Tierhaltung

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Pferd schlägt aus und trifft Fahrrad

Wer mit dem Rad Pferde überholt, muss mindestens eineinhalb Meter Abstand halten

Herr T fuhr mit seinem Liegefahrrad einen Radweg entlang, vor ihm waren zwei Reiterinnen unterwegs. Der Radfahrer überholte sie — mit einem Abstand von ungefähr 40 Zentimetern —, als ein Pferd mit den Hufen ausschlug. Es traf das Rad und warf es um. Beim Sturz erlitt Herr T Prellungen, Schürfwunden, eine Handverletzung. Von der Tierhalterin forderte er Entschädigung.

Das Landgericht Frankenthal sprach dem Verletzten 3.000 Euro Schmerzensgeld zu (4 O 10/19). Tierhalter müssten prinzipiell für alle Schäden geradestehen, die ihr Tier verursache. Zudem hätten die beiden Reiterinnen verbotswidrig einen Weg benutzt, der nur für Radfahrer zugelassen sei. Allerdings sei der Anspruch des Radfahrers (6.000 Euro) um die Hälfte gekürzt worden, weil ihn erhebliches Mitverschulden treffe.

Auch wenn Reiter auf einem Radweg trabten, wo sie nichts verloren hätten, müssten Radfahrer korrekt überholen und ausreichend seitlichen Abstand wahren. Der übliche Sicherheitsabstand von einem Meter genüge bei Pferden nicht: Sie seien bekanntlich schreckhaft, man müsse bei ihnen immer mit unvorhersehbaren Reaktionen rechnen. Wer auf dem Rad Pferde überhole, müsse deshalb mindestens eineinhalb, besser zwei Meter Abstand halten.

Herr T sei höchstens einen halben Meter entfernt vorbeigefahren und damit den Tieren viel zu nahe gekommen. Um kein Risiko einzugehen, wäre es außerdem angebracht gewesen, Kontakt zu den Reiterinnen aufzunehmen. Der Radfahrer hätte sich problemlos mit ihnen darüber verständigen können, ob und wie er sie am besten überholen könnte.

Fehlerhaftes Gutachten beim Pferdekauf?

Wurde die Tierärztin von der Verkäuferin beauftragt, kann die Käuferin von der Ärztin keinen Schadenersatz verlangen

Reiterin A suchte 2016 ein junges Tier, das sich für die Ausbildung zum Sportpferd eignete. Im Internet fand sie ein Angebot. Die Pferdebesitzerin hatte das Pferd auf dem Reiterhof von Frau D eingestellt, die für sie den Verkauf vermitteln sollte. Hier ritt die Kaufinteressentin Probe und war zufrieden, verlangte aber eine Kaufuntersuchung. Daraufhin rief Frau D eine Tierärztin an und vereinbarte einen Termin.

Die Tierärztin untersuchte das Pferd und fertigte Röntgenaufnahmen an. Sie stufte das Pferd in Röntgenklasse II ein. Nach dieser Einteilung, die mittlerweile nicht mehr angewandt wird, bedeutete "Klasse II" einen Normzustand. Frau A kaufte das Tier für 8.000 Euro, bereute dies aber bald, weil sie mit dem Pferd nicht zurechtkam. Nun ließ sie die Röntgenaufnahmen von einer Tierklinik und einer zweiten Tierärztin begutachten. Beide beurteilten das Pferd weniger günstig: Röntgenklasse III bzw. III bis IV.

Daraufhin verlangte Frau A von der ersten Tierärztin Schadenersatz für den Kaufpreis und laufende Kosten. Sie habe sich im Vertrauen auf ihr Urteil zum Kauf entschieden — ein Fehlkauf aufgrund einer falschen Auswertung der Aufnahmen. Bei einem Pferd mit Röntgenklasse III-IV sei die Ausbildung zum Turnierpferd sinnlos. Sie reite es nicht und habe das Tier auf einem Zuchthof untergebracht.

Ob der Tierärztin ein fehlerhafter Röntgenbefund vorzuwerfen sei, spiele hier gar keine Rolle, erklärte das Landgericht München II (11 O 1536/17). Selbst wenn das zuträfe, könnte die Käuferin daraus nämlich keine Ansprüche ableiten, weil sie mit der Tierärztin keinen Vertrag über eine Kaufuntersuchung geschlossen habe.

Dem Auftraggeber schuldeten Tierärzte selbstverständlich einen fehlerfreien Befund. Sie hafteten für den Schaden, wenn ein Käufer wegen eines falschen Befunds ein untaugliches Pferd erwerbe. Das setze allerdings voraus, dass zwischen Tierarzt und Käufer ein Vertrag bestehe, was hier nicht der Fall sei. Zeugin D habe — als Vertreterin der Pferdebesitzerin — die Tierärztin angerufen und eine Untersuchung vereinbart. Damit habe sie im Auftrag der Verkäuferin den Vertrag über eine Kaufuntersuchung geschlossen.

Dass eine korrekte Kaufuntersuchung vor allem für die Käufer von großem Interesse sei, ändere daran nichts. Als Vertragspartnerin der Tierärztin müsse die Verkäuferin für die Richtigkeit des von ihr in Auftrag gegebenen tiermedizinischen Gutachtens einstehen. Frau A hätte daher gegen die Verkäuferin juristisch vorgehen müssen. Wer für einen Schaden geradestehen müsse, könne sich der Geschädigte nicht — je nach Zahlungsfähigkeit der in Frage kommenden Personen — nach Belieben aussuchen.

Mieterin möchte "Zweithund"

Der Vermieter lehnt ab: Die Wohnung sei zu klein für zwei Hunde

Eine Berliner Hundehalterin lebt in einer ca. 50 qm großen Wohnung. Der Vermieter hatte der Tierhaltung zugestimmt. Die kleine Mischlingshündin der Mieterin war schon zehn Jahre alt und krank. Da die Frau befürchtete, das Tier könnte bald sterben, wollte sie sich einen zweiten Hund zulegen. Im Tierheim suchte sie einen etwas größeren Mischling aus und bat den Vermieter um die Erlaubnis, einen weiteren Hund anzuschaffen.

