Tierhaltung

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Hund als Pfand behalten

Eine Bekannte betreute den Hund monatelang und forderte Ersatz für ihre Ausgaben

Eine Münchnerin musste längere Zeit ins Krankenhaus und brauchte jemanden, der sich um ihren Mischlingsrüden - nennen wir ihn Bello - kümmerte. Eine Bekannte, die ihn schon öfter betreut hatte, nahm den Hund in Pension. Als das "Frauchen" Bello nach gut drei Monaten abholen wollte, ließ ihn die Bekannte jedoch nicht so ohne weiteres gehen. Vorher müsse ihr die Hundehalterin Kosten ersetzen. Für Futter, Tierarzt und Medikamente habe sie 1.680 Euro ausgegeben.

Obwohl Bellos Besitzerin eigentlich hätte wissen müssen, was in einem Vierteljahr so alles anfällt, war sie über die Forderung empört. Sie werde nicht dafür zahlen, dass man ihr einen "kleinen Gefallen" getan habe. Und überhaupt: Die Bekannte müsse den Hund sofort zurückgeben, sonst werde er der Familie entfremdet und womöglich traumatisiert. Ungerührt bestand die Bekannte auf ihrer Forderung. Die Hundebesitzerin klagte auf Herausgabe des Tieres.

Das Amtsgericht München wies ihre Klage ab, nachdem es sich davon überzeugt hatte, dass die Besuche beim Tierarzt notwendig waren und Bello gut betreut worden war. Begründung: Gehe jemand mit dem Tier spazieren, könne man von einer Gefälligkeit sprechen. Wenn eine Bekannte drei Monate lang ein Tier betreue, habe das nichts mehr mit einem kleinen Gefallen zu tun. Das sei schon eher ein unentgeltlicher Pflegevertrag. Die Bekannte könne Ersatz für ihre Auslagen beanspruchen.

Vom Landgericht München I wurde diese Entscheidung bestätigt (31 S 13391/07). Die geforderten Futterkosten seien angesichts der langen Zeit "angemessen", tierärztliche Behandlung für eine artgerechte Tierhaltung nötig. Dass die Bekannte das Tier als Pfand zurückhalte, um nicht auf ihren Kosten sitzen zu bleiben, sei daher gerechtfertigt. Dass Bello einen psychischen Knacks davontrage, sei kaum zu befürchten. Denn die Hundebesitzerin habe ihn ja der Bekannten anvertraut, weil sie sicher war, dass er dort gut versorgt würde.

Frau vom Hund gebissen

Der Tierhalter beruft sich auf die eingeschränkte Haftung für "Nutztiere"

Der Hund ihres Bekannten war eigentlich gutmütig. Trotzdem ging er auf die Freundin der Familie los. Vermutlich war er so aggressiv, weil er angekettet war - das mochte der Hund gar nicht. Als die Frau versuchte, das Tier zu streicheln, biss es zu.

Von der verletzten Frau auf Schadenersatz verklagt, versuchte der Tierhalter den drohenden finanziellen Verlust zu minimieren. Er behauptete, der Hund bewache die Werkstatt in seinem Haus und als Wachhund sei er ein "Nutztier". (Hintergrund: Gemäß § 833 BGB haftet ein Tierhalter nicht für Schaden durch sein Tier, wenn es dem Beruf bzw. der Erwerbstätigkeit des Tierhalters dient und er es "gehörig beaufsichtigt" hat.)

Beim Landgericht Bayreuth kam der Hundebesitzer damit nicht durch (12 S 80/07). Das Tier sei schon wegen seiner gutmütigen Art als Wachhund objektiv ungeeignet. So, wie der Hundebesitzer seine Funktion beschrieben habe - der Hund solle die Anwesenheit von Fremden anzeigen, ohne Kunden zu verschrecken -,sei dies typisch für Familienhunde auf dem Land. Sie erfüllten auch ein gewisses Bedürfnis nach Sicherheit.

Das sei aber keine Funktion des Tieres, die unmittelbar mit der Berufstätigkeit des Hundebesitzers zusammenhinge. Auch dass der Hund nachts im Wohnhaus schlafe, sei für einen reinen Wachhund eher ungewöhnlich. Der Hundebesitzer hafte daher für die Unfallfolgen.

Ein Drittel des Schadens müsse das Opfer allerdings selbst tragen. Wer sich einem Hund nähere und ihn streichle, setze sich einem gewissen Risiko aus. Tiere seien nun einmal unberechenbar. Zudem habe die Frau während des Prozesses selbst eingeräumt, dass der Hund immer "ablehnend reagiert habe", wenn er an der Kette lag.

Tierliebe schützt nicht vor Hundesteuer

Wer Pflegetiere für längere Zeit aufnimmt, ist Tierhalter

Eine Frau aus Göppingen ist Mitglied des Tierschutzvereins "Aktiv für Tiere", dem kein eigenes Tierheim gehört. Im Jahr 2000 nahm sie sich zweier herrenloser Hunde ("Blümchen" und "Ela") an. Mit dem Verein schloss die Tierfreundin eine Art Pflegevertrag: Die Tiere blieben offiziell Eigentum des Tierschutzvereins, der sie weitervermitteln wollte. Bis das gelang, sollte die Frau die Vierbeiner versichern und für Schäden haften.

