Steuern

Witwe überträgt ihrer Tochter das Eigenheim

Nutzt der erbende Ehepartner die geerbte Immobilie nicht selbst, entfällt die Befreiung von der Erbschaftssteuer

Das Hausgrundstück hatte den Eheleuten gemeinsam gehört. Als der Ehemann starb, erbte die Frau seinen Hausanteil und wurde Alleineigentümerin des Einfamilienhauses. Für den geerbten Miteigentumsanteil setzte das Finanzamt keine Erbschaftssteuer fest: Denn wenn ein Ehepartner eine Immobilie erbt und auch danach selbst bewohnt (mindestens zehn Jahre!), bleibt der Erwerb steuerfrei.

Wenig später übertrug die Witwe das Hausgrundstück ihrer Tochter. Beim Notar wurde vertraglich vereinbart, dass ihr ein lebenslängliches Wohnrecht im Eigenheim zustand (juristisch: "Nießbrauch"). Als das Finanzamt davon erfuhr, änderte es den Steuerbescheid: Da die Erbin das Eigentum am Einfamilienhaus aufgegeben habe, entfalle die Steuerbefreiung. Die Witwe müsse für den Erwerb der halben Immobilie Erbschaftssteuer zahlen.

Dagegen klagte die Witwe und pochte darauf, dass die Steuerbefreiung — laut Erbschaftssteuergesetz — nicht davon abhänge, ob sie Hauseigentümerin der geerbten Immobilie bleibe. Sondern davon, ob sie das Familienheim weiterhin selbst nutze. Und das sei der Fall, denn sie habe sich Wohnrecht zusichern lassen. Diese Argumentation verfing beim Finanzgericht Münster nicht (3 K 3757/15 Erb).

Das Gesetz fordere nicht explizit, dass der Erbe Eigentümer der Immobilie bleiben müsse, räumte das Finanzgericht ein. Doch der Sinn der Steuerbefreiung spreche dafür: Immobilienerben ohne Geldvermögen sollten nicht gezwungen sein, das Familienheim zu verkaufen — nur um die Erbschaftssteuer bezahlen zu können. Sie sollten die Möglichkeit haben, die Immobilie zu nutzen. Und das sei nun einmal verknüpft mit der Eigentümerstellung.

Wer das Eigentum an der Immobilie übertrage und sich "Nießbrauch" vorbehalte, verfolge nicht unbedingt die Absicht, weiterhin im Familienheim zu leben. Wohnrecht beinhalte auch das Recht, die Immobilie oder Teile davon zu vermieten. Deshalb sah das Finanzgericht keinen Grund mehr für die Steuerbefreiung: Dass die Witwe das Familienheim selbst bewohne, sei zwar möglich, stehe aber nicht fest. (Die Witwe hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.)

Dienstreisen mit Privatflugzeug

Sind Reisekosten von 17.000 Euro als Werbungskosten steuerlich absetzbar?

Der angestellte Geschäftsführer einer GmbH war oft dienstlich auf Reisen und benutzte als passionierter Hobbypilot dabei gerne sein Privatflugzeug. Bei der Einkommensteuererklärung für 2010 wollte er Reisekosten von 17.000 Euro steuermindernd geltend machen. Da spielte allerdings das Finanzamt nicht mit. Auch die Klage des Geschäftsmannes und seiner Ehefrau gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos.

Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies den Rechtsstreit ans Hessische Finanzgericht zurück und erläuterte die Kriterien für die Entscheidung (VI R 37/15). Wenn es um den Werbungskostenabzug von berufsbedingten Reisen gehe, komme es nicht darauf an, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige benutzt habe. Das könne er/sie frei wählen. Allein aus der Tatsache, dass der Steuerzahler mit seinem Privatflugzeug gereist sei, sei also nicht abzuleiten, dass er mit den Reisen in erster Linie private Interessen verfolgt habe.

Zweifelhaft sei aber, ob die Kosten angemessen waren. Maßstab dafür sei die Frage: Hätte ein vernünftiger und gewissenhafter Steuerzahler so viel ausgegeben? Wohl kaum. Dass der Geschäftsführer den Privatjet anderen Verkehrsmitteln vorgezogen habe, dürfte wohl auf seine Begeisterung fürs Fliegen zurückzuführen sein, so der BFH. Ohne diese Vorliebe wäre es schwer zu erklären, dass er die Flugkosten selbst getragen habe, obwohl ihm die Arbeitgeberin alle übrigen Reisekosten erstattete (Linienflüge, Bahn- und Autofahrten).

In einem Betrieb von dieser Größe sei es nicht üblich, dass angestellte Geschäftsführer ihre Geschäftspartner mit dem Privatflugzeug aufsuchten. Dass der Geschäftserfolg des Betriebs von derartigem Repräsentationsaufwand abhänge, sei ebenfalls nicht anzunehmen. Auch die Zeitersparnis überzeuge als Argument für das Privatflugzeug nicht so richtig: Denn in der Bahn oder während eines Linienflugs könne der Geschäftsführer arbeiten — als Pilot nicht.

Eine erneute Prüfung des Falles dürfte wohl zu dem Ergebnis führen, dass hier ein unangemessen hoher Aufwand für Dienstreisen getrieben wurde. Sollte das Hessische Finanzgericht zu diesem Schluss kommen, werde es den Anteil der Reisekosten ermitteln müssen, der akzeptabel gewesen wäre. Nur der Mehraufwand für das Privatflugzeug sei nicht zu berücksichtigen.

Behinderte Arbeitnehmerin benachteiligt?

Entschädigt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterin für Diskriminierung, ist der Betrag steuerfrei

Das Amt für soziale Angelegenheiten in Landau hatte eine Einzelhandelskauffrau als (zu 30 Prozent) körperbehindert eingestuft. Einige Wochen später kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis "aus personenbedingten Gründen". Dagegen klagte die Arbeitnehmerin und forderte zugleich Entschädigung: Letztlich sei der Grund für die Kündigung ihre Behinderung gewesen, das Unternehmen habe sie also wegen ihres Handikaps diskriminiert.

Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich beendet. Der Arbeitgeber bestritt zwar, dass er die Frau wegen ihrer Behinderung benachteiligt hatte. Dennoch erklärte er sich bereit, ihr — gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) — eine Entschädigung von 10.000 Euro zu zahlen.

Da handle es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, fand das zuständige Finanzamt, und verlangte für diesen Betrag Lohnsteuer. Damit wollte sich die Einzelhandelskauffrau nicht abfinden und ihre Klage gegen den Steuerbescheid hatte beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Erfolg (5 K 1594/14).

Mit den 10.000 Euro habe der Arbeitgeber nicht etwa einen finanziellen Schaden ausgeglichen (wie z.B. den entgangenen Arbeitslohn), stellte das Gericht fest. Eine Entschädigung gemäß AGG stelle vielmehr eine Wiedergutmachung dafür dar, dass die behinderte Angestellte diskriminiert wurde. So eine Entschädigung sei nicht als Arbeitslohn einzustufen und steuerfrei. Dass der Arbeitgeber die Diskriminierung geleugnet habe und behaupte, er habe sich trotzdem auf einen Vergleich eingelassen, ändere daran nichts.

Jäger wehrt sich gegen Jagdabgabe

Die rheinland-pfälzische Sonderabgabe für Jäger ist verfassungsgemäß, weil das Geld ihren Sonderinteressen dient

Als ein Jagdpächter seinen Jagdschein um drei Jahre verlängern ließ, knöpfte ihm der Landkreis nicht nur die dafür fällige Gebühr ab (32 Euro), sondern zusätzlich 160 Euro Jagdabgabe. Diese Sonderabgabe kassiert Rheinland-Pfalz von den Jägern, um das Jagdwesen zu fördern. Das Geld wird z.B. für die Verhütung von Wildschäden, für "jagdbezogene wissenschaftliche Forschung", für einschlägige Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt. So steht es im Jagdgesetz des Bundeslandes.

Der Jagdpächter hielt diese Praxis für verfassungswidrig und zog dagegen vor Gericht: Die Bundesrepublik Deutschland habe das Jagdwesen gesetzlich geregelt, ohne mit dem Ausstellen des Jagdscheins eine Jagdabgabe zu verknüpfen. Dem Bundesland fehle da die Gesetzgebungskompetenz, so der Einwand des Jagdpächters. Außerdem werde mit den Jägern hier eine gesellschaftliche Gruppe besonders belastet, was nicht gerechtfertigt sei.

Doch das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatte gegen die Sonderabgabe keine Bedenken und wies die Klage des Jagdpächters ab (8 A 10578/16.OVG). Das rheinland-pfälzische Landesjagdgesetz weiche nicht vom Bundesjagdgesetz ab. Die Sonderabgabe werde zwar zusammen mit der Gebühr für den Jagdschein erhoben, die Zahlung sei aber keine zusätzliche Bedingung für das Ausstellen eines Jagdscheins.

Das Bundesverfassungsgericht habe eine wesentliche Bedingung für Sonderabgaben formuliert: Wenn eine bestimmte gesellschaftliche Gruppe über die allgemeine Steuerlast hinaus herangezogen werde, um Fördermaßnahmen zu finanzieren, müssten diese im Interesse der Gruppe liegen. Diese Bedingung erfülle die Jagdabgabe. Denn das Bundesland Rheinland-Pfalz fördere damit das Jagdwesen. Die im Gesetz formulierten Ziele entsprächen dem Interesse der Jagdscheininhaber, die Einnahmen würden auch tatsächlich für die Jägerschaft verwendet.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das Oberverwaltungsgericht gegen sein Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

"ek-steuer.de"

Steuerkanzlei kann die Domain "ek-steuer.de" nicht als Marke schützen lassen

Ein Steuerberater wollte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Internetadresse "ek-steuer.de" als Marke für seine Kanzlei schützen lassen: für Dienstleistungen wie Steuerberatung, Erstellen von Steuergutachten etc.

Der Antrag wurde von der Markenbehörde abgelehnt: Steuerfachleute und potenzielle Mandanten würden bei der Domain "ek-steuer.de" sofort an einen Internetauftritt denken, der sich mit Fragen rund um die Einkommensteuer befasse. Viele Kanzleien verbreiteten solche Informationen: Niemand würde diese Marke als Hinweis auf einen bestimmten Dienstleister verstehen.

Dagegen protestierte der Steuerberater: Dass die Adressaten "ek-steuer.de" als Abkürzung für Einkommensteuer auffassten, treffe schlicht nicht zu. Unter Steuerexperten mache man sich damit sogar lächerlich, denn die offizielle Abkürzung für Einkommensteuer laute "ESt". Daher sei "ek-steuer.de" durchaus geeignet, auf seine Kanzlei hinzuweisen und seine Dienstleistungen von denen anderer Steuerberater zu unterscheiden.

Doch das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung der Markenbehörde (29 W (pat) 13/16). Das angesprochene Publikum werde in der fraglichen Domain wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf den Anbieter der Dienstleistungen erkennen. Es komme nicht darauf an, ob unter Fachleuten nur die "richtige" Abkürzung "ESt" gebräuchlich sei. Jedenfalls werde außerhalb der Fachkreise "ek" oder "EK" häufig als Abkürzung für "Einkommen" verwendet. Das gelte umso mehr in Kombination mit dem Wort "Steuer".

Die Patentrichter belegten dies mit dem Abkürzungshandbuch für Bibliotheken und mit diversen Internetadressen (von der Schuldnerberatung über landwirt.com bis hin zu chefkoch.de).

