Umweltfragen

Naturschutz wichtiger als Brotzeit

Gericht stoppt Bau einer Skihütte an der Piste

Das alpine Landschaftsschutzgebiet H erfreut sich großer Beliebtheit bei Wintersportlern. Naturschutz hin oder her: Das Skigebiet wurde deshalb ausgebaut. Klar, dass anschließend auch die Nachfrage nach Gaststätten für den "Einkehrschwung" stieg. Als ein Gastronom die Baugenehmigung für eine weitere Skihütte an der Piste beantragte, erklärte sich der bayerische Bau- und Umweltausschuss sogleich mit dem Vorhaben einverstanden.

Die Naturschutzbehörde bereitet dem Plan jedoch ein schnelles Ende: Eine Ausnahme vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet komme hier nicht in Frage. Da gehe es um wertvolles Wiesenland, das durch eine große Skihütte mit dem entsprechenden Rummel stark in Mitleidenschaft gezogen würde. Außerdem: Werde einmal eine Baugenehmigung erteilt, stehe der nächste Antragsteller schnell vor der Tür.

Daraufhin versuchte der Wirt, auf dem Rechtsweg eine Baugenehmigung durchzusetzen. Doch auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweigerte sie ihm (1 ZB 10.2422). Der Wunsch des Gastronomen, das Skigebiet noch attraktiver zu machen, rechtfertige keine Ausnahme vom Bauverbot. Die werde in einem Schutzgebiet allenfalls dann zugelassen, wenn das vorhandene gastronomische Angebot nicht genüge, um Wanderer und Skifahrer mit "Speis und Trank" zu versorgen.

Im Skigebiet H existierten aber schon zwei Gaststätten, eine auf dem Gipfel und eine in der Talstation der Seilbahn. Und die reichten knapp aus — sogar laut ADAC-Skipisten-Test —, um die Sportler zu verköstigen. Vergeblich beteuerte der Wirt, die Gastronomie vor Ort habe "chronischen Nachholbedarf" und zu Stoßzeiten finde kaum ein Skifahrer mehr einen Platz.

Davon ließ sich das Gericht nicht erweichen. Hier überwiege das allgemeine Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege. Dass ein größeres, moderneres Angebot an Lokalen für die Gäste angenehmer wäre, sei klar. An der D-Abfahrt gebe es keine einzige Einkehrmöglichkeit. Skifahrer könnten aber den nächsten Snack einnehmen, wenn sie drei km Abfahrt zurücklegten — maximal 15 Minuten Fahrzeit zur Brotzeit, das sei zumutbar.

Die Vertreibung der Kormorane

Landratsamt verbietet wegen des Lärmpegels eine Schussanlage im Fischteich

Aus Angst um den Fischbestand in seinem 13 Hektar großen Weiher ließ Fischzüchter K zehn Meter vom Ufer entfernt eine Schussanlage auf dem Wasser treiben. Das "Schießmännla" — eine Jägerattrappe auf einem Schwimmfloß — sollte mit 100 bis 200 lauten Schüssen pro Tag Kormorane und andere Raubvögel vertreiben.

Das Landratsamt untersagte den Betrieb der Anlage, weil sie die Gesundheit von Spaziergängern am Ufer gefährde. Die Umweltingenieurin der Behörde hatte nachgemessen. Ergebnis: Personen am Schilfgürtel nahe der Schussanlage seien einem Lärm von über 100dB ausgesetzt. Da sei ein akutes Lärmtrauma nicht auszuschließen. Unzumutbar für Erholungsuchende und Anwohner — zumal derzeit der Andrang von Kormoranen nicht so groß sei, dass das "Schießmännla" unbedingt in Aktion treten müsste.

K zweifelte die Messergebnisse an, weil die Umweltingenieurin die Messung 300 Meter entfernt von der Anlage vorgenommen hatte. Die Schüsse seien nicht lauter als erlaubt (tagsüber maximal 90dB), behauptete er. Die Klage des Fischzüchters gegen das behördliche Verbot scheiterte beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (22 ZB 12.1750).

Die 300 m entfernt gemessenen Werte könne man problemlos hochrechnen, so die Richter: Das ergebe in Ufernähe einen maximalen Wert von 116 dB. Nach Untersuchungen des Staatlichen Gesundheitsamts könnten bereits Knallgeräusche ab 100 Dezibel akute Lärmtraumata, Taubheit sowie Tinnitus hervorrufen und das Innenohr schädigen. Dass die Schilfrohre am Uferrand den Lärmpegel dämpften — wie Züchter K vortrug —, treffe nicht zu.

Da Kormorane immer nur kurz einfielen und nicht wirklich viele Fische "raubten", habe der Schutz von Spaziergängern und Anwohnern Vorrang. Bis zu 450 Meter von einem Dorf entfernt seien Schussgeräte generell unzulässig. Außerdem sähen Experten derartige Schussanlagen ohnehin nicht mehr als taugliches Mittel gegen Raubvögel an.

