Tierhaltung

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Pferdepension versperrt eingestellten Ponys die Weide

Reitlehrerin kann den Zugang ihrer Tiere zur Koppel nicht im Eilverfahren erzwingen

Im September 2019 stellte eine Reitlehrerin ihre zwei Ponys in einer Münchner Pferdepension ein, der Einstellvertrag sollte vier Jahre gelten. Pro Monat zahlte sie 630 Euro für die Unterbringung im Offenstall, tägliche Fütterung und Weidegänge, Einstreu im Winter, Ausmisten der Ställe etc. Im Mai beantragte die Reiterin beim Amtsgericht München, die Pferdepension per einstweiliger Verfügung dazu zu verpflichten, ihre Ponys täglich mindestens vier Stunden auf die Weide zu lassen.

Ihre Begründung: Die Inhaberin der Pferdepension habe das vereinbarte Entgelt während der Vertragslaufzeit um zehn Prozent erhöhen wollen, das habe sie abgelehnt. Danach habe man ihre Tiere wohl aus Groll nicht mehr auf die Koppel gelassen. Regelmäßig auf einer Weide zu grasen, sei aber für die physische und psychische Gesundheit von Pferden extrem wichtig. In freier Natur erhielten Pferde ihr Futter nur so. Deshalb habe sie in ihrer Not die Polizei gerufen. Doch die Beamten hätten "keine unmittelbare Lebensgefahr" für die Pferde gesehen und ihr zu einer Klage geraten.

Das Amtsgericht München wies den Eilantrag der Reitlehrerin kostenpflichtig zurück (241 C 9143/21). Eine einstweilige Verfügung werde vom Gericht nur erlassen, wenn es triftige Gründe dafür gebe, die Entscheidung im regulären Gerichtsverfahren nicht abzuwarten. Eine einstweilige Regelung erscheine notwendig, wenn es gelte, drohende Gewalt zu verhindern oder unmittelbar bevorstehende, wesentliche Nachteile für die Antragstellerin/den Antragsteller zu vermeiden.

Derlei sei hier aber nicht zu befürchten. Die Pferdebesitzerin habe erneut versichert, wie wichtig ein regelmäßiger Weidegang für Pferde sei. Das bezweifle auch niemand. Wenn die Reiterin befürchte, es könnte schlimme Folgen für die Ponys haben, wenn sie die Hauptsacheentscheidung des Gerichts abwarte, könne sie aber die Ponys einstweilen auch selbst ausführen oder Bekannte darum bitten.

Gegen diese Entscheidung legte die Reiterin Beschwerde ein: Sie könne immer nur ein Pferd reiten und ausführen, dann aber eben nicht so lange wie eigentlich nötig. Der Grund, warum Reiter Pferde in einer Pension einstellten, sei ja gerade auch, dass damit der tägliche Gang auf die Weide gewährleistet sei. Andernfalls könne man "sein Pferd auch in die Garage stellen" und es zum Grasen in den englischen Garten bringen.

Beim Landgericht München I erreichte die Pferdebesitzerin ebenfalls keine einstweilige Verfügung in ihrem Sinne. Unter anderem deshalb, weil mittlerweile der Weg zur Koppel von der Pferdepension wieder geöffnet wurde. Die Reiterin hatte nämlich nicht nur die Gerichte, sondern auch das Veterinäramt eingeschaltet, das erfolgreich intervenierte.

Pony "international FEI erfolgreich"

Pferdevermittlerin übernahm im Verkaufsinserat ungeprüft diese Angabe des Verkäufers

Eine X-GmbH vermittelt Pferde, vor allem Ponys, und betreibt eine Verkaufsplattform. Auf ihrer Homepage bot sie 2018 das elf Jahre alte Pony A eines niederländischen Verkäufers mit folgenden Angaben zum Kauf an: "Reservesiegerstute Eliteschau Rheinland … Bundeschampionat 2-jährige Stuten …, international FEI erfolgreich, holländischer Champion". Eine Reiterin kaufte das Turnierpferd für 30.000 Euro und zahlte der Vermittlerin Provision.

Im Kaufvertrag wurde vereinbart, bei Wiederverkauf könne das Pony von der X-GmbH vermarktet werden. So richtig überzeugt war die Käuferin nämlich von der Neuerwerbung nicht, sie misstraute der Anpreisung im Inserat. Ihre Zweifel an den behaupteten "FEI-Erfolgen" (FEI = Internationale Reiterliche Vereinigung) erwiesen sich als begründet. Wie ihre Nachfrage bei der Vereinigung ergab, hatte das Pferd bei deren Turnieren keine Erfolge vorzuweisen.

Daraufhin wollte die ambitionierte Reiterin das Tier nicht mehr haben. Von der X-GmbH verlangte sie Schadenersatz: Man habe sie mit falschen Angaben getäuscht. Da es der Vermittlerin gelang, das Pony weiterzuverkaufen, ging es später vor Gericht im Wesentlichen noch um die Provision. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bejahte den Anspruch der Käuferin auf Rückzahlung (2 U 122/19). Die X-GmbH habe eine Nebenpflicht aus dem Vermittlungsvertrag über den Ankauf des Ponys verletzt.

Normalerweise dürften sich Makler und Vermittler auf die Angaben der Verkäufer verlassen. Sie müssten keine Nachforschungen anstellen, ob diese zuträfen, betonte das OLG, sondern nur die Informationen des Verkäufers fehlerfrei weitergeben. Für deren Richtigkeit müssten Vermittler nicht einstehen. Aber: Wenn sie über die Kaufsache nur wüssten, was ihnen der Verkäufer mitteilte, seien sie verpflichtet, Kaufinteressenten darauf hinzuweisen. Wer das unterlasse, müsse für objektiv falsche Angaben sehr wohl einstehen.

Die Pferdehändlerin hätte die Reiterin darüber informieren müssen, dass sie auf ihrer Homepage die Angabe des Verkäufers "FEI erfolgreich" ungeprüft weitergereicht habe. Hätte die X-GmbH die Käuferin pflichtgemäß darüber aufgeklärt, hätte sich die Käuferin vor Vertragsschluss bei der FEI erkundigt und weder den Kaufvertrag, noch den Vermittlungsvertrag unterschrieben. Denn ihr sei es besonders darauf angekommen, dass das Pferd auf internationalen Turnieren erfolgreich war. Anspruch auf Provision habe die Vermittlerin daher nicht.

