Tierhaltung

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"American Bully" zählt zu den gefährlichen Hunden

Hundehalter wehrt sich erfolglos gegen Anordnungen des Berliner Veterinäramts

Mittelpunkt dieses Streits ist eine Hündin, in deren Impfbuch steht, sie gehöre der Rasse "American Bully" an. Diese Rassebezeichnung ist nämlich auf der Berliner Liste gefährlicher Hunde nicht aufgeführt. Trotzdem verlangte das Veterinäramt Spandau vom Hundehalter, sein Tier entweder als gefährlichen Hund im Sinne des Berliner Hundegesetzes anzuzeigen oder ein Rassegutachten vorzulegen, das das Gegenteil belegen könne.

Hintergrund: Auf der Liste gefährlicher Hunde stehen in erster Linie Kampfhunde, Rassen wie z.B. der American Staffordshire Terrier, der Bullterrier, der Rottweiler und Kreuzungen solcher Hunderassen. Derartige Hunde zu halten, ist häufig mit Auflagen wie Leinenzwang und/oder Maulkorbpflicht verbunden. Bezogen auf den Hundehalter kann es ebenfalls Auflagen geben, z.B., dass er/sie ein Führungszeugnis vorlegen oder eine Sachkundeprüfung ("Hundeführerschein") ablegen muss.

Gegen die Anordnung der Behörde wehrte sich der Hundehalter: Beim "American Bully" handle es sich um eine z.B. in den USA anerkannte eigene Rasse. Das sei bekannt gewesen, als die Berliner Liste gefährlicher Hunde aufgestellt worden sei. Wenn die Rasse auf der Liste fehle, könne sein Tier nicht als gefährlich gelten — das wäre ja Willkür.

Beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin blitzte der Hundehalter jedoch ab (37 K 517/20). Es stützte seine Entscheidung auf das Gutachten eines Sachverständigen, nach dem die Hündin Merkmale eines American Staffordshire Terriers aufweist. Um einen Hund als gefährlich im Sinne des Berliner Hundegesetzes einzustufen, sei das ausreichend, so das VG. Das gelte jedenfalls dann, wenn wesentliche Merkmale des Tieres mit dem Rassestandard einer auf der Liste stehenden Hunderasse übereinstimmten.

Die Forderung der Veterinärbehörde sei daher berechtigt und vom Hundehalter zu befolgen. Wenn die Rassebezeichnung "American Bully" nicht wörtlich so auf der Liste genannt werde, stehe das der Einstufung als gefährlicher Hund nicht entgegen. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass der Name "American Bully" keine eigenständige Hunderasse bezeichne, sondern eine "Designer-Rasse", die dem American Staffordshire Terrier im Charakter sehr ähnlich sei.

Hund verstand keinen Spaß!

Wer einen Hund mit "übergriffigem Verhalten" provoziert, wird für eine Bissverletzung nicht entschädigt

Die Stammkundin einer Bäckerei kam meistens mit ihrem Hund, dessen Leine sie vor dem Laden befestigte. Gelegentlich machte sich eine Mitarbeiterin der Bäckerei einen Spaß daraus, dem draußen vor der Tür sitzenden Hund ein Geschirrtuch auf den Kopf zu legen. Weil das Tier damit so lustig ausgesehen habe, erklärte eine Kollegin, wie "ein altes Mütterchen". Eines Tages biss der Hund die Angestellte in die Hand, als sie das Tuch wieder entfernen wollte.

Von der Tierhalterin verlangte die Frau Schadenersatz. Ihre Klage scheiterte allerdings beim Oberlandesgericht Zweibrücken: Die Verletzte habe sich so unvorsichtig verhalten, dass die Tierhalterin für den vom Hund angerichteten Schaden nicht einstehen müsse (2 U 32/21). Tierhalterhaftung sei hier ausgeschlossen. Die Ansicht der Verletzten, ihr harmloses Spiel habe das Tier nicht provoziert, entbehre jeder Grundlage.

Sie habe mit ihren "Späßchen" die Gefahrenlage geschaffen, die den Hundebiss auslöste. Offenkundig sei es ein übergriffiges Verhalten, einem Hund ein Tuch auf den Kopf zu legen. Das müsste eigentlich auch Personen klar sein, die sich mit Hunden nicht gut auskennen. Dass einem Hund das Tuch auf dem Kopf missfalle, könne er naturgemäß nicht formulieren, sondern nur mit einer aggressiven Reaktion zeigen.

Dass die Bäckereiangestellte den Hund schon längere Zeit kenne und ihm schon öfter ein Geschirrtuch auf den Kopf gelegt habe, ändere nichts am Vorwurf großen Leichtsinns. Bei ihren "Späßen" habe sie die allgemein bekannte Tiergefahr ignoriert und das Risiko einer entsprechenden Reaktion des Tieres massiv erhöht. Schließlich habe Frau sogar selbst eingeräumt, dass der Hund ihre Hand schon vor dem Biss öfter "im Maul gehabt" habe.

Unfall vor der Reitstunde

Auch erfahrene Reiter sollten nicht ohne Hilfe auf ein widerspenstiges Pferd aufsteigen

Frau X hielt auf ihrem Reiterhof mehrere Pferde und gab Reitstunden. Reiterin Y war regelmäßig auf dem Hof und hatte die meisten Pferde schon geritten. An einem Nachmittag erschien sie zu einer Reitstunde. Die Hofinhaberin war zu diesem Zeitpunkt noch abwesend, wenn auch unterwegs zum Reitplatz. Frau Y stieg mit dem linken Fuß in den Steigbügel von Reitpferd A. Doch bevor sie das rechte Bein hinüberschwingen konnte, rannte das Pferd los und buckelte.

Die Reiterin stürzte zu Boden und brach sich den linken Unterarm und das Handgelenk. Mehrere Operationen folgten, die Verletzte war einige Wochen lang arbeitsunfähig. Von Tierhalterin X forderte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld. Zu Recht, entschied das Landgericht Bielefeld, es kürzte allerdings die Ansprüche der Verletzten wegen Mitverschuldens um die Hälfte.

