Umweltfragen

Giftige Energiesparlampen

BGH verbietet Verkauf von Energiesparlampen mit 13 mg gesundheitsschädlichem Quecksilber

Ein Händler wurde von einem Verbraucherschutzverband abgemahnt, weil er Energiesparlampen (Kompaktleuchtstofflampen) anbot, die mehr Quecksilber enthielten als gesetzlich zulässig ist. Die Verbraucherschützer klagten auf Unterlassung. Vergeblich berief sich der Händler darauf, die Grenzwerte seien so geringfügig überschritten, dass ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht komme.

Er verlor den Rechtsstreit in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (I ZR 234/15). Quecksilber sei giftig, so die Bundesrichter. Beim Entsorgen von Energiesparlampen — vor allem, wenn sie zerbrechen — könne der Kontakt mit Quecksilber die Gesundheit der Verbraucher gefährden. Um deren Gesundheit zu schützen, habe es der Gesetzgeber verboten, Produkte mit gesundheitsschädlichen Inhaltsstoffen zu vertreiben, deren Menge die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreite.

Anders als der Anbieter behaupte, lägen die Werte nicht nur geringfügig über dem Grenzwert für Quecksilber: 2012 habe der Grenzwert pro Leuchte noch 5 mg Quecksilber betragen, 2013 sei er auf 2,5 mg pro Leuchte gesenkt worden. Zwei der geprüften Lampen aus der Produktpalette des Händlers hätten diese Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg um ein Vielfaches überschritten. Bei einem Stoff wie Quecksilber sei das auch kein Bagatellverstoß, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstünde.

Schonzeit für Rabenkrähen

Wenn ein Landkreis die Krähen-Schonzeit verkürzt, dürfen Naturschützer bei der Entscheidung nicht mitreden

In Niedersachsen dürfen Rabenkrähen grundsätzlich vom 1. August bis 20. Februar gejagt werden. Im Juli gilt eigentlich noch Schonzeit. Doch im Juli 2013 hob der Landkreis Grafschaft Bentheim die Schonzeit auf seinem Gebiet auf und begründete die Maßnahme damit, dass ein zu großer Bestand an Rabenkrähen bereits zu erheblichen Schäden in der Landwirtschaft geführt hatte.

Ein anerkannter Naturschutzverein wandte sich gegen die Verkürzung der Schonzeit: Die Voraussetzungen dafür (definiert von der Vogelschutz-Richtlinie) hätten nicht vorgelegen. Außerdem hätte der Landkreis die Naturschützer an der Entscheidungsfindung beteiligen müssen, wenn er so eine Verordnung plane.

Dem widersprach das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit einer formellen Begründung (4 KN 154/13). Es teilte das Landratsamt fein säuberlich in zwei Behörden auf: Nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes hätten Naturschutzvereine nur dann ein Mitspracherecht, wenn eine für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde eine Verordnung vorbereite.

Die Verkürzung der Schonzeit habe der Landkreis jedoch als Jagdbehörde auf der Grundlage des Niedersächsischen Jagdgesetzes beschlossen. Unter diesen Umständen müsse er dem Naturschutzverein keine Gelegenheit zur Stellungnahme geben und auch keine Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten gewähren.

Auch als Jagdbehörde müsse der Landkreis zwar Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie beachten. Ungeachtet dessen habe er bei dieser Verordnung aber als Jagdbehörde gehandelt und nicht als Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.

"Düngemittel ohne direkte Nitratauswaschungen"

Gericht nimmt Umweltwerbung eines Düngemittelherstellers unter die Lupe

Der Einsatz von Düngemitteln in der Landwirtschaft ist seit längerem umstritten, weil sie das Grundwasser belasten. Deshalb hielt es eine Firma für werbewirksam, ihr Düngemittel als besonders umweltfreundlich anzupreisen. Beim Einsatz ihres Düngemittels, so die Werbebotschaft, gebe es keine direkten Nitratauswaschungen in das Grundwasser.

Das Oberlandesgericht Hamm erklärte diese Umweltwerbung für unzulässig (4 U 141/94). Sie täusche die Kunden: Zum einen seien Nitratauswaschungen in der Wachstumszeit gar nicht auszuschließen, zum anderen seien indirekte Auswaschungen auch in der übrigen Zeit möglich. Bei der Reklame mit Umweltgesichtspunkten sei die Gefahr der Irreführung besonders groß. Daher bestehe ein gesteigertes Bedürfnis nach Aufklärung. Dem genüge die beanstandete Werbung nicht. Da Fragen des Umweltschutzes heftig diskutiert würden, beeinträchtige eine derart irreführende Werbung den Wettbewerb auf dem Markt für Düngemittel ganz entscheidend und müsse daher verboten werden.

Radeln im Wald erlaubt

VGH München hebt Radverbot für den "Bannwald" im Unterallgäu auf

Im Januar 2014 hat der Markt Ottobeuren im Landkreis Unterallgäu das Radfahren auf allen Wegen im nahen "Bannwald" verboten, um die Wanderer zu schützen. Passionierte Biker wandten sich gegen das Verbot. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs München hoben es auf, nachdem sie die Waldwege persönlich "gecheckt" hatten (11 B 14.2809).

Von einer Gefahrenlage für Erholung suchende Fußgänger — die allein so ein generelles Verbot rechtfertigen könnte — könne hier keine Rede sein, so das Gericht. Die Bayerische Verfassung schütze das Radfahren in freier Natur ebenso wie das Wandern zu Erholungszwecken. Das gelte jedenfalls für Räder ohne Elektromotor und sofern die Radfahrer mit der Natur pfleglich umgingen.