Als die Stadt für die Jahre 2000 bis 2004 1.200 Euro Hundesteuer forderte, wehrte sich die Tierschützerin gegen den Kostenbescheid. Hundehalter sei schließlich der Tierschutzverein, argumentierte sie. Und der sei als gemeinnützige Organisation von der Hundesteuer befreit. Sie selbst kümmere sich nur vorübergehend um die beiden Hunde. Für die Kosten (Nahrung, Pflege, Tierarzt) komme der Verein mit Spendenmitteln auf.

Doch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg blieb unerbittlich (2 S 1025/06). Trotz der Spenden bleibe sie auf einem Teil der Kosten sitzen, so der VGH. Wer für Versicherungen aufkomme und für Schäden hafte, übernehme auch ein Kostenrisiko. Damit sei die Tierschützerin Hundehalterin im Sinne des Steuerrechts. Dass sie dieses Kostenrisiko trage, sei Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, welche die Kommune mit der Hundesteuer "abschöpfen" wolle.

Die Hundesteuer entfalle auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Hunde aus Tierliebe aufgenommen habe, um sie vor Verwahrlosung und Tod zu retten, so der VGH weiter. Welche Motive sie dazu bewegten, finanziell und praktisch für die Hunde zu sorgen, spielten für die Hundesteuer keine Rolle.

Freier Auslauf für Bernhardiner-Mischling?

Nein, wenn im Garten einer Eigentümergemeinschaft kleine Kinder spielen

Ein Zweifamilienhaus am Bodensee gehört zwei Ehepaaren A und B, die eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Den Garten benutzten die Bewohner gemeinsam. Als sich die Eigentümer der oberen Wohnung, Ehepaar A, als Spielkameraden für ihre elfjährige Tochter einen Welpen zulegten, gab es Zoff im Haus. Denn das Ehepaar B bangte um seine zwei kleinen Kinder (vier und sechs Jahre alt), als der Hund ohne Leine im Garten herumlief.

Der Mischling - aus Bernhardiner und Berner Sennenhund - erreichte bald eine beträchtliche Größe. Ehepaar B beantragte bei Gericht, ihm den freien Auslauf im Garten zu verbieten. Das Landgericht Konstanz sah dafür keinen Anlass: Der Hund werde meist außerhalb des Hausgrundstücks ausgeführt und zudem geschult. Größe allein sei kein Indiz dafür, dass von ihm Gefahr ausgehe. Konkret habe der Hund offenbar noch niemanden gestört oder beeinträchtigt.

Die Berufung von Ehepaar B gegen dieses Urteil hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe Erfolg (14 Wx 22/08). Da habe es sich das Landgericht etwas zu einfach gemacht, fand das OLG. Hier gehe es um einen wirklich sehr großen Hund. So ein Tier mache Kindern (und vielen erwachsenen Personen) Angst und dürfe deshalb nicht unangeleint im Garten herumlaufen. Selbst wenn der Mischling lammfromm und kinderlieb sei, noch niemanden gebissen habe - darauf könne man sich nicht verlassen.

Kleine Kinder und Hunde seien gleichermaßen unberechenbar. Man müsse beim Spielen im Freien mit Situationen rechnen, in denen der Jagdinstinkt des Hütehundes erwache, auch wenn er noch so kinderlieb und gut ausbildet sei. Im Garten müsse er daher an der (höchstens drei Meter langen!) Leine bleiben und von einer Person begleitet werden, die ihn auch wirklich führen könne (also nicht von der Elfjährigen, sondern von einer mindestens 16 Jahre alten Person).

Hund beißt achtjährigen Jungen

Hundehalterin haftet für die Folgen, obwohl das Tier im Hof angekettet war

Mit seinen Eltern nahm der Achtjährige am Geburtstagsfest seines Onkels teil, für das der Onkel einen Raum in einer Gaststätte gemietet hatte. Die Gastwirtin wies alle Festgäste darauf hin, dass ihr Hund bissig sei. Das Tier war im Hof des Anwesens angekettet. Trotz der Warnung wollte das Kind den Hund streicheln und schlich unbemerkt in den Hof. Kaum hatte war der Junge nah genug, sprang der Hund auf ihn zu und biss ihn ins Gesicht.

Im Namen ihres Kindes verlangten die Eltern von der Hundehalterin 12.500 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht Coburg sprach ihnen 1.500 Euro zu (11 O 660/07). Wenn ein Hund zubeiße, verwirkliche sich darin die generelle Unberechenbarkeit von Tieren. Deshalb hafteten Hundehalter für die Folgen. Das gelte sogar im konkreten Fall, obwohl die Halterin den Hund angekettet und die Gäste über das Risiko informiert hatte.

Denn der gefährliche Vierbeiner habe schon mehrmals Personen angegriffen und gebissen. Unter diesen Umständen genüge es nicht, das Tier an die Kette zu legen, wenn Kinder zu einer Feier eingeladen seien. Die Gastwirtin hätte den Hund während der Anwesenheit von Kindern einsperren müssen.

Zwar müsse sich der Junge ein Mitverschulden (25 Prozent) anrechnen lassen, weil er die Warnung ignoriert habe. Das überwiegende Verschulden treffe aber die Hundehalterin. Da der Junge nicht schwerwiegend verletzt wurde und die Wunden praktisch folgenlos verheilt waren, hielt das Landgericht ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro für angemessen.

Hartz-IV für Haustiere?

Hundezüchter findet, Erlöse aus der Zucht seien nicht als Einkommen zu werten

Die Familie mit vier Kindern hielt einige Haustiere (Pferd, Pony, Katze) und züchtete Hunde der Rasse Retriever. Zeitweise versorgte sie über 40 Hunde. Durch den Verkauf von Welpen erzielte der Familienvorstand monatlich Einnahmen von ca. 2.400 Euro. Dazu kamen die einmalige Spende eines Onkels (2.000 Euro) und das Kindergeld (ca. 690 Euro pro Monat). Zu viel, um als hilfsbedürftig eingestuft zu werden, fand die Sozialbehörde. Sie strich dem Familienvater Anfang 2009 die Hartz-IV-Leistungen.

Die stünden ihm zu, argumentierte der Mann, denn die Erlöse aus der Hundezucht seien nicht als Einkommen zu bewerten. Diese Einnahmen benötige er, um die Unterhaltskosten für alle Tiere aufzubringen. Der Widerspruch des Hundezüchters gegen die Entscheidung der Sozialbehörde hatte beim Sozialgericht Gießen keinen Erfolg (S 29 AS 3/09 ER).

Er müsse zuallererst den Gewinn aus der Zucht verwenden, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, erklärte das Gericht. Von den Brutto-Einnahmen dürfe er nur die Betriebsausgaben für die Hundezucht abziehen, d.h. die Kosten der Aufzucht von Welpen.

Zähle man die Einnahmen, das Geschenk des Onkels und das Kindergeld zusammen, sei der Bedarf der Familie abgedeckt. Daher habe der Familienvater keinen Anspruch mehr auf Unterstützung. Es komme nicht in Frage, für den Unterhalt anderer Tiere Hartz-IV-Leistungen zu beziehen. Haustiere zu halten, sei "reines Privatvergnügen".

Rhodesian Ridgeback reißt Mutterreh

Geldstrafe für Tierhalter: Im Gelände darf er den Hund nicht frei laufen lassen

Täglich ging der Rentner mit seiner Hündin R spazieren, oft einen Fluss entlang. Der Jagdhund war ein Rhodesian Ridgeback. Diese Hunderasse stammt aus dem südlichen Afrika und wurde bereits von früheren Kolonialherren für die Großwildjagd eingesetzt. Schon öfter war der Hundehalter mit Joggern aneinandergeraten, die sich von der frei laufenden Hündin bedroht sahen. Doch das "Interesse" von R galt wohl eher Hasen und Vögeln, welche die Hündin ausdauernd verfolgte, sobald sie auftauchten.

Eines Tages wurde der ausgeprägte Jagdinstinkt dieser Hunderasse einem Mutterreh zum Verhängnis, das mit einem vier Monate alten Rehkitz auf einer Wiese graste. Als die Hündin die Witterung der Rehe aufnahm, war sie nicht mehr zu halten. Vergeblich pfiff ihr der Rentner hinterher. Am Fluss stellte die Hündin das Muttertier und biss es im Wasser halbtot. Ein städtischer Arbeiter vertrieb den Hund und verständigte mit dem Handy den Jagdpächter. Der kam sofort und erschoss das Reh mit dem Revolver, um sein Leiden zu beenden.

Das Amtsgericht Emmendingen verurteilte den Rentner zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro: Er habe fahrlässig den Tod eines Elterntiers verursacht (5 Cs 520 Js 33839 - AK 415/08). Das verstört geflüchtete Rehkitz habe in diesem Alter allein keinerlei Überlebenschance und sei sicher auch umgekommen. In Zukunft dürfe der Tierhalter die Hündin außerhalb seines Anwesens nur noch angeleint und mit Maulkorb ausführen. Erfolglos verteidigte sich der Hundehalter mit dem Argument, am Flussufer habe er zuvor noch nie ein Reh gesehen.

In der Nähe von Wäldern und Maisfeldern müsse man mit Rehwild rechnen, so der Amtsrichter. Das sei Allgemeinwissen. Und aufgrund seiner Erfahrungen mit der Hündin habe der Rentner auch gewusst, dass ihr Jagdinstinkt sofort erwachte, wenn Wild zu wittern war. Dann sei sie nicht mehr zu lenken. Also bestand die Gefahr, dass die Hündin bei Gelegenheit auch ein zur Aufzucht notwendiges Reh jagen würde. So ein Tier dürfe man im Gelände nicht frei laufen lassen.