Reitlehrerin X legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein, scheiterte damit aber beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm (7 U 55/21). Da der Unfall durch ein Tier verursacht wurde, das der Erwerbstätigkeit der Tierhalterin diene, hafte Frau X für die Folgen nicht verschuldensunabhängig, so das OLG: Sie müsse dafür nur einstehen, wenn ihr ein Verstoß gegen die "verkehrsübliche Sorgfalt" gegenüber einer Reitschülerin vorzuwerfen sei. Das treffe hier jedoch zu.

Korrekt wäre es gewesen, Frau Y beim Aufsteigen Hilfestellung zu geben oder die Schülerin vor der Reitstunde anzuweisen, sie solle nicht ohne Hilfe aufsteigen. Zwar sei Frau Y eine erfahrene Reiterin. Doch A sei zum Unfallzeitpunkt noch kein zuverlässiges Reitpferd gewesen. Erst einige Wochen vorher habe für A die Anreitphase begonnen und zwei Tage vor dem Unfall habe das Tier bereits gebuckelt. Da wäre also Vorsicht geboten gewesen.

Beim Aufsteigen sei die Reitlehrerin nicht dabei gewesen. Sie habe Frau Y auch nicht ermahnt, auf Hilfestellung zu warten. Dass eine geübte Reiterin schon mal alleine aufsitze, wenn die Reitlehrerin noch anderweitig beschäftigt sei, sei nicht sonderlich überraschend. Frau Y hätte dies zwar unterlassen und vorsichtiger sein sollen — zumal sie das Pferd A kannte. Ihr ein Mitverschulden von 50 Prozent anzurechnen, sei daher angemessen. Mehr aber auch nicht: Mit so einem Ausraster des Pferdes habe sie nicht unbedingt rechnen müssen.

Rottweiler attackierte anderen Hund

Für die Behandlungskosten des verletzten Weimaraners haftet die Tierhalterin in voller Höhe

Eine verhängnisvolle Begegnung zweier Hundehalter beim abendlichen Spaziergang. Der Tierhalter des Weimaraner Rüden schilderte sie so: Der Rottweiler habe sich ohne ersichtlichen Anlass von der Leine seiner Halterin losgerissen, habe ihn selbst umgeworfen und seinen Hund in den Hals gebissen. Mehrere Wochen lang sei der Weimaraner vom Tierarzt behandelt worden. Das habe 3.000 Euro gekostet und viel Betreuungsaufwand.

Dagegen behauptete die Rottweiler-Halterin, die beiden angeleinten Hunde hätten nur kurz "Schnauze an Schnauze" gestanden. Weiter sei nichts passiert. Doch damit kam die Frau bei der Justiz nicht durch: Die Aussagen des Tierarztes und ein Sachverständigengutachten sprachen eindeutig für die Version des Weimaraner-Halters.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sprach ihm 3.000 Euro Schadenersatz zu (11 U 34/21). Dass der Rottweiler angegriffen und zugebissen habe, stehe fest, so das OLG. Der verletzte Weimaraner habe nichts gemacht, was eine Attacke hätte provozieren können. Er habe nicht gebellt oder sich in anderer Weise aggressiv verhalten. Daher müsse sich der Weimaraner-Halter die Tiergefahr (d.h. die prinzipielle Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens) seines eigenen Hundes nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Rottweiler gehörten laut hessischer Hundeverordnung zu den gefährlichen Hunden, gefährlich für Menschen und für andere Tiere. Dass die Tierhalterin ihren eigenen Rottweiler als "gutmütig und lieb" beschreibe, sei eine Beschönigung, die durch den Angriff auf den Weimaraner zur Genüge widerlegt sei.

Wer so einen gefährlichen Hund halte, müsse auch dafür sorgen, dass er nicht auf Menschen und andere Tiere zulaufen könne. Diese Pflicht habe die Tierhalterin verletzt und bei der unglücklichen Hunde-Begegnung ganz und gar die Kontrolle über den Rottweiler verloren.

Bei Auktion lahmes Dressurpferd ersteigert?

Pferdezuchtverband schließt jede Gewährleistung aus — außer beim "Verbrauchsgüterkauf"

Eine passionierte Amateur-Dressurreiterin, die in ihrem Gestüt in England eigene Pferde hält und Turniere ausrichtet, hatte im Oktober 2015 für 119.000 Euro die dreieinhalbjährige Siegerstute einer deutschen Eliteschau ersteigert. Die Auktion wurde von einem westfälischen Pferdezuchtverband organisiert.

Nach dessen Auktionsbedingungen war jede Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen, außer beim Verbrauchsgüterkauf. Verbrauchsgüterkauf bedeutet: Ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine bewegliche Sache. Ein zentraler Punkt bei diesem Rechtsstreit.

Dazu kam es, weil eine englische Tierklinik bei der Stute eine geringfügige Lahmheit der Vorderfüße feststellte, die ihrer Ansicht nach bereits zum Zeitpunkt der Auktion bestand. Wegen dieses Mangels verlangte die Reiterin vom Pferdezuchtverband im März 2016 die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der frühere Eigentümer und der Verband bestritten, dass die Stute lahmte. Letztlich komme es darauf aber gar nicht an, meinten sie. Denn die Käuferin habe den Kaufvertrag nicht als Verbraucherin, sondern als Unternehmerin geschlossen. Also gelte der Haftungsausschluss.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VIII ZR 49/19). Die Haftung des Zuchtverbands für eventuelle Mängel der Stute sei nicht ausgeschlossen, denn die Dressurreiterin habe das Tier nicht als Pferdehändlerin erworben. Man dürfe den Umstand, dass die Frau reich sei, einen Vermögensverwalter in der Schweiz und in ihrem Gestüt viel Personal für Turniere beschäftige, nicht mit unternehmerischem Handeln verwechseln. Die Reiterin biete keine entgeltlichen Leistungen am Markt an, übe also kein Gewerbe aus und leite keinen "Pferdebetrieb".

Sie kaufe vielmehr Sportpferde, um sie privat als Dressurpferde zu reiten, und verkaufe sie wieder, wenn sie ihren reiterlichen Ansprüchen nicht genügten. Auch die Stute habe die Reiterin als Verbraucherin erworben. Wenn ein Verbraucher ein Tier ersteigere, verjährten nach den Auktionsbestimmungen die Sachmängelansprüche erst zwölf Monate nach der Übergabe des Pferdes. Im konkreten Fall habe die Pferdekäuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag fünf Monate nach der Auktion erklärt, also innerhalb der einjährigen Frist.