Schmale Waldwege seien nicht von vornherein für Radfahrer ungeeignet, wenn sie ihre Fahrweise den Bedingungen anpassten. Das Gericht habe im Rahmen eines Ortstermins im "Bannwald" mehrere enge Wegstellen begangen und festgestellt, dass auch dort die Sichtweite für Radfahrer ausreiche, um auf Fußgänger rechtzeitig zu reagieren. Man könne Radfahrern nicht pauschal unterstellen, unvorsichtig und in rasendem Tempo zu fahren.

Es stehe dem Markt Ottobeuren aber frei, "mildere Mittel" als ein generelles Radfahr-Verbot zu wählen und bei Bedarf einzelne Wege zu sperren. Falls sich an manchen Stellen gefährliche Situationen häuften, könnten die Verantwortlichen mit deutlich sichtbaren Barrieren die Zufahrt erschweren und/oder Hinweisschilder des Inhalts anbringen, dass Radfahrer auf Wanderer Rücksicht nehmen müssten.

Saatkrähennest ist tabu!

Grundstückseigentümerin darf Platanen wegen der geschützten Vogelart nicht fällen

Saatkrähen krächzen laut und hinterlassen einigen Dreck. Besonders beliebt sind die Vögel daher bei "Nachbarn" meist nicht, mittlerweile aber eher selten und deshalb geschützt. Auf einem Grundstück in Geisenheim nisteten sie auf Platanen. Einige genervte Mieter, die dort lebten, sammelten Unterschriften für ihr Anliegen, die Saatkrähen loszuwerden.

Mit ihrer "Petition" brachten sie die Grundstückseigentümerin dazu, die von den Krähen bewohnten Bäume zu beseitigen. Im November 2012 ließ sie drei Platanen und eine Manna-Esche fällen. Die Aktion war allerdings illegal, weil Saatkrähen eben zu den geschützten Tierarten gehören. Und das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.

Deshalb schritt der Landkreis ein, stoppte das Fällen und verhängte ein Bußgeld gegen die Grundstückseigentümerin. Vergeblich beantragte sie eine Ausnahmegenehmigung dafür, auch die letzten zwei Platanen abzuholzen. Zu Recht habe der Landkreis den Antrag abgelehnt, entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden und wies ihre Klage gegen den Landkreis ab (4 K 870/13.WI).

Wenn man die zwei Platanen auch noch beseitige, werde das letzte Saatkrähennest zerstört. In den ursprünglich fünf Platanen hätten die Vögel regelmäßig genistet. Diese Kolonie sei ohnehin schon rechtswidrig beschädigt worden. Damit habe die Grundstückseigentümerin den Lebensraum der geschützten Art bereits nachhaltig gestört.

Dass die Saatkrähen dieses Jahr das Nest nicht nutzten — jedenfalls behaupte das die Grundstückseigentümerin —, bedeute noch nicht, dass sie es als Brutstätte endgültig aufgaben.

Auch ihre anderen Einwände überzeugten nicht: Dass Menschen durch (nur saisonal auftretenden) Vogelkot der Saatkrähen krank würden, sei doch sehr unwahrscheinlich. Morgendliche Krähenrufe seien wohl lästig, stellten aber ebenfalls kein Gesundheitsrisiko für die hier lebenden Personen dar. Artenschutz habe daher hier Vorrang vor dem Interesse der Mieter und der Grundstückseigentümerin.

Geschützte Wallhecke

Grundstückseigentümer darf sie nicht regelmäßig mähen

Wallhecken sind mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Geländestreifen, die eine Wiese oder einen Acker umschließen. Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz sind alle Maßnahmen verboten, die in solchen Wallhecken das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen.

Deshalb bekam ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grund eine Wallhecke regelmäßig mähte, Ärger mit der Naturschutzbehörde. Sie hielt sein Treiben für ordnungswidrig und erstattete Anzeige.

Das Amtsgericht verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 100 Euro. Dagegen legte er Rechtsbeschwerde ein: Mähen sei eine Pflegemaßnahme, argumentierte er, Pflegemaßnahmen könnten doch vom Verbot nicht betroffen sein. Beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg erreichte der Grundstückseigentümer allerdings nur einen Teilerfolg (2 Ss (Owi) 24/15).

Es hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Der Grundstückseigentümer hätte nur dann eine Ordnungswidrigkeit begangen, wenn seine Wallhecke geschützt sei, erklärte das OLG. D.h. wenn sie ins Verzeichnis geschützter Hecken eingetragen sei, wie vom Naturschutzgesetz vorgesehen. Da das Amtsgericht diesen Punkt nicht geklärt habe, müsse es das nachholen.

Der Sache nach sei das Urteil des Amtsgerichts aber zutreffend. Regelmäßiges Abmähen verhindere das Nachwachsen und den Aufwuchs von Sträuchern und Bäumen. Damit erhalte und pflege der Grundstückseigentümer die Wallhecke nicht, sondern er beeinträchtige oder zerstöre ihre Entwicklung. Eine Wallhecke zu mähen, erfülle damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, wenn sie unter Naturschutz stehe.

Biber töten erlaubt?