Wenn K darauf nicht verzichten wolle, solle er nicht nur auf die Möglichkeit verweisen, die Anlage umweltverträglich einzusetzen, sondern dafür ein schlüssiges Konzept vorlegen (Schutz der Nachbarschaft, evtl. anderer Standort, andere Schussintervalle).

Mastschweine im Landschaftsschutzgebiet?

Antrag eines Landwirts auf Genehmigung für den Stallbau blieb erfolglos

Ein Landwirt bewirtschaftete etwas Land und hielt in seinem Betrieb 200 Sauen und 700 Mastschweine. Die Schweinezucht wollte er erweitern und dafür außerhalb des Dorfes einen neuen Maststall (für 3.840 Tiere) mit Güllehochbehälter bauen. Der Haken an der Sache: Das Grundstück, auf dem er den Stall bauen wollte, liegt in einem Landschaftsschutzgebiet.

Aus diesem Grund lehnte das Landratsamt den Antrag des Landwirts auf eine Baugenehmigung ab: Die Behörde sah keinen guten Grund, eine Ausnahme vom allgemeinen Bauverbot im Schutzgebiet zu machen: Das sei nur für kleinere Bauten möglich, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten. Ein riesiger Schweinemastbetrieb, der sein Futter nicht selbst erzeuge, sei aber kein landwirtschaftlicher, sondern ein Gewerbebetrieb. Große Gewerbebauten stellten "Fremdkörper" in der bäuerlichen Kulturlandschaft dar.

Masttiere zu halten, gehöre zum traditionellen Bild der Landwirtschaft — und zwar unabhängig von der Herkunft des Viehfutters, fand dagegen der Landwirt. Das Landratsamt dürfe die Entfaltung landwirtschaftlicher Betriebe nicht unzumutbar einschränken. Der Landwirt zog vor Gericht, um die Baugenehmigung durchzusetzen. Seine Klage scheiterte jedoch beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (8 A 2252/11).

Hier komme keine Ausnahme vom Bauverbot in Betracht, erklärte das Gericht. Der Landwirt plane einen Gewerbebetrieb ohne eine Fläche, auf der er ausreichend Futter für die Schweine produzieren könne. Zu den landwirtschaftlichen Betrieben zählten z.B. Betriebe mit Garten- oder Obstbau, Ackerbau und Weidewirtschaft — nicht aber riesige Tiermastbetriebe ohne Futtergrundlage. Den Stall aus dem Dorf zu verlegen, wäre zwar wegen der Geruchsbelästigung durch die Schweine wünschenswert.

Aber nicht in ein Landschaftsschutzgebiet! Schon wegen seiner Größe (91 Meter auf 44 Meter, mit einem fünf Meter hohen Güllehochbehälter von 29 Metern Durchmesser) würde der Stallbau am geplanten Standort die Landschaft verunstalten. Die ganze Anlage hätte eine Grundfläche von mehr als 4.000 Quadratmetern. Auch eine Hecke oder Bäume um die Anlage herum würden die optische Wirkung so eines großen, gewerblichen "Fremdkörpers" nicht abmildern.

Castortransport

Anwohner können gegen gefährliche Transporte klagen, die in unmittelbarer Nähe stattfinden

Gegen das Umladen der Castorbehälter in ihrer Nachbarschaft haben zwei Anwohner geklagt: Der Transport ausrangierter atomarer Brennstäbe bringe sie in Gefahr, fürchteten sie. Bei einem schweren Unfall mit dem Zug oder Lastwagen wären sie (mit-) betroffen, außerdem könnte die Wegstrecke in ihrer Nähe Ziel eines terroristischen Attentats werden. Sie forderten (zumindest!) Auskunft über die geplanten Schutzmaßnahmen.

Erst das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gab den Anwohnern Recht (7 C 35.11). Die Vorinstanzen waren dagegen der Ansicht, Transporte in der Umgebung gingen die Anwohner gar nichts an — auch wenn da gefährliche, strahlende Brennstäbe unterwegs seien. Dabei gelten für Transporte mit strahlenden Stoffen und Gütern die gleichen Sicherheitsauflagen (Atomgesetz) wie an einer Endlagerstätte oder für den Betrieb eines Atomkraftwerks.

Diese Vorschriften schützten auch die Menschen, die in unmittelbarer Nähe der Transportstrecke wohnten und dort ihren Lebensmittelpunkt haben, so die Bundesrichter. Anwohner hätten das Recht zu erfahren, ob alles Mögliche getan wurde, um ihr Risiko zu minimieren. Auch können sie gerichtlich überprüfen lassen, ob diese Maßnahmen "adäquat" seien, d.h. Ob sie ihren Zweck erfüllten.