Daher werde das Publikum diese Domain nur als anpreisende Angabe zur Art der Dienstleistungen ansehen, so das Gericht: Beratung zur Einkommensteuer sei Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen, der Internetauftritt biete Informationen dazu. Das gehöre zum selbstverständlichen Angebot jeder Steuerkanzlei, ein Unterscheidungskriterium sei das nicht.

Die "Nacht der Nächte" (2)

BFH: Die Kostümparty eines Karnevalsvereins wird nicht als Brauchtumspflege steuerbegünstigt

Der Einfluss regionalen Brauchtums — im konkreten Fall geht es um die rheinische Karnevalskultur — auf die Justiz scheint nicht von der Hand zu weisen:

Das Kölner Finanzgericht hatte der Karnevalsgesellschaft Alt-Paffrath aus Bergisch Gladbach Recht gegeben, die für Umsätze bei ihrer Kostümparty "Nacht der Nächte" nur den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent zahlen wollte. Begründung: Dabei handle es sich um Brauchtumspflege, die vom Staat gefördert werde (Urteil vom 20.8.2015 — AZ.: 10 K 3553/13, OnlineUrteile-Artikel Nr. 54420).

Doch das oberste deutsche Finanzgericht in München, der Bundesfinanzhof, hat dieses Urteil völlig humorlos aufgehoben und den Karnevalsverein dazu verurteilt, Körperschaftssteuer und den normalen Umsatzsteuersatz zu zahlen (V R 53/15). Bei einer Feier wie der "Nacht der Nächte" ständen moderne Partyelemente im Vordergrund, fanden die Münchner Richter.

Das habe nichts mit rheinischer Karnevalstradition und Brauchtum wie Prinzengarde oder Ordensverleihungen zu tun - auch wenn gelegentlich solche traditionellen Elemente wie Tanzmariechen vorkämen. Vorwiegend werde hier zu Massenhits von Schlagersängern getanzt, die ebenso gut auch beim Ballermann auf Mallorca gespielt werden könnten. Deshalb könne es für diese Tanzveranstaltung keine Steuervergünstigung geben.

Landwirtin muss Schwager "abfinden"

Hoferbin muss Ansprüche aus einem Erbvertrag trotz erheblicher Steuerlast erfüllen

1969 hatten die Eigentümer ihrem älteren Sohn A den Bauernhof übergeben. Die Eltern regelten gleichzeitig per Erbvertrag die Ansprüche des jüngeren Sohnes B. Als Abfindung sollte er ein Hausgrundstück erhalten und obendrein (damals landwirtschaftlich genutzte) Grundstücke aus dem Hofbesitz. Lastenfrei sollten dem B 3.750 qm Grund zufallen, allerdings erst dann, wenn er "bebauungsreif" wäre. Das trat erst viele Jahre später ein, durch einen Bebauungsplan von 2004.

2002 starb der ältere Bruder, den Hof erbte die Witwe. Erst 2013 forderte Schwager B von ihr die Grundstücke. Die Hoferbin sträubte sich und verwies auf die erhebliche Steuerlast, die dann auf sie zukäme: Nähme sie die Flächen aus dem steuerlichen Betriebsvermögen heraus, zähle dies "buchhalterisch" als Gewinn. Dafür müsste sie an den Fiskus alles in allem 445.000 Euro Einkommensteuer zahlen, die sie aus dem Hofbetrieb nicht erwirtschaften könne.

Die Steuer zu zahlen, wird der Landwirtin nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nicht erspart bleiben (10 W 208/15). Der Anspruch ihres Schwagers sei rechtswirksam zwischen Söhnen und Eltern vereinbart worden. Die Erbin des A müsse den Vertrag erfüllen, so das OLG, und dem Schwager den Grundbesitz lastenfrei und unentgeltlich übereignen. Daran ändere auch die steuerliche Belastung nichts.

Der Abfindungs- und Erbvertrag enthalte keine Klausel, die eine Vertragsanpassung in ihrem Sinne rechtfertigen könnte. Bereits 1969 sei absehbar gewesen, dass es aufgrund der Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Verkehrswert zu einer hohen Steuerlast kommen würde, wenn die zur Abfindung zählenden Grundstücke aus dem Hofvermögen herausgenommen würden. Trotzdem sollte B die (künftige) Steuer laut Vertrag nicht mittragen, sondern den Grund "lastenfrei" bekommen.

Die Lastenverteilung sei also so gewollt und auch nicht ungerecht. Immerhin habe Hofübernehmer A die Grundstücke über Jahrzehnte — bis zur Baureife — landwirtschaftlich nutzen können. B dagegen habe sich damals mit einem Anspruch begnügt, von dem 1969 niemand gewusst habe, ob ihn der Hofeigentümer jemals erfüllen müsse. Tatsächlich sei die Baureife auch erst 35 Jahre nach dem Erbvertragsschluss eingetreten.

Als sich abzeichnete, dass sie den Grund würde übereignen müssen, habe die Hofeigentümerin dafür Rücklagen bilden können. Sie hätte die Steuerlast auch vermindern können, wenn sie Teilflächen früher dem Betriebsvermögen entnommen hätte. Im Übrigen habe die Gemeinde weitere 13.500 qm Fläche aus dem Hofbesitz als Bauland ausgewiesen, die sie verwerten könne, um die Steuerlast auszugleichen.

Jagdsteuer falsch berechnet

Berechnungsgrundlage für die Jagdsteuer darf nur die tatsächlich gezahlte Jagdpacht sein

Die Pächterin zweier Jagdbezirke im Rhein-Lahn-Kreis focht die Steuerbescheide des Landkreises an: 1.103 Euro bzw. 1.372 Euro Jagdsteuer sollte sie für ihre Bezirke berappen. Die Höhe der Steuer richtete sich nach dem durchschnittlichen Pachtpreis vergleichbarer Jagdreviere im Landkreis.

