (17 HKO 17393/21). Für Leser der Anzeige bleibe unklar, wie lange die beworbene Rabattaktion laufe. Im Blickfang werde eine kürzere Frist genannt, um gegenüber interessierten Verbrauchern Entscheidungsdruck aufzubauen: Wer Küchen oder Küchenmöbel brauche, müsse schnell das Möbelhaus aufsuchen, um vom Rabatt profitieren zu können. Der Hinweis im Kleingedruckten nenne im Widerspruch dazu ein späteres Aktionsende.

Die Werbung informiere die Verbraucher nicht seriös über die Teilnahmebedingungen der Rabattaktion. Unklar sei auch, für welche Produkte welcher Rabatt gelte, Zwei Mal werde die Zahl 20% groß herausgestrichen. Der Leser könne dann rätseln, ob die Anzeige zwei Mal 20%, also insgesamt 40% Rabatt verspreche oder nur jeweils 20% auf verschiedene Produkte. So uneindeutige Aussagen seien geeignet, Verbraucher zu verwirren. Mögliche Missverständnisse müssten klar korrigiert werden und nicht durch im Kleingedruckten gut versteckte, winzige Hinweise im unteren Teil der Anzeige.

Bankgebühr für eine Rechenaktion?

Rechnet die Bank für einen Kunden die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung aus, darf das nichts kosten

Wenn Kreditnehmer ihren Kredit vorzeitig ablösen — d.h. dem Kreditinstitut das geliehene Geld vor dem Ende der Vertragslaufzeit zurückzahlen —, erhalten sie vom Kreditinstitut eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung. Um festzustellen, ob es sich lohnt, können Kreditnehmer von der Bank ausrechnen lassen, wie hoch die Entschädigung ausfallen würde.

Im konkreten Rechtsstreit ging es darum, ob eine Bank dafür Gebühren kassieren darf. Nach dem Preisverzeichnis einer Bank waren private Kreditnehmer verpflichtet, eine Pauschale von 100 Euro für das Ausrechnen des Entschädigungsbetrags zu zahlen. Diese Pauschale kassierte die Bank für die Rechenaktion immer, auch dann, wenn die Kunden den Kredit nicht vorzeitig ablösten.

Die einschlägige Gebührenklausel im Preisverzeichnis benachteilige die Bankkunden unangemessen, kritisierten Verbraucherschützer: Sie sei deshalb unwirksam. So entschied auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (17 U 132/21). Die Bank dürfe diese Klausel nicht länger anwenden.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen, sei komplex und beinhalte Rechenoperationen, die Verbraucher schwer nachvollziehen könnten, betonte das OLG. Dagegen könne die Bank mithilfe eines Computerprogramms die Höhe der Entschädigung ohne großen Aufwand ausrechnen. Zudem sei die Rechenaktion keine Sonderleistung der Bank für die Kunden, für die sie Vergütung verlangen könnte.

Kreditinstitute müssten Kreditnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Für eine Dienstleistung, zu der die Bank vertraglich verpflichtet sei, von den Kunden Extra-Entgelt zu kassieren, sei unzulässig. Dass diese Dienstleistung mit ein wenig Verwaltungsaufwand verbunden sei, müssten Banken daher hinnehmen.

Automatische Zustimmung zu neuen "Bank-AGB"?

Bankkunden, die ihr Girokonto nutzen, billigen damit nicht zugleich Vertragsänderungen

Im Mai und im Juli 2022 schrieb die Sparda-Bank Hannover ihren Kunden und bat sie darum, neuen Vertragsbedingungen ausdrücklich zuzustimmen. Die Kunden, die darauf nicht reagierten, erhielten im September erneut Post von der Bank. In diesen Schreiben teilte die Sparda-Bank mit, sie werde nun die weitere Nutzung des Kontos als Zustimmung werten: z.B. wenn der Verbraucher Geld überweise, am Automaten Geld abhebe oder dem Rechnungsabschluss nicht widerspreche.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband beantragte bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen diese "aggressive geschäftliche Handlung der Bank". Kunden müssten Vertragsänderungen aktiv zustimmen. Von automatischer Zustimmung auszugehen, sei unzulässig: So ein Vorgehen benachteilige die Verbraucher in unangemessener Weise.

