Tierhaltung

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"Tiere verboten"

Mieterin darf ihren kleinen Hund trotzdem behalten

Obwohl laut Mietvertrag Tierhaltung im Mietshaus verboten war, legte sich eine Mieterin einen kleinen Hund zu (Rasse Lhasa Apso, Schulterhöhe: 25 cm). Ihre Vermieterin reagierte prompt und forderte sie schriftlich auf, sich von ihrem Hund zu trennen. Darauf war die Mieterin allerdings schon vorbereitet: Sie hatte im Haus und im Nachbarhaus Unterschriften gesammelt. Alle anderen Mieter bestätigten, dass sie sich durch den Hund nicht gestört fühlten. Doch die Hausbesitzerin ließ sich nicht erweichen und zog vor Gericht.

Solange alle Mitbewohner und Nachbarn mit dem Hund einverstanden seien, könne sich die Vermieterin nicht auf den Mietvertrag berufen, urteilte das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (409 C 517/02). Im Prinzip sei zwar für Tierhaltung die Erlaubnis des Vermieters notwendig. Das trage einem berechtigten Interesse der Vermieter Rechnung: Denn Vermieter müssten die Bedürfnisse der Mieter berücksichtigen, die ein Tier halten wollten, aber auch den Belangen derer Rechnung tragen, die sich durch Tiere im Haus belästigt fühlten. Wenn sich aber, so wie hier, die Mietergemeinschaft einmütig für einen Hund ausspreche, sei der Hausfrieden gesichert. Dann dürfe die Vermieterin nicht stur das Verbot durchsetzen.

Wenig animierende Animierstute

Stute verletzt Deckhengst: Kein Schadenersatz von der Tierklinik

Sein Besitzer brachte den fünfjährigen Araberhengst Laheeb in die Tierklinik. Es ging darum, für die Zucht Samen zu gewinnen. Zu diesem Zweck bespringen Deckhengste ein so genanntes "Phantom", ein barrenähnliches Gerät. Dem Gerät konnte Laheeb wohl nichts abgewinnen, jedenfalls war nach Meinung der Tiermediziner die Qualität des Samens schlecht. Um den Hengst in Stimmung zu bringen, holten sie eine Stute ("Animierstute").Doch der Effekt war nicht wie gewünscht: Laheeb scheute, da drehte sich die Stute um und keilte mit den Hinterbeinen aus. Sie traf den Hengst an einem Gelenk. Das schwer verletzte Tier musste sofort operiert werden. Die Klage seines Besitzers gegen die Klinik auf Entschädigung für die Behandlungskosten blieb ohne Erfolg.

Der Klinik sei kein Vorwurf zu machen, entschied das Landgericht München I (4 S 1292/01). Laheeb habe mit dem Absamen am Phantom noch keine Erfahrung, bisher nur mit echten Stuten zu tun gehabt. Daher habe man eine "rossige" Animierstute gebraucht, um ihn zu stimulieren. Anders hätte man keinen Samen bekommen. Als Laheeb scheute, sei die Stute in Panik geraten und habe in einer Weise reagiert, die niemand vorhersehen konnte. Die Mitarbeiter der Klinik hätten alle nötigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen.

Fohlen am Jagd-Hochsitz verendet

Pferdezüchter und Jagdpächter streiten um Schadenersatz

Bei einem Streifzug durch das weitläufige Gelände des Pferdezüchters kam ein Fohlen am Jagd-Hochsitz eines Jagdpächters vorbei. Das neugierige Fohlen tastete daran herum und geriet mit dem Vorderlauf in die unteren Sprossen der Hochsitzleiter. Bei seinen panischen Versuchen, sich aus der Leiter wieder zu befreien, verletzte es sich so schwer, dass es schließlich getötet werden musste. Der Pferdezüchter verlangte vom Jagdpächter 13.246 Euro Schadenersatz. Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Der Hochsitz entspreche in allen Punkten den "Unfallverhütungsvorschriften Jagd" der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, stellte das Oberlandesgericht Koblenz fest (5 U 757/03). Und auch sonst sei kein Verschulden des Jagdpächters zu erkennen. Ein Jagdpächter müsse nicht mit der spielerischen Unbesonnenheit von Fohlen rechnen. Durchaus zu Recht habe der Pferdezüchter zwar im Prozess auf Risiken hingewiesen, die der Spieltrieb junger Pferde mit sich bringe. Da er als Pferdefachmann darüber am besten Bescheid wisse, hätte er allerdings selbst auf Schutzmaßnahmen dringen müssen. Als die Jungpferde auf die Weide in der Nähe des Hochsitzes gebracht wurden, hätte er den Jagdpächter informieren und zu Sicherungsmaßnahmen auffordern müssen.