Das entsprach der Satzung des Landkreises. Gemäß Satzung sollte die Steuerbehörde so vorgehen, wenn die tatsächlich gezahlte Jahresjagdpacht eines Pächters — die an sich für die Höhe der Jagdsteuer maßgeblich ist — um mehr als 20 Prozent niedriger lag als die durchschnittliche Jahresjagdpacht der Reviere im Landkreis.

Diese Regelung widerspreche dem Kommunalabgabengesetz, kritisierte die Jagdpächterin. Laut Gesetz dürfe die Jagdsteuer höchstens 20 Prozent der Jahresjagdpacht betragen. Diese Obergrenze habe der Landkreis mit seinem Besteuerungsmaßstab bei den Steuerbescheiden für ihre Jagdbezirke überschritten.

So sah es auch das Verwaltungsgericht Koblenz: Die Pächterin müsse nur 739,47 Euro bzw. 919,90 Euro Jagdsteuer zahlen (5 K 224/16.KO). Was darüber hinausgehe, sei rechtswidrig. Der (Landes-)Gesetzgeber habe als Maßstab für die Steuer auf verpachtete Jagden verbindlich festgelegt, dass sie bei 20 Prozent der Jahresjagdpacht liegen solle. Von dieser gesetzlichen Vorgabe dürften Kommunen bzw. Landkreise nicht abweichen.

Ausnahmen davon, die sich zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirkten, seien nur auf Basis anderer Gesetze zulässig. So eine gesetzliche Grundlage existiere jedoch nicht. Daher müsse der Landkreis die Jagdsteuer nach der tatsächlich gezahlten Jahresjagdpacht berechnen und nicht nach dem Durchschnittswert. Das gelte auch dann, wenn die konkret vereinbarte Jagdpacht deutlich unter der durchschnittlich verlangten Pacht liege. (Der Landkreis hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Selbstbehalt in der Krankenversicherung

Sind Krankheitskosten vom Versicherten selbst zu tragen, weil er Selbstbehalt vereinbart hat, gibt’s dafür keinen Steuerabzug

Mit einer privaten Krankenversicherung hatte ein Familienvater für sich und seine Töchter einen Tarif mit Selbstbehalt vereinbart. Dafür zahlte er geringere Versicherungsbeiträge. Die Krankheitskosten, die er deswegen übernehmen musste, wollte er bei seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Diese Kosten als Sonderausgaben von der Steuer abzuziehen, komme nicht in Frage, erklärte das Finanzamt. So sah es auch das Finanzgericht Köln und wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt (X R 43/14). Einerseits seien Krankheitskosten zwar eine außergewöhnliche Belastung für den Steuerpflichtigen, räumte der BFH ein.

Andererseits überstiegen die Ausgaben wegen der hohen Einkünfte des Steuerzahlers die zumutbare Eigenbelastung nicht. Daher sei der Selbstbehalt steuerlich nicht zu berücksichtigen. Der Steuerzahler könne sich auch nicht darauf berufen, dass laut Verfassung das Existenzminimum steuerfrei bleiben müsse. Denn dieser Verfassungsgrundsatz garantiere keinen Lebensstandard auf Sozialversicherungsniveau, sondern nur den Lebensstandard auf Sozialhilfeniveau.

Heilkunde oder steuerpflichtiger Hokuspokus?

Geistheilerin muss Umsatzsteuer zahlen: Ihre Tätigkeit ist keine steuerfreie Heilbehandlung

Ein Unbekannter informierte das Finanzamt darüber, dass eine so genannte Geistheilerin, die in der Schweiz lebt, in Deutschland Seminare zu esoterischen Praktiken anbot. Was sie dabei einnahm, versteuerte sie hierzulande nicht. Als die Finanzbehörde nachhakte, erklärte die Dame, ihre Tätigkeit sei mit der eines Heilpraktikers vergleichbar und deshalb von der Umsatzsteuer befreit.

Sie sei anerkannte "Heilerin" und biete in erster Linie Ausbildungsseminare an, z.B. zu "mentaler Rückenbegradigung", spirituellen Therapien, Heilgebeten, Handauflegen etc. Die Heilbehandlung stehe im Vordergrund. Ihr Entgelt orientiere sich an den Kosten des Seminarraums, den Reise- und Übernachtungskosten.

Heilbehandlung sei das nie und nimmer, fand das Finanzamt und setzte Umsatzsteuer fest. Die Klage der Geistheilerin gegen diese wenig spirituelle Maßnahme scheiterte beim Finanzgericht Baden-Württemberg (14 K 1338/15).

Von der Umsatzsteuer befreit seien nur ärztliche (oder ähnliche) Leistungen, so das Finanzgericht, und die setzten eine entsprechende Berufsqualifikation voraus. Daran fehle es hier, wie den eigenen Aussagen der Geistheilerin zu entnehmen sei: Ihre Fähigkeit zum Heilen beruhe auf Talent und sei kein Resultat einer beruflichen Ausbildung, darauf lege sie ja Wert.

Heilbehandlung bedeute: Ein Mediziner (Heilpraktiker, Therapeut) stelle dem Patienten eine Diagnose und versuche, dessen Krankheit zu heilen oder wenigstens Beschwerden zu lindern. Doch die Geistheilerin habe keine therapeutischen Zwecke ihrer Maßnahmen darlegen können. Ebenso wenig gehe aus ihren Rechnungen hervor, dass sie Diagnosen erstellt oder Krankheiten therapiert habe. Allgemeiner formuliert: Ihnen sei nicht zu entnehmen, welche Leistungen die Heilerin zu welchem Preis abgerechnet habe.

An ihren Seminaren könnten beliebig viele Interessenten teilnehmen. Von bestimmten Krankheiten oder gesundheitlichen Problemen sei da gar nicht die Rede. Die meisten Teilnehmer hofften wohl auf eine Steigerung ihres Wohlbefindens durch Handauflegen oder dergleichen. Um Heilkunde, die medizinische Betreuung ersetzen oder auch nur ergänzen könnte, gehe es bei ihrem spirituellen Wirken jedenfalls nicht. Daher seien die Umsätze der Geistheilerin umsatzsteuerpflichtig.