Trabrennen sind nicht gemeinnützig

Tierzüchter-Verein wollte für Rennveranstaltungen von der Steuer befreit werden

Der Trabrennverein widmet sich der Aufzucht von Pferden, ist als gemeinnützig anerkannt und daher von der Steuer befreit. Gelegentlich organisieren die Tierzüchter auch Trabrennen mit zahlendem Publikum. Die Einnahmen wollte der Verein nicht versteuern. Gegenüber dem Finanzamt vertrat er den Standpunkt, die Trabrennen seien als Leistungsprüfungen für die Zucht notwendig. Auch das Tierzuchtgesetz sehe solche Prüfungen vor. Für züchterische Veranstaltungen müsse er keine Steuern zahlen.

Wenn es nur um eine Leistungsprüfung für die Zucht ginge, könnte man diese auch ohne Publikum abhalten, konterte der Bundesfinanzhof (I R 15/07). Trabrennen seien in erster Linie sportliche "Events" und ein beliebtes Freizeitvergnügen. Da gebe es keinen nennenswerten Unterschied zu Fußballspielen, Radrennen oder Boxveranstaltungen, die alle steuerpflichtig seien. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung dürfe man den Pferdesport nicht begünstigen.

Zwölfjährige verunglückt beim Reiten

Tierhalterin haftet, wenn der Unfall durch unberechenbares Verhalten des Pferdes ausgelöst wird

Schon seit seinem sechsten Lebensjahr ritt das Mädchen. Als es zwölf war, vereinbarte die Mutter mit ihrer Bekannten S eine so genannte Reitbeteiligung. Frau S besaß zwei Reitpferde. Gegen einen Zuschuss zu den Unterhaltskosten durfte das Kind regelmäßig eines der Pferde ausreiten. Das Mädchenhatte das Tier bei allen drei Grundgangarten unter Kontrolle. Ausritte ins Gelände sollten trotzdem nur in Begleitung von Frau S stattfinden.

Im März 2007 geschah das Unglück. Auf einem Feldweg kam den Reiterinnen ein Traktor entgegen. Beide Pferde scheuten gleichzeitig und begannen zu galoppieren. Während Frau S ihr Pferd nach einigen Metern zum Stehen brachte, ging das Pferd mit der Zwölfjährigen durch. Auf einem quer zum Feldweg verlaufenden Asphaltweg rutschte es mit den Hinterbeinen weg und stürzte mit voller Wucht auf das Mädchen. Obwohl das Kind einen Helm trug, erlitt es schwere Schädelverletzungen, liegt seither im Wachkoma und wird dauerhaft pflegebedürftig bleiben.

Nach einem Urteil des Landgerichts musste die Pferdebesitzerin die Behandlungskosten übernehmen und 150.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Ihre Berufung blieb beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt erfolglos (4 U 210/08). Die für Pferde typische Unberechenbarkeit habe zu dem Unfall geführt, so das OLG.

Für die Folgen hafte daher die Tierhalterin - unabhängig von eigenem Verschulden. Ein Mitverschulden des Mädchens sei nicht zu erkennen. Das Kind konnte für sein Alter gut reiten. Dennoch scheine es zweifelhaft, ob eine Zwölfjährige überhaupt ein durchgehendes Pferd zur Räson bringen könnte - mangels Kraft, Körpergröße und Körperbeherrschung.

Auch die Reitbeteiligung ändere nichts daran, dass weiterhin Frau S als verantwortliche Tierhalterin anzusehen sei. Sie bestimmte als Besitzerin über das Pferd und habe dem Kind keine Aufsicht über das Tier übertragen (was eine Mithaftung als so genannter Tierhüter begründen könnte). Die Tierhalterin habe vielmehr ausdrücklich betont, dass sie das Mädchen im Gelände nicht alleine reiten ließ.

Strenge Vorschriften für Hunde in einer Wohnanlage:

Leinenzwang im Garten genügt nicht - auch Hundekot ist zu entfernen

Laut Hausordnung einer Eigentümergemeinschaft war es in der Wohnanlage erlaubt, Hunde zu halten (mit Ausnahme von Kampfhunden), solange dadurch kein Bewohner gestört wurde. Auf Antrag einer Eigentümerin, die große Angst vor Hunden hatte, wurde von der Eigentümerversammlung zudem beschlossen, dass Hunde im Treppenhaus und im Gemeinschaftsgarten nur angeleint und in Begleitung des Tierhalters herumlaufen dürften.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln erklärte den Beschluss für ungültig, weil unvollständig (16 Wx 116/08). Einerseits werde dem Sicherheitsinteresse der Antragstellerin entsprochen, so das OLG. Die Leinenpflicht werde ihr unliebsame Begegnungen mit Hunden ersparen. Nur begleitet von Personen, die - wenn nötig - auf sie einwirken könnten, dürften sich die Tiere auf Gemeinschaftsflächen aufhalten.

Andererseits fehle noch ein wesentlicher Punkt: Solle jede Störung von Eigentümern durch Hunde ausgeschlossen sein, müsse man auch dafür sorgen, dass der Garten nicht durch Hundekot verschmutzt werde. Den Garten als "Hundetoilette" zu nutzen, müsse verboten und die Hundehalter verpflichtet werden, Hundekot sofort selbst zu beseitigen.

Fast 100 Pudel in der Wohnung

Hunde wurden ins Tierheim gebracht: Streit um die Kosten

Die Tierschutzbehörde eines Landkreises hatte die Pudelzüchterin schon länger im Visier: Immer wieder waren Mängel in der Tierhaltung festgestellt worden. Die Frau wurde aufgefordert, den Bestand drastisch zu reduzieren. Andernfalls werde man ihr die Hunde wegnehmen und auf ihre Kosten im Heim unterbringen. Nichts geschah. Bei der nächsten Kontrolle fanden Beamte in der total verschmutzten Wohnung 98 Pudel.

Daraufhin ordnete die Behörde an, alle Hunde abzuholen und in verschiedene Tierheime zu transportieren. Fünf Tiere mussten eingeschläfert, einige vom Tierarzt behandelt werden. Manche Pudel fanden ein neues Zuhause; die Heime gaben sie gegen eine Spende an Interessenten ab. Ein paar Jahre nach der "Razzia" bei der Pudelzüchterin forderte der Landkreis von ihr über 30.000 Euro: Ersatz für die Kosten der Unterbringung und Betreuung, Ersatz für die Tierarztkosten.

Beim Verwaltungsgericht Koblenz erzielte die Pudelzüchterin mit ihrer Klage gegen den Kostenbescheid zumindest einen vorläufigen Erfolg (2 K 1388/08.KO). Das Vorgehen des Landkreises sei korrekt gewesen, aber nicht der Kostenbescheid. Ein Kostenbescheid müsse nachvollziehbar sein, so das Gericht. Das sei hier nicht der Fall, deshalb werde der Bescheid ausnahmsweise aufgehoben.

Weitere Sachaufklärung sei nötig. Die Tierheime stellten unterschiedliche Tagessätze in Rechnung. Unklar sei, wie lange einzelne Tiere im Heim blieben und wie viele Pudel medizinisch versorgt werden mussten. Teilweise sei den Rechnungen nicht einmal zu entnehmen, ob überhaupt Pudel aus dem Bestand der Züchterin behandelt wurden oder ob die Kosten durch andere Tiere entstanden.

Traumatisierte Kutschpferde gekauft?

Sind Pferde schon mal durchgegangen, muss der Verkäufer darüber informieren

Ein Ehepaar kaufte für 15.500 Euro zwei Friesenwallache, die es als Kutschpferde einsetzen wollte. Vorher hatten die Käufer mit dem Gespann mehrere Probefahrten unternommen, die alle problemlos verliefen. Doch zwei Tage nach dem Kauf nahm ein Ausflug mit der Kutsche ein unglückliches Ende: Die Pferde gingen dem Kutscher durch und rannten in ein Auto. Ein Tier war sofort tot, das andere schwer verletzt.

Vom Pferdezüchter verlangten die Käufer den Kaufpreis zurück und zusätzlich Schadenersatz für die Kosten des Tierarztes. Begründung: Drei Wochen vor dem Kauf seien dem Verkäufer die Pferde durchgegangen, was er ihnen verschwiegen habe. Andernfalls hätten sie die Tiere nicht gekauft, denn so ein Erlebnis traumatisiere Pferde auf Dauer, so dass sie als Kutschpferde nichts mehr taugten. Also sei die Kaufsache mangelhaft gewesen.

Der Pferdezüchter bestritt einen derartigen Vorfall: Mit den Friesenwallachen habe er nie ein ernsthaftes Problem gehabt. Der Unfall durch ihre Panik sei nur dadurch zu erklären, dass der Käufer sie falsch geführt habe. Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage ab (5 U 1124/08).

Wenn dem Verkäufer wirklich die Kutschpferde durchgegangen wären, könnten die Käufer das Geschäft rückgängig machen. Denn darüber hätte der Züchter das Ehepaar ungefragt aufklären müssen: Dass so ein Vorfall Tiere dauerhaft präge und traumatisiere, stehe nach Ansicht aller Experten fest. Das stelle die Verlässlichkeit eines Kutschpferds in Frage und könne zu Risiken führen. Allerdings sei nicht belegt, dass es tatsächlich passiert sei.

Die Käufer hätten einen Zeugen benannt, der die Tiere - am fraglichen Tag drei Wochen vor dem Kauf - angeblich "nass und zitternd" an einem Baum stehen sah, an dem sie sich führerlos mit der Kutsche verfangen hatten. Doch Polizisten, die vor Ort waren, hätten die Pferde als ganz ruhig beschrieben: Es sei eine harmlose Kollision gewesen. Auch andere Zeugen bestätigten, sie hätten die Tiere ruhig traben sehen. Es gebe also keinen Beweis für eine Traumatisierung und damit für einen erheblichen Mangel der Kaufsache.

