Umweltfragen

"Landschaftsschutzverordnung" gekippt

Landwirt klagt erfolgreich gegen Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet

Hintergrund dieses Rechtsstreits war das Bauvorhaben eines Landwirts, der einen großen Hähnchenmaststall für 80.000 Tiere plante. Anwohner befürchteten Gestank und Lärmbelästigung sowie Probleme für das Grundwasser wegen Überdüngung des Bodens. Der Kreistag in Holzminden verhinderte den Bau durch eine Landschaftsschutzverordnung für das Gebiet "Sollingvorland-Wesertal" (Niedersachsen). Sie beinhaltete ein absolutes Bauverbot.

Gegen das Verbot klagte der Landwirt, der seinen Maststall in diesem Gebiet errichten wollte: Die Landschaftsschutzverordnung schränke die Landwirtschaft ohne ausreichenden sachlichen Grund massiv ein, kritisierte er. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg teilte diese Bedenken und erklärte die Verordnung für unwirksam (4 KN 77/16). Das weitreichende absolute Bauverbot verstoße gegen den Rechtsgrundsatz, dass Einschränkungen verhältnismäßig sein müssten.

Ein Gebiet unter "Landschaftsschutz" zu stellen, bedeute, dass der Gesamtcharakter des Gebietes erhalten werden solle. Verboten seien dort im Prinzip nur Bauten, die diesen Charakter veränderten. Dass die per Verordnung verbotenen Baumaßnahmen — so z.B. auch Einfriedungen und Geräteschuppen — im sehr großen Landschaftsschutzgebiet "Sollingvorland-Wesertal" alle den Charakter des Gebiets beeinträchtigen würden, sei zweifelhaft.

Der Landkreis hätte daher nur ein "präventives Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt" anordnen dürfen. Darüber hinaus hätten die dort gelegenen Naturschutzgebiete — Naturdenkmale und Biotope, die intensiver geschützt seien als ein Landschaftsschutzgebiet — in den Karten zum Landschaftsschutzgebiet genau verzeichnet werden müssen.

Anleinpflicht im Vogelschutzgebiet

Hundehalter wehren sich überwiegend erfolglos gegen eine Verordnung der Stadt Erlangen

Die Stadt Erlangen änderte im Sommer 2015 die Landschaftsschutzverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Regnitztal. Dort sollte künftig für Hunde von März bis August Leinenpflicht bestehen, um wiesenbrütende Vogelarten zu schützen. Dagegen wandten sich Hundehalter, die im Landschaftsschutzgebiet Hausgrundstücke besitzen.

Beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) München erreichten sie jedoch nur einen Teilerfolg: Zu weit gehe das Verbot nur in Bezug auf Gebiete, die nicht direkt zum Vogelschutzgebiet Regnitztal gehörten, erklärte der VGH (14 N 16.1498). Im Europäischen Vogelschutzgebiet Regnitztal sei die Anleinpflicht für Hunde angebracht. Frei laufende Hunde störten hier die Vögel bei der Nahrungssuche und vor allem die Bodenbrüter beim Brüten.

Hundehalter könnten in der Regel nicht unterbinden, dass die Tiere ihrem ausgeprägten Jagdtrieb folgten und Vögel aufscheuchten. Ohne Anleinpflicht drohe daher die Gefahr, dass solche Arten den Talgrund verlassen. Nur durch eine (ohnehin zeitlich begrenzte) Anleinpflicht könnten sich die Bestände geschützter Vogelarten erholen, und diesem Ziel sei man auch schon näher gekommen. Das Verbot, Hunde frei laufen zu lassen, sei also erforderlich und geeignet, um die heimische Tierwelt zu schützen.

Das gelte aber nur für das Vogelschutzgebiet selbst und nicht für das Gebiet südlich davon, auch wenn es zum Grüngürtel der Stadt gehöre. Es bestehe fast ausschließlich aus Wiesen und Äckern, die intensiv landwirtschaftlich genutzt würden. Und das stelle sowieso erhebliches Störpotential für Wiesenbrüter dar: Mitte März werde zur Brutzeit gedüngt, landwirtschaftliche Maschinen schreckten die Vögel durch ihren Lärm zusätzlich auf. Hier könnten sich Wiesenbrüter ohnehin nicht ansiedeln und ungestört leben. Eine Anleinpflicht für Hunde würde an dieser Situation nichts ändern.

Streit um Schonzeit für Rehwild

Verwaltungsgericht Freiburg rügt die Einmischung einer Jagdbehörde in ein wissenschaftliches Projekt

Eine Technische Universität in Baden-Württemberg beantragte, für das bundesweite Forschungsprojekt BIOWILD die Schonzeit für Rehwild in 16 Jagdrevieren des Landes jeweils im August aufzuheben. Das vom Bund geförderte, gemeinsam mit weiteren Universitäten durchgeführte Projekt untersucht die Wirkungen einer konzentrierten Jagdzeit auf die Biodiversität und die Frage, wie die Jagd zugleich effektiver und mit weniger Stress für die Wildtiere gestaltet werden kann.

Das baden-württembergische Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) ermächtigt die Jagdbehörden, in bestimmten Fällen Schonzeiten aufzuheben, unter anderem auch zu Forschungszwecken. Dennoch ließ die obere Jagdbehörde die Universität abblitzen: Die Behörde hielt die Forschung nicht für "geboten". Sie sei für das Land Baden-Württemberg nicht von Nutzen, man sammle zum Wildtiermanagement "eigene Erfahrungswerte".

