Tierhaltung

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Landwirt verpachtet Grundstück für eine Reithalle

Baubehörde untersagt deren Nutzung für eine Poloschule und Poloturniere

Ein Landwirt verpachtete 2020 ein Grundstück an die X-GmbH, die hier eine Reithalle und einen Pferdestall mit Boxen errichtete. Die Baubehörde hatte den Bau und den Betrieb eines Reitstalles mit Pferdezucht und Ausbildung für Pferde genehmigt. Doch 2022 beschwerten sich Nachbarn über "Events" mit großem Rummel auf dem Grundstück: Hier wurden im Rahmen der "European Arena Polo Tour" Poloturniere ausgetragen.

Die Baubehörde untersagte dies: Genehmigt sei die Ausbildung eigener Pferde in der Reithalle — Turniere seien davon nicht erfasst. Es liege auf der Hand, dass durch die An- und Abfahrt von Teams, Trainern und Tierpflegern, Rettungsdienst und Publikum eine hohe Verkehrsbelastung und weitaus mehr Lärm entstehe als durch Reitunterricht. Der Landwirt müsse dem illegalen Treiben ein Ende setzen. Für den Wiederholungsfall drohte die Behörde Zwangsgeld an.

Ohne Erfolg focht der Verpächter das Nutzungsverbot an. Das Verbot, die Reithalle gewerblich für eine Poloschule und für Poloturniere zu nutzen, sei rechtmäßig und das angedrohte Zwangsgeld von 3.000 Euro als Sanktion angemessen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (28 L 533/23). Laut Baugenehmigung seien in der Halle keine Sportveranstaltungen mit Publikum vorgesehen, entsprechend sei auch der Brandschutz dafür nicht ausgelegt.

Der Landwirt könne sich auch nicht darauf berufen, dass Reithalle und Pferdepension seinem Betrieb dienten, so das VG. Eine Pferdepension könne zwar landwirtschaftliche Tierhaltung darstellen, soweit das Pferdefutter auf eigenen Flächen erzeugt werde. Aber Polosport in einer Reithalle sei nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb da. Polounterricht mit "Stick & Ball", Turniere mit Siegerehrung, bei denen Teams in Sponsoren-Shirts auftreten und pro Team ein Nenngeld von 1.200 Euro für die Teilnahme fällig werde — das seien offenkundig gewerblich organisierte Events.

Für die Turnierveranstalterin X-GmbH bilde die Reithalle den Schwerpunkt unternehmerischer Tätigkeit im gewerblichen Sinn — wodurch auch der Verpächter gewerbliche Einnahmen erziele. Diese Nutzung der Halle sei illegal und auch nicht nachträglich genehmigungsfähig: Denn sie nehme keinerlei Rücksicht auf die Nachbarn oder auf Belange des Naturschutzes.

Polizeihund beißt Kind

Lässt der Hundeführer das Tier fahrlässig frei laufen, muss er persönlich für die Folgen einstehen

Ein Polizeibeamter war mit seinem Diensthund am Strand spazieren gegangen und hatte ihn dort von der Leine gelassen. Ohne besonderen Anlass fiel der Hund ein spielendes Kind an, biss es in den Kopf und in die Beine. Das Kind wurde sofort ärztlich behandelt, erlitt zum Glück keine dauerhaften Verletzungen bzw. Narben.

Das Land Schleswig-Holstein, Dienstherr des Polizeihundeführers, zahlte an die Mutter 2.000 Euro Schmerzensgeld. Diese Summe hatte die Frau im Namen des Kindes gefordert. Anschließend verlangte das Bundesland den Betrag vom Polizeibeamten: Er hafte persönlich für den Vorfall, weil er seine Pflichten als Hundeführer grob verletzt habe.

Das sah der Beamte anders: Er ließ es auf einen Rechtsstreit mit dem Dienstherrn ankommen. Das Landgericht Lübeck besichtigte den fraglichen Strandabschnitt, befragte die Mutter des Kindes und gab schließlich dem Bundesland Recht (15 O 81/22). Der Polizeibeamte habe grob fahrlässig gehandelt.

In der Freizeit dürfe der Hundeführer das Tier nicht frei laufen lassen. Das gelte jedenfalls dann, wenn unbeteiligte Dritte in der Nähe seien. Als der Beamte den Hund von der Leine ließ, seien Mutter und Kind nicht weit von ihm entfernt gewesen — er habe sie gar nicht übersehen können. Der Strandabschnitt sei sehr gut zu überblicken und kurz vor der Hundeattacke habe das Kind auf einem kleinen Steindeich balanciert.

Hunde müssten immer so geführt werden, dass von ihnen keinerlei Gefahr ausgehe. Dieses Gebot gelte selbstverständlich auch für Polizeihunde. Wenn ein Polizeihundeführer grob fahrlässig gegen diesen Grundsatz verstoße, müsse er persönlich für die Folgen geradestehen. (Der Beamte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Haftstrafen für Landwirte wegen Tierquälerei

Urteil des Landgerichts Memmingen im "Allgäuer Tierschutzskandal" ist rechtskräftig

Vor vier Jahren veröffentlichte eine Tierschutzorganisation ein Video, das Tierquälerei in Allgäuer Ställen zeigte und zu Ermittlungen gegen mehrere Betriebe führte. Darunter auch der Hof des Landwirts Johann H und seines 25 Jahre alten Sohnes Florian. Trotz wiederholter Mahnungen und Anordnungen des Veterinäramts hatten sie offensichtlich kranke Rinder nicht behandeln lassen.

Sie hielten ihre Tiere in einem überfüllten Stall mit viel zu wenig Liegeplätzen — der Kot stand darin bis zu einem halben Meter hoch. Das Landgericht Memmingen sprach von "verheerenden Bedingungen" und verurteilte die Landwirte im November 2022 wegen quälerischer Misshandlung von Nutztieren.

Gegen den Vater verhängte es eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus muss er 12.000 Euro an einen Gnadenhof überweisen. Mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung traf es den Sohn härter. Wohl auch deshalb, weil er acht Kälber mit einem ungeeigneten Gerät und ohne Schmerzmittel enthornt hatte.

Die Revision der beiden Angeklagten blieb erfolglos: Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil (1 StR 145/23). Die Landwirte hätten kranke Rinder entweder gar nicht oder viel zu spät von Tierärzten behandeln lassen. Die Tiere hätten daher länger anhaltende, erhebliche Schmerzen erdulden müssen, erklärten die Bundesrichter. Viele Rinder habe man am Ende notschlachten müssen.

Derartige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und gegen die Nutztierhaltungsverordnung seien mit "Betriebsblindheit" und Überforderung nicht zu entschuldigen, auf die die Landwirte sich berufen hätten. Über die Freiheitsstrafen hinaus dürften sie fünf Jahre lang keine "landwirtschaftlichen Nutztiere" mehr halten.

Schlachten von Freilandrindern

Wagyu-Züchter dürfen zwei Rinder durch Kugelschuss auf der Weide töten

Einmal mehr musste sich die Justiz mit der Frage "Kugelschuss oder Bolzenschuss?" befassen. Nebenerwerbslandwirte, die ihre Wagyu-Rinder ganzjährig im Freien halten, hatten 2021 vom Landkreis die Erlaubnis erhalten, zwei Rinder mit Kugelschuss auf der Weide zu töten. Ein Jahr später beantragten sie erneut eine Genehmigung, die der Landkreis jedoch diesmal mit Verweis auf Sicherheitsrisiken ablehnte.

Nur wenn das Schlachten im Standardverfahren mit Bolzenschuss Mensch oder Tier gefährde, dürfe ausnahmsweise der Kugelschuss angewandt werden, lautete die Auskunft. Doch die Rinderzüchter verfolgten ihr Anliegen weiter und bekamen vom Verwaltungsgericht (VG) Koblenz Recht (3 K 39/23.KO).

Rinder, die ganzjährig im Freien weideten, dürften durch Kugelschuss auf der Weide getötet werden, erklärte das VG. Die Ansicht des Landkreises, der Bolzenschuss sei generell dem Kugelschuss vorzuziehen, gehe fehl: Bei Freilandrindern sei vielmehr der Kugelschuss als das Regelverfahren anzusehen. Korrekt angewendet, sei diese Schlachtmethode nämlich mit weniger Schmerz und Stress für die Tiere verbunden.

Beim Bolzenschuss müsse man das Rind fixieren und ruhigstellen — das sei für Freilandrinder extrem belastend. Zudem bestehe bei dieser Methode stets die Gefahr einer fehlerhaften Betäubung. Daher dürfe der Landkreis die Erlaubnis für den Kugelschuss nicht verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im Prinzip vorlägen. Das sei hier der Fall: Die Rinder würden ganzjährig im Freien gehalten und der Züchter verfüge über den nötigen Sachkundenachweis.

Kein Geld vom Jobcenter für einen Hund

Tierhaltung gehört nicht zum Existenzminimum, das der Sozialstaat finanzieren muss

Schon seit vielen Jahren bezieht der arbeitslose Antragsteller Hartz-IV-Leistungen (jetzt: Bürgergeld). Beim Jobcenter beantragte er 2.000 Euro extra, weil er sich einen Hund anschaffen wollte, und zusätzlich 200 Euro im Monat für die Unterhaltskosten des Tieres. Da ihm das Jobcenter dafür kein Geld bewilligte, zog der Mann vor Gericht.

Ein Hund könne ihm Familie ersetzen und soziale Kontakte ermöglichen, so begründete der Hilfeempfänger seine Klage auf Kostenübernahme. Er brauche nach der Corona-Pandemie einen Begleiter als Hilfe, um die "schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation" auszugleichen. So ein Hund sorge zudem für eine "feste Tagesstruktur".

Die Klage scheiterte beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 9 AS 2274/22). Der Wunsch nach einem Tier begründe keinen Anspruch auf höhere Sozialleistungen, erklärte das LSG: Hundehaltung sei kein Bestandteil des Existenzminimums, das der Sozialstaat für Hilfsbedürftige gewährleisten müsse. Das Sozialgesetzbuch sehe keinen Mehrbedarf für Tierhaltung vor — es sei denn, es handle sich um einen ärztlich verschriebenen Therapiehund.

Der Langzeitarbeitslose habe sich aber bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt. Denn er benötige nach seiner eigenen Aussage keine "medizinische" Leistung, sondern einen "Begleithund" als Unterstützung bei Sozialkontakten. Soziale Kontakte könne er in seinem Wohnumfeld aber auch ohne Hund pflegen — zu Hundebesitzern und zu anderen Personen.

Trotz der corona-bedingten Isolationsvorschriften befinde sich der Hilfeempfänger auch nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, die er ohne Hund nicht bewältigen könne. Gesundheit und Leben seien nicht gefährdet.

Welcher Hund hat zugebissen?

"Hundetreffen": Wer die Tierhalterin an der Hand verletzte, war nicht aufzuklären

Frau X ging mit ihrem Golden Retriever spazieren und begegnete einem zwölfjährigen Mädchen, das mit seiner Bulldogge unterwegs war. Die nicht angeleinte Bulldogge stürmte auf den anderen Hund zu, den die Halterin an der Leine führte.