"Nur als äußerstes Mittel": Gericht macht sich für den Artenschutz stark

So putzig sie auch sind — manchmal können sie gefährlich werden. Die Rede ist von Bibern, die mit ihren Dämmen und Bauten fleißig Gewässer "gestalten" und Äcker untergraben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg wurde jetzt mit der Frage konfrontiert: Wie geschützt ist die geschützte Tierart?

Eine Behörde hatte einem Gewässerunterhaltungsverband erlaubt, Biber zu fangen und zu töten, um Gefahren für Deiche und Landwirte abzuwehren. Ein Naturschutzverband wandte sich gegen diese Erlaubnis und das OVG gab ihm Recht, weil die Ausnahmegenehmigung nicht gut genug begründet war (11 S 3.15).

Streng geschützte Tiere dürften nur getötet werden, wenn erhebliche Schäden drohten: Schäden für Personen oder wirtschaftliche Schäden für Landwirtschaft, Wasserschutz, Wälder oder Fischerei. So eine Sondererlaubnis sei nur vertretbar, wenn mildere Mittel keinen Erfolg versprächen. Und das setze eine Einzelfallprüfung für bestimmte Gewässerabschnitte voraus.

Im konkreten Fall sei aber eine Art "pauschaler Vorratsgenehmigung" fürs Fangen und Töten beschlossen worden: vier Jahre lang und in Bezug auf über 3.000 Deich- und Gewässerabschnitte an Oder und Oderbruch. Wenn Töten vorbeugend auch dann erlaubt sei, wenn sich gar keine konkrete Gefahr für Menschen abzeichne, höhle das den Artenschutz aus.

Die Behörde habe für keinen einzigen Gewässerabschnitt konkret nachvollziehbare Angaben geliefert, wie viele Biber bzw. Biberbauten hier Schäden durch Dämme und Erdbauten verursachten. Und welche Maßnahmen dagegen mit welchem Ergebnis bereits unternommen wurden. Erst recht fehle eine belastbare Prognose, warum mildere Mittel nicht in Frage kämen.

Bestehe die Gefahr für landwirtschaftliches Gerät, in Erdhöhlen einzubrechen, könne man Schutzstreifen zum Ufer hin brachlegen und/oder mit Steinen schützen. Um Biber effektiv zu "vergrämen", könne man ihre Dämme und Erdbauten zerstören: Dann gingen die Tiere auf Wanderung, um freie, geeignetere Reviere zu suchen. Das wäre ein schonenderer Eingriff, als sie zu töten. Das OVG nannte dem Gewässerunterhaltungsverband auch noch eine Quelle für weitere Anregungen: eine Broschüre des Brandenburger Ministeriums für Ländliche Entwicklung und Umwelt: "Mit dem Biber leben".

Entenjagd gefährdet Teiche

Landratsamt verbietet es deshalb, Enten auszusetzen und zu füttern

In Lüdersburg (Landkreis Lüneburg, Niedersachsen) leitet die Eigentümerin eines Jagdbezirks ein Hotel mit Golfplatz, Land- und Forstwirtschaft, Jagdgatter und mehreren Teichen. Jedes Jahr setzt sie in den Teichen einige Tausend Enten aus. Die Tiere werden einige Monate gefüttert und dann ausgewildert. In der Jagdsaison finden Entenjagden statt, bei denen etwa 2.000 Enten geschossen werden.

Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) machte den Landkreis darauf aufmerksam, dass die Teiche durch die hohe Entenpopulation zu kippen drohten. Tests des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz bestätigten die Diagnose: Das Wasser war mit Phosphor, Stickstoff und organischen Stoffen extrem belastet. Die Teiche enthielten zu wenig Sauerstoff, der Pflanzen- und Algenwuchs war stark.

Daraufhin untersagte es der Landkreis "mit sofortiger Wirkung", in den Lüdersburger Teichen Enten auszusetzen und die Wasservögel im Eigenjagdbezirk zu füttern. Dessen Eigentümerin wurde aufgefordert, die Teiche wieder ins "ökologische Gleichgewicht" zu bringen und dafür von Fachleuten ein Konzept erstellen zu lassen.

Gegen diese Auflagen wehrte sich die Eigentümerin mit einem Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Lüneburg jedoch ablehnte (6 B 2/15). Das massenhafte Aussetzen der Wasservögel habe die Teiche so stark verunreinigt, dass der Naturhaushalt fast zerstört sei. Der massive Anfall von Entenkot mache Fischen und anderen Tieren das Überleben unmöglich.

Gewässerschutz sei sehr wichtig. Dieses Ziel rechtfertige die Anordnung des Landkreises, die Teiche sofort und gemäß fundiertem Konzept zu sanieren. Angesichts der gemessenen Werte sei es notwendig, auf der Stelle einzuschreiten. Je schneller die Eigentümerin des Jagdbezirks die Gewässer saniere, desto eher könne sie künftig wieder Entenjagden veranstalten — allerdings nur noch in einem Umfang, der die Gewässer nicht bedrohe.

Rücksichtslose Windenergie?

Steht eine Windkraftanlage 773 Meter vom Wohnhaus entfernt, ist das nicht zu beanstanden

Die zuständige Behörde genehmigte drei 150 Meter hohe Windenergieanlagen. Nach den Plänen des Betreibers lag die erste Anlage 773 Meter vom Wohnhaus eines Ehepaares entfernt, die anderen beiden Windkraftanlagen hielten einen Abstand von 975 bzw. 1166 Metern ein. Die Hauseigentümer klagten gegen die Genehmigung.