Sie habe daher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn die Diagnose der englischen Klinik zutreffe und tatsächlich ein Mangel vorliege, d.h. bei der Stute eine ernsthafte Erkrankung bestehe oder sich zumindest dieses Risiko abzeichne. Diese Frage habe die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamm, nicht geklärt, weil es fehlerhaft einen Verbrauchsgüterkauf verneint habe. Dies sei nun nachzuholen.

Reitpferd stößt Radfahrerin vom Rad

Die Tierhalterin muss der Verletzten Schmerzensgeld zahlen und die Behandlungskosten ersetzen

Mit ihrem Mann unternahm Frau T im Mai 2021 eine Radtour in der Osteifel. Als sie an zwei entgegenkommenden Reiterinnen vorbeifuhr, drehte sich eines der Pferde. Mit dem Hinterteil erwischte das Tier die Radlerin und schubste sie vom Fahrrad. Beim Sturz zog sich Frau T Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter zu. Die Fraktur musste operiert werden, zehn Tage verbrachte die Verletzte im Krankenhaus.

Von der Reiterin forderte Frau T Schadenersatz für die Behandlungskosten und obendrein Schmerzensgeld: Tierhalter müssten für Schäden einstehen, die ihre Tiere anrichteten. Doch die Reiterin hielt dagegen: Ihr Pferd habe die Radfahrerin nicht gestoßen, nicht einmal berührt. Frau T sei vielmehr vom Rad gefallen, weil sie vor Schreck abrupt und unachtsam gebremst habe.

Nachdem es die Radfahrerin, ihren Ehemann und die beiden Reiterinnen vernommen hatte, erklärte das Landgericht Koblenz: Letztlich komme es hier gar nicht darauf an, ob das Pferd die Radfahrerin tatsächlich berührt habe (9 O 140/21). Auch wenn die Radfahrerin gebremst habe, weil ihr das Pferd durch eine plötzliche Drehung den Weg versperrte, hätte das Tier das Bremsmanöver und damit den Sturz ausgelöst.

Auch dann hätte sich die typische Tiergefahr, d.h. die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens realisiert, für deren Folgen die Tierhalterin haften müsse. Die Radfahrerin habe so nicht mehr am Pferd vorbeikommen können. Zwar sei deren Darstellung plausibler, dass das Tier sie durch die Drehung mit dem Hinterteil vom Rad geschubst habe. Das könne jedoch offenbleiben. Die Tierhalterin müsse so oder so die Behandlungskosten ersetzen und der Verletzten 6.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Tierhalter muss Berberaffen abgeben

Wer sich exotische Tiere anschafft, muss sie auch artgerecht halten

Das zuständige Veterinäramt kontrollierte im Januar 2022 die Tierhaltungsbedingungen bei einem Mann aus Hessen, der sich einen Berberaffen zugelegt hatte. Der Tierarzt stellte fest, dass der Affe alleine, ohne Artgenossen, in einem Kellerraum saß.

Daraufhin erklärte die Behörde, Einzelhaltung sei bei diesen geselligen Wesen nicht artgerecht und damit unzulässig. Der Tierhalter dürfe den Berberaffen nicht behalten. Gegen das sofortige Verbot der Affenhaltung wehrte sich der Mann erfolglos. Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen wies seinen Antrag auf Eilrechtsschutz ab (4 L 1676/22.GI).

Berberaffen, eine Unterart der Makaken, lebten in ihrem natürlichen Lebensraum in Sozialstrukturen mit vielen Artgenossen, stellte das VG fest. Einzelhaltung vernachlässige die Grundbedürfnisse des Affen, unterdrücke sein natürliches Sozialverhalten und füge diesem Tier erhebliches Leid zu — ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Ein Berberaffe sei nicht so einfach zu halten wie eine Katze oder ein Hund. Wer sich ein exotisches Tier anschaffe, den treffe auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht: Tierhalter müssten die artgerechten Haltungsbedingungen für das Tier kennen oder im Zweifelsfall ermitteln. Sie seien verpflichtet, sich vor einem Kauf genau danach zu erkundigen und zu klären, ob sie dem Tier adäquate Bedingungen bieten könnten.

Dackel von Jäger überfahren

Beißt der verletzte Hund deshalb den Tierhalter, haftet die Kfz-Versicherung für die Folgen

Ende April 2017 trafen sich zwei Jagdfreunde im Wald, um einen Hochsitz zu bauen. Jäger A brachte mit seinem Pick-up das Material. Jäger B wartete bereits vor Ort, mit seinem Rauhaardackel an der langen Leine. A wollte sein Geländefahrzeug auf dem Waldweg in eine bessere Position bringen, fuhr noch einmal an und übersah dabei den Hund, der unter ein Vorderrad geriet.

Der entsetzte B hielt den Dackel für tot und hob ihn auf. Doch der zunächst leblos wirkende Hund biss den Tierhalter plötzlich ins linke Handgelenk. Die tiefe Verletzung entzündete sich und musste operiert werden. Jäger B war bis September arbeitsunfähig. Seine Krankenversicherung übernahm die Behandlungskosten und verlangte den Betrag von rund 11.220 Euro anschließend von der Kfz-Versicherung des Pick-up-Fahrers.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle (14 U 19/22). Der Hund hätte nicht zugebissen, wenn Jäger A ihn nicht zuvor mit dem Fahrzeug überrollt hätte. In dieser Ausnahmesituation habe der Dackel nicht zwischen feindlicher und freundlicher Berührung unterscheiden können, sondern instinktiv abwehrend reagiert. Das sei direkt auf das gerade erlebte Überfahren zurückzuführen. Daher sei der Hundebiss dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen.