Doch dieses Mal wies der Vermieter ihre Bitte ab. Auch die Klage der Mieterin auf Zustimmung blieb beim Landgericht Berlin erfolglos (66 S 310/19). Einen Hund zu halten, gehöre grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, betonte das Landgericht. Wenn es aber um einen "Zweithund" gehe, stehe dem Vermieter ein größerer Entscheidungsspielraum zu als bei der Frage, ob Hundehaltung überhaupt zulässig sei.

Der Vermieter habe sein striktes "Nein" zum zweiten Hund absolut nachvollziehbar begründet. Hunde balgten miteinander und verbellten sich gegenseitig. Die Lärmbelastung für die Mitmieter steige also durch einen zweiten Hund, zudem werde die Wohnung verstärkt abgenutzt. Das gelte erst recht für eine so kleine Wohnung, in der eigentlich ein Hund schon zu wenig Auslauf habe. Da Hundehaltung aber prinzipiell erlaubt sei, könne die Mieterin nach dem Tod ihrer Mischlingshündin sofort für Ersatz sorgen.

Schweinezüchter schiebt "Strohfrau" vor

Der Landwirt sollte bis zur Auflösung des Tierbestands eine "sachkundige Betriebsleitung bestellen"

Ein Landwirt hielt an verschiedenen Standorten in den Kreisen Steinfurt und Coesfeld Schweine. In den letzten Jahren stellten Amtstierärzte bei Betriebskontrollen immer wieder Verstöße gegen den Tierschutz fest, die trotz einiger Bußgeld- und Strafverfahren nicht aufhörten: überbelegte Ställe, nicht tierärztlich behandelte kranke Tiere usw.

Schließlich griff der Landkreis Steinfurt zum letzten Mittel, das in so hartnäckigen Fällen bleibt: Im November 2019 erließ er ein Haltungsverbot. Gleichzeitig ordnete der Landkreis an, der Schweinezüchter müsse bis zur Auflösung seines Tierbestandes eine zuverlässige und sachkundige Betriebsleitung bestellen, um die Schweine zu betreuen. Wenn er diese Auflagen nicht befolge, würden Zwangsmittel festgesetzt.

Zwei Monate später war es dann so weit. Nun half auch ein Eilantrag des Landwirts beim Verwaltungsgericht (VG) Münster gegen die zwangsweise Wegnahme aller Tiere nichts mehr (11 L 64/20). Der Antragsteller sei den Anordnungen des Landkreises innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, erklärte das VG. Der Landwirt habe nicht ansatzweise begonnen, den Tierbestand aufzulösen. Und eine sachkundige Betriebsleitung habe er ebenfalls nicht eingestellt.

Angeblich habe nun seine Ehefrau die Schweinehaltung in eigener Regie übernommen. Die habe der Schweinezüchter aber lediglich als "Strohfrau" vorgeschoben, wie eine kurze Prüfung zeigte. Mit seiner Frau habe er einen Arbeitsvertrag als Betriebsleiterin abgeschlossen. Sie sei jedoch als Betriebsleiterin weder ausreichend fachlich qualifiziert, noch faktisch unabhängig vom Landwirt.

Missglückte Hunde-Operation

Tierhalterin wirft dem Tierarzt Verletzung seiner Aufklärungspflicht vor

Tierhalterin A brachte ihren lahmenden Hund zum Tierarzt. Der Mediziner stellte einen Kreuzbandriss und Arthrose im Kniegelenk fest. Mit Frau A sprach er über alternative Behandlungsmöglichkeiten und betonte, eine "optimale Methode" gebe es nicht. Drei Operationsmethoden kämen in Frage. Gewählt wurde dann die Methode TTA-rapid, bei der der Knochen getrennt wird und in anderem Winkel wieder verwächst. Sie soll auch das Fortschreiten der Arthrose verlangsamen.

Doch nach dem Eingriff lahmte der arme Hund immer noch und die Tierhalterin verlangte Schadenersatz. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied den Streit zu Gunsten des Tierarztes (4 U 1964/19). Die medizinischen Sachverständigen bestätigten, dass die Operation "nach den Regeln der Kunst" ausgeführt worden war: Behandlungsfehler lägen nicht vor. Danach ging es vor Gericht um die Frage, ob der Mediziner seine Aufklärungspflicht erfüllt hatte.

Auch diese Frage wurde vom OLG bejaht. Tierärzte müssten die Art und Weise des geplanten Eingriffs erläutern, dessen Erfolgsaussichten, die Risiken und Alternativen. Bei der Beratung müssten sie sich am wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers orientieren, am ideellen Wert des Tieres und an den Geboten des Tierschutzes. Im konkreten Fall sei die Tierhalterin beim Beratungsgespräch über drei Operationsmethoden gründlich informiert worden.

Anders als Frau A meine, habe der Tierarzt sie nicht extra darauf hinweisen müssen, dass das Gelenk trotz des Eingriffs instabil bleiben könnte. Denn im schriftlichen Aufklärungsbogen stehe das ohnehin, nur mit anderen Worten ausgedrückt: Grundsätzlich bestehe das Risiko, dass die Operation nicht zum gewünschten Ergebnis führe, keine Operationsmethode verspreche "optimalen Erfolg".

Dass der Tierarzt dennoch eine deutliche Verbesserung als wahrscheinlich bezeichnet habe, rechtfertige nicht den Vorwurf, er habe die Erfolgsaussichten der Operation beschönigt und die Risiken kleingeredet, urteilte das OLG. Immerhin führe die angewandte TTA-rapid-Methode laut einer aktuellen Studie bei 88 Prozent der Eingriffe zu einem sehr guten, bei sieben Prozent zu einem guten Ergebnis.

Wallach "Donero" war nicht mangelhaft!

Ein langes juristisches Tauziehen um das teure Dressurpferd ging zu Ende

Seit 2011 hat der Streit um das Dressurpferd Donero die Justiz beschäftigt, quer durch alle Instanzen. Ein norddeutscher Berufsreiter hatte den Wallach für eine halbe Million Euro an einen bayerischen Grafen verkauft, der ihn einer Dressurreiterin zur Verfügung stellte. Doch Reiterin und Pferd hatten von Anfang an Probleme miteinander: Der Wallach widersetzte sich, fing an zu lahmen und hatte offensichtlich Schmerzen.

