Tierhaltung

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Von fremdem Pferd am Kopf verletzt

Wer gelegentlich Pferde anderer Reiter von der Koppel führt, ist nicht gesetzlich unfallversichert

Seit Jahren hatten drei Reiterinnen ihre Pferde auf dem Pferdehof von Herrn K stehen. K betrieb den Hof nicht gewerblich. Er hielt selbst Pferde und stellte den Frauen den Stall und eine Koppel kostenlos zur Verfügung. Die Frauen fütterten und pflegten ihre Pferde selbst. Täglich wurden die Tiere gegen 17 Uhr von der Weide in den Stall geführt, dabei wechselten sich die Pferdebesitzerinnen ab.

An einem Sonntagnachmittag war nur Frau A auf dem Gelände. K half ihr und brachte ein Tier in den Stall. Von dort sah er, wie Frau A — die ihr eigenes Pferd am Führstrick hielt — mit der anderen Hand versuchte, einen Führstrick am Halfter des Pferdes von Frau B zu befestigen. Dieses Pferd schlug nach ihrem Pferd aus und traf dabei Frau A am Kopf. Sie erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma.

Es folgte ein langes Tauziehen um die Frage, wer für die Behandlungskosten einstehen muss. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung von Frau B weigerte sich mit der Begründung, Frau A habe K beim Hereintreiben der Pferde geholfen: Also handle es sich um einen Arbeitsunfall. Daraufhin meldete die Krankenkasse von Frau A der landwirtschaftlichen Unfallkasse einen Arbeitsunfall.

Doch die Unfallkasse winkte ebenfalls ab: Hier gehe es um befreundete Reitsportler, die sich gegenseitig unterstützten. Die Bereitschaft, hin und wieder die Tiere der anderen Frauen von der Koppel zu holen, begründe kein beschäftigungsähnliches Verhältnis. Frau B müsse vielmehr als Tierhalterin für die Unfallfolgen einstehen, daher sei die Tierhalterhaftpflichtversicherung zuständig.

Frau B und ihre Versicherung gingen dagegen weiterhin von einem Arbeitsunfall aus: Frau A habe eine verbindliche Absprache erfüllt. Das Anlegen einer Trense und Führen in den Stall sei eine Arbeitsleistung, auch wenn sie aus Gefälligkeit stattfinde. Diese Aufgabe werde ansonsten ja auch von beschäftigten Pferdepflegern wahrgenommen.

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt war Frau A nicht gesetzlich unfallversichert (L 6 U 81/19). Mehrere Pferdebesitzerinnen bildeten hier eine Interessengemeinschaft. Sie hätten abwechselnd, manchmal unterstützt vom befreundeten Herrn K, die Pferde in den Stall gebracht. Bei dieser Art Gefälligkeit handelten die Beteiligten nicht weisungsgebunden und nicht so ähnlich "wie Beschäftigte".

Für den Umgang mit Pferden benötigten erfahrene Mitglieder eines Reitvereins keine Anweisungen. Bei den Absprachen auf dem hobbymäßig betriebenen Reiterhof handelten die Reiterinnen ausschließlich im eigenen Interesse. Jede habe gewusst, wenn sie mal nicht kommen konnte, würde sich jemand um das eigene Pferd kümmern. Von einem Arbeitsunfall könne hier also nicht die Rede sein.

Frau A wird wohl doch Tierhalterin B auf Schadenersatz verklagen müssen, um von deren Versicherung Geld zu bekommen.

"Mangelhafter" Straßenhund?

Halterin gibt einen Welpen zurück: Der Tierschutzverein muss ihre Kosten nicht erstatten

Ein Münchner Tierschutzverein vermittelt u.a. rumänische Straßenhunde an deutsche Hundehalter. Im Februar 2021 meldete sich eine Berlinerin beim Verein: Sie wollte einen vier Monate alten Welpen aus einer rumänischen Auffangstation haben. Der Verein ließ sich von der Interessentin eine Selbstauskunft ausfüllen und informierte sie über zu erwartende Probleme:

Bei Hunden aus der Auffangstation könnten aufgrund von Reisestress, Futterumstellung, Klimawechsel und/oder durch unerkannte Krankheiten Tierarztkosten entstehen. Bei Welpen brauche man ohnehin Geduld. In der Eingewöhnungsphase seien sie ängstlich und noch nicht stubenrein. Der Tierschutzverein schickte eine ehrenamtliche Mitarbeiterin, die das Wohnumfeld und die Angaben in der Selbstauskunft prüfte.

Schließlich bekam die Berlinerin einen Mischling, mit dem sie von Anfang an nicht zurechtkam. Schon nach wenigen Wochen gab sie den Hund zurück und begründete dies so: Das Tier habe Milben und Würmer gehabt, an Tapeten und Möbeln geknabbert und sei ständig durch die Wohnung gerannt. Kränklich und verhaltensauffällig sei der Hund gewesen. Dabei habe ihr der Tierschutzverein doch zugesichert, sie bekomme einen Welpen mit liebem Verhalten und gutem Gesundheitszustand.

Vom Verein verlangte die unzufriedene Hundehalterin 615 Euro: Ersatz für die Vermittlungsgebühr, für Tierarztkosten und die Kosten eines Hundetrainers. Die Vermittler hielten die Forderung für unbegründet: Das beklagte Verhalten sei absolut typisch für Welpen, die sich erst an eine neue Umgebung gewöhnen müssten. Auf stress- und reisebedingte Probleme habe man die Interessentin explizit aufmerksam gemacht.

Auch das Amtsgericht München verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz (191 C 10476/21). Gesundheit und Verhalten des Mischlings seien so beschaffen gewesen, wie es der Erwerber eines vier Monate alten Straßenhundes erwarten musste. Der Tierschutzverein habe ausdrücklich darauf hingewiesen, seine Tiere könnten an Parasiten leiden, gesundheitliche Probleme haben und sich gestresst verhalten — wie es eben typisch sei für Tiere mit prekärer Vergangenheit.