Wären die Schutzmaßnahmen unzulänglich, dürften die Castorbehälter nicht transportiert oder umgeladen werden. Dann müssten die Verantwortlichen die Aktionen absagen. Im Auftrag der Bundesverwaltungsrichter muss nun die Vorinstanz nochmals prüfen, ob während des Castortransports die Sicherheit der Anwohner gewährleistet ist.

Irreführende Reklame von Prokon

Verkaufsprospekt für Beteiligung an Windparks schönt das erhebliche Risiko

Eine Verbraucherschutzzentrale zog gegen Reklame der Prokon-Unternehmensgruppe gerichtlich zu Felde. Das Unternehmen wirbt intensiv um Kleinanleger und versucht, ihnen Beteiligungen an Windkraftanlagen (so genannte Genussscheine) schmackhaft zu machen. Die Aussagen im Verkaufsprospekt zu Sicherheit und Flexibilität der Geldanlage seien irreführend, warfen die Verbraucherschützer dem Unternehmen vor. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig verbot Prokon, weiterhin mit den beanstandeten Aussagen zu werben.

Hintergrund: Genussscheine oder Genussrechte sind Unternehmensbeteiligungen, die einen festen Zins für den Anleger erbringen sollen — das aber (wie bei Aktien) nur, wenn das Unternehmen Gewinn macht. Ansonsten erhält der Anleger nichts. Er kann auf die Unternehmenspolitik keinerlei Einfluss nehmen und trägt im Fall der Insolvenz das Risiko, den angelegten Betrag zu verlieren: Alle anderen Gläubiger kommen vorher "dran".

Nichtsdestotrotz tut Prokon in seinem Verkaufsprospekt so, als sei der Kauf von Genussrechten etwa so sicher, wie Geld auf einem Sparbuch anzulegen. Windenergieanlagen brächten sicheren Ertrag und stellten als Sachwert zusätzlich eine Sicherheit für die Anleger dar, lobt Prokon in dem Prospekt sich selbst. Außerdem biete diese Form der Geldanlage dem Anleger "maximale Flexibilität". Diese Aussagen seien allesamt unzutreffend, urteilte das OLG Schleswig (6 U 14/11).

Mit dem hergebrachten Sparbuch bei Sparkasse oder Bank seien Genussrechte überhaupt nicht zu vergleichen. Wenn das Unternehmen Pleite gehe, könne das in Genussrechten angelegte Geld total verloren gehen, die Käufer hätten keinerlei Sicherung. Sparguthaben seien dagegen (im Fall einer Bankeninsolvenz) gesichert bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer.

"Flexibel" sei diese Art der Geldanlage ebenfalls nicht, so das OLG. Anleger könnten die Anleihe frühestens nach drei Jahren kündigen und auch das nur unter bestimmten Bedingungen. Regulär könnten sie erst nach fünf Jahren kündigen, dazu komme eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr. Von einer "flexiblen" Geldanlage könne aber nur die Rede sein, wenn sie kurzfristig und einfach aufzulösen sei.

Auch das Versprechen nachhaltiger, umweltfreundlicher Investition in Windkraft sei fragwürdig: Das mit dem Verkauf der Genussscheine eingesammelte Kapital werde keineswegs direkt in Windparks "gesteckt". Vielmehr verleihe die Prokon-Genussrechte-Firma das Kapital an ein undurchsichtiges Geflecht anderer Unternehmen der Prokon-Gruppe weiter. Was ihr Anspruch auf Rückzahlung des Kredits wert sei, hänge ab von der Geldwertstabilität — und vom Windertrag. Die meisten Windenergieanlagen hätten wesentlich weniger Energie produziert (= Gewinn erwirtschaftet) als vorhergesagt.

Putenmast im Naturschutzgebiet

Urteile in einem Satz

Genehmigt der zuständige Landkreis die Erweiterung eines Putenmastbetriebs um ca. 20.000 auf dann 55.400 Tierplätze, ist dies rechtswidrig, wenn die Erweiterungsfläche im europäischen Vogelschutzgebiet "Unterer Niederrhein" liegt;

das Bauverbot in Naturschutzgebieten (laut Naturschutzverordnung von 2005) kennt zwar Ausnahmen, wenn eine landwirtschaftliche Hofstelle erweitert werden soll; ein Betrieb zur intensiven Aufzucht von Truthühnern ist aber kein Bauernhof, sondern eine industrielle Nutzung von Fläche, die mit Belangen des Naturschutzes nicht zu vereinbaren ist.

