Umweltfragen

Naturschutz und "Grünlandumwandlung"

Die Umwandlung von Weiden in Ackerland ist nur zulässig, wenn der Landwirt dafür einen Ausgleich schafft

Nach dem bayerischen Naturschutzgesetz ist es verboten, Grünland in Ackerland umzuwandeln und landwirtschaftlich zu nutzen. Die Naturschutzbehörde muss aber Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, wenn die mit der Umwandlung verknüpfte Beeinträchtigung für den Naturhaushalt ausgeglichen wird.

Ein bayerischer Landwirt beantragte im Januar 2020 bei der zuständigen Behörde des Landkreises Schwandorf so eine Erlaubnis. 0,91 Hektar Weideland wollte er als Acker nutzen. Als Ausgleich bot er an, ein gleich großes Feldstück am Fluss Murach in Grünland umzuwandeln. Die Behörde genehmigte den Antrag im Prinzip, akzeptierte aber einen Teil der angebotenen Fläche nicht als Ausgleich.

Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg (4 K 20.821). Die Ausgleichsfläche müsse nicht unbedingt genauso groß sein wie die umgewandelte Fläche, wenn die Ausgleichsfläche für die Natur umso größeren Mehrwert bringe. Auf einem Gewässerrandstreifen der Murach Grünland zu "schaffen", bewirke aber keine ökologische Verbesserung, erklärte das VG.

Denn am Rand von Gewässern sei laut Naturschutzgesetz die ackerbauliche Nutzung ohnehin ausgeschlossen. Diesen Randstreifen als Grünland zu bewirtschaften, stelle also keinen funktionalen Ausgleich für die beabsichtigte Umwandlung von Weide in Ackerland dar. Damit biete der Landwirt nur das an, wozu er sowieso gesetzlich verpflichtet sei.

Dieses Argument gelte auch für eine Wiese, die im Rahmen einer Umwelt- und Klimamaßnahme 2015 bis 2019 in Grünland umgewandelt worden sei: Auch so entstandenes Grünland sei kein Acker mehr, zumal der Landwirt die Fläche auch nach dem Ende der Förderung als Grünland bewirtschaftet habe. Auch das sei keine Fläche, die als Ausgleich für die Grünlandumwandlung in Betracht komme.

Richter machte es sich zu leicht

Beim Urteil gegen einen Umweltsünder nur den Gesetzestext zu wiederholen, genügt nicht

Ein Amtsrichter verurteilte einen Mann zu Geldbuße, weil er Äste einer geschützten Kiefer abgesägt hatte, die auf sein Grundstück herüberhingen. Sein Urteil begründete der Richter so: Der Umweltsünder habe gegen die örtliche Baumschutzsatzung verstoßen, denn der "Rückschnitt des Baumes (sei) ohne Genehmigung und nicht artgerecht" vorgenommen worden.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf rechtfertigte es diese Begründung nicht, dem Mann eine Geldstrafe aufzuerlegen (5 Ss (OWi) 450/94). Der Amtsrichter habe in seinem Urteilsspruch im wesentlichen nur den Text der örtlichen Baumschutzsatzung wiederholt. Es sei jedoch unzulässig, in einem Urteil nur die Worte des Gesetzestextes zu umschreiben oder mit gleichlautenden Worten oder allgemeinen Redewendungen wiederzugeben. Um jemanden zu verurteilen, müsse das Gericht immer alle Umstände, die die Tat beträfen, genau ausführen und erörtern.

Landbewohner fordert Luftreinhalteplan

Oberverwaltungsgericht: Der Feinstaub-Grenzwert wird trotz Ammoniak und Gülle auf den Feldern nicht überschritten

Das Wohnhaus von Herrn X liegt auf dem Land, inmitten intensiv genutzter Ackerflächen in Niedersachsen. Auf die Landwirtschaft führt der Hauseigentümer seine gesundheitlichen Probleme zurück. Vom Landkreis forderte er immer wieder, den Bau weiterer Schweineställe in der Nachbarschaft zu verhindern. 2020 zog Herr X erneut vor Gericht, um einen Luftreinhalteplan durchzusetzen.

Der Landkreis müsse die Luftverschmutzung durch Ammoniak und Feinstaub bekämpfen, verlangte er. Dazu seien deutsche Behörden laut EU-Recht verpflichtet. Sein Haus stehe in einem roten Gebiet, in dem die Gülle auf den Feldern das Grundwasser mit Nitrat verunreinige. Das betreffe alle durch Intensivtierhaltung geprägten Gebiete im Nordwesten Niedersachsens.

Auch die Ammoniak-Belastung in der Luft sei durch die Gülle deutlich höher als zulässig. Das sei bekannt, auch wenn in der Umgebung keine Messungen stattfänden, auf die er als Betroffener eigentlich Anspruch hätte. Für Ammoniak selbst existiere zwar kein Grenzwert. Infolge der Ammoniakemissionen werde aber der Grenzwert für Feinstaub überschritten.

Anspruch auf den Erlass eines Luftreinhalteplans habe der Landbewohner nicht, entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (12 KN 18/20). So einen Aktionsplan müssten die Behörden erstellen, wenn die Schadstoffwerte in der Luft in einem Ballungsraum bestimmte Grenzwerte überschreiten. Das sei bisher nicht der Fall, es bestehe nicht einmal die Gefahr, dass Grenzwerte erreicht werden könnten.

