Hauptberuflich ist der Mann Flugkapitän. Wenn er nicht fliegt, spielt er am liebsten Karten — das scheint noch lukrativer zu sein als sein wohldotierter Job. Jedenfalls meldete sich 2009 die Steuerfahndung beim Finanzamt und teilte mit, der Flugkapitän nehme seit Jahren an Pokerturnieren teil und habe dabei insgesamt eine Million Dollar (!) Preisgelder eingeheimst.
Nach Ansicht der Steuerfahnder war der Mann als Berufskartenspieler einzustufen und die Preisgelder als gewerbliche Einkünfte. Die Höhe des Gewinns aus Pokerturnieren schätzten sie mithilfe einer Poker-Datenbank im Internet (The Hendon Mob Poker Database) für das Jahr 2008 auf 73.508 Euro. Diesen Betrag sollte er laut Einkommensteuerbescheid 2008 versteuern. Gegen diesen Bescheid klagte der Flugkapitän: Pokern sei sein Hobby, das betreibe er nicht, um Geld zu verdienen. Außerdem müssten Gewinne aus Glücksspielen sowieso nicht versteuert werden.
Mit dieser Argumentation hatte der Pokerspieler jedoch vor Gericht keinen Erfolg. Jede selbständige und nachhaltige Beschäftigung, mit der ein Steuerzahler "am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme" und die mit der Absicht ausgeführt werde, Gewinn zu erzielen, sei als gewerblich einzustufen, so der Bundesfinanzhof (X R 43/12). Auf ein Glücksspiel wie zum Beispiel eine Lotterie treffe das in der Tat nicht zu. Doch Pokern sei kein reines Glücksspiel, sondern eine Mischung aus Zufall und Elementen von Geschicklichkeit.
Zumindest in den vom Flugkapitän praktizierten Varianten "Texas Holdem" und "Omaha" komme es auf die Geschicklichkeit des Spielers an. Dabei profitiere er auch von der mathematischen Ausbildung für Piloten, die seine spielerischen Fähigkeiten erhöhe. Im Gegensatz zu einem Durchschnittsspieler könne er den Ausgang von Pokerspielen sehr wohl beeinflussen. Der Erfolg im Spiel, also die Preisgelder, hänge sogar überwiegend von seinem Geschick ab.
Auch die Art und Weise, wie sich der Pilot als Turnierpokerspieler betätige, spreche für gewerbliche Einkünfte. Sie sei nachhaltig und offenkundig einträglich. Als Teilnehmer eines Pokerturniers biete er den Veranstaltern an, seine Fähigkeiten öffentlich zu demonstrieren und diese stellten als Gegenleistung Preisgeld in Aussicht, dessen Höhe von der Platzierung abhänge. Darüber hinaus vermarkte der Pokerspieler seinen Erfolg, indem er Pokerspiele im Fernsehen kommentiere, als Autor eines Poker-Internetblogs und mit einer Poker-Schulungs-DVD.
Zweifellos spiele er nicht nur um des Geldes willen, dieser Betätigung liege sicher auch Spielleidenschaft zugrunde. Trotzdem sei sie als gewerblich anzusehen: Dafür reiche es laut Einkommensteuergesetz aus, wenn die "Gewinnerzielungsabsicht" zumindest einen Nebenzweck der Betätigung darstelle. Nach diesem Urteil des Bundesfinanzhofs wird der Pokerspieler wohl seine Preisgelder künftig mit dem Fiskus teilen müssen.