Zu Unrecht werfe die Hundehalterin dem Verein vor, ihre Unerfahrenheit ausgenutzt und Informationspflichten verletzt zu haben. Letztlich habe sie nach einer Selbstauskunft, einigen Gesprächen und gründlicher Information über mögliche Schwierigkeiten eigenverantwortlich entschieden, einen importierten Hund aus einem rumänischen Tierheim aufzunehmen.

Haustierhaltung in der Wohnanlage "ausgeschlossen"?

Amtsgericht erklärt ein generelles Verbot durch die WEG-Gemeinschaftsordnung für unwirksam

Im Frühjahr 2021 erwarb ein Ehepaar für seine zehnjährige Tochter eine Retriever-Hündin. Der Welpe wurde in der Eigentumswohnung des Paares gehalten. Kaum angeschafft, wurde das Tier zum Streitobjekt. Aufgrund eines Beschlusses der Eigentümerversammlung forderte der Verwalter das Ehepaar auf, den Hund aus der Wohnanlage zu entfernen. In der Gemeinschaftsordnung stehe klipp und klar: "Haustierhaltung ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen."

Die Wohnungseigentümer weigerten sich, der Tochter den Hund wegzunehmen: Er tue dem Kind nach den schwierigen Lockdown-Zeiten gut. Außerdem belästige das Tier niemanden und belle nicht sonderlich viel. Das Ehepaar ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen und setzte sich beim Amtsgericht Konstanz durch (4 C 397/21 WEG): Ein generelles Verbot der Haustierhaltung per Gemeinschaftsordnung sei unzulässig, entschied das Amtsgericht.

Die Regelung sei schon deshalb unwirksam, weil sie völlig unbestimmt sei. Mit Haustier könnten von Fischen im Aquarium — die Mitbewohner unmöglich stören könnten — bis hin zum Hausschwein alle möglichen Tiere gemeint sein. Vor allem aber: Ohne sachlichen Grund dürfe die Gemeinschaft nicht in den Kernbereich der Eigentümerrechte eingreifen. Eigentümer dürften mit ihrem Sondereigentum nach Belieben verfahren, das umfasse auch die Tierhaltung.

Ein sachlicher Grund für ein Verbot der Tierhaltung läge nur vor, wenn die Miteigentümer dadurch erheblich - d.h. über das im Zusammenleben akzeptable Maß hinaus - beeinträchtigt würden. Im konkreten Fall habe der WEG-Verwalter jedoch gegen den kleinen Retriever nichts vorgebracht, was das Zusammenleben in der Wohnanlage nennenswert stören könnte. Dass der Hund gelegentlich belle, rechtfertige es jedenfalls nicht, dem Ehepaar die Hundehaltung zu verbieten.

Der Einschub in der einschlägigen Klausel der Gemeinschaftsordnung ("soweit gesetzlich zulässig") rette das Verbot der Tierhaltung nicht: Dass sich die Eigentümergemeinschaft an die gesetzlichen Vorschriften halte, sei ja wohl selbstverständlich.

"Angelzirkus" wird verboten

Der Betreiber einer Angelteichanlage verstieß regelmäßig gegen das Tierschutzgesetz

Herr F hatte einen kleinen Stausee gepachtet, um eine Angelteichanlage zu betreiben. Beim Landratsamt beantragte er die Erlaubnis zum "gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen". F wollte Fische ankaufen, eine Weile in Netzgehegen im Stausee halten und dann in den See entlassen, wo sie geangelt werden sollten.

Die Behörde genehmigte das Betriebskonzept mit Auflagen: Nach dem Einsetzen in Netzgehege müsse F eine Schonzeit von acht Wochen abwarten und danach die Fische kontaktlos in den Angelteich entlassen, ohne sie vorher einzufangen. Das würde großen Stress für die Tiere bedeuten.

Kaum war die Angelteichanlage eröffnet, gingen bei der Veterinärbehörde des Landratsamts Anzeigen ein, dass F gegen das Tierschutzgesetz verstoße. Offenbar fing er häufig Forellen mit dem Kescher und warf sie in den See — den Anglern sozusagen vor die Haken.

Deshalb verbot ihm die Behörde das Handeln mit lebenden Fischen und den Angelteichbetrieb. Gegen das Verbot zog der Mann vor Gericht: Eine Schonzeit von acht Wochen sei zu lang, in anderen Bundesländern gälten viel kürzere Fristen. Im Prinzip habe er die Fische immer kontaktlos in den See entlassen. Den Kescher benutze er nur, wenn Fische in den Netzgehegen zu verenden drohten …

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz glaubte ihm nicht und bestätigte das Verbot (3 K 848/21.KO). Für landwirtschaftliche Teichwirtschaft sei keine behördliche Erlaubnis vonnöten, hier aber schon. Denn Herr F kaufe die Tiere nicht für die Fischzucht, sondern für kommerziellen Angelsport. Er kaufe weitgehend fangreife Forellen, damit Angler sie gegen Entgelt mit hoher Fangquote aus dem Stausee herausfischen könnten.

Aufgrund mehrerer Zeugenaussagen ständen regelmäßige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz fest, so das VG. Waidgerechte Fischerei sei trotz der damit verbundenen Schmerzen der Fische zulässig, weil sie dazu diene, Nahrung zu gewinnen. Es verstoße aber gegen den Tierschutz, wenn Fische — die sich bereits im Netzgehege und damit in Menschenhand befänden — gekeschert in einen Angelteich eingesetzt würden, nur um Anglern ihr Vergnügen zu bieten.

Betriebspraxis sei es gewesen, Fische mit dem Kescher zu fangen, in den See zu werfen und sofort zum Angeln freizugeben. Dass so ein "Angelzirkus" dem Tierschutzgesetz widerspreche, darauf habe die Veterinärbehörde Herrn F mehrmals explizit hingewiesen. Die Hinweise habe er aus betrieblichem Interesse ignoriert. Daher sei das Verbot verhältnismäßig. Denn: Dürfte F die Angelteichanlage weiter betreiben, wäre mit weiteren Verstößen zu rechnen.