Deshalb wollte der Käufer das Geschäft rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Das störrische Verhalten des Pferdes sei mit einem Schaden an der Halswirbelsäule zu erklären, den ein Röntgenbefund von 2011 zeige, meinte der Käufer. Einige Wirbel entsprächen nicht der Norm, diesen Sachmangel habe ihm der Verkäufer verschwiegen.

Schließlich entschied der Bundesgerichtshof: Der Röntgenbefund beweise nicht, dass der Wallach schon beim Kauf als Reitpferd ungeeignet war (Urteil v. 18.10.2017, AZ: VII ZR 32/16 — wir haben darüber berichtet). Nicht jede physiologische Abweichung vom Idealzustand stelle einen Sachmangel dar. Davon könnte nur die Rede sein, wenn aus dieser medizinischen Diagnose notwendig klinische Symptome des Pferdes oder Rittigkeitsprobleme folgten.

Mit dieser Begründung verwiesen die Bundesrichter den Rechtsstreit ans Oberlandesgericht (OLG) München zurück — mit dem Auftrag zu prüfen, ob die Rittigkeitsprobleme von Donero womöglich erst nach dem Kauf durch "unsachgemäße Behandlung" entstanden, wie der Verkäufer von vornherein behauptet hatte.

Daraufhin sichtete ein Sachverständiger im Auftrag des OLG Filmaufnahmen des Dressurpferdes von 2011/2012. Sein Fazit: Bis 2012 habe Donero weder gelahmt, noch andere Auffälligkeiten gezeigt. Wenn sich das Pferd der neuen Reiterin widersetzt habe, liege das mit einer Wahrscheinlichkeit von 50-60 Prozent an der Reiterin.

Nachdem das OLG München zu diesem Punkt mehrere Zeugen befragt hatte, wies es die Klage des Käufers endgültig ab (17 U 1682/14). Denn die anderen Reiter beschrieben den Umgang der Reiterin mit dem Wallach als "äußerst rüde". Sie habe ihm Schlaufzügel angelegt, die den Kopf des Pferdes so gegen die Brust ziehen, dass es ihn kaum noch bewegen könne. Über Sporenlöcher am Bauch sprachen die Zeugen und über aufgerissene Maulwinkel, die auf einen unverhältnismäßigen Einsatz der Kandare hindeuteten.

Daraus zog das OLG den Schluss, dass die Probleme mit Donero ihre Ursache wohl nicht in der Physis des Pferdes hatten. Ein Sachmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kauf berechtigen würde, habe nicht vorgelegen.

Herdenschutzhunde verursachen Verkehrsunfall

Der Schäfer und seine Angestellte haften als Hundehalter und Tieraufseher für den Autoschaden

Gegen 6 Uhr morgens war Herr Z mit dem Auto seiner Lebensgefährtin auf einer Landstraße unterwegs. Plötzlich liefen vor ihm zwei große Hunde über die Straße. Z konnte nicht rechtzeitig anhalten und stieß mit einem der Hunde zusammen. Der Hund kam ums Leben, der Fahrer blieb unverletzt, das Auto wurde beschädigt. Die beiden Herdenschutzhunde gehörten einem Schäfer, der nahe an der Landstraße seine Schafherde in einer umzäunten Koppel hielt.

Vom Hundehalter und seiner Angestellten forderte die Autobesitzerin Schadenersatz für die Reparaturkosten. Die Angestellte beaufsichtigte abwechselnd mit dem Schäfer Schafe und Hunde. Sie vermutete, die Herdenschutzhunde hätten die eingefriedete Koppel durch ein Loch verlassen oder seien über den Zaun gesprungen, um das umliegende Gelände zu sichern.

Der Schäfer pochte auf eine Ausnahmeregelung im Recht: Wenn ein Haustier Schäden verursache, das dem Beruf bzw. der Erwerbstätigkeit des Tierhalters diene, müsse dieser für die Schäden nicht haften (§ 833 Bürgerliches Gesetzbuch). Das treffe doch wohl auf seine Herdenschutzhunde zu.

Auf diese Ausnahmeregelung könne er sich nicht berufen, urteilte das Landgericht Frankfurt: Sie gelte nämlich nur, wenn das Haustier sorgfältig beaufsichtigt wurde (12 O 106/19). Das sei aber nicht der Fall. Vielmehr sprächen hier alle Umstände dafür, dass der Schäfer ungeeignete Hunde ausgewählt und/oder sie nicht richtig erzogen habe. Mit dem Schutzinstinkt eines typischen Herdenschutzhundes sei es absolut unvereinbar, die Herde zu verlassen und auf die Straße zu laufen.

Dass es die Angestellte des Schäfers quasi "normal" finde, wenn ein Herdenschutzhund über den Zaun springe oder ausbüxe, sobald sich ein Loch im Zaun finde, sei für das Gericht nicht nachvollziehbar. Aufsichtspersonen müssten Herdenschutzhunde so erziehen, dass sie trotz einer Öffnung die Koppel nicht verlassen oder zumindest nicht über Straßen laufen. Der Tierhalter und seine Gehilfin hätten offenkundig die Hunde ungenügend angeleitet und ihre Zuverlässigkeit als Herdenschutzhunde nie richtig überprüft. Die Autobesitzerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz.

Katzen verkratzen Oldtimer

Die Tierhalterin muss die Reparatur der Lackschäden am Auto bezahlen

Frau A und Herr B bewohnten je eine Wohnung auf einem Bauernhof. In einer Remise, die zum Hof gehörte, konnten die Mieter Gegenstände lagern. Hier hatte Herr B einen Kleinbus (Setra S 6) abgestellt, einen Oldtimer, den er gerade liebevoll restaurierte. Mit einem Bekannten hatte er den Bus abgeschliffen und neu lackiert.

Beim Wegräumen einer Kunststofftrennwand hatte Frau A den Lack beschädigt. Diese "Untat" gab sie sofort zu. Als Nachbar B aber ihre Katzen beschuldigte, zahlreiche weitere Kratzer im Lack hinterlassen zu haben, bestritt die Tierhalterin den Vorwurf entschieden. Doch: Kratzer fanden sich an der Fahrertür, am Autodach und zwischen Dach und Heck — und auf dem Dach verräterische Pfoten-Abdrücke.

Die Kratzer seien zum Teil so tief, dass Polieren hier nicht mehr helfe, erklärte Autobesitzer B. Er müsse also mit dem Lackieren von vorne anfangen. Von der Nachbarin forderte er deshalb Schadenersatz.

Ein Sachverständiger prüfte die Kratzer, anschließend entschied das Amtsgericht Steinfurt den Streit zu Gunsten von Herrn B (21 C 443/18). Einen langen Kratzer habe Frau A sowieso selbst verursacht. Und als Tierhalterin müsse sie unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden haften, den ihre Katzen verursachten.

Angesichts der eindeutigen Pfoten-Spuren auf dem Setra-Dach stehe fest, dass die Katzen von Frau A auf dem Bus herumstreunten. Also könne man davon ausgehen, dass ein Großteil der Kratzer von den Katzen stamme. Der Abstand der parallel verlaufenden Spuren entspreche genau der Größe einer Katzenpfote mit ausgefahrenen Krallen. Die vom Dach nach unten annähernd waagerecht verlaufenden Spuren dürften beim Hinuntergleiten und Abspringen der Tiere nach unten entstanden sein.

Die Tierhalterin (d.h. ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung) müsse für die geschätzten Reparaturkosten von 3.331 Euro einstehen. Ihr Einwand, der Betrag sei wegen des schlechten Zustands des alten Fahrzeugs unverhältnismäßig hoch, gehe fehl. Nach Angaben des Sachverständigen könnte man auf dem Oldtimer-Markt so einen Bus für einen mittleren fünfstelligen Betrag verkaufen. Trotz des vielleicht nicht optimalen Zustands sei das Fahrzeug damit immer noch wesentlich mehr wert als die Summe, die für die Reparaturkosten veranschlagt worden sei.

Hunde müssen im Mietshaus an die Leine!

Kurzartikel

Verstoßen Mieter hartnäckig gegen die Hausordnung, indem sie ihre Hunde im Garten des Mietsgebäudes neben dem Kinderspielplatz frei herumlaufen lassen, und missachten stur alle einschlägigen Beschwerden von Mitmietern und Abmahnungen des Vermieters, rechtfertigt dieses Fehlverhalten allemal eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und die angeordnete Räumung.

Gute (Hunde-)Freunde soll niemand trennen!

Ein getrenntlebendes Ehepaar streitet um zwei Bobtail-Mischlinge

Seit Ende 2017 lebte das Ehepaar getrennt. Zwei Jahre zuvor hatte es gemeinsam den ersten Hund P angeschafft. Im November 2017 erwarben die Eheleute einen weiteren Bobtail-Mischling. Meist betreute die Frau die Hunde, weil der Mann arbeitete. In der Freizeit kümmerte er sich ebenfalls um die Erziehung der Hunde, begleitete sie und seine Frau zur Hundeschule.

Nach der Trennung behielt zunächst die Ehefrau die Tiere, im Frühjahr 2018 nahm sie der Mann zu sich. Er arbeitet jetzt überwiegend zu Hause und hat einen "Dogsitter" angestellt, der mit den Hunden spazieren geht.

Da Tiere rechtlich gesehen als Hausrat gelten, beantragte die Ehefrau bei Gericht, ihr mindestens einen Hund, möglichst aber beide Bobtail-Mischlinge "zuzuweisen". Sie habe eine besonders innige Bindung zu P. In der schweren Zeit der Trennung hätten sie beide Hunde sehr getröstet. Ihr Mann habe die Tiere eigenmächtig mitgenommen.

Dessen Sichtweise war natürlich eine andere: Während des Zusammenlebens habe er sich mit den Hunden beschäftigt, soweit es ihm möglich war. Sie seien ihm beide sehr ans Herz gewachsen, schon aus Tierschutzgründen sollten sie nicht getrennt werden. Er habe die Hunde auch nicht "eigenmächtig" mitgenommen, sondern nach Absprache mit seiner "Ex". Seine Frau habe während einer längeren Abwesenheit die Bobtails nicht betreuen können.

Das Amtsgericht München wies den Antrag der Ehefrau ab (523 F 9430/18). Bei einer Trennung zählten Hunde im Prinzip zum Hausrat, der zwischen den Partnern zu verteilen sei. Da es sich aber um Lebewesen handle, komme es hier auch darauf an, wer ihre hauptsächliche Bezugsperson sei. Und das sei aktuell der Ehemann, auch wenn während der Ehe die Frau die Bobtails überwiegend betreut habe. Denn die Hunde lebten nun seit ca. zehn Monaten bei ihm.

Dass Hunde Rudeltiere seien, gehöre zum Allgemeinwissen: Zu Recht habe der Ehemann auf die enge Bindung der Tiere untereinander hingewiesen. Mitglieder des Rudels hielten zusammen. Die Bobtail-Mischlinge würden unter dem Verlust eines Rudelmitglieds leiden, daher sei es für sie wichtig, zusammen zu bleiben. Da die Hunde beim Ehemann gut versorgt würden, gebe es keinen vernünftigen Grund, sie zu trennen oder ihnen erneut einen Umgebungswechsel zuzumuten.

Prozess um Weihegold-Fohlen

Züchter des durch Embryotransfer gewonnenen Fohlens ist der Eigentümer der "Ammenstute"

Es gibt kaum ein erfolgreicheres Dressurpferd als die von Isabell Werth gerittene Stute Weihegold OLD. Neben den sportlichen Meriten sorgt sie seit Jahren als Embryo-Spenderin auch für Nachwuchs. Bei diesem Verfahren wird der "Spenderstute" eine befruchtete Eizelle entnommen und einer anderen Stute eingesetzt, die das Fohlen austrägt.

Bei dem gerade entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Frage, wer als Züchter in die Besitzurkunde des wertvollen Fohlens einzutragen ist: der Eigentümer der "Spenderstute" oder der Eigentümer der so genannten "Ammenstute". Die Eigentümerin von Weihegold verlor den Prozess in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof.

2011 hatte sie die Rappstute auf einen Reiterhof gebracht, dessen Inhaber Weihegold "zur Grand Prix-Reife" ausbilden sollte. Er übernahm die Kosten für Pflege, Unterbringung und Beritt. Als Gegenleistung erlaubte die Weihegold-Besitzerin dem Ausbilder, der Stute alle ein bis zwei Jahre einen Embryo zu entnehmen und so Fohlen zu gewinnen.

