Die Betreiber eines Tierheims in Kitzingen wollten das Heim an den südlichen Rand der fränkischen Kreisstadt verlegen. Das vorgesehene Grundstück war im kommunalen Flächennutzungsplan als Außenbereich und "Fläche für die Landwirtschaft" ausgewiesen. Die Tierfreunde beantragten bei der Baubehörde eine Genehmigung für eine Schildkrötenauffangstation mit Freigehegen, inklusive Wohnhaus für die Betriebsinhaber und Garagen.
Weder der Antrag, noch eine Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg waren von Erfolg gekrönt: Schließlich scheiterten die Tierfreunde auch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (9 ZB 13.2539). Auch hier lautete die negative Auskunft: Im Außenbereich seien nur Bauvorhaben für landwirtschaftliche Betriebe zulässig oder Bauvorhaben, die aus anderen zwingenden Gründen nur im Außenbereich ausgeführt werden sollten. Auf ein Schildkrötentierheim treffe dies nicht zu.
Die Krötenfarm diene der Zucht, hatten die Antragsteller argumentiert, außerdem könnten sie die Tiere mit Futter aus einer eigenen Kräuterwiese ernähren. Damit sei auch die "unmittelbare Bodenertragsnutzung" garantiert, die ein landwirtschaftlicher Betrieb leisten müsse. Das Ernten von Kräutern sei keine ernsthafte und nachhaltige landwirtschaftliche Bodennutzung, erklärten jedoch die Gerichte.
Wieso dafür ein Wohnhaus notwendig sein solle, sei erst recht nicht nachvollziehbar. Für ihr Vorhaben seien die Betriebsinhaber überhaupt nicht auf einen Standort im Außenbereich angewiesen. Schließlich liege ihr Tierheim derzeit in einem Mischgebiet im städtischen Innenbereich. Dass sich Schildkröten durch sehr "hohes Stressempfinden" auszeichneten, das mit dem Leben in der Stadt unvereinbar sei, sei den Antragstellern seltsamerweise erst jetzt aufgefallen.