Allerdings müsse die Kfz-Versicherung nur 75 Prozent der Behandlungskosten ersetzen, weil sich hier auch die so genannte Tiergefahr — das prinzipiell unberechenbare Verhalten von Tieren — ausgewirkt habe, für das der Tierhalter selbst einstehen müsse. Das mit der tierischen Unberechenbarkeit verbundene Gefahrenpotential steige, wenn ein Tier bei einem Unfall verletzt werde. Der Dackel habe auf das Überfahren mit einem instinktiven Beißreflex reagiert. Deshalb müsse auch die Tierhalterhaftpflichtversicherung von B ein Viertel des Schadens tragen.

Kaninchen beim Walkürenritt!

Ihr Auftritt auf der Staatsopern-Bühne verstößt nicht gegen den Tierschutz

In Neuinszenierungen der Wagner-Opern Rheingold und Walküre an der Berliner Staatsoper sind 20 lebende Kaninchen mit von der Partie. Die in Käfigen sitzenden Kaninchen sollen - so der Regisseur - ein Forschungslabor in der Götterburg Walhall symbolisieren. Ob Wotan und Co. auf Walhall tatsächlich Tierversuche anstellten, muss hier allerdings offenbleiben.

Das Kaninchen-Experiment an der Oper war jedenfalls dem Tierschutzverein Peta ein Dorn im Auge. Er forderte das zuständige Veterinäramt auf, vor den nächsten Aufführungen gegen den tierschutzwidrigen Auftritt einzuschreiten. Die Karnickel hätten in den Käfigen keine Rückzugsmöglichkeit und würden auf der Bühne in Angst und Schrecken versetzt, führte ein von Peta eingereichtes Gutachten aus.

Daraufhin prüfte eine Amtstierärztin bei den Generalproben, ob der Einsatz die Tiere stresst und ihnen schadet. Nein, lautete das Ergebnis. Deshalb lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin den Eilantrag von Peta ab, den Auftritt der Kaninchen zu verbieten (17 L 245/22). Der sachverständigen Stellungnahme von beamteten Amtstierärzten komme in solchen Fragen besonderes Gewicht zu, betonte das VG.

Laut Tierschutzgesetz dürften Tiere bei Filmaufnahmen, Werbung oder anderen Schaustellungen nicht eingesetzt werden, wenn damit Schmerzen oder Schäden verknüpft seien. Nach Ansicht der Amtstierärztin sei das aber an der Oper nicht der Fall: Die Kaninchen seien nur ca. 15 Minuten auf der Bühne. Kein Sänger oder Komparse dürfe an ihre Käfige stoßen oder sich dagegen lehnen. Und auch um das Gehör der Tiere müsse man sich nicht sorgen: Die Musik sei auf der Bühne leiser als im Zuschauerraum.

Pferdestall als "privilegiertes" Bauvorhaben?

Eine Pferdepension ohne Perspektive ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, der im Außenbereich bauen darf

Seit vielen Jahren gehört Herrn S ein ehemaliges Bauernhaus in "freier Natur" Niedersachsens. Auf dem Grundstück baute er 2016 einen Pferdestall oder genauer: er begann damit. Denn sofort schritt das Landratsamt ein: Ohne Bauantrag gehe gar nichts, bauen dürften im Außenbereich aber nur landwirtschaftliche (= privilegierte) Betriebe. Daraufhin beantragte S eine Baugenehmigung und erklärte, er benötige für eine Pferdepension ein Stallgebäude mit acht Boxen.

Die Landwirtschaftskammer unterstützte ihn: Die Pferdepension würde die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb erfüllen. Mit 3,5 Hektar nutzbarer Fläche sei für das Futter eine ausreichende Grundlage vorhanden. Doch das Landratsamt beurteilte das Projekt anders und lehnte den Bauantrag ab. Dagegen wehrte sich Herr S. Er scheiterte jedoch in allen Instanzen bis hin zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (1 LA 173/21).

Bei Nebenerwerbsbetrieben auf kleiner Fläche sei die Wirtschaftlichkeit eines geplanten Betriebs sehr genau zu prüfen, betonte das OVG: Gerade bei der Pferdehaltung sei der Übergang zur Hobbytierhaltung ja oft fließend. Über besondere Sachkunde verfüge Herr S nicht. Die Nutzfläche von 3,5 Hektar für das Futter sei relativ klein und vor allem habe S kein dauerhaft tragfähiges Betriebskonzept vorgelegt.

So veranschlage er z.B. im Betriebskonzept Investitionen von 85.000 Euro brutto. Aber im Bauantrag habe S die Herstellungskosten für den Stall auf 112.680 Euro geschätzt. Bereits bei einem Arbeitsaufwand von eineinhalb Stunden täglich (kalkuliert habe S nur 70 Minuten) entspräche sein Gewinn nicht einmal mehr dem gesetzlichen Mindestlohn.

Für einen Gewinn von ca. 4.700 Euro jährlich würde kein vernünftiger Landwirt einen Betrieb mit einem derartigen Kapitaleinsatz gründen, zumal er auch noch Rücklagen für Risiken wie Ernteausfall und Nichtauslastung der Pferdepension bilden müsste. Dieser Betrieb wäre nicht dauerhaft überlebensfähig. Zu Recht habe daher das Landratsamt für den Stallbau keine Baugenehmigung erteilt: Denn er würde keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen.

Pferdekoppel neben der Tierarztpraxis

Nachbarin kann die Nutzung des Grundstücks für "Pferdepatienten" nicht verhindern

Eine Tierärztin unterhält neben ihrem Wohnhaus, in dem sich auch die Praxis befindet, eine Pferdekoppel mit Unterstand. Die Koppel war 2016 vom Landratsamt mit Auflagen genehmigt worden: Nur wenige Pferde sollten hier stehen und im Sommer nicht dauerhaft, sondern maximal fünf Stunden. Ein Bekannter der Tierärztin nutzte die Koppel gelegentlich für seine Pferde, ansonsten wurden hier "Pferdepatienten" zur Beobachtung untergebracht.

2021 beantragte die Tierärztin, die Beschränkung auf fünf Stunden aufzuheben — so sei eine Behandlung nicht praktikabel. Die Nachbarschaft werde durch die Koppel nicht beeinträchtigt: Ihre "Patienten" und auch die Pferde des "Pächters" ständen hier immer nur kurze Zeit. Und der anfallende Mist werde täglich zur nahegelegenen Reithalle gebracht. Das Landratsamt genehmigte die Änderung.