Herr X beanstande, dass der Landkreis vor Ort weder Berechnungen erstellen, noch Messungen vornehmen lasse. Dafür sei aber der Landkreis gar nicht zuständig. Punktuelle Messungen der Luftqualität seien ohnehin nicht relevant, hier gehe es um die Durchschnittswerte im ganzen Land. Aussagefähige Ergebnisse erreiche man nur mit Messstellen an bestimmten, richtig verteilten Standorten.

Eine evidente Überschreitung des Feinstaub-Grenzwerts liege nirgendwo vor. Die bundesweiten Messergebnisse fänden sich auf der Homepage des Umweltbundesamtes: https://www.umweltbundesamt.de/daten/luft/luftdaten

Ackerflächen im Naturschutzgebiet

Landwirt kämpft erfolglos gegen Einschränkungen der Bodenbewirtschaftung

Die Naturschutzbehörde des Landkreises Verden hat 2016 ein großes, zusammenhängendes Gebiet im Landkreis per Verordnung als Naturschutzgebiet "Untere Allerniederung" ausgewiesen. Der größte Teil der Fläche stand schon vorher unter Naturschutz (ein Schutzgebiet gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU und ein Vogelschutzgebiet V 23). Ein Landwirt, der in diesem Naturschutzgebiet ca. 60 Hektar Grund landwirtschaftlich nutzt, klagte gegen die Verordnung der Behörde.

Die vorgesehenen Ausnahmeregelungen für "naturverträgliche Bodennutzung" genügten nicht, wandte er ein. Außerdem habe die Naturschutzbehörde die Flächen überhaupt nur als Naturschutzgebiet einstufen können, weil er und andere Landwirte hier seit 1990 extensiv wirtschafteten. Sie hätten nämlich entsprechende Auflagen der Behörde freiwillig befolgt. Man könne doch nicht freiwillige Einschränkungen der Bodenbewirtschaftung später per Verordnung festschreiben.

Schützenswerte Biotope hätten hier schon vor der ersten Vereinbarung mit den Landwirten bestanden, erklärte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (4 KN 390/17). Die Flächen des Klägers gehörten zu den schutzbedürftigen und schützenswerten Flachland-Mähwiesen. Teilweise seien sie Brut- und Nahrungsgebiet für Weißstörche und andere geschützte Vögel. Einschränkungen beim Einsatz chemischer Mittel, von Jauche oder Gülle, von Geflügelkot und Klärschlamm, bei der maschinellen Bodenbearbeitung etc. seien hier unvermeidlich — ansonsten würde der Lebensraum Flachland-Mähwiese beschädigt.

Dass der Landwirt an einem öffentlichen Programm zur extensiven Bodennutzung teilgenommen habe, mache die 2016 verschärften Einschränkungen nicht rechtswidrig. Denn die Anforderungen an die Bodenbewirtschaftung hätten sich unabhängig von der Verordnung der Naturschutzbehörde deutlich erhöht.

Die EU-Kommission habe das betreffende Gebiet im Jahr 2004 in die Liste der FFH-Gebiete (Schutzgebiet gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) aufgenommen. Seit 2001 lägen die Grünflächen des Landwirts zudem im Europäischen Vogelschutzgebiet V 23. Damit entscheide die örtliche Naturschutzbehörde nicht mehr nach freiem Ermessen über die nötigen Einschränkungen. Sie habe vielmehr die Pflicht, geeignete Schutzmaßnahmen für diese Flächen zu ergreifen.

Pflanzenschutzmittel im Naturschutzgebiet

Naturschutzbund Baden-Württemberg verlangt Auskunft über landwirtschaftlichen Pestizid-Einsatz

Der Naturschutzbund Baden-Württemberg verlangte (unter anderem) vom Regierungspräsidium Freiburg Umweltinformationen, genauer: Auskunft darüber, wie viele Pflanzenschutzmittel auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen verwendet werden, die in Naturschutzgebieten des Regierungsbezirks liegen. Der Naturschutzbund wollte die Daten zum Pestizid-Einsatz auswerten und eine Statistik veröffentlichen.

Da das Regierungspräsidium den Antrag ablehnte, klagten die Naturschützer auf Auskunft und bekamen vom Verwaltungsgericht (VG) Freiburg Recht (10 K 1230/19). Die Behörde müsse ihnen Aufzeichnungen der letzten drei Jahre zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln übergeben, entschied das VG. Landwirte müssten darüber ohnehin "Buch führen" und die Daten der Behörde zur Verfügung stellen.

Für die Landwirte sei dennoch Datenschutz gewährleistet, denn der Naturschutzbund wolle und bekomme nur anonymisierte Daten. Abgesehen davon: Nach den einschlägigen Vorschriften (EU-Umweltinformationsrichtlinie, baden-württembergisches Umweltverwaltungsgesetz) dürfe die Veröffentlichung von Umweltinformationen über Pestizide sowieso nicht mit dem Hinweis auf Datenschutz oder Betriebsgeheimnisse verweigert werden.

Die Menge der zu bearbeitenden Daten werde wohl zu beträchtlichem Aufwand führen. Aber auch dieser Umstand rechtfertige es nicht, den Antrag des Naturschutzbundes abzulehnen. Erstens gehöre dieser Aufwand zum Aufgabenbereich des Regierungspräsidiums: Es sei gesetzlich verpflichtet, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu kontrollieren. Zweitens verfolgten die Naturschützer damit das in der EU-Umweltinformationsrichtlinie formulierte Ziel, die Öffentlichkeit möglichst umfassend und systematisch über Umweltprobleme zu informieren.

Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen

Naturschutzbund macht den Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt für Umweltschäden verantwortlich

Weil dort geschützte Wasservögel brüten, wurde ein Teil der Halbinsel Eiderstedt in Schleswig-Holstein zum Schutzgebiet erklärt. Es wird überwiegend als Grünlandgebiet traditionell landwirtschaftlich genutzt und muss zu diesem Zweck entwässert werden. Das ist die wesentliche Aufgabe des Deich- und Hauptsielverbands Eiderstedt. Diese Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhält ein Schöpfwerk, dessen Pumpen den Wasserstand reduzieren.

Der Naturschutzbund wirft dem Deichverband vor, der Betrieb des Schöpfwerks führe zu Umweltschäden, die die Wasservögel beeinträchtigten. Die Naturschützer verlangten vom Landkreis Gegenmaßnahmen gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie. Doch der Landkreis lehnte ab: Deutschland habe die (im EU-Recht vorgesehene) Möglichkeit wahrgenommen, Landwirte bzw. den Deichverband von der Haftung für Umweltschäden zu befreien, soweit die Schäden auf einer "normalen Bewirtschaftung" des betreffenden Gebiets beruhten.

Gegen den Behördenbescheid zog der Naturschutzbund vor Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Klärung der Frage, wie "normale Bewirtschaftung" zu verstehen sei (C-297/19). Dieser Begriff umfasse landwirtschaftliche Tätigkeiten einschließlich ihrer notwendigen Ergänzungen wie Be- und Entwässerung und damit auch den Betrieb eines Schöpfwerks, so der EuGH.

Normal sei die Bewirtschaftung im Schutzgebiet allerdings nur, wenn die Vorgaben der Habitat- und die Vogelschutzrichtlinie beachtet und mit der allgemein anerkannten landwirtschaftlichen Praxis in Einklang gebracht werden. Werde gegen die Schutzvorschriften verstoßen, könnten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie der Deichverband für Umweltschäden haftbar sein — auch wenn sie mit ihrer "beruflichen Tätigkeit" Aufgaben erfüllten, die ihnen der Staat im öffentlichen Interesse übertragen habe.

Wildschweinstreit

Die Stadt Wilhelmshaven fordert von einer Jagdpächterin, das Schwarzwild in ihrem Jagdbezirk abzuschießen

Wildschweine, die sich zu Hauf im Naturschutzgebiet Voslapper Groden Süd herumtreiben, sind der Stadt Wilhelmshaven ein Dorn im Auge — richten sie doch in Biotopen großen Schaden an. Aus diesem Grund forderte die Kommune von der Pächterin eines Jagdreviers, das mitten im Naturschutzgebiet liegt, das Schwarzwild auszurotten.

Im Behördendeutsch ausgedrückt: Die Jagdpächterin sollte den Schwarzwildbestand in ihrem Jagdbezirk "auf Null reduzieren", nur so sei eine weitere Schädigung des Naturschutzgebiets zu verhindern. Dagegen klagte die Jagdpächterin und beantragte zugleich vorläufigen Rechtsschutz, um die Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung in diesem Rechtsstreit nicht ausführen zu müssen.

Das Verwaltungsgericht schlug sich auf die Seite der Pächterin: Die Kommune fordere Unmögliches. Die Jagdpächterin könne die Wildschweine in ihrem Revier schon deshalb nicht "eliminieren", weil sich an ihr Revier ein weiterer Jagdbezirk anschließe, in den das Wild ungehindert wechseln könne. Auch beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg unterlag die Stadt (10 ME 230/19).

Zwar erlaube es das Bundesjagdgesetz, unter besonderen Umständen als "letztes Mittel" den Totalabschuss eines Wildbestandes anzuordnen, erklärte das OVG. Auch und gerade dann, wenn es darum gehe, Schaden von einem Naturschutzgebiet abzuwenden. Doch die Stadt habe die von der Vorinstanz angemeldeten Zweifel am "Wildschweinerlass" nicht ausräumen können.

Im Naturschutzgebiet lägen zwei Jagdreviere direkt nebeneinander. Wie solle also die Jagdpächterin die Wildschweine allein in ihrem Revier ausrotten? Das sei überhaupt nur möglich, wenn sich die Pächter beider Reviere an der Schwarzwildjagd beteiligten und sich dabei abstimmten. Auch im Nachbarrevier müsste der Bestand eliminiert werden — anders funktioniere es nicht.

Landwirt klagt gegen Naturschutzgebiet

OVG Bautzen erklärt die Naturschutz-Verordnung der Stadt Chemnitz für rechtmäßig

2015 hat die Stadt Chemnitz per Verordnung die Chemnitzaue bei Draisdorf zum Naturschutzgebiet erklärt: Flächen auf beiden Seiten des Flusses Chemnitz am nördlichen Stadtrand, insgesamt 83 Hektar. Dadurch soll die Auenlandschaft mit ihren Überschwemmungsflächen als Brut- und Rastgebiet sowie als Nahrungsfläche für seltene und gefährdete Vogelarten geschützt werden.

Seither ist es dort verboten, mit Kraftfahrzeugen zu fahren, Grünland in Acker umzuwandeln, Chemikalien anzuwenden oder den Wasserhaushalt zu verändern. Allerdings sieht eine Ausnahmeregelung vor, dass Landwirte ihre landwirtschaftlichen Grundstücke im Naturschutzgebiet wie bisher nutzen können. Ein Landwirt, der dort Ackerbau betreibt und Rinder auf der Weide hält, mochte auf diese Regelung nicht vertrauen.