Milchabgabe für Überproduktion

Für Milchproduktion über die Quote hinaus eine Abgabe festzusetzen, war auch im letzten Jahr der Milchquote rechtmäßig

Das mittlerweile beendete europäische Milchquotensystem sah Sanktionen für Milchbauern vor, die mehr Milch produzierten, als ihnen gemäß ihrer Milchquote zustand: Die so genannte Milchabgabe oder Überschussabgabe festzusetzen, war in Deutschland Sache der Hauptzollämter. Im letzten Jahr vor dem Auslaufen des EU-Quotensystems (2014/2015) verhängten sie Abgaben von mehr als 300 Millionen Euro.

Viele Landwirte klagten dagegen. Allein beim Finanzgericht Hamburg gingen rund 200 Klagen ein: Es hat jetzt in einem Musterprozess eine Klage gegen den Abgabenbescheid abgewiesen (4 K 157/15). Der Milcherzeuger hatte eingewandt, der Abgabenbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er erst nach Abschaffung des Milchquotensystems — und damit ohne Rechtsgrundlage — erlassen wurde.

Doch das Finanzgericht mochte darin keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit erkennen. Auch nach dem 31. März 2015 habe jeder Milchbauer, der seine Milchquote überzog, damit rechnen müssen, zur Milchabgabe herangezogen zu werden. Dass die Abgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt worden sei, als das System der Milchmengen-Regulierung schon abgeschafft war, stelle rechtlich gesehen keine Besonderheit dar. Im Abgaben- und Steuerrecht sei das üblich. (Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.)

Prämien fürs Anwerben neuer Abonnenten

Verlagsangestellte müssen Prämien für die Kundenwerbung versteuern

Auf der Suche nach neuen Abonnenten für seine Tageszeitung versprach ein Verlag seinen Innendienst-Mitarbeitern und auch den Zeitungsträgern Prämien für den Fall, dass es ihnen gelang, Leser anzuwerben. Das Finanzamt zählte diese Zuwendungen, die in Bargeld oder in Sachleistungen bestanden, zum Lohn und verlangte daher vom Verlag als Arbeitgeber entsprechende Lohnsteuer-Vorauszahlungen. Dagegen wehrt sich der Zeitungsverlag.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied gegen die Steuerbehörde (XI 260/89). Die Sach- und Barprämien hingen nicht direkt mit der Haupttätigkeit der Verlagsmitarbeiter zusammen. Redaktionsmitarbeiter und Sektretärinnen hätten während eines normalen Arbeitstages wohl kaum Gelegenheit, neue Kunden zu werben. Die Zusteller könnten beim Zeitungsaustragen in den frühen Morgenstunden auch keine neuen Abonnenten finden, ihre direkten Abnehmer seien bereits Abonnenten.

Damit bleibe für das Anwerben neuer Kunden nur die Freizeit. In ihrer Freizeit betätigten sich die Mitarbeiter aber nicht als Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis, sondern selbständig. Deshalb müssten sie für die Werbeprämien erstens selbst die Einkommensteuer abführen. Und zweitens müssten die Mitarbeiter zusätzlich Gewerbesteuer zahlen, weil selbständige Kundenwerbung eine gewerbliche Tätigkeit darstelle.

Sitzmöbel neu beziehen lassen: Steuerbonus?

Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt’s nur für Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen

2014 beauftragte ein Ehepaar einen Raumausstatter damit, zwei Sofas und einen Sessel neu zu beziehen. Der Handwerker holte die Sitzgruppe ab und erledigte den Auftrag in seiner Werkstatt, die von der Wohnung des Ehepaares etwa vier Kilometer entfernt liegt. Bei seiner Einkommensteuererklärung beantragte das Ehepaar für diese Aktion (Kostenpunkt: 2.600 Euro) den Steuerbonus für "haushaltsnahe Dienstleistungen". Dazu gehören im Prinzip auch Leistungen von Handwerkern.

Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung jedoch ab: Sie werde nur für Leistungen gewährt, die ein Handwerker "im Haushalt des Steuerpflichtigen erbringe". Erfolglos klagten die Steuerzahler gegen diesen Bescheid. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Auffassung der Finanzbeamten (1 K 1252/16).

Ein Haushalt ende zwar nicht strikt an der Grundstücksgrenze: So würden z.B. auch Ausgaben für den Winterdienst vor dem Haus begünstigt. Die Handwerkerleistungen müssten aber zumindest in einem direkten räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stattfinden. Das sei bei einer Werkstatt, die mehrere Kilometer vom Haus oder von der Wohnung des Steuerzahlers entfernt liege, nicht der Fall.

"Häusliche" und "außerhäusliche" Leistungen strikt zu unterscheiden, führe zu dem vielleicht nicht optimalen Resultat, dass es allein vom Ort abhänge, ob für eine Tätigkeit der Steuerbonus gelte oder nicht. Dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber jedoch bewusst in Kauf genommen, um mit dem Steuerbonus auch die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen in Privathaushalten zu bekämpfen.

Behütete Schafherde braucht keinen Hütehund

Tierhalter wird von der Hundesteuer für seinen reinrassigen Hütehund nicht befreit

Selbst vor dem besten Freund des Menschen macht das Finanzamt keinen Halt: Wer einen Hund hält, muss Hundesteuer berappen. Ein bayerischer Landwirt und Hundehalter sollte für die Jahre 2011 bis 2013 für seinen Pyrenäenberghund 75 Euro zahlen. Weil der Mann aber auch ein paar Rinder, Ziegen und Schafe hielt, glaubte er, sich auf die Hundesteuersatzung berufen zu können: Hundesteuer fällt nämlich nicht an, wenn ein Hund notwendig ist, um eine Herde zu bewachen.