Jagdhund fällt Frau an

Tierhalterin entschuldigt ihn mit "frühkindlicher Prägung"

Der Jagdhund - nennen wir ihn Bello - hatte die Passantin erst vom Garten aus wie verrückt angebellt. Dann war er über den Zaun gesprungen und hatte die Frau in den Unterarm gebissen. Die Wunde musste im Krankenhaus genäht und lange ärztlich behandelt werden.

Wegen dieser Attacke bekam die Tierhalterin Post von der Gemeinde: Ihr Jagdhund sei als "gefährlich" (im Sinne des "Landesgesetzes über gefährliche Hunde") einzustufen, schrieb die zuständige Behörde. Das bedeute: Sie müsse eine Haftpflichtversicherung abschließen und den Hund durch einen elektronisch lesbaren Chip kennzeichnen. Außerdem müsse sie ihn anleinen und ihm einen Maulkorb anlegen.

Gegen diesen Bescheid zog die Hundebesitzerin vor Gericht und schilderte in rührenden Worten, warum ihr Liebling unschuldig war. Das Opfer habe auch einen Hund, der ihren Bello gebissen habe, als er noch ganz klein war. Seitdem empfinde ihr Jagdhund Frau und Hund als bedrohlich - das sei doch tierpsychologisch verständlich. Über den Zaun sei Bello erst gesprungen, als er durch deren "hysterische Hilferufe" an das Negativerlebnis als Welpe erinnert worden sei (damals habe die Frau ihren eigenen Hund angeschrien). Da habe Bello eben einem erneuten "Negativerlebnis vorbeugen wollen".

Dem Verwaltungsgericht Mainz fehlte es wohl an tierpsychologischem Einfühlungsvermögen (1 L 825/09.MZ). Schnöde wies es die Klage ab, weil Bello "sich als bissig erwiesen" habe. Das Opfer seiner Attacke habe ihn in keiner Weise provoziert. Dennoch sei Bello zielgerichtet und in Angriffshaltung auf die Frau zugestürzt. Die von der Tierhalterin behaupteten negativen Erfahrungen des Hundes im Welpenalter änderten nichts daran, dass das Tier gefährlich sei. Der Behördenbescheid sei rechtens und sofort umzusetzen.

Landwirt verlangt Steuerfreiheit ...

... für seinen Schäferhund: Ist er für die Rinderzucht notwendig?

Tierhalter müssen für Hunde, die sie benötigen, um Einkommen zu erzielen, keine Hundesteuer zahlen. Steuerfreiheit beantragte auch ein Landwirt für seinen Schäferhund:. Er halte ihn ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb, um das Anwesen zu bewachen und für die Rinderzucht.

13 Galloway-Rinder züchte er gerade, die auf den Weiden freien Auslauf hätten und im Vergleich mit üblichem Milchvieh lebhaft bis aggressiv seien. Deshalb brauche er den Hund, wenn er die Weide betrete, um die Rinder zu füttern oder z.B. Ohrmarken zu setzen. Der Schäferhund treibe heran preschende und angreifende Tiere zurück.

Mit dieser Argumentation gelang es dem Züchter jedoch nicht, das Verwaltungsgericht Trier zu überzeugen: Es wies seine Klage gegen den negativen Bescheid der zuständigen Behörde ab (2 K 327/09.TR). Dass der Schäferhund den Landwirt schütze, wenn er auf der Weide Arbeiten erledige, belege dessen Nützlichkeit, aber keine "betriebliche Notwendigkeit".

Um eine Herde zu bewachen, die sich in eingezäunten Weiden aufhalte, brauche man nicht zwingend einen Hund. Der Züchter könnte auch Einzelboxen und Fanggatter einsetzen. Auch wenn Galloway-Rinder relativ wild seien, könne man mit 13 Tieren auch ohne einen Hund fertig werden. Der Landwirt zahle sowieso nur eine ermäßigte Steuer, weil die Behörde schon die Tatsache berücksichtigt habe, dass der Hund die nur am Wochenende bewohnte Hofstelle bewache.

Kuh "Paula" darf im Wohngebiet bleiben

Tierhaltung in dem Anwesen war "von Alters her" genehmigt

Ein Mann, der früher als Nebenerwerbslandwirt etwas dazu verdient hatte, hält auf seinem Anwesen immer noch einige Tiere, um sich selbst zu versorgen: eine Ziege, einige Schweine und die Kuh "Paula". Eines Tages sollten die Tiere verjagt werden. Der Stall liege mitten in einem Wohngebiet (nämlich im Ortsteil Schafhof in Maulbronn), erkannte das Landratsamt Enzkreis. Dort sei Tierhaltung baurechtlich unzulässig.

Gegen das Verbot zog der Tierhalter vor Gericht und gewann den Prozess gegen das Landratsamt: Die Tierhaltung sei in dem Gebäude von Alters her genehmigt, stellte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim fest (5 S 347/09). Die Familie des Mannes habe dort bis 1973 einen Bauernhof unterhalten, er selbst bis in die 80er Jahre hinein eine Nebenerwerbslandwirtschaft inklusive Tierzucht.

