Lässt die Käuferin den angebotenen Austausch nicht zu, muss sie den restlichen Kaufpreis zahlen
Eine Münchnerin kaufte in einem großen Möbelhaus ein Bett, einen Schrank und kleinere Gegenstände zum Gesamtpreis von 1.764 Euro. Ungefähr die Hälfte des Betrags zahlte sie an, den Restbetrag sollte bei der Lieferung entrichten. Als Monteure des Einrichtungshauses die Möbel bei der Käuferin aufbauten, stellte sich heraus, dass im Schrank Böden gebrochen waren. Das Bettgestell war verkratzt, der Kopfteil hatte einen Riss. Die Kundin zahlte nicht und verlangte den Austausch der kaputten Möbel.
Das Möbelhaus erklärte sich dazu sofort bereit. Als die Monteure wieder kamen, erwähnte einer von ihnen, nach dem Austausch werde der restliche Kaufpreis fällig. Diese Bemerkung fand die Käuferin so unverschämt, dass sie die Mitarbeiter des Verkäufers aus der Wohnung warf — mitsamt den neuen Möbeln.
Einige Tage später erschienen sie wieder und boten der Frau einen Einkaufsgutschein über 50 Euro für den Fall an, dass sie nun die Möbel austauschen könnten. Doch die Kundin ließ die Monteure nicht in die Wohnung, auch ein weiterer Versuch scheiterte.
Daraufhin forderte das Möbelhaus den ausstehenden Betrag auf dem Klageweg: Man habe der Käuferin mehrmals angeboten, die Ware gegen intakte Möbel auszutauschen. Da sie dies grundlos verhindert habe, entfalle ihr Recht, den Restbetrag zurückzuhalten.
Sie habe keine einwandfreie Ware bekommen und müsse daher auch den Kaufpreis nicht vollständig zahlen, fand dagegen die Kundin. Vielmehr müsse das Möbelhaus die Anzahlung herausrücken. An den Möbeln habe sie sowieso kein Interesse mehr.
Das Amtsgericht München verurteilte die Käuferin zur Zahlung und klärte sie darüber auf, wie das Recht auf Nachbesserung funktioniert (112 C 10509/20). Da der Verkäufer mangelhafte Möbel geliefert habe, könne sie als Kundin wählen zwischen der Reparatur der gelieferten Ware oder einer Ersatzlieferung einwandfreier Ware. Sie habe sich für die zweite Möglichkeit entschieden und verlangt, die Möbel auszutauschen. Doch das Möbelhaus habe drei Mal vergeblich versucht, neue Möbel zu liefern.
Der Verkäufer habe das Recht, die mangelhafte Ware "nachzubessern" bzw. auszutauschen - der Käufer müsse ihm dazu Gelegenheit geben. Ein enttäuschter Käufer dürfe sich also nicht darauf beschränken, den Verkäufer zur Erfüllung des Vertrags aufzufordern, sondern er/sie müsse dabei mitwirken. Im konkreten Fall hätte das bedeutet, die Monteure in die Wohnung zu lassen, um die Möbel auszutauschen. Das habe die Käuferin jedoch mehrmals verweigert und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Deshalb dürfe sie die Zahlung nicht mehr verweigern.