Der Pyrenäenberghund sei ein Hütehund, für den diese Ausnahmeregelung gelte, meinte der Tierhalter. Sein Anwesen sei ein so genannter Einödhof nahe am Wald, wo häufig Rehe, Füchse und anderes Wild seine Weiden kreuzten. Immer wieder werde der Weidezaun beschädigt oder sogar Schafe angefallen. Um nachts die Weide und die kleine Schafherde zu schützen, benötige er einen Hütehund.

Das Landratsamt hielt dagegen: Wenn Schafe auf einer eingezäunten Weide grasten, sei ein Hütehund überflüssig. Der Hund sei außerdem in der ganzen Gegend als "Streuner" bekannt. Das lasse darauf schließen, dass er nicht als Hütehund gehalten werde, sondern aus rein privatem Interesse. So sah es auch das Verwaltungsgericht München und entschied den Streit zu Gunsten des Landratsamts (M 10 K 14.60).

Auf einer umzäunten Weide oder im Stall sei es nicht notwendig, die Herde von einem Hund bewachen zu lassen. Das treffe nur auf Schaf- oder Ziegenherden zu, die Tag und Nacht auf freier Flur gehalten werden. Dann seien Hütehunde erforderlich, um die Herde zusammenzuhalten, Ausreißer einzufangen und notfalls die Herde vor wilden Tieren zu schützen. Doch auf einer eingezäunten Wiese gehe es nicht darum, die Herde zusammenzuhalten.

Wenn der Landwirt verhindern wolle, dass Schafe ausreißen oder der Zaun von Wildtieren eingerissen werde, erreiche er das ebenso gut mit einem kompakten und fest verankerten Elektrozaun. Für das Halten der Schafe sei der Hütehund also nicht unverzichtbar — und damit nicht "notwendig" im Sinne der Hundesteuersatzung. Daher komme es nicht in Frage, den Tierhalter von der Hundesteuer für seinen Pyrenäenberghund zu befreien.

Wasserschaden im Haus repariert

Kommt die Gebäudeversicherung für einen Schaden auf, gibt’s keinen Steuerbonus für Handwerkerkosten

Den Steuerbonus für Handwerkerkosten — im Juristendeutsch: "haushaltsnahe Handwerkerleistungen" — können Steuerzahler beanspruchen, wenn sie einen Handwerker mit Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen beauftragen. Sie können 20 Prozent ihrer Aufwendungen für den Handwerker von der Steuer absetzen, höchstens 1.200 Euro.

Diese Steuerermäßigung wird jedoch nicht gewährt, wenn ein Hauseigentümer nach einem Schadensfall Versicherungsleistungen für die Reparaturmaßnahmen kassiert hat, stellte das Finanzgericht Münster klar (13 K 136/15 E).

Im konkreten Fall hatte eine Hauseigentümerin einen Wasserschaden zu beklagen. Für die Instandsetzung der gefluteten Räume berechnete die beauftragte Handwerksfirma 3.224 Euro. Die Rechnung wurde von der Gebäudeversicherung beglichen. Bei ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Frau trotzdem einen Steuerbonus für Handwerkerkosten. Das Finanzamt lehnte dies ab: Nicht sie habe den Handwerker bezahlt, vielmehr habe ihre Versicherung den Schaden reguliert.

Das Finanzgericht Münster argumentierte ebenso: Der Steuerbonus für haushaltsnahe Handwerkerleistungen werde nur gewährt, wenn der Steuerzahler die Kosten dafür getragen habe. Wenn die Versicherung die Kosten übernehme, sei die Steuerzahlerin durch die Reparaturmaßnahmen finanziell nicht belastet. Eine besondere wirtschaftliche Belastung könne sie auch nicht daraus ableiten, dass sie für die Gebäudeversicherung Beiträge gezahlt habe.

Dem Finanzamt Lottogewinn verheimlicht

Insolvente Steuerschuldner beantragen Steuererlass und verschweigen einen Millionengewinn

Gegen ein älteres Ehepaar, das einen kleinen Gewerbebetrieb geführt hatte, war 2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Allein dem Finanzamt schuldete es rund 45.000 Euro. Im dritten Jahr der so genannten "Wohlverhaltensphase" (siehe P.S.) wandten sich die Eheleute ans Finanzamt und beantragten wegen ihrer geringen Altersrente Steuererlass.

Das Insolvenzverfahren belaste sie wirtschaftlich und gesundheitlich schwer, so die Schuldner. Deshalb hätten sich ihre Kinder bereitgefunden, 40.000 Euro zur Verfügung zu stellen. Der Betrag könne gemäß der Konkursquote auf die Gläubiger aufgeteilt werden. Das Finanzamt würde dabei 6.000 Euro abbekommen und solle dann bitte die Steuerforderungen für erledigt erklären.

Die Finanzbehörde nahm das Angebot an und erließ dem Ehepaar die restlichen Steuerschulden. Dann erfuhr sie allerdings, dass das Ehepaar kurz vorher ein Haus gekauft hatte: Es hatte im Juli 2014 eine Million Euro im Lotto gewonnen. Daraufhin nahm das Finanzamt den Steuererlass zurück: Den hätten die Schuldner durch falsche Angaben zu ihrer finanziellen Situation erschlichen.

Seltsamerweise glaubte sich das Ehepaar dennoch im Recht und forderte den Steuererlass gerichtlich ein. Die Klage scheiterte beim Finanzgericht und beim Bundesfinanzhof (V B 82/15). Bedingung für einen Schuldenerlass sei eine wirtschaftliche Notlage, so die Bundesrichter, ohne Notlage gebe es dafür keinen Grund. Im konkreten Fall hätten die Schuldner alle Schulden auf einen Schlag tilgen können.