Wiederbeschaffungswert von Donna Asana umstritten

Tierarzt wehrt sich gegen die hohe Schadenersatzzahlung für das tote Dressurpferd

Im Januar 2020 verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) München einen Tierarzt zur Zahlung von 250.000 Euro Schadenersatz an eine Dressurreiterin: Ihr Dressurpferd Donna Asana war nach einer homöopathischen Eigenblutbehandlung an einer allergischen Reaktion gestorben ("anaphylaktischer Schock").

Gegen das Urteil legte der Tierarzt Revision ein, weil der vom OLG beauftragte Sachverständige seiner Ansicht nach den Wert des Pferdes zum Todeszeitpunkt weit überschätzt hatte: Es sei für eine anaphylaktische Reaktion anfällig gewesen, das mindere den Wert des Tieres. Die Klage der Reiterin müsse abgewiesen werden, soweit der Schadenersatz für den Verlust des Pferdes 50.000 Euro übersteige.

Beim Bundesgerichtshof (BGH) erreichte der Mediziner zumindest einen Teilerfolg (VI ZR 87/20). Von Wertverlust habe das OLG nichts wissen wollen, so der BGH, und dies folgendermaßen begründet: Ob das Tier für eine allergische Reaktion besonders anfällig gewesen sei, spiele keine Rolle. Denn bevor so eine Reaktion auftrete, wisse niemand davon. Also hätten potenzielle Käufer des Dressurpferdes diese Anfälligkeit nicht als wertmindernden Faktor berücksichtigt.

Mit dieser Argumentation war der BGH nicht einverstanden: Wenn es darum gehe, den finanziellen Schaden durch den Verlust eines Tieres zu bemessen, komme es auf seine objektiven Eigenschaften an. Wem wann welche Eigenschaften des Pferdes bekannt gewesen seien, sei unerheblich. Man müsse also einen eventuellen Wertverlust bei der Schadenersatzhöhe berücksichtigen — andernfalls würde die Dressurreiterin durch den Schadenersatz finanziell besser dastehen als vor dem Tod des Pferdes.

Der Bundesgerichtshof verwies die Sache ans OLG zurück, der Rechtsstreit geht also in die nächste Runde. Ob der Schadenersatz so drastisch gekürzt wird, wie vom Tierarzt gewünscht, ist allerdings fraglich. Schließlich hat der Mediziner das Dressurpferd vor der tödlichen letzten Dosis sechsmal mit einer Mischung aus Eigenblut und Homöopathika behandelt, wie dem Urteil des OLG zu entnehmen ist.

Und laut Sachverständigengutachten wird eine allergische Reaktion immer wahrscheinlicher, je öfter ein Pferd potenziell Allergie auslösenden Stoffen gespritzt bekommt. Demnach hat der Tierarzt, wenn auch auf Wunsch der Reiterin, die wertmindernde "Anfälligkeit" des Dressurpferdes selbst herbeigeführt.

Dressurreiter wegen Tierquälerei angezeigt

Weil er sich an das FEI-Verbot der Rollkur hielt, sprach ihn das Amtsgericht frei

Ein Dressurreiter wurde wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angeklagt. Während einer Europameisterschaft soll er auf dem Abreiteplatz die berüchtigte Rollkur angewendet und so seinem Pferd G "anhaltende Schmerzen" zugefügt haben. So stand es im Strafbefehl vom April 2021. Beim Training mit Rollkur oder Hyperflexion wird der Kopf des Pferdes stark mit den Zügeln nach unten zur Brust gezogen.

Der Reiter bestritt den Vorwurf, diese aggressive Trainingsmethode eingesetzt zu haben. Gegen die Regeln der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) habe er nicht verstoßen, bestätigten der Turniersteward und ein Mitglied des Dressurkomitees. Deshalb sprach ihn das Amtsgericht Aachen frei (454 Cs 106/21).

Der Reiter dürfe darauf vertrauen, kein Unrecht zu tun, wenn er sich gemäß dem Regelwerk der FEI verhalte, so das Amtsgericht. Die FEI lege großen Wert auf den Schutz der Pferde. Der Angeklagte habe keine aggressive Kraft angewendet, sondern das so genannte "Low, Deep and Round" (LDR), d.h. eine kurze Flexion ohne Kraftaufwand, die von der FEI akzeptiert werde. Nach FEI-Reglement ist sie bis zu zehn Minuten lang auf dem Abreiteplatz erlaubt.

Dagegen habe sich die FEI von der Rollkur als Trainingsmethode — nach einigem Zögern in dieser Frage — im Jahr 2008 entschieden distanziert: "Die FEI verurteilt Hyperflexion in jeder reitsportlichen Disziplin als ein Beispiel von mentalem Missbrauch". Sie sei bei internationalen Wettbewerben auf dem Abreiteplatz verboten.

Reitunfall: "Tiergefahr" oder Reitfehler?

Gestürzte Reitanfängerin scheitert mit Schmerzensgeldklage gegen den Pferdehalter

Das Pferd "Ronald" war nach Aussagen von Zeugen an diesem Tag sehr nervös gewesen — wohl eine zu schwierige Aufgabe für die unerfahrene Reiterin, die das Tier noch nie geritten hatte. Zuerst rutschte sie mit dem Fuß aus dem Steigbügel, musste absteigen und stieg dann wieder auf. Kurz danach wechselte das Pferd vom Trab in den Galopp. Das brachte die Reiterin aus dem Gleichgewicht, sie fiel vom Pferd.

Beim Sturz prallte sie mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten der Reithalle und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma. Freiwillig zahlte die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Pferdebesitzers der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld. Die Verletzte verlangte jedoch vom Tierhalter mehr Geld. Tierhalter müssten unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden haften, die ihr Tier anrichte. Unfallursache sei das unberechenbare Verhalten des Pferdes gewesen: "Ronald" sei auf einmal durchgegangen.