Das Verwaltungsgericht Freiburg rüffelte die Jagdbehörde für ihre Einmischung in die Freiheit der Wissenschaft (1 K 8494/17). Sie sei zwar befugt, nach ihrem Ermessen über den Antrag zu entscheiden. Dabei müsse sie aber die Rechte der Universität ausreichend berücksichtigen, die das Forschungsprojekt schließlich im öffentlichen Interesse durchführe. Das sei hier offenkundig versäumt worden.

Es sei nicht Aufgabe einer staatlichen Jagdbehörde, darüber zu urteilen, ob eine konkrete wissenschaftliche Forschung geboten sei oder welchen Erkenntnisgewinn sie bringen könnte. Das sei allein Sache der Universität. Die Behörde verkenne ganz grundsätzlich, was Freiheit der Wissenschaft bedeute: Wissenschaftler definierten die Ziele, den möglichen Nutzen und die Erfolgsaussichten ihrer Tätigkeit und niemand sonst. Diese Tätigkeit sei unabhängig von der staatlichen Bewertung ihres Nutzens.

Der Nutzen für ein einzelnes Bundesland spiele bei einem bundesweiten Forschungsprojekt erst recht keine Rolle. Dass das Forschungsvorhaben BIOWILD Baden-Württembergs eigene Bemühungen in Sachen Wildtiermanagement beeinträchtigen könnte, sei angesichts seines Umfangs auch nicht anzunehmen: Betroffen seien weniger als zwei Promille der Jagdflächen im Bundesland.

Forstwirtin beantragt "Waldumwandlung"

OVG Lüneburg kippt die Genehmigung, weil das Landratsamt Aspekte des Waldschutzes ignorierte

Der Sohn hatte den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter übernommen und eine große Hähnchenmast aufgebaut. Die Mutter, eine Forstwirtin, bewirtschaftete die Waldgrundstücke rundherum, darunter teilweise wertvoller Eichenmischwald mit einigen streng geschützten Tierarten. Als der Sohn und Hähnchenzüchter zwei weitere riesige Ställe bauen wollte, kam eine Umweltverträglichkeitsstudie zu dem Ergebnis, dass die Immissionen Wald und Tiere beeinträchtigen würden.

Um das Bauvorhaben des Sohnes zu ermöglichen und Schutzvorschriften für den Wald zu umgehen, beantragte die Forstwirtin die Erlaubnis dafür, einen Teil des Waldgebiets zu roden und in landwirtschaftliche Fläche umzuwandeln. Der Antrag wurde vom Landratsamt genehmigt. Doch ein Umweltschutzverband klagte erfolgreich gegen die so genannte "Waldumwandlung".

Die Entscheidung des Landratsamts verstoße gegen Landesrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (10 LB 34/18). Demnach dürfe die zuständige Behörde die Umwandlung nur genehmigen, wenn sie "Belangen der Allgemeinheit diene" oder "erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person" die Umwandlung erforderten. Diese müssten das öffentliche Interesse am Schutz des Waldes überwiegen. Nichts davon treffe zu.

Um erhebliche wirtschaftliche Interessen der Forstwirtin gehe es hier nicht: Ihre Forstprodukte könne sie gut verwerten, dieses Geschäft würde die Waldumwandlung eher beeinträchtigen. Dass sie ihrem Sohn das Stallbauvorhaben ermöglichen wolle, sei kein eigenes ökonomisches Interesse der Waldbesitzerin. Wald zu roden, um den Grund möglicherweise etwas gewinnbringender zu nutzen, komme nicht in Frage. Wald solle wegen seiner Funktion für die Allgemeinheit grundsätzlich erhalten werden.

Wald diene den Menschen als Erholungsraum und sei wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Das Landratsamt habe Gesichtspunkte des Waldschutzes, die der Erlaubnis entgegenstehen, gar nicht erst in Erwägung gezogen: das Vorkommen streng geschützter Arten bzw. die Einschätzung des Forstamts, der Eichen- und Buchenbestand dort sei "besonders wertvoll". Da die Behörde ihren Entscheidungsspielraum falsch genutzt habe ("Ermessensfehler"), sei die Genehmigung für die Waldumwandlung rechtswidrig.

Hähnchenmaststall im Außenbereich?

Umweltschützer klagten gegen die Baugenehmigung für einen Geflügelmaststall

Außerhalb von Ortschaften sind laut Baugesetzbuch nur landwirtschaftliche — und andere, ausnahmsweise "privilegierte" — Bauvorhaben zulässig. Ein Umweltschutzverband klagte gegen die kommunale Baugenehmigung für einen Hähnchenmaststall, der für 29.745 Tiere im Außenbereich einer niedersächsischen Gemeinde gebaut werden sollte. Der Stall und die "Emissionen" der Geflügelmast würden die Landschaft verunstalten und die Natur schädigen, so das Argument der Umweltschützer.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigte die Baugenehmigung: Das Vorhaben erfordere keine Prüfung nach Immissionsschutzgesetz, weil die maßgebliche Obergrenze von 30.000 Mastplätzen nicht erreicht werde. Außerdem könnten sich die Umweltschützer nicht auf die Regelung im Baugesetzbuch stützen — sie habe keinen "Umweltbezug". Auch gewerbliche Tierhaltung könne im Außenbereich zulässig sein, wenn sie keine öffentlichen Belange beeinträchtige.

Zu den "öffentlichen Belangen" zählten auch Landschafts- und Naturschutz, widersprach das Oberverwaltungsgericht Lüneburg: Es hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab den Umweltschützern Recht (1 ME 65/18). Wenn in einem Naturpark von über 2.000 Quadratmetern eine früher landwirtschaftliche Fläche mit Hochbauten überbaut und weitere knapp 1.500 Quadratmeter als Schotter- oder Pflasterfläche versiegelt werden sollten, stehe zweifellos fest, dass die Stallanlagen das Landschaftsbild und Belange des Naturschutzes beeinträchtigen würden.