Vermieter stellt keine blau/gelben Mülltonnen auf

Das verstößt gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und ist ökologisch fragwürdig

Das städtische Müllentsorgungsunternehmen überließ allen Vermietern kostenlos blaue und gelbe Mülltonnen, damit die Mieter Papier und Verbundstoffe extra sammeln konnten. Ein Vermieter stellte diese Tonnen aber nicht auf, verwendete nur graue Restmülltonnen. Darüber beschwerte sich ein Mieter. Die kommunalen Tonnen "links liegen zu lassen" sei Geldverschwendung, kritisierte er. Bei den Nebenkosten müssten Vermieter sparsam vorgehen. Der Mieter kürzte den Betrag, den er für die Kosten der Müllabfuhr zahlen musste, um die Hälfte.

Auch das Amtsgericht Köln war der Ansicht, dass der Vermieter gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen hatte (205 C 112/11). Was in den bunten Tonnen lande, fülle nicht die Restmülltonnen — so werde Platz und Geld gespart. Dass der Vermieter die kostenlosen blauen und gelben Tonnen nicht nutze, erhöhe unnötig die Kosten der Müllentsorgung und sei unter ökologischen Gesichtspunkten völlig unverständlich.

Zu Recht habe daher der Mieter diesen Posten der Nebenkosten gekürzt. Von den Kosten der Müllabfuhr pauschal 50 Prozent abzuziehen, sei allerdings nicht angemessen. Um die Mehrkosten zu schätzen, die den Mietern durch das Vorgehen des Vermieters entstanden, seien die im Betriebskostenspiegel angegebenen Werte heranzuziehen, so der Amtsrichter.

Außerdem empfahl das Gericht dem Vermieter, den Müllsammelplatz zu erweitern. Die Ausgaben dafür stellten Modernisierungskosten dar, die er auf die Mieter umlegen könne. Auf Dauer gesehen, würden diese Kosten durch geringere Müllgebühren mehr als ausgeglichen.

Protestaktion von Greenpeace abgesegnet

Müller-Konzern verliert gegen Umweltschützer

Im Dezember 2004 klebten fünf Mitglieder von Greenpeace in einem Supermarkt die Kühlregale der Milchprodukte-Abteilung mit schwarz-gelben Klebebändern ab. Einer war als Weihnachtsmann verkleidet, die anderen trugen weiße Overalls mit dem Schriftzug Greenpeace. Die Aktivisten der Umweltschutz-Organisation verteilten einen "Einkaufsratgeber" ("Essen ohne Gentechnik") und sprachen Kunden an, um sie auf Gentechnik-Milchprodukte aufmerksam zu machen. Die Kampagne gegen Gentechnik wurde in einigen Supermärkten Baden-Württembergs durchgeführt.

Greenpeace hatte dabei vor allem den Müller-Konzern im Visier: Viele Milchprodukte der Unternehmensgruppe Müller stammen aus Betrieben, die mit genveränderten Futtermitteln arbeiten. Prompt reagierte der Konzern auf den Protest: Die "Absperrbandaktion" beeinträchtige in rechtswidriger Weise seine Interessen und setze seine Waren herab, argumentierte das Unternehmen und zog vor Gericht. Derlei Umtriebe müsse man den Umweltschützern künftig verbieten. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah allerdings keinen Grund für ein Verbot (2 U 60/05).

Die Aktion sei ein Aufruf zum Boykott, räumten die Richter ein. Greenpeace warne Kunden vor Molkereiprodukten von Müller, um den Konzern zum Verzicht auf gentechnisch manipulierte Futtermittel zu bewegen. Kleidungsstücke, die an Schutzanzüge erinnern, und Klebestreifen, die üblicherweise auf Gefahrenstellen hinweisen, sollten die Risiken von Gentechnik veranschaulichen.

Das sei aber nicht rechtswidrig, sondern ein - durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützter - Beitrag zum politischen Streit. Die Umweltschützer hätten auf die Verbraucher keinen Zwang ausgeübt und verfolgten mit der Aktion keine privaten Interessen. Vielmehr gehe es ihnen im Interesse der Allgemeinheit um gesunde Lebensmittel. Deshalb müsse sich der Konzern diese Aktionen gefallen lassen.

Firma will Bürogebäude nicht mit Fernwärme heizen

Kommunaler Anschlusszwang ist berechtigt: Klimaschutz

1997 beantragte eine Firma, die an die öffentliche Fernwärmeversorgung der Gemeinde angeschlossen war, davon befreit zu werden. Sie wolle ihr Bürogebäude mit einer kostengünstigeren Einzelbefeuerungsanlage heizen, teilte sie der Gemeindeverwaltung mit. Der Antrag wurde von der Kommune abgelehnt.

Die Klage der Firma gegen den negativen Bescheid blieb ohne Erfolg - bis hin zum Bundesverwaltungsgericht (8 C 13.05). Die Gemeindesatzung entspreche Bundesrecht und Europarecht, so die Bundesrichter. Zweck des Anschlusses an die öffentliche Fernwärmeversorgung sei der Schutz natürlicher Lebensgrundlagen wie Luft und Klima. Diesem Ziel diene die Fernwärmeversorgung durch Kraftwerke, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiteten. Im Vergleich zur Wärmeversorgung mit einzelnen Feuerungsanlagen würden so klimaschädliche Kohlendioxid-Emissionen verringert. Das rechtfertige den kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme.

