Eine Münchnerin musste längere Zeit ins Krankenhaus und brauchte jemanden, der sich um ihren Mischlingsrüden - nennen wir ihn Bello - kümmerte. Eine Bekannte, die ihn schon öfter betreut hatte, nahm den Hund in Pension. Als das "Frauchen" Bello nach gut drei Monaten abholen wollte, ließ ihn die Bekannte jedoch nicht so ohne weiteres gehen. Vorher müsse ihr die Hundehalterin Kosten ersetzen. Für Futter, Tierarzt und Medikamente habe sie 1.680 Euro ausgegeben.
Obwohl Bellos Besitzerin eigentlich hätte wissen müssen, was in einem Vierteljahr so alles anfällt, war sie über die Forderung empört. Sie werde nicht dafür zahlen, dass man ihr einen "kleinen Gefallen" getan habe. Und überhaupt: Die Bekannte müsse den Hund sofort zurückgeben, sonst werde er der Familie entfremdet und womöglich traumatisiert. Ungerührt bestand die Bekannte auf ihrer Forderung. Die Hundebesitzerin klagte auf Herausgabe des Tieres.
Das Amtsgericht München wies ihre Klage ab, nachdem es sich davon überzeugt hatte, dass die Besuche beim Tierarzt notwendig waren und Bello gut betreut worden war. Begründung: Gehe jemand mit dem Tier spazieren, könne man von einer Gefälligkeit sprechen. Wenn eine Bekannte drei Monate lang ein Tier betreue, habe das nichts mehr mit einem kleinen Gefallen zu tun. Das sei schon eher ein unentgeltlicher Pflegevertrag. Die Bekannte könne Ersatz für ihre Auslagen beanspruchen.
Vom Landgericht München I wurde diese Entscheidung bestätigt (31 S 13391/07). Die geforderten Futterkosten seien angesichts der langen Zeit "angemessen", tierärztliche Behandlung für eine artgerechte Tierhaltung nötig. Dass die Bekannte das Tier als Pfand zurückhalte, um nicht auf ihren Kosten sitzen zu bleiben, sei daher gerechtfertigt. Dass Bello einen psychischen Knacks davontrage, sei kaum zu befürchten. Denn die Hundebesitzerin habe ihn ja der Bekannten anvertraut, weil sie sicher war, dass er dort gut versorgt würde.