Hintergrund dieses Rechtsstreits war das Bauvorhaben eines Landwirts, der einen großen Hähnchenmaststall für 80.000 Tiere plante. Anwohner befürchteten Gestank und Lärmbelästigung sowie Probleme für das Grundwasser wegen Überdüngung des Bodens. Der Kreistag in Holzminden verhinderte den Bau durch eine Landschaftsschutzverordnung für das Gebiet "Sollingvorland-Wesertal" (Niedersachsen). Sie beinhaltete ein absolutes Bauverbot.
Gegen das Verbot klagte der Landwirt, der seinen Maststall in diesem Gebiet errichten wollte: Die Landschaftsschutzverordnung schränke die Landwirtschaft ohne ausreichenden sachlichen Grund massiv ein, kritisierte er. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg teilte diese Bedenken und erklärte die Verordnung für unwirksam (4 KN 77/16). Das weitreichende absolute Bauverbot verstoße gegen den Rechtsgrundsatz, dass Einschränkungen verhältnismäßig sein müssten.
Ein Gebiet unter "Landschaftsschutz" zu stellen, bedeute, dass der Gesamtcharakter des Gebietes erhalten werden solle. Verboten seien dort im Prinzip nur Bauten, die diesen Charakter veränderten. Dass die per Verordnung verbotenen Baumaßnahmen — so z.B. auch Einfriedungen und Geräteschuppen — im sehr großen Landschaftsschutzgebiet "Sollingvorland-Wesertal" alle den Charakter des Gebiets beeinträchtigen würden, sei zweifelhaft.
Der Landkreis hätte daher nur ein "präventives Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt" anordnen dürfen. Darüber hinaus hätten die dort gelegenen Naturschutzgebiete — Naturdenkmale und Biotope, die intensiver geschützt seien als ein Landschaftsschutzgebiet — in den Karten zum Landschaftsschutzgebiet genau verzeichnet werden müssen.