Der niederländische Schweinezucht-Konzern Straathof klagte sich vergeblich durch alle Instanzen, um Auflagen eines ostdeutschen Landkreises abzuwehren. Das Veterinäramt des Landkreises hatte in einem deutschen Zuchtbetrieb des Konzerns die Kastenstände für die Schweine beanstandet: Sie seien zu schmal, die Tiere könnten sich nicht ungehindert hinlegen und ihre Gliedmaßen ausstrecken. Das verstoße gegen das Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.
Das Unternehmen hielt die Auflage, die Kastenstände zu verbreitern, für rechtswidrig. Er halte die Schweine durchaus im Einklang mit den Vorschriften zum Tierschutz, so das Argument des Schweinezucht-Konzerns, weil die Tiere ihre Beine in den benachbarten Kastenstand strecken könnten. Es sei ja kein Hindernis, wenn da ebenfalls ein Schwein drin sei.
Vor einem Jahr wies das Oberverwaltungsgericht Magdeburg die Klage des Schweinezüchters gegen den Bescheid der Behörde ab (vgl. onlineurteile-Artikel Nr. 54334). Nun hat das Bundesverwaltungsgericht einen Schlussstrich unter die Affäre gezogen und diese Entscheidung bestätigt (3 B 11.16). Die einschlägige Verordnung formuliere Mindestbedingungen für den Tierschutz, die individuell für jedes Schwein im Kastenstand gelten, so die Bundesrichter.
Jedem Tier müsse es — seiner Größe entsprechend — möglich sein, sich jederzeit ungehindert mit ausgestreckten Gliedmaßen hinzulegen und zu ruhen, ohne auf Hindernisse zu stoßen. Das sei nicht der Fall, wenn der Kastenstand so schmal sei, dass das Schwein in Seitenlage die Beine in einen Kastenstand nebenan hineinstrecken müsse und dort gegen ein anderes Schwein stoße.