Ein irischer Wolfshund brach sich 2014 einen Oberschenkelkopf. Der Tierhalter ließ ihn operieren und vertraute auf die Hunde-OP-Versicherung, die er für den geliebten Hund schon 2007 abgeschlossen hatte. Während der Operation stellte sich heraus: Man konnte sie nicht so ausführen, dass das Hüftgelenk erhalten blieb — dafür waren die Weichteilverletzungen des Tieres zu schwer. Einschläfern kam für den Tierhalter nicht in Frage. Also schlug ihm die Tierklinik die teure Alternative vor, dem Hund ein künstliches Hüftgelenk zu implantieren.
Die Operation kostete einschließlich Material, Vor- und Nachbehandlung 5.320 Euro. Die Hüftgelenksprothese zahlte der Tierhalter selbst (1.625 Euro plus Mehrwertsteuer), von der Hunde-OP-Versicherung verlangte er 3.386 Euro. Das gab ein böses Erwachen: In den Versicherungsbedingungen sei aufgelistet, für welche Operationen eine Kostenerstattung bewilligt werde, teilte die Versicherung mit. Eine Implantation zähle nicht dazu.
Mit seiner Zahlungsklage gegen die Versicherung scheiterte der Tierhalter beim Landgericht Heidelberg (1 S 47/15). Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen zähle die Fälle auf, deren Kosten übernommen werden (Positivkatalog). Eine andere zähle die Fälle auf, in denen eine Kostenübernahme ausgeschlossen sei (Negativkatalog). Wenn Implantationen im Negativkatalog nicht erwähnt werden, bedeute das nicht im Umkehrschluss, dass deshalb ihre Kosten ersetzt würden, so das Landgericht.
Der Vorwurf des Versicherungsnehmers, die Regelungen höhlten den Versicherungsschutz aus, gehe fehl. Daran änderten auch die Werbeaussagen der Versicherung nichts, auf die der Tierhalter sich berufe. Der Positivkatalog umfasse eine Vielzahl gängiger Operationen. Sehr kostenintensive Eingriffe vom Versicherungsschutz auszunehmen, erscheine vertretbar: Nur so könne das Unternehmen die Beiträge für alle Versicherungsnehmer niedrig halten.
Die Versicherung verspreche nirgends, die Kosten aller medizinisch notwendigen Operationen zu ersetzen. Da sei immer nur die Rede von Leistungen "im Überblick", "je nach Vereinbarung" und gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Diese Formulierungen legten es nahe, dass an der Versicherung interessierte Tierhalter mit der Präzisierung des Versicherungsumfangs und einigen Leistungsausschlüssen rechnen müssten. Darüber sollte sich jeder Verbraucher vor dem Vertragsschluss informieren.