Ein Händler wurde von einem Verbraucherschutzverband abgemahnt, weil er Energiesparlampen (Kompaktleuchtstofflampen) anbot, die mehr Quecksilber enthielten als gesetzlich zulässig ist. Die Verbraucherschützer klagten auf Unterlassung. Vergeblich berief sich der Händler darauf, die Grenzwerte seien so geringfügig überschritten, dass ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht komme.
Er verlor den Rechtsstreit in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (I ZR 234/15). Quecksilber sei giftig, so die Bundesrichter. Beim Entsorgen von Energiesparlampen — vor allem, wenn sie zerbrechen — könne der Kontakt mit Quecksilber die Gesundheit der Verbraucher gefährden. Um deren Gesundheit zu schützen, habe es der Gesetzgeber verboten, Produkte mit gesundheitsschädlichen Inhaltsstoffen zu vertreiben, deren Menge die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreite.
Anders als der Anbieter behaupte, lägen die Werte nicht nur geringfügig über dem Grenzwert für Quecksilber: 2012 habe der Grenzwert pro Leuchte noch 5 mg Quecksilber betragen, 2013 sei er auf 2,5 mg pro Leuchte gesenkt worden. Zwei der geprüften Lampen aus der Produktpalette des Händlers hätten diese Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg um ein Vielfaches überschritten. Bei einem Stoff wie Quecksilber sei das auch kein Bagatellverstoß, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstünde.