Tierhaltung

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VGH lässt Rottweiler von der Leine

Die Rasse gehört zu den Kampfhunden, doch der Hund bestand den "Wesenstest"

Der Hund eines Ehepaars, nennen wir ihn Bello, gehört zur Rasse der Rottweiler, die auf der Liste gefährlicher Kampfhunde steht. Sie müssen stets an der Leine geführt werden. Um ihrem Bello den "Leinenzwang" zu ersparen, ließen die Hundebesitzer einen "Wesenstest" durchführen. Dabei wird von Fachleuten das Aggressionspotenzial eines Hundes in unterschiedlichen Situationen geprüft.

Bello bestand den Test. Trotzdem wollte ihn die zuständige bayerische Sicherheitsbehörde nicht von der Hundeleine lassen. Sie verwies auf das abstrakte Gefahrenpotenzial der Rasse. So einfach dürfe man es sich nicht machen, fand dagegen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (10 BV 06.3053). Er gab dem Ehepaar Recht, das gegen den Behördenbescheid geklagt hatte, und hob den "Leinenzwang" auf.

Die Behörde dürfe ihre Anordnung nicht allein auf die Zugehörigkeit zur Hunderasse Rottweiler stützen, erklärten die Verwaltungsrichter. Große Hunde anderer Rassen würden ohne überzeugende Begründung anders behandelt, wie z.B. Schäferhunde oder Hunde der Rasse Dobermann. Sie dürften frei umherlaufen, außer sie seien bereits durch Bissigkeit aufgefallen.

Rottweiler dagegen und andere Hunde auf der Kampfhundeliste würden selbst dann mit Leinenzwang belegt, wenn sie noch nie unangenehm aufgefallen seien oder wenn sie, wie Bello, sogar den "Wesenstest" bestanden hätten. Diese Praxis verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

Grundsätzlich reiche jedoch die Möglichkeit einer Gefahr für Leben oder Gesundheit aus, um derartige Auflagen für große Hunde zu rechtfertigen, betonten die Richter. Große Hunde stellten auf öffentlichen Straßen und Wegen potenziell ein Risiko dar, vor allem, wenn sie von dazu nicht befähigten Personen geführt werden.

Tierhalter will Pony tätowieren ...

... um Reklame für seinen "Tattooservice für Tiere" zu machen

Ein Mann meldete beim Gewerbeaufsichtsamt einen "Tattooservice für Tiere" als Gewerbe an. Dort teilte er auch mit, er werde sein Schimmelpony mit einer "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren, um es "individuell zu verschönern" und so Reklame für den Service zu machen. Der Tierhalter hatte bereits eine Fläche Haare an einem hinteren Oberschenkel wegrasiert, als der Landrat das Vorhaben stoppte.

Erfolglos setzte sich der Tierhalter gegen das Verbot zur Wehr: Das Verwaltungsgericht Münster entschied, das Tätowieren verstoße gegen das Tierschutzgesetz (1 L 481/10). Menschen ließen sich freiwillig (und normalerweise ohne Betäubung) tätowieren, könnten sich auf die schmerzhafte Prozedur einstellen und sie im Fall des Falles abbrechen.

Dagegen sei ein Tier außerstande, den Sinn dieses Vorgangs einzusehen, es habe einfach nur Angst und Schmerzen. Es sei dem Willen des Tätowierers unterworfen und müsse sie aushalten. Ohne vernünftigen Grund dürfe man einem Tier keine Schmerzen zufügen, so stehe es im Tierschutzgesetz. Freilaufende Herden zu markieren, sei so ein Grund.

Hier gehe es aber nicht darum, das Pony zu kennzeichnen, sondern allein um das wirtschaftliche Interesse des Tierhalters. Er wolle mit einem Tattooservice für Tiere Geld verdienen und dafür solle das Pony als lebende Reklame herhalten. Das rechtfertige die Tierquälerei nicht.

Reitunfall bei der Behindertentherapie

Der Reittherapie-Verein haftet als Tierhalter für die Unfallfolgen

Bei einem Verein, der sich der Reittherapie von Behinderten widmet, nahmen die behinderte Frau S und ihre Tochter G am Reitunterricht teil. G saß auf dem Pferd "Princess", die Mutter ritt auf "Ronny". Was den Unfall eigentlich auslöste, war im Nachhinein umstritten.

Jedenfalls blieb wohl "Ronny" wegen einer Bewegung der vor ihm trabenden "Princess" aus dem Galopp heraus abrupt stehen. Frau S stürzte vom Pferd und brach sich einen Lendenwirbel. Vom Verein und von der Reitlehrerin forderte sie Schadenersatz für die Behandlungskosten.

Grundsätzlich haftet der Tierhalter für Schaden, den seine Tiere anrichten. Im konkreten Fall ging es vor Gericht um die Frage, ob sich der Reittherapie-Verein auf das so genannte "Nutztierprivileg" berufen kann: Dient ein Haustier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit bzw. dem Unterhalt des Tierhalters, kann er der Haftung für den Schaden entgehen - vorausgesetzt, er hat das Tier sorgfältig beaufsichtigt.

Die Tätigkeit des Vereins habe nichts mit Erwerbstätigkeit zu tun, urteilte der Bundesgerichtshof (VI ZR 312/09). Nach dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck widme er sich der Reittherapie für Behinderte, die Tiere dienten nicht dem Unterhalt des Besitzers. Deshalb sei das Nutztierprivileg hier nicht anwendbar: Der Verein hafte für die Unfallfolgen.

Frau S sei auch kein Mitverschulden anzulasten, weil sie trotz ihrer Beeinträchtigung Reitstunden genommen habe. Das biete der Verein ja gerade an. Und die Reiterin konnte eben deshalb darauf vertrauen, dass bei der Reitausbildung ihre Behinderung berücksichtigt würde.

Ehefrau beantragt Treffen mit dem Familienhund

OLG Hamm sieht keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf "Umgang"

Wie es die Eheleute vereinbart hatten, blieb der Hund nach der Trennung beim Ehemann. Sie hatten ihn einst gemeinsam angeschafft. Auch die Ehefrau hing jedoch sehr an dem Tier und beantragte schließlich bei Gericht, ihr ein Umgangsrecht zuzubilligen: An zwei Tagen die Woche wollte sie ihn für einige Stunden um sich haben.

Doch die Familienrichter am Oberlandesgericht Hamm fanden dafür keine Rechtsgrundlage (II-10 WF 240/10). Selbst wenn man den Hund zum Hausrat des getrennt lebenden Ehepaares zählen wollte, so das Gericht, wären die Vorschriften für die Verteilung des Hausrats nicht anwendbar: Da werde nur die dauerhafte Zuteilung von Sachen an einen der Partner geregelt. Zeitlich begrenzte Nutzungsregelungen für bestimmte Sachen seien nicht vorgesehen.

Regelungen über den Umgang mit gemeinsamen Kindern seien ebenso wenig einschlägig. Dabei gehe es in erster Linie um das Wohl der Kinder und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des Ehepartners, der von ihnen getrennt leben müsse.

Ein Rudel Yorkshireterrier im Garten ...

... zu halten, ist im Wohngebiet rücksichtslos gegenüber den Nachbarn

2008 kaufte das Ehepaar ein Haus am Ortsrand einer Gemeinde im Westerwaldkreis. In der näheren Umgebung liegen nur Einfamilienhäuser, es handelt sich um ein reines Wohngebiet. Die neuen Anwohner besaßen viele Yorkshireterrier, bis zu zehn Tiere auf einmal. Spezielle Zwinger für die Hunde hatten sie nicht, die Terrier liefen im Garten frei herum. Mit ein bis zwei Würfen pro Jahr betrieb das Ehepaar eine kleine Tierzucht.

Weil sich die Nachbarn immer wieder über Hundegebell (vor allem in der Nacht) beschwerten, untersagte der Landkreis schließlich dem Ehepaar, mehr als vier Terrier auf dem Grundstück zu halten. Die Tierhalter legten gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der beim Verwaltungsgericht Koblenz scheiterte (1 K 944/10.KO).

Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelästigung aus, so die Richter. Das Halten von Hunden zahlenmäßig zu beschränken, gehe daher in Ordnung. Hundezucht sei in einem Wohngebiet rechtswidrig. Jeder wisse, dass sich Hunde gegenseitig anbellten. Auch in der Nacht, wenn die Nachbarn Ruhe bräuchten. So ein Rudel zu halten, sei daher rücksichtslos. Yorkshireterrier seien zwar relativ klein, ihr hochtoniges Bellen sei aber besonders störend.