Begründung: Die Anlagen seien zwar in einiger Entfernung von ihrem Haus geplant, wirkten aber aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks optisch bedrängend. Die Windstromanlagen würden den Horizont versperren, sie könnten sich diesem Anblick nicht entziehen. Im hügeligen Gelände seien andere Maßstäbe anzulegen als im Flachland, wo Hausbewohner an solchen Anlagen vorbeischauen könnten.

Doch beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland verfing die Argumentation der Hauseigentümer nicht (2 A 474/13). Das Gebot, auf Nachbarn Rücksicht zu nehmen, sei nicht zu verwechseln mit einem Anspruch der Nachbarn auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht, erklärte das OVG.

Üblicherweise würden Windkraftanlagen genehmigt, wenn der Abstand zum nächsten Wohnhaus mindestens drei Mal so groß sei wie die Höhe der Anlage (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser). Bei dieser Entfernung träten Baukörper und Rotorbewegung optisch in den Hintergrund, wirkten nicht dominant.

Im konkreten Fall liege das Haus der Anwohner sogar 773 Meter von der geplanten Windenergieanlage entfernt. Der Abstand betrage also etwas mehr als das Fünffache der Anlagenhöhe. Angesichts dieser großen Entfernung könne — trotz der behaupteten Besonderheit des Geländes — keine Rede davon sein, dass das Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarn verletze.

Haus im Naturschutzgebiet

Grundstücksverkäufer dürfen bauliche Einschränkungen nicht verschweigen

Beim Makler las der Kaufinteressent das Exposé zu einem Hausgrundstück: Das Haus sei zwar etwas heruntergekommen — ein "Handwerkerobjekt"! Es liege aber schön im Grünen, angrenzend an ein Naturschutzgebiet, so die Beschreibung. K gefiel das Anwesen und vor allem dessen Lage. Er kaufte es 2010.

Um einen schöneren Blick zu haben, werde er die Garage abreißen und zwei Bäume fällen, hatte er dem Verkäufer schon bei den Vertragsverhandlungen mitgeteilt. Und gleich nach dem Kauf machte er sich ans Werk. Bis ihn das Landratsamt stoppte: Das Grundstück liege in einem Naturschutzgebiet, hier dürfe er überhaupt nichts verändern, teilte man Herrn K mit.

Hätte er das gewusst, hätte er niemals den Kaufvertrag unterschrieben, schrieb der wütende K dem Verkäufer. Er focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und gewann den Prozess beim Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (5 U 50/12). Das Grundstück sei untauglich für den Zweck, den der Käufer mit dem Kaufvertrag verfolgt habe, urteilte das OLG.

Wie der Verkäufer wusste, habe K das Haus als Wohnsitz für die Familie renovieren und umbauen wollen. Das Grundstück musste also bebaubar sein. Laut Vertrag durfte der Käufer auch sofort Bauanträge stellen. Im Naturschutzgebiet seien aber nicht nur Neubauten, sondern auch alle Änderungen an Bestandsbauten verboten. Nicht einmal den Garten hätte der Käufer frei gestalten dürfen: Es sei verboten, Wege neu anzulegen und wild wachsende Pflanzen abzuschneiden.

Diesen Mangel des Grundstücks habe der Verkäufer arglistig verschwiegen. Angeblich habe er nicht gewusst, dass es nicht "am" Naturschutzgebiet liege, sondern vollständig "im" Naturschutzgebiet. Selbst wenn das zuträfe, habe er arglistig gehandelt: Wer im Exposé mit der Lage "am" Naturschutzgebiet werbe, müsse die Lage des Naturschutzgebiets zuverlässig klären oder zumindest offenlegen, sie nicht zu kennen.

Auf keinen Fall dürfe der Verkäufer einfach behaupten, K könne das Anwesen frei gestalten, wenn er dafür keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage habe. Hätte der Verkäufer seine Unkenntnis offenbart, hätte sich der Kaufinteressent bei der zuständigen Behörde erkundigt. Bei richtiger Auskunft über die mit dem Landschaftsschutz verbundenen Auflagen hätte K den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Daher sei der Vertrag nichtig.

Genschwein ist kein Bioschwein

Schon kleine Mengen an gentechnisch verändertem Futter stehen dem Biosiegel entgegen

Ein Öko-Landwirt hatte seinen 650 Schweinen Mischfutter gegeben, das Spuren (1,7 Prozent) von gentechnisch veränderten Sojabohnen enthielt. Höchstens acht Tage lang bekamen die Tiere das Futter. Dennoch wollte die zuständige Kontrollstelle — der Verein Grünstempel Ökoprüfstelle — dem Landwirt deshalb das Biosiegel verwehren: Bio-Schweine dürften nun einmal kein Genfutter bekommen.

Dem Schweinezüchter drohte dadurch (nach eigenen Angaben) eine finanzielle Einbuße von über 100.000 Euro. Den Kampf um sein Biosiegel führte der Mann im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg (4 B 24/07). Doch die Justiz verhalf ihm und seinen Schweinen nicht zum Biozertifikat.

Die Kontrollstelle habe es dem Schweinezüchter zu Recht verweigert, so die Verwaltungsrichter. Schweine, die gentechnisch verändertes Futter gefressen hätten, dürften nicht als ökologisches Erzeugnis vermarktet werden. Ob der Landwirt dafür verantwortlich sei oder nicht, spiele hier keine Rolle.