Papstmesse auf dem "Marienfeld"

Greenpeace verteilt kritisches Flugblatt über Energieversorger

Ein Energiekonzern war einer der Sponsoren des Weltjugendtages 2005 in Köln und stellte auch das Gelände für den Abschlussgottesdienst mit dem Papst zur Verfügung, das so genannte "Marienfeld". Das Gelände gehörte früher zum Braunkohletagebau Frechen. Der Energiekonzern verteilte Informationsmaterial an die Teilnehmer. Darauf bezog sich ein Flugblatt der Umweltschutzorganisation Greenpeace, das ebenfalls auf dem Marienfeld verteilt wurde.

Die Umweltschützer benutzten Logo und Design des Konzerns, um dessen Eigendarstellung kritisch zu hinterfragen - in Form einer vermeintlichen Beichte. Unter anderem "gestand" das Unternehmen, der "größte Klimakiller Europas" zu sein, der "statt auf nachhaltige CO2-ärmere Technologien auf fossile und rückständige Braunkohle setzt". Der Konzern zog dagegen vor Gericht und setzte ein Verbot per einstweiliger Verfügung durch.

Das Landgericht Köln hob es nach dem Weltjugendtag wieder auf (28 O 456/05). Es bestehe kein Unterlassungsanspruch des Konzerns mehr. Da der Flyer sich auf den Anlass Papstmesse bezog, sei Wiederholungsgefahr auszuschließen. Der Sache nach enthalte das Flugblatt einige wahre Behauptungen und zulässige Meinungsäußerungen. Dass der Energiekonzern ein Drittel seiner Energie mit Braunkohle erzeuge und regenerative Energien an seinem "Energie-Mix" nur einen geringen Anteil haben, treffe zu. Dies als unzulänglich anzusehen, könne der Konzern den Umweltschützern nicht verbieten.

Allerdings müsse es sich der Energieversorger nicht gefallen lassen, wenn sein Name als Waffe gegen ihn eingesetzt und die Kritik als vermeintliche Selbstbezichtigung formuliert werde. Durch die Aufmachung als "Beichte" verletze der Flyer das Namensrecht des Konzerns. Das sei auch nicht mit der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Kunst zu rechtfertigen. Eine Parodie übersteigere eine Person oder ein Werk ins Lächerliche, verschleiere aber nicht die Identität des Urhebers. Das gelte auch für Satire. Im demokratischen Kampf der Meinungen müsse es offen zugehen: Der Gegner müsse sich zu erkennen geben und dürfe nicht mit fremdem Namen operieren.

Umweltaktivisten besetzen Braunkohlebagger

Betreiber der Kohlenmine erhält Schadenersatz für die mehrtägige Demonstration

Anlässlich der internationalen Konferenz für Erneuerbare Energien "Renewables 2004" im Mai 2004 organisierten Aktivisten der Umweltschutz-Organisation Greenpeace eine extravagante Werbeaktion für den Klimaschutz. Sie besetzten auf dem Gelände des Braunkohletagebaus in Hambach mehrere Tage lang einen Braunkohlebagger und hängten dort Transparente auf, um auf die Folgen des Tagebaus aufmerksam zu machen ("Coal Kills The Climate"). Auf der Internetseite der Organisation wurde über die Aktion berichtet.

Der Betreiber des Bergwerks verklagte die Organisation und mehrere ihrer Aktivisten auf Schadenersatz. Das Landgericht Aachen stellte sich auf seine Seite (1 O 126/05). Die Aktivisten hätten rechtswidrig und schuldhaft den Tagebau behindert: Die Protestaktion habe das Arbeiten mit dem Bagger im Tagebaubereich unmöglich gemacht.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertige diese Aktion nicht. Man habe massiv und zielbewusst unmittelbaren Zwang ausgeübt und den Gewerbebetrieb gestört. Die Besetzung sei spektakulär, aber nicht geeignet, den Kohlendioxid-Ausstoß zu vermindern. In diesem Fall sei das Recht des Betreibers auf Nutzung seines Eigentums höher zu bewerten als die Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Umweltschützer.

Ratten auf zugemülltem Grundstück

Hauseigentümer ist verpflichtet, "emissionsverursachende Abfälle zu entsorgen"

Bis kurz vor seinem Tod mit 101 Jahren hatte der Vater des Grundstückseigentümers allein das Haus bewohnt. Er gehörte zu der Gattung Mensch, die nie etwas wegwirft, weil man ja alles vielleicht noch einmal brauchen kann. Er sammelte Bretter, Altpapier, Obststeigen, alte Fahrräder, Kleider und vieles mehr. In mehreren Räumen moderten die Gegenstände vor sich hin.