2012 ließ er Weihegold durch den Hengst "Apache" besamen, eine Eizelle entnehmen und einer Stute einsetzen, die ihm gehörte. Diese brachte 2013 ein Fohlen zur Welt. Ein Pferdezuchtverband stellte für das Fohlen einen Equidenpass und eine Eigentumsurkunde aus: In beiden Papieren war der Hof-Inhaber als Züchter eingetragen.

Dagegen protestierte die Eigentümerin von Weihegold. Da ihr die "genetische Mutterstute" gehöre, sei sie die Züchterin des Fohlens. Sie verlangte vom Verband, die Papiere als ungültig zurückzuziehen.

Dazu sei er nicht verpflichtet, urteilte der Bundesgerichtshof, denn der Verband habe den Eigentümer der "Ammenstute" zu Recht als Züchter eingetragen (III ZR 55/19). Mit dem 2011 geschlossenen Vertrag habe die Eigentümerin von Weihegold dem Hof-Inhaber die Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen. Er habe den Deckhengst und die Ammenstute ausgewählt, die Deckprämie und Embryoentnahme und -transfer finanziert, die Tierärzte bzw. Kliniken ausgesucht und beauftragt.

Dagegen habe die Weihegold-Eigentümerin nur die Erlaubnis zur Embryoentnahme erteilt, ansonsten am gesamten Vorgang nicht mitgewirkt. Jedenfalls unter derartigen Umständen sei der Eigentümer der "Ammenstute" oder "Austragungsstute" auch der Züchter eines Fohlens durch Embryo-Transfer.

So habe schon die Vorinstanz den Vertrag zwischen den Streitparteien richtigerweise ausgelegt. Die Definition des Begriffs "Züchter" in den Bestimmungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Diese Bestimmungen erlaubten auch abweichende Vereinbarungen zur Züchtereigenschaft.

Pferdebesitzer kauften Hausgrundstück

Unwirksamer Vertrag: Entgegen dem Maklerexposé durften auf dem Grundstück keine Pferdeboxen errichtet werden

Ein Ehepaar kaufte für 750.000 Euro ein Hausgrundstück. Im Verkaufsexposé des Maklers hieß es unter anderem: "Es besteht die Erlaubnis, zwei bis drei Pferdeboxen … zu errichten. Daneben gibt es eine angrenzende Weide, die gepachtet werden kann". Das war für die Reiter und Pferdehalter das wesentliche Motiv, gerade dieses Grundstück zu erwerben.

Im Kaufvertrag stand über Pferdeboxen nichts. Er sah, wie üblich, einen Haftungsausschluss für Mängel vor und enthielt diese zusätzliche Klausel: "Die Zulässigkeit einer weiteren Bebauung oder bestimmten Verwendung gehört nicht zur vereinbarten Beschaffenheit des Grundbesitzes." Als der Kauf bereits notariell besiegelt war, erfuhren die Käufer von der Baubehörde, dass sie auf dem Grundstück keine Pferdeboxen aufstellen durften.

Daraufhin erklärte das Ehepaar den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil das Grundstück mangelhaft sei, und verlangte den Kaufpreis zurück. Die Verkäuferin berief sich auf den Haftungsausschluss und auf die Zusatzklausel: Dass hier gebaut werden dürfe, gehöre nicht zur vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache. Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (V ZR 38/18).

Die Bundesrichter bejahten einen Sachmangel des Grundstücks: Es sei nicht so beschaffen, wie im Verkaufsexposé angegeben. Die Käufer durften nach den öffentlichen Äußerungen der Verkäuferin und ihres Maklers erwarten, dass Pferdeboxen (wenn nicht bereits genehmigt, so doch zumindest) baurechtlich zulässig waren. Dass dieser Punkt im Kaufvertrag nicht erwähnt werde, ändere daran nichts. Auch nicht die Zusatzklausel zur Bebauung: Sie beziehe sich auf eine eventuelle Erweiterung des Wohnhauses.

Auf den vereinbarten Haftungsausschluss könne sich die Verkäuferin ebenfalls nicht berufen, weil sie den Mangel arglistig verschwiegen habe. Die amtlichen Bauakten hätten nur unsichere Indizien dafür enthalten, dass der Bau von Pferdeboxen erlaubt sein könnte. Das wussten die Verkäuferin und der Makler. Dennoch habe er im Exposé ein Versprechen "ins Blaue hinein" gemacht. Die Angaben dort seien weder mündlich korrigiert worden, noch habe das Ehepaar Kopien der Bauakten bekommen.

Der Makler habe genau gewusst, wie wichtig den Käufern die Pferdehaltung auf dem Grundstück war. Er hätte sie also darauf hinweisen müssen, dass die im Exposé behauptete Erlaubnis zum Bau von Pferdeboxen nur auf vagen Vermutungen beruhte. Seine Versäumnisse müsse sich die Verkäuferin zurechnen lassen. Da es dem Ehepaar explizit auf die Pferdehaltung auf diesem Grundstück angekommen sei, hätte es in Kenntnis der Tatsachen den Kaufvertrag nicht geschlossen. Deshalb habe der Vertrag keinen Bestand.

Dressurpferd starb an allergischer Reaktion

Der Tierarzt verletzte seine Aufklärungspflicht vor der homöopathischen Behandlung: 250.000 Euro Schadenersatz

Auf dem Reiterhof einer Dressurreiterin litten 2010 mehrere Pferde an Husten — darunter auch das wertvolle Dressurpferd Donna Asana, mit dem die Reiterin schon einige Turniere bestritten hatte. Sie wünschte ein schonenderes Vorgehen als das schulmedizinische. Der Tierarzt behandelte deshalb die Stute zum wiederholten Mal mit Spritzen, die mehrere homöopathische Mittel enthielten sowie Blut, das er dem Pferd vorher entnommen hatte.

Wenige Minuten nach der Injektion brach das Tier zusammen und starb an einer schweren allergischen Reaktion ("anaphylaktischer Schock"). Die Tierhalterin verklagte den Tierarzt auf Schadenersatz von 1,75 Millionen Euro: So viel habe sie 2009 für das Pferd bezahlt. Das Landgericht München II sprach ihr 250.000 Euro zu, weil der Mediziner seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Dagegen legte er erfolglos Berufung ein: Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht (OLG) München bestätigt (1 U 3011/19).