Die Erlaubnis für diese Tätigkeit sei niemals aufgehoben worden oder auf andere Weise verloren gegangen. Auch als der Mann vor etwa 25 Jahren aufgehört habe, als Nebenerwerbslandwirt zu arbeiten, habe er trotzdem noch weiterhin Tiere im Schafhof gehalten. Er habe also nie zu erkennen gegeben oder gegenüber den Behörden die Erwartung geweckt, dass er die Tierhaltung endgültig aufgeben werde.

Polizei "beschlagnahmt" Dobermannhunde

Anwohner hatten sich wegen ständiger Lärmbelästigung beschwert

Der Wirt betrieb gemeinsam mit seinem Bruder eine Gaststätte mit Spielautomaten. Um das Grundstück zu bewachen, das rückwärts an eine Wohnsiedlung angrenzte, kaufte der Bruder zwei Hunde der Rasse Dobermann an. Schon bald häuften sich die Beschwerden der Anwohner, weil die Tiere im Hinterhof anhaltend bellten.

Deshalb verbot die Kommune dem Bruder, die Hunde weiterhin auf dem Grundstück zu halten. Darauf reagierte der Mann nicht. Nach weiteren, massiven Beschwerden der Nachbarn ließ die zuständige Behörde die Tiere von Polizeibeamten abholen und "amtlich verwahren", sprich: in ein Tierheim bringen.

Beim Oberverwaltungsgericht Bremen scheiterten alle Bemühungen des Hundehalters, diese Maßnahme rückgängig zu machen (1 B 215/09). Die Polizei dürfe eine "Sache sicherstellen, um Gefahr für die öffentliche Sicherheit" abzuwehren, so das Gericht. Tiere seien so zu halten, dass sie andere Personen nicht unzumutbar beeinträchtigten.

Das Gegenteil treffe hier zu: Die Hunde seien tagtäglich, auch am Wochenende, in einer Werkstatt oder im Hinterhof eingesperrt. Kein Wunder, dass sie Tag und Nacht bellten. Es sei damit zu rechnen, dass das laute Gekläff anhalten werde. Bisher habe der Halter jede Störung geleugnet und daher konsequenterweise auch nicht dargelegt, wie er die Lärmbelästigung künftig auszuschließen gedenke. Die kommunale Zwangsmaßnahme sei daher gerechtfertigt.

Vögel als Hausrat?

Ehefrau verlangt bei der Scheidung, ihr die Tiere als Alleineigentum zuzuweisen

Ein Ehepaar pflegte gemeinsam ein Hobby: Beide liebten Vögel. 40 Papageien und Wellensittiche hielten sie; erst in mehreren Volieren, später in einem Anbau am Einfamilienhaus. Dann ging die Ehe in die Brüche. Die Ehefrau zog in eine kleine Wohnung, in der sie die Vögel nicht artgerecht hätte unterbringen können. Deshalb gab sie die Vögel in ein Tierheim.

Im Scheidungsverfahren beantragte die Frau, die gemeinsamen Haushaltsgegenstände aufzuteilen. Die Papageien und Wellensittiche sollte ihr das Gericht als Alleineigentum zuweisen, forderte sie. Ob Vögel überhaupt zum Hausrat gehörten oder nach anderen Grundsätzen zu verteilen wären, sei schon fraglich, so das Oberlandesgericht Celle (15 WF 44/09).

Doch das könne offen bleiben. Denn die gewünschte Zuweisung sei jedenfalls schon deshalb abzulehnen, weil die Ehefrau die Tiere gar nicht wirklich haben wolle. Dafür sei ihre Wohnung zu klein. Sie wolle nur sicherstellen, dass die Vögel im Tierheim blieben und nicht von ihrem Mann zurückgeholt würden. Der Sinn der "Zuweisung als Alleineigentum" läge also allein darin, den Ex-Partner von den Vögeln fernzuhalten.

Das widerspreche jedoch dem Zweck der Hausratsteilung im Scheidungsverfahren. Die Hausratsteilung solle es dem Partner, der auf bestimmte Sachen - wie etwa ein Auto - mehr angewiesen sei, ermöglichen, sie gemäß seinen Bedürfnissen zu benutzen. Der Zweck der Hausratsteilung liege nicht darin, den anderen Ehegatten von der Nutzung bestimmter Gegenstände auszuschließen.

Katzenkot auf der Dachterrasse

Das müssen die Mieter und Nachbarn nicht hinnehmen

Wohnungseigentümer im zweiten Stock einer Wohnanlage hielten zwei Katzen. Ihre Wohnungsnachbarn aus dem dritten Stock hatten sich schon öfter darüber beschwert, dass die Katzen auf ihrer Dachterrasse herumstromerten und in den Blumentöpfen Kot oder Erbrochenes hinterließen. Nun hatte das junge Paar ein Baby bekommen. Als die Mutter einer Katze im Kinderzimmer begegnete, eskalierte der Streit. Schließlich traf man sich vor Gericht.