Häftling muss Hund hergeben

Verwaltungsgericht: Das Tier wird nicht auf Kosten der Steuerzahler untergebracht!

Der Hundehalter musste für 14 Monate ins Gefängnis. Bevor er im November 2010 seine Haftstrafe antrat, hatte er seinen 14 Jahre alten Hund einem Nachbarn übergeben. Der bemerkte, dass das Tier krank war und schaltete die Amtstierärztin ein. Sie behandelte den Hund und ließ ihn in eine Hundepension bringen. Zudem verschrieb sie Medikamente, die monatlich 60 Euro kosteten.

Der Hundehalter konnte diese Summe nicht aufbringen. Daraufhin teilte ihm der Landrat mit, wenn er das Tier nicht bis Januar 2011 angemessen unterbringe, werde das Tierheim nach einem neuen Besitzer suchen. Der Hundehalter scheiterte beim Verwaltungsgericht Aachen mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Maßnahme (6 L 5/11).

Sie greife zwar in das Recht auf Eigentum ein, so die Richter, doch das Tierschutzgesetz ermögliche in Ausnahmefällen so einen Eingriff. So ein Fall liege hier vor, denn der Hund sei schon vor der Freiheitsstrafe des "Herrchens" vernachlässigt worden. Die Tiermedizinerin habe festgestellt, dass er nicht artgerecht gehalten wurde. Und gegen seine Krankheit sei nichts unternommen worden.

Da der Hund schon sehr alt sei, sei es für ihn allemal das Beste, nun endlich in "gute Hände" gegeben zu werden. Außerdem könne der mittellose Hundebesitzer Unterkunft und Medikamente nicht bezahlen. Wenn ein Hundehalter ins Gefängnis müsse, könne er sich nicht darauf verlassen, dass das Tier unterdessen auf Kosten der Steuerzahler aufgepäppelt werde.

Pferd erschrickt vor Dalmatiner

Tödlicher Unfall: Der Hundehalter haftet nur für die Hälfte des Schadens

Schon oft war die 17-Jährige mit dem Familienhund auf dem nahe gelegenen Reiterhof spazieren gegangen, auch ohne Leine. Auf der Reitanlage mit Hotel liefen ohnehin immer einige Hunde frei herum. Doch eines Tages endete ein Spaziergang tödlich: Der Dalmatiner lief auf ein Pferd zu, das auf der Koppel graste. Das Pferd geriet in Panik und galoppierte davon. Es versuchte, ein Gatter zu überspringen, blieb aber daran hängen, brach sich das Hinterbein und musste eingeschläfert werden.

Hotelgäste hatten den Unfall aus dem Fenster beobachtet und konnten ihn als Zeugen im Prozess genau schildern. Der Inhaber des Reiterhofs hatte die Hundehalter auf Schadenersatz verklagt. Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock schätzte den Wert des Pferdes auf 30.000 Euro und sprach dem Besitzer 15.000 Euro Entschädigung zu (5 U 57/10).

Als Tierhalter hafteten die Eltern der Jugendlichen für den vom Hund angerichteten Schaden, so das OLG, aber nicht wegen eines Fehlers der Tochter. Selbst wenn das Mädchen fahrlässig gehandelt hätte, als es den Hund frei laufen ließ - zweifelhaft, weil auf der Anlage kein Leinenzwang herrschte -, müssten sich die Eltern das nicht anrechnen lassen. Das wäre nur der Fall, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Eine 17-Jährige müsse jedoch beim Ausführen eines Hundes nicht beaufsichtigt werden.

Die Hundehalter müssten nicht den gesamten Schaden ersetzen, weil bei einem Unfall wie diesem nicht nur die vom unberechenbaren Verhalten des Hundes ausgehende Gefahr (juristisch: "Tiergefahr") eine Rolle spiele. Pferde scheuten schnell, reagierten ebenso unberechenbar - und könnten sich dann erheblich verletzen. So ein Risiko auf Seiten des Geschädigten beschränke dessen Anspruch auf Schadenersatz.

Doggen brechen aus ihrem Zwinger aus

Nachbar alarmiert die Polizei: Der Halter muss für den Polizeieinsatz zahlen

Der Nachbar des Hundehalters war ohnehin nicht sehr erbaut davon, dass nebenan mehrere Deutsche Doggen "hausten". Normalerweise befanden sich die relativ jungen Hunde in einem Zwinger. Eines Tages aber büxten sie aus und liefen im Garten frei herum. Nun packte den Nachbarn die Panik: Denn groß genug, um die Mauer zwischen beiden Grundstücken zu überspringen, waren die Doggen allemal.

Deshalb rief der Mann sofort die Polizei. Die Beamten hielten die Situation ebenfalls für gefährlich, weil die Hunde ihre Vorderpfoten auf die Grenzmauer gelegt hatten und wild bellten. Die Polizisten telefonierten herum, erreichten schließlich die Tochter des Hundehalters. Die junge Frau kam nach Hause und brachte die Tiere in den Zwinger zurück.

Einige Wochen später erhielt der Hundehalter einen Gebührenbescheid vom Polizeipräsidium Rheinpfalz: 141 Euro sollte er für den Polizeieinsatz berappen. Dagegen klagte der Mann: Er habe die Beamten nicht in Anspruch genommen. Der Einsatz sei überflüssig gewesen, denn von seinen jungen Hunden gehe objektiv keine Gefahr aus.

Doch das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass der Doggen-Halter zahlen muss (5 K 256/11.NW). Um polizeiliches Einschreiten zu rechtfertigen, genüge schon der Anschein ernsthafter Gefahr, stellten die Richter fest. Die Beamten hätten bei vernünftiger Überlegung von einer Gefahrenlage ausgehen müssen. Denn die Hunde hätten nach ihrer Ankunft sofort "wild angeschlagen" und einen aggressiven Eindruck gemacht. Der Gedanke, dass sie über die Mauer ins Nachbargrundstück springen und Menschen attackieren könnten, sei nahe liegend gewesen.

Keilerei zwischen Hunden ...

... endet mit Bisswunde einer Besitzerin: Zur Höhe des Schmerzensgelds

Zwei Münchnerinnen gingen mit ihren Hunden im Englischen Garten spazieren. Provoziert durch wildes Gekläff des Labradormischlings von Frau A kam es zu einer Rauferei mit dem Ridgeback von Frau B. Als die Tiere einander für einen Augenblick losließen, zog Frau A ihren Hund zurück. Doch der Ridgeback setzte nach und biss sie in die Hand.

Dadurch erlitt die Mischlingsbesitzerin eine Blutvergiftung. Erst nach drei Monaten war sie wieder arbeitsfähig. Doch es blieben Narben, Sensibilitätsstörungen und Spannungsschmerzen. Von Frau B forderte sie Schmerzensgeld. Die 750 Euro, die deren Haftpflichtversicherung freiwillig zahlte, waren Frau A zu wenig. Sie verlangte weitere 2.250 Euro.

Grundsätzlich wäre hier ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro angemessen, stellte das Amtsgericht München fest (261 C 32374/10). Denn die Folgen der Verletzung seien erheblich. Doch sei auch das Verhalten des Mischlings (juristisch: die von ihm ausgehende Tiergefahr) zu berücksichtigen und das mindere die Ansprüche seiner Halterin. Letztlich sei die Aggression vom Labrador ausgegangen.

Das habe die Rauferei ausgelöst, die auch für die Besitzerinnen ein Risiko darstellte. Der Kampf habe die Hunde aufgewühlt, daher sei der Biss des Ridgeback (zumindest indirekt) darauf zurückzuführen. Aus diesem Grund stehe Frau A nur ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu. Ziehe man die gezahlten 750 Euro ab, schulde ihr Frau B noch 1.250 Euro.

Ohne Erfolg verlangte deren Anwalt, Frau A ein Mitverschulden anzurechnen, weil sie "mit bloßer Hand in das Gerangel" eingegriffen und den Biss provoziert habe. Das treffe nicht zu, erklärte die Amtsrichterin: Frau A habe nicht versucht, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen. Vielmehr habe sie in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festgehalten.