Biosiegel dienten dem Schutz der Verbraucher. Verbraucher vertrauten darauf, dass bei ökologischer Zucht keine "genetisch veränderten Organismen" verwendet würden. Um das Vertrauen in die ökologische Produktion zu sichern, müsse das Biosiegel auch bei einer geringen Menge Genfutter verwehrt werden: Die Höchstgrenze dafür liege bei 0,9 Prozent Gen-Bestandteilen im Futter.

Das hier verwendete Futtermittel habe den Vorschriften ökologischen Landbaus nicht entsprochen: Ausweislich der eigenen Deklaration des Futtermittelhändlers und -herstellers enthielt es nicht nur 1,7 Prozent gentechnisch veränderte Sojabohnen. Zudem stammten 15 Prozent der Zutaten nicht aus ökologischem Anbau (12 Prozent Rapsexpeller und drei Prozent Zuckerrohrmelasse).

Letztlich sei für den Verlust des Landwirts der Verkäufer des Futters verantwortlich. Ihn könnte der Schweinezüchter auf Schadenersatz verklagen, empfahl das Gericht.

Energiesparen wichtiger als Dunstabzug

Mieter muss für wärmegedämmte Fassade auf Außenjalousien und Abluftöffnung verzichten

Die Hauseigentümerin modernisierte die Gebäudehülle des Mietshauses gründlich: An den Fassaden wurde eine 15 Zentimeter dicke Wärmedämmschicht angebracht. Um diese Maßnahme umzusetzen, mussten die Handwerker alle Außenjalousien demontieren. Auch die Abluftöffnung der Dunstabzugshaube von Mieter B wurde verschlossen.

Doch Mieter B legte auf diese Annehmlichkeiten mehr Wert als auf eine gedämmte Fassade und forderte von der Vermieterin, die Jalousien wieder zu montieren und seine Abluftöffnung wieder herzustellen. Es kam zum Rechtsstreit, den Herr B beim Landgericht Düsseldorf verlor (23 S 246/12).

Das Interesse der Vermieterin an einer funktionsfähigen Wärmedämmung wiege schwerer als das Interesse des Mieters am vorherigen Zustand, erklärte das Landgericht. Gedämmte Gebäude verbrauchten weniger Heizenergie, das liege im Interesse aller Mieter und auch im allgemeinen Interesse (Klimaschutz!).

Eine drastische Senkung des Energieverbrauchs sei jedoch nicht zu erreichen, wenn die Dämmschicht durch eine Abluftöffnung oder andere Öffnungen durchbrochen werde. Schaffe man an den Fenstern Öffnungen durch das Anbringen von Außenjalousien, würde durch sie Wärme nach draußen entweichen. Dann wäre die Dämmschicht "für die Katz" und es drohten Feuchtigkeitsschäden an der Bausubstanz.

Deshalb müsse der Mieter die Einbuße an Wohnkomfort hinnehmen, allerdings nicht ganz ohne Ausgleich. Er könne von der Hauseigentümerin Ersatz für den Betrag verlangen, den er für das Anbringen von Innenjalousien ausgegeben habe.

Alle Pflanzen raus!

Landwirtin muss Maispflanzen aus minimal gentechnisch verändertem Saatgut vernichten

Eine Landwirtin hatte in Ungarn Saatmais besorgt, um Mais anzusäen. Bei einer Untersuchung in Niedersachsen stellte sich heraus, dass es sich bei dieser Sorte Saatmais um gentechnisch verändertes Saatgut handelte. Die Regierung von Oberbayern ordnete an, die Landwirtin müsse alle Pflanzen aus diesem Saatgut beseitigen. Restliches Saatgut dürfe sie nicht mehr aussäen.

Die Frau kam der Order nach, alle Felder umzugraben und die Maispflanzen zu vernichten. Anschließend klagte sie gegen die Regierung von Oberbayern, um feststellen zu lassen, dass die Anordnung rechtswidrig war.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte jedoch, sie sei zulässig und notwendig gewesen (22 BV 11.1307). Bei den Proben hätten die Experten herausgefunden, dass das konventionelle Saatgut geringfügig mit der gentechnisch veränderten Maislinie NK 603 verunreinigt war (weniger als 0,1 Prozent). Deren Anbau sei in Europa verboten.

Auch Pflanzen aus konventionellem Saatgut müssten beseitigt werden, wenn es mit gentechnisch veränderten Samen durchsetzt sei. Diese Körner dürften nicht keimen und mit der Blüte auskreuzen. Die Maisblüte hätte eine unkontrollierte Verbreitung durch Auskreuzen und durch Bienen nach sich ziehen können.

Derartige Verunreinigungen von Saatgut seien meistens minimal, so auch hier. Doch das Gesetz sehe keine Untergrenze vor, unterhalb derer ein Fund gentechnisch veränderten Saatguts zu vernachlässigen wäre. Die Pflanzen zu beseitigen, sei die einzig richtige Konsequenz: Der Gesetzgeber müsse die natürlichen Lebensgrundlagen schützen, dieser Auftrag schließe auch Risikovorsorge ein.

Vernünftige Zweifel daran, dass die Probenahme und die Probeanalyse fachlich korrekt vorgenommen wurden, gebe es nicht. Zwar seien in diesem Punkt die Gutachter nicht alle einer Meinung. Aber im Ergebnis habe dieser Mais auf Deutschlands Äckern nichts verloren. Mit diesem Ergebnis sanken auch die Chancen der Landwirtin auf Ersatz des wirtschaftlichen Schadens (60.000 Euro).

