Das holsteinische Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume sperrte einen Wirtschaftsweg durch ein Naturschutzgebiet in Nordfriesland. Das 260 Hektar große, umzäunte Gebiet gehört dem Bundesland Schleswig-Holstein, besteht aus Feuchtgrünlandflächen und einem schmalen Wattstreifen in der Nähe der Eider. Auf den Grünflächen halten private Pächter Galloway-Rinder.
Parallel zum Eiderdeich verläuft durch das Naturschutzgebiet eine Betonspurbahn, die in erster Linie dem Transport von Tieren und Futtermitteln durch die Pächter dient. Früher wurde der Wirtschaftsweg auch eifrig von Radfahrern und Spaziergängern genutzt, die jedoch seit einigen Jahren auf den Eiderdeich ausweichen müssen: Wegen der Galloway-Bullen wurde die Betonspur sicherheitshalber teilweise gesperrt.
2015 ordnete das Landesamt an, den Weg für fünf Jahre ganz zu sperren, um so das "Areal zu beruhigen" und Störungen empfindlicher Wiesenvögel auszuschließen. Nur noch Pächter mit Sondererlaubnis dürften ihn benutzen.
Hier handle es sich um ein wichtiges Brut- und Rastgebiet für Wiesenvögel, Watt- und Wasservögel. Der Bestand an bedrohten Wiesenvogelarten habe sich ab 2000 reduziert und erst wieder erholt, seit die Wegenutzung 2013 eingeschränkt worden sei. Auch durchziehende nordische Nonnengänse suchten die Nahrungsplätze jenseits der landwirtschaftlich genutzten Flächen nur auf, wenn der Weg nicht von Fußgängern oder Radfahrern frequentiert werde.
Vergeblich klagte die benachbarte Gemeinde im Interesse der Erholungsuchenden und Freizeitsportler gegen die Wegsperre. Der Schutz von Natur und Landschaft liege im öffentlichen Interesse, erklärte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (1 A 6/16). Die Gemeinde sei für das Gebiet nicht zuständig, auch wenn es zum Teil auf ihrer Fläche liege. Werde eine Fläche unter Naturschutz gestellt, sei sie der kommunalen Planung entzogen. Auf ihre Ideen, wie das Naturschutzgebiet genutzt werden sollte, komme es daher nicht an.
Laut Bundesnaturschutzgesetz sei es zwar allen Menschen gestattet, sich in der freien Landschaft zu erholen. Auch Naturschutzgebiete könnten der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Aber nur, soweit es der Schutzzweck erlaube — also von vornherein mit Einschränkungen. Das Landesamt habe die naturschutzfachlichen Gründe für die Wegsperre umfassend erläutert. Sie hätten Vorrang vor etwaigen Belangen der Kommune und der Freizeitsportler. Die Maßnahme sei notwendig und verhältnismäßig.