Eine Nachbarin, deren Haus etwa 40 Meter entfernt vom Pferdestall der Tierärztin liegt, erhob daraufhin prinzipiell Einspruch: Im "allgemeinen Wohngebiet" hätte die Koppel schon 2016 nicht genehmigt werden dürfen. Sie sei aufgrund der vorherrschenden West-Wetterlagen dem Urin- und Mistgeruch der Pferde ungehindert ausgesetzt. Da sie an einer Lungenkrankheit leide, sei der Ammoniak-Geruch für sie besonders schädlich und im Sommer unerträglich. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Dem widersprach das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach (AN 3 S 22.01039). Der Standort sei kein reines Wohngebiet, sondern ein gemischtes Wohn- und Gewerbegebiet am Ortsrand, stellte das VG fest: mit Tankstelle, Fahrschule, Reithalle etc. Nicht zuletzt präge die Pferdehaltung der Reithalle die Umgebung: Entsprechende Geräusche und Gerüche seien ortsüblich.

Als lärmscheue Tiere verursachten Pferde aber ohnehin kaum Geräusche. Ihr Wiehern überschreite nicht einmal die strengen Lärm-Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet. Die Geruchsbelastung auf dem Anwesen der Nachbarin sei — trotz der Lage ihres Grundstücks in der Westwindzone — bei einem Abstand von 40 Metern unerheblich. Auf der Koppel Mist zu lagern, sei sowieso verboten: Praxismitarbeiter entfernten ihn täglich.

Selbst wenn die Anwohnerin tatsächlich lungenkrank wäre - was sie nicht belegt habe -, hätte das Landratsamt mit der Genehmigung nicht gegen das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme verstoßen. Auch Gerichte müssten sich bei ihren Abwägungen am Empfinden von Durchschnittsmenschen orientieren: Gesundheitliche Besonderheiten der Nachbarn spielten da keine Rolle. Das Nachbarrecht regle allgemein die Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern und nicht die der konkret betroffenen Personen.

Diensthund eines Försters verletzt - im Dienst?

Der Dienstherr des Beamten muss die Tierarztkosten für den Jagdhund übernehmen

Eine Bahnstrecke führt durch den Waldbezirk, für den der Förster zuständig ist. Zu seinen Aufgaben gehört es, den Bewuchs an den Gleisen zu kontrollieren. Auch bei diesen Kontrollgängen begleitet den Förster sein Jagdhund — wie immer im Außendienst. Bei einem dieser Kontrollgänge riss sich der Hund von der Leine los, wurde von einem Zug erfasst und verletzt.

Von seinem Dienstherrn, dem Land Hessen, verlangte der Förster die Tierarztkosten von ca. 2.000 Euro ersetzt. Doch die zuständige Behörde winkte ab. Begründung: Der Förster sei mit dem Hund nicht auf der Jagd, das Tier also "nicht im Dienst" gewesen, als der Unfall passiert sei. Mit Erfolg verklagte der Beamte das Land auf Zahlung.

Auch wenn der Diensthund nicht bei seiner unmittelbaren Aufgabe — der Jagd — verletzt worden sei, habe der Förster Anspruch auf Kostenübernahme, entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden (3 K 1799/19). Hier komme es nur darauf an, dass der Beamte selbst im Dienst gewesen sei. Bäume und Sträucher neben den Gleisen zu kontrollieren, gehöre zu den Dienstpflichten des Försters.

Der Hund begleite ihn bei allen Reviergängen und nicht nur bei der Jagd. Schließlich brauche ein Jagdhund viel Auslauf. Er werde zwar bei den Kontrollgängen an der Bahnstrecke nicht unbedingt benötigt. Davon hänge aber der Anspruch des Beamten auf Schadenersatz nicht ab.

Dressurreiterin rügt "Zungenstrecken" ihres Pferdes

Bietet der Verkäufer an, das Tier zur Behandlung abzuholen, steht ihr kein Transportkostenvorschuss zu

Für 12.000 Euro hatte die Dressurreiterin einen fünf Jahre alten Oldenburger Wallach gekauft. Bald darauf meldete sie sich beim Verkäufer und beanstandete, das Pferd strecke häufig die Zunge heraus. Mehrmals erklärte sich der Züchter bereit, das Tier abzuholen und den Zungenfehler zu behandeln. Darauf ließ sich die Käuferin jedoch nicht ein, weil sie den Transport zum Verkäufer selbst durchführen wollte. Dafür forderte sie von ihm einen Kostenvorschuss von 1.200 Euro.

Da der Verkäufer nicht zahlte, erklärte die Reiterin ca. ein Jahr später den Rücktritt vom Kaufvertrag. Eine Frist für die "Nachbesserung der Kaufsache" müsse sie ihm nun nicht mehr setzen, meinte sie: Denn der Verkäufer habe sich endgültig geweigert, den Kaufvertrag zu erfüllen. Die Käuferin zog vor Gericht und verlangte den Kaufpreis zurück sowie Schadenersatz für Stallmiete und Tierarztkosten.

Ihre Klage blieb in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg (VIII ZR 109/20). Die Reiterin sei nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, entschied der BGH. Zweifellos stelle das Zungenstrecken einen Sachmangel des Pferdes dar, auch wenn man dieses Verhalten behandeln könne. Die "Nachbesserung" sei aber nicht am Verkäufer gescheitert, sondern an der Käuferin.

Weil jeder Transport Stress für das Tier sei, habe die Reiterin zunächst gefordert, der Verkäufer müsse den Wallach bei ihr untersuchen. Das sei aber nicht erfolgversprechend. Der Züchter müsse erst einmal die Ursache des Zungenfehlers ermitteln. Trete das Verhalten gewohnheitsmäßig auf, könne es auch etwas länger dauern, dem Tier den Fehler abzutrainieren. Dazu müsse der Züchter das Pferd eine Weile in seiner Obhut haben. Zu Recht habe er deshalb auf dem Transport zum Reitstall bestanden.

Später habe die Reiterin ihre Zustimmung zum Transport von einem Transportkostenzuschuss abhängig gemacht. Der stehe ihr aber nicht zu, wenn der Verkäufer als günstigere Alternative anbiete, das Pferd kostenlos abzuholen.