Das sei als Wettbewerbsverstoß anzusehen, fand das Landgericht Hannover, und untersagte der Sparda-Bank diese Praxis (13 O 173/22). Allein dadurch, dass sie ihr Girokonto nutzten, billigten Bankkunden nicht automatisch irgendwelche Vertragsänderungen. Vielmehr müssten sie neuen Vertragskonditionen prinzipiell ausdrücklich zustimmen. Das habe der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil zu unzulässigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klargestellt (BGH-Urteil vom 27.4.2021, onlineurteile-Artikel Nr. 56828).

Tipp der Verbraucherschützer: Bankkunden mit vergleichbaren Problemen können sich an ihr Beschwerdepostfach wenden: verbraucherzentrale.de

"Verwahrentgelt" für Spareinlagen ist unzulässig

Die Commerzbank durfte von ihren Kunden keine Strafzinsen kassieren

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der Commerzbank geklagt, nach denen Bankkunden auf ihre Spareinlagen ein Verwahrentgelt von 0,5% jährlich zahlen mussten. Neukunden mussten die Strafzinsen berappen, wenn sie mehr als 50.000 Euro anlegten, für Bestandskunden waren höhere Freibeträge vorgesehen. Diese Klauseln benachteiligten Kunden unangemessen und dürften künftig nicht mehr verwendet werden, fanden die Verbraucherschützer.

Seit Sommer 2022 erhebt die Commerzbank das Verwahrentgelt nicht mehr. Und nun hat sie es "amtlich", dass diese Praxis unzulässig war: Das Landgericht Frankfurt erklärte die einschlägigen Klauseln im Preisverzeichnis für unwirksam. Begründung: Wenn eine Bank Verwahrentgelt kassiere, wälze sie damit ihre Betriebskosten auf die Kunden ab — ohne eine echte Gegenleistung für die Kunden (2-25 O 228/21).

Mit einer Spareinlage vertrauten Kunden der Bank ihr Geld an, um durch die Zinsen eine Rendite zu erzielen. Da die Bank mit dem Geld arbeiten wolle, müsse sie es logischerweise auch verwahren. Dafür eine negative Zinsen — d.h. eine Gebühr — zu verlangen, widerspreche dem gesetzlichen Leitbild von einer Spareinlage.

Zudem seien die Klauseln intransparent. Über das Verwahrentgelt werde in versteckten und leicht zu übersehenden Fußnoten im Preisverzeichnis informiert, weit entfernt von den Erläuterungen zum Spareinlagenmodell. Die Commerzbank habe zwar bereits aufgehört, Sparzinsen zu kassieren. Nun müsse sie den betroffenen Verbrauchern aber auch noch mitteilen, dass die Verwahrentgelt-Klauseln nicht mehr gültig seien.

"33 % auf alle Küchen"

Irreführende Blickfangwerbung eines Küchenhändlers mit großem Preisnachlass

Ein Küchenhändler versprach auf seiner Homepage potenziellen Kunden beträchtlichen Rabatt: 33?% AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN (1). Ganz wörtlich war das allerdings nicht gemeint, wie sich einige Seiten später zeigte.

In Fußnote (1) wurden die Bedingungen für den Rabatt erläutert: "Beim Kauf einer frei geplanten Einbauküche bei K erhalten Sie ab einem Gesamtpreis der Küche von 6.900 Euro 33% Rabatt." Günstigere Küchen waren von dem Angebot also ausgenommen. Zudem musste der Kaufpreis von 6.900 Euro ohne Einbaugeräte von Miele und Bora und ohne Montagekosten erreicht werden.

Wegen dieser Einschränkungen beanstandete ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb — dem auch Konkurrenten des Händlers angehören — die Internetwerbung des Küchenhändlers K. Sie sei wettbewerbswidrig und täusche die Verbraucher, bestätigte das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 747/22). Die Rabattankündigung werde drucktechnisch besonders hervorgehoben, um so die Aufmerksamkeit der Internetnutzer und potenziellen Kunden zu erregen, typische "Blickfangwerbung".

Das Rabattversprechen sei eine dreiste Lüge, denn es gelte eben nicht für "alle Küchen". Für den Zusatz "ab einem Kaufpreis von 6.900 Euro" wäre auf der Seite genügend Platz gewesen. Stattdessen stehe der richtigstellende Fußnotentext, anders als vorgeschrieben, weit weg von der Blickfangwerbung. Da müsse sich der interessierte Leser erst einmal hin-scrollen, könne also den Zusammenhang zwischen der falschen Blickfangangabe und dem erläuternden Hinweis nicht auf einen Blick erkennen.