Bolzenschuss oder Kugelschuss?

Streit um die Art der Weideschlachtung in einem Bio-Rinderzuchtbetrieb

Ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Wetterau züchtet Rinder für den Bio-Rindfleischmarkt. Die GmbH hält die Rinderherden das ganze Jahr über auf der Weide. Der Betrieb zieht die Tiere nicht nur auf, sondern schlachtet auch selbst. Die GmbH hatte beim Landkreis beantragt, die Weideschlachtung mittels Kugelschuss durchführen zu dürfen. Das wurde zwar genehmigt, aber nicht generell, sondern nur in Ausnahmefällen.

Wenn ein Rind durch Kugelschuss betäubt und entblutet werden solle, dürfe das nur in einem begrenzten Areal erfolgen, lautete die Auflage. Der Einsatz der Schusswaffe sei nur zulässig, wenn das Fangen und Verladen für den Transport zum Schlachthof erheblichen Stress für ein Tier bedeute. Oder wenn das Fangen und Verladen das Rind und/oder Menschen gefährden würde. Beides stehe dem Tierwohl entgegen. Ob so ein Ausnahmefall vorliege, müsse aber bei jedem Tier geprüft werden.

Gegen diese Auflagen klagte der landwirtschaftliche Betrieb: Eine Prüfung bei jedem einzelnen Rind sei unnötig, wenn die GmbH doch im Prinzip die Bedingungen für die Erlaubnis der Weideschlachtung per Kugelschuss erfülle.

Das Verwaltungsgericht Gießen sah das allerdings anders (4 K 1353/20.GI). Mit den einschlägigen Vorschriften des Tierschutzes sei das Anliegen des landwirtschaftlichen Betriebs unvereinbar.

Demnach sei das Standardverfahren bei der Weideschlachtung der Bolzenschuss. Das Betäuben und Töten von Rindern mit einem Kugelschuss sei nur in Ausnahmefällen zulässig und das sei wegen der Nachteile dieser Methode durchaus sachlich begründet. Der Kugelschuss sei nämlich weniger zielgenau und verletzungsträchtiger, alles in allem also unsicherer als der Bolzenschuss.

Beim Gassi-Gehen verunglückt

Haftet der Tierhalter für die von seinem Hund verursachte Verletzung der Nachbarin?

Die Nachbarn verstanden sich gut. Frau X ging gerne mit dem Hund des Nachbarn spazieren, der im Schichtdienst arbeitete und ihr für diesen Gefallen dankbar war. Doch eines Abends nahm bei einem Spaziergang das Unglück seinen Lauf. Der angeleinte Hund erblickte eine Katze und sprang sofort wie wild hinter ihr her. Total überrascht hielt Frau X die Leine fest und stürzte.

Sie landete so unglücklich mit der Schulter auf einer Bordsteinkante, dass sie schwer verletzt wurde. Trotz Operation und Physiotherapie war ihre Erwerbsfähigkeit von da an dauerhaft beeinträchtigt. Vom Tierhalter verlangte die Verletzte Schmerzensgeld und Entschädigung dafür, dass sie lange auf Hilfe angewiesen war, um ihren Haushalt zu führen. Das Landgericht Coburg gab ihr im Prinzip Recht (22 O 718/19).

Tierhalter hafteten unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden, die ihr Tier anrichte. Dass das für Tiere typische, unberechenbare Verhalten den Unfall von Frau X ausgelöst habe, stehe eindeutig fest. Dass der Hund plötzlich losrannte, um einer Katze nachzujagen, habe den Sturz und damit ihre Verletzung verursacht. Der Haftung des Tierhalters stehe auch nicht entgegen, dass die Nachbarin den Hund aus Gefälligkeit spazieren führte.

Wenn jemand aus Gefälligkeit ein Tier betreue und ausführe, verzichte er/sie damit nicht "stillschweigend" auf eine Entschädigung für Unfallfolgen. So ein Verzicht sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen, z.B. wenn jemand die Ausbildung eines "scharfen" Hundes übernehme. Wer freiwillig ein besonderes Risiko eingehe, handle auf eigene Gefahr. Davon könne aber bei dem ruhigen, zutraulichen Hund, um den es hier gehe, keine Rede sein.

Allerdings sei der Anspruch der Hundebetreuerin wegen Mitverschuldens um die Hälfte zu kürzen. Sie habe beim Gassi-Gehen nicht die nötige Konzentration an den Tag gelegt. Mit unberechenbarem Verhalten müsse man auch bei normalerweise ruhigen, umgänglichen Hunden rechnen. Beim Spazierengehen in der Dämmerung könne es immer passieren, dass ein Hund plötzlich seinem Jagdtrieb folge. Da hätte Frau X die Leine im sicheren Stand festhalten oder rechtzeitig loslassen müssen, um einen Sturz zu vermeiden.

Appartement für Boxerhund zu klein?

Vermieter verweigert die Erlaubnis für die Hundehaltung, weil sie dem Tierwohl widerspricht

Im Mietvertrag der Ein-Zimmer-Wohnung stand: "Das Halten … von Haustieren ist nach Zustimmung des Vermieters für das jeweilige Tier gestattet". Für andere Hausbewohner und Nachbarn dürften dadurch aber keine Nachteile entstehen, hieß es weiter. Der Mieter des 38 qm großen Appartements bat den Vermieter um die Erlaubnis, sich einen Boxerhund anzuschaffen.

Er leide unter Depressionen, erklärte der Mieter, ein Tier würde ihm da sehr helfen. In dem großen Mietshaus gebe es ja ohnehin schon mehrere Hunde und Katzen. Sogar das "Ok" der direkten Nachbarn im Haus hatte sich der Mieter schon schriftlich geben lassen. Trotzdem weigerte sich der Vermieter, die Hundehaltung zu genehmigen. Sein Argument: Die Wohnung sei zu klein, um so einen Hund zu halten. Das widerspreche dem Tierwohl.