Er klagte gegen die kommunale Festsetzung des Naturschutzgebiets. Sie sei erstens überflüssig, weil die Fläche ohnehin schon nach EU-Recht als Flora-Fauna-Habitat-Gebiet geschützt sei. Zweitens sei die Verordnung unklar: Was für Landwirte noch erlaubt sei und was nicht, werde nicht eindeutig festgelegt. Das schränke ihn bei der Nutzung seiner Grundstücke unverhältnismäßig ein.

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hielt die Verordnung der Stadt Chemnitz jedoch für rechtmäßig (4 C 14/16). Verglichen mit dem Schutz, den ein Flora-Fauna-Habitat-Gebiet genieße, enthalte die angegriffene Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen. Sie sei also keineswegs überflüssig. Auch in die Rechte der Landwirte greife die Verordnung nicht unverhältnismäßig ein.

Denn sie stelle durch Ausnahmen von den Verboten sicher, dass landwirtschaftliche Betriebe ihre Flächen weiterhin "entsprechend guter landwirtschaftlicher Praxis" bewirtschaften könnten. Eine Verordnung müsse nicht konkret bestimmen, welche Veränderungen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erlaubt und verboten seien. Verordnungen seien allgemeine Regeln, die im Streitfall auf den konkreten Fall anzuwenden und ihrem Sinn entsprechend auszulegen seien.

Grundeigentümer will Hähnchenställe verhindern

Nachbarn können für ein Biotop auf ihrem Grundstück keinen Umweltschutz-Anspruch geltend machen

Haus und Grundstück von Herrn M liegen in einem besonders geschützten Biotop. Der zuständige Landkreis genehmigte 2016 den Bau von zwei großen Masthähnchenställen in einer Entfernung von 1.120 Metern. Gegen das Bauvorhaben eines Landwirts und Geflügelzüchters kämpfte der Grundstückseigentümer ohne Erfolg.

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) erläuterte ein Sachverständiger, die derzeitige Geruchsbelastung des Wohnhauses (48 % der Jahresstunden) würde durch die geplanten Ställe nur minimal steigen (auf 48,3 %). Diese Zusatzbelastung sei "irrelevant". Der Eigentümer müsse sie daher hinnehmen, entschied das VG, auch wenn der Wert von 48 % schon ziemlich hoch sei, selbst für ein Dorfgebiet.

In seinem Eilantrag gegen dieses Urteil argumentierte Herr M so: Als Eigentümer eines schützenswerten Biotops könne er Schutz vor der Hähnchenmastanlage beanspruchen. Er habe das Grundstück bewusst als Beitrag zum Umweltschutz erworben, weil er so dafür sorgen könne, dass Vorschriften zum Schutz des Ökosystems tatsächlich eingehalten würden. Die Investition würde ihren Zweck verfehlen, wenn die Flächen durch Immissionen geschädigt würden.

Doch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg erklärte, es liege ausschließlich im öffentlichen Interesse, Biotope zu schützen (12 ME 76/19). Privaten Grundeigentümern verleihe das Naturschutzgesetz keine Abwehrrechte.

Etwas anderes könne für Eigentümer empfindlicher Pflanzen gelten (etwa für Baumschulen, forstwirtschaftliche Betriebe), denen durch Pflanzenschäden unzumutbare Vermögenseinbußen drohten. Da gehe es dann allerdings um deren wirtschaftliches Interesse.

Das allgemeine Interesse, das Ökosystem an sich zu schützen, könnten sich Grundstückseigentümer jedoch nicht als Privatinteresse zu Eigen machen. Wenn Biotope beeinträchtigt würden, könne allenfalls ein Umweltverband dagegen mit einer Klage vorgehen. Nachbarn könnten dagegen für Biotope keinen Anspruch auf Schutz fordern, auch wenn es teilweise ihnen gehöre.

"Hügellandschaft Heeseberg" schutzwürdig?

Landwirte können nicht verhindern, dass das Hügelland bei Braunschweig unter Landschaftsschutz gestellt wird

Per Verordnung stellte der Landkreis Helmstedt im Sommer 2016 ein ca. 464 Hektar großes Gebiet unter Landschaftsschutz: das Gebiet rund um den Heeseberg im ostbraunschweigischen Hügelland. Innerhalb dieses Gebiets liegt ein Großteil des FFH-Naturschutzgebiets 111. (FFH-Gebiete sind europäische Naturschutzgebiete, ausgewiesen gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union.)

Gegen diese Verordnung klagten einige Landwirte, die ihre im Schutzgebiet liegenden Grundstücke als Ackerland nutzen. Ihre Beschwerde: Die im Landschaftsschutzgebiet geltenden Verbote — vor allem das Bauverbot — belasteten sie als Grundstückseigentümer über Gebühr. Außerdem seien die Äcker und Wirtschaftswege außerhalb des FFH-Gebiets nicht schutzwürdig.

Doch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg erklärte die Verordnung des Landratsamts für rechtmäßig (4 KN 185/17 und andere). Die Schutzzwecke der Verordnung rechtfertigten die damit verbundenen Verbote. Dabei müsse nicht jede geschützte Fläche für sich genommen allen in der Verordnung angegebenen Schutzzwecken gerecht werden, wenn das Gebiet insgesamt schutzwürdig sei. Das FFH-Gebiet selbst werde geschützt, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten oder wiederherzustellen.