Laut Insolvenzordnung müssten Schuldner, wenn sie erbten, den Gläubigern die Hälfte des Betrags zur Verfügung stellen. Das gelte auch bei einem Lottogewinn. In beiden Fällen wäre es unbillig, den Schuldner am Ende des Insolvenzverfahrens von den restlichen Schulden zu befreien, ohne dass er dieses Vermögen antasten müsste. Im konkreten Fall treffe das erst recht zu, weil die Schuldner ihren Lottogewinn verheimlicht und zudem ein schweres Gesundheitsrisiko aufgrund der "drückenden Schulden" erfunden hätten.

P.S. Die Wohlverhaltensphase beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert in der Regel sechs Jahre. Um ihre Schulden zu tilgen, müssen die Schuldner in dieser Zeit Einkommen, das oberhalb der Pfändungsgrenze liegt, an einen gerichtlich bestellten Treuhänder abführen, der das Geld an die Gläubiger verteilt. Wenn sie etwas erben oder geschenkt bekommen, müssen sie die Hälfte des Betrags dem Treuhänder übergeben. Mit der "Restschuldbefreiung" endet das Insolvenzverfahren.

Umsatzsteuer für eingefrorene Eizellen?

Bewahrt eine Arztpraxis befruchtete Eizellen auf, zählt das zur steuerfreien Heilbehandlung

Eine Arztpraxis für Reproduktionsmedizin, die bei Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch künstliche Befruchtungen durchführt, wehrte sich gegen einen Steuerbescheid: Sie sollte für das Einlagern befruchteter Eizellen Umsatzsteuer zahlen. Die Mediziner pochten darauf, dass Heilbehandlungen nach europäischem und deutschem Recht grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit seien: Sie behandelten Paare nur, wenn bei einem der Partner organisch bedingte Unfruchtbarkeit diagnostiziert wurde.

Die Ärzte entnehmen den Frauen Eizellen und befruchten diese. Anschließend werden die Eizellen eingefroren und zwei Jahre gelagert. Vor Ablauf dieser Zeit fragten Praxismitarbeiter nach, ob sie das gelagerte Material vernichten oder gegen Entgelt ein weiteres Jahr aufbewahren sollten. Die Patienten konnten den Vertrag mit der Praxis beliebig oft um jeweils ein Jahr verlängern. Für diese Leistungen zahlte die Arztpraxis keine Umsatzsteuer, denn die Mediziner betrachteten das Aufbewahren der Eizellen als Bestandteil der Therapie.

Das Finanzamt hielt diese Leistung dagegen für steuerpflichtig: Während der längerfristigen Lagerung finde keine Therapie mehr statt. Die ärztliche Heilbehandlung mit dem Zweck, eine Schwangerschaft zu erreichen, sei beendet, wenn ein Kind geboren werde. Danach werde die Sterilität nicht mehr behandelt — es sei denn, das Paar wünsche ein zweites Kind. Das Einfrieren und Aufbewahren der Eizellen stelle für sich genommen keine Heilbehandlung dar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah das anders und bestätigte ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts, das den Ärzten Recht gegeben hatte (XI R 23/13). Wenn die Praxis für Reproduktionsmedizin Eizellen über den Zeitpunkt der erstmaligen Schwangerschaft hinaus aufbewahre, diene das dem Ziel, eine weitere Schwangerschaft herbeizuführen, also einem therapeutischen Zweck. In allen Fällen habe eine organisch bedingte Sterilität zumindest bei einem Partner vorgelegen — und damit eine Krankheit, zu deren Linderung es möglich und geboten sei, befruchtete Eizellen einzulagern.

Wenn ein Paar den Vertrag mit der Praxis verlängere und sich das "etwas kosten lasse", belege das hinlänglich, dass bei den Partnern der Kinderwunsch fortbestehe. Regelmäßig vergewissere sich die Arztpraxis außerdem durch Rücksprache mit den Patienten, ob das noch zutreffe. Darüber hinaus hätten die Mediziner erläutert, dass die Eizellen in der Regel innerhalb weniger Jahre nach der Geburt eines ersten Kindes eingesetzt würden, um eine zweite Schwangerschaft zu erreichen.

Der BFH wies ergänzend darauf hin, dass diese Grundsätze auch für Humansperma gelten, also für die Fälle, in denen aufgrund einer ärztlich festgestellten, organisch bedingten Sterilität nicht Eizellen, sondern "Keimmaterial des Auftraggebers aus Ejakulation (Spermien) eingefroren" werden.

Scheidungskosten steuerlich absetzbar

Prozesskosten stellen eine "außergewöhnliche Belastung" dar, wenn sie direkt und zwangsläufig durch die Scheidung entstehen

Die Ehe des Herrn X wurde 2009 geschieden. Auf Antrag der Ehefrau erging das Urteil des Amtsgerichts als so genanntes Verbundurteil, was bedeutet: Das Amtsgericht entschied nicht nur über die Scheidung, sondern gleichzeitig über den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt. Herr X legte gegen das Urteil Berufung ein, vor dem Oberlandesgericht (OLG) einigten sich die ehemaligen Partner auf einen Vergleich.

Der Anwalt von X berechnete für das erste Verfahren Gebühren von 1.707 Euro, für das Verfahren vor dem OLG 2.171 Euro. Diese Kosten machte Herr X bei seiner Einkommensteuererklärung für 2009 als außergewöhnliche Belastung geltend. Weil das Finanzamt mit dem Steuerabzug nicht einverstanden war, zog Herr X erneut vor Gericht und klagte gegen den Steuerbescheid. Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte es weitgehend ab, die Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkannen (VI R 70/12).