Zypresse soll weichen

Wohnungseigentümer streiten um ein "Schmuckstück im Garten"

Der schöne Garten rund um die Wohnanlage wird von allen Bewohnern genutzt und gehört der Eigentümergemeinschaft. Umringt von Büschen steht im Garten eine zehn Meter hohe Zypresse. Die Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung beantragte auf einer Versammlung der Eigentümer, den Baum zu fällen — er verschatte ihre Wohnung und ihre Terrasse. Fast einstimmig wurde beschlossen, die Zypresse zu entfernen.

Nur eine Eigentümerin legte sich für den Baum ins Zeug und focht den Beschluss an: Die Zypresse sei ein Schmuckstück im Garten und präge die gesamte Gartenanlage. Für sie persönlich stelle er Sichtschutz dar und biete ihr zugleich das ganze Jahr über einen Blick ins Grüne. Schon aus Gründen des Naturschutzes müsse man den Baum erhalten.

Ein einzelner Eigentümer kann einen Beschluss der Eigentümerversammlung nur aushebeln, wenn es um eine bauliche Veränderung geht: So eine Maßnahme setzt nämlich die Zustimmung aller Eigentümer voraus. Das Gericht musste also entscheiden, ob es sich um "ordnungsmäßige Instandhaltung des Eigentums" handeln würde, den Baum zu fällen — oder um eine (darüber hinausgehende) bauliche Veränderung.

Das Landgericht Hamburg gab der Naturschützerin Recht und stufte das Fällen als "bauliche Veränderung" ein (318 S 5/13). Der Baum präge wesentlich den optischen Eindruck der Wohnanlage und sei für die Gartenanlage charakteristisch. Vom übrigen Baumbestand auf dem parkähnlich angelegten Garten hebe er sich auffällig ab. Würde er entfernt, entstünde dort regelrecht eine Lücke, fand das Landgericht.

Mit der laufenden Gartenpflege hätte es nichts zu tun, wenn man den Baum beseitigte, da er in gutem Zustand sei. Der Gegnerin des Beschlusses ginge dadurch der Blick ins Grüne verloren und ein Teil des Grundstücks verlöre seinen Charakter als parkähnlicher Garten. Das wäre für die Eigentümerin ein Nachteil, den sie nicht akzeptieren müsse. Der Mehrheitsbeschluss der Eigentümer, die Zypresse zu fällen, sei daher unwirksam.

Umweltplakette mit falschem Kennzeichen

Parkt ein Auto ohne gültige Plakette in einer Umweltzone, ist Bußgeld fällig

In der Umweltzone einer Großstadt, in der nur Autos mit gelber oder grüner Umweltplakette fahren dürfen, entdeckte eine Politesse am Straßenrand einen Wagen ohne gültige Umweltplakette. Es klebte zwar eine grüne Plakette an der Windschutzscheibe — doch darauf stand nicht das Autokennzeichen des geparkten Wagens.

Das brachte dem Autobesitzer ein Bußgeld von 40 Euro ein. Die Sanktion wollte er nicht auf sich sitzen lassen: Erstens habe er nur geparkt und zweitens belege die Plakette, dass das Auto schadstoffarm sei, beschwerte er sich empört. Der Einspruch des Autofahrers scheiterte beim Amtsgericht und beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm (1 RBs 135/13).

Das Kennzeichen der am Auto angebrachten Plakette stimmte nicht mit dem aktuellen Kennzeichen des Wagens überein, so das OLG. Das sei aber gesetzlich vorgeschrieben: Anders könne man nicht kontrollieren, ob ein Fahrzeug in eine Umweltzone einfahren dürfe. Das sei aber im Interesse der Luftreinhaltung notwendig. Weiche das Kennzeichen der Plakette vom aktuellen Autokennzeichen ab, sei sie ungültig.

Wer mit ungültiger Plakette in eine Umweltzone fahre, begehe eine Ordnungswidrigkeit, für die Bußgeld fällig sei. Auch ein geparktes Auto nehme am Straßenverkehr in der Umweltzone teil, eben am "ruhenden Verkehr". Außerdem müsse der Wagen irgendwie dahin gekommen sein — vermutlich sei der Autobesitzer gefahren und habe den Wagen nicht mit einem Anhänger transportiert. Für diesen "unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung in der Stadt" müsse er Strafe zahlen.

Das Parkhotel am Wildbach

Das Land Bayern haftet nicht für die Folgen eines "Jahrhunderthochwassers"

Im oberbayerischen Geretsried gab es früher ein Parkhotel, in dem vor allem Bundeswehrsoldaten ihren Urlaub verbrachten. Neben diesem Hotel floss ein Wildbach. Jahrelang war im Gespräch, sein Bett auszubauen und so Schäden durch Hochwasser vorzubeugen. Doch unternommen wurde nichts — es entstand nur eine Papierflut, die in den Akten der beteiligten Behörden verschwand.

An Pfingsten 1999 trat nach zwei Tagen Starkregen der Wildbach tatsächlich über die Ufer und richtete am Parkhotel einen Schaden von knapp 250.000 Euro an (damals eine halbe Million Mark). Nach Ansicht der Behörden handelte es sich um ein unvorhersehbares Jahrhunderthochwasser. Damit gab sich der Eigentümer des Grundstücks nicht zufrieden.