Ziel der Eigenblutbehandlung sei gewesen, das Immunsystem zu stärken, erläuterte der Sachverständige im Prozess. Das sei prinzipiell nicht falsch. Aber der Tierarzt hätte die Tierhalterin darüber informieren müssen, dass die Therapie nur gegen eine beginnende akute Bronchitis (eventuell) helfen könne, nicht aber gegen eine bereits chronische Bronchitis. Da die Spritzenbehandlung absolut nicht dringlich gewesen sei, hätte er ruhig die Entwicklung abwarten können.

Bei einem wertvollen Pferd, von dem sich die Dressurreiterin sportlich so viel, eventuell sogar eine Olympia-Teilnahme versprochen habe, hätte der Veterinärmediziner die Halterin vor allem über die Gefahr einer allergischen Reaktion aufklären müssen. Auf dieses (wenn auch geringe) Risiko werde sogar in den Herstellerinformationen zu den Präparaten hingewiesen.

Dass das Tier schon öfter auf diese Weise behandelt wurde, ändere am Risiko nichts, im Gegenteil. Es steige vielmehr mit jeder Spritze. Je öfter ein Pferd mit potenziell Allergie auslösenden Stoffen behandelt werde, desto wahrscheinlicher werde eine allergische Reaktion. Ob darin ein Behandlungsfehler im engeren Sinn liege, darüber seien sich die Sachverständigen nicht ganz einig geworden, so das OLG. Das könne aber offenbleiben.

Fest stehe jedenfalls, dass eine gründliche Risikoaufklärung hier auch deshalb notwendig gewesen wäre, weil der Tierarzt eine nicht nachvollziehbare Kombination "allergener" Mittel wählte. Zudem habe er die Präparate teilweise sehr hoch dosiert und intravenös gespritzt, was nicht gerade die risikoärmste Form der Injektion sei. Dabei hätte der Tierarzt gewarnt sein müssen, sei doch in seiner Tierklinik ein Jahr zuvor ein Pferd nach einer intravenösen Injektion mit einem Arnika-Präparat an einer allergischen Reaktion gestorben.

Neuer Stall für Mastbullen?

Behördliche Auflagen für die Rinderhaltung müssen verhältnismäßig sein

Im konkreten Fall ging es einmal mehr um die Anbindehaltung von Rindern, die — jedenfalls als Dauerzustand — dem Tierschutzgesetz widerspricht. Ausnahmsweise setzte sich hier im Eilverfahren um vorläufigen Rechtsschutz der Rinderzüchter durch. Der Nebenerwerbslandwirt hielt 34 Rinder, die Mastbullen im Alter von mehr als sechs Monaten ganzjährig in Anbindehaltung.

Das Veterinäramt sprach ein Verbot aus, das vom Verwaltungsgericht unter Androhung von Zwangsgeld bestätigt wurde. Dagegen wehrte sich der Rinderzüchter: Er könne nicht von heute auf morgen einen Laufstall bauen. Zudem sei die Amtstierärztin, die eine zu kleine Standfläche für die Jungbullen beanstandet habe (160 cm Länge, 100 cm Breite), von einer falschen Rinderrasse ausgegangen.

Die Beschwerde des Landwirts hatte beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg Erfolg (11 ME 218/19). Die strittigen Auflagen seien unverhältnismäßig, stellte das Gericht fest. Die Frist von acht Wochen sei zu kurz, um die Anbindehaltung zu ändern. Über einen Laufhof, in dem die Tiere ihr Bewegungsdefizit ausgleichen könnten, verfüge der Rinderzüchter nicht. Und ein Umbau der Stallanlage in einen Laufstall dauere schon wegen der nötigen Baugenehmigung erheblich länger als acht Wochen.

Der Vorschlag des Veterinäramts, die Mastbullen während des Umbaus als Gruppe auf der Weide zu halten, komme bei älteren Bullen nicht in Betracht. Da wäre das Risiko für das betreuende Personal zu groß. Der Antragsteller müsste also die älteren Tiere, auch wenn sie ihr Schlachtgewicht noch nicht erreicht hätten, sofort schlachten lassen. Das sei unzumutbar. Das Amt müsse also eine Übergangsregelung für ältere Mastbullen finden.

Mit dem Einwand des Rinderzüchters zur Standlänge habe sich die Behörde gar nicht auseinandergesetzt. Die Amtstierärztin sei von reinrassigem Fleckvieh mit einem Schlachtgewicht von 740 kg ausgegangen. Der Landwirt halte aber Rinder aus einer Kreuzung zwischen Fleckvieh und dem Deutschen Schwarzbunten Niederungsrind. Offenbar erreiche diese Rasse das Gewicht von 740 kg bei weitem nicht.

Diesen Einwand müsse die Behörde prüfen: Wenn er zutreffe, sei die Standfläche nämlich korrekt. Nach der Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung müsse die Standlänge von 165 cm erst ab einem Gewicht von über 650 kg pro Tier eingehalten werden.

Vor-Operation verschwiegen

Der Käufer kann wegen verminderter Tauglichkeit des Freizeitpferdes vom Kauf zurücktreten

Schon wenige Monate, nachdem der Rechtsanwalt das Pferd von einem Händler gekauft hatte, verkaufte er es im Sommer 2012 weiter — aus gutem Grund, wie sich später herausstellte. Für 8.100 Euro erwarb ein Mann das Tier als Freizeitpferd für seine Tochter. Beim Vertragsschluss erwähnte der Anwalt mit keinem Wort, dass das Pferd schon einmal an der Beugesehne des rechten Vorderbeins operiert worden war.

Das wurde erst entdeckt, als das Tier im Sommer 2013 erneut an der Beugesehne operiert werden musste. Daraufhin wollte der Käufer das Geschäft rückgängig machen und verlangte vom Anwalt den Kaufpreis zurück. Zu Recht, entschieden Landgericht und Oberlandesgericht Köln (16 U 68/17).

Die Vor-Operation vermindere die Tauglichkeit des Tieres als Freizeitpferd — also für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck. Damit liege ein Sachmangel der Kaufsache vor. Da der Verkäufer die Operation am Vorderbein verschwiegen habe, dürfe der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Er habe das Pferd aufgrund eines persönlichen Eindrucks von dem Tier erworben, dabei aber den Mangel nicht erkennen können.