Bei den anderen Teilen des Landschaftsschutzgebiets könne die Schutzwürdigkeit der Flächen — gemäß Bundesnaturschutzgesetz — mit der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft begründet werden, mit ihrer besonderen kulturhistorischen Bedeutung oder mit ihrer Bedeutung für die Erholung der Bürger. Was schutzwürdig sei, sei aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Landschaft zu bestimmen: Auch eine für sich betrachtet landschaftlich wenig reizvolle Ackerfläche könne als Teil einer ganzen Landschaft schutzwürdig sein.

Baumwurzeln machen vor Grundstücksgrenzen nicht halt

Beeinträchtigen sie aber einen Weg, kann der Nachbar ausnahmsweise ihre Beseitigung verlangen

Ein Hauseigentümer in Itzehoe ließ eine alte, morsche Kastanie fällen, die nahe an der Grenze zum Grundstück seines Nachbarn stand. Den Baumstumpf ließ er jedoch stehen, so dass die Wurzeln weiter auf dessen Grundstück hinüber wuchsen. Außerdem zeigten sich Schößlinge. Der Nachbar hatte am Zaun, an der Grundstücksgrenze entlang, einen asphaltierten Weg angelegt, den er durch die Wurzeln gefährdet sah: Die Wurzeln hätten die Platten schon um fast 50 Zentimeter angehoben. Er verlangte, das Wurzelwerk zu beseitigen.

Das Landgericht Itzehoe wies daraufhin, dass sein Eigentum allein durch eindringendes Wurzelwerk noch keinen Schaden nehme (4 S 154/94). Doch hier gehe es um den gepflasterten Weg. Da sich die Wurzeln nicht bloß in das Nachbargrundstück hinein ausbreiteten, sondern den Weg beeinträchtigten, sei der Eigentümer des Baumes bzw. des Baumstumpfs verpflichtet, sie zu beseitigen. Nur so könne der Nachbar seinen Weg ordentlich asphaltieren. Es sei ihm nicht zuzumuten, wegen der Wurzeln darauf zu verzichten.

Landwirt will Kunstrasen-Fußballplatz verhindern

Verwaltungsgericht: Mikroplastik ist nach EU-Recht (noch) nicht als umweltschädlich eingestuft

Die Stadt Uhingen in Baden-Württemberg möchte für Sportvereine einen Kunstrasen-Fußballplatz errichten. Ein Landwirt versuchte, die Baugenehmigung des Landratsamts Göppingen für das Vorhaben per Eilantrag zu stoppen: Er fürchtet, Kunstrasenbelag und -granulat könnten Mikroplastik freisetzen und seine nahegelegenen landwirtschaftlichen Flächen verunreinigen.

Wenn der Belag durch Auswaschungen ins Grundwasser gelange, werde sein gesamter Grund nachhaltig beeinträchtigt, trug der Landwirt vor. Dass dieses Risiko real sei, belege eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik. Auch die EU-Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung (1907/2006/EG)) solle bis 2021 ergänzt werden um das Verbot, Mikroplastik "in den Verkehr zu bringen".

Doch das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart ließ den Antragsteller abblitzen (2 K 4023/19). Zum einen sei er als Anwohner am Genehmigungsverfahren beteiligt gewesen, habe dort aber seine Einwände nicht vorgetragen, hielt ihm das VG vor. Zum anderen zähle Mikroplastik — wie es sich im Granulat befinde und durch Abrieb des Kunstrasens frei werde — jedenfalls nach aktuellem Stand noch nicht zu den gesundheits- oder umweltschädlichen Stoffen.

Dass nun die EU-Chemikalienagentur vorgeschlagen habe, Mikroplastik als schädliche Chemikalie in die einschlägige Liste (REACH-Verordnung) aufzunehmen, ändere daran nichts. Dazu finde 2019 erst ein Konsultationsverfahren statt, eine Änderung könne frühestens 2022 in Kraft treten. Der Landwirt habe keinen Anspruch darauf, dass sich die Stadt Uhingen vorauseilend an (eventuell) künftiges Recht halte.

Umgekehrt bedeute das allerdings: Wenn die Kommune jetzt einen Kunstrasenplatz baue, gehe sie das Risiko ein, 2022 nachträglich Auflagen in Sachen Mikroplastik erfüllen und das verbaute Material ändern zu müssen.

Wald- oder Artenschutz?

Im Rothaargebirge versuchsweise ausgewilderte Wisente knabbern Buchen an: Waldeigentümer wehrt sich

Ein gemeinnütziger Verein verfolgt das Ziel, im Rothaargebirge Wisente anzusiedeln. Im Frühjahr 2013 wurden acht Tiere versuchsweise in die Freiheit entlassen. Grundlage des Projekts ist eine Vereinbarung des Vereins mit dem Landkreis, mit der Bezirksregierung und dem Waldeigentümer des Projektgebiets. Federführend ist das nordrhein-westfälische Umweltministerium. In einigen Jahren soll aufgrund eines Gutachtens entschieden werden, ob das Projekt fortgesetzt oder beendet wird.

Von Beginn an führte das Artenschutzprojekt zu zahlreichen Streitigkeiten mit Waldbauern. Denn die Herde (mittlerweile 19 Tiere) verlässt bei ihren Wanderungen immer wieder mal das Projektgebiet und dringt in benachbarte Wälder ein. Ein privater Waldeigentümer, der im Natura-2000-Gebiet "Schanze" vor allem Rotbuchen pflanzt, hat bereits Mittel aus einem öffentlich-rechtlichen Entschädigungsfonds erhalten: Entschädigung für "abgeschälte" Bäume, denn Wisente fressen für ihr Leben gern Buchenrinde.

