Umweltfragen

Bei Pflanzenschutzmitteln ist Beratung notwendig

Gartenmarkt darf solche Mittel nicht ins Selbstbedienungsregal stellen

Die Inhaberin mehrerer Gartenmärkte fand die Vorschriften in Bezug auf den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln zu streng. Sie dürfen nämlich nicht per Selbstbedienung vertrieben, sondern nur nach Beratung durch geschultes Personal abgegeben werden. Es gebe doch auch ungefährliche Pflanzenschutzmittel, argumentierte die Firma. Das Selbstbedienungsverbot für diese Mittel schränke ihre Berufsfreiheit unzulässig ein.

Das Verbot sei zulässig, weil sachlich gut begründet, urteilte dagegen das Bundesverwaltungsgericht (7 C 1.09). Um Gefahren vorzubeugen und die Umwelt zu schonen, fordere das Pflanzenschutzgesetz von den Verkäufern, die Käufer über den richtigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu unterrichten. Das gelte auch für vermeintlich harmlose Mittel.

Die wenigsten Hobbygärtner verfügten über die notwendigen Kenntnisse, um mit solchen Mitteln fachgerecht umzugehen und die richtigen zu besorgen. Private Gärtner, die Schäden an ihren Pflanzen bemerkten, könnten ohne Hilfe in der Regel nicht klären, welcher Schädling die Pflanzen befallen habe. Womit man im Garten welche Schädlinge am besten bekämpft, gehöre nicht gerade zum Allgemeinwissen.

Bei welchem Schadbild es besser sei, die befallenen Pflanzen zu entfernen, um eine weitere Verbreitung des Schädlings zu verhindern, wüssten auch nur Fachleute. Die Hinweise auf den Verpackungen reichten in den wenigsten Fällen aus, um ein Pflanzenschutzmittel sachgerecht anzuwenden. Alle diese Fragen könne man nur in einem Beratungsgespräch mit einem Gärtner klären und nicht durch die Lektüre einer Gebrauchsanweisung.

Autowrack verschenkt ...

Wer sein Auto nicht ordnungsgemäß entsorgt, macht sich strafbar!

Der 22 Jahre alte Wagen hatte nach über 220.000 Kilometern einen Kupplungsschaden. Damit war sein Ende besiegelt. Die Autobesitzerin brachte ihn jedoch nicht zu einem Schrotthändler, sondern inserierte im "Heißen Draht", dem regionalen Kleinanzeigenblatt. Da bot sie das Autowrack "zum Ausschlachten" an. Bald fand sich ein unbekannter Interessent, dem sie es schenkte.

Pech für die junge Frau: Der Abnehmer ließ das Auto in Hannover einfach auf der Straße stehen, wo es einige Tage später gefunden wurde. Die Staatsanwaltschaft ermittelte die Autobesitzerin und warf ihr "umweltgefährdende Abfallbeseitigung" vor: Im Wagen seien noch Öl und Restbenzin gewesen, also umweltschädliche Betriebsflüssigkeiten. Die müsse ein Fahrzeughalter, ebenso wie das Auto selbst, ordnungsgemäß entsorgen.

So sah es auch das Oberlandesgericht Celle (32 Ss 113/09). Fahrzeughalter seien verpflichtet, ein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle bzw. einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Jeder Verstoß gegen diesen Grundsatz sei strafbar. Wer einen alten Wagen verschenke, müsse sich vergewissern, dass der Abnehmer diesen korrekt demontiert oder entsorgt. Darum habe sich die junge Frau überhaupt nicht gekümmert.

Diese Konstellation unterscheide sich grundlegend von Fällen, in denen der Halter sein Altfahrzeug einem Kfz-Händler übergebe - wenn sich der Händler vertraglich verpflichte, das Autowrack ordnungsgemäß zu entsorgen. Über die Höhe der Geldstrafe für die Autobesitzerin müsse nun das Amtsgericht entscheiden, nachdem es geklärt habe, ob die Frau fahrlässig oder vorsätzlich handelte.