Diese Version des Unfallhergangs wurde vom Pferdebesitzer rundweg bestritten: Nicht die so genannte "Tiergefahr", sondern ein Reitfehler habe zu dem Sturz geführt. Die Reiterin habe "Ronald" durch Anpressen der Beine sozusagen den Befehl zum Galopp gegeben. Das Tier habe nur gehorcht. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg befragte mehrere Zeugen und gab dann dem Tierhalter Recht (2 U 106/21).

Dass das Pferd durchgegangen sei und so den Unfall ausgelöst habe, stehe nicht fest, erklärte das OLG. Eine andere Reiterin habe ausgesagt, das Tier sei normal und sanft in den Galopp übergegangen. Man habe aber vor dem Sturz gemerkt, dass die Chemie zwischen Reiterin und Pferd nicht stimmte — die Frau habe sehr unsicher gewirkt.

Daher sei es gut möglich, so die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Reiterin aus Unsicherheit die Beine angepresst und damit dem Tier den Befehl zum Galopp gegeben habe, ohne dies eigentlich zu wollen. Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld habe sie daher nicht.

Mini-Schwein "Bruce" muss weichen

Vermieterin kündigte dem Mieter wegen seines ungewöhnlichen Haustiers

Der Mieter sah eigentlich gar keinen Grund für so viel Aufregung. Er habe die Hausverwaltung über das neue Haustier informiert, erklärte er. Mehrere Hundehalter im Mietshaus hätten Tiere, die mindestens so groß seien wie sein Bruce — also ungefähr kniehoch. Da mache ja auch niemand Aufhebens davon … Doch die Vermieterin hielt ein Mini-Schwein in einer ihrer Wohnungen für untragbar, zumal das Ein-Zimmer-Appartement des Tierhalters nur 35 qm groß ist.

Vielleicht hatte sie auch nur nach einem weiteren Grund gesucht, dem Tierfreund zu kündigen. Denn es war schon der dritte Versuch der Hauseigentümerin, ihn loszuwerden. Ein anderes Mal hatte sie dem Mieter vorgeworfen, dass er zwei Türen beschädigt habe. Dann wieder sollte er einen Teil des Hofes unerlaubt eingezäunt und als Terrasse genutzt haben: Und dann noch dies: Seine Freundin wohne ohne Genehmigung mit in der Wohnung.

Schließlich erhob die Vermieterin Räumungsklage am Amtsgericht Hannover (468 C 7351/21). Vergeblich pochte der Mieter darauf, dass er zu 80 Prozent schwerbehindert sei und das Hausschwein in erster Linie wegen seiner segensreichen therapeutischen Wirkungen halte.

Da das Gericht eher der Ansicht der Hauseigentümerin zuneigte, stimmte der Mieter schließlich einem Vergleich zu: Er versprach, mit Bruce spätestens bis Ende August auszuziehen. 60 Prozent der Prozesskosten muss der Tierhalter allerdings zahlen, die Vermieterin die restlichen 40 Prozent.

Ziegenbock stinkt der Nachbarin

Hauseigentümer müssen auch auf dem Dorf nicht jeden Gestank ertragen

Landluft ist gesund, heißt es allgemein. Wer das Pech hat, neben einer Ziegenherde zu wohnen, sieht das wohl anders. So erging es einer bayerischen Hauseigentümerin, die auf dem Dorf wohnt und auf ihrem Grundstück einen Gartengestaltungsbetrieb führt. Insbesondere der Ziegenbock des benachbarten Landwirts stank so fürchterlich, dass Kunden manchmal die Besichtigung der Gartenschau schleunigst abbrachen.

Die Hauseigentümerin verlangte deshalb vom Ziegenhalter, die Beeinträchtigung ihres Eigentums zu unterlassen. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg nach einem Ortstermin (5 U 363/20). Maßstab dafür, ob ein Geruch wesentlich störe, sei allerdings die objektive Einschätzung eines verständigen Anwohners und nicht das rein subjektive Empfinden der tatsächlich gestörten Person, betonte das OLG.

Doch hier könne von einer überempfindlichen Reaktion der Hauseigentümerin keine Rede sein. Wie das OLG vor Ort festgestellt habe, sei der üble Geruch so intensiv, dass er den Aufenthalt auf dem Grundstück erheblich beeinträchtige. Zeugenaussagen, die eine unangenehme, deutlich störende "Geruchskulisse" beschrieben, hätten sich bestätigt. Wenn man sich im Freien quasi die "Nase zuhalten" müsse, schränke das die Nutzung des Hausgrundstücks erheblich ein.

Zwar liege das Grundstück in einem typischen Dorfgebiet mit (noch) landwirtschaftlichem Gepräge. Dennoch müsse es möglich sein, hier ungestört zu wohnen. Aus der dörflichen Umgebung sei nicht abzuleiten, dass die Hauseigentümerin den Gestank des Ziegenbocks aushalten müsse. So eine Störung ihres Eigentums müsse die Anwohnerin nicht hinnehmen. Der Landwirt müsse den Stall verlegen oder andere geeignete Mittel ergreifen, um die Störung abzustellen.

Anbindehaltung von Rindern

Laut Gesetz erlaubt, ist Anbindehaltung dennoch nur mit täglichem Auslauf für die Tiere zu tolerieren

Das Veterinäramt des Kreises Borken in Nordrhein-Westfalen hatte einem Landwirt auferlegt, seinen Kühen zumindest im Sommer (vom 1.6. bis 30.9.) freien Auslauf auf einer Weide, in einem Laufhof oder Ähnlichem zu verschaffen. Die von ihm praktizierte Anbindehaltung sei nicht artgerecht. Rinder müssten die Möglichkeit haben, sich zu bewegen.