Habicht schlägt Brieftauben

Züchter fordert, dass ein Jäger den Greifvogel fängt

Vielleicht trug die Brieftaube gerade einen Gruß irgendwohin. Oder, weniger romantisch, sie war auf dem Weg zu einem anderen Züchter. Jedenfalls war es ihr letzter Ausflug: Zum wiederholten Male schlug ein Habicht zu und aus war es mit der fliegenden Botschafterin. Diesem Treiben wollte der Taubenzüchter nicht länger zusehen und beschloss, dem Greifvogel den Garaus zu machen. Er klagte bei den Verwaltungsgerichten die Erlaubnis ein, selbst den Habicht zu schießen. Ersatzweise sollten die Richter dem Jagdausübungsberechtigten vor Ort den Auftrag erteilen, den Lufträuber zu fangen. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof fand im Bundesjagdgesetz keine Rechtsgrundlage für das Anliegen des Hobby-Züchters (11 UE 4139/99). Greife dürften im Prinzip nicht gejagt werden, heißt es in dem Urteil. Ausnahmen gebe es nur für Lehr- und Forschungszwecke. Allenfalls im Interesse des Allgemeinwohls dürfe man geschützten Wildbestand verringern - z.B. im Interesse der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft oder im Interesse von Naturschutz und Landschaftspflege -, nicht aber, um einer Privatperson die Ausübung ihres Hobbys zu erleichtern. Die einschlägige Vorschrift des Bundesjagdgesetzes (§ 27 Abs. 1) diene nicht dem Schutz privater Interessen von Brieftaubenzüchtern; der Züchter habe keinen Anspruch darauf, dass die Behörden eine "Wildverringerungsmaßnahme" anordneten.

Pferdehalterin unbelehrbar

Veterinäramt erlässt "Haltungsverbot" wegen Verwahrlosung der Tiere

Die Pferde hatten es bei der Frau nicht gut. Sie bekamen nicht genug Futter, ihre Halsriemen waren zu eng. Ihre Hufe wurden viel zu selten geschnitten und standen falsch, was Schmerzen verursacht. Zu allem Überfluss lagen auf dem aufgeweichten Koppelboden ungeschützt Metallgegenstände herum, an denen sich die Pferde verletzen konnten. Wiederholt schritt das Veterinäramt ein und ordnete Verbesserungen an. Darum scherte sich die Frau jedoch nicht. Schließlich empfahl ein Tierarzt des Veterinäramts, der Frau das Halten von Pferden zu untersagen. Vergeblich wehrte sich die "Tierfreundin" gegen das Verbot.

Der VerwaltungsgerichtshofBaden-Württemberg hielt das behördliche Vorgehen für rechtmäßig (1 S 1900/00 - (100/02)). Über Jahre hinweg habe die Pferdehalterin gegen alle Prinzipien artgerechter Tierhaltung verstoßen und behördliche Anordnungen schlichtweg ignoriert. Ihren Pferden habe sie auf diese Weise schwer geschadet, die Tiere ungerührt leiden lassen. In einem solchen Fall dürfe die Tierschutzbehörde nicht sehenden Auges zuwarten, bis den Tieren noch größeres Leid geschehe.

Ex-Mann möchte mit Labradorhündin spazieren gehen

Nach der Scheidung: Umgangsrecht für Kinder, aber nicht für Tiere

Eine Ehe ging in die Brüche. Wie es üblich ist, wurde der Hausrat aufgeteilt. Als es um die zwei Labradorhündinnen des Paares ging, erklärte sich der Ehemann schweren Herzens bereit, sie der Frau zu überlassen. Offenbar hielt er die Trennung (von den Hunden) nur schwer aus, denn einige Monate später beantragte er bei Gericht ein "Umgangsrecht". Alle zwei Wochen wollte er eines der Tiere übers Wochenende zu sich nehmen. Begründung: Zum Wohle der Tiere sei es angebracht, eine Umgangsregelung zu finden, wie es sie ansonsten für gemeinsame Kinder gebe - schon deshalb, weil die Hunde für ihn und seine Frau eine Art Ersatz für eigene Kinder waren.

Ungerührt lehnte das Oberlandesgericht Bamberg seinen Antrag ab (7 UF 103/03). Tiere seien zwar keine Sachen. Trotzdem seien hier die für Hausratsgegenstände geltenden Vorschriften anzuwenden. Wenn im Scheidungsverfahren der Hausrat auf die Partner verteilt werde, sei das als endgültige Zuweisung anzusehen. Ein wechselnder Gebrauch sei nicht vorgesehen. Daher stehe geschiedenen Ehepartnern "kein Recht auf persönlichen Umgang mit früher gemeinsam gehaltenen Tieren zu".

Tierarzt haftet für Schweinepest

Ohne Schutzkleidung im Stall - grober Behandlungsfehler

Ende 1996, Anfang 1997 grassierte in Ostwestfalen die Schweinepest. Viele Tiere mussten getötet ("gekeult") werden. Das Land Nordrhein-Westfalen zahlte an 78 Landwirte im Kreis Paderborn insgesamt 2,76 Mio. Euro Entschädigung. Jetzt holte es sich einen Teil der Summe von einem Tierarzt wieder. Auf die Klage des Bundeslandes hin verurteilte das Oberlandesgericht Hamm den Tierarzt, 32 Landwirten Schadenersatz (insgesamt 1,3 Mio. Euro) zu leisten (3 U 108/02).

Der Tiermediziner habe sich grob fehlerhaft verhalten, so die Richter, weil er zwischen Weihnachten und Silvester 1996 mehrmals Ställe ohne Schutzkleidung betreten habe. Dabei sei die Seuche damals schon im Schwange gewesen. Angesichts der hohen Sterblichkeitsrate bei den Tieren hätte sich ihm der Gedanke an Schweinepest geradezu aufdrängen müssen. Zudem habe er den Amtstierarzt zu spät informiert.

Liege ein grober Behandlungsfehler vor, müsse nicht mehr der Kläger beweisen, dass der Mediziner den Schaden verursacht habe. Vielmehr müsse dann umgekehrt der Tierarzt belegen, dass sein Fehler keine negativen Folgen hatte. Das sei dem Mediziner nicht gelungen. Da (gemäß der Schweinepestverordnung) auch Tiere aus umliegenden Höfen getötet werden müssen (in einem Radius von 1000 Metern um betroffene Bauernhöfe), haftete der Tierarzt auch dafür.

Berry darf nicht erben

Münchnerin setzte ihren Hund im Testament als Erben ein

Im Februar 2003 starb eine 67-jährige Münchnerin. Sie hatte keine Kinder und war geschieden, hinterließ nur einen Hund namens Berry. In ihrem Testament hatte sie ihn als ersten Erben eingesetzt: "Mein letzter Wunsch ... Meine Erben sind mein Hund Berry, mein Bruder D., mein Bruder G., mein Neffe A., meine Nichte S., mein Neffe M. ... bitte nicht streiten, Eure Tante."

Als die Tante ins Krankenhaus kam, hatte sie ihren Hund bei Bruder G. abgegeben. Nach ihrem Tod holte ihn dort eine Bekannte ab, die sich seither um Berry kümmert. Als Betreuerin des "Erben" Berry wollte nun die Frau auch etwas vom Nachlass, zu dem immerhin eine Eigentumswohnung in München gehört. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, den (im Testament genannten) Verwandten der Verstorbenen als Miterben zu je einem Fünftel einen Erbschein zu erteilen, legte die Frau Beschwerde ein.

Hund Berry sei keine "rechtsfähige Person", erfuhr sie vom Landgericht München I (16 T 22604/03). Und nur rechtsfähige Personen könnten erben. Aus dem Testament ergebe sich nicht, wer Berry bekommen solle. Deshalb könne die Frau den Hund behalten, daraus sei aber kein Anspruch auf den Nachlass abzuleiten. Fest stehe außerdem, dass die Verstorbene keiner familienfremden Person etwas habe hinterlassen wollen. Denn sie habe das Testament mit "Eure Tante" unterschrieben.

Tauziehen um Rottweiler

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft streiten nach der Trennung um ihren Hund

Im Juni 2003 zog die Frau aus der gemeinsamen Wohnung aus und beendete die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Zwei Jahre vorher hatte sie zusammen mit ihrem Freund einen Rottweiler gekauft. Tagsüber wurde der Hund oft - da beide Partner berufstätig waren - vom Vater der Frau betreut. Bei der Trennung nahm sie den Hund mit und ihr Ex-Freund holte ihn öfters zu Spaziergängen. Das ging einige Monate lang gut, dann kam es zu einem Streit. Danach brachte der Mann den Rottweiler nicht mehr zurück und kündigte sogar an, er werde den Hund bei seinem bevorstehenden Umzug in eine andere Stadt mitnehmen.

Da rief Frauchen die Justiz zu Hilfe. Plötzlich behaupteten nun beide, den Hund bezahlt zu haben. Dazu befragte das Amtsgericht Walsrode den Verkäufer von "Arras" (7 C 1028/03). Der sagte aus, es sei "vollkommen zufällig" gewesen, dass der Mann den Kaufvertrag unterzeichnete. Das Paar sei zusammen gekommen, um den Hund zu beobachten und habe sich dann für den Kauf entschieden. Also gehöre der Hund beiden gemeinsam, folgerte der Amtsrichter.

Da man ihn aber nicht "aufteilen" könne, werde er der Frau zugewiesen. Zum Ausgleich müsse sie an ihren Ex-Freund 400 Euro Entschädigung zahlen. Sie bekomme den Rottweiler, weil sie sich immer schon intensiver um das Tier gekümmert habe: Anmeldung bei der Gemeinde, Impfungen und andere Tierarztbesuche, Versicherung, alles habe die Frau organisiert und bezahlt. Zudem habe sich auch ihr Vater ständig um den Hund gekümmert und sei an ihn gewöhnt.

Zwei Ponyhengste kommen sich zu nahe

Tierhalter trägt Kiefernbruch davon - selbst schuld

Es passierte nach einer Pferdeschau auf dem Gelände der Holstenhalle. Die Tierhalter bzw. Mitarbeiter führten die Pferde hinaus, um sie auf dem Parkplatz in die Hänger zu verladen. Auf dem Vorplatz kamen sich zwei Ponyhengste zu nahe. Ein Hengst keilte nach hinten aus und traf den Besitzer des anderen Pferdes im Gesicht. Der Mann erlitt einen dreifachen Kiefernbruch.

Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig alle Zeugen angehört hatte, wies es die Schadenersatzklage des Verletzten gegen die Tierhalterin des "Treters" ab (7 U 72/01). Der Mann sei sehr schnell mit seinem Pferd aus der Stallgasse gekommen, hatten die Zeugen bekundet, und fast im Laufschritt Richtung Parkplatz geeilt. Vor der Pforte zum Parkplatz habe er den Führer des anderen Hengstes fast eingeholt. Als der nach hinten keilte, sei der Pferdebesitzer nur eine knappe Pferdelänge hinter ihm gewesen.

Der Hengst habe den Mann nur deshalb ins Gesicht treffen können, weil er mit seinem eigenen Tier zu dicht an ihn herangegangen sei, urteilte das OLG. Damit überwiege sein eigenes Verschulden, dahinter trete jede Haftung der Tierhalterin zurück. Wer sich ohne Not einem fremden Pferd so weit nähere, dass er dessen Schlägen ausgesetzt sei, handle unvorsichtig und grob fahrlässig. Erschwerend komme hinzu, dass der Tierhalter selbst einen Hengst führte: Also hätte er unbedingt beachten müssen, dass Hengste in solchen Situationen "Rivalitätsgefühle" entwickelten und mit "Angriffsbewegungen" reagierten.

Brieftaube gerät in Flugzeugturbine

Taubenzüchter haftet zur Hälfte für den Schaden

Eine Begegnung der ungewöhnlichen Art: Beim Anflug auf den Flughafen Paderborn kreuzte ein Geschäftsflugzeug (Typ Cessna) einen Schwarm von Brieftauben. Eine Taube geriet in den Lufteinlass einer Turbine des Flugzeugs. Dem Piloten gelang es gerade noch, einen Absturz zu vermeiden und zu landen. Doch der Lufteinlass (Kostenpunkt: 10.500 Euro) war irreparabel beschädigt.

