Herr T fuhr mit seinem Liegefahrrad einen Radweg entlang, vor ihm waren zwei Reiterinnen unterwegs. Der Radfahrer überholte sie — mit einem Abstand von ungefähr 40 Zentimetern —, als ein Pferd mit den Hufen ausschlug. Es traf das Rad und warf es um. Beim Sturz erlitt Herr T Prellungen, Schürfwunden, eine Handverletzung. Von der Tierhalterin forderte er Entschädigung.
Das Landgericht Frankenthal sprach dem Verletzten 3.000 Euro Schmerzensgeld zu (4 O 10/19). Tierhalter müssten prinzipiell für alle Schäden geradestehen, die ihr Tier verursache. Zudem hätten die beiden Reiterinnen verbotswidrig einen Weg benutzt, der nur für Radfahrer zugelassen sei. Allerdings sei der Anspruch des Radfahrers (6.000 Euro) um die Hälfte gekürzt worden, weil ihn erhebliches Mitverschulden treffe.
Auch wenn Reiter auf einem Radweg trabten, wo sie nichts verloren hätten, müssten Radfahrer korrekt überholen und ausreichend seitlichen Abstand wahren. Der übliche Sicherheitsabstand von einem Meter genüge bei Pferden nicht: Sie seien bekanntlich schreckhaft, man müsse bei ihnen immer mit unvorhersehbaren Reaktionen rechnen. Wer auf dem Rad Pferde überhole, müsse deshalb mindestens eineinhalb, besser zwei Meter Abstand halten.
Herr T sei höchstens einen halben Meter entfernt vorbeigefahren und damit den Tieren viel zu nahe gekommen. Um kein Risiko einzugehen, wäre es außerdem angebracht gewesen, Kontakt zu den Reiterinnen aufzunehmen. Der Radfahrer hätte sich problemlos mit ihnen darüber verständigen können, ob und wie er sie am besten überholen könnte.