Der Landwirt wehrte sich gegen die Anordnung: Ein Auslauf sei nicht nötig, denn die Kühe hätten einen Außenstall. Da das Tierschutzgesetz die Anbindehaltung nicht verbiete, sei ihr Verbot rechtswidrig. Auch bayerische Bauernverbände hätten sich gegen ein Verbot ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht (VG) Münster wies die Klage des Landwirts ab (4 K 2151/19).

Bisher habe der Gesetzgeber die Anbindehaltung von Rindern nicht verboten, räumte das VG ein. Das ändere aber nichts daran, dass sie gegen das Tierschutzgesetz verstoße — das gelte jedenfalls dann, wenn sie ohne Unterbrechung ganzjährig praktiziert werde. Die Anbindehaltung schränke angeborene, arteigene Verhaltensweisen der Rinder so massiv ein, dass sie erheblich darunter leiden.

Daher sei sie nur zu tolerieren, wenn sich die angebundenen Tiere täglich mindestens zwei Stunden auf einer Weide oder in einem Laufhof frei bewegen könnten. Nach den niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Haltung von Milchkühen und Mastrindern kämen Ausnahmeerlaubnisse für dauerhafte Anbindehaltung nur in Betracht bei extremen Witterungsbedingungen oder für Höfe in sehr beengter Lage mitten in einem Dorf. Auf den Hof des Klägers treffe das jedoch nicht zu.

Ohne überzeugende inhaltliche Argumente habe sich der Landwirt dagegen gewandt, die niedersächsischen Tierschutzleitlinien heranzuziehen. Dabei handle es sich um sachverständige Aussagen zu der Frage, wie das Tierschutzgesetz in Bezug auf die Anbindehaltung auszulegen sei. Daran könne man sich sehr wohl auch in Nordrhein-Westfalen orientieren. Dagegen seien die Aussagen süddeutscher Bauernverbände Stellungnahmen von Interessenvertretern, die sich mit den Expertenaussagen der Leitlinien nicht näher auseinandergesetzt hätten.

Völlig verwahrloste Ponyherde

Das Veterinäramt nahm der Tierhalterin die Ponys weg und verbot ihr das Halten von Pferden

Im Landkreis Göttingen hatte eine Frau vor einigen Jahren eine Islandponyzucht aufgebaut. Groß war der Erfolg des Unternehmens wohl nicht. Jedenfalls gab sie die Zucht auf und zog woanders hin. Die 14 Pferde übergab sie einer Bekannten, die die Tiere versorgen sollte. Die Halterin behielt sich nur vor, über den Verbleib der Tiere zu bestimmen. Auch der Aufsichtsperson waren die Ponys wohl egal: Versorgt wurden sie sehr schlecht.

Als im Sommer 2020 ein Pferd auf der Weide starb, entdeckte der Amtstierarzt bei seiner Untersuchung, dass es verhungert war. Der Magen-Darm-Trakt war von Parasiten befallen und das Gebiss in so schlechtem Zustand, dass das Pony kein Futter mehr verwerten konnte. Der Amtstierarzt informierte die Pferdehalterin über den schauderhaften Befund und forderte sie auf, sich um die anderen Tiere zu kümmern.

Doch die Frau unternahm nichts dergleichen. Im Herbst inspizierte der Amtstierarzt die Ponyherde auf der Weide und musste feststellen, dass sich auch die übrigen Tiere in erbärmlichem Zustand befanden: unterernährt, mit massiven Zahnschäden und zahlreichen Krankheiten. Daraufhin beschlagnahmte er die ganze Herde. Das Veterinäramt ordnete an, die Ponys zu verkaufen: Das müsse die Tierhalterin akzeptieren, außerdem dürfe sie künftig keine Pferde mehr halten.

Gegen die "Wegnahme" klagte die Frau — obwohl sie gleichzeitig behauptete, sie sei gar nicht mehr die Tierhalterin. Schließlich habe sie die beschlagnahmten Pferde bei einer Betreuerin in Obhut gegeben. Damit kam die Frau beim Verwaltungsgericht Göttingen nicht durch (1 B 319/20).

Sie könne sich der Verantwortung für ihre Herde nicht entziehen, indem sie diese anderen Personen übergebe. Die Ex-Züchterin sei die Tierhalterin, die nach wie vor über die Ponys bestimme. Sie sei also für sie verantwortlich, auch für ihren verwahrlosten, tierschutzwidrigen Zustand. Die Beschlagnahme und das vom Veterinäramt des Landkreises angeordnete Haltungsverbot seien rechtmäßig.

"Kaiser Milton" muss bezahlt werden

Der Käufer des verstorbenen Hengstes durfte nicht wegen Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten

Bei der Körung des Trakehner-Zuchtverbands im Oktober 2017 hatte der Hengst "Kaiser Milton" souverän gesiegt. Im Sommer 2021 starb er mit nur sechs Jahren. Am Jahresende nahm auch der langwierige Rechtsstreit um das Pferd ein Ende. Kein gutes Ende allerdings für Burkhard Wahler vom Klosterhof Medingen, der den Hengst bei der Auktion nach der Körung für 320.000 Euro ersteigert hatte.

Kurz danach reklamierte der Trakehner-Züchter Lahmheit des Pferdes und trat vom Kaufvertrag zurück. Darauf ließ sich die Trakehner-Händlerin nicht ein, die den Hengst seinerzeit in Kommission für den Eigentümer verkauft hatte: Sie verlangte vom Käufer die Zahlung des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer und Nebenkosten, insgesamt rund 380.000 Euro. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (6 U 56/18).

Herr W. habe gewusst, dass der Hengst vor der Körung nur einem eher oberflächlichen Gesundheitscheck unterzogen wurde. Werde ein Pferd zur Körung zugelassen, sei dies nicht verbunden mit "letzter Gewissheit über seinen gesundheitlichen Zustand". Die Befunde des Untersuchungsprotokolls seien jedoch Orientierungspunkte in der Frage, welche "Beschaffenheit des Pferdes" vertraglich vereinbart worden sei.