Allerdings betonte der BFH ausdrücklich, die Kosten einer Scheidung könnten steuermindernd berücksichtigt werden. Generell seien Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung einzustufen, wenn der Prozess "existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt". Für Prozesskosten, die unmittelbar und unvermeidlich durch ein Ehescheidungsverfahren entstehen — Gerichts- und Anwaltskosten — sei das zu bejahen. Folgekosten seien nur zu berücksichtigen, wenn sie mit dem Scheidungsprozess unlösbar zusammenhängen.

Das treffe aber bei Scheidungsfolgen wie die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und Unterhaltsregelungen nicht zu. Diese Probleme würden in der Regel ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt. Würden sie dennoch — wie im konkreten Fall auf Antrag der Ehefrau — zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden, seien die darauf entfallenden Prozesskosten nicht als "zwangsläufig" anzusehen.

Nach diesem Maßstab seien die Anwaltskosten von X nur zu einem kleinen Teil als außergewöhnliche Belastung einzustufen. Denn der Prozess vor dem Amtsgericht habe auch die Aufteilung des Vermögens und den nachehelichen Unterhalt betroffen. Beim OLG habe X Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zum nachehelichen Unterhalt eingelegt. Soweit die Anwaltskosten dafür berechnet wurden, seien sie steuerlich nicht absetzbar.

Arbeitszeitkonto für GmbH-Geschäftsführer

Bundesfinanzhof bewertet "Zeitwertkonto" als "verdeckte Gewinnausschüttung" und unzulässiges Steuersparmodell

Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH traf mit der Gesellschaft — also sozusagen mit sich selbst —, eine "Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten". Die GmbH zahlte einen Teil seines Gehalts, 4.000 Euro monatlich, auf ein Investmentkonto bei einer Schweizer Bank ein. Für diesen Betrag führte die GmbH keine Lohnsteuer ab. Sein Gehalt kürzte der Geschäftsführer um den gleichen Betrag.

Auf diese Weise wollte er das Einkommen der GmbH und damit die Bemessungsgrundlage für die Steuer verringern. Beim Finanzamt gab er an, das Schweizer Konto sei ein Zeitwertkonto: Er verzichte jetzt auf das volle Gehalt, um sich später mehr Freizeit leisten zu können. Mit dem Guthaben wolle er seine Altersversorgung und eventuell einen vorgezogenen Ruhestand finanzieren. Das Finanzamt behandelte diese Rückstellungen (2005 und 2006) jedoch in vollem Umfang als "verdeckte Gewinnausschüttung" (vGA).

Eine vGA ist laut Körperschaftssteuergesetz eine Zuwendung der GmbH an den Gesellschafter, die ihren Gewinn mindern solle und die ein "ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter" einer fremden Person nicht gewähren würde.

Das treffe im konkreten Fall zu, stellte das Finanzamt fest und versteuerte das Guthaben auf dem Zeitwertkonto als Gewinn. Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof (I R 26/15). Er wies die Klage des Geschäftsmannes gegen den Steuerbescheid ab. Hier liege in der Tat eine vGA vor, erklärten die Bundesrichter: Man könne es nicht zulassen, dass die Zahlungen auf das Investmentkonto das Einkommen der GmbH verringerten.

Die Abmachung zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer sei in Bezug auf die Kürzung des laufenden Gehalts nicht klar und eindeutig. Vor allem aber würde ein "ordentlicher und gewissenhafter Unternehmensleiter" mit einem fremden Geschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren. Denn ein GmbH-Geschäftsführer müsse sich mit der von ihm geführten Gesellschaft in besonderem Maße identifizieren. Er trage die Gesamtverantwortung und erledige in der Regel Arbeit auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten.

Dass der Alleingesellschafter auf einen Teil des laufenden Gehalts verzichte und sich so Freizeit in der Zukunft erkaufe (in der späteren Freistellungsphase, vergütet mit dem Wertguthaben auf dem Zeitwertkonto) sei mit seiner Stellung als GmbH-Geschäftsführer unvereinbar. Diese Regelung führe zu einem Vermögensvorteil für den Alleingesellschafter, den die GmbH einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte, und sei letztlich nichts anderes als ein unzulässiges Steuersparmodell.

Eintritt für Kunstaustellungen als Werbungskosten?

Kunstlehrerin darf ihre Ausgaben für die Kunst nicht von der Steuer absetzen

Eine Lehrerin für Bildende Kunst am Gymnasium, die im Privatleben auch als freiberufliche Künstlerin tätig ist, wollte die Kosten für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen als Werbungskosten von der Steuer abziehen.

Unter Werbungskosten versteht man Ausgaben, die direkt mit der beruflichen Tätigkeit und dem dadurch erzielten Einkommen zusammenhängen. Davon abzugrenzen sind die Kosten, die zur privaten Lebensführung gehören.

Die Lehrerin argumentierte, der Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen diene der Fortbildung. Die so gewonnenen Erkenntnisse beeinflussten auch ihren Unterricht und seien nützlich für das berufliche Fortkommen. Mit anderen Worten: Wenn sie sehr häufig Kunstausstellungen besuche, sei das beruflich motiviert und nicht privaten Interessen geschuldet.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich die Frage stellen, ob die Ausgaben (Eintrittspreise, Fahrtkosten etc.) einen so engen Bezug zum Beruf als Kunstlehrerin haben, dass private Aspekte hier in den Hintergrund treten (13 K 2981/13). Das wurde eindeutig verneint und der Steuerabzug abgelehnt: Hier handle es sich um Ausgaben für kulturelle Veranstaltungen — ähnlich wie Konzert- oder Theaterbesuche —, an denen das interessierte Publikum regelmäßig aus privaten Gründen teilnehme.

Die Oberstudienrätin sei eine "kulturell interessierte und engagierte Bürgerin", die Kunstveranstaltungen sicher auch unabhängig von ihrer Berufstätigkeit, z.B. nach ihrer Pensionierung, besuchen würde. Da ihr vielfältiges Engagement im Kunstbereich nicht rein beruflich motiviert sei, könnten die Ausgaben nicht als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden.