In den niedersächsischen Gebieten, in denen die Wolfsrudel "Schiffdorf" und "Garlstedt" unterwegs sind, hatten Wölfe einige Schafe, Rinder und Minipferde gerissen. Deshalb genehmigte die zuständige Behörde den Abschuss (juristisch beschönigend "Entnahme" genannt) von Wölfen aus diesen Rudeln. Nicht alle konkreten Übeltäter standen fest. Also sollte erst einmal ein Exemplar der geschützten Tierart getötet und dann abgewartet werden, ob im Revier die Risse von Nutztieren aufhörten.
Naturschützer wandten sich gegen die Ausnahmeerlaubnis: Ihr liege eine unzutreffende Gefahrenprognose zugrunde. Einige Risse seien klar zwei Jungwölfen auf Wanderschaft zuzuordnen, die den Rudeln gar nicht angehörten. Bei keinem der aufgezählten Risse hätten die Wölfe landwirtschaftliche Schutzmaßnahmen überwunden (Elektrozaun mit Untergrabschutz, Herdenschutzhunde): Nur dann dürfe aber eine Ausnahmeerlaubnis erteilt werden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg stoppte deren sofortigen Vollzug (5 B 294/22). Ausnahmen vom Tötungsverbot lasse das Naturschutzgesetz nur zu, um ernste landwirtschaftliche Schäden abzuwenden, so das VG. Diese Regelung beziehe sich auf einzelne Wölfe, die sicher Nutztiere gerissen hätten und zu deren "gefestigtem Jagdverhalten" es gehöre, Schutzvorkehrungen zu überwinden. Nur, wenn man Risse keinem bestimmten Wolf zuschreiben könne, dürften nacheinander Rudelmitglieder geschossen werden, bis weitere Risse ausbleiben.
Im konkreten Fall sei jedoch die Ausnahmeerlaubnis sogar auf zwei Rudel bezogen, so das VG. Das sei doch eher zweifelhaft, denn: Keinen einzigen der Rissvorfälle, die die Behörde ihrer Schadensprognose zugrunde legte, habe sie sicher einem Wolf aus dem "Garlstedter" Rudel zuordnen können. Dagegen könne man einem bestimmten Wolf des "Schiffdorfer" Rudels mehrere Risse eindeutig zuschreiben, doch der werde in der Genehmigung nicht konkret benannt.
Die Risse von Wanderwölfen dürften nicht berücksichtigt werden, wenn es um den Abschuss von Rudelmitgliedern gehe. Dazu komme: Bei mehreren Rissen seien Weidetiere dem Wolf schutzlos ausgeliefert gewesen. Dass ernster Schaden drohe, sei aber (laut Wolfsverordnung) erst anzunehmen, wenn Wölfe mindestens zwei Mal wolfsabweisenden Schutz, z.B. einen funktionstüchtigen Elektrozaun, überwunden hätten. Alles in allem habe die Behörde die Genehmigung dafür, nicht als "Täter" identifizierte Tiere aus zwei Rudeln abzuschießen, unzureichend begründet.