Zu Unrecht sei das Bauvorhaben genehmigt, d.h. als "privilegiert" behandelt worden. Denn der gewerbliche Geflügelmaststall sei auf einen Standort außerhalb der Gemeinde gar nicht zwingend angewiesen. Zum einen gebe es in der Gemeinde alternative Standorte für den Mastbetrieb: Industriegebiete, in denen auch gewerbliche Anlagen mit Geruchsbelästigung in einem gewissen Ausmaß zulässig seien.

Zum anderen müssten Gewerbebetriebe, bevor sie im Außenbereich eine Baugenehmigung beanspruchen könnten, erst einmal die Geruchsbelästigung durch den Betrieb so weit verringern, dass auch ein Standort im Innenbereich in Frage komme. Diese Pflicht gelte selbstverständlich auch für Geflügelmäster. Für Hähnchenmastställe gebe es zertifizierte Filtersysteme, welche die Geruchsemissionen erheblich über das hier geplante Maß hinaus reduzieren könnten.

Jäger gegen Jagdzeitverlängerung

Oberbayerische Verordnung zum Schutz der Wälder gegen Wildverbiss ist wirksam

Nur auf den ersten Blick erscheint es paradox, dass ein Jäger eine Verordnung bekämpft, die die Jagdzeiten für Schalenwild verlängert. Die Regierung von Oberbayern hat die Verordnung für 105 Bereiche der Alpen erlassen, in denen Schutzwald saniert wird. Durch längere Jagdzeiten soll der Wildbestand reduziert werden, um so bestandsgefährdeten Schutzwald und Nachpflanzungen vor Wildverbiss zu schützen.

Der Inhaber eines Jagdreviers focht die Verordnung an. Seine Begründung: Wenn das Schalenwild auf den Sanierungsflächen verschärft gejagt werde, wechsle es das Revier. Vertrieben von den Sanierungsflächen, würde es dann seinen Waldbesitz schädigen. Doch der Verwaltungsgerichtshof München fand an der Verordnung nichts auszusetzen (19 N 14.1022).

Das Unternehmen Bayerische Staatsforsten bewirtschafte für den Freistaat Bayern 755.000 Hektar Wald gemäß dem Grundsatz "Wald vor Wild". Die Sanierung des Schutzwaldes stimme mit dem EU-Naturschutzrecht überein. Es gebe also inhaltlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verordnung unwirksam sein könnte.

Letztlich sei aber der Antrag des Jägers schon aus formellen Gründen zurückzuweisen. Denn die allermeisten betroffenen Waldgebiete lägen weit von seinem Jagdrevier entfernt, die Verordnung werde sich auf sein Eigentum also gar nicht auswirken.

Im Verfahren habe sich ohnehin gezeigt, dass es dem Jäger nicht wirklich — wie von ihm behauptet — um den Wildverbiss in den Wäldern seines Jagdreviers gehe. Vielmehr lehne er die nachhaltige Waldbewirtschaftung der Jagdbehörden und der Bayerischen Staatsforsten ab, weil sie voraussetze, dass der Wildbestand gesenkt werde. Anscheinend entspreche der überhöhte Wildbestand dem trophäenorientierten Jagdinteresse des Jägers. Doch der Anspruch auf überhöhte Wildbestände sei rechtlich nicht geschützt.

Elster-Jagdverbot

Jagdpächter klagt gegen die Jagdzeitenverordnung für Schleswig-Holstein

Der Pächter eines 550 Hektar großen Jagdbezirks in Schleswig-Holstein klagte gegen die neue Jagdzeitenverordnung des Bundeslandes, die im Frühjahr 2014 in Kraft trat. Konkret ging es um das Jagdverbot für die Elster, die vor dieser Neuregelung von August bis Ende Februar gejagt werden durfte.

Dagegen fuhr der Jäger ganz schweres Geschütz auf: Die ganzjährige Schonzeit für die Elster sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Grundrecht auf Eigentum. Sein Jagdausübungsrecht, das Eigentum im Sinne des Grundgesetzes darstelle, laufe völlig leer. Das Verbot sei außerdem willkürlich. Es werde mit Artenschutz gerechtfertigt, dabei sei der Bestand dieser Vogelart gar nicht gefährdet.

Beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein konnte sich der Jagdpächter nicht durchsetzen (4 KN 10/15). Gemäß Landesjagdgesetz könne die zuständige Behörde die Jagdzeiten für Wild durch Verordnung bestimmen, erklärte das OVG. Das solle vor allem gewährleisten, dass die Notwendigkeiten von Artenschutz und Naturschutz bei der Jagd berücksichtigt werden.

Das Jagdrecht werde damit eingeschränkt, aber keineswegs ausgehöhlt. Das Eigentumsrecht des Jagdpächters sei nicht verletzt: Ihm bleibe eine Vielzahl von Wildarten, die er zu seinem Nutzen jagen könne. Richtig sei, dass der Bestand dieser Vogelart nicht gefährdet sei, räumte das OVG ein, 7.000 Revierpaare lebten derzeit in Schleswig-Holstein. Dennoch: Aus der freien Landschaft habe sich die Elster weitgehend zurückgezogen, der Bestand sei stark zurückgegangen.