Hätte der Mann das Tier beim Pferdehändler gekauft, hätte er nicht sofort vom Kauf zurücktreten dürfen. Vielmehr hätte er vorher vom Verkäufer die Erfüllung des Kaufvertrags (= Lieferung eines tauglichen Freizeitpferdes) verlangen und ihm dafür eine Frist setzen müssen. Denn Händler könnten in der Regel in so einem Fall ein Ersatzpferd liefern. Bei einem privaten Verkäufer, der nur ein Pferd besitze, komme das nicht in Betracht, also sei auch eine Frist überflüssig.

Schafe müssen regelmäßig geschoren werden

Schafe im Sommer ungeschoren schwitzen zu lassen, verstößt gegen das Tierschutzgesetz

Ungefähr 100 Mutterschafe mit Lämmern hielt der Schäfer im Landkreis Bitburg-Prüm. Schon 2016 hatte das Veterinäramt beanstandet, die Altschafe seien schlecht gepflegt und zudem fehle ihnen ein Unterstand. Im Juli 2018 stellte dann die Amtstierärztin des Landkreises fest, dass ein Großteil der Schafe nicht geschoren war.

Ihr Bericht: Während der Kontrolle habe die Temperatur im Schatten 22 Grad Celsius betragen. Die Tiere hätten sich nur im Schatten aufgehalten und sich — schnell und pumpend atmend — auf den Erdboden gedrückt. Der Schäfer habe bei dieser Gelegenheit zwar zugesichert, die Schafe bis Ende Juli zu scheren. Bei der Nachkontrolle am 1. August seien aber einige Mutterschafe immer noch nicht geschoren gewesen.

Der Landkreis schickte dem Schäfer einen Gebührenbescheid für die Nachkontrolle und ordnete außerdem an, er müsse alle Schafe regelmäßig scheren (oder scheren lassen), mindestens einmal jährlich. Der beste Zeitraum dafür sei Mitte Mai bis spätestens Ende Juni.

Der Schäfer klagte gegen den Gebührenbescheid und gegen die tierschutzrechtliche Auflage, scheiterte jedoch mit beiden Klagen beim Verwaltungsgericht (VG) Trier (8 K 2665/19.TR, 8 K 2669/19.TR).

Die Anordnung des Veterinäramts sei rechtmäßig, erklärte das VG: Tiere seien gemäß ihrer Art und ihren Bedürfnissen angemessen zu pflegen. Schafe nicht regelmäßig zu scheren, verstoße gegen das Tierschutzgesetz: Das gelte jedenfalls für die vom Schäfer gehaltene Mischung aus Texelschaf und Heidschnucke, weil diese Schafe ihre Wolle nicht auf natürliche Weise wechselten. Wenn das Vlies nicht geschoren werde, verfilze es und das störe die Wärmeregulation.

Der vom Landkreis genannte Zeitpunkt zwischen Mitte Mai und Ende Juni entspreche wissenschaftlichen Erkenntnissen: Auf diese Weise kämen Schafe am besten mit den jeweiligen klimatischen Bedingungen zurecht. Die Nachkontrolle der Amtstierärztin sei notwendig geworden, um festzustellen, ob der Schäfer die beanstandeten Mängel beseitigt und die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz beendet habe. Also müsse er auch die so entstandenen Gebühren tragen.

Zoohandlung im Wohnhaus?

Anwohner verlangen, dass die Kommune gegen "übermäßige Kleintierhaltung" im Wohngebiet einschreitet

Zuerst hatten sich die Hauseigentümer an die Gemeinde gewandt. Sie forderten, die Kommune müsse gegen die überbordende Tierhaltung auf dem Nachbargrundstück einschreiten. In einem reinen Wohngebiet sei sie nicht akzeptabel. Daraufhin arrangierte die zuständige Behörde einen Ortstermin.

Auf dem Grundstück des Zweifamilienhauses zählten die kommunalen Mitarbeiter fünf Hasen, vier Frettchen, elf Hühner, fünf Enten, fünf Hunde, mehrere Katzen und fünf Papageien. Dennoch machten Gebäude und Grundstück auf die Prüfer einen gepflegten Eindruck. Sie lehnten es ab, Maßnahmen gegen die "Kleintierhaltung" zu ergreifen.

Daraufhin zogen die Anwohner vor Gericht und verlangten, der privaten Zoohandlung auf dem Nachbargrundstück ein Ende zu setzen. Beim Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart setzten sie sich durch (2 K 6321/18). Tiere zu halten, sei eine typische Freizeitbeschäftigung, erklärte das VG: Im Rahmen eines Hobbys müsse sie aber auch bleiben, jedenfalls in einem reinen Wohngebiet.

Im konkreten Fall sprenge der Umfang der Tierhaltung den Rahmen des in Wohngebieten Üblichen. Wer am Grundstück vorbei spaziere und diese Ansammlung von Tieren sehe, denke nicht mehr an einen Hobbytierhalter. Da dränge sich eher der Eindruck auf, der Eigentümer einer Zoohandlung bringe viele Tiere unterschiedlicher Arten kurzfristig privat unter.

Durchschnittlich halte in Deutschland jeder Haushalt ein Haustier. Dieser Durchschnittswert werde hier um das 20-fache überschritten. Auch die Zahl von sieben unterschiedlichen Tierarten sei mit der üblichen Hobbytierhaltung nicht zu vereinbaren.

Pferd gegen "Nottötung" versichert

Wenn das Tier vorher lahmte und reituntauglich war, ist der Versicherungswert "gleich Null"

2003 hatte ein Reiter zum Preis von 7.500 Euro ein Pferd der Rasse "Friese" gekauft und eine Pferdelebensversicherung abgeschlossen. Unter anderem für den Fall, dass eine Nottötung erforderlich werden sollte. In den Versicherungsbedingungen stand: "Die Versicherungssumme soll dem Wert des Tieres entsprechen".

Im Frühjahr 2017 begann das Pferd wegen Arthrose zu lahmen und wurde mit dem Medikament Phenylbutazon behandelt. Wenig später brach es auf der Koppel zusammen und musste eingeschläfert werden. Von der Versicherung verlangte der Tierhalter 2.531 Euro: Dieser Betrag entspreche dem Verkehrswert des Tieres vor der Nottötung. Doch das Versicherungsunternehmen fand, ein lahmer Gaul sei gar nichts mehr wert.