Nun verklagte der Forstwirt zusätzlich den Verein auf Schadenersatz und verlangte, weitere Schäden an seinem Baumbestand zu verhindern. Die Projektbeteiligten diskutieren derzeit über einen Schutzzaun rund um das Projektgebiet, darauf wollte der Waldeigentümer aber nicht warten. Beim Bundesgerichtshof erreichte er zumindest einen Teilerfolg: Der Verein müsse für den Baumverbiss einstehen, urteilten die Bundesrichter (V ZR 175/17 und V ZR 177/17).

Das gelte jedenfalls während der Probephase der Auswilderung, da sich der Verein verpflichtet habe, in diesem Zeitraum die Tiere zu überwachen. Er sei nach wie vor Eigentümer der Wisente, denn sie seien noch nicht endgültig ausgewildert. Solange die Probephase andauere, müsse der Waldeigentümer das Naturschutzprojekt dulden — ob mit oder ohne Zaun.

Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es ihn in der Nutzung seiner Waldflächen nicht unzumutbar beeinträchtige. Um entscheiden zu können, ob das zutreffe, müsse die Vorinstanz den Umfang der Baumschäden feststellen.

Jagdzeiten verlängert

Schutz des Waldes geht vor: Jagdrevierinhaber kann längere Jagdzeit für Schalenwild nicht verhindern

Die Regierung von Oberbayern hat vor einigen Jahren die Jagdzeiten für Schalenwild verlängert. Die Verordnung gilt nicht generell für Oberbayern, sondern nur für 105 Alpenregionen, in denen Schutzwald saniert wird. Sinn und Zweck der Maßnahme: Durch die längere Jagdzeit soll der Wildbestand verringert werden. Dies soll den Wildverbiss an Bäumen eindämmen, damit sich in seinem Bestand gefährdeter Wald erholen und verjüngen kann.

Gegen die Verordnung zog der Inhaber eines Eigenjagdreviers gerichtlich zu Felde. Die verschärfte Jagd vertreibe das Schalenwild von den "Waldsanierungsflächen", so lautete sein Einwand. Das Resultat sei, dass es nun vermehrt in sein Revier ausweiche und seinen Waldbesitz schädige.

Die verlängerte Jagdzeit verstoße weder gegen das Wasserrecht, noch gegen das Naturschutzrecht oder das Tierschutzrecht, stellte der Verwaltungsgerichtshof München fest (19 N 15.420). Doch die vermeintlich sachliche Kritik des Jägers an der Verordnung — sie sei widersinnig, weil sie statt der sanierten Flächen seinen Wald durch vermehrten Wildverbiss beeinträchtige —, sei sowieso nur vorgeschoben.

Tatsächlich lehne der Revierinhaber die von den Jagdbehörden und den Bayerischen Staatsforsten betriebene nachhaltige Waldbewirtschaftung prinzipiell ab, weil sie mit Obergrenzen für den Wildbestand verknüpft sei. Die sei ihm aufgrund seines trophäenorientierten Interesses an der Jagd ein Dorn im Auge. Ihm könne der Wildbestand gar nicht groß genug sein. Der Anspruch auf überhöhte Wildbestände sei aber rechtlich nicht geschützt.

Hauseigentümer fällt für Anbau fünf Bäume

Geldbuße dafür war rechtswidrig: Das Hessische Naturschutzgesetz gilt nicht im Ortsbereich

Ein hessischer Hauseigentümer erweiterte sein Wohnhaus durch einen Anbau. Dabei waren ihm Bäume im Weg, und zwar fünf Birken mit einem Stammumfang zwischen 45 und 57 Zentimetern. Er fällte sie und handelte sich damit eine Geldbuße von 500 DM von der Gemeinde ein. Dagegen wehrte er sich mit Erfolg.

Das Amtsgericht Darmstadt sprach ihn frei: Das Argument, dass das Abholzen von fünf Bäumen mit so einem dünnen Stamm den Naturhaushalt oder das örtliche Klima beeinträchtigen könnte, sei nicht nachvollziehbar (240 OWi 58 Js 57380/92). Jedenfalls habe die Behörde diese Behauptung im Bußgeldbescheid nicht begründet. Und auch das Gericht sehe dafür keine Anhaltspunkte, was es auf Basis eigener Ortskenntnis beurteilen könne.

Darüber hinaus habe der angewendete Paragraph des Hessischen Naturschutzgesetzes die Überschrift "Eingriffe in Natur und Landschaft". Er gelte nur im Außenbereich, nicht im Gemeindegebiet. Um die Belange des Naturschutzes "innerorts" rechtsverbindlich zu regeln, müsse die Gemeinde eine Baumschutzsatzung erlassen.

Segway-Touren in der Schorfheide?

Nach dem Landeswaldgesetz Brandenburg ist es verboten, im Wald mit Kraftfahrzeugen zu fahren

Mit Gästen unternimmt ein gewerblicher Veranstalter Offroad-Touren auf Segways. Diese Fahrzeuge für jeweils eine Person werden von einem Elektromotor angetrieben und erreichen eine Geschwindigkeit von maximal 20 km/h. Bevorzugtes Ausflugsziel des Veranstalters sind die Wälder der Schorfheide, wo er nicht nur öffentliche Straßen, sondern auch Waldwege befuhr.