Der Händler könne sich daher nicht darauf berufen, dass der mit der falschen Werbeaussage beim Verbraucher erzeugte Irrtum, das gesamte Küchensortiment werde zum stark reduzierten Preis angeboten, durch die Fußnote korrigiert werde. Was zusätzlich verwirre: Nach der Blickfangwerbung folge ein umfangreicher Text mit Lichtbildern zum AEG-Ofen, zur individuellen Küchenplanung etc. Bei der Lektüre dürften die meisten Verbraucher die Suche nach der Fußnote (1) aus den Augen verlieren. Daher sei die Reklame künftig zu unterlassen.

Ist gebrauter Glühwein "echter" Glühwein?

Brauerei bietet mit Bockbierwürze versetztes Getränk als Glühwein an

Gerade noch rechtzeitig vor dem Beginn der Weihnachtsmärkte klärte das Landgericht München I die Frage, ob der gebraute Glühwein ("Glühbo") einer sächsischen Brauerei als Glühwein bezeichnet werden darf.

Aufgeworfen hat diese Frage eine Weinkellerei, die gegen das Brauhaus klagte: Das mit Bockbierwürze versetzte weinhaltige Getränk als Glühwein anzubieten, täusche die Verbraucher, fand die Weinkellerei. Sie produziert, wen wundert’s, ebenfalls Glühwein.

Das von einem Weinsachverständigen beratene Landgericht München I gab der Weinkellerei Recht (17 HKO 8213/18). Bockbierwürze werde historisch bedingt "Würze" genannt, führte der Sachverständige aus, sachlich sei das aber nicht korrekt. Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern gewürzte Flüssigkeit, die viel Wasser enthalte. So gelange ein zusätzlicher Wassergehalt von zwei Prozent ins Getränk.

Zu viel, um noch als Wein "durchzugehen", entschied die Richterin. Glühwein dürfe laut EU-Verordnung von 2014 nur aus Wein, Süßungsmitteln und Gewürzen bestehen. Wasser dürfe nur in ganz kleiner Menge zum Süßen oder mit Gewürzen in das Traditionsgetränk Glühwein gelangen.

Den gebrauten "Glühbo" als Wein zu bezeichnen, würde den Begriff Wein im wahrsten Sinn des Wortes "verwässern" und Verbraucher in die Irre führen. Denn die Eigenschaften von Glühwein könne "Glühbo" wegen seines hohen Wassergehalts nicht haben.

Bausparkasse muss sich mit Abschlussgebühr begnügen

In der Ansparphase müssen Bausparer nicht zusätzlich Jahresentgelt zahlen

Beim Bausparvertrag zahlt der Sparer zuerst regelmäßig ein und erhält Zinsen für das Guthaben ("Ansparphase"). Ist das Guthaben "zuteilungsreif" — weil die Hälfte des vereinbarten Sparziels erreicht ist —, kann der Bausparer von der Bausparkasse einen günstigen Kredit für den Immobilienkauf oder für eine Immobiliensanierung bekommen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Gebührenklausel der BHW Bausparkasse AG, die zur Deutschen Bank gehört. Sie verlangte von ihren Kunden nicht nur eine Abschlussgebühr beim Vertragsschluss, sondern zusätzlich zwölf Euro Verwaltungsgebühren jährlich. So eine Jahresgebühr benachteilige die Sparer unangemessen, kritisierten die Verbraucherschützer.

Bausparer müssten während der Ansparphase kein Jahresentgelt zahlen, fand auch der Bundesgerichtshof, und erklärte die einschlägige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BHW Bausparkasse AG für unwirksam (XI ZR 551/21). Denn mit der Jahresgebühr wälze das Geldinstitut Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer ab.

Zu diesen Tätigkeiten sei die Bausparkasse aber gesetzlich verpflichtet, das seien keine Leistungen für die Kunden. Vorteile für die Bausparer, die so ein Entgelt rechtfertigten, seien nicht zu erkennen. Sie müssten es in der Ansparphase ohnehin schon akzeptieren, dass ihre Spareinlagen relativ niedrig verzinst würden. Außerdem dürften Bausparkassen beim Abschluss des Bausparvertrags bereits Abschlussgebühr von den Kunden vereinnahmen.