Als nach seinem Tod das Haus leerstand, kümmerte sich der Sohn nicht darum und das Grundstück verwilderte immer mehr. Nachbarn forderten den Eigentümer mehrfach auf, die Abfälle zu entsorgen. Vor allem im Sommer stank der Müll zum Himmel und lockte zunehmend Ratten an. Das Landgericht Frankfurt brummte dem Eigentümer eine Geldbuße von 600 Euro auf (5/33 Ns 8910 Js 219753/03).

Welche Zwecke der Vater mit dem Sammeln dieser Gegenstände verfolgte, könne offen bleiben. Jedenfalls seien sie jetzt allesamt unbrauchbar - verwittertes Holz, verrostete Fahrräder, vermoderte Textilien etc. - und gefährdeten die Gesundheit der Anwohner. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als vermehrt Ratten auftraten und die Nachbarn sich über die Geruchsbelästigung beschwerten, hätte der Eigentümer das Grundstück räumen müssen. Dies zu unterlassen, stelle eine Ordnungswidrigkeit nach dem Abfallgesetz dar, was ihm das staatliche Umweltamt auch schriftlich mitgeteilt habe.

"Wilder" Müll an der Schleuse

Bundesrepublik als Grundeigentümerin muss für die Abfallbeseitigung aufkommen

Als Eigentümerin des Mittellandkanals unterhält die Bundesrepublik Deutschland in Hannover Schiffsanlegestellen und die Hindenburg-Schleuse. Auf dem Gelände dieser Einrichtungen deponierten unbekannte Täter mehrmals schadstoffhaltige Sonderabfälle. Da der Bund sich weigerte, beseitigte die Landeshauptstadt Hannover den Sondermüll und schickte dem Bund jeweils die Rechnung.

Die Klage der Bundesrepublik gegen die Kostenbescheide scheiterte beim Bundesverwaltungsgericht (7 C 15.02). Die Bundesrepublik sei als Grundeigentümerin Besitzerin des Abfalls - wenn auch unfreiwillig - und müsse ihn entsorgen, urteilten die Bundesrichter. Anders liege der Fall nur bei land- und forstwirtschaftlich genutztem Grund, dessen Eigentümer verpflichtet seien, ihn der Allgemeinheit zum Zwecke des Naturgenusses zugänglich zu machen. Die Eigentümer solcher Grundstücke sollten nicht noch zusätzlich mit den Kosten der Beseitigung "wilden" Mülls belastet werden.

Wohnung schadstoffbelastet

Mieterin schaltet Sachverständigen ein und fordert Ersatz der Kosten

Die vermietete Wohnung war, wie sich später herausstellte, in erheblichem Umfang schadstoffbelastet. Der Vermieter wollte das zuerst nicht glauben und geriet mit seiner Mieterin deshalb in Streit. Als ihm dann ein Sachverständiger schwarz auf weiß bestätigte, wie es stand, sagte er seiner Mieterin davon kein Sterbenswort. Mittlerweile hatte diese jedoch selbst eine Laboranalyse in Auftrag gegeben. Nachdem sie das Ergebnis erfuhr, kündigte sie den Mietvertrag. Als der Vermieter rückständige Nebenkosten abrechnen wollte, konfrontierte ihn die Mieterin mit den Kosten der Schadstoffanalyse (2.262 DM).

Das Amtsgericht Osnabrück wies die Klage des Vermieters auf Ausgleich der Nebenkosten ab (44 C 64/02 (XXV)). Die Mieterin dürfe die Gutachterkosten gegen seine Forderung aufrechnen: Monatelang habe ihr der Vermieter das Gutachten vorenthalten, obwohl er (im Rahmen des Mietvertrags) verpflichtet gewesen wäre, sie sofort zu informieren. Hätte er dies rechtzeitig getan, wäre die Laboranalyse überflüssig gewesen. So aber habe die Mieterin verständlicherweise die Unsicherheit über das Ausmaß der Schadstoffbelastung beenden wollen. Daher müsse der Vermieter die Gutachterkosten ersetzen. Unterm Strich bleibe dann von der Nebenkosten-Nachzahlung nichts mehr übrig.

Durch elektronische Fersendämpfung ...

... wird ein Laufschuh nicht zum Elektrogerät!

Der "letzte Schrei" im Sortiment eines bekannten deutschen Sportartikel-Herstellers ist ein Laufschuh, dessen Dämpfung sich beim Laufen automatisch dem Gewicht des Läufers und dem Untergrund anpasst. Ein Mini-Computer ändert den Härtegrad der Dämpfung mit einem Sensor, einem Magneten und einem motorbetriebenen Kabelsystem.