Das verbot ihm die Forstbehörde des Landkreises und verwies auf das Landeswaldgesetz Brandenburg: Demnach dürfen nur Jäger und Forstwirte im Wald Kraftfahrzeuge benutzen, soweit das für ihre Aufgaben notwendig ist. Gegen das Verbot legte der Offroad-Liebhaber Widerspruch ein: Man könne ihm nicht "jegliches Befahren des Waldes" untersagen, auf öffentlichen Straßen sei das schließlich erlaubt.

Spitzfindig fand das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg diesen Einwand (OVG 11 S 73.18). Bei dem Verbot gehe es um Waldwege. Es bestehe kein Zweifel daran, dass z.B. eine Bundesstraße, die durch den Wald führe, mit Kraftfahrzeugen befahren werden könne — selbstverständlich auch mit Segways. Öffentliche Straßen seien keine Waldwege.

Das Verbot der Offroad-Touren sei auch nicht deshalb "unverhältnismäßig", weil ein Segway den Wald weit weniger belaste als ein Auto. Auch wenn das Argument zutreffe: Nach aktueller Rechtslage sei es eben auf Waldwegen erlaubt, mit Rädern oder mit dem Rollstuhl zu fahren. Segways seien nun einmal keine Fahrräder, sondern — allgemein anerkannt — Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.

Obendrein verweise der Veranstalter darauf, dass der Gesetzgeber aktuell plane, bald "Elektrokleinstfahrzeuge", darunter auch Segways, zum öffentlichen Straßenverkehr zuzulassen. Das sei aber nicht gleichbedeutend damit, dass es dann erlaubt wäre, mit Segways Waldwege zu befahren.

Europäischer Gerichtshof befasst sich mit Glyphosat

EuGH-Generalanwältin: Die EU-Regeln für Pflanzenschutzmittel sind nicht unzureichend

Das Unkrautvernichtungsmittel Roundup des amerikanischen Unternehmens Monsanto, das jetzt zum Bayer-Konzern gehört, enthält als Hauptbestandteil Glyphosat. Glyphosat wird in der Landwirtschaft weltweit eingesetzt. In den letzten Monaten haben zwei amerikanische Gerichte den Wirkstoff als krebserregend eingestuft und den Schadenersatzklagen Betroffener stattgegeben.

In Frankreich haben protestierende Umweltaktivisten Kanister mit Roundup zerstört — und wurden wegen Sachbeschädigung angeklagt. Das französische Gericht war allerdings der Ansicht, die Protestaktion könnte gerechtfertigt sein, wenn glyphosathaltige Produkte Umwelt und Gesundheit von Menschen gefährdeten.

Das Gericht wandte sich mit Fragen zur europäischen Pflanzenschutzmittelverordnung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH): Könnten Pflanzenschutzmittel-Hersteller Versuche und Analysen der Inhaltsstoffe durch unabhängige Instanzen verhindern? Verlange das EU-Recht eine ausreichende Erprobung der Pflanzenschutzmittel?

Die Generalanwältin am EuGH, Eleanor Sharpston, erläuterte die Einschätzung des Gerichts (C-616/17). Zulassung und Umgang mit Pflanzenschutzmitteln seien im EU-Recht nicht mangelhaft geregelt, erklärte sie. Sollte in einem Genehmigungsverfahren z.B. der so genannte "Cocktail-Effekt" (d.h. die Folgen der Arbeit mit einem Pflanzenschutzmittel, das unterschiedliche Wirkstoffe enthält) vernachlässigt worden sein, gebe es Sicherheitsnetze.

Das Bewertungssystem sei solide und ermögliche auch die Korrektur von Fehlern im Einzelfall. Es stelle objektive Anforderungen an die Qualität der von Herstellern vorzulegenden Daten: Unternehmen könnten die Untersuchungen der Pflanzenschutzmittel nicht nach einseitigen Standards durchführen und manipulieren. Die zuständigen Behörden könnten die Zulassung eines Mittels auch dann ablehnen, wenn noch nicht völlig geklärt sei, wie schwerwiegend das Risiko für die Gesundheit sei.

Allerdings sei zu bedenken: Vor der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels eine Analyse auch der langfristigen schädlichen Wirkungen zu fordern, führe zu zusätzlichen Kosten. Umso länger müssten Landwirte darauf warten, das Produkt zum Schutz ihrer Kulturpflanzen einzusetzen. Man müsse versuchen, diese zwei Ziele in Einklang zu bringen: ein hohes Schutzniveau für Mensch, Tier und Umwelt einerseits und andererseits die Möglichkeit, Produkte auf den Markt zu bringen, die die landwirtschaftliche Produktivität erhöhten.

Samen vom Winde verweht

Wenn der Wind Unkrautsamen in eine Gärtnerei weht, haftet dafür nicht der Nachbar

Die Inhaber eines Gartenbaubetriebs beschwerten sich über ihren Nachbarn. Dieser ließ das an die Gärtnerei angrenzende Grundstück seit Jahren brach liegen. Alle möglichen Samen flögen durch die Luft bis in die Gärtnerei und durchsetzten die mühsam gezüchteten Pflanzen mit Unkraut, warfen die Gärtner dem Nachbarn vor. Dadurch sei bereits ein Schaden von 8.000 DM entstanden, den Betrag müsse der Nachbar ersetzen.