Corona: Veranstalter bot Reise-Umbuchung an

Kurzartikel

Wenn ein Reiseveranstalter während der Corona-Pandemie Kunden auf seiner Homepage empfiehlt, eine Reise zu verschieben und umzubuchen, rechtfertigt das nicht den von Verbraucherschützern erhobenen Vorwurf der Irreführung. Verbraucher verstehen die Aussage nicht so, als hätten sie kein Recht, die Reise zu stornieren. Ist die Umbuchung freiwillig, handelt es sich um ein Angebot. Damit hält das Unternehmen Verbraucher nicht davon ab, die Reise zu stornieren und sich den Reisepreis erstatten zu lassen.

Unzulässiger SCHUFA-Eintrag

Inkassounternehmen meldete der Auskunftei eine angeblich unzuverlässige Zahlerin

Überraschend erhielt Frau T Post von einem Inkassounternehmen: Man sei beauftragt, bei ihr eine Forderung von rund 900 Euro einzutreiben … Es handle sich um einen Zahlungsrückstand aus einem lange zurückliegenden Mietstreit.

Frau T schrieb zurück, die Forderung sei unbegründet: Sie sei ihrem ehemaligen Vermieter nichts schuldig geblieben. Danach hörte sie erst einmal nichts mehr vom Inkassounternehmen und dachte, die Sache sei erledigt.

Doch weit gefehlt. Monate später folgte die zweite Überraschung, als ihre Kreditkarte gesperrt wurde. Zahlungen mit der Kreditkarte wurden nicht mehr angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt. Auf Nachfrage von Frau T verwies die Bank auf ihren negativen SCHUFA-Eintrag: Sie sei eine unzuverlässige Zahlerin.

Daraufhin wandte sich Frau T per Eilverfahren an die Justiz und verlangte, das Inkassounternehmen müsse die Meldung an die SCHUFA widerrufen: Es habe nie eine "Zahlungsstörung" gegeben. Das Landgericht Frankenthal gab ihr Recht (8 O 163/22). Vor der Übermittlung der Daten an die Wirtschaftsauskunftei müsse das Unternehmen den Schuldner bzw. die Schuldnerin über die geplante Weitergabe der Daten unterrichten.

Wenn es dem Inkassounternehmen nicht gelinge, eine Forderung einzuziehen, weil — wie hier — eine vermeintliche Schuldnerin die Forderung bestreite, dürfe überhaupt kein SCHUFA-Eintrag erfolgen. Behaupte die Schuldnerin, dass keine Zahlungsstörung vorliege, könne sie verlangen, dass die SCHUFA-Meldung widerrufen und der Eintrag gelöscht werde.

Nach der Datenschutzgrundverordnung sei die Weitergabe personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen notwendig sei und die Weitergabe keine Rechte der betroffenen Person verletze. Wer eine Forderung bestreite, müsse deshalb die Möglichkeit haben, sich rechtzeitig gegen so einen Eintrag und seine unangenehmen Folgen zu wehren. Frau T habe diese Chance vom Inkassounternehmen nicht bekommen.

"Klimaneutraler" Müllbeutel

Ist so eine Werbeaussage auf der Müllbeutel-Verpackung irreführend?

Ein Unternehmen produziert und vertreibt Haushalts- und Hygieneartikel, unter anderem Müllbeutel. Unter dem Markennamen X werden die Beutel in unterschiedlichen Varianten angeboten, darunter auch eine Produktserie "X klimaneutral". "X klimaneutral" steht über der Reklame und auf der Verpackung der Müllbeutel. Daneben findet sich ein blau unterlegter Hinweis, dass das Unternehmen zertifizierte Klimaschutzprojekte unterstützt.

Verbraucherschützer beanstandeten die Werbung als unlauter: Ohne CO²-Ausstoß könne man keine Müllbeutel herstellen. Deshalb müssten die Werbung und der Aufdruck auf der Verpackung als irreführend verboten werden. Zumindest seien sie um zusätzliche Informationen zu ergänzen.