Das sachverständig beratene Amtsgericht Frankfurt gab der Versicherung Recht und wies die Zahlungsklage des Reiters ab (32 C 1479/18). Der Fachmann hatte erklärt, dass das Tier infolge der Arthrose als Reitpferd und auch als Kutschpferd unbrauchbar war. Wegen der einmaligen Gabe von Phenylbutazon wäre es nicht einmal mehr zulässig gewesen, das Pferd zu schlachten.

Fazit des Amtsgerichts: Wenn ein Sportpferd dauerhaft lahme und zudem nicht geschlachtet werden könne, sinke sein Versicherungswert auf "Null". Da laut Vertrag die Versicherungssumme an den Wert des Tieres geknüpft war, müsse die Pferdelebensversicherung also auch nichts ersetzen. Vergeblich wandte der Tierhalter dagegen ein, dass nach dieser Logik bei einer Nottötung der Versicherungswert des Pferdes immer "gleich Null" und die Versicherung überflüssig wäre.

Zum einen würden nicht vor jeder Nottötung Medikamente verwendet, die eine Schlachtung ausschließen, so das Amtsgericht. Zum anderen könnten Pferde ja durchaus gesund und reittauglich sein, bevor irgendein Vorfall eine Nottötung erfordere. In beiden Fällen wäre der Versicherungswert nicht "gleich Null". Entgegen der Ansicht des Reiters benachteilige die einschlägige Vertragsklausel die Versicherungsnehmer nicht unangemessen.

Hundebegegnung: Terrier bringt Frauchen zu Fall

Der Tierhalter eines Rottweilers haftet nicht für die Sturzfolgen, wenn sein Hund nur anwesend war

Zwei Hunde, ein Sturz und zwei gegensätzliche Darstellungen des Geschehens. Fest steht nur: Tierhalterin A ging mit ihrem kleinen Terrier spazieren und traf auf Frau B, die den Rottweiler eines Bekannten ausführte.

Frau A behauptet, der Rottweiler habe sie angesprungen. Bei dem Sturz habe sie sich erheblich verletzt, weshalb ihr vom Tierhalter Schmerzensgeld zustehe.

Frau B schilderte den Vorfall dagegen so: Der nicht angeleinte Rottweiler sei zuerst auf Frau A zugelaufen, weshalb diese vorsorglich ihren Hund auf den Arm genommen habe. Doch der Rottweiler sei nur an ihr vorbei zu einem Baum gelaufen, um sein "Geschäft" zu verrichten. Für den Terrier habe er sich gar nicht interessiert.

Sie, Frau B, habe den Rottweiler danach angeleint und weggehen wollen, als Frau A ihren Terrier wieder auf den Boden setzte. Der Terrier sei dann plötzlich einige Male um Frau A herumgelaufen. Sie sei gestürzt, weil sie sich in der Hundeleine verwickelt habe.

Das Landgericht Osnabrück wies die Zahlungsklage der verletzten Hundehalterin ab (8 O 1022/19). Tierhalter hafteten zwar — unabhängig von eigenem Verschulden — für Schäden, die ihre Tiere anrichteten. Doch der Halter des Rottweilers schulde Frau A keine Entschädigung, weil ihre Verletzung in keiner Weise dem Verhalten des Rottweilers zuzurechnen sei. Das ergebe sich aus der absolut widerspruchsfreien und glaubwürdigen Schilderung der Zeugin B.

Frau A sei von ihrem eigenen kleinen Hund zu Fall gebracht worden. Dass der Terrier um seine Halterin herumgelaufen sei, sei keine Reaktion auf ein wie auch immer geartetes Verhalten des Rottweilers gewesen. Die bloße Anwesenheit eines — zu diesem Zeitpunkt bereits angeleinten — anderen Hundes begründe keine Haftung für den Unfall der Frau A. Eine Haftung des Tierhalters würde zumindest voraussetzen, dass der Rottweiler das Verhalten des Terriers provoziert hätte.

Kuhherde muss weg!

Ein finsterer Kälberstall und Anbindehaltung ohne Auslauf auf der Weide verstoßen gegen das Tierschutzgesetz

Bei vielen Kontrollen auf einem Hof hatte die Amtstierärztin die immer gleichen Verstöße gegen artgerechte Tierhaltung festgestellt. Die wesentlichen Vorwürfe lauteten: zu wenig Licht für die Jungtiere und dauerhafte Anbindehaltung.

Schließlich verbot die Veterinärbehörde dem Landwirt, weiterhin Milchkühe zu halten. Innerhalb von fünf Wochen müsse er alle Rinder abgeben und ihren Verbleib nachweisen. Andernfalls drohe ein Zwangsgeld von 500 Euro pro Tier. Gegen das Verbot wehrte sich der Landwirt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg sah kein milderes Mittel, um den Tierschutz zu gewährleisten (7 B 2440/19). Die Leitlinien des niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums formulierten für Kälber eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux im Stall, so das VG. Laut Anordnung der Veterinärbehörde hätte der Landwirt die Lichtstärke während zehn Stunden am Tag entsprechend erhöhen müssen. Doch bei vier Nachkontrollen sei der Jungtierstall tagsüber fast vollkommen dunkel gewesen.

Bewegungsmangel durch dauerhafte Anbindehaltung mache die Tiere krank. Könne ein Stall nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zum Tretmiststall oder Liegeboxenlaufstall umgebaut werden, müssten die Rinder — um das Bewegungsdefizit auszugleichen — von Mai bis Oktober täglich mindestens zwei Stunden Auslauf auf einer Weide oder ganzjährig Zugang zu einem Laufhof bekommen. Über einen Laufhof verfüge der Landwirt nicht, aber über eine Weide hinter den Ställen.

Doch entgegen seinen Zusagen, die Milchkühe dort weiden zu lassen, habe die Amtstierärztin dort bei keiner ihrer Kontrollen Rinder angetroffen. Weder auf der Weide, noch am Stalleingang habe sie Tritte oder Kotspuren der Tiere gesehen als Beleg für regelmäßige Weidegänge. Ihre Notdurft verrichteten sie ausschließlich im Stall — da stehe der Kot viel zu hoch. Der Landwirt habe offenkundig trotz aller Mahnungen keine Initiative ergriffen, um die Haltungsbedingungen zu verbessern.