Der Thüringer Taubenzüchter muss für die Hälfte der Kosten eines Ersatzteils aufkommen, entschied das Oberlandesgericht Hamm (13 U 194/03). Natürlich trage er für den unglücklichen Zufall keine Verantwortung. Doch Tierhalter hafteten unabhängig von persönlichem Verschulden für Schäden, die ihre Tiere anrichteten. Da hier die Taube ein "Verkehrshindernis" bildete, sei sie die Ursache des Schadens am Flugzeug. Dass sie offenkundig viel kleiner und langsamer fliege als das Flugzeug, widerspreche dem nicht, im Gegenteil. Nur weil der Vogel so klein sei, könne er überhaupt in eine Turbine geraten.

Wie viele Reptilien verträgt eine Wohnung?

Miteigentümer gehen gegen einen Tierzüchter vor

Irgendwann wurde es den Mitbewohnern - in einer Wohnanlage mit 20 Eigentumswohnungen - zu bunt. In einer Erdgeschosswohnung hielt der Eigentümer in Terrarien und im Garten Schildkröten, Schlangen, Chamäleons, Kragenechsen und Pfeilgiftfrösche. Tierzucht war sein Hobby; manche Tiere importierte er aber auch, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen. Sie hätten Angst vor den Schlangen, argumentierten die Nachbarn. Außerdem mindere die extreme Form der Tierhaltung den Wert der Wohnungen, weil sie Käufer abschrecke. Die Mitbewohner zogen vor Gericht, um die Reptilienschar loszuwerden.

Zumindest die giftigen Frösche und Schlangen müssten sofort weg, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (14 Wx 51/03). Auch wenn die giftigen Tiere artgerecht gehalten und sicher aufbewahrt würden: Man könne nicht ausschließen, dass sie eines Tages durch irgendein Missgeschick entkämen. Diese Sorge der Mitbewohner sei keineswegs irrational. Sie fühlten sich verständlicherweise bedroht und müssten so eine Situation nicht dulden.

Angesichts der hohen Zahl von Schildkröten und anderer Reptilien könne man auch eine Geruchsbelästigung nicht ausschließen. Dies hänge von Art und Zahl der Exemplare ab. Eventuell seien daher auch bei den nichtgiftigen Reptilien einschränkende Auflagen notwendig. In diesem Punkt müsse die Vorinstanz "nacharbeiten" und klären, wie die Tierhaltung künftig zu gestalten sei, um für die Mitbewohner zumutbar zu sein.

"Kutschpferde sind nicht versicherbar"

Unklare Klausel einer Pferdehaftpflichtversicherung ist unwirksam

Für die Weihnachtsfeier ihres Reitvereins spannte eine Frau ihr Pony vor eine Kutsche. Das Gespann fuhr einen als Weihnachtsmann verkleideten Vereinskameraden in die Reithalle, der Geschenke verteilen sollte. Dazu kam es allerdings nicht, weil sich an der Kutsche ein Holzteil löste und dem Pferd auf die Beine fiel. Da ging das Pony durch und galoppierte wild durch die Halle. Weihnachtsmann und Pferdebesitzerin retteten sich durch einen Sprung von der Kutsche. Dabei verletzte sich der Mann.

Er verklagte die Tierhalterin auf Schadenersatz und bekam Recht. Strittig war allerdings, ob die Pferdehaftpflichtversicherung der Frau einspringen musste. Der Versicherer winkte ab: Schon im Antragsformular für die Versicherungspolice stehe, dass "Kutschpferde" nicht versicherbar seien. Außerdem sei die Verletzung auf einen technischen Defekt der Kutsche zurückzuführen und nicht auf das Verhalten des Pferdes. Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (3 U 93/03). Dass dem Pony ein Holzteil auf die Hinterbeine fiel, habe den Unfall nur indirekt verursacht. Dies habe das Durchgehen des Pferdes ausgelöst, dessen "unberechenbares Verhalten" dann zu der Verletzung geführt habe.

Auf die Ausschlussklausel für Kutschpferde könne sich die Haftpflichtversicherung nicht berufen, entschied das OLG, denn deren Inhalt sei unklar. Ob damit nur "Kutschpferde" gemeint seien, die ständig als Kutschtiere dienten, oder alle Pferde, solange sie vor eine Kutsche gespannt würden, bleibe offen. Eine Versicherung müsse ihre Vertragsbestimmungen aber unmissverständlich formulieren. Gebe es mehrere Möglichkeiten der Auslegung, so gehe dies zu ihren Lasten. Dann gelte die für den Versicherungsnehmer günstigste Lösung. Und das bedeute im konkreten Fall, dass die Pferdehaftpflichtversicherung den Schaden regulieren müsse, weil das Pony nur ausnahmsweise - bei Weihnachtsfeiern und anderen besonderen Anlässen - als Kutschtier eingesetzt werde.