Er verklagte den Freistaat Bayern auf Schadenersatz: Zum einen hätte man den Wildbach schon längst ausbauen müssen, um solche Schäden zu vermeiden, kritisierte der Hotelier. Zum anderen hätten die für Katastrophenschutz zuständigen Behörden ihn und andere Anwohner früher warnen müssen.

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies zumindest den zweiten Vorwurf entschieden zurück (1 U 2138/03). Hier seien viele Instanzen beteiligt: Nach einem Katastrophenalarm durch den Landkreis seien die Gemeinden dafür zuständig, die Warnung an die Bevölkerung weiterzugeben. Auch das Wasserwirtschaftsamt habe die Aufgabe, vor Hochwasser zu warnen.

Weder von der Gemeinde, noch vom Staat könne der Hotelbesitzer jedoch verlangen, an einem Freitag vor Pfingsten an jedem Bach und an jeder Brücke Personal und Material bereitzustellen, um den Wasserstand zu überwachen und die Gefahr von Hochwasser abzuwehren. Wegen zu später Warnung habe er daher keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Verwunderlich sei es allerdings schon, dass in diesem Überschwemmungsgebiet überhaupt ein Hotel stehe. Doch: Ob ein Ausbau des Wildbaches wirklich notwendig gewesen wäre und gegen das Hochwasser von 1999 geholfen hätte, könne das Gericht auch nach Sichtung aller Akten und Fakten nicht sagen. Um diese Frage zu beantworten, müsste ein Sachverständiger mit Erfahrungen im Alpenraum ein umfassendes Gutachten erstellen.

Da drohe allerdings ein teures und langes Verfahren, deshalb sollten sich die Kontrahenten lieber einigen, riet das OLG. Ein Kompromiss kam aber offenbar nicht zustande. Der Freistaat zahlte nichts und das Hotel wurde in der Folge geschlossen. Heute befindet sich in dem Gebäude eine Bildungseinrichtung für Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes.

Streit um Müllgebühren

Kommunalbehörde behauptet, der Grundeigentümer habe die Restmülltonne nicht "angenommen"

Kurioser Streit zwischen der für die Müllentsorgung zuständigen kommunalen Behörde und einem Grundeigentümer: Im März 2011 schickte ihm die Behörde einen Gebührenbescheid. Sie hatte für das Jahr 2010 Müllentsorgungsgebühren von 323,63 Euro errechnet. Gegen den Bescheid legte der Mann Widerspruch ein.

Seine Begründung: Er habe von der Behörde keine Mülltonne erhalten. Für Null Leistung werde er keine Gebühren zahlen. Also müsse man ihm erst einmal eine Restmülltonne zur Verfügung stellen. Wenn die Behörde nun behaupte, sie habe im Januar 2010 abends versucht, ihm eine Tonne zu liefern, sei das falsch. Aber vielleicht habe sich der Lieferant ja in der Dunkelheit im Grundstück geirrt ...

Dagegen beharrte die Behörde darauf, die Restmülltonne geliefert zu haben. Allerdings habe sich der Grundstückseigentümer geweigert, sie in Empfang zu nehmen. Hätte er das nicht verweigert, hätten die Müllmänner die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchführen können. Da also der Bürger selbst dafür verantwortlich sei, dass "Null Leistung" stattfand, habe die Stadt Anspruch auf die Entsorgungsgebühren.

Das Verwaltungsgericht Gießen erklärte jedoch den Bescheid für rechtswidrig (8 K 4088/11). Gebührenpflicht entstehe mit dem Anschluss eines Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgung, so das Gericht. Als angeschlossen gelte ein Grundstück, wenn dort mindestens ein Restabfallsammelbehälter aufgestellt sei — oder wenn dessen Annahme grundlos verweigert wurde.

Das müsse die Behörde beweisen, ansonsten habe sie keinen Anspruch auf Gegenleistung. Müllmann A, den die Behörde als Zeugen dafür benannt habe, habe Anfang 2010 aber noch keine Tonnen ausgeliefert: Damals "seien andere Kameraden" diese Touren gefahren, habe A ausgesagt. Über eine Annahmeverweigerung habe er nichts gehört.

Vergeblich fahndete das Gericht nach dem Mitarbeiter, der — nach Angaben der Behörde — im Januar den Namen des Grundeigentümers in die so genannte "Verweigererliste" eingetragen hatte. Das Gericht konnte ihn nicht als Zeugen befragen, weil er als Zeitarbeitnehmer für einen privaten Subunternehmer gearbeitet hatte — und den Job nicht mehr ausübte. Der Subunternehmer wusste seinen Namen und seine Adresse nicht.

Und damit war der Grundeigentümer aus dem Schneider: Er musste für 2010 keine Gebühren zahlen.

Fang den Biber

Exemplare der geschützten Tierart zu töten, ist nur bei gravierenden Schäden für Landwirte erlaubt

Das Landratsamt D gestattete es, im Landkreis an einer ganzen Reihe von Gewässern — nur von September bis März —, Biber zu fangen und zu erschießen. Land- und Forstwirte hatten die Ausnahmeerlaubnis beantragt, weil die Biberpopulation stetig anwuchs und in ihrem nimmermüden Schaffensdrang diverse Schäden anrichtete. Biber unterhöhlten ganze Uferbereiche, was zu Uferabbrüchen führte und Felder durchnässte, die so unbrauchbar wurden. Fischteiche könnten auslaufen, warnten die Landwirte, sogar für öffentliche Straßen bestehe Gefahr.