Der Mieter zog vor Gericht, um die Zustimmung des Vermieters zu erreichen. Das Amtsgericht Köln gab ihm Recht (210 C 208/20). Das Halten von Kleintieren sei ohnehin generell erlaubt. Wenn es um Hundehaltung gehe, sei anhand der Umstände im Einzelfall zu entscheiden. Ob sie genehmigt werden müsse, hänge von dem bestimmten Tier ab, von den Nachbarn, vom Vorhandensein anderer Tiere im Haus, von den Bedürfnissen des Mieters und den Interessen des Vermieters.

Im konkreten Fall seien keine wichtigen sachlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Hundehaltung sprächen. Der Vermieter dürfe sie nicht verweigern: Er habe mehreren anderen Hausbewohnern das Halten von Hunden und Katzen erlaubt. Die Nachbarn des Mieters hätten keine Einwände erhoben. Darüber hinaus habe der Mieter mit einem gut begründeten ärztlichen Attest belegt, dass ein Hund seiner psychischen Gesundheit zuträglich wäre.

Im Mietrecht komme es darauf an, ob die Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre. Ob es in einer Wohnung möglich sei, einen Boxerhund artgerecht zu halten, spiele dabei überhaupt keine Rolle. (Der Vermieter hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Kind stürzt vom Pony

Haftet für den Unfall der Ponyhof oder die Mutter als "Tieraufseherin"?

Ein Ausritt sollte der Höhepunkt des Ausflugs werden. Für ihre fünfjährige Tochter mietete die Mutter auf einem Ponyhof bei Oldenburg ein Pony. Zwei andere Kinder ritten auf ihren Tieren voraus. Die Mutter führte das Pony, auf dem die Tochter saß, am Führstrick in Richtung Wald. Doch dann ritten die beiden größeren Kinder auf einmal schneller — und das Pony riss sich los und lief hinterher.

Das kleine Mädchen stürzte zu Boden. Es erlitt innere Verletzungen, musste im Krankenhaus wiederbelebt werden. Im Namen des Kindes forderte die Mutter vom Betreiber des Ponyhofs 10.000 Euro Schmerzensgeld. Er müsse als Tierhalter — unabhängig von eigenem Verschulden — für den Schaden haften, den sein Pferd anrichte.

Der Inhaber des Ponyhofs berief sich darauf, dass die Mutter das Pony selbständig vom Hof geführt und damit die Aufsicht über das Tier übernommen habe. Zumindest treffe sie eine Mitschuld an dem Unfall, die die Ansprüche des Kindes mindere.

Grundsätzlich müssten Tierhalter für solche Unfälle einstehen, urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg (8 U 7/20). Denn der Sturz sei durch die Tiergefahr ausgelöst worden, d.h. durch das für Tiere typische, unberechenbare Verhalten. Zwar könne in Ausnahmefällen auch ein so genannter Tieraufseher für einen Schaden haften, also eine Person, die die Aufsicht über ein Tier vertraglich übernommen habe. Das setze aber voraus, dass dem Tieraufseher Verschulden vorzuwerfen sei.

Im konkreten Fall habe die Mutter des Mädchens zwar die Verantwortung für das Pony übernommen, als sie es vom Hof in den Wald führte. Sie habe das Tier aber nach ihren Möglichkeiten korrekt beaufsichtigt. Wenn ein Pferd plötzlich losstürme, könne man es mit einem einfachen Führstrick nicht stoppen. Das sei so schnell gegangen, dass die Mutter das Kind auch nicht mehr aus dem Sattel heben konnte.

Wer bei einem Ponyhof ein Pferd zum Ausreiten miete, dürfe darauf vertrauen, dass es sich bei Ausritten im Gelände routiniert verhalte und nicht nervös sei. Darauf habe sich ja wohl auch der Inhaber des Ponyhofs verlassen — ansonsten hätte er der Kundin wohl kaum das Pony mit einem einfachen Führstrick übergeben. Der Tierhalter hafte daher allein für den Unfall. Auch die Höhe des geforderten Schmerzensgeldes sei angemessen.

Springpferd mit verbotener Arznei im Blut

Turnierreiter wurde zu Recht für fünf Monate von allen Leistungsprüfungen ausgeschlossen

Springreiter X, der auch Springpferde züchtet und ausbildet, nahm im Juli 2017 mit mehreren Pferden an einem Turnier teil. In einer Blutprobe seines Hengstes Y fand das Analyselabor Flunixin, das nach den Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln (ADMR) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung zu den im Wettkampf verbotenen Arzneimitteln gehört. Die Disziplinarkommission des Verbands schloss Reiter X deshalb für fünf Monate von der Teilnahme an allen Leistungsprüfungen und Pferdeleistungsschauen aus.

Der Reiter wollte den Turnierausschluss von einem staatlichen Gericht für rechtswidrig erklären lassen, scheiterte damit jedoch beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (U (Kart) 11/20). Die Sanktion sei eine Disziplinarmaßnahme des autonomen Sportfachverbands, betonte das OLG. Die Justiz könne dessen Entscheidungen nur daraufhin überprüfen, ob die Strafe eine ausreichende Grundlage in der Satzung habe, ob das Sportgericht festgelegte Verfahren eingehalten und Tatsachen zutreffend festgestellt habe. Das sei hier der Fall.

Wer beim Verband eine Turnierlizenz beantrage, unterwerfe sich damit auch der Leistungsprüfungsordnung und den ADMR. Herr X habe sie mit der wiederholten Teilnahme an Turnieren als verbindlich anerkannt. In den ADMR sei für unerlaubte Medikation beim ersten Verstoß eine Sperre von mindestens einem Monat bis zu höchstens einem Jahr vorgesehen.

Um die Sperre abzuwenden, hätte der Reiter nachweisen müssen, wie die verbotene Substanz — ohne sein Verschulden — in den Organismus des Pferdes gelangt sei. Zu Unrecht habe X die in den ADMR festgelegte Beweispflicht als unzulässige Benachteiligung der Reiter kritisiert. Denn anders könne der Sportverband Doping nicht erfolgreich bekämpfen. Die Reiterliche Vereinigung wisse naturgemäß nicht, wie das Medikament in den Stoffwechsel des Turnierpferdes geraten sei.