Mit den Verschmutzungen müssten sich die Mieter im dritten Stockwerk nicht abfinden, entschied das Landgericht Bonn (8 S 142/09). Schließlich bestehe nun die Gefahr, dass das Kind direkt mit Kot oder mit Erbrochenem in Kontakt komme (durch Erbrechen befreiten sich Katzen von unverdauten Haaren). Dass die Katzen in Wohnräume hineinspazierten, sei auch nicht hinnehmbar.

Die Katzenliebhaber müssten ihre Tiere so halten, dass sie nicht mehr in die Wohnung gelangen und auf der Terrasse keinen Schmutz hinterlassen. Dabei übersehe das Gericht nicht, dass es für die Halter faktisch schwierig sein werde, dies zu verhindern - sofern sie die Tiere weiterhin artgerecht, also mit viel freiem Auslauf, halten wollten. Die bauliche Situation ermögliche es den Tieren, problemlos die gesamte Dachfläche sowie Fenster und Terrasse der Nachbarwohnung zu erreichen.

Hundehaltungsverbot für Terrier

Gefährlicher Kampfhund oder harmloser "Miniatur-Bullterrier"?

Nach dem Berliner "Gesetz über das Halten und Führen von Hunden" sind Bullterrier als gefährlich einzustufen. Solche Hunde dürfen nur von Personen gehalten und geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.

Einen entsprechenden Kursus hatte Frau M nicht absolviert. Deshalb sollte sie ihren Terrier "Jürgen" ins Tierheim geben. Amtstierärzte des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg hatten "Jürgen" untersucht und als gefährlichen Bullterrier eingestuft. Daraufhin verbot die Behörde die Hundehaltung - zumindest vorläufig.

Frau M konterte mit einem Rassegutachten. Der Gutachter bestätigte, "Jürgen" gehöre zur - laut Gesetz ungefährlichen - Rasse der Miniatur-Bullterrier. Nun sollte die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Verbot aufheben: Zumindest vorläufig, bis der Rechtsstreit um die Rassezugehörigkeit endgültig entschieden sei, müsse ihr die Justiz die Trennung von "Jürgen" ersparen, forderte Frau M. Doch das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Eilantrag ab (VG 23 L 95/10).

Seine Größe (Widerristhöhe 42 cm) spreche dafür, dass "Jürgen" ein gefährlicher Bullterrier sei. Miniatur-Bullterrier seien kleiner, ihre Knochenstärke sei geringer, sie hätten einen kleineren Kopf und eine etwas schrille Stimme. Die Rassezugehörigkeit von "Jürgen" müsse zwar noch geklärt werden, so die Richter. Bis dahin könne man das Tier aber nicht frei herumlaufen lassen.

Ein Bullterrier stelle eine potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit dar, die -auch nicht "vorübergehend" - hinzunehmen sei. Bestehe Streit darüber, ob ein Hund als gefährlich anzusehen sei, müsse umgekehrt der Halter/die Halterin ein vorläufiges Verbot dulden. Die damit verbundene Beeinträchtigung für Tier und Halter falle nicht so schwer ins Gewicht wie das Interesse der Bevölkerung, vor gefährlichen Hunden geschützt zu werden.

Erwachsener Sohn muss für die Mutter zahlen ...

... obwohl er in der Kindheit von ihr vernachlässigt wurde

Der fast 50-jährige Mann hat seine 1935 geborene Mutter seit 1977 nicht mehr gesehen. Sie war bereits krank, als er noch ein Kind war: Sie leidet an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und Wahnideen. Immer wieder musste die Frau in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden. Um ihr Kind konnte sie sich deshalb nur sporadisch kümmern. Nach der Scheidung von ihrem Mann 1973 verließ sie die Familie.

Seit 2005 lebt die Seniorin in einem Pflegeheim, dessen Kosten der Sozialhilfeträger übernahm. Vom Sohn verlangte die Sozialbehörde, sich an den Kosten zu beteiligen. Der fühlte sich überhaupt nicht zuständig und verwies darauf, wie schlecht ihn die Mutter als Kind behandelt habe. Wenn er nun für ihre Unterkunft aufkommen müsste, wäre das ungerecht.

Doch der Bundesgerichtshof blieb hart und pochte auf die "familiäre Solidarität" (XII ZR 148/09). Nur in Ausnahmefällen sei es dem Sozialhilfeträger verwehrt, von erwachsenen Kindern Ersatz für die Sozialleistungen zu verlangen, die er für ihre Eltern erbracht habe.

Im konkreten Fall sei es nicht gerechtfertigt, die Unterhaltslast für die alte Frau dem Staat aufzubürden. Ihre Krankheit sei schicksalsbedingt und kein vorwerfbares, schuldhaftes Fehlverhalten. Wegen ihres früheren Verhaltens verliere die Mutter deshalb nicht den Unterhaltsanspruch gegen den Sohn.