Nach dem bayerischen Naturschutzgesetz ist es verboten, Grünland in Ackerland umzuwandeln und landwirtschaftlich zu nutzen. Die Naturschutzbehörde muss aber Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, wenn die mit der Umwandlung verknüpfte Beeinträchtigung für den Naturhaushalt ausgeglichen wird.
Ein bayerischer Landwirt beantragte im Januar 2020 bei der zuständigen Behörde des Landkreises Schwandorf so eine Erlaubnis. 0,91 Hektar Weideland wollte er als Acker nutzen. Als Ausgleich bot er an, ein gleich großes Feldstück am Fluss Murach in Grünland umzuwandeln. Die Behörde genehmigte den Antrag im Prinzip, akzeptierte aber einen Teil der angebotenen Fläche nicht als Ausgleich.
Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg (4 K 20.821). Die Ausgleichsfläche müsse nicht unbedingt genauso groß sein wie die umgewandelte Fläche, wenn die Ausgleichsfläche für die Natur umso größeren Mehrwert bringe. Auf einem Gewässerrandstreifen der Murach Grünland zu "schaffen", bewirke aber keine ökologische Verbesserung, erklärte das VG.
Denn am Rand von Gewässern sei laut Naturschutzgesetz die ackerbauliche Nutzung ohnehin ausgeschlossen. Diesen Randstreifen als Grünland zu bewirtschaften, stelle also keinen funktionalen Ausgleich für die beabsichtigte Umwandlung von Weide in Ackerland dar. Damit biete der Landwirt nur das an, wozu er sowieso gesetzlich verpflichtet sei.
Dieses Argument gelte auch für eine Wiese, die im Rahmen einer Umwelt- und Klimamaßnahme 2015 bis 2019 in Grünland umgewandelt worden sei: Auch so entstandenes Grünland sei kein Acker mehr, zumal der Landwirt die Fläche auch nach dem Ende der Förderung als Grünland bewirtschaftet habe. Auch das sei keine Fläche, die als Ausgleich für die Grünlandumwandlung in Betracht komme.