Jungrind büxt während der Rasseschau aus

Verletzte Zuschauerin bekommt Schmerzensgeld von Tierhalter und Veranstalter

Während der Bundesrasseschau für Hochlandrinder führten Rinderzüchter ihre Jungtiere vor. Die Zuschauer standen unmittelbar am Schaugehege, das von einem 1,3 Meter hohen Zaun umgeben war. Ein Züchter brachte sein Tier (an einem Halfter mit einer Führleine) in den Vorführring. Als sich ein weiterer Züchter mit seinem Jungrind näherte, geriet das erste Tier in Panik und sprang über den Zaun ins Publikum. Es riss eine Zuschauerin um, die sich bei der "Attacke" den Unterarm brach und Prellungen am Brustkorb zuzog. Die Frau forderte vom Veranstalter und von den Tierhaltern Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle sprach ihr 2.000 Euro zu (20 U 84/02). Züchter und Veranstalter müssten das Schmerzensgeld zu gleichen Teilen aufbringen, entschied das OLG. Tierhalter hafteten auch ohne eigenes Verschulden für Schäden, die ihre Tiere anrichteten. Und der Veranstalter habe einen zu niedrigen Zaun aufgestellt und sei daher für den Vorfall verantwortlich.

Jungrinder seien immerhin schon so schwer und kräftig, dass die Züchter sie nicht halten könnten, wenn sie aus Angst durchgingen. Dies sei allgemein bekannt: Der Züchter des durchgegangenen Rinds sei bereits ein Jahr früher von einem seiner Tiere durch den Vorführring geschleift worden. Der Veranstalter habe also mit so einem Vorfall rechnen müssen. Zudem seien Jungtiere beweglicher als ältere Rinder und könnten besser springen. Gleichzeitig seien sie auf der Rasseschau ungewohnten Reizen ausgesetzt: lärmende Zuschauer, Lautsprecherdurchsagen etc. Dieser Umstand berge besondere Risiken, da gerade junge Tiere darauf mit Angst oder Nervosität reagierten. Daher hätte der Veranstalter das Vorführgehege besser - mit einem wesentlich höheren und stabileren Zaun - sichern müssen.

Schwiegermutter führt Hund spazieren

Kein Geld von der Tierhalter-Haftpflichtversicherung nach einem Sturz

Der Halter des Hundes hatte gerade keine Zeit, seinen Labrador auszuführen. Da bat er seine Schwiegermutter um den Gefallen, die in seinem Haus wohnte. Sie ging mit dem Hund spazieren. Plötzlich sprang das Tier hinter einer Katze her und riss so heftig an der Leine, dass die Frau stürzte. Sie brach sich den Oberarm und musste lange Zeit ins Krankenhaus. Vergeblich forderte der Hundebesitzer von seiner (Tierhalter-)Haftpflichtversiche-rung, den Schaden zu regulieren.

Auch beim Oberlandesgericht Frankfurt scheiterte er mit seinem Anliegen (3 U 127/03). Das Versicherungsunternehmen berufe sich zu Recht auf die so genannte "Angehörigenklausel" in den Versicherungsbedingungen, entschieden die Richter. Wer gelegentlich oder regelmäßig ein Tier beaufsichtige, sei in der Haftpflichtversicherung "(mit)versichert". Allerdings nicht bei eigenen Verletzungen, sondern in Bezug auf Schäden dritter Personen. Also: Wenn der Hund beim Spaziergang mit der Schwiegermutter andere Menschen verletze, müsse die Haftpflichtversicherung den Schaden übernehmen. Angehörige dagegen hätten keinen Anspruch auf Schadenersatz - ebensowenig wie der Tierhalter selbst.

Hundehalter-Treffen

Tierhalterin wird von einem fremden Hund umgerannt

Vier Hundehalter(innen) hielten im Park ein Schwätzchen, während ihre Tiere auf der großen Wiese unangeleint herumtollten. Eine Weile liefen die Hunde hintereinander her. Plötzlich hielt ein Schäferhund auf die Personengruppe zu und rannte in vollem Lauf eine Frau um. Beim Sturz zog sie sich einen Bruch am linken Bein zu. Die Tierhalterin musste in einer Klinik operiert werden und befand sich über Monate in ärztlicher Behandlung.