Wenn ein Käufer Mängel rüge, sei er/sie verpflichtet, dem Verkäufer die Kaufsache am geeigneten Ort zur Verfügung stellen, damit dieser die Ursache klären und den Mangel beheben könne. Ansonsten entfalle - so wie im konkreten Fall - die Pflicht des Verkäufers, den Mangel zu beseitigen. Da die Käuferin selbst die Erfüllung des Vertrags vereitelt habe, bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Unterernährtes Rotwild

Jäger muss seinen im viel zu kleinen Gehege gehaltenen Wildbestand auflösen

Der Jäger hatte das seit 80 Jahren bestehende Wildgehege 2004 übernommen. Dort bietet er Praxiskurse für Jagdschüler an und schießt im Herbst Jungtiere zum Fleischverkauf. Dafür liegt eine Schießerlaubnis vor. Waldspaziergänger meldeten im Sommer 2021 dem Veterinäramt des Landkreises, die Tiere hätten zu wenig Futter. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Herde aus einem Hirsch, elf Hirschkühen und elf Kälbern.

Behördenmitarbeiter kontrollierten das Gehege und stellten fest: Das Rotwild verfügte nur über 0,5 Hektar Fläche, viel zu wenig. Das Gehege war völlig abgeweidet, die Tiere fanden kein Gras mehr, am Futterplatz lagen klägliche Reste von Heu. Die Tiere riefen laut und begannen das von den Kontrolleuren mitgebrachte Futter gierig zu fressen. Fotos zeigten abgemagerte, halb verhungerte Tiere. Der Jäger wurde aufgefordert, das Gehege zu vergrößern und das Wild ausreichend zu füttern.

In Bezug auf das Gehege berief er sich auf Bestandsschutz: So klein sei es ja nun schon seit 80 Jahren … Sein Versprechen, das Wild wie gefordert so zuzufüttern, dass es den ganzen Tag über kontinuierlich Nahrung aufnehmen könne, hielt der Jäger nicht: Immer wieder fanden die Kontrolleure Brachland, leere Heuraufen und auffällig rufende Tiere vor, deren Rippen man zählen konnte.

Wegen massiver Verstöße gegen den Tierschutz ordnete das Veterinäramt an, der Jäger müsse den Wildbestand auflösen. Dagegen wehrte sich der Mann: Er benötige das Gehege, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Schon jetzt führe er dort Seminare durch, wolle bald eine Jagdschule gründen … Seine Klage gegen die Anordnung scheiterte jedoch beim Verwaltungsgericht (VG) München (M 23 K 21.5170).

Die einschlägige Fachliteratur zur artgerechten Haltung von Rotwild gehe von einer Mindestgröße des Geheges von zwei Hektar aus, stellte das VG fest. Für jedes erwachsene Tier mit Nachzucht müssten mindestens 2.000 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Es sei zudem das Grundprinzip landwirtschaftlicher Haltung von Rotwild, dass es sich von der Vegetation im Gehege ernähren könne. Das sei in dem abgeweideten, zu Brachland verkommenen Gehege unmöglich.

Dort könne die Herde ihren Nahrungsbedarf weder jetzt, noch künftig mit natürlich wachsendem Futter decken: Das Gehege wäre selbst dann noch zu klein, wenn der Jäger die Hälfte der Tiere abschießen würde. Es gebe daher kein milderes Mittel als die Auflösung der Herde, um den Missstand zu beheben. Auf Bestandsschutz könne sich der Jäger nicht berufen, um Tierschutz-Vorschriften auszuhebeln. Als Besitzer der Herde könne er sie entweder verkaufen oder sie woanders artgerecht unterbringen.

Besuche von der Nachbarskatze

Hauseigentümerin kann nicht verlangen, dass die Tierhalterin ihre Katze einsperrt

Eine Hauseigentümerin forderte vor Gericht, gegen eine Katze aus der Nachbarschaft ein "Besuchsverbot" zu verhängen: Das Tier verschmutze ihren Garten mit Kot und habe ihren Vogelkasten beschädigt. Die Katze dringe sogar ins Haus ein, wenn die Terrassentür zum Lüften offenstehe, setze sich auf frisch gewaschene Wäsche und mache sich in der Küche über Speisen her.

Die Tierhalterin, die zwei Häuser weiter wohnte, bestritt, dass ihre Katze für diese Untaten verantwortlich war. Das Amtsgericht Ahrensburg wies die Klage der Hauseigentümerin gegen die Tierhalterin ab (49b C 505/21). Besuche freilaufender Katzen müssten in einer Umgebung mit vielen Einfamilienhäusern hingenommen werden, auch wenn sie zu geringfügigen Problemen führten.

Man könne Katzen nicht als "Stubentiger" im Haus oder ständig angeleint im Garten halten. Das wäre praktisch nicht umsetzbar und vor allem nicht artgerecht. Damit würde die klagende Hauseigentümerin allen Tierhaltern in der Nachbarschaft vorschreiben, dass sie ihre Katzen einsperren, also quasi "im Käfig halten" müssten: So eine Rechtsposition sei nicht schützenswert.

Dass Katzen ins Haus spazierten, könne die Frau ohne Weiteres verhindern, indem sie die Terrassentür nicht unbeobachtet offenstehen lasse. Dies und offen herumstehende Speisen provozierten natürlich Besuche durch neugierige Katzen. Dass es das "beklagte" Tier war, das für Schmutz und Schäden im Garten gesorgt habe, habe die Hauseigentümerin außerdem nicht beweisen können.

Anwohnerklage gegen Geflügelzuchtbetrieb

Hauseigentümerin muss sich mit den rundherum üblichen Gerüchen abfinden

In einem Umkreis von zwei Kilometern rund um das Wohnhaus im Außenbereich befinden sich zahlreiche gewerbliche Tiermastbetriebe, überwiegend für Geflügel. In rund 150 Metern Entfernung liegt ein Grundstück mit zwei Ställen für 13.000 Masthähnchen, die allerdings ab 2012 nicht mehr genutzt wurden. 2014 erlaubte der Landkreis dem Eigentümer dieses Grundstücks, die Ställe an einen Züchter von Junghennen zu verpachten.

