Im September 2019 stellte eine Reitlehrerin ihre zwei Ponys in einer Münchner Pferdepension ein, der Einstellvertrag sollte vier Jahre gelten. Pro Monat zahlte sie 630 Euro für die Unterbringung im Offenstall, tägliche Fütterung und Weidegänge, Einstreu im Winter, Ausmisten der Ställe etc. Im Mai beantragte die Reiterin beim Amtsgericht München, die Pferdepension per einstweiliger Verfügung dazu zu verpflichten, ihre Ponys täglich mindestens vier Stunden auf die Weide zu lassen.
Ihre Begründung: Die Inhaberin der Pferdepension habe das vereinbarte Entgelt während der Vertragslaufzeit um zehn Prozent erhöhen wollen, das habe sie abgelehnt. Danach habe man ihre Tiere wohl aus Groll nicht mehr auf die Koppel gelassen. Regelmäßig auf einer Weide zu grasen, sei aber für die physische und psychische Gesundheit von Pferden extrem wichtig. In freier Natur erhielten Pferde ihr Futter nur so. Deshalb habe sie in ihrer Not die Polizei gerufen. Doch die Beamten hätten "keine unmittelbare Lebensgefahr" für die Pferde gesehen und ihr zu einer Klage geraten.
Das Amtsgericht München wies den Eilantrag der Reitlehrerin kostenpflichtig zurück (241 C 9143/21). Eine einstweilige Verfügung werde vom Gericht nur erlassen, wenn es triftige Gründe dafür gebe, die Entscheidung im regulären Gerichtsverfahren nicht abzuwarten. Eine einstweilige Regelung erscheine notwendig, wenn es gelte, drohende Gewalt zu verhindern oder unmittelbar bevorstehende, wesentliche Nachteile für die Antragstellerin/den Antragsteller zu vermeiden.
Derlei sei hier aber nicht zu befürchten. Die Pferdebesitzerin habe erneut versichert, wie wichtig ein regelmäßiger Weidegang für Pferde sei. Das bezweifle auch niemand. Wenn die Reiterin befürchte, es könnte schlimme Folgen für die Ponys haben, wenn sie die Hauptsacheentscheidung des Gerichts abwarte, könne sie aber die Ponys einstweilen auch selbst ausführen oder Bekannte darum bitten.
Gegen diese Entscheidung legte die Reiterin Beschwerde ein: Sie könne immer nur ein Pferd reiten und ausführen, dann aber eben nicht so lange wie eigentlich nötig. Der Grund, warum Reiter Pferde in einer Pension einstellten, sei ja gerade auch, dass damit der tägliche Gang auf die Weide gewährleistet sei. Andernfalls könne man "sein Pferd auch in die Garage stellen" und es zum Grasen in den englischen Garten bringen.
Beim Landgericht München I erreichte die Pferdebesitzerin ebenfalls keine einstweilige Verfügung in ihrem Sinne. Unter anderem deshalb, weil mittlerweile der Weg zur Koppel von der Pferdepension wieder geöffnet wurde. Die Reiterin hatte nämlich nicht nur die Gerichte, sondern auch das Veterinäramt eingeschaltet, das erfolgreich intervenierte.