Als die Auktion stattfand, habe das Pferd nicht gelahmt. Über eine Fehlbildung am linken Vorderhuf, aus der sich eventuell Lahmheit entwickeln konnte, habe der Käufer aufgrund von Röntgenaufnahmen Bescheid gewusst. Daher sei sie Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit — einschließlich des damit verbundenen Risikos — und nicht als Mangel des Tieres einzustufen. Später sei bei "Kaiser Milton" auch ein Herzfehler diagnostiziert worden.

Im Untersuchungsprotokoll werde aber nur ein geringes Herznebengeräusch "ohne Krankheitswert" erwähnt und eine Nachuntersuchung empfohlen. Wie sich dieser Befund entwickeln würde, habe man nicht voraussehen können: Der Zustand konnte sich verschlechtern, aber auch verbessern. Dass da ein Risiko bestanden habe, sei aber klar gewesen. Wer mit diesem Wissen ein Pferd erwerbe, könne nicht nachträglich einen Mangel geltend machen, wenn sich das Risiko verwirkliche.

Fazit: Der Züchter habe nicht nachgewiesen, dass der Hengst 2017 mangelhaft gewesen sei, so das OLG. Nur dann hätte er wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten können.

Vier Jagdhunde im Zwinger

Eine Außenzwingeranlage für mehrere Hunde ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig

Das Anwesen des Jägers liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Ohne Baugenehmigung hatte er im Garten einen Hundezwinger für vier Jagdhunde errichtet. Als die Bauaufsichtsbehörde davon erfuhr, teilte sie dem Mann mit, mehr als zwei Hunde dürfe er in der Außenanlage nicht dauerhaft unterbringen.

Gegen den Behördenbescheid wehrte sich der Jäger und behauptete, seine Hunde störten die Nachbarschaft nicht. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Hunde in Zwingern auch nachts bellen und die Nachtruhe erheblich stören könnten, urteilte dagegen das Verwaltungsgericht (VG) Trier (7 L 3342/21). Das gelte umso mehr, wenn mehrere Hunde gleichzeitig im Zwinger gehalten würden.

In einem allgemeinen Wohngebiet sei Tierhaltung zulässig, solange sie sich im Rahmen der üblichen Freizeitbeschäftigung bewege, so das VG. Vier ausgewachsene Jagdhunde im Freien sprengten dieses Maß und beeinträchtigten das Wohnen in der direkten Umgebung. Daher hätte der Hauseigentümer keine Baugenehmigung für die Außenzwingeranlage bekommen — wenn er sie denn beantragt hätte.

Nur im Ausnahmefall dürften in einer Außenanlage mehr als zwei Hunde gehalten werden. Das sei zum Beispiel dann zu tolerieren, wenn in der Nachbarschaft bereits vergleichbare Zwinger ständen oder wenn die Umgebung besonders locker bebaut sei mit sehr großen Grundstücken im ländlichen Raum. So eine Ausnahmesituation liege hier jedoch nicht vor.

Reitunfall an der Longe

Beim Reitunterricht für Kinder ist besondere Vorsicht geboten

Drei Kinder nahmen Reitstunden in einer Reithalle. Angestellte führten die Ponys an der Longe. Plötzlich fiel ein achtjähriges Mädchen vom Pferd, das dadurch aus dem Tritt geriet und wiederum auf das Kind stürzte. Das Mädchen brach sich ein Bein und verletzte sich an der Schulter. Nach einer Operation in der Klinik musste es sechs Wochen lang im Rollstuhl sitzen.

Die Eltern verklagten den Inhaber der Reithalle im Namen ihres Kindes auf Entschädigung. Zu Recht, entschied das Landgericht und sprach der kleinen Reitschülerin 10.000 Euro Schmerzensgeld zu. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte diese Entscheidung (2 U 142/20). Der Betreiber der Reitsportanlage hafte als Tierhalter — unabhängig von persönlichem Verschulden — für den Schaden, den das Pferd durch seine Reaktion verursacht habe.

Dem Kind könne man kein Mitverschulden an dem Unfall ankreiden. Das gelte selbst dann, wenn das Mädchen eventuell die Kommandos der Angestellten falsch verstanden oder falsch ausgeführt haben sollte. Bei Anfängern, erst recht bei Kindern in diesem Alter und ohne jede Reiterfahrung, müsse man grundsätzlich mit Reitfehlern rechnen. Daher sei beim Reitunterricht für Kinder immer besondere Vorsicht geboten.

Der Reithallen-Inhaber könne sich auch nicht mit dem Argument entlasten, dass das gestürzte Pony als sehr ruhig bekannt sei und am Unfalltag "ganz entspannt" wirkte. Das Tier sei schließlich erst seit einem halben Jahr in seinem Besitz. Außerdem sei das Pferd nie explizit daraufhin getestet worden, ob und wie es auf Reitfehler von Kindern reagiere.

Windpark nahe am Gestüt

Pferdezüchter klagt vergeblich gegen die Baugenehmigung für sechs Windkraftanlagen

Der Inhaber eines Gestüts im Saarland züchtet Jungpferde und bildet Dressurpferde für internationale Turniere aus. Obendrein bietet das Gestüt Trainingsmöglichkeiten für Gastpferde. Die zuständige Behörde hat in der Nachbarschaft einen Windpark mit sechs Windrädern genehmigt, eines nur 360 Meter von einer Pferdekoppel entfernt. Gegen den Behördenbescheid klagte der Pferdezüchter und machte Gefahren für die Tiere geltend.

Die Behörde habe die negativen Wirkungen des Windparks für das Gestüt ignoriert. Die Genehmigung sei daher rechtswidrig, weil sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die maßgeblichen Geräusch-Immissionswerte seien für Arbeitsräume in Gebäuden berechnet, nicht aber für scheue Fluchttiere wie Pferde, die sich tagsüber artgerecht draußen auf der Koppel aufhalten. Dazu kämen Beeinträchtigungen durch Infraschall und den Schattenwurf der Windräder.