Ausrangierte Elektro(nik)geräte

Hersteller müssen auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgen

Gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind die Produzenten verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen und zu entsorgen. Organisiert wird das von der "Stiftung Elektro-Altgeräte Register": Die Stiftung weist die bei den kommunalen Sammelstellen in Containern gesammelten Geräte den Herstellern zum Entsorgen zu, entsprechend dem jeweiligen Marktanteil des Produzenten pro Geräteart. Nach diesem System müssen die Produzenten auch fremde Altgeräte entsorgen.

Ein Hersteller hochwertiger elektronischer Kommunikationsgeräte zog dagegen gerichtlich zu Felde: Er müsse aufgrund der Einteilung der Altgeräte in nur fünf verschiedene Sammelgruppen Geräte entsorgen, die nicht aus seiner Produktpalette stammten. Die Einteilung sei zu undifferenziert. Das Berechnungssystem der Stiftung sei intransparent und benachteilige die Hersteller qualitativ hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer.

Beim Bundesverwaltungsgericht stieß das Unternehmen mit seinen Einwänden nicht auf Zustimmung (7 C 20.08). Das vom EU-Recht vorgeschriebene Verursacherprinzip erlaube es, den Produzenten die Entsorgungskosten für fremde Altgeräte aufzuerlegen. Nur so gelinge eine möglichst umfassende Entsorgung von Elektroschrott im Interesse des Umweltschutzes.

Diese Pflicht sei auch finanziell zumutbar, weil sie sich am Marktanteil der Hersteller orientiere. Zudem gebe es weitere Möglichkeiten finanziellen Ausgleichs. Wie der Gesetzgeber die Geräte in Produktgruppen eingeteilt habe, sei nur bedingt gerichtlich überprüfbar: Die Grenzen seines Beurteilungsspielraums habe er jedenfalls nicht überschritten.

Naturschutz contra Denkmalschutz?

Auch auf einem Denkmalobjekt kann eine Solaranlage zulässig sein

Im Berliner Stadtteil Zehlendorf liegen auf verschiedenen Seiten einer Straße zwei Siedlungen: die Siedlung "Onkel-Toms-Hütte" (gebaut 1926 von Bruno Traut) und die Siedlung "Am Fischtal" (gebaut von den Architekten Schmitthenner und Tessenow 1928). In die Architekturgeschichte ging ihre unterschiedliche Gestaltung als "Zehlendorfer Dächerkrieg" ein: Traut verwandte innovative kubische Formen und Flachdächer, die eher konventionellen Siedlungshäuser nebenan tragen Steildächer.

Heute stehen beide Siedlungen unter Denkmalschutz. Hauseigentümer beantragten bei der unteren Denkmalbehörde die Erlaubnis, auf dem Dach eine Solaranlage zu installieren. Die Anlage sollte auf die der Straße abgewandte Dachseite montiert werden. Trotzdem lehnte die Behörde die Genehmigung ab.

Beim Verwaltungsgericht Berlin setzten sich die Hauseigentümer mit ihrer Klage gegen die Denkmalschutzbehörde durch (16 K 26/10). Denkmalschutz gehe keineswegs immer vor Umweltschutz, so die Richter. Die Interessen des Denkmalschutzes seien gegen die des Hauseigentümers abzuwägen. Dabei seien die Bedeutung des Denkmalobjekts und das Ausmaß der geplanten Veränderung zu berücksichtigen - aber auch der ökologische Nutzen einer Solaranlage.

Im konkreten Fall werde das Gesamtbild des Ensembles nicht wesentlich verändert, da die Anlage auf der Rückseite des Daches installiert werde. Das gelte auch im optischen Verhältnis zum geschützten Ensemble auf der anderen Straßenseite: Von der Straße aus betrachtet, bleibe der architektonische "Widerspruch" der Dächerlandschaften erhalten. Die Behörde dürfe daher die Erlaubnis für die Solaranlage nicht verweigern.