Die Angabe "klimaneutral" sei nicht irreführend, fand dagegen das Oberlandesgericht Schleswig: Es wies die Klage ab (6 U 46/21). Die Werbeaussage behaupte nicht, dass das Unternehmen ausschließlich klimaneutrale Ware produziere. Diesen falschen Schluss könne der Verbraucher schon deshalb nicht ziehen, weil der Hersteller in den Supermärkten neben den "klimaneutralen" Müllbeuteln auch deutlich preiswertere Müllbeutel der Marke X ohne den Zusatz "klimaneutral" anbiete.

Vor allem enthalte der Begriff "klimaneutral" — anders als der unscharfe und durchaus erläuterungsbedürftige Begriff "umweltfreundlich" — eine eindeutige Aussage. "Klimaneutral" bedeute, dass die so beworbene Ware eine ausgeglichene CO²-Bilanz aufweise. Damit sei nichts Unmögliches gemeint, da werde keineswegs eine emissionsfreie Produktion versprochen.

Vielmehr werde auf der Verpackung gut sichtbar darauf aufmerksam gemacht, dass Klimaneutralität durch Kompensation, also durch die Unterstützung von Klimaschutzprojekten erreicht werde. Genauere Erläuterungen zu den Projekten fänden sich auf einer Internetseite, die auf der Verpackung ebenfalls angegeben sei.

Möbelhaus liefert defekte Möbel

Lässt die Käuferin den angebotenen Austausch nicht zu, muss sie den restlichen Kaufpreis zahlen

Eine Münchnerin kaufte in einem großen Möbelhaus ein Bett, einen Schrank und kleinere Gegenstände zum Gesamtpreis von 1.764 Euro. Ungefähr die Hälfte des Betrags zahlte sie an, den Restbetrag sollte bei der Lieferung entrichten. Als Monteure des Einrichtungshauses die Möbel bei der Käuferin aufbauten, stellte sich heraus, dass im Schrank Böden gebrochen waren. Das Bettgestell war verkratzt, der Kopfteil hatte einen Riss. Die Kundin zahlte nicht und verlangte den Austausch der kaputten Möbel.

Das Möbelhaus erklärte sich dazu sofort bereit. Als die Monteure wieder kamen, erwähnte einer von ihnen, nach dem Austausch werde der restliche Kaufpreis fällig. Diese Bemerkung fand die Käuferin so unverschämt, dass sie die Mitarbeiter des Verkäufers aus der Wohnung warf — mitsamt den neuen Möbeln.

Einige Tage später erschienen sie wieder und boten der Frau einen Einkaufsgutschein über 50 Euro für den Fall an, dass sie nun die Möbel austauschen könnten. Doch die Kundin ließ die Monteure nicht in die Wohnung, auch ein weiterer Versuch scheiterte.

Daraufhin forderte das Möbelhaus den ausstehenden Betrag auf dem Klageweg: Man habe der Käuferin mehrmals angeboten, die Ware gegen intakte Möbel auszutauschen. Da sie dies grundlos verhindert habe, entfalle ihr Recht, den Restbetrag zurückzuhalten.

Sie habe keine einwandfreie Ware bekommen und müsse daher auch den Kaufpreis nicht vollständig zahlen, fand dagegen die Kundin. Vielmehr müsse das Möbelhaus die Anzahlung herausrücken. An den Möbeln habe sie sowieso kein Interesse mehr.

Das Amtsgericht München verurteilte die Käuferin zur Zahlung und klärte sie darüber auf, wie das Recht auf Nachbesserung funktioniert (112 C 10509/20). Da der Verkäufer mangelhafte Möbel geliefert habe, könne sie als Kundin wählen zwischen der Reparatur der gelieferten Ware oder einer Ersatzlieferung einwandfreier Ware. Sie habe sich für die zweite Möglichkeit entschieden und verlangt, die Möbel auszutauschen. Doch das Möbelhaus habe drei Mal vergeblich versucht, neue Möbel zu liefern.

Der Verkäufer habe das Recht, die mangelhafte Ware "nachzubessern" bzw. auszutauschen - der Käufer müsse ihm dazu Gelegenheit geben. Ein enttäuschter Käufer dürfe sich also nicht darauf beschränken, den Verkäufer zur Erfüllung des Vertrags aufzufordern, sondern er/sie müsse dabei mitwirken. Im konkreten Fall hätte das bedeutet, die Monteure in die Wohnung zu lassen, um die Möbel auszutauschen. Das habe die Käuferin jedoch mehrmals verweigert und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Deshalb dürfe sie die Zahlung nicht mehr verweigern.