Mehrere Zeugen, darunter auch die Zwölfjährige, sagten später aus, die Bulldogge sei um den Retriever herumgesprungen. Doch niemand sah genau, von welchem Hund Frau X in die Hand gebissen wurde.

Mit einem Rettungswagen wurde sie ins Krankenhaus gebracht und erstversorgt. Nach einer Wundinfektion musste die Hundehalterin operiert werden, war lange arbeitsunfähig und kann die Hand bis heute nicht richtig bewegen. Frau X erklärte, die aggressive Bulldogge habe sie gebissen und verklagte die Mutter des Mädchens als (Mit-)Hundehalterin auf Schadenersatz und 5.000 Euro Schmerzensgeld.

Das Landgericht gab ihr Recht: Als Tierhalterin müsse die Mutter für den Schaden einstehen, der durch die Bulldogge entstanden sei. Dabei komme es letztlich nicht darauf an, welcher Hund Frau X nun wirklich gebissen habe. So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm (I-7 U 54/22). Wer der Beißer war, sei egal: Auf jeden Fall habe nämlich das für Tiere typische, unberechenbare Verhalten der Bulldogge die Verletzung verursacht.

Eine Interaktion der Hunde habe zwar durchaus stattgefunden. Der Golden Retriever habe die Bulldogge nur angeknurrt, aber auf diese Weise auch zu der "Auseinandersetzung" beigetragen. Diesen kleinen Beitrag ihres eigenen Tieres zum Unfall müsse sich die Verletzte anspruchsmindernd anrechnen lassen (mit 20 Prozent). Im Wesentlichen sei die Aggression jedoch von der Bulldogge ausgegangen.

Anders als die Bulldoggen-Halterin behaupte, treffe Frau X nicht deshalb eine Mitschuld am Hundebiss, weil sie die Leine des Retrievers nicht fallen ließ. Hätten die Hunde einen richtigen Kampf begonnen und Frau X hätte sich eingemischt, um sie zu trennen — wäre sie ein unnötiges Risiko eingegangen.

Doch in der konkreten Situation habe sie sich mit ihrem Verhalten nicht selbst gefährdet. Vielmehr wäre die Auseinandersetzung der Hunde wohl eher eskaliert, hätte sie auch den Retriever von der Leine gelassen. Wie Frau X dadurch den Biss hätte vermeiden können, sei nicht ersichtlich.

Ausgebüxtes Pferd rannte auf die Landstraße

Die Tierhalterin haftet für den beim Zusammenstoß mit einem Auto verursachten Schaden

An einem Februarabend führten Mitarbeiterinnen eines Reiterhofs auf einem Feldweg zwei Pferde am Zügel. Plötzlich rissen sich die Tiere los — vorneweg Pferd A, das direkt auf die nahegelegene Landstraße rannte. Hier stieß das Tier mit einem Audi zusammen. Das Pferd verletzte sich bei dem Aufprall, die linke Seite des Fahrzeugs wurde erheblich beschädigt.

Die Kaskoversicherung des Autofahrers ersetzte die Hälfte der Reparaturkosten, die Tierhalterhaftpflichtversicherung der Pferdebesitzerin die andere Hälfte. Am Ende kam es jedoch zum Streit über die Kosten des Mietwagens, den der Autofahrer während der Reparatur des Audi benötigt hatte.

Die Tierhalterin hafte für die Unfallfolgen, entschied das Amtsgericht Köln, also auch für die Mietwagenkosten (261 C 118/22). Unstreitig habe ihr Pferd A die Kollision und damit den Autoschaden verursacht. Wenn ein Pferd weglaufe, wirke sich die besondere Gefahr aus, die mit dem unberechenbaren, selbständigen Verhalten von Tieren typischerweise verknüpft sei. Für die Folgen hafteten Tierhalter unabhängig von eigenem Verschulden.

Dem Autofahrer sei kein Mitverschulden an dem Unfall vorzuwerfen. Er sei weder zu schnell gefahren, noch habe er gegen andere Vorschriften verstoßen. Zwar hätten die Zeuginnen behauptet, die Pferde seien auf der Straße gut sichtbar gewesen. Das sei jedoch nicht bewiesen. Zum Unfallzeitpunkt gegen 18.30 Uhr sei es schon fast dunkel gewesen und die Landstraße unbeleuchtet.

Dass der Audi-Fahrer mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren wäre, wenn er die Pferde rechtzeitig gesehen hätte, sei angesichts des damit verbundenen Unfallrisikos schwer vorstellbar. Zudem seien die Damen vom Reiterhof weit weg von der Straße und sehr aufgeregt hinter den Pferden hergelaufen. In so einer Situation das Geschehen auf der Straße verlässlich zu beobachten, dürfte schwierig sein.

Grundsätzlich gelte: Die Gefahr, die generell von Kraftfahrzeugen ausgehe und die deshalb bei Unfällen manchmal auch ohne Verkehrsverstoß des Fahrers zur Mithaftung führe, trete bei der Kollision mit einem Pferd (oder einem anderen großen Tier) vollständig hinter der Tiergefahr zurück. Die Straße sei nämlich für Fahrzeuge da, während Pferde dort nichts zu suchen hätten.

Hundehaltung erlaubt, Kaution erhöht

Kurzartikel

Verlangt der Vermieter einer Wohnung mit hochwertigem Parkett von den Mietern (zusätzlich zur dreifachen Nettokaltmiete) eine Kaution von 25 Euro pro qm, weil sie mit ihrem Mischlingshund einziehen, verstößt dies nicht gegen die gesetzliche Kautions-Obergrenze. Mit der Zusatzkaution eventuelle Schäden durch den Hund abzusichern, ist zulässig, weil mit der Erlaubnis zur Hundehaltung das Risiko von Parkettschäden deutlich steigt: Hunde können ihre Krallen nicht einziehen.