Berufsschullehrerin führt Brustkrebs ...

... auf Schadstoffe in der Schule zurück: Krebs wird nicht als Berufskrankheit anerkannt

Eine 52-jährige Berufsschullehrerin und der Witwer einer Berufsschullehrerin klagten auf Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Ehefrau des Mannes hatte über 30 Jahre am Berufsbildungszentrum Grevenbroich gearbeitet und war 2009 im Alter von 55 Jahren an Brustkrebs gestorben. Die 52-Jährige leidet ebenfalls an Brustkrebs und hält dies für eine Folge der PVC-Belastung an der Schule. Deshalb müsse der Brustkrebs als Berufskrankheit anerkannt werden.

Dem widersprach das Verwaltungsgericht Düsseldorf (23 K 7945/08 und 23 K 2989/09). Bauschadstoffe wie z.B. ein PVC-Fußboden würden prinzipiell nicht als Ursache einer Berufskrankheit - im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes - anerkannt. Beamte seien solchen Gefahren nicht infolge ihrer beruflichen Aufgabe ausgesetzt. Die Beschaffenheit des Dienstgebäudes spiele keine Rolle.

Beide Frauen hatten Bäckereifachverkäuferinnen ausgebildet und dafür Lebensmittelattrappen verwendet, die aus Weich-PVC bestehen. Aus dem sei der krebserregende Schadstoff Benzol "ausgegast", argumentierten die Kläger. Doch auch damit kamen sie vor Gericht nicht durch: Nach dem Sachverständigengutachten eines Krebs-Spezialisten reichen die Erkenntnisse der Wissenschaft nicht aus, um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Einwirkung von Benzol und der Krankheit Brustkrebs festzustellen.

Biomasse-Heizung eines Landwirts ...

... darf nur mit gesetzlich zulässigen Brennstoffen betrieben werden

In seiner Biomasse-Heizungsanlage verfeuerte Landwirt X zuerst nur Holzpellets, dann mehr und mehr Rapsstroh, Getreidespreu und Holzhackschnitzel. Im Dorf beschwerten sich die Nachbarn über Rauch, Staub und unangenehme Gerüche. Schließlich ordnete die Gemeinde eine Feinstaubmessung an: Die Abluft der Anlage enthielt mehr als doppelt so viel Feinstaub wie erlaubt (zulässig sind 0,15 Gramm pro Kubikmeter).

Daraufhin verbot die Gemeinde dem Landwirt, mit anderen Brennstoffen als Holzpellets und Holzhackschnitzeln zu heizen. X legte Widerspruch ein: Mittlerweile seien auch Stroh und Getreideabfälle als Brennstoffe zugelassen. Außerdem habe er seinen Schornstein erhöht, so dass nun jede Geruchs- und Rauchbelästigung ausgeschlossen sei.

Doch die Gemeinde bestand auf dem Verbot: Rapsstroh sei mit einfachem Stroh nicht zu vergleichen. Zudem seien die Brennstoffe von Bauer X zu feucht und rauchten deshalb stark. X klagte gegen den Bescheid, erreichte beim Verwaltungsgericht Koblenz allerdings nur einen Teilerfolg (1 K 1169/10.KO).

Der Landwirt dürfe kein Stroh verbrennen, so das Gericht, dafür sei die Heizungsanlage vom Hersteller nicht zugelassen. Doch der Bescheid der Gemeinde sei insofern rechtswidrig, als sie ihm verboten habe, Getreideabfälle zu verwenden. Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs dürfe X nach neuer Gesetzeslage auch Getreideabfälle verfeuern.