Weil sie Gestank befürchtete, klagte Frau X, Eigentümerin des Wohnhauses, gegen die Baugenehmigung: In der Umgebung sei aufgrund des Strukturwandels die Landwirtschaft rückläufig, argumentierte sie, Stallgeruch also nicht mehr "ortstypisch". Noch dazu sei da eine gewerbliche Tierhaltungsanlage geplant, die ihr Grundstück intensiver beeinträchtigen würde als ein Bauernhof. Dies sei für Anwohner unzumutbar, zumal die Ställe mit veralteter Lüftungstechnik ausgerüstet seien.

Welche Geruchsimmissionen man als unzumutbar oder als akzeptabel bewerte, hänge von den Bedingungen im Einzelfall ab, erklärte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (1 LB 20/19). Im ländlichen Außenbereich seien Tiergerüche "ortsüblich": Was anderswo nicht mehr akzeptabel wäre, präge hier die Umgebung. Wohnen genieße hier von vornherein weniger Schutz. Das gelte unabhängig davon, ob die Gerüche von einer landwirtschaftlichen oder von einer gewerblichen Tierhaltungsanlage stammten.

Das Grundstück der Anwohnerin liege zwischen mehreren großen Zuchtbetrieben und sei damit bereits erheblich vorbelastet. Anders als Frau X behaupte, sei die Umgebung nach wie vor von Intensivtierhaltung geprägt und nicht von Wohnbauten. Nach übereinstimmender Schätzung der Sachverständigen würden sich die Immissionen durch den Junghennen-Stall im Rahmen des hier Zumutbaren (25% der Jahresstunden) bewegen. Das sei sicher lästig, aber nicht gesundheitsschädlich.

"Schädlichen Umwelteinwirkungen" im Sinne des Gesetzes werde die Anwohnerin also in Zukunft nicht ausgesetzt. Solange die Immissions-Grenzwerte nicht überschritten werden, spiele es auch keine Rolle, ob die Lüftung im Stall dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Darauf hätten die Nachbarn dann keinen Anspruch.

Bekannte sollte die Stute einer schwangeren Reiterin bewegen

Wird eine "Vertreterin" vom buckelnden Pferd abgeworfen, haftet die Tierhalterin

Eine Reiterin war schwanger. Deshalb bat sie eine Frau, die in demselben Reitstall Pferde stehen hat, sie möge doch gelegentlich ihre dreijährige Stute reiten, bis sie nach der Geburt wieder mit dem Reitsport beginnen könne. Die Bekannte und auch deren Mutter hatten die Stute schon geritten. Sie sagten zu — mit ungeahnten Folgen. Denn bei einem Ausritt buckelte die Stute plötzlich und warf die Mutter der Bekannten ab. Die Frau brach sich den Arm.

Ihre Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten (5.175 Euro) und verlangte anschließend den Betrag von der Tierhalterin: Sie müsse für die Folgen haften, wenn ihr Pferd Schaden anrichte. Die Pferdebesitzerin wies die Forderung zurück: Eigentlich habe sie ihr Pferd nicht der gestürzten Reiterin anvertraut, sondern deren Tochter. Die verletzte Frau habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, sie habe sich sozusagen "eigenverantwortlich gefährdet".

Darauf könne sich die Tierhalterin nicht berufen, urteilte das Landgericht Koblenz: Sie (d.h. ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung) müsse die Behandlungskosten erstatten (3 O 134/19). Das Gericht hatte die gestürzte Reiterin und deren Tochter vernommen. Danach war es davon überzeugt, dass die Tierhalterin darüber Bescheid wusste, dass sich auch die Mutter um das Tier kümmerte.

Dass der Unfall durch die typische Tiergefahr, also das unberechenbare "selbstgesteuerte" Verhalten des Pferdes, ausgelöst worden sei, stehe fest. Wie Zeugen bestätigten, habe die Stute plötzlich den Kopf zwischen die Beine genommen und mehrfach gebuckelt, bis sich die Reiterin nicht mehr habe im Sattel halten können. Von (Mit-)Verschulden der Reiterin sei nicht auszugehen: Das träfe nur zu, wenn die Frau gestürzt wäre, obwohl das Pferd tat, was sie wollte.

Doch die Stute sei dem Willen der Reiterin offenkundig nicht gefolgt. Die Frau reite seit 40 Jahren und habe das Pferd gekannt: Sie sei daher mit dem Ausritt keineswegs ein ungewöhnliches Risiko eingegangen, mit dem sie sich selbst in Gefahr brachte. Wer aus Gefälligkeit das Pferd einer anderen Reiterin bewege, verzichte damit auch nicht unausgesprochen auf Schadenersatzansprüche im Falle eines Unglücks — ein Verzicht, der letztlich sowieso nur der Tierhalterhaftpflichtversicherung der Pferdehalterin zugutekäme.

Schadenersatz für folgenreichen Katzenbiss

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung stellt den Fall vor Gericht anders dar als die Tierhalterin

Herr B hatte eine Bekannte besucht und in ihrem Haus übernachtet. Als er am Morgen mit der Hand unter die Schlafcouch griff, um sie zusammenzuschieben, wurde er von der Katze der Hausbesitzerin gebissen. Vor Gericht schilderte der Mann später, dass das Tier noch an seiner Hand hing, als er sie hochgehoben habe. Weil sich die Bisswunde stark entzündete, musste Herr B in einer Unfallklinik sechs Mal operiert werden.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung der Frau zahlte ihm freiwillig 1.000 Euro Schadenersatz. Als der Mann mehr Geld verlangte, bestritt die Versicherung jedoch plötzlich ihre Zahlungspflicht: Er sei Miteigentümer und Mithalter der Katze, also stehe ihm schon deshalb kein Schadenersatz zu. Außerdem seien Katzen nicht bissig, B müsse das Tier provoziert und in die Enge getrieben haben.

Dieser Ansicht war auch das Landgericht. Es wies die Klage des Verletzten auf weiteren Schadenersatz ab, obwohl die Tierhalterin dessen Version des Geschehens bestätigte: Die Couch mit dem Fuß einzuschieben, sei dem Freund nicht gelungen. Daraufhin habe er mit der Hand nach unten gegriffen und sie sofort schreiend wieder herausgezogen. Die Katze, die im Übrigen ihr allein gehöre, habe "noch drangehangen".