Das liege zwar in erster Linie an der Landwirtschaft und nicht an den Jägern. Da die Elster aber fast nur noch in Bereichen brüte, in denen keine Jagd stattfinde, sei das Jagdverbot gerechtfertigt. Es solle dazu beitragen, dass sich die Elster wieder mehr in freier Natur ansiedle — würde die Jagd fortgesetzt, wäre dieses Ziel nicht zu erreichen. Das Verbot sei jedoch auf fünf Jahre begrenzt und werde vom Bundesland aufgehoben, falls sich der Bestand der Vogelart in diesem Zeitraum erholen sollte.

Keine Biogasanlagen in Wasserschutzgebieten!

Landwirte klagen erfolglos gegen ein Verbot des Bundeslandes Niedersachsen

2013 hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz die Bestimmungen für Wasserschutzgebiete geändert. Seither ist es verboten, in Trinkwasserschutzgebieten Biogasanlagen zu bauen und zu erweitern. Das Verbot gilt auch für Gebiete, die künftig als Wasserschutzgebiete vorgesehen sind.

Zwei Landwirte beantragten bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit, das Verbot für unwirksam zu erklären. Sie halten Rinder in einem Wasserschutzgebiet und wollten in der weiteren Schutzzone (III) eine Biogasanlage errichten. In der Anlage sollten in erster Linie Gülle und Festmist aus der eigenen Rinderhaltung verarbeitet werden.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies die Einwände der Landwirte zurück und erklärte das Verbot für rechtmäßig (13 KN 67/14). Es sei weder unverhältnismäßig, noch verstoße es gegen den Schutz des Eigentums. Das Trinkwasser rein zu halten, habe im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung "höchste Priorität". Dieses Ziel rechtfertige die vom Ministerium beschlossenen Einschränkungen.

Generell könne der Betrieb von Biogasanlagen das geschützte Grundwasser gefährden. Die meisten Anlagen würden mit nachwachsenden Rohstoffen betrieben. Dass schädliche Stoffe austreten, sei nie ganz auszuschließen. Darüber hinaus habe in Niedersachsen bereits der Anbau von Mais — der bevorzugten Energiepflanze für Biogasanlagen — die Belastung von Boden und Grundwasser mit Stickstoffen drastisch erhöht.

Aus diesen Gründen habe das Ministerium zu Recht ein generelles Verbot erlassen, ohne Ausnahmeregelung für "reine" Gülleanlagen oder Festmistanlagen. Ausnahmen für solche Anlagen seien aber, nach einer strengen wasserrechtlichen Prüfung des jeweiligen Vorhabens, prinzipiell möglich.

Jagdgatter muss weg!

Das Jagdgatter-Verbot des Bundeslandes Schleswig-Holstein ist nicht verfassungswidrig

Das Bundesland Schleswig-Holstein hat 1999 sein Landesjagdgesetz geändert: Seither ist es dort verboten, Jagdbezirke oder Teile davon für die Jagd oder für die Hege einzuzäunen (in der Jagdsprache: einzugattern). Damit wollte der Gesetzgeber den natürlichen Lebensraum für wilde Tiere ausweiten und zudem das Landschaftsbild verschönern. Für bereits vorhandene Jagdgatter sollte das Verbot erst nach einer Übergangszeit von 15 Jahren gelten.

Nach Ablauf dieser Frist sollte eine Jagdgenossenschaft — die seit Jahrzehnten in einem eingezäunten Wildpark Wildschweine und Rotwild hält und dort regelmäßig Gästejagden veranstaltet — Zäune und Tore abbauen. Und vorher den Wildbestand verringern, um Wildschäden zu vermeiden. Diese Anordnung stelle eine Enteignung dar, die mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes unvereinbar und damit verfassungswidrig sei, erklärte die Jagdgenossenschaft.

Daraufhin kündigte die Jagdbehörde an, wenn die Jagdgenossenschaft das nicht selbst übernehme, werde sie auf deren Kosten das Gatter beseitigen. Der Streit wurde schließlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Schleswig ausgetragen (7 A 224/15). Eigentümer könnten mit ihrem Eigentum nicht nach Belieben verfahren, betonte das VG. Die Sozialbindung des Eigentums gelte auch für Jäger.

Der Gesetzgeber dürfe die Verfügung über das Eigentum einschränken, wenn das im allgemeinen Interesse liege. Das stelle auch dann keine Enteignung dar, wenn die Auflagen zu finanziellen Verlusten führten. Das Verbot des Jagdgatters senke die Wilderträge der Jagdgenossenschaft und schränke ihr Jagdausübungsrecht ein. Dennoch bleibe sie Grundeigentümerin und Inhaberin des Jagdrechts.

Dieser Eingriff in die Rechte der Jagdgenossenschaft sei legitim, weil der Landesgesetzgeber damit höherrangige Zwecke verfolge: nämlich den künstlich hoch gehaltenen Wildbestand innerhalb des Jagdgatters aufzulösen, um weitgehend natürliche Verhältnisse für die Wildtiere zu schaffen und das Landschaftsbild vor Beeinträchtigungen zu schützen.

Wegsperre im Naturschutzgebiet

Gemeinde wehrt sich im Interesse der Erholung suchenden Bürger

Das holsteinische Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume sperrte einen Wirtschaftsweg durch ein Naturschutzgebiet in Nordfriesland. Das 260 Hektar große, umzäunte Gebiet gehört dem Bundesland Schleswig-Holstein, besteht aus Feuchtgrünlandflächen und einem schmalen Wattstreifen in der Nähe der Eider. Auf den Grünflächen halten private Pächter Galloway-Rinder.

Parallel zum Eiderdeich verläuft durch das Naturschutzgebiet eine Betonspurbahn, die in erster Linie dem Transport von Tieren und Futtermitteln durch die Pächter dient. Früher wurde der Wirtschaftsweg auch eifrig von Radfahrern und Spaziergängern genutzt, die jedoch seit einigen Jahren auf den Eiderdeich ausweichen müssen: Wegen der Galloway-Bullen wurde die Betonspur sicherheitshalber teilweise gesperrt.

2015 ordnete das Landesamt an, den Weg für fünf Jahre ganz zu sperren, um so das "Areal zu beruhigen" und Störungen empfindlicher Wiesenvögel auszuschließen. Nur noch Pächter mit Sondererlaubnis dürften ihn benutzen.

Hier handle es sich um ein wichtiges Brut- und Rastgebiet für Wiesenvögel, Watt- und Wasservögel. Der Bestand an bedrohten Wiesenvogelarten habe sich ab 2000 reduziert und erst wieder erholt, seit die Wegenutzung 2013 eingeschränkt worden sei. Auch durchziehende nordische Nonnengänse suchten die Nahrungsplätze jenseits der landwirtschaftlich genutzten Flächen nur auf, wenn der Weg nicht von Fußgängern oder Radfahrern frequentiert werde.

Vergeblich klagte die benachbarte Gemeinde im Interesse der Erholungsuchenden und Freizeitsportler gegen die Wegsperre. Der Schutz von Natur und Landschaft liege im öffentlichen Interesse, erklärte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (1 A 6/16). Die Gemeinde sei für das Gebiet nicht zuständig, auch wenn es zum Teil auf ihrer Fläche liege. Werde eine Fläche unter Naturschutz gestellt, sei sie der kommunalen Planung entzogen. Auf ihre Ideen, wie das Naturschutzgebiet genutzt werden sollte, komme es daher nicht an.

Laut Bundesnaturschutzgesetz sei es zwar allen Menschen gestattet, sich in der freien Landschaft zu erholen. Auch Naturschutzgebiete könnten der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Aber nur, soweit es der Schutzzweck erlaube — also von vornherein mit Einschränkungen. Das Landesamt habe die naturschutzfachlichen Gründe für die Wegsperre umfassend erläutert. Sie hätten Vorrang vor etwaigen Belangen der Kommune und der Freizeitsportler. Die Maßnahme sei notwendig und verhältnismäßig.

Solaranlage blendet die Nachbarn

Grundstückseigentümer muss unangenehme Reflexionen vom Nachbardach nicht hinnehmen

Hauseigentümer A hatte auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Die sorgte für umweltfreundlichen Strom im Haus, allerdings auch für Ärger mit dem Nachbarn. Denn Hauseigentümer B litt unter dem stark blendenden Sonnenlicht, das die Solarmodule auf sein Grundstück reflektierten. Er beschwerte sich darüber, dass die Solaranlage sein Grundstück erheblich beeinträchtige, und forderte von A Gegenmaßnahmen.

Den Streit entschied das Landgericht Duisburg zunächst zu Gunsten des Anlagenbesitzers A. Begründung: Der Gesetzgeber habe mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz Solarstromanlagen fördern wollen. Vor dem Hintergrund dieser politischen Zielsetzung sei davon auszugehen, dass Nachbarn solche Anlagen grundsätzlich dulden müssten — unabhängig vom konkreten Ausmaß eventueller negativer Wirkungen.

So pauschal dürfe man das nicht sehen, urteilte dagegen das Oberlandesgericht Düsseldorf: Hier sei sehr wohl im Einzelfall zu prüfen, wie weit die Nachbarschaft konkret beeinträchtigt werde. Zu Recht habe daher Grundstückseigentümer B gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt (I-9 U 35/17).

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige habe ausgeführt, dass die Blendwirkung durch das reflektierte Sonnenlicht erheblich sei: Sie trete an mehr als 130 Tagen im Jahr auf. Die Blendungen erstreckten sich zeitweise über die gesamte Breite des Grundstücks von B und dauerten bis zu zwei Stunden täglich. In dieser Zeit könne sich B quasi nicht im Garten und auf der Terrasse aufhalten.

Eine Beeinträchtigung dieses Umfangs müssten Nachbarn nicht dulden. Auch wenn der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen mit seinem Energiewende-Programm fördere, dürften Hauseigentümer so eine Anlage nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarn errichten. Anlagenbesitzer A müsse die Blendungen durch geeignete Maßnahmen reduzieren.

Punktsieg für Daimler

Deutsche Umwelthilfe scheitert mit Klage gegen irreführende Mercedes-Werbung für ein Diesel-Modell

Konkret ging es in dem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart um das Diesel-Fahrzeug Mercedes-Benz C 220 BlueTec. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) wirft dem Autohersteller vor, die Kunden mit Reklameaussagen zum Abgasreinigungssystem des Diesel-Modells getäuscht zu haben.

Originalton Daimler: "BlueTec reduziert die Emissionswerte unserer hochmodernen Dieselmotoren auf ein Minimum (...) Dabei werden alle relevanten Emissionsbestandteile auf ein Minimum reduziert."

Tatsächlich sei der Wagen alles andere als umweltfreundlich und sauber, so die DUH. Im Straßenverkehr überschreite er die Grenzwerte für Stickoxid um das 28-fache, wie Abgasmessungen der niederländischen Prüforganisation TNO zeigten. Bei niedrigen Temperaturen arbeite das Abgasreinigungssystem nur eingeschränkt.