Nur Reiter und Pferdebesitzer könnten durch ihre Stallorganisation dafür sorgen, dass ein Turnierpferd nicht mit verbotenen Wirkstoffen in Kontakt komme. Die Beweispflicht für den Reiter knüpfe daher an den "typischen Geschehensablauf" an: Unerlaubte Medikamente könnten in der Regel nur eingesetzt werden, wenn die für das Pferd Verantwortlichen ihre Kontrollpflicht nicht ausreichend erfüllten. Um diesen Vorwurf zu entkräften, müssten sie einen anderen Ablauf des Geschehens darlegen, der ebenso wahrscheinlich sei.

Hundehalter ignoriert hartnäckig Maulkorbzwang

Kurzartikel

Ein Hund der Rasse Kangal hatte schon mehrmals andere Hunde angegriffen und verletzt. Deshalb hatte die Kommune dem Hundehalter auferlegt, das Tier in der Öffentlichkeit nur noch mit Maulkorb laufen zu lassen. Da der Hundehalter absichtlich und wiederholt gegen diese Anordnung verstieß, hat ihm die Kommune nicht nur den Kangal weggenommen, sondern jede Hundehaltung verboten. Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Göttingen: Wenn jemand konsequent die Verantwortung ignoriere, die mit dem Halten eines Hundes verknüpft sei, müsse man zur Gefahrenabwehr zum schärfsten Mittel greifen, dem generellen Hundehaltungsverbot.

Jagdhund versehentlich bei der Jagd erschossen

Der Jäger muss den Wert des Jagdhundes und die Ausbildungskosten ersetzen

Bei einer Drückjagd auf Wildschweine erschoss ein Jäger versehentlich einen 20 Monate alten Terrier, der hinter einer Sau herjagte. Die Haftpflichtversicherung des Jägers zahlte der Hundehalterin 2.100 Euro Schadenersatz. Damit war sie jedoch nicht zufrieden: Die Ausbildung ihres Terriers habe viel mehr gekostet, erklärte die Jägerin.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies ihre Klage auf höheren Schadenersatz ab, auch wenn es die Haftung des Jägers grundsätzlich bejahte (4 U 184/19). Nach seinen eigenen Angaben habe er die Sau kommen sehen, gehetzt von einem Hund mit Warnweste und dem Terrier. Als sich die Sau bis auf ca. 60 Meter genähert habe, habe er neben ihr nur noch den Hund mit Warnweste gesehen, den Terrier aber nicht mehr.

In so einer Situation einen Schuss abzugeben, sei fahrlässig, betonte das OLG. Wenn der Jäger einen der Jagdhunde nicht mehr sehe, sei die Annahme, dass er sich "entfernt" haben könnte, eher fernliegend. Der Jäger hätte damit rechnen müssen, dass der Terrier verdeckt hinter dem Wildschwein herlief und von einem Schuss getroffen werden könnte. Vor einem Schuss müssten Jäger sicher sein, dass sie niemanden gefährdeten.

Allerdings habe die Haftpflichtversicherung den Verlust der Jägerin mit 2.100 Euro vollständig ausgeglichen. Ein vergleichbarer Welpe koste ca. 500 Euro. Zusätzlich habe die Hundehalterin Anspruch auf Ersatz für die Kosten, die nötig seien, um einen Hund mit durchschnittlicher Begabung auf den Ausbildungsstand des getöteten Hundes zu bringen. Laut Sachverständigengutachten seien dafür 79 Stunden Ausbildung anzusetzen. Gehe man von einem Durchschnittspreis von zehn Euro pro Ausbildungsstunde aus, sei die Jägerin mehr als angemessen entschädigt worden.

Zu viele Vögel zu gut gefüttert

Nachbarn bangen um ihre Schildkröten im Garten und verlangen Unterlassung

Kann man es mit der Tierliebe auch übertreiben? Auf jeden Fall — so dachten zumindest die Nachbarn einer Frau, die gerne Tauben und andere Vögel fütterte. Sie warf häufig eine Menge an Brotstücken und weitere Lebensmittel für die Tiere auf das Garagendach.

So würden ständig massenhaft Vögel angelockt, beanstandeten die Hauseigentümer von nebenan. Die Vögel "verschleppten" dann das Brot auf alle Nachbargrundstücke. So werde ihr Garten verschmutzt und, noch schlimmer, ihre eigenen Tiere gefährdet. In ihrem Garten lebten nämlich Schildkröten, denen das Brot nicht bekomme. Sie könnten erkranken, wenn sie das von den Vögeln verteilte Brot fressen.

Die Nachbarn klagten auf Unterlassung und bekamen vom Landgericht Frankenthal Recht (2 S 199/20). Das intensive Füttern beeinträchtige die umliegenden Grundstücke und müsse künftig unterbleiben. Das Landgericht drohte der Vogelfreundin sogar mit Ordnungsgeld, falls sie "rückfällig" werden sollte.

Vor Gericht hatte die Frau nämlich hartnäckig bestritten, viel Brot zu verfüttern — trotz mehrerer Zeugenaussagen, die das Gegenteil bestätigten. Aus diesem Grund sei zu befürchten, so die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass sie das störende Verhalten fortsetzen könnte. Daher habe man mit drastischen Konsequenzen drohen müssen, damit der Urteilsspruch auch befolgt werde: Die Frau müsse aufhören, ihre falsch verstandene Tierliebe auf diese Weise auszuleben.

Hufschmied vom Pferd getreten

Wer sich einem verhaltensauffälligen Tier in Schlagdistanz nähert, handelt leichtsinnig

Pferdezüchter A hatte einige Tiere auf der Anlage von Pferdeunternehmer W untergebracht, darunter auch einen fast vier Jahre alten Wallach. Das Pferd sei widerspenstig und schwierig im Umgang, hatte der Züchter Herrn W gewarnt. Das fiel auch dem Hufschmied sofort auf, der im Auftrag von W die Hufe des Pferdes ausschneiden sollte.