Für wertvolle und besonders sensible Dressurpferde werde angesichts der Windkraftanlagen kein Koppelgang mehr möglich sein. Das Argument der Gegenseite, dass sich Pferde an Windräder gewöhnten, treffe nicht zu. Einen Gewöhnungseffekt gebe es nur bei gleichbleibenden Umweltreizen, nicht bei unregelmäßig laufenden Windrädern. Außerdem kämen immer neue Pferde ins Gestüt. Letztlich gefährde der Windpark den ganzen Betrieb.

Das Verwaltungsgericht Saarlouis wies die Einwände ziemlich schroff zurück (5 K 956/21). Die Stellungnahme des Züchters erschöpfe sich darin, dass er behaupte, seine Pferde seien empfindlich. Es fehlten Beobachtungen, wie Pferde auf Windkraftanlagen in deren unterschiedlichen Betriebszuständen tatsächlich reagierten. Dass die optischen und akustischen Reize wirklich Fluchtverhalten auslösten, sei ebenso wenig belegt wie andere nachteilige Effekte.

Der Pferdehalter müsse die Tiere eben behutsam an die Anlagen gewöhnen und so eventuellen Unfallrisiken vorbeugen. In der Rechtsprechung sei man sich da einig: Pferde — auch wertvolle! — würden durch Windenergieanlagen nicht erheblich beeinträchtigt, jedenfalls nicht intensiver als durch Automotoren oder ähnliche Geräusche.

Dagegen könne der Züchter nicht einwenden, seine Sportpferde seien extrem sensibel. Bei der Prüfung, welche Störungen unter Nachbarn zumutbar seien - und damit mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar —, spielten besondere Empfindlichkeiten keine Rolle. Maßstab für die Rechtsprechung sei prinzipiell eine "durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber nachbarlichen Beeinträchtigungen".

Fremde Hunde sollte man nicht streicheln

Hund beißt Taxifahrerin in die Hand - das Schmerzensgeld wird wegen Mitverschuldens reduziert

Eine Hundehalterin nahm ein Taxi und setzte sich mit ihrem Jack-Russel-Terrier auf den Vordersitz. Der Hund saß auf ihrem Schoß und leckte sofort die Hand der Taxifahrerin. Kurz stieg diese noch einmal aus, um Gepäck zu verschieben. Als sich die Taxifahrerin wieder auf den Fahrersitz setzte, streckte sie die Hand aus, um den Hund zu streicheln. Da biss der Terrier herzhaft zu …

Der Frau blieb von der beträchtlichen Bisswunde eine Narbe und eine Hundephobie: Kaum sah sie einen Hund, brach ihr vor lauter Angst der Schweiß aus. Von der Tierhalterin verlangte die Taxifahrerin Schmerzensgeld. Zu Recht, wie das Amtsgericht Rheine entschied (4 C 92/20).

Die Hundehalterin hätte den Terrier zurückhalten oder, noch besser, auf dem Rücksitz unterbringen müssen. Sie hafte jedenfalls dafür, dass ihr Tier die Taxifahrerin verletzt habe. Grundsätzlich stehe dem Bissopfer ein Schmerzensgeld von 1.700 Euro zu. Dieser Anspruch werde jedoch auf 1.190 Euro herabgesetzt, weil sich die Verletzte ein Mitverschulden in Höhe von 30 Prozent anrechnen lassen müsse.

Sie habe die Tatsache, dass ihr der Hund die Hand leckte, falsch interpretiert — so, als wollte sich der Terrier mit ihr anfreunden. Daraus den Schluss zu ziehen, sie könne ohne Bedenken das Tier streicheln, sei verkehrt: Für den Hund sei sie trotzdem fremd geblieben. Wenn eine fremde Person die Hand in Richtung eines Hundes hebe, werde dies in der Regel vom Hund als eine Art Angriff verstanden. Das sei ein völlig normales, für Hunde typisches Verhalten.

"Schächten" bleibt verboten

Moslems dürfen in Deutschland nicht ohne Betäubung schlachten

Eine Firma betrieb die Kantine einer Hamburger Moschee. Sie versorgte Moslems in Hamburg und Umgebung mit Fleisch und Wurstwaren. Da der Koran angeblich verbietet, die Tiere vor dem Schlachten zu betäuben, wollte die Firma "schächten". Das ist in Deutschland bei warmblütigen Tieren verboten. Die Firma beantragte eine Ausnahmegenehmigung: Ihre Kunden seien strenggläubige Moslems, für die diese Bestimmung unbedingt verbindlich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab (3 C 31/93). Der Tierschutz verbiete es, hier eine Ausnahme vom generellen Schächtungsverbot zu machen. Im Islam gebe es außerdem keine Vorschrift, die die Betäubung von Tieren vor dem Schlachten zwingend ausschließe. Das Schächtungsverbot verstoße auch nicht gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit. Kein Moslem werde gezwungen, das Fleisch nicht geschächteter Tiere zu verzehren.

"Schenkelbrand" bei Fohlen ist keine Tierquälerei

Es gibt keine alternative Methode zur Kennzeichnung

Als der zuständige Staatsanwalt in der Zeitung las, dass bei Fohlen ein Brandzeichen auf den Schenkel angebracht wurde, beantragte er beim Amtsgericht eine Durchsuchung der Reitanlage. Die Ermittlungen seien notwendig, da es sich bei dem "Schenkelbrand" um eine Form der Tierquälerei handle. Als der Amtsrichter die Durchsuchung nicht erlaubte, wandte sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde ans Landgericht Freiburg.