Die Haftpflichtversicherung des Schäferhund-Besitzers zahlte ihr als Entschädigung 2.700 Euro. Vom Hundehalter forderte die Frau weitere 7.300 Euro Schmerzensgeld. In so einem Fall hafteten alle Tierhalter - auch die gestürzte Frau selbst -, erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt, und kürzte die Summe auf 1.300 Euro (19 U 217/06).

Auch wenn es der Schäferhund gewesen sei, der die Frau umgerannt habe: Dessen Verhalten dürfe man nicht isoliert betrachten, so die Richter. Wenn Hunde miteinander herumtobten, beeinflussten sie sich gegenseitig und seien schwerer zu lenken. Durch das Spiel mehrerer Hunde steigere sich ihre (für Tiere ohnehin typische) Unberechenbarkeit. Deshalb müssten alle Tierhalter für den Schaden einstehen.

Allerdings nicht im gleichen Maße, da die anderen Hunde an der Personengruppe vorbeiliefen und nur der hinterher jagende Schäferhund mit der Frau zusammenstieß. Dessen Halter müsse die Entschädigungssumme zur Hälfte übernehmen, die andere Hälfte werde zu gleichen Teilen auf die anderen Tierhalter (inklusive der Verletzten) aufgeteilt.

Veterinäramt rettet Elefanten

Zirkusdirektorin ließ die Tiere verwahrlosen: Wegnahme war rechtmäßig

Dass sich die Inhaberin eines kleinen Zirkusunternehmens nicht um ihre Tiere kümmerte, stand schon lange fest. Immer wieder hatten Tierschutzbehörden an unterschiedlichen Orten Missstände festgestellt und Änderungen angeordnet - ohne jeden Effekt. Das Veterinäramt des Kreises Soest schlug schließlich zu und ließ zwei indische Elefantenkühe aus ihrem Sommerquartier, einer ehemaligen Fabrikhalle, abtransportieren. Erfolglos setzte sich die Zirkusdirektorin gegen diese Maßnahme zur Wehr.

Die Anordnung sei rechtmäßig und im Interesse des Tierschutzes notwendig gewesen, entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg (14 L 518/07). Eine Tierärztin habe festgestellt, dass die Elefanten sehr schlecht ernährt seien (mit Brötchen und zum Teil verpilzter Silage, viel zu wenig Obst). Sie seien auf nassen, mit Kot und Urin verschmutztem Boden gehalten worden und hätten Hautwunden und Liegegeschwüre. Ihre Fußsohlen seien rissig und faulig.

Dem Gericht sei klar, dass es schwierig (und für kleine Zirkusbetriebe auch teuer) sei, Wildtiere zu halten. Für eine derartige Verwahrlosung gebe es aber keine Entschuldigung. Angesichts des bedenklichen Gesundheitszustands der Elefanten komme es nicht in Frage, dass sie im Zirkus blieben. Eine bessere Pflege sei angesichts der Vorgeschichte nicht zu erwarten.

Katze auf der Anklagebank

Autobesitzerin verklagt Nachbarin wegen Lackschäden am Autodach

Sie soll ziemlich häufig auf "Motorhauben, Dächern und Windschutzscheiben geparkter Autos" gesehen worden sein, die rot-weiße Katze. So lautete jedenfalls die flammende Anklage einer Autobesitzerin: Sie beschuldigte die Katze der Nachbarin, ihr Auto gründlich zerkratzt zu haben. Für die Frau stand fest, dass "die Rot-Weiße" die Übeltäterin war. Doch das Amtsgericht Aachen war davon überhaupt nicht überzeugt, es wies die Schadenersatzklage gegen die Nachbarin ab (5 C 511/06).

Dass deren Tier häufig auf geparkten Autos sitze oder spazieren gehe, beweise keineswegs, dass die konkreten Kratzspuren vom 12. Mai 2006 von der rot-weißen Katze stammten, erklärte der Amtsrichter. Da andere Katzen das auch gerne machten, "bleibe die ernst zu nehmende Möglichkeit einer anderen Urheberschaft". So sei allgemein bekannt, dass sich Katzen (vor allem in den Abend- und Nachtstunden) manchmal sogar zu zweit oder zu dritt im Umfeld von Autos tummelten.