Die seien in "katastrophalem Zustand" gewesen, gab der Hufschmied später zu Protokoll. Deshalb habe er zu seinem Mitarbeiter gesagt, das "kribbeliche" Tier könnte bei Schmerzen unfreundlich reagieren. Sediert habe er den Wallach aber nicht.

Das Ausschneiden und Raspeln der Vorderhufe verlief unproblematisch. Danach zog der Hufschmid das Pferd etwas nach vorne, um es parallel zur Wand der Stallgasse zu stellen.

Dabei trat es plötzlich den Mitarbeiter gegen Hüfte und Arm. Der Mann lief schreiend nach draußen und ging kurz zu Boden. Der Hufschmied setzte einen Notruf ab und folgte dann seinem Mitarbeiter, um erste Hilfe zu leisten. Dabei musste er am Pferd vorbei: In diesem Moment drehte es sich, schlug mit der Hinterhand aus und traf das linke Knie des Hufschmieds. Vom Pferdezüchter forderte der Verletzte Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Zu Recht, entschied das Landgericht Paderborn: Unabhängig von eigenem Verschulden müsse Herr A als Tierhalter für den Schaden geradestehen, den der Wallach angerichtet habe. Allerdings müsse sich der Hufschmied ein Mitverschulden von 50 Prozent auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Urteil (7 U 9/20).

Wie nervös das Pferd gewesen sei, habe der Hufschmied selbst anschaulich geschildert. Er habe deshalb sogar überlegt, ob er dem Tier ein Beruhigungsmittel geben sollte. Als der Wallach nach seinem Mitarbeiter trat, hätte der Hufschmied endgültig gewarnt sein müssen. Sich in der nur 3,30 Meter breiten Stallgasse — also in "Schlagdistanz" — dem Tier von hinten zu nähern, sei angesichts der Vorgeschichte sehr leichtsinnig gewesen. Damit habe sich der Hufschmied unnötig selbst in Gefahr gebracht.

Er hätte außen um das Stallgebäude herumgehen oder mit einem Hofmitarbeiter das Tier in eine leere Box führen können. Sein leicht verletzter Mitarbeiter sei bald wieder aufgestanden. Er sei also nicht so hilfsbedürftig gewesen, dass der Hufschmied unbedingt am Pferd vorbeilaufen musste. Seine Aufregung in dieser schwierigen Situation und das grundsätzlich anerkennenswerte Motiv, dem Mitarbeiter zu helfen, änderten nichts daran, dass sich der Mann den Pferdetritt zum Teil selbst zuschreiben müsse.

Schadenersatz nach einem Reitunfall?

Der Tierhalter haftet dafür nur, wenn der Verletzte Opfer der "spezifischen Tiergefahr" wurde

Während eines Gruppenausritts rutschte eines der Pferde auf einer Betonplatte aus. Pferd und Reiterin kamen zu Fall. Die Reiterin forderte daraufhin vom Halter des Pferdes Schadenersatz für die Arztkosten.

Das Landgericht Gießen erklärte, dass der Tierhalter für einen Unfall grundsätzlich nur hafte, wenn er durch die "spezifische Tiergefahr" ausgelöst wurde (1 S 437/94). Werde eine Reiterin bei einem Reitunfall verletzt, müsse der Unfall also auf die Unberechenbarkeit des Tieres zurückzuführen sein.

So ein Ursachenzusammenhang liege hier aber nicht vor. Das Pferd habe der Reiterin die ganze Zeit über gehorcht. Dass das Tier auf Beton ausgerutscht sei, lege die Vermutung nahe, dass die Reiterin eine für das Gelände zu schnelle Gangart geritten sei. Das dadurch erhöhte Risiko eines Sturzes sei nicht dem Pferdehalter zuzurechnen. Wenn ein Pferd unter Anleitung eines Reiters keine willkürlichen Bewegungen ausführe, komme eine Haftung des Tierhalters nicht in Betracht.

Keine Hundesteuer für Herdenschutzhunde

Ist ein Wachhund für Herden auf umzäunter Weide nicht notwendig, gibt es keine Steuerbefreiung

Ein Paar bewirtschaftet in Niederbayern einen landwirtschaftlichen Biobetrieb mit 27 Hektar Wiesen und Ackerflächen, ca. 50 Kühen und 100 Schafen. Für ihren Pyrenäenberghund Gini zahlten sie — gemäß der im Landkreis gültigen Hundesteuersatzung — keine Hundesteuer, weil er von der zuständigen Behörde als Herdenschutzhund anerkannt worden war.

Um die Steuerbefreiung für zwei weitere Pyrenäenberghunde kämpften die Landwirte jedoch vergeblich. Sie benötigten die Tiere zu Erwerbszwecken, um die Herden auf der Weide vor Beutegreifern aller Art zu schützen, erklärten sie. Verluste durch Füchse und Greifvögel habe es bereits gegeben, davor schützten Elektrozäune alleine nicht ausreichend.

Doch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte den Steuerbescheid 2019 über 60 Euro für rechtmäßig (4 ZB 20.1217). Das Veterinäramt habe bei Kontrollen die beiden Hunde nie bei den Schafen angetroffen. Offenbar hielten sie sich überwiegend am Wohnhaus der Landwirte auf. Also seien sie wohl für Freizeitgestaltung und für "Erwerbszwecke" angeschafft worden. Eine Befreiung von der Hundesteuer komme aber nur in Betracht, wenn Hunde weit überwiegend beruflichen Zwecken dienten.

Außerdem befänden sich die Herden des Biobetriebs meist auf einer umzäunten Weide. Die Landwirte könnten sie auch in Ställen unterbringen. Unter diesen Umständen seien Schutzhunde für die Schafe nicht wirklich notwendig, auch wenn Elektrozäune nicht 100-prozentig vor Greifvögeln, Wölfen oder Füchsen schützten. Dafür könnten Schutzhunde durchaus nützlich sein, räumte das Gericht ein. Aber nützlich bedeute eben nicht: absolut notwendig im Sinne der Hundesteuersatzung.