Der Widerstand von Tier- und Naturschützern gegen die Abschusserlaubnis ließ nicht lange auf sich warten. Ein Umweltschutzverband pochte auf die "EU-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume von wildlebenden Tieren" und erhob Klage. Das Verwaltungsgericht Augsburg gab den Umweltschützern teilweise Recht (Au 2 S 13.143).

Das Landratsamt habe bei der Auswahl der Abschussgebiete die folgenden Richtlinien zu lax angewandt: Das Töten von Bibern komme allenfalls als "ultima ratio" in Betracht. Wenn vorbeugende Maßnahmen möglich seien, hätten diese Vorrang. Die Abschusserlaubnis dürfe die streng geschützte Tierart keinesfalls gefährden — und könne daher nur für einzelne, ausgewählte Gebiete gelten.

Eine Ausnahme sei nur zu genehmigen, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb schwer und unerträglich unter dem Artenschutz leide. Das treffe nicht schon dann zu, wenn einmal eine landwirtschaftliche Maschine in unterhöhltem Boden eingebrochen sei und beschädigt wurde. Bei manchen Flächen habe das Landratsamt nicht ausreichend geprüft, ob der betroffene Grundeigentümer selbst etwas unternommen habe, um Schäden zu verhindern.

Gemäß den "Richtlinien zum Bibermanagement" des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit sei es zum Beispiel eine effektive Gegenmaßnahme gegen Biberschäden, einen Schutzstreifen am Ufer brach zu legen. Ein Schutzstreifen von zehn Metern verhindere ca. 95 Prozent der Einbrüche in den Boden.

Das Verwaltungsgericht Augsburg reduzierte die Abschusserlaubnis (bei insgesamt 120 Biberrevieren im Landkreis) auf nur noch 15 Gewässer, in deren Umkreis die Schäden durch Biberdämme besonders groß waren: Hier sind Biber nun vor Gewehren nicht mehr sicher.

"Die Dose ist grün"

Urteile in einem Satz

Wirbt ein Unternehmen für Getränkedosen mit dem Slogan "Die Dose ist grün", obwohl die so beworbenen Eisenblechdosen keineswegs ökologisch vorteilhaft sind, ist die Reklame irreführend, weil der durchschnittliche Verbraucher so einen Slogan als Hinweis auf besonders umweltfreundliche Produkte versteht; Werbeaussagen, die umweltbezogene Eigenschaften eines Produkts herausstellen, müssen stimmen - hier gelten schon deshalb sehr strenge Anforderungen, weil das Umweltbewusstsein der Verbraucher in den letzten Jahrzehnten spürbar gewachsen ist und daher auch die Nachfrage nach umweltverträglichen Produkten kontinuierlich steigt.

Seilbahn auf dem Kinderspielplatz

Kinderlärm auf dem Spielplatz ist zu dulden — auch die Geräusche von Spielgeräten

Neben den gängigen Spielgeräten wie Sandkasten, Wippe und Rutsche bietet der Kinderspielplatz im Dorf M etwas Besonderes: eine 30 Meter lange Mini-Seilbahn! Da rutschen die Kinder auf kleinen Tellersitzen von einem Ende zum anderen — und an den Enden donnert der Seilbahnwagen gegen eine Feder. Diese Geräusche sägten an den Nerven der Hauseigentümerin A, die direkt neben dem Spielplatz wohnt. Etwa zehn Meter von ihrem Balkon entfernt ist die Seilbahn installiert.

Frau A kämpft seit Jahren darum, dass die Gemeinde die Seilbahn abbaut. Immerhin erreichte sie einen Teilerfolg: Die Anlage wurde mit einem schallgedämmten Seilbahnwagen und einem Geräusche dämpfenden Seil nachgerüstet.

Damit war die Anwohnerin jedoch nicht zufrieden und verklagte die Gemeinde. Sie könne sich wegen der "unzumutbaren Summ- und Knallgeräusche" auf ihrem Balkon nicht mehr aufhalten, argumentierte Frau A. Die Kommune müsse dafür sorgen, dass Spielgeräte die Normen des Immissionsschutzrechts einhielten.

Dazu sei die Gemeinde nicht verpflichtet, widersprach das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8 A 10301/12.OVG). Denn das Bundesimmissionsschutzgesetz lege explizit fest, dass seine Grenzwerte für Kinderlärm nicht gelten. Geräusche, die von Kindern oder von Geräten auf Kinderspielplätzen ausgehen, stellten "qua definitionem" keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar.

Spielen und Toben gehörten zur kindlichen Entwicklung, daher müssten Anwohner den damit verbundenen Lärm auf einem Spielplatz dulden. Außerdem füge sich der Spielplatz ganz hervorragend in die Siedlung ein. Der Platz messe über 1.200 qm, genügend Platz für eine Seilbahn also, die mittlerweile zur typischen Ausstattung eines Spielplatzes gehöre.

Die Kommune habe sie obendrein vom Hersteller dämmen lassen und so die Interessen der Anwohner berücksichtigt. Und am Nachmittag spielten hier ohnehin nur vereinzelt Kinder. Besondere Empfindlichkeiten Einzelner dürften dem Kinderspiel nicht im Weg stehen. Wenn die Seilbahn besonders störe, könne sich Frau A dem Lärm leicht entziehen, den Balkon verlassen und die Fenster schließen.