Diese Tatsache bestritten die Anwälte des Autokonzerns gar nicht erst. Den Vorwurf der Irreführung wiesen sie dennoch zurück und bekamen vom Landgericht Stuttgart Recht (34 O 21/16 KfH). Die Reklame behaupte, die Emissionen würden "auf ein Minimum reduziert".

Diese Aussage sei nicht so zu interpretieren, als preise Daimler hier "saubere Spitzentechnologie" an, fand das Landgericht. Vielmehr sei gemeint, dass der Autohersteller beim Säubern der Abgase eben den Grad erreichte, der zu diesem Zeitpunkt technisch möglich gewesen sei. Also habe das Unternehmen die Kunden nicht getäuscht.

Vermutlich wird die DUH gegen das Urteil Berufung einlegen. Aus welchem Grund auch immer: Mittlerweile hat Daimler die beanstandeten Aussagen im Internet gelöscht und benutzt auch den Produktnamen BlueTec nicht mehr.

Streit um eingeschränkte Jagdzeiten

Schleswig-Holstein darf vom Bundesrecht abweichende Jagdzeiten festlegen

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Schleswig-Holstein hatte im Frühjahr 2014 die Jagdzeiten eingeschränkt (unter anderem für Rot- und Rehwild, Feldhasen und Wildkaninchen) sowie für Rebhühner und einige Gänsearten eine ganzjährige Schonzeit angeordnet.

Weil diese Landesverordnung von der bundesweit gültigen Regelung abwich ("Bundesjagdzeitenverordnung"), klagten einige Jäger dagegen: Sie sahen ihr Jagdrecht ausgehöhlt und die Vorsorge gegen Wildschäden gefährdet. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig sah die Lage allerdings weniger dramatisch (4 KN 2/15 u.a ).

Das Ministerium habe die Kompetenzen, die ihm das Landesjagdgesetz eröffne, mit der Verordnung nicht überschritten, erklärten die Verwaltungsrichter. Zu Gunsten von Tierschutz und Naturschutz dürfe das Bundesland auch abweichende Jagdzeiten festlegen. Sollten infolgedessen in einzelnen Revieren verstärkt Wildschäden auftreten, könne die Jagd ohnehin unabhängig von den Jagdzeiten angeordnet werden, um dagegen vorzugehen (§ 27 Bundesjagdgesetz).

Pflanzenschutzmittel vom Winde verweht

Weinbaugesellschaft darf ihren Wein trotz Pflanzenschutzmittelrückständen als Bio-Wein vermarkten

Eine Weinbaugesellschaft in Rheinland-Pfalz bewirtschaftet ihre Rebflächen strikt ökologisch. Doch was hilft das genaue Befolgen der Vorschriften, wenn die Nachbarn das anders halten? Einige ihrer Parzellen liegen inmitten konventionell bewirtschafteter Rebflächen anderer Winzer. Und das führte zu einem Rechtsstreit mit dem Land Rheinland-Pfalz.

Die Ökokontrollstelle des Bundeslandes hatte Blattproben von den Rebstöcken der Weinbaugesellschaft genommen und prüfen lassen. Im Labor fanden die Experten an den Blättern Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, die im Öko-Weinbau nicht zugelassen sind. Daraufhin verbot das Bundesland der Weinbaugesellschaft, den von diesen Flächen stammenden Wein als Bio-Wein zu vermarkten.

Dagegen klagte die Weinbaugesellschaft: Sie habe die Spritzmittel weder gekauft, noch auf ihren Weinbergen eingesetzt. Es handle sich vielmehr um einzelne, kleine Parzellen direkt neben konventionell bewirtschafteten Rebflächen, auf denen Pflanzenschutzmittel großflächig mit dem Hubschrauber versprüht würden. Nur so seien die Rückstände auf ihren Pflanzen zu erklären. Die Ergebnisse der Blattprobe belegten daher nicht, dass sie die Auflagen für biologische Produktion nicht einhalte.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Weinbaugesellschaft recht und hob das Verbot des Bundeslandes auf (2 K 885/16.KO). Ausschlaggebend dafür, ob es sich um ein konventionelles oder um ein Öko-Produkt handle, sei nach den einschlägigen Gesetzen allein die Produktionsweise. Und das Unternehmen habe nicht gegen die Vorschriften zum ökologischen Weinbau verstoßen.

Nach Aussagen von Sachverständigen seien Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Ökokulturen die Regel — wenn die Ökokulturen von konventionellem Weinbau umgeben seien. Nur, wenn in der weiteren Umgebung kein konventioneller Weinbau stattfinde, gebe es keinerlei Pflanzenschutzmittelrückstände.

Im konkreten Fall komme dazu, dass die betreffenden Parzellen relativ schmal seien. Fliege hier ein Hubschrauber herum, der Pflanzenschutzmittel verspritze, bekämen die ökologisch bewirtschafteten Flächen zwangsläufig etwas davon ab — schon bei leichtem Wind ziemlich viel.

Landratsamt bringt Büffelzüchter in Not

Vorläufiges Verbot der Büffelhaltung würde das "Aus" für einen Zuchtbetrieb bedeuten

Ende 2015 hatte ein Unternehmer ein landwirtschaftliches Anwesen nahe Heilbronn erworben, um Wasserbüffel zu züchten. Der Verkäufer hatte dort Hochlandrinder gehalten. Die Grundstücke liegen in einem Wasser- und Landschaftsschutzgebiet. Mit dieser Begründung verbot das Landratsamt Heilbronn im November 2016 die Büffelzucht.