Eine DNA-Analyse der aufgefundenen Katzenhaare komme schon deshalb nicht in Frage, weil die Nachbarin mittlerweile ihre zwei Katzen (darunter eben die beschuldigte) weggegeben habe. Dies sei kein "Schuldeingeständnis", wie die Autobesitzerin meine, sondern dokumentiere, dass die Katzenfreundin weiteren Streit mit den Nachbarn vermeiden wolle.

Kranken Zuchtkater gekauft

Anspruch auf Schadenersatz hängt davon ab, ob das Tier schon beim Kauf krank war

Eine Besitzerin mehrerer Katzen - die deren Würfe jeweils verkaufte - erwarb bei einer anderen Katzenzüchterin einen Kater. Einige Wochen nach dem Kauf diagnostizierte der Tierarzt bei ihm eine Pilzerkrankung. Die Käuferin forderte von der Verkäuferin Schadenersatz für die Behandlungskosten.

Normalerweise muss der Käufer einer Sache beweisen, dass sie bei der Übergabe schon mangelhaft war. Nur dann hat er Anspruch auf Schadenersatz vom Verkäufer. Tritt der Mangel jedoch in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auf, wird zu Gunsten des Käufers davon ausgegangen, dass er schon beim Kauf vorhanden war. Dann muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen.

Vor Gericht ging es im konkreten Fall vor allem um diese Umkehr der Beweislast. Das Problem: Es war nicht zu klären, ob der Kater schon bei der Übergabe an die Käuferin infiziert war. Die Inkubationszeit bei der Pilzerkrankung kann nämlich bis zu eineinhalb Jahre dauern. Das Landgericht wies deshalb die Schadenersatzklage der Käuferin ab: Vor dem sichtbaren Ausbruch der Krankheit sei die Infektion weder für den Käufer, noch für den Verkäufer zu erkennen (jedenfalls nicht ohne Laboruntersuchung).

Könne der Unternehmer den Mangel ebenso wenig erkennen wie der Verbraucher, bestehe kein Anlass, den Verbraucher durch die Umkehr der Beweislast zu schützen, argumentierte das Landgericht. Dem widersprach der Bundesgerichtshof, der die Sache zurückverwies (VIII ZR 110/06). Die Umkehr der Beweislast hänge nicht davon ab, ob ein Wissensvorsprung des Unternehmers über die Beschaffenheit der Kaufsache bestehe. Damit wäre der Verbraucherschutz bei verdeckten Mängeln - etwa beim Verkauf originalverpackter Ware - aufgehoben.

Allerdings müsse die Vorinstanz erst einmal klären, ob die Käuferin den Kater überhaupt als Verbraucherin gekauft habe oder ob sie als gewerbliche Züchterin anzusehen sei, die sich auf die Regeln des Verbraucherschutzes gar nicht berufen dürfte.

Bellende Hunde stören im Haus

Dann ist Tierhaltung nicht als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache zu bewerten

In einem großen Mietshaus hielt eine Mieterin zwei Hunde und eine Katze in der Wohnung. Bei der Vermieterin beschwerten sich viele Hausbewohner über die Hunde: Sie bellten oft die halbe Nacht durch. Nachbarn behaupteten zudem, die Tiere urinierten häufig auf dem Balkon, bei warmem Wetter stinke es fürchterlich. Da die Hundehalterin auf die Klagen ihrer Nachbarn nicht reagierte, wurde sie schließlich von der Vermieterin verklagt: Die Hunde müssten weg, verlangte diese.

Prinzipiell gehöre Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache, stellte das Amtsgericht Bremen fest (7 C 240/05). Der Vermieter habe jedoch einen Anspruch darauf, dass der Mieter sie unterlässt, wenn das Tier (oder die Tiere) Hausbewohner störten und den Hausfrieden beeinträchtigten. Mieter müssten Tiere so halten, dass sie die Mitbewohner nicht belästigten.

Dazu sei die Mieterin offenbar nicht willens oder nicht in der Lage: Das Lärmproblem sei nicht bloß sporadisch aufgetreten, sondern regelmäßig. Wenn Nachbarn immer wieder wegen stundenlang bellender Hunde aufwachten oder gleich schlaflose Nächte durchlitten, sei dies nicht mehr tolerierbar: Die Tierhalterin müsse die Hunde aus dem Haus entfernen.