In einer Biomasse-Heizungsanlage dürften nur die vom Hersteller für das konkrete Gerät zugelassenen Brennstoffe eingesetzt werden und das nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zum Feuchtegehalt des Brennstoffs und zu den Grenzwerten. Die Gemeinde dürfe die Nutzung eines an sich zulässigen Brennstoffs nur verbieten, wenn sie konkrete Verstöße gegen diese Vorgaben feststelle.

"CO2-neutrale" Kerzen

Irreführende Werbung für Grablichter aus recyceltem Altfett

Ein Großhändler bewarb seine Grablichter als besonders "umweltschonende Produkte" ohne Palmöl. "Nachwachsend" "aus heimischen Rohstoffen" seien sie und "klimaneutral". Im Vergleich mit herkömmlichem "Kompositions-Öllicht" erspare der Benutzer beim Abbrennen so einer Kerze der Umwelt 645 Gramm CO2. Ihre äußere Hülle besteht aus Kunststoff, die Brennmasse aus so genannten "Sekundärfetten", d.h. aus recyceltem Fett aus der Lebensmittelproduktion oder aus der Gastronomie.

Wettbewerbshüter zogen gegen die Reklame gerichtlich zu Felde und setzten beim Landgericht Koblenz ein Verbot durch (4 HK O 22/10). Die Produktion dieser Kerzen belaste zwar die Umwelt tatsächlich weit weniger als die herkömmlicher Kerzen, räumte das Gericht ein, "CO2-neutral" seien sie aber keineswegs.

Unter "klimaneutral" verstehe der verständige, durchschnittlich informierte Verbraucher ein Produkt, dessen Gebrauch den CO2-Gehalt der Atmosphäre nicht negativ beeinflusst. Ein klimaneutrales Grablicht dürfte also überhaupt keine CO2-Emissionen verursachen. In dieser Hinsicht sei die Werbung unklar: Wie hoch sei der CO2-Ausstoß, der trotz der Reduktion verbleibe?

Und worauf stütze das Unternehmen den behaupteten Wert von eingesparten 645 Gramm CO2? Der Technische Überwachungsverein (TÜV) habe die Kerzen und ihre CO2-Bilanz jedenfalls nicht untersucht. Auch der Begriff "nachwachsend" führe die Verbraucher in die Irre, werde hier doch recyceltes Altfett als "nachwachsender Rohstoff" angepriesen.

Stuttgarter Arzt fährt alten Geländewagen

Fahrverbot in der Umweltzone: Kommune muss keine Ausnahmegenehmigung erteilen

Der Toyota Landcruiser des Hausarztes und Internisten war 1994 zugelassen worden. Seither fuhr er damit täglich von seinem Wohnort nach Stuttgart in die Arztpraxis, dort machte er mit dem Diesel-Geländewagen Hausbesuche. Für die Stuttgarter Umweltzone bekam der Mediziner 2009 keine Feinstaubplakette.

Bei der Stadt beantragte er die Erlaubnis, trotz des Fahrverbots in der Umweltzone seinen Landcruiser nutzen zu dürfen: Um im Winter bei Schnee und Eisglätte sicher bei den Patienten anzukommen, benötige er sein allradbetriebenes Auto. Die Kommune wies den Antrag ab, auch der Rechtsweg brachte keinen Erfolg: Die Klage des Arztes scheiterte beim Verwaltungsgericht Stuttgart (13 K 3296/10).

Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge ohne Plakette gebe es nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liege, so das Gericht. Bei Fahrten von Berufspendlern zu ihren Arbeitsstellen treffe das grundsätzlich nicht zu, also auch nicht bei einem Mediziner. Ärzte würden nicht generell privilegiert, nur Arztfahrzeuge im Notfalleinsatz seien vom Fahrverbot ausgenommen.

Ein besonderer individueller Härtefall liege bei dem Stuttgarter Mediziner auch nicht vor. Trotz Nachfragen habe er keine konkreten Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Daher habe das Gericht nicht prüfen können, ob er keinen anderen Wagen kaufen und seinen Beruf tatsächlich nur mit dem Landcruiser ausüben könne.