Tierhaltung

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Tierschutzverein stellt Zuchtbetrieb an den Pranger

Wer Unternehmer der Tierquälerei beschuldigt, muss ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben

Ein Tierschutzverein berichtete auf seinem Online-Presseportal über "Tierquälerei", "schockierende Zustände" und "tierschutzwidrige Nottötungen" in einem Kaninchenzuchtbetrieb. In dem Bericht wurden der Firmenname, der Standort des Betriebs und die gezüchtete Kaninchenrasse genannt. Vor der Publikation des Berichts hatten die Autoren die Gesellschafter des Zuchtbetriebs nicht angehört oder mit den Vorwürfen konfrontiert.

Die Kaninchenzüchter erreichten beim Landgericht ein vorläufiges Verbot: Solange die Vorwürfe nicht bewiesen seien, dürften der Tierschutzverein und dessen Vorsitzender über den Zuchtbetrieb nicht in einer Weise berichten, die es erlaube, den Betrieb zu identifizieren. Gegen das Verbot wehrte sich der Verein. Die Kaninchenzüchter müssten schon wegen des großen öffentlichen Interesses am Tierschutz wahrheitsgemäße Berichterstattung hinnehmen, argumentierten die Tierschützer.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart pochte jedoch auf die journalistische Sorgfaltspflicht (4 U 144/22). Daran müsse sich auch der Tierschutzverein halten, der für sich das Grundrecht der Pressefreiheit in Anspruch nehme — zumal der Vereinsvorsitzende selbst Journalist sei. Beim Hauptvorwurf der tierschutzwidrigen Tötung gehe es nicht um einen sicher feststehenden Sachverhalt, betonte das OLG, sondern um den bloßen Verdacht, dass eine Straftat vorliegen könnte.

Selbstverständlich gehöre es zu den Aufgaben der Medien, Fehlverhalten aufzuzeigen. Wenn es sich allerdings nur um einen Verdacht handle, müssten Journalisten besonders sorgsam vorgehen. Der Vorwurf einer Straftat wiege schwer und greife die persönliche Ehre der Beschuldigten an. Daher hätten die Tierschützer vor einer Veröffentlichung zumindest eine Stellungnahme der Unternehmer einholen müssen.

Wenn "Verdachtsberichterstattung" ermögliche, die Beschuldigten zu identifizieren, stelle dies einen rechtswidrigen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar - wenn man ihnen nicht zugleich die Möglichkeit einräume, die Vorwürfe zu widerlegen. Das gelte auch für die Kritik an Unternehmen.

Landwirt kämpft um Schießerlaubnis

Der Rinderzüchter und Jäger will seine Tiere "stressarm" selbst töten und schlachten

Ein Rinderhalter aus Niedersachsen beantragte bei der Waffenbehörde eine Schießerlaubnis, weil er die Tiere selbst mit Kugelschuss töten und schlachten wollte. Als Jäger hat er zwar sowieso Waffen und einen Waffenschein. Um seine eigenen Rinder auf der Weide erschießen zu dürfen, benötigt er aber laut Waffengesetz eine Extra-Genehmigung.

Die Waffenbehörde lehnte den Antrag ab und gab sich auch nach einem für den Jäger günstigen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht geschlagen: Da seien die Belange der öffentlichen Sicherheit nicht berücksichtigt worden, wandte die Behörde ein, z.B. die Gefahr von Querschlägern. Überhaupt sollten so "wenig Waffen wie möglich" im Volk unterwegs sein und ihr Gebrauch auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

Gefahren für Dritte könne die Waffenbehörde mit genauen Auflagen für die Schussabgabe vorbeugen, erklärte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg: Sie könne diese konkret vorgeben (11 LA 133/22). Hier gehe es nicht um das Anliegen des Gesetzgebers, den Waffengebrauch möglichst einzuschränken. Als Inhaber eines Jagdscheins besitze der Rinderhalter ohnehin ganz legal Schusswaffen und Munition. Es gebe keinen vernünftigen Grund, ihm die Schießerlaubnis zu verweigern.

Dass die Behörde abstreite, dass hier ein anzuerkennendes Interesse an der Genehmigung bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Der Landwirt habe vor Gericht anschaulich geschildert, dass die meisten Tiere seiner Herde, die er das ganze Jahr über im Freien halte, sehr scheu seien. Sie würden sich nur mit sehr großem Widerstand einpferchen oder transportieren lassen.

Der Rinderhalter wolle die Tiere möglichst stressfrei töten und das sei mit einem Kopfschuss, der sie auf der Weide unvermittelt treffe, am besten zu erreichen. Dass der Tierhalter als Landwirt, der das Fleisch seiner Rinder ausdrücklich mit dem Argument bewerbe, diese würden "stressarm geschlachtet", ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran habe, eine Schießerlaubnis zu bekommen, liege auf der Hand.

Vom Hund ins Ohr gebissen

"Streicheln" begründet kein Mitverschulden am Hundebiss, wenn die Verletzte mit dem Tier vertraut war

Eine junge Frau besuchte ihre Freundin, man plauderte in der Küche. Ein Rottweiler-Rüde saß dabei, der dem Bruder der Freundin gehörte. Die Besucherin war mit dem Hund sehr vertraut, hatte schon oft mit ihm gespielt und gekuschelt. Doch als sie sich diesmal zu ihm hinunterbeugte und ihn am Kopf streichelte, schnappte der Rottweiler nach ihr und biss sie ins linke Ohr.

Die Wunde musste mit vielen Stichen genäht werden. Die Frau war über eine Woche arbeitsunfähig und klagt über anhaltende Schmerzen. Vom Tierhalter verlangte sie Entschädigung, doch der schob die Schuld auf die Verletzte: Sie habe den Hundebiss provoziert, weil sie den Hund beim Fressen gestört habe.

Das Landgericht Frankenthal konnte dagegen kein Verschulden der Frau erkennen und sprach ihr 4.000 Euro Schmerzensgeld zu (9 O 42/21). Grundsätzlich hafteten Tierhalter unabhängig von eigenem Verschulden für die Folgen, wenn ihr Haustier jemanden verletze (es sei denn, das Haustier werde beruflich eingesetzt, was hier nicht zutreffe).