Deshalb war die zuständige Behörde - die Stiftung Elektro Altgeräte Register (EAR), Fürth, unter Fachaufsicht des Umweltbundesamts - der Ansicht, der Laufschuh sei als Elektrogerät (im Sinne des Elektro- und Elektronikgesetzes) anzusehen und gemäß dessen Vorschriften zu registrieren und zu entsorgen. Der Hersteller müsse die Schuhe zurücknehmen, als wären sie Elektroschrott.

Gegen dieses Ansinnen wehrte sich der Hersteller: Trotz aller technischen Finesse bleibe der Schuh ein Schuh, argumentierte er, schließlich könne man damit auch ohne das elektronische Steuerungssystem laufen. Ein Laufschuh mit einem elektronischen Bauteil sei nicht als Elektrogerät einzustufen, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (7 C 43.07).

Das Gesetz gelte nur für bestimmte Elektrogeräte, die im Gesetz festgelegt seien (Haushaltsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Informations- und Telekommunikationstechnik, Elektrische Werkzeuge, Beleuchtungskörper, Sportgeräte). Sportschuhe gehörten keiner dieser Kategorien an. Sie stellten keine "Sportgeräte" dar, sondern zählten zur Bekleidung.

Letzter (?) Akt des Dramas "Greenpeace contra Müller"

Umweltschützer dürfen Milchprodukte von Müller als "Gen-Milch" bezeichnen

In einer Vielzahl von Publikationen und öffentlichkeitswirksamen Aktionen hat die Umweltorganisation Greenpeace in den Jahren 2004/05 Milch- und Molkereiprodukte der Theo Müller GmbH & Co. KG (Marken "Müller", "Weihenstephan", "Sachsenmilch") als "Gen-Milch" kritisiert. Hintergrund: Das Molkereiunternehmen verwendet Milch von Kühen, die mit gentechnisch manipuliertem Futter gefüttert werden. Die Molkereiprodukte selbst sind nicht gentechnisch verändert.

Müller setzte beim Landgericht durch, dass Greenpeace die Verwendung des wenig schmeichelhaften Begriffs "Gen-Milch" verboten wurde. Das Oberlandesgericht hob das Verbot wieder auf. Auch der Bundesgerichtshof fand, das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung überwiege hier die Interessen des Unternehmens (VI ZR 7/07).

Die Bezeichnung "Gen-Milch" bringe - als Obertitel einer Greenpeace-Kampagne - plakativ die Kritik der Umweltorganisation an der Gen-Technik zum Ausdruck. Die Umweltschützer forderten seit langem, dass Produkte als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden müssten - und zwar auch dann, wenn die Gentechnik nur am Anfang der Nahrungskette eingesetzt werde.

Ob genmanipulierte DNA aus Futtermitteln in Milch und Milchprodukte übergehen könne, sei nach wie vor wissenschaftlich umstritten. Dennoch enthalte der Begriff "Gen-Milch" einen wahren Kern. Immerhin werde im Rahmen des Produktionsprozesses ein Verfahren zur gentechnischen Veränderung angewandt.

Holzschutzgifte in der Wohnung

Können Mieter aus diesem Grund den Mietvertrag fristlos kündigen?

Das Ehepaar hatte sich so gefreut, als es Ende 2006 die hübsche Dachgeschosswohnung mit den vielen Holzbalken und Holzpaneelen gefunden hatte. Sie hatte ihnen gleich gefallen. Doch schon kurz nach dem Einzug gingen die gesundheitlichen Beschwerden los: Die Mieter klagten über Schlafstörungen, Schweißausbrüche, Atembeschwerden, Husten und Kopfschmerzen.

Schließlich beauftragten sie ein Umweltlabor damit, die Wohnung auf Schadstoffe hin zu überprüfen. Bei der Untersuchung stellte sich heraus, dass insbesondere die Holzbalken mit den Holzschutzgiften Pentachlorphenol (PCP), Lindan und Dichlofluanid belastet waren. Ab April 2007 kürzten die Mieter deshalb die Miete; im Juni kündigten sie den Mietvertrag fristlos, weil sie ihre Gesundheit gefährdet sahen. Der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht und verlangte Miete bis Ende Oktober 2007.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Münster (48 C 61/08). Dem Amtsrichter genügte das Gutachten des Umweltlabors nicht. Damit sei keine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Bericht dokumentiere die Belastung der Materialien mit Schadstoffen, ziehe aber keine Rückschlüsse auf eine konkrete Gesundheitsgefahr für die Bewohner. Wie die Schadstoffe die Gesundheit der Mieter negativ beeinflussten, werde nicht ausgeführt. In der Raumluft sei jedenfalls keine signifikante Konzentration von Holzschutzmitteln festgestellt worden. Dass die Schadstoffe in den Räumen das Ehepaar tatsächlich geschädigt hätten, sei daher nicht bewiesen.