Der Nachbar sei für die Probleme der Gärtnerei nicht verantwortlich, stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf klar (9 U 53/94). Hier wirkten allein Naturkräfte, sie hätten die Schäden an den Pflanzenkulturen ausgelöst. Besonders Weidenkätzchen hätten in diesem Jahr aufgrund der ungewöhnlichen Wärme vermehrt in Blüte gestanden. Zudem habe ungewöhnlich konstanter Ostwind geherrscht, der die Samen auf das Grundstück der Gärtnerei geweht habe. Mit solchen Risiken müssten alle Inhaber von Gartenbaubetrieben leben. Man könne niemandem verbieten, sein eigenes Grundstück verwildern zu lassen.

Klärschlammverbot im Wasserschutzgebiet

Landwirtschaftlicher Betrieb erhält Ausgleich für verbotsbedingt höhere Düngerkosten

Seit Anfang 2011 ist es in Niedersachsen verboten, landwirtschaftliche Flächen in bestimmten Wasserschutzgebieten mit Klärschlamm zu düngen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der u.a. rund 175 Hektar Ackerflächen in so einem Gebiet bewirtschaftet, verlangte von der Wasserbehörde des Landkreises Entschädigung.

Er hatte wegen des Verbots für andere Dünger 21.606 Euro ausgeben müssen. Laut Wasserhaushaltsgesetz besteht Anspruch auf Ausgleich, wenn eine Verordnung zum Gewässerschutz für landwirtschaftliche Betriebe zu "erhöhten Anforderungen" führt.

Die Wasserbehörde wies die Forderung zurück: Von "erhöhten Anforderungen" durch das Verbot könne hier keine Rede sein. Beim Obst- und Gemüseanbau sei der Einsatz von Klärschlamm aus guten Gründen sowieso längst verboten. Klärschlamm gefährde potenziell das Grundwasser, z.B. durch Tenside oder Medikamentenrückstände, in Wasserschutzgebieten gelte das erst recht. Daher sei es dort immer schon bedenklich gewesen, landwirtschaftliche Flächen mit Klärschlamm zu düngen — auch vor dem Verbot.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg verurteilte die Wasserbehörde zur Zahlung (13 LC 204/14). Das Landwirtschaftsministerium habe es noch 2011 als fachlich "ok" eingestuft, Äcker mit Klärschlamm zu düngen, betonte das OVG. Dann sei diese Praxis auf den Feldern des betroffenen landwirtschaftlichen Unternehmens ja wohl ebenfalls "fachlich wünschenswert" gewesen.

Selbstverständlich sei der Schutz des Grundwassers besonders wichtig. Unzutreffend sei aber die Schlussfolgerung der Behörde, dass das Düngen mit Klärschlamm in der Schutzzone schon vor dem Verbot hätte unterbleiben müssen. Der landwirtschaftliche Betrieb habe den Klärschlamm regelmäßig kontrollieren lassen, sämtliche Grenzwerte für Schadstoffe (Schwermetalle etc.) eingehalten und vorschriftsgemäß jede Düngung mit Klärschlamm bei der Unteren Wasserbehörde angezeigt.

Jahrzehntelang sei die Behörde damit einverstanden gewesen, habe auch nie das Grundwasser auf den Feldern des Unternehmens beanstandet. Damit stehe fest, dass erst das Klärschlammverbot 2011 die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Felder durch das Unternehmen eingeschränkt habe. Da der Betrieb durch die Schutzvorschrift zu Gunsten des Grundwassers belastet worden sei, stehe ihm finanzieller Ausgleich zu.

Abschaltzeiten für Windkraftanlagen

Während landwirtschaftlicher Feldarbeiten steigt für Greifvögel die Gefahr, mit den Rotoren zu kollidieren

Noch vor dem genehmigten Bau seiner Windkraftanlagen wandte sich der Unternehmer gegen Auflagen in der Baugenehmigung. Darin hatte der Landkreis Cuxhaven nämlich Abschaltzeiten vom 1. Mai bis zum 15 Juli vorgesehen: Immer dann, wenn im Umkreis von 100 Metern Landwirte ernteten, den Boden wendeten, düngten oder Wiesen abmähten, sollte der Betreiber die Anlagen drei Tage lang stilllegen: eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang.

Damit folgte die Baubehörde den Empfehlungen der Vogelschutzwarten: Frisch abgeerntete, gemähte oder gepflügte Flächen böten für Greifvögel wie Mäusebussarde und für Störche ein attraktives Nahrungsangebot (Mäuse, Regenwürmer) und lockten zahlreiche Vögel an. An landwirtschaftlich genutzten Standorten bildeten deshalb Windenergieanlagen zu diesen Zeiten ein erhöhtes Risiko. Jedes Jahr würden viele Vögel auf Nahrungssuche beim Zusammenstoß mit Windrotoren getötet.

Vergeblich wehrte sich der Windkraftanlagen-Unternehmer gegen die Abschaltzeiten mit dem Argument, dass im Umkreis von 500 Metern zu den geplanten Windenergieanlagen nur wenige Brutpaare nisteten. Greifvögel wie die gefährdeten Bussarde flögen ergiebige Nahrungsflächen auch über große Entfernungen an, erklärte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (4 LA 389/17).

Dass einzelne Exemplare geschützter Arten durch Kollision mit Rotorblättern ums Leben kämen, sei nicht zu verhindern. Wenn Ackerflächen abgeerntet oder Wiesen gemäht werden, steige jedoch das Tötungsrisiko sprunghaft an. Denn diese landwirtschaftlichen Arbeiten erhöhten das "Nahrungsangebot" an Kleinsäugern etc. und damit die Zahl anfliegender Greifvögel wie der Mäusebussarde. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass der Landkreis während dieser Arbeiten Abschaltzeiten für die Windkraftanlagen angeordnet habe.