Die geschützten Flächen würden ohne Genehmigung für den Zuchtbetrieb genutzt, so die Behörde: Jetzt müsse erst einmal geklärt werden, ob das Halten von Wasserbüffeln im freien Gelände dem Wasserschutz widerspreche oder nicht. Deshalb müsse der Züchter bis spätestens in drei Wochen alle Tiere vom Anwesen entfernen.

Gegen diesen Bescheid der Behörde stellte der Züchter Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz und bekam vom Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart recht (13 K 8355/16). Die Anordnung sei unverhältnismäßig: Der Züchter besitze keine weiteren Flächen, auf denen er seine Tiere unterbringen könnte. Würde er die Anordnung befolgen, müsste der Züchter sämtliche Tiere verkaufen oder schlachten lassen.

Damit wäre seine wirtschaftliche Existenz vernichtet, der Betrieb am Ende. Diese Folgen habe das Landratsamt bei seiner Entscheidung ignoriert und damit die Interessen des Züchters nicht angemessen berücksichtigt, kritisierte das VG. Dass die Behörde dem Betrieb quasi den Todesstoß versetze, wäre allenfalls dann hinnehmbar, wenn 100-prozentig feststünde, dass die Büffelhaltung tatsächlich unzulässig sei.

Das treffe jedoch nicht zu. Ob dieser Betrieb "genehmigungsfähig" sei, sei noch offen — und mangels ausreichender Unterlagen auf die Schnelle nicht zu beurteilen. Daher hätte die Behörde mildere Mittel in Erwägung ziehen müssen. So wäre es z.B. möglich, das vorläufige Verbot der Büffelhaltung auf die Grundstücke zu beschränken, auf denen das Wasserrecht eine Beweidung sicher ausschließe (Flächen der Kategorie Wasserschutzzone I).

Gebühr für Langlaufloipen unzulässig

In Nordrhein-Westfalen hat jeder das Recht auf freien Zugang zum Wald

Ein nordrhein-westfälischer Verein zur Pflege von Langlaufloipen und Skiwanderwegen kassierte in der Saison 1992/93 eine Gebühr für seine gespurten Langlaufloipen. Er stellte neben ihnen kleine Häuschen auf, Mitglieder gaben hier an die Langläufer gegen Entgelt so genannte Loipenpässe aus. Zwar deklarierte der Verein den Loipenpass nicht als Eintrittskarte, sondern als freiwilligen Beitrag, mit dem die Sportler die Loipenpflege des Vereins unterstützten.

Zugleich ließ der Verein aber Handzettel an die Langläufer verteilen, die die allgemeine Einführung von Loipenpässen ankündigten, und an den Skihäuschen Schilder aufstellen: "STOP Kasse/Loipengebühr". Nach Ansicht der Forstbehörde entstand dadurch bei den Skiläufern der Eindruck, dass die Gebühr zwingend sei. Deshalb ordnete die Forstbehörde an, die Skihäuschen zu entfernen: Alle Bürger könnten laut Forstgesetz Waldflächen frei benützen, das dürfe nichts kosten. Das Verwaltungsgericht Arnsberg gab ihr Recht (1 K 7738/93).

Jeder habe das Recht, sich im Wald zu erholen - das gelte auch für Skifahrer. Nur, wenn es um die Teilnahme an organisierten Veranstaltungen gehe, die nicht in erster Linie der Erholung dienten, könne der Verein Gebühren erheben. Die Loipengebühr sei zwar für die Skifahrer rechtlich gesehen nicht "obligatorisch" gewesen, dennoch habe die Forstbehörde zu Recht das Kassieren verboten. Denn für juristisch nicht geschulte Langläufer sei durch die Maßnahmen des Vereins der Eindruck entstanden, sie seien verpflichtet, die Gebühr zu zahlen.

Das Wisent und die Buche

Waldbesitzer wehren sich gegen Bissschäden durch eine ausgewilderte Wisentherde

Seit dort im Frühjahr 2013 Wisente ausgewildert wurden, tobt im Rothaargebirge ein Streit zwischen Naturschützern und Forstwirten. Die Befürworter des Projektes versprechen sich davon — neben dem Artenschutz — Impulse für den Tourismus in der Region. Inzwischen besteht die kleine Herde aus fast 20 Tieren, ein Waldbesitzer hat für sie Grund zur Verfügung gestellt.

Der "europäische Bison" war vor acht Jahrzehnten fast ausgestorben und ist geschützt. Leider ist seine Lieblingsspeise die Buchenrinde. Das führte zu Ärger, denn die Tiere knabbern auch außerhalb der für sie vorgesehenen Waldfläche an Fichten und vor allem an Buchen. Waldbesitzer klagten deshalb gegen die "Wisent-Welt", den Trägerverein des Arten- und Naturschutzprojektes. Die vom Verein zur Entschädigung gesammelten Spenden reichten ihnen nicht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm forderte den Verein auf, in einem Fall die Schäden zu ersetzen und allgemein Maßnahmen gegen die Bissschäden zu ergreifen (5 U 153/15 und 5 U 156/15). Die Wisentherde schädige das Eigentum der Waldbesitzer. Verpflichtet zu Gegenmaßnahmen sei der Verein allerdings nur, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dafür eine Ausnahmegenehmigung (gemäß Bundesnaturschutzgesetz § 45 Abs. 7) erteile.

Im Prinzip dürfe niemand wild lebenden, besonders geschützten Tieren nachstellen, sie fangen, verletzen oder töten. Um landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Schäden zu vermeiden, könnten Naturschutzbehörden aber den strengen Artenschutz lockern und Maßnahmen gegen geschützte Tiere erlauben. Der Verein müsse so eine Erlaubnis beantragen, um gegen die Wildschäden vorgehen zu können, die seine Herde verursache.