Fahrraddemo auf der Autobahn:

Ein Verbot kann unter Umständen rechtswidrig sein

Ein hessischer Naturschutzverband beantragte bei der Versammlungsbehörde die Genehmigung für eine Fahrraddemonstration auf einer Autobahn. Dort wollte er - unter dem Motto: "Tour de Natur" - für eine umweltverträgliche Verkehrspolitik demonstrieren, die den öffentlichen Personennahverkehr fördert, anstatt "die Natur zu Gunsten des Individualverkehrs zu betonieren".

Die Versammlungsbehörde untersagte den Fahrradkorso wegen möglicher Folgen wie Verkehrsstaus und Auffahrunfällen. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel erklärte das Verbot für rechtswidrig (6 B 1629/08). Autobahnen für Versammlungen zu benutzen, sei nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob eine Demonstration zulässig sei, hänge vom Gefahrenpotenzial ab, das durch eine Sperre entstehe, vom Verkehrsaufkommen und vom Zweck der Veranstaltung.

Demnach sei das Verbot hier überzogen. Denn es gehe nicht um eine vielbefahrene Strecke, sondern um das einzige bisher zum Verkehr freigegebene kurze Teilstück einer hessischen Autobahn, die ansonsten noch gebaut werde. Eine kurzfristige Sperre dieses Teilstücks führe keineswegs zu Verkehrschaos.

Das Argument der Behörde, die Radfahrer könnten genauso gut außerhalb der Autobahn demonstrieren, übersehe, dass das Ziel der Fahrraddemo mit dem Versammlungsort zusammenhänge. Der Wunsch des Veranstalters, die Autobahn in die "Tour de Natur" einzubeziehen, verdanke sich dem Anliegen, die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen, wie stark der Autobahnbau in Natur und Landschaft eingreife. Dass der Naturschutzverband dieses Anliegen möglichst publikumswirksam verfolgen wolle, sei legitim.

Streit um Schwalbennester

Hauseigentümer müssen Nisthilfen für die Vögel anbringen

An einigen Häusern in Duisburg-Ruhrort, die an der Rheinseite im Bereich des Hafenmundes liegen, hatte sich in den letzten Jahren eine Kolonie Mehlschwalben angesiedelt. Ihre Nester störten die Hauseigentümer. Kaum waren die Zugvögel im Herbst in den Süden geflogen, wurden die Nester entfernt - angeblich von unbekannten Personen.

Das ist laut Bundesnaturschutzgesetz verboten. Deshalb ordnete der Oberbürgermeister der Stadt Duisburg an, die Grundstückseigentümer müssten als Ersatz für die Nester künstliche Nisthilfen anbringen, bevor die Vögel im Frühling zurückkehrten. Dagegen setzten sich die Betroffenen mit Klagen zur Wehr, die jedoch vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen wurden (25 K 64/09, 25 L 8/09).

Mehlschwalben zählten zu den in Europa geschützten Vogelarten, betonte das Gericht. Auch wenn sie die Nester nicht selbst beseitigt haben sollten, seien die Hauseigentümer - im Interesse des Naturschutzes und damit der Allgemeinheit - dazu verpflichtet, Nisthilfen zu installieren. Und zwar sofort, denn die Mehlschwalben kehrten spätestens Anfang Mai aus ihren Winterquartieren zurück.

Modellflieger im Landschaftsschutzgebiet?

Verwaltungsgericht lässt Verein von Modellfliegern abblitzen

Eine ehemalige Raketenstellung der Bundeswehr in Finnentrop/Nordrhein-Westfalen - jetzt Teil eines Landschaftsschutzgebiets - ist heiß begehrt. Ein Motocrossverein war bereits mit dem Antrag gescheitert, das Areal als Übungsgelände nutzen zu dürfen. Nun versuchte ein Verein von Modellfliegern, eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken. Ausnahme deshalb, weil die Landschaftsschutzverordnung im Prinzip verbietet, auf geschützten Flächen Modellsport zu betreiben.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg ließ auch diesen Verein abblitzen (1 K 2770/08). Das frühere Militärgelände sei zwar noch nicht umgebaut. Dennoch sei es richtig, es in das Schutzgebiet einzubeziehen. Andernfalls würde der Erholungswert des angrenzenden Geländes beeinträchtigt. Das Landschaftsrecht bestimme, dass solche Flächen der "stillen Erholung" dienen sollten.

Das sei mit dem Vereinszweck unvereinbar. Modellhubschrauber mit Verbrennungsmotoren verursachten Lärm und andere Emissionen, die Natur stelle da nur eine Kulisse dar. Der Lärm sei - wie beim Ortstermin festgestellt - noch aus einer Entfernung von mehreren hundert Metern gut zu hören. Das würde die vielen Erholungsuchenden beeinträchtigen. Der Verein müsse sich anderswo um eine Fläche für den Modellflug bemühen.