Umgangsrecht mit dem "gemeinsamen" Hund

"Beziehungs-Aus": Landgericht plädiert für ein Wechselmodell wie bei Scheidungskindern

Herr A und Herr B, die früher ein Paar waren, hatten sich während ihrer Beziehung einen Labradorrüden zugelegt. Nach der Trennung blieb der Hund bei Herrn A, doch Ex-Partner B wollte sich ebenfalls um das Tier kümmern. Von A verlangte er, ihm regelmäßigen Umgang mit dem Hund zu ermöglichen, mindestens im Zwei-Wochen-Rhythmus.

Sein ehemaliger Lebensgefährte wollte ihm diesen Wunsch nicht erfüllen. Begründung: Für Rudeltiere wie Hunde sei es besser, nur von einem der Partner betreut zu werden. Hunde bräuchten — ähnlich wie im Rudel — eine Hauptbezugsperson. Deshalb sei ihm das Tier allein zuzuweisen.

Das Landgericht Frankenthal konnte Herr A mit dieser Argumentation nicht überzeugen (2 S 149/22). Da die ehemaligen Partner den Hund gemeinsam angeschafft hätten, stehe B das Recht auf Umgang mit dem Tier zu, erklärte das Landgericht. Miteigentümer eines Hundes könnten voneinander verlangen, einer "Benutzungsregelung" zuzustimmen.

Hier müsse man nicht zwingend zwischen den beiden Miteigentümern eine "Entweder-oder-Entscheidung" treffen. Die von B geforderte Lösung sei absolut interessengerecht: Die Miteigentümer sollten sich abwechselnd jeweils zwei Wochen lang um den Hund kümmern. Dass so ein "Wechselmodell" das Wohl des Tieres gefährden könnte, sei nicht ersichtlich.

Pferd ging wegen Mähdrescher durch

Das Tier riss seine Urlaubsbetreuerin mit und verletzte sie: ein Arbeitsunfall?

Pferdeliebhaberin D war gerade arbeitslos und übernahm im Reiterhof einer Tierärztin einen Minijob als Stallhilfe. Diese bot ihr nach einigen Monaten eine weitere Aufgabe an: In einem Nachbarstall suche eine Reiterin jemanden, der während ihres Urlaubs ihr Pferd Z zwei- oder dreimal pro Woche spazieren führe. Frau D einigte sich mit der Reiterin: Sie sollte das Tier putzen und ausführen, aber nicht reiten, ihm bei den Rundgängen Trense und Hufschuhe anlegen.

Beim vierten Ausgang ging Frau D mit Z einen Flurweg entlang. Langsam fuhr ein Mähdrescher an ihnen vorbei. Als der Fahrer nach dem Überholen Gas gab, erschrak das Pferd, sprang davon, zog Frau D mit und trat ihr auf ein Bein. Die Pferdebetreuerin erlitt Quetschungen und einen Kreuzbandriss im linken Knie.

Von der Tierhalterin forderte sie Schmerzensgeld. Doch das Landgericht Bayreuth erklärte deren Haftung für ausgeschlossen: Für die Folgen des Arbeitsunfalls sei die landwirtschaftliche Unfallkasse zuständig.

Die Unfallkasse konnte hier allerdings keinen Arbeitsunfall erkennen und lehnte Leistungen ab: Frau D habe Spaß am Umgang mit Pferden, diesem Zweck habe auch der Spaziergang gedient. Wer in der Freizeit einem Hobby nachgehe, stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gegen diesen Bescheid gingen Frau D und die Reiterin nun gemeinsam vor — mit Erfolg beim Landessozialgericht Bayern: Es stufte den Sturz als Arbeitsunfall ein (L 117 U 168/21).

Frau D habe das Pferd nicht als abhängig Beschäftigte ausgeführt, ein reguläres Arbeitsverhältnis mit der Reiterin habe nicht bestanden. Hier sei aber von einer "arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit" auszugehen, wie sie üblicherweise von Pferdepflegern oder Stallgehilfen erledigt werde. Die Tierhalterin habe Frau D mit 50 Euro entlohnt, eine "arbeitnehmerähnliche Tätigkeit" setze allerdings nicht zwingend eine Bezahlung voraus.

Frau D habe sich an alle Vorgaben der Reiterin gehalten: an die empfohlenen Rundwege, an Dauer und Häufigkeit der Spaziergänge — natürlich je nach Wetter und Verfassung des Pferdes. Sie habe Z mit Trense und Hufschuhen ausgeführt. Allein der Umstand, dass Frau D Pferdeliebhaberin sei, bedeute nicht, dass sie mit Z nur in ihrem eigenen Interesse unterwegs gewesen sei: Das belege schon der Umstand, dass die gute Reiterin D das Pferd weisungsgemäß nicht geritten habe.

Hier handle es sich auch nicht um eine Gefälligkeit unter Reiterfreunden. Eine Sonderbeziehung, z.B. durch eine Reitbeteiligung oder die Mitgliedschaft in demselben Reitverein, würde eine "arbeitnehmerähnliche Tätigkeit" ausschließen. Die beiden Frauen hätten sich vor der Urlaubsbetreuung von Z jedoch nicht gekannt.

Vom Reisebüro schlecht beraten

Familie bricht Dubai-Flug ab, weil ihre Hunde nicht mit dem Passagierflugzeug einreisen dürfen

Eine Münchnerin wollte Silvester 2021 mit drei Familienangehörigen und ihren beiden Chihuahuas in Dubai feiern. In einem Reisebüro buchte sie Flüge von München über Zürich nach Dubai. Der Reisebüro-Mitarbeiterin teilte die Frau ausdrücklich mit, dass die Hunde im Passagierraum mitreisen sollten.

Kundin und Mitarbeiterin wussten nicht, dass das unmöglich war. Denn nach den Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) müssen Haustiere als deklarierte Fracht nach Dubai transportiert werden. Tierhalter dürfen Haustiere weder im Passagierraum, noch im Frachtraum eines Passagierflugzeugs mitnehmen.

Am Flughafen München teilte man der Familie nur mit, die Hunde seien ab Zürich nicht in der Kabine angemeldet — ohne den Grund dafür zu nennen. Die Reisenden flogen trotzdem nach Zürich. Erst dort erfuhr die Hundehalterin, dass Tiere grundsätzlich nicht in Passagiermaschinen nach Dubai einreisen dürfen. Daraufhin flog die Familie nicht weiter nach Dubai, sondern zurück nach München.

Die Münchnerin weigerte sich, dem Reisebüro die Flugtickets plus Vermittlungsgebühr zu bezahlen: Statt die Flüge selbst im Internet zu buchen, sei sie extra ins Reisebüro gegangen — nur um sicherzustellen, dass die Chihuahuas während des Fluges bei ihr bleiben könnten. Und dann diese Pleite!

Die Zahlungsklage des Reisebüros blieb beim Amtsgericht München erfolglos (114 C 8563/22). Der Auftrag habe gelautet, Flüge für die Kundin, ihre Angehörigen und ihre zwei Chihuahuas zu vermitteln. Dass es der Kundin sehr wichtig war, dass die Hunde in der Kabine befördert werden, habe die Reisebüro-Mitarbeiterin eingeräumt. Dann hätte sie die Flugtickets aber nicht kaufen dürfen, ohne vorher die Transportbedingungen für Tiere zu prüfen.

Dass die Einreise nach Dubai mit Haustieren im Passagierraum rechtlich ausgeschlossen sei, hätte sie ohne Weiteres feststellen können. Die Flugreise sei nicht so möglich gewesen wie gewünscht. Da es das Reisebüro versäumt habe, die Transportbedingungen für Hunde abzuklären, habe es seine Beratungspflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt. Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten und auf die Vermittlungsgebühr habe das Reisebüro daher nicht.

"Der einzige Tierarzt, der mit dem Endoskop operiert"

Auch für Tiermediziner gilt das ärztliche Werbeverbot

Ein Hamburger Tierarzt wurde in der Presse in einem ganzseitigen Bildbericht mit seinem Namen und seiner Adresse vorgestellt als "der einzige Tierarzt der Welt, der Hunde und Katzen mit dem Endoskop operiert" (einem Instrument zur Besichtigung des Körperinneren). Damit handelte er sich ein Urteil ein, das ihm die Mitarbeit an solchen Publikationen untersagte.

Das sei Reklame gewesen, stellte das Oberlandesgericht Hamburg fest und warf dem Tierarzt unlauteren Wettbewerb vor (3 U 54/94). Andere Tierärzte, die sich in gebotener Weise bei der Werbung zurückhielten, würden in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert, wenn man derartige Artikel zuließe. Das Standesrecht verbiete daher zu Recht jegliche Werbung. Auch wenn das Wettbewerbsrecht in diesem Punkt etwas liberalisiert worden sei: Das Verhalten des Tiermediziners sei zu missbilligen. Hier gehe es nicht um einen Bagatellfall, vielmehr seien die Interessen der Allgemeinheit ernsthaft betroffen.

Kampfflugzeug erschreckt Dressurpferd

Hengst stürzt in der Box: BRD haftet zu 80 Prozent für die Folgen eines Tornado-Tiefflugs

Der Überflug eines Tornado-Kampfflugzeugs wurde im Januar 2020 einem Dressurhengst zum Verhängnis, der auf einem niedersächsischen Reiterhof in seiner Pferdebox stand. Das Pferd geriet durch den plötzlichen Fluglärm so in Panik, dass es in der Box wild um sich schlug, stürzte und ein Beckentrauma erlitt. Die Verletzung war derart schwerwiegend, dass der Hengst dauerhaft reituntauglich blieb.

Die Reiterin forderte von der Bundesrepublik Deutschland als Flugzeughalterin und Dienstherrin des Piloten Schadenersatz. Das Landgericht Verden ging von einem Minderwert des Pferdes von 30.000 Euro aus und verurteilte die Bundesrepublik dazu, 80 Prozent des Schadens auszugleichen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies die Forderung der Reiterin nach einer günstigeren Haftungsquote zurück (14 U 114/22).

Das Landgericht habe ihren Anspruch um 20 Prozent gemindert, so das OLG, weil das für Tiere typische, unberechenbare Verhalten des Pferdes zu dem Unfall beigetragen habe. Vom Fluglärm abgesehen, sei niemand sonst am Unfall beteiligt gewesen. Das Pferd habe den Lärm nicht "einordnen" können, obwohl in dem Gebiet öfter Tiefflüge durchgeführt werden. Durch das Geräusch total erschreckt, habe sich der Hengst unkontrolliert in der Box bewegt und so selbst den Sturz mit-ausgelöst. Zusätzlich habe sich das Eigengewicht des Pferdes ausgewirkt und die Sturzfolgen verschlimmert.

Mit dem Ausgleich von 80 Prozent des Wertverlustes sei der Tiefflug als Unfallursache angemessen berücksichtigt. Ein Mitverschulden des Piloten durch einen zu niedrigen und damit besonders lauten Überflug sei nicht bewiesen. Allein der Umstand, dass der Tornado (nach den Radardaten der Bundeswehr) ca. 20 Meter tiefer geflogen sei als angemeldet, begründe nicht den Vorwurf fahrlässigen Verschuldens. Das sei bei derartigen Flugmanövern im "Messtoleranzrahmen".

Dass die Reiterin den Hengst eineinhalb Jahre später aufgrund von Koliken einschläfern lassen musste, hänge nicht mit dem Unfall zusammen. Und auch ihre Entscheidung, das Pferd weiterhin zu halten, obwohl schon kurz nach dem Sturz feststand, dass es irreversibel lahmte, könne sie nicht der Bundesrepublik anlasten.

Hund des Nachbarn attackiert Kater

Die Katzenbesitzerin verletzt sich beim Versuch, die Tiere zu trennen: Schmerzensgeld?

Im Winter räumten zwei Nachbarn gleichzeitig Schnee von ihren Grundstücken. Während Hauseigentümerin A und Hauseigentümer B Schnee schippten, schlich sich der Hütehund des Herrn B in den Garten von Frau A. Dort stürzte er sich auf den fauchenden Kater der Hauseigentümerin und wollte ihn packen. Sofort ging Frau A mit einem Besen dazwischen. Es gelang ihr auch, die Tiere zu trennen.

Dabei rutschte Frau A jedoch auf einer Eisschicht aus, die sich unter dem Neuschnee gebildet hatte. Sie verletzte sich an den Händen und am Kniegelenk. Dafür sollte sie der Hundehalter entschädigen. Der wies dieses Ansinnen allerdings weit von sich.

Sein Hund habe die Verletzungen von Frau A nicht verursacht, er sei ja nicht auf sie losgegangen, sondern auf den Kater, erklärte der Nachbar. Gesehen habe er nur, dass der Hund Schläge bekommen habe, gab Herr B vor Gericht zu Protokoll: Alles Weitere habe sich hinter der Hecke abgespielt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sprach der Katzenbesitzerin Schmerzensgeld zu (4 U 249/21). Tierhalter hafteten nicht nur für Verletzungen, die ihr Tier direkt verursache. Vielmehr gelte die Tierhalterhaftung auch in Fällen wie diesem: wenn also eine Person bei einer Tierattacke helfend eingreife und dabei verletzt werde. B müsse als Halter des Hütehundes — unabhängig von eigenem Verschulden — für die Verletzungen von Frau A geradestehen.

Dass Frau A den Hütehund grundlos geschlagen haben könnte, habe nicht einmal der Hundehalter behauptet, so das OLG. Sie kenne den Hund des Nachbarn schon lange und habe oft mit ihm gespielt. Frau A habe nur ihrem Kater zu Hilfe eilen wollen, als der Hund ihn angriff. Dass eine Katzenbesitzerin so reagiere, sei durchaus naheliegend — auch wenn es angesichts der Wetterbedingungen vielleicht objektiv nicht sehr schlau gewesen sei, auf die Tiere zuzuspringen.

(Da noch Belege zu der Art der Verletzungen fehlten, hat das OLG über die Höhe des Schmerzensgelds noch nicht entschieden.)

Hund hetzt alten Wallach

Die Hundehalterin muss Behandlungskosten weit über dem Wert des verletzten Pferdes ersetzen

Ein 24 Jahre alter Wallach graste friedlich auf einer ländlichen Pferdekoppel — bis eine Spaziergängerin mit ihrem Hund vorbeikam. Als der Hund auf die Weide lief, sprang das Pferd über den Weidezaun und flüchtete. Doch der Hund verfolgte den Wallach hartnäckig bis ins nächste Dorf. Bei der wilden Hetzjagd stürzte das Pferd mehrmals und verletzte sich schwer.

Der Pferdehalter, der sehr an dem alten Wallach hing, ließ ihn in einer Tierklinik für mehr als 14.000 Euro operieren. Von der Hundebesitzerin forderte er Schadenersatz für die Behandlungskosten. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle: Dass die Behandlungskosten den Wert des Pferdes um ein Vielfaches überstiegen, spiele hier keine Rolle (20 U 36/20).

Etwa 300 Euro sei das Pferd wert, hatte der gerichtliche Sachverständige erläutert. Eigentlich diene es nur noch als "Weidekamerad" auf der Pferdekoppel, d.h. als Gesellschaft für andere Pferde. Eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise komme hier nicht in Betracht, betonte dagegen das OLG: Menschen seien für Tiere als Mitgeschöpfe und schmerzempfindliche Lebewesen verantwortlich.

Der Wallach sei alt, vor dem Unfall aber gesund gewesen und für sein Alter "gut in Schuss". Daher habe der Tierarzt eine Operation für erfolgversprechend gehalten. Zu berücksichtigen sei hier vor allem die besonders enge Beziehung des Halters zu seinem ersten Pferd, auf dem er das Reiten gelernt habe. Der Besitzer habe den Wallach kurz nach dessen Geburt gekauft und lange geritten. Danach habe er ihn als Beistellpferd eingesetzt und auf keinen Fall verlieren wollen.

Die Hundehalterin müsse für den Schaden in voller Höhe aufkommen, auch wenn der Fluchtinstinkt des Pferdes mit zu dem Unfall beigetragen habe. Es habe sich aber nicht aufgrund der kurzen Panikreaktion verletzt, als es von Hund auf der Weide erschreckt wurde. Vielmehr habe der Hund den Wallach über die Koppel, über den Weidezaun und über die Straße bis hinein in die nächste Ortschaft "auf das Äußerste" getrieben. Angesichts dessen sei die Fluchtreaktion des Pferdes als Unfall(mit)ursache zu vernachlässigen.

Tierschutzverein stellt Zuchtbetrieb an den Pranger

Wer Unternehmer der Tierquälerei beschuldigt, muss ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben

Ein Tierschutzverein berichtete auf seinem Online-Presseportal über "Tierquälerei", "schockierende Zustände" und "tierschutzwidrige Nottötungen" in einem Kaninchenzuchtbetrieb. In dem Bericht wurden der Firmenname, der Standort des Betriebs und die gezüchtete Kaninchenrasse genannt. Vor der Publikation des Berichts hatten die Autoren die Gesellschafter des Zuchtbetriebs nicht angehört oder mit den Vorwürfen konfrontiert.

Die Kaninchenzüchter erreichten beim Landgericht ein vorläufiges Verbot: Solange die Vorwürfe nicht bewiesen seien, dürften der Tierschutzverein und dessen Vorsitzender über den Zuchtbetrieb nicht in einer Weise berichten, die es erlaube, den Betrieb zu identifizieren. Gegen das Verbot wehrte sich der Verein. Die Kaninchenzüchter müssten schon wegen des großen öffentlichen Interesses am Tierschutz wahrheitsgemäße Berichterstattung hinnehmen, argumentierten die Tierschützer.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart pochte jedoch auf die journalistische Sorgfaltspflicht (4 U 144/22). Daran müsse sich auch der Tierschutzverein halten, der für sich das Grundrecht der Pressefreiheit in Anspruch nehme — zumal der Vereinsvorsitzende selbst Journalist sei. Beim Hauptvorwurf der tierschutzwidrigen Tötung gehe es nicht um einen sicher feststehenden Sachverhalt, betonte das OLG, sondern um den bloßen Verdacht, dass eine Straftat vorliegen könnte.

Selbstverständlich gehöre es zu den Aufgaben der Medien, Fehlverhalten aufzuzeigen. Wenn es sich allerdings nur um einen Verdacht handle, müssten Journalisten besonders sorgsam vorgehen. Der Vorwurf einer Straftat wiege schwer und greife die persönliche Ehre der Beschuldigten an. Daher hätten die Tierschützer vor einer Veröffentlichung zumindest eine Stellungnahme der Unternehmer einholen müssen.

Wenn "Verdachtsberichterstattung" ermögliche, die Beschuldigten zu identifizieren, stelle dies einen rechtswidrigen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar - wenn man ihnen nicht zugleich die Möglichkeit einräume, die Vorwürfe zu widerlegen. Das gelte auch für die Kritik an Unternehmen.

Landwirt kämpft um Schießerlaubnis

Der Rinderzüchter und Jäger will seine Tiere "stressarm" selbst töten und schlachten

Ein Rinderhalter aus Niedersachsen beantragte bei der Waffenbehörde eine Schießerlaubnis, weil er die Tiere selbst mit Kugelschuss töten und schlachten wollte. Als Jäger hat er zwar sowieso Waffen und einen Waffenschein. Um seine eigenen Rinder auf der Weide erschießen zu dürfen, benötigt er aber laut Waffengesetz eine Extra-Genehmigung.

Die Waffenbehörde lehnte den Antrag ab und gab sich auch nach einem für den Jäger günstigen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht geschlagen: Da seien die Belange der öffentlichen Sicherheit nicht berücksichtigt worden, wandte die Behörde ein, z.B. die Gefahr von Querschlägern. Überhaupt sollten so "wenig Waffen wie möglich" im Volk unterwegs sein und ihr Gebrauch auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

Gefahren für Dritte könne die Waffenbehörde mit genauen Auflagen für die Schussabgabe vorbeugen, erklärte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg: Sie könne diese konkret vorgeben (11 LA 133/22). Hier gehe es nicht um das Anliegen des Gesetzgebers, den Waffengebrauch möglichst einzuschränken. Als Inhaber eines Jagdscheins besitze der Rinderhalter ohnehin ganz legal Schusswaffen und Munition. Es gebe keinen vernünftigen Grund, ihm die Schießerlaubnis zu verweigern.

Dass die Behörde abstreite, dass hier ein anzuerkennendes Interesse an der Genehmigung bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Der Landwirt habe vor Gericht anschaulich geschildert, dass die meisten Tiere seiner Herde, die er das ganze Jahr über im Freien halte, sehr scheu seien. Sie würden sich nur mit sehr großem Widerstand einpferchen oder transportieren lassen.

Der Rinderhalter wolle die Tiere möglichst stressfrei töten und das sei mit einem Kopfschuss, der sie auf der Weide unvermittelt treffe, am besten zu erreichen. Dass der Tierhalter als Landwirt, der das Fleisch seiner Rinder ausdrücklich mit dem Argument bewerbe, diese würden "stressarm geschlachtet", ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran habe, eine Schießerlaubnis zu bekommen, liege auf der Hand.

Deutsche Dogge biss anderen Hund tot

Das Tier wird als "gefährlicher Hund" eingestuft: Haltungsverbot für die Tierhalterin

Frau X hielt zwei Deutsche Doggen. Beide Hunde waren im Frühling 2022 in eine üble Beißerei mit anderen Hunden verwickelt. Eine Dogge biss den "Gegner" tot, die andere Dogge verletzte einen fremden Hund lebensgefährlich.

Die Kommune reagierte, indem sie die zwei Doggen als gefährliche Hunde einstufte, was einige Auflagen für das Halten solcher Tiere nach sich zieht. Unter anderem benötigen Halter dafür einen so genannten "Hundeführerschein", den Frau X nicht besaß.

Deshalb verbot ihr die Gemeinde das Halten der Doggen, ließ die Hunde abholen und in einer Tierpension unterbringen. Dort schlich sich jedoch der Lebensgefährte von Frau X heimlich ein und nahm die Doggen mit. Als die Polizei kurz darauf den Mann beim Spazierengehen mit den Doggen antraf und eine weitere Beißerei zu vermelden war, ordnete die Gemeinde erneut an, die Hunde "in Gewahrsam zu nehmen".

Zu Recht, befand das Verwaltungsgericht (VG) Trier und wies die Einwände der Tierhalterin zurück (8 L 3573/22.TR). Frau X pochte erfolglos darauf, dass der "Beißvorfall" im April 2022 durch andere Hunde provoziert worden sei. Ihre Doggen hätten nur ihr Revier und sich selbst verteidigt, hätten sich also artgerecht verhalten.

Dem widersprach das VG entschieden. Instinktives Territorialverhalten liege vor, wenn ein Hund einen "Eindringling" verbelle und verfolge. Der tödliche Biss sei jedoch keine artgerechte Verteidigung gegen einen Angriff oder auf ein bewusst herausforderndes Verhalten anderer Hunde gewesen, sondern ein Angriff mit absolut übersteigertem Aggressionspotential.

Auf keinen Fall sei es hinzunehmen, wenn Hunde auf ein Eindringen in ihr Territorium mit tödlichen oder lebensgefährlichen Attacken auf andere Tiere reagierten. Dass die Doggen als gefährliche Hunde eingestuft worden seien, sei daher gerechtfertigt. Auch die weiteren kommunalen Anordnungen seien nicht zu beanstanden.

Vom Hund ins Ohr gebissen

"Streicheln" begründet kein Mitverschulden am Hundebiss, wenn die Verletzte mit dem Tier vertraut war

Eine junge Frau besuchte ihre Freundin, man plauderte in der Küche. Ein Rottweiler-Rüde saß dabei, der dem Bruder der Freundin gehörte. Die Besucherin war mit dem Hund sehr vertraut, hatte schon oft mit ihm gespielt und gekuschelt. Doch als sie sich diesmal zu ihm hinunterbeugte und ihn am Kopf streichelte, schnappte der Rottweiler nach ihr und biss sie ins linke Ohr.

Die Wunde musste mit vielen Stichen genäht werden. Die Frau war über eine Woche arbeitsunfähig und klagt über anhaltende Schmerzen. Vom Tierhalter verlangte sie Entschädigung, doch der schob die Schuld auf die Verletzte: Sie habe den Hundebiss provoziert, weil sie den Hund beim Fressen gestört habe.

Das Landgericht Frankenthal konnte dagegen kein Verschulden der Frau erkennen und sprach ihr 4.000 Euro Schmerzensgeld zu (9 O 42/21). Grundsätzlich hafteten Tierhalter unabhängig von eigenem Verschulden für die Folgen, wenn ihr Haustier jemanden verletze (es sei denn, das Haustier werde beruflich eingesetzt, was hier nicht zutreffe).

Eigenes Fehlverhalten müsste sich die Verletzte zwar als Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen. Es stelle aber kein falsches Verhalten oder gar eine Provokation des Hundes vor, wenn man ihn streichle oder umarme. Das gelte zumindest dann, wenn eine Bekannte - wie hier - das Tier lange und gut kenne und wenn der Hund ihr gegenüber noch nie aggressives Verhalten an den Tag legte.

Alter Nagel im Huf

Dressurpferd lahmte nach dem Beschlagen durch den Hufschmied

Ein Gestüt für Vielseitigkeitssport hatte den Hufschmied bestellt, um vier Pferde frisch zu beschlagen. Nach dieser Prozedur wurde das Dressurpferd D sofort in die Box zurückgeführt. Am späten Nachmittag reinigte ein Mitarbeiter D’s Hufe und sattelte das Tier. Ein Mitglied der Geschäftsleitung unternahm mit dem Pferd einen leichten Ausritt von ungefähr einer halben Stunde.

Am nächsten Morgen wurde das Tier am Stallboden liegend vorgefunden: D konnte das vordere rechte Bein nicht mehr belasten. Ein Mitarbeiter untersuchte das Bein und entdeckte im Hufstrahl einen alten, ungefähr 3,5 Zentimeter langen Nagel, den er entfernte. Anschließend wurde die Verletzung in einer Pferdeklinik behandelt.

Die Inhaberin des Gestüts veranschlagte die Kosten auf 33.700 Euro und verlangte dafür vom Hufschmied Schadenersatz: Bevor er das Dressurpferd beschlagen habe, habe es nie Probleme mit den Hufen gehabt. Für die Verletzung sei der Hufschmied verantwortlich, weil er so schlampig arbeite. Offenbar habe er Nägel auf den Boden fallen und dort liegen lassen. Andernfalls hätte D nicht auf einen Nagel treten können.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage der Pferdebesitzerin ab (3 O 80/21). Sie behaupte, D sei beim Beschlagen der Hufe in den alten Nagel getreten, der sich in den Hufstrahl gebohrt habe. Ein Verschulden des Hufschmieds sei jedoch nicht bewiesen, so das Landgericht, vielmehr gebe es daran begründete Zweifel. Denn zwischen dem Beschlagen und dem Ausritt am Nachmittag habe ein Gestütsmitarbeiter die Hufe des Tieres ausgekratzt. Ihm hätte der Nagel auffallen müssen.

Daher stehe nicht mit Sicherheit fest, dass sich das Dressurpferd schon vor dem Ausritt verletzt habe. Dass der "unordentliche Arbeitsplatz" bzw. die schlampige Arbeitsweise des Hufschmieds die Verletzung verursacht habe, sei möglich. Dass sich D den Nagel anderswo auf dem Gestüt oder auf dem Gelände eingetreten habe, sei aber ebenso wahrscheinlich. Da die Verantwortung des Hufschmieds nicht zweifelsfrei erwiesen sei, müsse er für die Behandlungskosten nicht haften.