In Niedersachsen dürfen Rabenkrähen grundsätzlich vom 1. August bis 20. Februar gejagt werden. Im Juli gilt eigentlich noch Schonzeit. Doch im Juli 2013 hob der Landkreis Grafschaft Bentheim die Schonzeit auf seinem Gebiet auf und begründete die Maßnahme damit, dass ein zu großer Bestand an Rabenkrähen bereits zu erheblichen Schäden in der Landwirtschaft geführt hatte.
Ein anerkannter Naturschutzverein wandte sich gegen die Verkürzung der Schonzeit: Die Voraussetzungen dafür (definiert von der Vogelschutz-Richtlinie) hätten nicht vorgelegen. Außerdem hätte der Landkreis die Naturschützer an der Entscheidungsfindung beteiligen müssen, wenn er so eine Verordnung plane.
Dem widersprach das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit einer formellen Begründung (4 KN 154/13). Es teilte das Landratsamt fein säuberlich in zwei Behörden auf: Nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes hätten Naturschutzvereine nur dann ein Mitspracherecht, wenn eine für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde eine Verordnung vorbereite.
Die Verkürzung der Schonzeit habe der Landkreis jedoch als Jagdbehörde auf der Grundlage des Niedersächsischen Jagdgesetzes beschlossen. Unter diesen Umständen müsse er dem Naturschutzverein keine Gelegenheit zur Stellungnahme geben und auch keine Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten gewähren.
Auch als Jagdbehörde müsse der Landkreis zwar Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie beachten. Ungeachtet dessen habe er bei dieser Verordnung aber als Jagdbehörde gehandelt und nicht als Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.