Ob der Einsatz von Herdenschutzhunden zwingend erforderlich sei, sei auch eine Frage der wirtschaftlichen Abwägung: zwischen den Kosten des Kaufs bzw. des Unterhalts für die Hunde und den voraussichtlichen Schäden durch Beutegreifer. Wenn die Kosten dauerhaft höher lägen als die Verluste, die durch den Einsatz der Hunde verhindert werden könnten, sei anzunehmen, dass Hunde aus privaten Motiven gehalten würden.

Hund im Gewerbepark angefahren

Autofahrer war zu schnell unterwegs: 20.000 Euro Entschädigung für verletzte Vorderpfote

Gerade mal vier Monate alt war der Rhodesian Ridgeback Rüde, als sich der Unfall in einem Münchner Gewerbepark ereignete. Der Geschäftsführer einer dort ansässigen Firma hatte den Rüden angeschafft, um ihn als Wachhund einzusetzen. Am Unfalltag führte ein Firmenangestellter das Tier auf dem Privatgelände spazieren. Dort ist eine Höchstgeschwindigkeit von zehn km/h vorgeschrieben.

Weitaus schneller war ein Autofahrer unterwegs, der sich näherte, als der Angestellte eine Straße überquerte. Geistesgegenwärtig zog der Mann den Hund an der Leine so schnell zurück, dass das Auto bei der Kollision "nur" die linke Vorderpfote erwischte. Der Firmen-Geschäftsführer verklagte den Autofahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz für die Behandlungskosten.

Der Autofahrer wies jede Verantwortung für den Unfall von sich: Er sei keineswegs zu schnell gefahren. Vielmehr sei der nicht angeleinte Hund direkt vor den Wagen gesprungen — unberechenbar, wie es für Tiere typisch sei. Der Angestellte habe den jungen und sicher noch nicht gut erzogenen Hund nachlässig beaufsichtigt.

Doch so einfach kamen Autofahrer und Versicherung nicht davon: Das Landgericht (LG) München I sprach der Firma als Tierhalterin 20.000 Euro Entschädigung zu (20 O 5615/18).

Das LG hatte mehrere Zeugen des Unfalls befragt, die bestätigten, dass der Hund angeleint war. Durch ihre Angaben sei auch klar geworden, warum der Autofahrer das Gegenteil angenommen habe, erklärte das LG. Nach dem Zusammenstoß habe sich der Hund nämlich von der Leine losgerissen und sei vor Schmerz heulend auf eine Wiese gelaufen. Von einem Mitverschulden des Angestellten könne nicht die Rede sein: Er habe den Hund nicht frei laufen lassen.

Nicht das unberechenbare Verhalten des Tieres habe zu dem Unfall geführt, der gehe auf das Konto des Autofahrers: Laut Unfallgutachten sei er mindestens 20 km/h gefahren und damit deutlich zu schnell. Zudem hätten Zeugen angegeben, dass er mit dem Handy telefoniert habe. Kein Wunder also, dass er den Mann mit dem Hund übersehen habe.

Nach dem überzeugenden Gutachten eines tiermedizinischen Sachverständigen stehe fest, dass die Behandlungskosten angemessen waren. Bei solchen Verletzungen sei auch eine Physiotherapie notwendig, sofern sich ein Hund noch im Wachstum befinde.

Gestürzte Radfahrerin verklagt Reiter

Beide Verkehrsteilnehmer waren verbotenerweise auf einem Gehweg unterwegs

In einer Unterführung unter dem Münchner Isarring trafen zwei Verkehrsteilnehmer aufeinander, die verbotswidrig auf dem Gehweg unterwegs waren. Eine Radfahrerin näherte sich von hinten einem Reiter. Sie klingelte und wollte am Pferd vorbeifahren. Weil die Frau beim Überholen mit dem Vorderrad einen leicht erhöhten Randstein links vom Gehweg berührte, stürzte sie und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch.

Vom Reiter forderte die Radfahrerin 25.000 Euro Schmerzensgeld: Als Tierhalter müsse er dafür haften, dass sein Pferd den Unfall ausgelöst habe. Das Tier sei nach links geschwenkt, als sie überholte. Nur deshalb habe sie zum Randstein hin ausweichen müssen. Außerdem hätte der Mann sowieso nicht auf einem Pferd durch die Unterführung reiten dürfen.

Verwunderlich wäre es nicht, wenn das Pferd durch das heftige Klingeln erschreckt worden wäre. Doch der Reiter bestritt entschieden, dass sich das Tier abrupt nach links bewegt hatte.

Das Landgericht München I fand seine Darstellung des Vorfalls genauso glaubwürdig und plausibel wie die Version der Radfahrerin. Deshalb entschied es den Streit zu Gunsten des Reiters. Denn: Wer Entschädigung verlangt, muss die Schuld der anderen Seite beweisen. Im konkreten Fall hätte also die verletzte Frau beweisen müssen, dass das Pferd ihren Sturz verursacht hatte. Das sei nicht gelungen, urteilte das Landgericht (19 O 6004/20).

Dass der Mann unzulässig den Gehweg entlang geritten sei, spiele hier keine Rolle. Erstens habe sich dieser Umstand für sich genommen nicht auf den Unfall ausgewirkt. Zweitens sei der Gehweg weder für Fahrräder, noch für Reitpferde freigegeben. Da sie also selbst verkehrswidrig geradelt sei, könne die Radfahrerin ihren Anspruch nicht mit einem Verkehrsverstoß des Reiters begründen.

Letztlich habe sie sich den Unfall überwiegend selbst zuzuschreiben. Angesichts der Breite des Gehwegs hätte sie nämlich in der Unterführung das Überholmanöver gar nicht erst beginnen dürfen. Sogar nach ihren eigenen Angaben sei sie viel zu nah am Pferd vorbeigefahren. Wer ein Pferd oder einen Radfahrer überhole, müsse einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten. Nur dann könne der oder die Überholende auf plötzliche Reaktionen des Tieres oder auf Schlenker des Fahrradfahrers reagieren.

"Rohe Tierquälerei" im Schlachthof

Geschäftsführer wird wegen der unzureichenden Betäubung von Schweinen zu Geldstrafe verurteilt

Um Nutztieren beim Schlachten Schmerzen und Leiden zu ersparen, müssen sie so betäubt werden, dass sie bis zum Tod nichts empfinden und wahrnehmen können (§ 13 Tierschutz-Schlachtverordnung).

Gegen diese Vorschrift hat der Geschäftsführer eines Schlachthofs in Nordhessen regelmäßig und vorsätzlich verstoßen, indem er beim Schweineschlachten eine nicht funktionierende Betäubungsanlage einsetzte. Zwischen 2011 und 2013 betäubte der Betrieb mit einer automatisierten elektrischen Anlage, die es bei vielen Tieren nicht schaffte, Empfinden und Wahrnehmung auszuschalten. Wenn es misslang, wurde "von Hand" nachbetäubt und das ebenfalls überwiegend fehlerhaft und ineffektiv.

Bei mehreren Kontrollen stellte das Veterinäramt Symptome einer mangelhaften Betäubung fest: Es forderte den Geschäftsführer — zunächst folgenlos — dazu auf, die Tierquälerei einzustellen. Schließlich verurteilte das Amtsgericht den Geschäftsführer wegen roher Misshandlung der Schweine zu einer Geldstrafe und bei diesem Schuldspruch blieb es trotz der Rechtsmittel des Angeklagten.

Als Zuständiger für die Betriebsabläufe sei der Geschäftsführer für die quälerische Schlachtung verantwortlich, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (2 Ss 194/20). Obwohl er wusste, wie unzulänglich die Betäubungsanlage arbeitete, habe er angeordnet, die Tierquälerei fortzusetzen. Der Geschäftsführer hätte die ungeeignete Anlage ersetzen oder das Schlachten einstellen müssen, stellte das OLG fest.

Über zwei Jahre lang habe der Geschäftsführer trotz der Mahnungen des Veterinäramts die Missstände nicht beseitigt und wirtschaftliche Interessen über das Tierwohl gestellt. Zwar treffe auch den Verwaltungsrat des Unternehmens und das Veterinäramt eine Mitverantwortung:

Auch sie hätten über die strafrechtlich relevanten Zustände im Schlachthof Bescheid gewusst und zu lange nichts unternommen. Der damalige Bürgermeister der Stadt habe sich — als Miteigentümer des Schlachthofs und oberster Dienstherr des Veterinäramts — quasi selbst kontrolliert. Das entlaste jedoch den Geschäftsführer nicht.

Beziehungs-Aus: Streit um die Katzen

Bekam einer der Partner beide Tiere geschenkt, sind sie sein Eigentum

Von einem Bekannten, der sich aus beruflichen Gründen nicht mehr um seine zwei Hauskatzen kümmern konnte, bekam Herr X die Tiere geschenkt. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin holte er die Katzen im Sommer 2016 ab. Die Unterhaltskosten — Ausgaben für den Tierarzt inklusive — übernahm überwiegend die Frau, die Impfpässe wurden auf beide Partner ausgestellt.

Zwei Jahre später trennte sich das Paar. Herr X zog provisorisch zu Bekannten, während er noch eine Wohnung suchte. Deshalb ließ er einige Sachen in der Wohnung der Ex-Freundin. Mit ihr vereinbarte er auch, dass die Katzen noch eine Weile bleiben könnten. Schließlich fand Herr X eine Wohnung und holte seine Sachen ab. Nun wollte die Frau aber die Katzen nicht mehr hergeben.

Daraufhin zog der Mann vor Gericht und verlangte die Tiere zurück: Sie gehörten ihm, denn der Voreigentümer habe sie ihm allein geschenkt. So beurteilte auch das Landgericht Koblenz den Konflikt (13 S 41/20). Die Ex-Partnerin müsse die Katzen, ihre Impfpässe und den Kratzbaum herausgeben. Der ehemalige Tierhalter habe bestätigt, dass er nicht dem Paar, sondern allein Herrn X die Tiere versprochen und geschenkt habe. X sei daher Alleineigentümer.

Dass sich die Ex-Partnerin in der früher gemeinsam genutzten Wohnung um die Tiere gekümmert und Geld für deren alltäglichen Unterhalt ausgegeben habe, begründe kein Miteigentum. Auch die Tatsache, dass ihr Name in den Impfpässen eingetragen sei, stelle keinen Eigentumsnachweis dar.

Jäger verliert seinen Jagdschein

Er organisierte die Nachsuche nach angeschossenem Wild zu spät und ohne geprüfte Jagdhunde

Den Forstbetrieb hat der 74-Jährige schon längst seiner Tochter übergeben. In deren Eigenjagdbezirk und als Mitpächter anderer Reviere widmete er sich seinem Hobby, der Jagd. Doch im Herbst 2020 wurden dem Senior die Waffenbesitzkarten und der Jagdschein entzogen. Der Vorwurf: Er habe gegen jagdrechtliche Vorschriften und gegen das Tierschutzgesetz verstoßen.

Bei einer revierübergreifenden Drückjagd hatte der Mann als Jagdleiter die Nachsuche nach zwei angeschossenen Wildsauen erst am nächsten Tag begonnen. Zudem war er mit seiner Kleinen Münsterländer-Hündin losgezogen, die kein geprüfter Fährtenhund ist. Jagdleiter und Hündin gelang es nicht, die Sauen ausfindig zu machen. Am übernächsten Tag gelang es anderen Jägern nach intensiver Suche, eine der getroffenen Sauen aufzuspüren und zu töten. Das andere Tier wurde nicht gefunden.

Ohne Erfolg wehrte sich der Jäger gegen die Sanktion der zuständigen Behörde. Krankgeschossenes Wild müsse laut Bundesjagdgesetz unverzüglich erlegt werden, um es vor unnötigem Leiden zu bewahren, erklärte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (7 B 11/20). Bei Drückjagden müssten genügend für die Nachsuche auf Schalenwild brauchbare Jagdhunde dabei sein. Brauchbar bedeute: Sie müssten die vorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfung absolviert haben.

Ohne die nötige Zahl an Jägern mit geprüften Fährtenhunden für die Nachsuche hätte der Jagdleiter die Gesellschaftsjagd überhaupt nicht durchführen dürfen. Nachdem er gegen 17 Uhr am Jagdtag von den angeschossenen Wildschweinen erfuhr, hätte er die Nachsuche sofort, spätestens am Folgetag organisieren müssen. Am Folgetag habe er die Tiere zwar gesucht, aber ohne anerkannte Jagdhunde.

Er habe nur Hunde eingesetzt, die die Brauchbarkeitsprüfung nicht abgelegt hatten. Dass sie ansonsten gut ausgebildet und ständig bei der Jagd im Einsatz seien, ersetze diese Prüfung nicht. Der Entzug von Jagdschein und Waffenbesitzkarten sei daher gerechtfertigt. Der Jäger habe bei dieser Gesellschaftsjagd die allgemein anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht zum ersten Mal missachtet.

Kind vom Pferd getreten

Die Tierhalterin haftet nicht für den Unfall: Bei einem Reitturnier dürfen Eltern ein Kleinkind nicht aus den Augen lassen

An Pfingsten veranstaltete ein Reitverein ein Turnier, das jedermann ohne Eintrittsgeld besuchen konnte. Auf dem weitläufigen Wiesengelände wurden landwirtschaftliche Maschinen ausgestellt, dahinter parkten die Pferdetransporter und Pferdeanhänger der Turnierteilnehmer. Ein Ehepaar besuchte mit seinem knapp drei Jahre alten Kind das Reitturnier. Zwischen Springplatz und Reithalle trafen die Eltern Verwandte und Bekannte. Sie setzten sich an einen Biertisch, um sich zu unterhalten.

Währenddessen schlenderte das Kleinkind unbemerkt zu den Pferdetransportern. Die Tiere standen nach den Wettkämpfen wieder in den Anhängern, deren Rampen und Luken wegen der Hitze an diesem Tag geöffnet waren. Das Kind fütterte zunächst von außen ein Pferd. Dann kletterte es in den Anhänger, wo es vom Huf eines Pferdes am Kopf getroffen wurde. Seither streiten die Eltern mit der Pferdebesitzerin, deren Tierhalter-Haftpflichtversicherung und mit dem Turnierveranstalter darüber, wer für die Behandlungskosten aufkommen muss.

Während das Oberlandesgericht Karlsruhe den Eltern nur ein Mitverschulden von einem Drittel zur Last gelegt hatte, entschied der Bundesgerichtshof, sie müssten für die Folgen des Pferdetritts allein geradestehen (VI ZR 210/18). Da sie Risiken noch nicht erkennen könnten, müssten Kleinkinder lückenlos beaufsichtigt werden. Das gelte erst recht bei einem Turnier, wo der Kontakt zu Pferden zu gefährlichen Situationen führen könne.

Auf dieser Veranstaltung hätten die Eltern das Kleinkind nicht aus den Augen lassen dürfen. Dass es sich unbemerkt entfernen konnte, belege, wie krass die Eltern ihre Aufsichtspflicht vernachlässigten. Der Pferdehalterin und dem Reitverein sei dagegen nicht vorzuwerfen, beim Turnier Sicherungsmaßnahmen versäumt zu haben. Teilnehmer und Veranstalter müssten nicht damit rechnen, dass ein dreijähriges Kind unbeaufsichtigt in einen Pferdeanhänger steige.

Sie hätten sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass Besucher mit Kindern ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen und dafür sorgen, dass sich die Kinder nicht den Pferden näherten. Die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters und der Tierhalter werde durch die Aufsichtspflicht der Eltern "sozusagen neutralisiert". Eltern müssten kleine Kinder auf einem Reitturnier so genau beobachten, dass sie die Kleinen gegebenenfalls sofort "an der Hand nehmen" könnten.

Geldstrafe für einen Hundehalter

Ungehorsamer Schäferhund springt Spaziergängerin an: Gericht wertet die Attacke als Körperverletzung

Die Spaziergängerin ging am Anwesen des Tierhalters vorbei, als er mit zwei nicht angeleinten Schäferhunden das Haus verließ. Sofort liefen die Hunde auf die Frau zu. Der Halter rief sie zwar zurück. Doch ein Hund gehorchte ihm nicht und sprang die Spaziergängerin an. Sie versuchte, ihn mit ihrer Einkaufstasche abzuwehren und stürzte. Erst danach gelang es dem Tierhalter, den Schäferhund zu packen und zurückzuziehen.

Beim Sturz erlitt die Frau Prellungen am Kopf und verstauchte sich die Halswirbel. Sie erstattete gegen den Hundehalter Strafanzeige. Wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilte ihn das Amtsgericht zu 800 Euro Geldstrafe. Dagegen legte der Mann Berufung ein und behauptete, die Hunde seien gar nicht auf die Straße gelaufen. Sie hätten nur im Wohnzimmer gebellt, die Spaziergängerin sei wohl "vor Schreck gestürzt".

Das Landgericht Osnabrück glaubte dem Tierhalter ebenso wenig wie das Amtsgericht (5 Ns 112/20). Was sich vor seinem Haus abgespielt habe, sei als fahrlässige Körperverletzung einzustufen: Er habe seine Sorgfaltspflichten als Hundehalter verletzt. Einen großen Schäferhund, der nicht aufs Wort höre, dürfe man in einem Wohngebiet nicht frei laufen lassen. Der Mann hätte den ungehorsamen Hund an der Leine führen müssen.

Weil er diese selbstverständliche Vorsichtsmaßnahme unterließ, habe der Hund die Spaziergängerin attackieren können. Wenn sich ein so großer Hund unkontrolliert nähere, komme es — absolut vorhersehbar! — zu instinktiven Abwehrreaktionen der angegriffenen Personen, die dabei stürzen und sich verletzen könnten.

Nur in Bezug auf die Höhe der Geldstrafe führte die Berufung des Hundehalters zu einem Teilerfolg: Weil sich seit dem Vorfall seine Einkommensverhältnisse verschlechtert hatten, reduzierte das Landgericht die Geldstrafe auf 500 Euro.