Ein Pferdezüchter wollte seinen Betrieb erweitern und einen ehemaligen Kuhstall und eine Scheune als Stall nutzen. Für die Nutzungsänderung hatte er bei der zuständigen Behörde schon die nötige Baugenehmigung eingeholt. Doch dann grätschten zwei Nachbarn dazwischen und setzten per Eilantrag beim Verwaltungsgericht (VG) Hannover durch, dass das Vorhaben gestoppt wurde.
Die Nachbarn könnten unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sein, befürchtete das VG, und verwies auf die niedersächsische "Geruchsimmissions-Richtlinie". Stallgerüche dürften auf den Nachbargrundstücken maximal während 15 Prozent der Jahresstunden wahrzunehmen sein. Diesen Grenzwert könnte die Pferdezucht künftig überschreiten. Dessen Berechnung liege der Gewichtungsfaktor für Schweine zugrunde. Ob der niedrige Gewichtungsfaktor, der für Rinder gelte, auf Pferdezucht anwendbar sei, sei zweifelhaft.
Beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte der Pferdezüchter mit seiner Beschwerde Erfolg: Die Baugenehmigung habe Bestand, entschied das OVG, denn sie verletze die Rechte der Nachbarn nicht (1 ME 64/17, 1 ME 66/17). Der laut Geruchsimmissions-Richtlinie ausschlaggebende Gewichtungsfaktor sei zu Gunsten des Pferdezüchters abzuändern. Denn die Geruchsbelästigung durch Pferde sei vergleichbar mit der durch Rinder und deutlich geringer als die Geruchsbelästigung durch Schweine.
Zudem plane der Züchter, seine Pferde immer nur für ca. ein halbes Jahr in der ehemaligen Scheune bzw. im ehemaligen Kuhstall zu halten. Das bedeute, dass die Nachbarn das andere halbe Jahr überhaupt nicht unter Stallgerüchen leiden müssten. Und nicht zuletzt sei zu berücksichtigen, dass das Anwesen in einem Gebiet liege, das "durch Tierhaltung geprägt" sei. Umso eher könne man von Nachbarn verlangen, Stallgeruch hinzunehmen.