Das Gericht in Freiburg hielt jedoch das Anbringen eines Kennzeichens auf den Schenkel eines Pferdes mittels Brenneisen nicht für eine quälerische Mißhandlung (V Qs 44/94). Ein solches Vorgehen läge nur vor, wenn den Pferden länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt würden. Untersuchungen zu diesem Thema liefen darauf hinaus, dass nur im Augenblick des Brennens intensive Schmerzen aufträten. Nicht belegt sei, dass diese länger anhielten. Außerdem sei Tierquälerei nur strafbar, wenn für ein entsprechendes Vorgehen kein vernünftiger Grund erkennbar sei. Bislang gebe es aber keine andere praktikable Art der Kennzeichnung: Tätowierungen und Einpflanzung von Micro-Chips hätten sich nicht bewährt.

Spende für Tierheim-Hund

Kann eine Tierfreundin so eine Spende von der Steuer absetzen?

Eine Frau mit Herz für Tiere besuchte öfter das Tierheim an ihrem Wohnort. Dabei freundete sie sich besonders mit einem so genannten "Problemhund" an. Im Tierheim teilte man ihr mit, der Hund sei kaum mehr zu vermitteln. Deshalb wollte die Tierfreundin für den Hund etwas Gutes tun und ihn dauerhaft in einer Tierpension unterbringen. Da werde er doch besser betreut, meinte sie.

Gedacht, getan: In Gegenwart der Tierpension-Inhaberin übergab die Frau einer Vertreterin des gemeinnützigen Tierschutzvereins, der das Tierheim betreibt, 5.000 Euro für ihren Liebling. Dafür stellte ihr der Tierschutzverein eine Spendenbescheinigung aus.

Bei der nächsten Einkommensteuererklärung wollte die Tierfreundin die Spende von der Steuer absetzen. Doch das Finanzamt lehnte es ab, den Geldbetrag vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Daraufhin klagte die Tierfreundin gegen den Steuerbescheid.

Beim Finanzgericht blitzte sie ab: Steuerlich anerkannt würden nur Spenden für Tierheime bzw. Tierschutzvereine, weil sie allgemein dem Tierwohl zugutekämen — ohne konkreten Zweck. Doch der Bundesfinanzhof sah das nicht so eng: Ein Spendenabzug sei im Prinzip auch möglich, wenn die Spende ein bestimmtes Tier in einem Tierheim unterstützen solle, entschied das höchste deutsche Finanzgericht (X R 110/19).

So ein konkreter Verwendungszweck stehe dem Steuerabzug nicht grundsätzlich entgegen. Vorausgesetzt, die Zweckbindung entspreche auch dem — steuerbegünstigten — Zweck "Förderung des Tierwohles", den der Tierschutzverein verfolge. Das Finanzgericht müsse daher noch prüfen, ob es das Tierwohl fördere, wenn die Steuerzahlerin mit ihrer Spende für die Unterkunft des "Problemhunds" in einer Tierpension aufkomme.

Chronisch krankes Dressurpferd gekauft?

Die Käuferin kann nicht beweisen, dass ihr Hengst schon beim Kauf vernarbte Maulwinkel hatte

Im Januar 2015 hatte eine Reiterin bei einem Zucht- und Ausbildungsstall ein Dressurpferd gekauft. Nach Ankaufsuntersuchung und Proberitt hatte sie für den Hengst 65.000 Euro gezahlt. Beim Beritt zeigten sich schon bald Probleme mit der Anlehnung. Eine Tierärztin diagnostizierte im April 2015 einen offenen rechten Maulwinkel und ein Überbein der linken Lade. Zwei Jahre später brachte die Käuferin das Pferd zurück zum Züchter und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Sie behauptete, der Hengst sei schon beim Kauf krank gewesen. Er könne nicht mit Gebiss geritten werden, das sei der Grund für die Reitprobleme. Als Dressurpferd sei der Hengst wegen der chronischen Verletzung der Mundhöhle prinzipiell ungeeignet, für Turniere sowieso.

Der Züchter hielt dagegen: Er habe der Reiterin das "sehr talentierte" Pferd ohne Mängel übergeben. Rittigkeitsprobleme könnten nur durch die Reitweise der Käuferin oder ihrer Familienangehörigen entstanden sein.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab dem Verkäufer Recht (6 U 127/20). Eine Beschaffenheitsvereinbarung gebe es nicht: Dass sich der Hengst für eine bestimmte Turnierklasse eignen müsse, sei nicht schriftlich fixiert worden. Zwar habe ihn der Züchter in einem Verkaufsvideo als Dressurpferd mit tollen sportlichen Perspektiven dargestellt. Doch damit übernehme ein Verkäufer keine Gewähr für Turniererfolge: Prognosen seien bei lebenden Tieren letztlich immer spekulativ.

Für den geplanten Einsatz als Dressurpferd sei der Hengst durchaus geeignet. Dem ständen auch keine Vorerkrankungen entgegen, urteilte das OLG. Die im April 2015 festgestellten Befunde — knöcherne Veränderung an der linken Lade, die Vernarbungen in der Mundhöhle — seien zwar als Mängel einzustufen. Dabei handle es sich jedoch nicht um chronische Gesundheitsschäden, die beim Kauf schon vorhanden waren. So laute jedenfalls das Fazit eines Sachverständigengutachtens.

Bei der Ankaufsuntersuchung seien keine Gesundheitsprobleme diagnostiziert worden. Der Sachverständige habe die damaligen Röntgenbilder geprüft und keine Befunde erkennen können. Wenn die Maulwinkel aufplatzten, könne das nur an der Art liegen, wie der Hengst geritten wurde, habe der Tiermediziner erklärt. Auch eine knöcherne Veränderung gebe es nicht, nur eine akute Knochenhautentzündung. So eine Entzündung könne innerhalb von wenigen Wochen entstehen und sei ebenfalls meistens auf die Einwirkung von Reitern zurückzuführen.

Außerdem habe die Käuferin 2016 dem Züchter in einer E-Mail mitgeteilt, der Hengst sei "in Topform". Das sei ja wohl kaum mit ihrer Behauptung in Einklang zu bringen, dass das Pferd schon im Januar 2015 chronisch krank gewesen und als Turnierpferd ungeeignet sei. Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises habe die Reiterin daher nicht.