Herr B wehrte sich gegen das Urteil des Landgerichts und hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg (VI ZR 1321/20). Zu Unrecht habe das Landgericht die Haftung der Tierhalterin mit dem Argument verneint, dass nicht feststehe, wie sich der Vorfall im Einzelnen ereignet habe. Darauf komme es hier gar nicht an, betonten die Bundesrichter.

Die Tierhalterin hafte für die Bissfolgen, weil ihre Katze aufgrund des für Tiere typischen, unberechenbaren Verhaltens den Besucher verletzt habe. Daher müsse die Tierhalterhaftpflichtversicherung den Verletzten entschädigen.

Dass die Versicherung dessen Aussagen bestreite, dürfe nicht berücksichtigt werden. Da ihre (interessierte) Stellungnahme den Erklärungen der versicherten Tierhalterin widerspreche, sei sie "unbeachtlich". Die Frau habe glaubwürdig versichert, dass sie die Katze alleine halte und dass sich der Vorfall so zugetragen habe wie von Herrn B geschildert. Das Landgericht hätte deshalb von dessen Darstellung des Geschehens ausgehen müssen.

Unfallflucht einmal anders

Hund löst Radunfall aus und Frauchen lässt die Verletzte liegen: 5.400 Euro Geldstrafe

Zwei Münchnerinnen gingen abends am Isarhochufer mit ihren Hunden spazieren. Die beiden Hunde waren nicht angeleint und tollten frei herum. Auf dem Radweg direkt neben dem Fußweg kamen Radfahrer entgegen.

Ein Hund sprang einer Radfahrerin in den Weg, deren Vorderrad blockierte. Die Radfahrerin überschlug sich und blieb zunächst bewegungslos liegen. Bei dem Unfall erlitt sie erhebliche Schürfwunden und Prellungen, eine Begleiterin half ihr.

Als der Hund nach dem Zusammenstoß erschrocken ausbüxte, lief ihm die Hundehalterin nach — ohne sich um die Radfahrerin zu kümmern oder ihre Personalien anzugeben. Die Unfallflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) brachte der 57-jährigen Unternehmensberaterin eine Geldstrafe ein. 5.400 Euro hielt das Amtsgericht München für angemessen (941 Cs 442 Js 190826/21).

Dass die Angeklagte vor Gericht reumütig ihr Fehlverhalten einräumte und sich verpflichtete, der Radfahrerin 800 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, ersparte ihr eine höhere Strafe. Ihre Reaktion erklärte sie damit, dass ihr Hund so panisch weggelaufen sei. Sie habe befürchtet, er laufe auf die Straße. Deshalb habe sie ihn sofort gesucht.

Dafür brachte der Amtsrichter ein gewisses Verständnis auf: Die Angeklagte habe sich vom Unfallort entfernt, weil sie spontan ihrem Hund nachgelaufen sei.

Allerdings: Angesichts einer erheblich verletzten Radfahrerin — die freilich von Begleitern versorgt worden sei — und eines beschädigten Fahrrads sei diese Reaktion nicht zu rechtfertigen. Kurz ihre Personalien zu notieren, hätte es der Tierhalterin nicht unmöglich gemacht, den Hund wieder zu finden.

Bei Unfallflucht droht dem Täter/der Täterin eine Geldstrafe, das Gericht kann aber auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängen. Im konkreten Fall fiel die Strafe relativ milde aus: weil die Angeklagte zum ersten Mal mit dem Strafrecht in Konflikt geraten war und ihr Bedauern über den Vorfall nicht nur verbal ausdrückte, sondern der Verletzten Schmerzensgeld zahlte.

Dicke Luft in der Pferdebox

Die Tierhaftpflichtversicherung muss nicht für eine ramponierte Trennmauer zwischen zwei Boxen einstehen

Reiterin B hatte ihr Pferd in einem Reiterhof eingestellt. Aus irgendeinem Grund konnte es das Tier in der Nachbarbox von Anfang an nicht leiden. Das Pferd von Frau B war permanent unruhig und schlug häufig nach dem anderen Pferd aus. Dabei traf es immer wieder die Trennmauer zwischen den beiden Boxen.

Nach ca. 15 Monaten brachen durch die ständigen Pferdetritte Steine aus der Mauer heraus. Der Inhaber des Reiterhofs präsentierte Frau B den Kostenvoranschlag einer Baufirma für die Reparatur (2.112 Euro brutto) und verlangte Schadenersatz in dieser Höhe.

Als die Tierhalterin den Schaden ihrer Tierhaftpflichtversicherung meldete, verwies diese nur auf ihre Versicherungsbedingungen: Grundsätzlich seien zwar auch Mietsachen mitversichert, aber nicht bei "übermäßiger Beanspruchung". Und die liege hier vor. Im konkreten Fall gehe es nicht um ein "einmaliges Ereignis". Das versicherte Pferd habe den Schaden offenkundig durch kontinuierliches Treten über einen längeren Zeitraum verursacht.

So sah es auch das Amtsgericht Kassel: Es wies die Zahlungsklage der Reiterin gegen das Versicherungsunternehmen ab (435 C 3646/18). Sie habe selbst ausgeführt, dass ihr Pferd auffällig auf das Pferd in der Nachbarbox reagiert habe. Kaum habe sie ihr Tier in diesem Stall untergebracht, habe es damit begonnen, gegen die Trennmauer zu treten. Das Pferd habe sich in dieser Nachbarschaft offensichtlich unwohl gefühlt.

Unverständlich, dass die Tierhalterin darauf über ein Jahr lang nicht reagiert habe. Schon, um das Wohlbefinden des Pferdes zu verbessern, hätte sie eine andere Box wählen sollen. Aber auch, um Schaden an der gemieteten Pferdebox abzuwenden, hätte die Reiterin ihr Pferd nicht so lange dort stehen lassen dürfen. Da sie nichts unternommen habe, gehe es letztlich auf ihr Konto, dass die Trennmauer nun reparaturbedürftig sei. Die Tierhaftpflichtversicherung müsse daher für den Schaden nicht einstehen.