Seit Jahren hatten drei Reiterinnen ihre Pferde auf dem Pferdehof von Herrn K stehen. K betrieb den Hof nicht gewerblich. Er hielt selbst Pferde und stellte den Frauen den Stall und eine Koppel kostenlos zur Verfügung. Die Frauen fütterten und pflegten ihre Pferde selbst. Täglich wurden die Tiere gegen 17 Uhr von der Weide in den Stall geführt, dabei wechselten sich die Pferdebesitzerinnen ab.
An einem Sonntagnachmittag war nur Frau A auf dem Gelände. K half ihr und brachte ein Tier in den Stall. Von dort sah er, wie Frau A — die ihr eigenes Pferd am Führstrick hielt — mit der anderen Hand versuchte, einen Führstrick am Halfter des Pferdes von Frau B zu befestigen. Dieses Pferd schlug nach ihrem Pferd aus und traf dabei Frau A am Kopf. Sie erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma.
Es folgte ein langes Tauziehen um die Frage, wer für die Behandlungskosten einstehen muss. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung von Frau B weigerte sich mit der Begründung, Frau A habe K beim Hereintreiben der Pferde geholfen: Also handle es sich um einen Arbeitsunfall. Daraufhin meldete die Krankenkasse von Frau A der landwirtschaftlichen Unfallkasse einen Arbeitsunfall.
Doch die Unfallkasse winkte ebenfalls ab: Hier gehe es um befreundete Reitsportler, die sich gegenseitig unterstützten. Die Bereitschaft, hin und wieder die Tiere der anderen Frauen von der Koppel zu holen, begründe kein beschäftigungsähnliches Verhältnis. Frau B müsse vielmehr als Tierhalterin für die Unfallfolgen einstehen, daher sei die Tierhalterhaftpflichtversicherung zuständig.
Frau B und ihre Versicherung gingen dagegen weiterhin von einem Arbeitsunfall aus: Frau A habe eine verbindliche Absprache erfüllt. Das Anlegen einer Trense und Führen in den Stall sei eine Arbeitsleistung, auch wenn sie aus Gefälligkeit stattfinde. Diese Aufgabe werde ansonsten ja auch von beschäftigten Pferdepflegern wahrgenommen.
Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt war Frau A nicht gesetzlich unfallversichert (L 6 U 81/19). Mehrere Pferdebesitzerinnen bildeten hier eine Interessengemeinschaft. Sie hätten abwechselnd, manchmal unterstützt vom befreundeten Herrn K, die Pferde in den Stall gebracht. Bei dieser Art Gefälligkeit handelten die Beteiligten nicht weisungsgebunden und nicht so ähnlich "wie Beschäftigte".
Für den Umgang mit Pferden benötigten erfahrene Mitglieder eines Reitvereins keine Anweisungen. Bei den Absprachen auf dem hobbymäßig betriebenen Reiterhof handelten die Reiterinnen ausschließlich im eigenen Interesse. Jede habe gewusst, wenn sie mal nicht kommen konnte, würde sich jemand um das eigene Pferd kümmern. Von einem Arbeitsunfall könne hier also nicht die Rede sein.
Frau A wird wohl doch Tierhalterin B auf Schadenersatz verklagen müssen, um von deren Versicherung Geld zu bekommen.