Wenn die Wisente nicht durch zusätzliche Fütterungen vom "Wildern" im Wirtschaftswald abzuhalten seien, müsse der Verein die Tiere zumindest einfangen und einzäunen, so das OLG. Im Notfall müsse man die Herde durch Abschießen verkleinern. Sollte die Naturschutzbehörde für derartige Maßnahmen jedoch keine Ausnahmegenehmigung erteilen, müssten die Waldbesitzer die Schäden hinnehmen.

Keine Nachrüstung von Güllebehältern

Nordrhein-Westfalen darf Tiermäster nicht zu effektiverem Abdecken der Güllebehälter verpflichten

Tierhaltung stellt mit etwa 80 Prozent die Hauptquelle für Ammoniak-Emissionen dar. Die EU hat für diesen und für andere Luftschadstoffe 2010 Grenzwerte festgelegt. Seither hat Deutschland die nationale Höchstmenge für Ammoniak-Emissionen ständig überschritten. Um hier gegenzusteuern, hat das Bundesland Nordrhein-Westfalen quasi im Alleingang beschlossen, große Schweinemastbetriebe müssten Abluftreinigungsanlagen einbauen ("Tierhaltungserlass" von 2013). Mit weiteren Regelungen hat sich das Bundesland einen Rüffel von der Justiz eingehandelt.

Flüssigmist soll in geschlossenen Behältern gelagert werden, um die Schadstoffemissionen gering zu halten. Nach der "Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (TA Luft) können Tiermastbetriebe auch andere Maßnahmen zur Luftreinhaltung anwenden, sofern diese Maßnahmen die Emissionen geruchsintensiver Stoffe und von Ammoniak um mindestens 80 Prozent mindern.

Die Landkreise Unna, Warendorf und Steinfurt haben unter Verweis auf den Tierhaltungserlass von Tiermästern verlangt, die Emissionen um 85 Prozent zu reduzieren. Begründung: Die Vorgaben der TA Luft entsprächen nicht mehr dem Stand der Technik. Es sei für die Betriebe finanziell zumutbar, Güllebehälter mit einem Zeltdach, Schwimmfolien oder -körpern abzudecken und die Emissionen des Schadgases Ammoniak so um 85 Prozent zu verringern.

Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Münster hoben diese Anordnungen auf (8 B 2691/15 und weitere, gleichlautende Urteile). Die Verwaltung dürfe von den Vorgaben der TA Luft nicht abweichen. Denn bisher gebe es in Wissenschaft und Technik keine gesicherten, neuen Erkenntnisse, die die Regelungen der TA Luft entkräften würden.

Zweifellos bestehe in Sachen Ammoniak Handlungsbedarf: Die Ammoniak-Emissionen müssten unbedingt reduziert werden, da Deutschland bisher die EU-Werte nicht habe einhalten können. Es sei aber in erster Linie Aufgabe der Bundesregierung und nicht die des Bundeslandes, die Vorgaben der EU mit nationalen Maßnahmen umzusetzen.

Energieeffizienz in der Werbung

Kurzartikel

Die Reklame eines Internetshops für einen Fernseher ist nicht schon deshalb wettbewerbswidrig, weil die vorgeschriebene Angabe zur Energieeffizienzklasse des Geräts nicht auf derselben Internetseite steht wie die Reklame. Ist direkt neben der Preisangabe ein Link angebracht, der eindeutig als elektronischer Verweis auf die Energieeffizienzklasse zu erkennen ist ("Details zur Energieeffizienz") und mit einem Klick zu dieser Information führt, sind die Vorschriften der einschlägigen EU-Verordnung erfüllt.

Artikel aus Krokoleder beschlagnahmt

Berliner Luxus-Kaufhaus konnte keine artenschutzrechtliche Erlaubnis für Krokoleder-Produkte vorweisen

Im Sommer 2014 hatte das Bezirksamt Mitte in einem Berliner Kaufhaus zugeschlagen: Die Behörde beschlagnahmte sechs Handtaschen, einen Gürtel und elf Uhrenarmbänder im Wert von insgesamt 23.000 Euro. Der Grund: Die Produkte waren alle aus Leder von besonders geschützten Tierarten gefertigt (Alligator, Python etc.), die nur mit besonderer Erlaubnis verkauft werden dürfen.

Juristisch heißt diese Erlaubnis "artenschutzrechtlicher Nachweis" und der lag nach Ansicht des Bezirksamts nicht vor. Das Kaufhaus wehrte sich gegen die Maßnahme, die Klage blieb jedoch beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin ohne Erfolg (VG 24 K 391.15). Zu Recht habe die Behörde die Produkte beschlagnahmt, entschied das VG.

Wer Lederartikel von Tieren besonders geschützter Arten verkaufe, müsse zweifelsfrei nachweisen, dass das konkrete Tier vermarktet werden durfte. Zum Schutz gefährdeter Tierarten müsse jede Erlaubnis eindeutig einem bestimmten Produkt zugeordnet werden können. Das Kaufhaus habe zwar Unterlagen über den Ankauf der Taschen, Gürtel und Armbänder eingereicht, aber nicht die geforderten Einzelnachweise.

Das Argument der Kaufhausbetreiber, die hochpreisigen Produkte stammten von weltbekannten Luxusmarken und damit nicht aus zweifelhafter Herkunft, kam beim VG gar nicht gut an: Der "gute Ruf" eines Unternehmens oder der hohe Preis seiner Produkte stellten keinen Beweis dafür dar, dass es nur artenschutzrechtlich zulässige Tierexemplare verarbeitet habe, erklärten die Richter.