Eigenes Fehlverhalten müsste sich die Verletzte zwar als Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen. Es stelle aber kein falsches Verhalten oder gar eine Provokation des Hundes vor, wenn man ihn streichle oder umarme. Das gelte zumindest dann, wenn eine Bekannte - wie hier - das Tier lange und gut kenne und wenn der Hund ihr gegenüber noch nie aggressives Verhalten an den Tag legte.

Alter Nagel im Huf

Dressurpferd lahmte nach dem Beschlagen durch den Hufschmied

Ein Gestüt für Vielseitigkeitssport hatte den Hufschmied bestellt, um vier Pferde frisch zu beschlagen. Nach dieser Prozedur wurde das Dressurpferd D sofort in die Box zurückgeführt. Am späten Nachmittag reinigte ein Mitarbeiter D’s Hufe und sattelte das Tier. Ein Mitglied der Geschäftsleitung unternahm mit dem Pferd einen leichten Ausritt von ungefähr einer halben Stunde.

Am nächsten Morgen wurde das Tier am Stallboden liegend vorgefunden: D konnte das vordere rechte Bein nicht mehr belasten. Ein Mitarbeiter untersuchte das Bein und entdeckte im Hufstrahl einen alten, ungefähr 3,5 Zentimeter langen Nagel, den er entfernte. Anschließend wurde die Verletzung in einer Pferdeklinik behandelt.

Die Inhaberin des Gestüts veranschlagte die Kosten auf 33.700 Euro und verlangte dafür vom Hufschmied Schadenersatz: Bevor er das Dressurpferd beschlagen habe, habe es nie Probleme mit den Hufen gehabt. Für die Verletzung sei der Hufschmied verantwortlich, weil er so schlampig arbeite. Offenbar habe er Nägel auf den Boden fallen und dort liegen lassen. Andernfalls hätte D nicht auf einen Nagel treten können.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage der Pferdebesitzerin ab (3 O 80/21). Sie behaupte, D sei beim Beschlagen der Hufe in den alten Nagel getreten, der sich in den Hufstrahl gebohrt habe. Ein Verschulden des Hufschmieds sei jedoch nicht bewiesen, so das Landgericht, vielmehr gebe es daran begründete Zweifel. Denn zwischen dem Beschlagen und dem Ausritt am Nachmittag habe ein Gestütsmitarbeiter die Hufe des Tieres ausgekratzt. Ihm hätte der Nagel auffallen müssen.

Daher stehe nicht mit Sicherheit fest, dass sich das Dressurpferd schon vor dem Ausritt verletzt habe. Dass der "unordentliche Arbeitsplatz" bzw. die schlampige Arbeitsweise des Hufschmieds die Verletzung verursacht habe, sei möglich. Dass sich D den Nagel anderswo auf dem Gestüt oder auf dem Gelände eingetreten habe, sei aber ebenso wahrscheinlich. Da die Verantwortung des Hufschmieds nicht zweifelsfrei erwiesen sei, müsse er für die Behandlungskosten nicht haften.

"American Bully" zählt zu den gefährlichen Hunden

Hundehalter wehrt sich erfolglos gegen Anordnungen des Berliner Veterinäramts

Mittelpunkt dieses Streits ist eine Hündin, in deren Impfbuch steht, sie gehöre der Rasse "American Bully" an. Diese Rassebezeichnung ist nämlich auf der Berliner Liste gefährlicher Hunde nicht aufgeführt. Trotzdem verlangte das Veterinäramt Spandau vom Hundehalter, sein Tier entweder als gefährlichen Hund im Sinne des Berliner Hundegesetzes anzuzeigen oder ein Rassegutachten vorzulegen, das das Gegenteil belegen könne.

Hintergrund: Auf der Liste gefährlicher Hunde stehen in erster Linie Kampfhunde, Rassen wie z.B. der American Staffordshire Terrier, der Bullterrier, der Rottweiler und Kreuzungen solcher Hunderassen. Derartige Hunde zu halten, ist häufig mit Auflagen wie Leinenzwang und/oder Maulkorbpflicht verbunden. Bezogen auf den Hundehalter kann es ebenfalls Auflagen geben, z.B., dass er/sie ein Führungszeugnis vorlegen oder eine Sachkundeprüfung ("Hundeführerschein") ablegen muss.

Gegen die Anordnung der Behörde wehrte sich der Hundehalter: Beim "American Bully" handle es sich um eine z.B. in den USA anerkannte eigene Rasse. Das sei bekannt gewesen, als die Berliner Liste gefährlicher Hunde aufgestellt worden sei. Wenn die Rasse auf der Liste fehle, könne sein Tier nicht als gefährlich gelten — das wäre ja Willkür.

Beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin blitzte der Hundehalter jedoch ab (37 K 517/20). Es stützte seine Entscheidung auf das Gutachten eines Sachverständigen, nach dem die Hündin Merkmale eines American Staffordshire Terriers aufweist. Um einen Hund als gefährlich im Sinne des Berliner Hundegesetzes einzustufen, sei das ausreichend, so das VG. Das gelte jedenfalls dann, wenn wesentliche Merkmale des Tieres mit dem Rassestandard einer auf der Liste stehenden Hunderasse übereinstimmten.

Die Forderung der Veterinärbehörde sei daher berechtigt und vom Hundehalter zu befolgen. Wenn die Rassebezeichnung "American Bully" nicht wörtlich so auf der Liste genannt werde, stehe das der Einstufung als gefährlicher Hund nicht entgegen. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass der Name "American Bully" keine eigenständige Hunderasse bezeichne, sondern eine "Designer-Rasse", die dem American Staffordshire Terrier im Charakter sehr ähnlich sei.

Hund verstand keinen Spaß!

Wer einen Hund mit "übergriffigem Verhalten" provoziert, wird für eine Bissverletzung nicht entschädigt

Die Stammkundin einer Bäckerei kam meistens mit ihrem Hund, dessen Leine sie vor dem Laden befestigte. Gelegentlich machte sich eine Mitarbeiterin der Bäckerei einen Spaß daraus, dem draußen vor der Tür sitzenden Hund ein Geschirrtuch auf den Kopf zu legen. Weil das Tier damit so lustig ausgesehen habe, erklärte eine Kollegin, wie "ein altes Mütterchen". Eines Tages biss der Hund die Angestellte in die Hand, als sie das Tuch wieder entfernen wollte.

Von der Tierhalterin verlangte die Frau Schadenersatz. Ihre Klage scheiterte allerdings beim Oberlandesgericht Zweibrücken: Die Verletzte habe sich so unvorsichtig verhalten, dass die Tierhalterin für den vom Hund angerichteten Schaden nicht einstehen müsse (2 U 32/21). Tierhalterhaftung sei hier ausgeschlossen. Die Ansicht der Verletzten, ihr harmloses Spiel habe das Tier nicht provoziert, entbehre jeder Grundlage.

Sie habe mit ihren "Späßchen" die Gefahrenlage geschaffen, die den Hundebiss auslöste. Offenkundig sei es ein übergriffiges Verhalten, einem Hund ein Tuch auf den Kopf zu legen. Das müsste eigentlich auch Personen klar sein, die sich mit Hunden nicht gut auskennen. Dass einem Hund das Tuch auf dem Kopf missfalle, könne er naturgemäß nicht formulieren, sondern nur mit einer aggressiven Reaktion zeigen.

Dass die Bäckereiangestellte den Hund schon längere Zeit kenne und ihm schon öfter ein Geschirrtuch auf den Kopf gelegt habe, ändere nichts am Vorwurf großen Leichtsinns. Bei ihren "Späßen" habe sie die allgemein bekannte Tiergefahr ignoriert und das Risiko einer entsprechenden Reaktion des Tieres massiv erhöht. Schließlich habe Frau sogar selbst eingeräumt, dass der Hund ihre Hand schon vor dem Biss öfter "im Maul gehabt" habe.

Unfall vor der Reitstunde

Auch erfahrene Reiter sollten nicht ohne Hilfe auf ein widerspenstiges Pferd aufsteigen

Frau X hielt auf ihrem Reiterhof mehrere Pferde und gab Reitstunden. Reiterin Y war regelmäßig auf dem Hof und hatte die meisten Pferde schon geritten. An einem Nachmittag erschien sie zu einer Reitstunde. Die Hofinhaberin war zu diesem Zeitpunkt noch abwesend, wenn auch unterwegs zum Reitplatz. Frau Y stieg mit dem linken Fuß in den Steigbügel von Reitpferd A. Doch bevor sie das rechte Bein hinüberschwingen konnte, rannte das Pferd los und buckelte.

Die Reiterin stürzte zu Boden und brach sich den linken Unterarm und das Handgelenk. Mehrere Operationen folgten, die Verletzte war einige Wochen lang arbeitsunfähig. Von Tierhalterin X forderte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld. Zu Recht, entschied das Landgericht Bielefeld, es kürzte allerdings die Ansprüche der Verletzten wegen Mitverschuldens um die Hälfte.

Reitlehrerin X legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein, scheiterte damit aber beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm (7 U 55/21). Da der Unfall durch ein Tier verursacht wurde, das der Erwerbstätigkeit der Tierhalterin diene, hafte Frau X für die Folgen nicht verschuldensunabhängig, so das OLG: Sie müsse dafür nur einstehen, wenn ihr ein Verstoß gegen die "verkehrsübliche Sorgfalt" gegenüber einer Reitschülerin vorzuwerfen sei. Das treffe hier jedoch zu.

Korrekt wäre es gewesen, Frau Y beim Aufsteigen Hilfestellung zu geben oder die Schülerin vor der Reitstunde anzuweisen, sie solle nicht ohne Hilfe aufsteigen. Zwar sei Frau Y eine erfahrene Reiterin. Doch A sei zum Unfallzeitpunkt noch kein zuverlässiges Reitpferd gewesen. Erst einige Wochen vorher habe für A die Anreitphase begonnen und zwei Tage vor dem Unfall habe das Tier bereits gebuckelt. Da wäre also Vorsicht geboten gewesen.

Beim Aufsteigen sei die Reitlehrerin nicht dabei gewesen. Sie habe Frau Y auch nicht ermahnt, auf Hilfestellung zu warten. Dass eine geübte Reiterin schon mal alleine aufsitze, wenn die Reitlehrerin noch anderweitig beschäftigt sei, sei nicht sonderlich überraschend. Frau Y hätte dies zwar unterlassen und vorsichtiger sein sollen — zumal sie das Pferd A kannte. Ihr ein Mitverschulden von 50 Prozent anzurechnen, sei daher angemessen. Mehr aber auch nicht: Mit so einem Ausraster des Pferdes habe sie nicht unbedingt rechnen müssen.

Rottweiler attackierte anderen Hund

Für die Behandlungskosten des verletzten Weimaraners haftet die Tierhalterin in voller Höhe

Eine verhängnisvolle Begegnung zweier Hundehalter beim abendlichen Spaziergang. Der Tierhalter des Weimaraner Rüden schilderte sie so: Der Rottweiler habe sich ohne ersichtlichen Anlass von der Leine seiner Halterin losgerissen, habe ihn selbst umgeworfen und seinen Hund in den Hals gebissen. Mehrere Wochen lang sei der Weimaraner vom Tierarzt behandelt worden. Das habe 3.000 Euro gekostet und viel Betreuungsaufwand.

Dagegen behauptete die Rottweiler-Halterin, die beiden angeleinten Hunde hätten nur kurz "Schnauze an Schnauze" gestanden. Weiter sei nichts passiert. Doch damit kam die Frau bei der Justiz nicht durch: Die Aussagen des Tierarztes und ein Sachverständigengutachten sprachen eindeutig für die Version des Weimaraner-Halters.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sprach ihm 3.000 Euro Schadenersatz zu (11 U 34/21). Dass der Rottweiler angegriffen und zugebissen habe, stehe fest, so das OLG. Der verletzte Weimaraner habe nichts gemacht, was eine Attacke hätte provozieren können. Er habe nicht gebellt oder sich in anderer Weise aggressiv verhalten. Daher müsse sich der Weimaraner-Halter die Tiergefahr (d.h. die prinzipielle Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens) seines eigenen Hundes nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Rottweiler gehörten laut hessischer Hundeverordnung zu den gefährlichen Hunden, gefährlich für Menschen und für andere Tiere. Dass die Tierhalterin ihren eigenen Rottweiler als "gutmütig und lieb" beschreibe, sei eine Beschönigung, die durch den Angriff auf den Weimaraner zur Genüge widerlegt sei.

Wer so einen gefährlichen Hund halte, müsse auch dafür sorgen, dass er nicht auf Menschen und andere Tiere zulaufen könne. Diese Pflicht habe die Tierhalterin verletzt und bei der unglücklichen Hunde-Begegnung ganz und gar die Kontrolle über den Rottweiler verloren.

Bei Auktion lahmes Dressurpferd ersteigert?

Pferdezuchtverband schließt jede Gewährleistung aus — außer beim "Verbrauchsgüterkauf"

Eine passionierte Amateur-Dressurreiterin, die in ihrem Gestüt in England eigene Pferde hält und Turniere ausrichtet, hatte im Oktober 2015 für 119.000 Euro die dreieinhalbjährige Siegerstute einer deutschen Eliteschau ersteigert. Die Auktion wurde von einem westfälischen Pferdezuchtverband organisiert.

Nach dessen Auktionsbedingungen war jede Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen, außer beim Verbrauchsgüterkauf. Verbrauchsgüterkauf bedeutet: Ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine bewegliche Sache. Ein zentraler Punkt bei diesem Rechtsstreit.

Dazu kam es, weil eine englische Tierklinik bei der Stute eine geringfügige Lahmheit der Vorderfüße feststellte, die ihrer Ansicht nach bereits zum Zeitpunkt der Auktion bestand. Wegen dieses Mangels verlangte die Reiterin vom Pferdezuchtverband im März 2016 die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der frühere Eigentümer und der Verband bestritten, dass die Stute lahmte. Letztlich komme es darauf aber gar nicht an, meinten sie. Denn die Käuferin habe den Kaufvertrag nicht als Verbraucherin, sondern als Unternehmerin geschlossen. Also gelte der Haftungsausschluss.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VIII ZR 49/19). Die Haftung des Zuchtverbands für eventuelle Mängel der Stute sei nicht ausgeschlossen, denn die Dressurreiterin habe das Tier nicht als Pferdehändlerin erworben. Man dürfe den Umstand, dass die Frau reich sei, einen Vermögensverwalter in der Schweiz und in ihrem Gestüt viel Personal für Turniere beschäftige, nicht mit unternehmerischem Handeln verwechseln. Die Reiterin biete keine entgeltlichen Leistungen am Markt an, übe also kein Gewerbe aus und leite keinen "Pferdebetrieb".

Sie kaufe vielmehr Sportpferde, um sie privat als Dressurpferde zu reiten, und verkaufe sie wieder, wenn sie ihren reiterlichen Ansprüchen nicht genügten. Auch die Stute habe die Reiterin als Verbraucherin erworben. Wenn ein Verbraucher ein Tier ersteigere, verjährten nach den Auktionsbestimmungen die Sachmängelansprüche erst zwölf Monate nach der Übergabe des Pferdes. Im konkreten Fall habe die Pferdekäuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag fünf Monate nach der Auktion erklärt, also innerhalb der einjährigen Frist.

Sie habe daher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn die Diagnose der englischen Klinik zutreffe und tatsächlich ein Mangel vorliege, d.h. bei der Stute eine ernsthafte Erkrankung bestehe oder sich zumindest dieses Risiko abzeichne. Diese Frage habe die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamm, nicht geklärt, weil es fehlerhaft einen Verbrauchsgüterkauf verneint habe. Dies sei nun nachzuholen.

Tierhalter muss Berberaffen abgeben

Wer sich exotische Tiere anschafft, muss sie auch artgerecht halten

Das zuständige Veterinäramt kontrollierte im Januar 2022 die Tierhaltungsbedingungen bei einem Mann aus Hessen, der sich einen Berberaffen zugelegt hatte. Der Tierarzt stellte fest, dass der Affe alleine, ohne Artgenossen, in einem Kellerraum saß.

Daraufhin erklärte die Behörde, Einzelhaltung sei bei diesen geselligen Wesen nicht artgerecht und damit unzulässig. Der Tierhalter dürfe den Berberaffen nicht behalten. Gegen das sofortige Verbot der Affenhaltung wehrte sich der Mann erfolglos. Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen wies seinen Antrag auf Eilrechtsschutz ab (4 L 1676/22.GI).

Berberaffen, eine Unterart der Makaken, lebten in ihrem natürlichen Lebensraum in Sozialstrukturen mit vielen Artgenossen, stellte das VG fest. Einzelhaltung vernachlässige die Grundbedürfnisse des Affen, unterdrücke sein natürliches Sozialverhalten und füge diesem Tier erhebliches Leid zu — ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Ein Berberaffe sei nicht so einfach zu halten wie eine Katze oder ein Hund. Wer sich ein exotisches Tier anschaffe, den treffe auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht: Tierhalter müssten die artgerechten Haltungsbedingungen für das Tier kennen oder im Zweifelsfall ermitteln. Sie seien verpflichtet, sich vor einem Kauf genau danach zu erkundigen und zu klären, ob sie dem Tier adäquate Bedingungen bieten könnten.

Dackel von Jäger überfahren

Beißt der verletzte Hund deshalb den Tierhalter, haftet die Kfz-Versicherung für die Folgen

Ende April 2017 trafen sich zwei Jagdfreunde im Wald, um einen Hochsitz zu bauen. Jäger A brachte mit seinem Pick-up das Material. Jäger B wartete bereits vor Ort, mit seinem Rauhaardackel an der langen Leine. A wollte sein Geländefahrzeug auf dem Waldweg in eine bessere Position bringen, fuhr noch einmal an und übersah dabei den Hund, der unter ein Vorderrad geriet.

Der entsetzte B hielt den Dackel für tot und hob ihn auf. Doch der zunächst leblos wirkende Hund biss den Tierhalter plötzlich ins linke Handgelenk. Die tiefe Verletzung entzündete sich und musste operiert werden. Jäger B war bis September arbeitsunfähig. Seine Krankenversicherung übernahm die Behandlungskosten und verlangte den Betrag von rund 11.220 Euro anschließend von der Kfz-Versicherung des Pick-up-Fahrers.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle (14 U 19/22). Der Hund hätte nicht zugebissen, wenn Jäger A ihn nicht zuvor mit dem Fahrzeug überrollt hätte. In dieser Ausnahmesituation habe der Dackel nicht zwischen feindlicher und freundlicher Berührung unterscheiden können, sondern instinktiv abwehrend reagiert. Das sei direkt auf das gerade erlebte Überfahren zurückzuführen. Daher sei der Hundebiss dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen.

Allerdings müsse die Kfz-Versicherung nur 75 Prozent der Behandlungskosten ersetzen, weil sich hier auch die so genannte Tiergefahr — das prinzipiell unberechenbare Verhalten von Tieren — ausgewirkt habe, für das der Tierhalter selbst einstehen müsse. Das mit der tierischen Unberechenbarkeit verbundene Gefahrenpotential steige, wenn ein Tier bei einem Unfall verletzt werde. Der Dackel habe auf das Überfahren mit einem instinktiven Beißreflex reagiert. Deshalb müsse auch die Tierhalterhaftpflichtversicherung von B ein Viertel des Schadens tragen.

Kaninchen beim Walkürenritt!

Ihr Auftritt auf der Staatsopern-Bühne verstößt nicht gegen den Tierschutz

In Neuinszenierungen der Wagner-Opern Rheingold und Walküre an der Berliner Staatsoper sind 20 lebende Kaninchen mit von der Partie. Die in Käfigen sitzenden Kaninchen sollen - so der Regisseur - ein Forschungslabor in der Götterburg Walhall symbolisieren. Ob Wotan und Co. auf Walhall tatsächlich Tierversuche anstellten, muss hier allerdings offenbleiben.

Das Kaninchen-Experiment an der Oper war jedenfalls dem Tierschutzverein Peta ein Dorn im Auge. Er forderte das zuständige Veterinäramt auf, vor den nächsten Aufführungen gegen den tierschutzwidrigen Auftritt einzuschreiten. Die Karnickel hätten in den Käfigen keine Rückzugsmöglichkeit und würden auf der Bühne in Angst und Schrecken versetzt, führte ein von Peta eingereichtes Gutachten aus.

Daraufhin prüfte eine Amtstierärztin bei den Generalproben, ob der Einsatz die Tiere stresst und ihnen schadet. Nein, lautete das Ergebnis. Deshalb lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin den Eilantrag von Peta ab, den Auftritt der Kaninchen zu verbieten (17 L 245/22). Der sachverständigen Stellungnahme von beamteten Amtstierärzten komme in solchen Fragen besonderes Gewicht zu, betonte das VG.

Laut Tierschutzgesetz dürften Tiere bei Filmaufnahmen, Werbung oder anderen Schaustellungen nicht eingesetzt werden, wenn damit Schmerzen oder Schäden verknüpft seien. Nach Ansicht der Amtstierärztin sei das aber an der Oper nicht der Fall: Die Kaninchen seien nur ca. 15 Minuten auf der Bühne. Kein Sänger oder Komparse dürfe an ihre Käfige stoßen oder sich dagegen lehnen. Und auch um das Gehör der Tiere müsse man sich nicht sorgen: Die Musik sei auf der Bühne leiser als im Zuschauerraum.

Pferdestall als "privilegiertes" Bauvorhaben?

Eine Pferdepension ohne Perspektive ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, der im Außenbereich bauen darf

Seit vielen Jahren gehört Herrn S ein ehemaliges Bauernhaus in "freier Natur" Niedersachsens. Auf dem Grundstück baute er 2016 einen Pferdestall oder genauer: er begann damit. Denn sofort schritt das Landratsamt ein: Ohne Bauantrag gehe gar nichts, bauen dürften im Außenbereich aber nur landwirtschaftliche (= privilegierte) Betriebe. Daraufhin beantragte S eine Baugenehmigung und erklärte, er benötige für eine Pferdepension ein Stallgebäude mit acht Boxen.

Die Landwirtschaftskammer unterstützte ihn: Die Pferdepension würde die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb erfüllen. Mit 3,5 Hektar nutzbarer Fläche sei für das Futter eine ausreichende Grundlage vorhanden. Doch das Landratsamt beurteilte das Projekt anders und lehnte den Bauantrag ab. Dagegen wehrte sich Herr S. Er scheiterte jedoch in allen Instanzen bis hin zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (1 LA 173/21).

Bei Nebenerwerbsbetrieben auf kleiner Fläche sei die Wirtschaftlichkeit eines geplanten Betriebs sehr genau zu prüfen, betonte das OVG: Gerade bei der Pferdehaltung sei der Übergang zur Hobbytierhaltung ja oft fließend. Über besondere Sachkunde verfüge Herr S nicht. Die Nutzfläche von 3,5 Hektar für das Futter sei relativ klein und vor allem habe S kein dauerhaft tragfähiges Betriebskonzept vorgelegt.

So veranschlage er z.B. im Betriebskonzept Investitionen von 85.000 Euro brutto. Aber im Bauantrag habe S die Herstellungskosten für den Stall auf 112.680 Euro geschätzt. Bereits bei einem Arbeitsaufwand von eineinhalb Stunden täglich (kalkuliert habe S nur 70 Minuten) entspräche sein Gewinn nicht einmal mehr dem gesetzlichen Mindestlohn.

Für einen Gewinn von ca. 4.700 Euro jährlich würde kein vernünftiger Landwirt einen Betrieb mit einem derartigen Kapitaleinsatz gründen, zumal er auch noch Rücklagen für Risiken wie Ernteausfall und Nichtauslastung der Pferdepension bilden müsste. Dieser Betrieb wäre nicht dauerhaft überlebensfähig. Zu Recht habe daher das Landratsamt für den Stallbau keine Baugenehmigung erteilt: Denn er würde keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen.

Pferdekoppel neben der Tierarztpraxis

Nachbarin kann die Nutzung des Grundstücks für "Pferdepatienten" nicht verhindern

Eine Tierärztin unterhält neben ihrem Wohnhaus, in dem sich auch die Praxis befindet, eine Pferdekoppel mit Unterstand. Die Koppel war 2016 vom Landratsamt mit Auflagen genehmigt worden: Nur wenige Pferde sollten hier stehen und im Sommer nicht dauerhaft, sondern maximal fünf Stunden. Ein Bekannter der Tierärztin nutzte die Koppel gelegentlich für seine Pferde, ansonsten wurden hier "Pferdepatienten" zur Beobachtung untergebracht.

2021 beantragte die Tierärztin, die Beschränkung auf fünf Stunden aufzuheben — so sei eine Behandlung nicht praktikabel. Die Nachbarschaft werde durch die Koppel nicht beeinträchtigt: Ihre "Patienten" und auch die Pferde des "Pächters" ständen hier immer nur kurze Zeit. Und der anfallende Mist werde täglich zur nahegelegenen Reithalle gebracht. Das Landratsamt genehmigte die Änderung.

Eine Nachbarin, deren Haus etwa 40 Meter entfernt vom Pferdestall der Tierärztin liegt, erhob daraufhin prinzipiell Einspruch: Im "allgemeinen Wohngebiet" hätte die Koppel schon 2016 nicht genehmigt werden dürfen. Sie sei aufgrund der vorherrschenden West-Wetterlagen dem Urin- und Mistgeruch der Pferde ungehindert ausgesetzt. Da sie an einer Lungenkrankheit leide, sei der Ammoniak-Geruch für sie besonders schädlich und im Sommer unerträglich. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Dem widersprach das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach (AN 3 S 22.01039). Der Standort sei kein reines Wohngebiet, sondern ein gemischtes Wohn- und Gewerbegebiet am Ortsrand, stellte das VG fest: mit Tankstelle, Fahrschule, Reithalle etc. Nicht zuletzt präge die Pferdehaltung der Reithalle die Umgebung: Entsprechende Geräusche und Gerüche seien ortsüblich.

Als lärmscheue Tiere verursachten Pferde aber ohnehin kaum Geräusche. Ihr Wiehern überschreite nicht einmal die strengen Lärm-Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet. Die Geruchsbelastung auf dem Anwesen der Nachbarin sei — trotz der Lage ihres Grundstücks in der Westwindzone — bei einem Abstand von 40 Metern unerheblich. Auf der Koppel Mist zu lagern, sei sowieso verboten: Praxismitarbeiter entfernten ihn täglich.

Selbst wenn die Anwohnerin tatsächlich lungenkrank wäre - was sie nicht belegt habe -, hätte das Landratsamt mit der Genehmigung nicht gegen das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme verstoßen. Auch Gerichte müssten sich bei ihren Abwägungen am Empfinden von Durchschnittsmenschen orientieren: Gesundheitliche Besonderheiten der Nachbarn spielten da keine Rolle. Das Nachbarrecht regle allgemein die Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern und nicht die der konkret betroffenen Personen.

Diensthund eines Försters verletzt - im Dienst?

Der Dienstherr des Beamten muss die Tierarztkosten für den Jagdhund übernehmen

Eine Bahnstrecke führt durch den Waldbezirk, für den der Förster zuständig ist. Zu seinen Aufgaben gehört es, den Bewuchs an den Gleisen zu kontrollieren. Auch bei diesen Kontrollgängen begleitet den Förster sein Jagdhund — wie immer im Außendienst. Bei einem dieser Kontrollgänge riss sich der Hund von der Leine los, wurde von einem Zug erfasst und verletzt.

Von seinem Dienstherrn, dem Land Hessen, verlangte der Förster die Tierarztkosten von ca. 2.000 Euro ersetzt. Doch die zuständige Behörde winkte ab. Begründung: Der Förster sei mit dem Hund nicht auf der Jagd, das Tier also "nicht im Dienst" gewesen, als der Unfall passiert sei. Mit Erfolg verklagte der Beamte das Land auf Zahlung.

Auch wenn der Diensthund nicht bei seiner unmittelbaren Aufgabe — der Jagd — verletzt worden sei, habe der Förster Anspruch auf Kostenübernahme, entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden (3 K 1799/19). Hier komme es nur darauf an, dass der Beamte selbst im Dienst gewesen sei. Bäume und Sträucher neben den Gleisen zu kontrollieren, gehöre zu den Dienstpflichten des Försters.

Der Hund begleite ihn bei allen Reviergängen und nicht nur bei der Jagd. Schließlich brauche ein Jagdhund viel Auslauf. Er werde zwar bei den Kontrollgängen an der Bahnstrecke nicht unbedingt benötigt. Davon hänge aber der Anspruch des Beamten auf Schadenersatz nicht ab.

Dressurreiterin rügt "Zungenstrecken" ihres Pferdes

Bietet der Verkäufer an, das Tier zur Behandlung abzuholen, steht ihr kein Transportkostenvorschuss zu

Für 12.000 Euro hatte die Dressurreiterin einen fünf Jahre alten Oldenburger Wallach gekauft. Bald darauf meldete sie sich beim Verkäufer und beanstandete, das Pferd strecke häufig die Zunge heraus. Mehrmals erklärte sich der Züchter bereit, das Tier abzuholen und den Zungenfehler zu behandeln. Darauf ließ sich die Käuferin jedoch nicht ein, weil sie den Transport zum Verkäufer selbst durchführen wollte. Dafür forderte sie von ihm einen Kostenvorschuss von 1.200 Euro.

Da der Verkäufer nicht zahlte, erklärte die Reiterin ca. ein Jahr später den Rücktritt vom Kaufvertrag. Eine Frist für die "Nachbesserung der Kaufsache" müsse sie ihm nun nicht mehr setzen, meinte sie: Denn der Verkäufer habe sich endgültig geweigert, den Kaufvertrag zu erfüllen. Die Käuferin zog vor Gericht und verlangte den Kaufpreis zurück sowie Schadenersatz für Stallmiete und Tierarztkosten.

Ihre Klage blieb in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg (VIII ZR 109/20). Die Reiterin sei nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, entschied der BGH. Zweifellos stelle das Zungenstrecken einen Sachmangel des Pferdes dar, auch wenn man dieses Verhalten behandeln könne. Die "Nachbesserung" sei aber nicht am Verkäufer gescheitert, sondern an der Käuferin.

Weil jeder Transport Stress für das Tier sei, habe die Reiterin zunächst gefordert, der Verkäufer müsse den Wallach bei ihr untersuchen. Das sei aber nicht erfolgversprechend. Der Züchter müsse erst einmal die Ursache des Zungenfehlers ermitteln. Trete das Verhalten gewohnheitsmäßig auf, könne es auch etwas länger dauern, dem Tier den Fehler abzutrainieren. Dazu müsse der Züchter das Pferd eine Weile in seiner Obhut haben. Zu Recht habe er deshalb auf dem Transport zum Reitstall bestanden.

Später habe die Reiterin ihre Zustimmung zum Transport von einem Transportkostenzuschuss abhängig gemacht. Der stehe ihr aber nicht zu, wenn der Verkäufer als günstigere Alternative anbiete, das Pferd kostenlos abzuholen.

Wenn ein Käufer Mängel rüge, sei er/sie verpflichtet, dem Verkäufer die Kaufsache am geeigneten Ort zur Verfügung stellen, damit dieser die Ursache klären und den Mangel beheben könne. Ansonsten entfalle - so wie im konkreten Fall - die Pflicht des Verkäufers, den Mangel zu beseitigen. Da die Käuferin selbst die Erfüllung des Vertrags vereitelt habe, bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Unterernährtes Rotwild

Jäger muss seinen im viel zu kleinen Gehege gehaltenen Wildbestand auflösen

Der Jäger hatte das seit 80 Jahren bestehende Wildgehege 2004 übernommen. Dort bietet er Praxiskurse für Jagdschüler an und schießt im Herbst Jungtiere zum Fleischverkauf. Dafür liegt eine Schießerlaubnis vor. Waldspaziergänger meldeten im Sommer 2021 dem Veterinäramt des Landkreises, die Tiere hätten zu wenig Futter. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Herde aus einem Hirsch, elf Hirschkühen und elf Kälbern.

Behördenmitarbeiter kontrollierten das Gehege und stellten fest: Das Rotwild verfügte nur über 0,5 Hektar Fläche, viel zu wenig. Das Gehege war völlig abgeweidet, die Tiere fanden kein Gras mehr, am Futterplatz lagen klägliche Reste von Heu. Die Tiere riefen laut und begannen das von den Kontrolleuren mitgebrachte Futter gierig zu fressen. Fotos zeigten abgemagerte, halb verhungerte Tiere. Der Jäger wurde aufgefordert, das Gehege zu vergrößern und das Wild ausreichend zu füttern.

In Bezug auf das Gehege berief er sich auf Bestandsschutz: So klein sei es ja nun schon seit 80 Jahren … Sein Versprechen, das Wild wie gefordert so zuzufüttern, dass es den ganzen Tag über kontinuierlich Nahrung aufnehmen könne, hielt der Jäger nicht: Immer wieder fanden die Kontrolleure Brachland, leere Heuraufen und auffällig rufende Tiere vor, deren Rippen man zählen konnte.

Wegen massiver Verstöße gegen den Tierschutz ordnete das Veterinäramt an, der Jäger müsse den Wildbestand auflösen. Dagegen wehrte sich der Mann: Er benötige das Gehege, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Schon jetzt führe er dort Seminare durch, wolle bald eine Jagdschule gründen … Seine Klage gegen die Anordnung scheiterte jedoch beim Verwaltungsgericht (VG) München (M 23 K 21.5170).

Die einschlägige Fachliteratur zur artgerechten Haltung von Rotwild gehe von einer Mindestgröße des Geheges von zwei Hektar aus, stellte das VG fest. Für jedes erwachsene Tier mit Nachzucht müssten mindestens 2.000 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Es sei zudem das Grundprinzip landwirtschaftlicher Haltung von Rotwild, dass es sich von der Vegetation im Gehege ernähren könne. Das sei in dem abgeweideten, zu Brachland verkommenen Gehege unmöglich.

Dort könne die Herde ihren Nahrungsbedarf weder jetzt, noch künftig mit natürlich wachsendem Futter decken: Das Gehege wäre selbst dann noch zu klein, wenn der Jäger die Hälfte der Tiere abschießen würde. Es gebe daher kein milderes Mittel als die Auflösung der Herde, um den Missstand zu beheben. Auf Bestandsschutz könne sich der Jäger nicht berufen, um Tierschutz-Vorschriften auszuhebeln. Als Besitzer der Herde könne er sie entweder verkaufen oder sie woanders artgerecht unterbringen.

Besuche von der Nachbarskatze

Hauseigentümerin kann nicht verlangen, dass die Tierhalterin ihre Katze einsperrt

Eine Hauseigentümerin forderte vor Gericht, gegen eine Katze aus der Nachbarschaft ein "Besuchsverbot" zu verhängen: Das Tier verschmutze ihren Garten mit Kot und habe ihren Vogelkasten beschädigt. Die Katze dringe sogar ins Haus ein, wenn die Terrassentür zum Lüften offenstehe, setze sich auf frisch gewaschene Wäsche und mache sich in der Küche über Speisen her.

Die Tierhalterin, die zwei Häuser weiter wohnte, bestritt, dass ihre Katze für diese Untaten verantwortlich war. Das Amtsgericht Ahrensburg wies die Klage der Hauseigentümerin gegen die Tierhalterin ab (49b C 505/21). Besuche freilaufender Katzen müssten in einer Umgebung mit vielen Einfamilienhäusern hingenommen werden, auch wenn sie zu geringfügigen Problemen führten.

Man könne Katzen nicht als "Stubentiger" im Haus oder ständig angeleint im Garten halten. Das wäre praktisch nicht umsetzbar und vor allem nicht artgerecht. Damit würde die klagende Hauseigentümerin allen Tierhaltern in der Nachbarschaft vorschreiben, dass sie ihre Katzen einsperren, also quasi "im Käfig halten" müssten: So eine Rechtsposition sei nicht schützenswert.

Dass Katzen ins Haus spazierten, könne die Frau ohne Weiteres verhindern, indem sie die Terrassentür nicht unbeobachtet offenstehen lasse. Dies und offen herumstehende Speisen provozierten natürlich Besuche durch neugierige Katzen. Dass es das "beklagte" Tier war, das für Schmutz und Schäden im Garten gesorgt habe, habe die Hauseigentümerin außerdem nicht beweisen können.

Anwohnerklage gegen Geflügelzuchtbetrieb

Hauseigentümerin muss sich mit den rundherum üblichen Gerüchen abfinden

In einem Umkreis von zwei Kilometern rund um das Wohnhaus im Außenbereich befinden sich zahlreiche gewerbliche Tiermastbetriebe, überwiegend für Geflügel. In rund 150 Metern Entfernung liegt ein Grundstück mit zwei Ställen für 13.000 Masthähnchen, die allerdings ab 2012 nicht mehr genutzt wurden. 2014 erlaubte der Landkreis dem Eigentümer dieses Grundstücks, die Ställe an einen Züchter von Junghennen zu verpachten.

Weil sie Gestank befürchtete, klagte Frau X, Eigentümerin des Wohnhauses, gegen die Baugenehmigung: In der Umgebung sei aufgrund des Strukturwandels die Landwirtschaft rückläufig, argumentierte sie, Stallgeruch also nicht mehr "ortstypisch". Noch dazu sei da eine gewerbliche Tierhaltungsanlage geplant, die ihr Grundstück intensiver beeinträchtigen würde als ein Bauernhof. Dies sei für Anwohner unzumutbar, zumal die Ställe mit veralteter Lüftungstechnik ausgerüstet seien.

Welche Geruchsimmissionen man als unzumutbar oder als akzeptabel bewerte, hänge von den Bedingungen im Einzelfall ab, erklärte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (1 LB 20/19). Im ländlichen Außenbereich seien Tiergerüche "ortsüblich": Was anderswo nicht mehr akzeptabel wäre, präge hier die Umgebung. Wohnen genieße hier von vornherein weniger Schutz. Das gelte unabhängig davon, ob die Gerüche von einer landwirtschaftlichen oder von einer gewerblichen Tierhaltungsanlage stammten.

Das Grundstück der Anwohnerin liege zwischen mehreren großen Zuchtbetrieben und sei damit bereits erheblich vorbelastet. Anders als Frau X behaupte, sei die Umgebung nach wie vor von Intensivtierhaltung geprägt und nicht von Wohnbauten. Nach übereinstimmender Schätzung der Sachverständigen würden sich die Immissionen durch den Junghennen-Stall im Rahmen des hier Zumutbaren (25% der Jahresstunden) bewegen. Das sei sicher lästig, aber nicht gesundheitsschädlich.

"Schädlichen Umwelteinwirkungen" im Sinne des Gesetzes werde die Anwohnerin also in Zukunft nicht ausgesetzt. Solange die Immissions-Grenzwerte nicht überschritten werden, spiele es auch keine Rolle, ob die Lüftung im Stall dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Darauf hätten die Nachbarn dann keinen Anspruch.

Bekannte sollte die Stute einer schwangeren Reiterin bewegen

Wird eine "Vertreterin" vom buckelnden Pferd abgeworfen, haftet die Tierhalterin

Eine Reiterin war schwanger. Deshalb bat sie eine Frau, die in demselben Reitstall Pferde stehen hat, sie möge doch gelegentlich ihre dreijährige Stute reiten, bis sie nach der Geburt wieder mit dem Reitsport beginnen könne. Die Bekannte und auch deren Mutter hatten die Stute schon geritten. Sie sagten zu — mit ungeahnten Folgen. Denn bei einem Ausritt buckelte die Stute plötzlich und warf die Mutter der Bekannten ab. Die Frau brach sich den Arm.

Ihre Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten (5.175 Euro) und verlangte anschließend den Betrag von der Tierhalterin: Sie müsse für die Folgen haften, wenn ihr Pferd Schaden anrichte. Die Pferdebesitzerin wies die Forderung zurück: Eigentlich habe sie ihr Pferd nicht der gestürzten Reiterin anvertraut, sondern deren Tochter. Die verletzte Frau habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, sie habe sich sozusagen "eigenverantwortlich gefährdet".

Darauf könne sich die Tierhalterin nicht berufen, urteilte das Landgericht Koblenz: Sie (d.h. ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung) müsse die Behandlungskosten erstatten (3 O 134/19). Das Gericht hatte die gestürzte Reiterin und deren Tochter vernommen. Danach war es davon überzeugt, dass die Tierhalterin darüber Bescheid wusste, dass sich auch die Mutter um das Tier kümmerte.

Dass der Unfall durch die typische Tiergefahr, also das unberechenbare "selbstgesteuerte" Verhalten des Pferdes, ausgelöst worden sei, stehe fest. Wie Zeugen bestätigten, habe die Stute plötzlich den Kopf zwischen die Beine genommen und mehrfach gebuckelt, bis sich die Reiterin nicht mehr habe im Sattel halten können. Von (Mit-)Verschulden der Reiterin sei nicht auszugehen: Das träfe nur zu, wenn die Frau gestürzt wäre, obwohl das Pferd tat, was sie wollte.

Doch die Stute sei dem Willen der Reiterin offenkundig nicht gefolgt. Die Frau reite seit 40 Jahren und habe das Pferd gekannt: Sie sei daher mit dem Ausritt keineswegs ein ungewöhnliches Risiko eingegangen, mit dem sie sich selbst in Gefahr brachte. Wer aus Gefälligkeit das Pferd einer anderen Reiterin bewege, verzichte damit auch nicht unausgesprochen auf Schadenersatzansprüche im Falle eines Unglücks — ein Verzicht, der letztlich sowieso nur der Tierhalterhaftpflichtversicherung der Pferdehalterin zugutekäme.